Haftung des Betreibers der Videoplattform "YouTube" für Urheberrechtsverletzungen durch hochgeladene Musiktitel Orientierungssatz
- Der Betreiber eines Teledienstes, wie ihn das Videoportal „YouTube“ darstellt, ist grundsätzlich gemäß § 10 TMG für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich. Ferner ergibt sich aus § 7 Abs. 2 TMG, dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Voraussetzung hierfür ist nach § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber die gesetzlichen Voraussetzungen (keine Kenntnis bzw. sofortiges Handeln nach Kenntnis) erfüllt. (Rn.345)
- Verlässt der Betreiber seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschafft hat, kann er sich nicht auf das Haftungsprivileg nach § 7 Abs. 2 TMG berufen. (Rn.346)
- Werden die Videos der Uploader in einem automatisierten Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme des Plattformbetreibers eingestellt, scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken des Betreibers mit den Dritten aus. (Rn.350)
- Vorliegend muss der Plattformbetreiber sich nicht die streitgegenständlichen Inhalte seiner Videoplattform als eigene Inhalte zurechnen lassen. Er hat sich diese Inhalte Dritter nicht zu eigen gemacht. (Rn.354) (Rn.355)
- In Anspruch genommen werden kann aber im vorliegenden Fall der Plattformbetreiber als Störer. Er hat durch das Bereitstellen und den Betrieb der Plattform einen zurechenbaren Beitrag für die Urheberrechtsverletzungen gesetzt. (Rn.367) (Rn.368)
- Etwaige Prüfungs- und Handlungspflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person beginnen ab der Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Die Verpflichtung zur Vorsorge, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen kommt, gilt dementsprechend für die Zukunft, bezieht sich mithin auf solche Rechtsverletzungen, die nach der ersten Inkenntnissetzung neu in den Dienst des Plattformbetreibers eingestellt werden. (Rn.375) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg
- Zivilkammer,
- September 2010, 308 O 27/09, Urteil nachgehend BGH,
- September 2018, I ZR 140/15, EuGH-Vorlage nachgehend EuGH,
- Juni 2021, C-682/18 und C-683/18, Urteil nachgehend BGH,
- Juni 2022, I ZR 140/15, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
- Zivilsenat,
- Juli 2023, 5 U 175/10, Urteil Tenor A. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09 , hinsichtlich der Aussprüche zu I. bis IV. sowie VI. abgeändert, soweit diese Parteien betroffen sind. Das Urteil wird unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Klagerweiterung in Bezug auf die Beklagten zu 1) und 3) wie folgt neu gefasst: I. Den Beklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland verboten , es Dritten zu ermöglichen, Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A……“ der Künstlerin S. B., nämlich aus folgenden Musiktiteln, Titel der Tonaufnahme (+ fortlaufende Nr.) Autor(en) Verlag(e) Interpretin Künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller und Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte
- „Colder Than Winter“ V. S. (Germany) GmbH S.B. F. P.
- „Ave Maria“ (duet with F. L.) L. E. S. B. F. P.
- „I’ve Been This Way Before“ N. S. (Germany) GmbH S. B. (+ N.) F. P.
- „Child In A Manger“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C. H. o.M.P. F.P. S.B. F. P.
- „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ R. I. GmbH & Co. KG S. B. (+ N.) F. P.
- „Amazing Grace“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C. H. o F.M.P. F.P. S. B. F. P.
- „Ave Maria“ Bearbeitung des v. J.S. Bach verfassten Traditionals durch: F. P. o.F.M. P. F. S. B. F. P. in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt, Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 2., 3.,
- und
- bis
- bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden sind – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 1 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 1 b
(2)und
(3), 1 c
(8)bis
(12), 1 f
(6), 1 h
(2), 1 i
(2)bis
(6), 1 j
(3)und
(4)sowie 1 k
(7)und
(8)betreffend die zuvor in Ziffer 2., 3.,
- und
- bis
- bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich. II. Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen,
- soweit der Kläger von den Beklagten zu 1) und 3) – wie vom Landgericht tenoriert und mit der Berufung nicht angegriffen – Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung entsprechend den erstinstanzlich gestellten Klaganträgen zu I.2., II. und III. hinsichtlich folgender Werke der Künstlerin S.B. begehrt: Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „S. Tour“ der Künstlerin S. B. mit folgenden Titeln: „Symphony“ (engl. Version) „What A Wonderful World“ „Dust In The Wind“ „Nella Fantasia“ „Hijo De La Luna“ „Canto Della Terra“ „The Phantom of the Opera“ „I‘ve Been This Way Before“ „First Of May“ „I Believe In Father Christmas“ „Arrival“
- soweit der Kläger a. die Klage zweitinstanzlich mit dem Klagantrag zu I.
- (Haupt- und Hilfsantrag) und den hierauf Bezug nehmenden Klaganträgen zu II. bis IV. dahingehend erweitert hat, dass nicht nur Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S. B. aus Konzertauftritten der „S. Tour“ , sondern solche Musikwerke und/oder Darbietungen allgemein aus Konzertauftritten der Künstlerin S. B. erfasst werden, b. die Klage zweitinstanzlich mit dem Klagantrag zu I.
- (Haupt- und Hilfsantrag) und den hierauf Bezug nehmenden Klaganträgen zu II. bis IV. dahingehend erweitert hat, dass er wegen der Titel
- „La Luna“ und
- „Anytime Anywhere“ eigene Rechte als Bearbeiter („Adaption“) verfolgt, c. von den Beklagten zu 1) und 3) Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung oder Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß den gestellten Klaganträgen zu I. bis IV. betreffend folgende Musiktitel der Künstlerin S. B. begehrt; soweit im Zusammenhang mit einem Titel nachfolgend Verbindungsanlagen genannt sind, bezieht sich die Zurückweisung nur auf die genannten Verbindungsanlagen, anderenfalls auf den Titel insgesamt: aa. Klagantrag zu I.1.a. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.: „Ave Maria” (duet), Verbindungsanlage 1 k
(9)und
(10)„I‘ve Been This Way Before“, Verbindungsanlage 1 f
(1)bis
(4)„Ave Maria“, Verbindungsanlage 1 c
(2)bis
(7)„I Believe in Father Christmas“, Verbindungsanlage 1 l
(2)bis
(5)bb. Klagantrag zu I.1.b. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.: ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Musiktitel: Verbindungsanlage 2 l
(2)cc. Klagantrag zu I.1.c. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.: „Ave Maria“ (duet) „In The Bleak Midwinter“ „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ „Child In A Manger” „Ave Maria” dd. Klagantrag zu I.1.d. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.: „I’ve Been This Way Before“ ee. Klagantrag zu I.1.e. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.: „Arrival“ „Colder Than Winter“ „Ave Maria“ (duet) „In The Bleak Midwinter“ „I’ve Been This Way Before” „Jesu, Joy Of Man’s Desiring” „Child In A Manger” „Amazing Grace” „Ave Maria” ff. Klagantrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) und Folgeanträge zu II. bis IV.: „Fleurs Du Mal“, Verbindungsanlage 6 b
(2)bis
(5)„Let It Rain“, Verbindungsanlage 6 c
(2)„La Luna“, Verbindungsanlage 6 d
(3)bis
(5)„Sarahbande“, Verbindungsanlage 6 e
(2)und
(3)„Anytime Anywhere“, Verbindungsanlage 6 f
(2)„Storia d’Amore“ „Attesa“, Verbindungsanlage 6 h
(2)bis
(5)„Sarai Qui“, Verbindungsanlage 6 j
(2)„Time To Say Goodbye“, Verbindungsanlage 6 k
(2)„Running“, Verbindungsanlage 6 l
(2)und
(3)III. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, dem Kläger die zustellungsfähigen/elektronischen Daten sämtlicher in den nachfolgenden Verbindungsanlagen: 1 a
(1)bis
(7)[Uploader „R “] 1 b
(2)und
(3)[Uploader „s “] 1 c
(8)bis
(12)[Uploader „Ll“] 1 d
(2)bis
(5)[Uploader „c“] 1 f
(6)[Uploader „as“] 1 h
(2)[Uploader „k “] 1 i
(2)bis
(6)[Uploader „l “] 1 j
(3)und
(4)[Uploader „E “] 1 k
(7)und
(8)[Uploader „R“] 3
(1)bis
(4)[Uploader „s “] 5
(1)bis
(6)[Uploader „c “] 6 a
(1)[Uploader „G “] 6 a
(2)bis
(4)[Uploader „6 “] 6 b
(1)[Uploader „G “] 6 c
(1)[Uploader „h “] 6 e
(1)[Uploader „b “] 6 h
(1)[Uploader „I “] 6 i
(1)[Uploader „G “] 6 i
(2)bis
(5)[Uploader „k “] 6 j
(1)[Uploader „b “] 6 k
(1)[Uploader „s “] 6 k
(3)[Uploader „p “] 6 l
(1)[Uploader „s“] mit Pseudonymen genannter Uploader, welche die betroffenen Musiktitel des Klägers aus den Anträgen zu I.
- und I.
- auf dem Portal „ Y.T. “ durch das Hochladen öffentlich zugänglich gemacht haben, mit Namen und Adressen schriftlich mitzuteilen, wobei im Falle einer nicht vorliegenden postalischen Anschrift die E-Mail-Adresse mitzuteilen ist. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. B. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. C. Der nicht mit der Berufung angegriffene Ausspruch zu V. im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09 , gilt fort. D. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. E. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und zu 3) können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung wegen des Ausspruchs zu A.I. in Höhe von jeweils € 35.000,00 und wegen des Ausspruchs zu A.III. in Höhe von jeweils € 6.000,00, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen des Kostenausspruchs zu D. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung ihrerseits jeweils Sicherheit in derselben Höhe leisten. F. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die öffentliche Zugänglichmachung verschiedener Tonaufnahmen und/oder Darbietungen der Künstlerin S. B. bzw. zum Teil auch zugrundeliegender Musikwerke über die Videoplattform „Y.T.“ in jeweils näher bestimmter Weise. Er begehrt Unterlassung, Auskunft unter anderem über den Umfang der rechtsverletzenden Nutzung sowie Feststellung einer Schadensersatz- bzw. bereicherungsrechtlichen Herausgabeverpflichtung dem Grunde nach. Randnummer 2 Der Kläger, mit bürgerlichem Namen F.P., ist Musikproduzent und als Inhaber des Musikverlages „o.M.P. F.P.“ bei der GEMA registriert (Anlage K 41). Darüber hinaus war er im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg als Komplementär und Mitinhaber des Musikverlages „P.M. KG“ erfasst (Handelsregisterauszug HRA ….., Anlage K 42). Diesen Musikverlag hat er an seinen früheren Co-Verlagspartner H. veräußert und übertragen. Er behauptet außerdem, Inhaber der N.Studios zu sein. Randnummer 3 Am 20.05.1996, ergänzt durch eine Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2005, schloss die Künstlerin S.B.mit dem „N.S. F.P.“ einen weltweit gültigen Künstlerexklusivvertrag zur Auswertung von Tonaufnahmen bzw. Bildtonaufnahmen ihrer Darbietungen ab (Anlage K 4, Auszüge Vertrag und Zusatzvereinbarung in deutschsprachiger Übersetzung Anlagen KBK 123, KBK 124). Am 01.09.2000 schloss der Kläger bezüglich des exklusiven Vertriebs der klägerischen Aufnahmen von Darbietungen der Künstlerin S.B. für sich und die N. Studios mit der seinerzeit zur E.M.G. gehörenden C.R., Inc. eine Lizenzvereinbarung (Bandübernahmevertrag) ab (Anlage K 43, Auszug in deutschsprachiger Übersetzung Anlage KBK 125). Gemäß Ziffer 6A dieser Vereinbarung hat sich der Kläger vorbehalten, dass bestimmte Verbindungen seiner Master mit anderen Medien und Produktionen nur mit seiner Einwilligung lizensiert werden dürfen: Randnummer 4 „.. Company shall obtain your consent before: Randnummer 5 a. licensing (or authorizing Company’s affiliates or licensees to license) Masters hereunder for synchronization use in television and film productions during the Exclusivity Term; or Randnummer 6 b. otherwise synchronizing (or authorizing Company’s affiliates or licensees to synchronize) Masters hereunder with media other than records; ..“ Randnummer 7 Im November 2008 erschien das Album „A ….“ der Künstlerin S. B. mit dem Hinweis „Produced by F.P.“ (Booklet Anlage K 1). Der sogenannte P-Vermerk lautet: “P: 2008 N.S. UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE B.N.L.G.“. Die B.N.L.G. gehörte zu E.M. N.Y. Jetzt gehört diese Gruppe von Musiklabels der U….). Am 04.11.2008 begann die „S…. Tour“ der Künstlerin S. B. in Mexiko (Tourdaten Anlage K 3). Streitgegenstand sind im Berufungsverfahren noch zwölf Tonaufnahmen aus dem Album „A …“ sowie zwölf auf Konzerten der Künstlerin S. B. aufgeführte Musikwerke bzw. Darbietungen. Jedenfalls ursprünglich ging es bei diesen Konzertaufnahmen lediglich um solche der „S…. Tour“ Ende
- Randnummer 8 Die Beklagte zu 3) ist nach eigenen Angaben alleinige Betreiberin der Internetplattform „Y.T.“. Sie ist eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company). Unter der Adresse . www.yt..com bietet sie seit Ende 2005 in den USA und seit 2007 in Deutschland mit ihrem Dienstangebot „Y.T.“ Internetnutzern die Möglichkeit, kostenlos audiovisuelle Beiträge einzustellen, die von Dritten angesehen werden können. Randnummer 9 Die Beklagte zu 1), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, ist Betreiberin der Suchmaschine „G.“ und außerdem Konzernmutter und Alleingesellschafterin der Beklagten zu 3). Sie stellt der Beklagten zu 3) ihre Server für die Speicherung der Inhalte des Videoportals „Y.T.“ zur Verfügung und ist als Inhaberin der Domain „y...de“ im Domainregister der D…. e.G. (Anlage K 13) und seit 10.06.2009 auch als Inhaberin der Domain „yt…com“ im entsprechenden Register (Anlage K 63) eingetragen. Ferner wird die Beklagte zu 1) im Impressum der Internetseite „Y.T.“ als Vertreter der Beklagten zu 3) angegeben (Anlage K 12: „Vertreten durch:“). In den „Y.T.-Datenschutzbestimmungen“ (Anlage K 18) wird auf die Beklagte zu 1) wie folgt verwiesen: Randnummer 10 „In den Datenschutzbestimmungen von G… wird beschrieben, wie G… und seine Tochterunternehmen mit personenbezogenen Daten umgehen, wenn du G….-Services verwendest. Hierzu gehören auch die Informationen, die du bei der Verwendung von Y.T. angibst.“ Randnummer 11 Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für den Betrieb der Internetplattform „Y.T.“ ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 12 Am
- und 07.11.2008 waren auf dem Internetportal „Y.T.“ Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire der Künstlerin S. B. – unter anderem private Konzertmitschnitte sowie mit privaten sowie offiziellen Stand- und Bewegtbildern der Künstlerin verbundene Musikwerke aus Alben der Künstlerin – eingestellt. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) an die erstinstanzlich Beklagte zu 4) und forderte diese und die Beklagte zu 1) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die sich darauf bezog, Randnummer 13 „es zukünftig zu unterlassen, Randnummer 14 Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken und/oder Teile von Tonaufnahmen aus dem Repertoire des Gläubigers, insbesondere soweit es die zu dieser Erklärung mit Trefferliste gem. Anlage 3 (S. 1 – 13) der Abmahnung vom 07.11.2008 vorgelegten und dort aufgeführten Tonaufnahmen/Musikwerke betrifft, in Synchronisations- oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder solche Handlungen anzukündigen, feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben, […]“; Randnummer 15 Ferner forderte der Kläger die erstinstanzlich Beklagte zu 4) sowie die Beklagte zu 1) in diesem Schreiben dazu auf, Randnummer 16 „jedweden Content basierend auf Tonaufnahmen, Mitschnitten und/oder Musikwerken aus dem gesamten Repertoire unseres Mandanten F.P. (als Musikproduzent, als Musikautor sowie als Musikverleger unter o.M. P. und – soweit es ältere Veröffentlichungen betrifft – unter P.M.) unverzüglich […] von den Servern Ihres Konzerns zu entfernen, zu löschen und die zugrunde liegenden rechtswidrigen Werkfassungen zu vernichten sowie Sorge dafür zu tragen, dass keinerlei Inhalte aus dem Repertoire unseres Mandanten mehr über die Plattform www.yt.....de bzw. de.yt…..com für Endkonsumenten zum Stream und/oder Download bzw. zur Aufnahme zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.“ Randnummer 17 Die erstinstanzlich Beklagte zu 4) leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3) weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger als Anlage übermittelten Screenshots händisch die URLs der Videos und nahm Sperrungen vor. Streitig ist, in welchem Umfang genau eine Sperrung erfolgt ist. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 11.11.2008 (Anlage K 22) antwortete die Beklagte zu 4) dem Kläger „für die Y.T. LLC“, mithin für die Beklagte zu 3). Mit dem Schreiben wurde keine Unterlassungserklärung übermittelt. Randnummer 19 Am 19.11.2008 waren erneut mit Videos, Bewegtbildern, Graphiken und/oder Livebildern der Künstlerin S. B. verbundene Tonaufnahmen bzw. Werke auf der Internetplattform „Y.T.“ abrufbar. Randnummer 20 Mit seiner am 22.01.2009 eingereichten Klage hat der Kläger die Verletzung eigener und abgeleiteter Urheberrechte und anderer nach dem UrhG geschützter Rechte an Musikdarbietungen der Künstlerin S.B. durch auf der Plattform „Y.T.“ eingestellte Videos geltend gemacht. Er nimmt unter anderem Bezug auf eine E-Mail des Leiters der Rechtsabteilung der E.M.G. (Anlage K 5), in welcher es unter anderem heißt: Randnummer 21 „I have confirmed that we have given Y… no rights whatsoever to use any S.B. masters in so-called user-generated content. Obviously, we have not given Yt…. any rights in any unauthorized live performances of S. B..“ Randnummer 22 Die Beklagte zu 3) hat nach Zustellung der Klagschrift sich aus den Anlagen K 19a bis f ergebende Inhalte gesperrt. Streitig ist, ob die Beklagte zu 3) sämtliche Inhalte gesperrt hat. Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten eine Verantwortlichkeit für die Inhalte. Die Beklagte zu 3) sieht sich lediglich im Rahmen der Pflichten eines Host-Providers für Inhalte der Plattform verantwortlich. Randnummer 23 In jeder Minute werden inzwischen bis zu 35 Stunden Videomaterial und pro Tag mehrere hunderttausend Videos auf „Y.T.“ neu hochgeladen. Das an deutsche Nutzer der Plattform gerichtete Angebot wird auf der Internetseite www. yt.....com bzw. unter der URL www.yt.....com/index?gl=DE&hl=de (früher: de.y…..com) bereitgehalten. Sobald ein Nutzer aus Deutschland die Internetseite www.yt....com anwählt, wird er automatisch auf das deutschsprachige Angebot (unter der URL …… Fehler! Linkreferenz ungültig. ) umgeleitet. Auch von der Internetseite www.yt.....de erfolgt eine Weiterleitung auf diese URL. Auf der Internetseite www.y......de selbst werden keine Inhalte bereitgehalten. Randnummer 24 Das an den US-amerikanischen Markt gerichtete Angebot unterscheidet sich von dem an den deutschen Markt gerichteten Angebot sowohl im Hinblick auf die Nutzeroberfläche (englischsprachig statt deutschsprachig) als auch im Hinblick auf die Gestaltung der Startseite. Auf dieser hält die Beklagte zu 3) nicht nur eine Suchfunktion vor, sondern führt länderspezifisch eine Relevanzermittlung durch. Deren Ergebnis wird in Form eines „Rankings“ der Suchergebnisse länderspezifisch unter den Rubriken „Derzeit abgespielte Videos“, „Promotete Videos“ und „Angesagte Videos“ auf der Startseite zusammengefasst. Weitere Übersichten des Angebotes befinden sich unter den Überschriften „Videos“ und „Kanäle“, unterteilt in Unterrubriken wie „Unterhaltung“, „Musik“, „Musiker“ oder „Film & Animation“ (vgl. Screenshots Anlage K 17). Randnummer 25 Am Rand der Startseite befinden sich länderspezifische Bannerwerbungen von Drittanbietern. Eine weitere Möglichkeit der Werbevermarktung auf „Y.T.“ sind Videoanzeigen, auch in Form sog. „InVideo“-Anzeigen (Anlage K 16, Ausdruck der Angebote unter de.yt…..com/t/advertising). Die Schaltung kontextbezogener Werbung (entweder abgegrenzt von dem Video oder als InVideo-Werbung) erfolgt im Gegensatz zur bloßen Bannerwerbung auf der Startseite oder in den Suchergebnissen nur dann, wenn zwischen dem einstellenden Nutzer und der Beklagten zu 3) ein gesonderter Vertrag geschlossen wird, mit dem der Nutzer seine Zustimmung zu dieser Form der Werbenutzung erteilt. Im Zusammenhang mit der Anzeige der erstinstanzlich streitgegenständlichen Videos der Künstlerin S. B. wurde eine solche Werbung nicht gezeigt. Inwieweit andere Werbeschaltungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 26 Das Einstellen von Videos auf die Server der Beklagten zu 1) - der Hochladevorgang selbst - erfolgt in einem automatisierten Verfahren durch die Nutzer des Dienstes „Y.T.“. Sobald ein Nutzer ein Video auf www.yt......com hochlädt, ist dieses Video unmittelbar für sämtliche Besucher der Webseite im Wege des Streamings einzusehen. Eine vorherige Ansicht oder Kontrolle durch die Beklagten erfolgt nicht. Ein Download von Inhalten ist in Ziffer 6.1 der Nutzungsbedingungen von „Y.T.“ ausdrücklich untersagt (Anlage B 9). Allerdings können mittels sogenannter Browser-Plug-Ins, wie beispielsweise dem kostenlos erhältlichen „R.Player“ der Firma R. oder der von Dritten entwickelten Software „g…“, die angezeigten Videoinhalte isoliert abgegriffen und dauerhaft gespeichert werden. Neben privaten Nutzern werden durch professionelle Anbieter (z.B. durch die Musiklabel E., die U.M.G. oder S.M.) auch sog. Premium-Inhalte eingestellt (Anlage B 2). Die Beklagte zu 3) bietet außerdem die Möglichkeit, eigene sog. Kanäle auf der Plattform einzurichten. Hiervon haben u.a. Universitäten, Fernsehsender, der Internationale Strafgerichtshof, politische Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen Gebrauch gemacht (Anlagen B 4 bis B 6, B 21). Randnummer 27 Um selbst Inhalte auf die Plattform „Y.T.“ hochzuladen, bedarf es einer Registrierung bei „Y.T.“. Im Rahmen der Registrierung sind neben der Auswahl eines Benutzernamens und eines Passwortes u.a. auch das Herkunftsland sowie eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben. Nach Ausfüllung des Registrierungsformulars sowie Akzeptanz der Nutzungsbedingungen wird dem Nutzer an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungsmail mit einem Aktivierungslink übermittelt. Ein Konto wird erst nach Betätigung des an die E-Mail-Adresse gesandten Bestätigungs-Links eingerichtet. Weitere Angaben zur Identifizierung der Nutzer werden nicht verlangt. Soweit ein bereits registrierter Nutzer das Videoportal von „Y.T.“ benutzt, erhält er in einer Übersicht „empfohlene Videos“ von auf „Y.T.“ vorhandenen Videos angezeigt, die sich an den bereits angesehenen Videos des jeweiligen Nutzers orientieren (Anlage K 88: „Empfohlen […] Da du folgendes Video angesehen hast: […]“). Randnummer 28 Die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen ist Voraussetzung für eine Registrierung und damit auch für den Upload von Inhalten. Gemäß Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen (Anlagen K 18 und B 9) räumen Nutzer von „Y.T.“ der Beklagten zu 3) in beschränktem Umfang einfache Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten ein. Wörtlich heißt es: Randnummer 29 „10.
- Indem Sie Nutzerübermittlungen bei Y.T. hochladen oder posten, räumen Sie Randnummer 30 A. Y.T. eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizensierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und Y.T. Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege; Randnummer 31 B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlungen in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang. Randnummer 32 10.
- Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. …“ Randnummer 33 Ferner bestätigt der jeweilige Nutzer, dass er alle erforderlichen Rechte innehat oder eingeholt hat, um seine Inhalte auf die Plattform zu laden und dass er keine rechtsverletzenden Inhalte - sei es mit Blick auf Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter - auf die Plattform stellen wird (Ziffer 8.4 bzw. 9.3 der Nutzungsbedingungen). In Ziffer 8.4 der Nutzungsbedingungen heißt es: Randnummer 34 „Sie gewährleisten und garantieren, dass Sie über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügen (und für den gesamten Zeitraum Ihrer Nutzung der Dienste verfügen werden), die erforderlich dafür sind, dass Y.T. Ihre Nutzerübermittlung zum Zweck der Bereitstellung von Diensten durch Y.T. nutzen kann und anderweitig von Ihren Nutzerübermittlungen in der auf der Webseite und in diesen Bestimmungen genannten Weise Gebrauch machen kann.“ Randnummer 35 In den “Community Richtlinien” (Anlage B 10) heißt es weiter: Randnummer 36 „Respektiere das Urheberrecht. Lade nur Videos hoch, die du gedreht hast oder zu deren Verwendung du berechtigt bist. Das bedeutet, dass du ohne ausdrückliche Genehmigung keine Videos hochladen solltest, die du nicht selbst erstellt hast, und keinen Content in deinen Videos verwenden solltest, an dem eine andere Person die Urheberrechte besitzt, wie beispielsweise Musiktracks, Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Programmen oder Videos, die von anderen Nutzern erstellt wurden. Weitere Informationen erhältst du in unseren Tipps zum Urheberrecht .“ Randnummer 37 Nutzer, die Videoinhalte hochladen wollen, werden bei jedem Hochladevorgang in grafisch hervorgehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürfen: Randnummer 38 In den sog. „Tipps zum Urheberrecht“ ( http://www.yt....com/t/howto_copyright ) werden Nutzer ferner darauf hingewiesen, dass das Einstellen von Material, das Urheberrechte verletzt, zur Kündigung des Kontos führen kann (Anlage B 11). Randnummer 39 Um Rechtsverletzungen auf „Y.T.“ zu unterbinden, hat die Beklagte zu 3) neben den genannten Hinweisen technische Vorkehrungen getroffen. Zur grundsätzlich vorgesehenen technischen Limitierung des Uploads, welche sicherstellt, dass nicht ganze Spielfilme, Konzerte, oder sonstige Sendungen eingestellt werden können, gab die Beklagte zu 1) im Dezember 2010 bekannt, dass die Spieldauerbegrenzung auf zunächst 10 und später 15 Minuten abgeschafft und unbegrenzte Uploads ermöglicht werden sollen. Einige Anbieter können so Inhalte einstellen, die eine längere Spieldauer als 15 Minuten haben (Anlage KBK 11). Randnummer 40 Jeder Nutzer kann jederzeit schriftlich, per Fax, E-Mail oder Web-Formular eine Beschwerde an die Beklagte zu 3) richten. Darüber hinaus sieht die Plattform einen sog. "Meldebutton" vor, mit dem zu jeder Zeit anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden können (Anlage B 13). Zudem haben Inhaber von Urheberrechten über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren die Möglichkeit, unter Angabe der Internetadresse des Videos (der „URL“) bis zu zehn konkret bezeichnete Videos pro Beanstandungsvorgang von der Plattform entfernen zu lassen (. http://www.yt......com/copyright_complaint_form , Anlagenkonvolut B 12). Die Beklagte zu 3) behauptet, auf die genannten Möglichkeiten der Beanstandungen hin die jeweiligen Videos stets unverzüglich zu sperren. Randnummer 41 Parallel zu dem Benachrichtigungsverfahren hält „Y.T.“ ein Programm zur Inhaltsprüfung (Content Verification Program) bereit, das dem Rechteinhaber die Bezeichnung der Videos erleichtert. Er kann im Wege des Anklickens von Kontrollkästchen aus einer Liste von Videos diejenigen ankreuzen, die er für rechtsverletzend hält (Anlage B 14). Um Missbrauchsgefahren zu begegnen, steht das Content Verification Program allerdings lediglich Unternehmen, die sich hierfür gesondert registrieren lassen und ein Konto eröffnen müssen, nicht jedoch Einzelpersonen zur Verfügung. Letztere werden bei der Registrierung zum Content Verification Program abgelehnt. Randnummer 42 Sofern ein Video wegen einer Inkenntnissetzung durch den Rechteinhaber gesperrt wird, wird dieser Umstand jedem Nutzer mitgeteilt, der dieses Video erneut aufrufen möchte. Jeder hochladende Nutzer, dessen Video auf eine solche Beschwerde hin entfernt wird, erhält ebenfalls eine automatisch generierte Mitteilung an sein Postfach, mit welcher die Sperrung seines Nutzerkontos bei einem wiederholten Verstoß - entsprechend Ziffer 9.4 und 13.3 der Nutzungsbedingungen - angekündigt wird. Ferner wird von jedem gesperrten Video unter Verwendung der sog. „MD5-Algorithm Technology“ ein „digitaler Fingerabdruck“ angefertigt. Wenn jemand versucht, ein identisches Video erneut auf der Plattform der Beklagten einzustellen, erkennt das System anhand dieses digitalen Fingerabdrucks, dass es sich um ein bereits entferntes Video handelt. Ein solchermaßen identifiziertes Video wird nach dem – bestrittenen – Vortrag der Beklagten unmittelbar abgelehnt und kann nach dem – ebenfalls bestrittenen – Vortrag der Beklagten nicht – auch nicht von einem anderen hochladenden Nutzer – erneut eingestellt werden. Randnummer 43 Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3) zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte die Programme „Y.T. Audio ID“ und „Y.T. Video ID“ (Content Identification Program = Content-ID) entwickelt. Hierfür hat der jeweilige Rechteinhaber der Beklagten zu 3) eine Referenzdatei (Video oder Audio) bereitzustellen, von deren Inhalt er verlangt, dass es gesperrt oder dessen zukünftiger Upload verhindert werde. Ausgehend von dieser Referenzdatei erstellen die Programme einen Vergleichswert, der es ermöglicht, andere Videos auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die gleichen Video- oder Audioinhalte haben wie die übermittelte Referenzdatei. Wird ein entsprechendes Video identifiziert oder wird ein solches Video hochgeladen, wird der Rechtsinhaber darüber informiert und das Video kann durch ihn (manuell oder vollautomatisch) mit einem Sperrvermerk versehen werden, der dazu führt, dass das Video unmittelbar gesperrt wird. Alternativ kann der Rechtsinhaber den jeweiligen Inhalt auch genehmigen und an den Einnahmen aus – erst nach seiner Genehmigung von der Beklagten zu 3) geschalteter – Werbung partizipieren. Die Effektivität des Content-ID-Verfahrens ist streitig. Randnummer 44 Von Oktober/November 2007 bis März 2009 bestand zwischen der Beklagten zu 3) und der Verwertungsgesellschaft GEMA eine Übergangsvereinbarung, durch die die GEMA die Nutzung musikalischer Werke - in welchem Umfang ist zwischen den Parteien streitig - auf der Plattform der Beklagten zu 3) gegen Zahlung einer Vergütung gestattete (vgl. diesbezügliche Pressemitteilung gemäß Anlage B 16). Eine Verlängerung der Vereinbarung scheiterte. Randnummer 45 Mit Schreiben vom 21.
- und 22.04.2009 hat der Kläger der GEMA für sich als Autor und für die M.P.M. KG sowie für sich und den Musikverlag o.M.P. Online- und Mobile-Rechte mit Wirkung zum 31.12.2009 entzogen (Bestätigungsschreiben der GEMA Anlage K 65). Randnummer 46 Im Oktober und November 2010 verlangte der Kläger von „Y.T.“ die Beseitigung weiterer festgestellter Rechtsverletzungen und die Mitteilung der vollen Kontaktdaten der sog. Uploader. Die mit URL benannten rechtsverletzenden Inhalte wurden nach Angabe der Beklagten zu 1) und 3) gesperrt. Kontaktdaten der Uploader wurden nicht mitgeteilt. Randnummer 47 E. Music, die seinerzeitige Vertragspartnerin des Klägers, hat eine Vielzahl von Referenzdateien in die Datenbank von Content-ID eingestellt. Hierzu zählen auch Referenzdateien zu zahlreichen S. B.-Titeln. Auch zu den streitgegenständlichen drei Titeln „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“ und „Jesu, Joy of Man´s Desire“ sind Referenzdateien eingestellt worden. In Bezug auf diese Dateien hatte E. Music die Policy „block worldwide“ eingestellt. Nach dem Beklagtenvortrag hat dies die Folge, dass die entsprechenden (identischen) Tonaufnahmen weltweit nicht mehr auf die Plattform eingestellt werden können und sämtliche bereits eingestellten Inhalte gesperrt worden sind. Unstreitig handelt es sich bei Content-ID nicht um einen Werk- oder Melodiefilter. Im Jahre 2011 ist E. Music von der U... übernommen worden. Randnummer 48 Der Kläger hat vorgetragen, er sei als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller (Inhaber der N. Studios) aktivlegitimiert. Er habe bezüglich der Titel aus dem Studioalbum „A ….“ (Antrag zu I.1.) das Produktionskostenrisiko getragen, die Aufnahmen mit einem Kostenaufwand von ca. € 450.000,00 erstellt und auf Tonträger aufgezeichnet. Nutzungen wie die streitgegenständlichen seien ausweislich Ziffer 6A des Vertrages mit seinem Auswertungspartner E./C. N.Y und der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail nicht Gegenstand seiner Vereinbarung mit E… . Er sei ferner aus abgeleitetem Recht als Produzent an den Tonaufnahmen leistungsschutzrechtlich berechtigt, da ihm die ausübende Künstlerin S. B. mit Künstlervertrag vom 20.05.1996 und der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Tonaufnahmen exklusiv eingeräumt habe. Gemäß § 17 Abs. 5 des Künstlervertrages sei er, der Kläger, im Übrigen ausschließlich berechtigt, Rechte der Künstlerin an ihren Darbietungen gegenüber Rechtsverletzern im eigenen Namen zu verteidigen. Zudem habe er zum Teil selbst als ausübender Künstler beim Chorgesang mitgewirkt („N….“, Anlage K 1). Er sei außerdem als Bearbeiter bzw. Autor aktivlegitimiert: Bezüglich der Albumtitel 1, 2, 3, 6, 9 und 12 habe er ein schutzfähiges Arrangement eines vorhandenen Musikwerkes erstellt und dieses im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung angemeldet (Anlage K 44), bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er (neben C.H.) Mitbearbeiter und bezüglich des Titels 11 alleiniger Bearbeiter einer bei der GEMA angemeldeten Bearbeitungsfassung (Online-Werkdatenbankauszüge der GEMA Anlagen K 6 und K 46). Bezüglich der Titel 4, 5, 7, 8, 10 und 11 sei er zudem als Verleger mit seinem Verlag o.M.P. F.P. berechtigt (Autorenvertrag des Verlages mit dem Kläger Anlage K 7 und mit C.H. Anlage K 45). Randnummer 49 Hinsichtlich der Livedarbietungen der Tournee (Antrag zu I.2.) sei er ebenfalls als künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller berechtigt: Er habe bei der im November 2008 begonnenen Welttournee „S….Tour“ im Rahmen der Auftritte am Mischpult vor Ort gestanden und aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung, Darbietungen der Künstlerin S.B. aufzunehmen, Tonaufnahmen sämtlicher dargebotenen Musiktitel angefertigt, um diese später für ein Live-Album verwenden zu können. Ferner habe er an der Einprobung der Konzertdarbietungen mitgewirkt, auf die Darbietungen der Mitwirkenden künstlerisch eingewirkt, Tonsignale und Sounds vorproduziert und aufgenommen, welche in die Konzertaufführung von Datenträgern ergänzend zu dem Orchester eingespielt worden seien, sowie das Bühnenbild, die Hologramm-Show und die Dramaturgie der Konzertaufführung gemeinsam mit der Künstlerin S.B. konzipiert. Als Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG sei er an den Livedarbietungen insbesondere insoweit berechtigt, als es die von ihm vorproduzierten Tonsignale und Sounds betreffe, aufgrund seines exklusiven Auswertungsrechtes aber auch bezüglich der von ihm aufgenommenen Konzertdarbietungen. Aus dem Künstlervertrag vom 20.05.1996 i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom April 2005 (Anlage K 4) ergebe sich ferner, dass die Künstlerin S.B. ihm ihre Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als Sängerin und somit auch an den vorliegend betroffenen Darbietungen exklusiv eingeräumt habe. Schließlich sei er an einem Teil der Musikwerke der Konzertdarbietungen als Urheber beteiligt und berechtigt: Er habe als Komponist bzw. Textdichter zusammen mit den im Antrag zu I.
- genannten weiteren Autoren die Musikwerke 1, 2, 3, 9 (als Bearbeiter), 10, 11 (als Bearbeiter), 15 und 24 geschaffen (vgl. GEMA-Datenbankauszug gem. Anlagenkonvolut K 6 sowie Booklets Anlagen K 48, 50, 52, 54, 55, 60), bei dem Titel 21 eine schutzfähige englischsprachige Textfassung gefertigt (Subtextdichtervertrag des Klägers mit S. Music als Anlage K 62) und hinsichtlich der übrigen Titel ein schutzfähiges Arrangement geschaffen und dieses nach Veröffentlichung auf Tonträger im Rahmen der sog. GEMA-Bearbeiterschätzung in entsprechender Weise wie bei der 2008 erfolgten Anmeldung gem. Anlage K 44 angemeldet. An den Musikwerken 1, 2, 3, 4, 14, 24 sei er aus abgeleitetem Recht als Musikverleger mit seinem Verlag o.M.P. F. P. (Autorenverträge Anlagen K 7, 49, 59) und hinsichtlich der Musikwerke 9, 10, 11 und 15 mit seinem Musikverlag P. M. KG (Autorenverträge Anlagen K 53, 56, 57 und 58) berechtigt. Randnummer 50 Die betroffenen Autoren- und Verlagsrechte seien nicht der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Die Nutzung von Änderungsfassungen sei gemäß § 1 i) GEMA-Berechtigungsvertrag (GEMA-BV) den Berechtigten (Autoren und Verlagen) vorbehalten. Er, der Kläger, habe der GEMA gem. § 1 i) des GEMA-BV schriftlich mitgeteilt, dass er die Herstellungsrechte zur Verbindung der Musikwerke mit visuellen und/oder sonstigen werkfremden Elementen im Hinblick auf das Angebot der Beklagten selbst wahrnehme. Die streitgegenständlichen Nutzungsformen (Videostreams in Videotauschbörsen) seien 1996, als er die letzte wirksame Ergänzung des Berechtigungsvertrages unterzeichnet habe, ohnehin noch nicht bekannt gewesen. Auch Nutzungen in „Musiktauschsystemen“ seien erst mit den Änderungen des Berechtigungsvertrages in der Mitgliederversammlung 2002 in das Formular des Berechtigungsvertrages (vgl. § 1 h) GEMA-BV in der Fassung 2002) aufgenommen worden. Einseitige Änderungen seien im Verhältnis zu den Berechtigten nicht wirksam (BGH GRUR 2009, 395). Das Bestreiten seiner Aktivlegitimation als Autor, Verleger, künstlerischer Produzent, darbietender Künstler, aus übertragenen Leistungsschutzrechten und als Tonträgerhersteller durch die Beklagten sei unsubstantiiert und pauschal und daher unerheblich. Randnummer 51 Der Kläger hat weiter gemeint, aus den Ausdrucken der Anlagen K 19a bis f, aus den Anlagen zur Abmahnung gem. Anlage K 21 und aus der DVD mit audiovisuellen Dateien gem. Anlage K 20 seien die beanstandeten Rechtsverletzungen hinreichend ersichtlich. Die einzelnen Formen der Verletzungen würden sich bei verschiedenen Titeln wiederholen. Da sich das begehrte Verbot auf sämtliche Links zu sämtlichen einzelnen Videodateien beziehe, die sich jetzt oder in der Vergangenheit oder künftig im Angebot der Beklagten befänden und welche die im Antrag genannten Tonaufnahmen bzw. Musikwerke in den im Antrag aufgezählten Nutzungsformen beträfen, sei es ausreichend, in den Anlagen K 19a bis f nur beispielhaft und nicht für sämtliche betroffenen Werke Ausdrucke der einzelnen Formen der Verletzungen beizufügen. Randnummer 52 Die Beklagten zu 1) und 3) seien für diese Inhalte verantwortlich. Die Beklagte zu 3) sei als Content-Provider anzusehen, da sie sich die Inhalte ihrer Nutzer zu eigen mache. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die Beklagte zu 3) von den „Usern“ Nutzungsrechte an audiovisuellen Dateien u.a. zur Bearbeitung und Weiterlizensierung übertragen lasse und diese nach von der Beklagten zu 3) aufgestellten Kriterien und unter der Bezeichnung und dem Logo „Y.T.“ innerhalb eines Gesamtangebotes verfügbar mache. Da die Beklagte zu 3) ein Herunterladen der Dateien über den „Realplayer“ nicht unterbinde, wie dies auf anderen Internetseiten (Anlage K 69) geschehe, mache sie die Inhalte zudem bewusst auch zum Download bzw. zur Aufnahme von der Soundkarte verfügbar. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass die Dateien in ein eigenes werbliches Umfeld eingestellt würden. Zudem bewerbe die Beklagte zu 3) Musikinhalte auf „Y.T.“ explizit, u.a. im Zusammenhang mit Mobilfunkgeräten mit dem Hinweis auf die einfache Verfügbarkeit insbesondere von Musikinhalten (Anlage K 70). Die Beklagte zu 3) bemühe sich auch nicht, Rechtsverletzungen zu unterbinden. Trotz angeblicher Filtertechnik seien bereits entfernte streitgegenständliche Inhalte erneut durch andere Nutzer eingestellt worden, wie sich aus den Fassungen gemäß Anlage K 76 ergebe. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) ergebe sich aus ihrer Position als verantwortlich Handelnde für „Y.T.“, was aus dem Impressum von „Y.T.“ (Anlage K 12) und aus Presseberichten (Anlagen K 25 bis K 27) folge. Rechte von der GEMA hätten die Beklagten nicht eingeholt, die GEMA habe dem Kläger keinen entsprechenden Vertrag bekannt gegeben und auch keine Vergütungen abgerechnet. Randnummer 53 Der Kläger hat, nachdem er den Rechtsstreit einseitig bezüglich der erstinstanzlich Beklagten zu 2) für erledigt erklärt hat, beschränkt auf die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragt, Randnummer 54 I. den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten
- Randnummer 55 Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Musikwerke und/oder Werkteile von Musikwerken aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A …“ der Künstlerin S. B., nämlich aus folgenden Musiktiteln, Randnummer 56 Titel des Musikwerkes Autor(en) Verlag(e) Interpretin Produzent „Arrival“ B. U. GmbH S. B. F. P. „Colder Than Winter“ V S.(Germany)GmbH S. B. F.P. „Ave Maria“ Loris Ceroni, Jorge Avendano Luhrs E.P., o.M.P. S.B. F. P. „Silent Night“ F. P., C.H. (Bearbeitung des Traditionals) o.M.P F.P. S.B. F. P. „In The Bleak Midwinter“ F. P., C.H. (Bearbeitung des Traditionals) o.M.P. F.P. S.B. F. P. „I’ve Been This Way Before“ N. D. S. (Germany) GmbH S.B. F. P. „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ F. P., C.H. (Bearbeitung des Traditionals) o.M.P. F.P. S.B. F. P. „Child In A Manger“ F. P., C.H. (Bearbeitung des Traditionals) o.M.P. F.P. S.B. F. P. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ R. W. I. M. GmbH & Co. KG S.B. F. P. „Amazing Grace“ F. P., C.H. (Bearbeitung des Traditionals) o. M.P. F.P. S.B. F. P. „Ave Maria“ F. P., (Bearbeitung des Traditionals) o.M.P. F. P. S.B. F. P. „I Believe In Father Christmas“ G.L., S.P., P.J.S. E. B. & H., B. GmbH S.B. F. P. Randnummer 57 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, Randnummer 58 a) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden ist – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 1 geschehen; Randnummer 59 b) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „Jesu, Joy of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 2 geschehen; Randnummer 60 c) Fassungen, bei welchen die Tonaufnahme bzw. das Musikwerk ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung der mehrere Musikwerke betreffenden Musikdatei „A. .... Medley“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 3 geschehen; Randnummer 61 d) Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S.B. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S.B. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „I’ve been this way before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 4 geschehen; Randnummer 62 e) Fassungen aus ungenehmigten Kopien von synchronisierten Filmaufnahmen des Musikwerkes aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S.B., insoweit zugleich Einblendungen Dritter zu Zwecken der Werbung für Dritte erfolgen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Promotionvideos „A. ....“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 5 geschehen; Randnummer 63 f) sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen des Musikwerkes bzw. der Tonaufnahme, bei welchen die Gestalt des Originalwerkes bzw. der Tonaufnahme im Wege urheberrechtlich relevanter Änderungen verändert wird, insbes. durch Kürzungen und/oder Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes/Medleys „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ am 19.11.2008, 19:23:06 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 6 geschehen;
- Randnummer 64 Tonaufnahmen und/oder Bildtonaufnahmen und/oder Ausschnitte aus der vom Kläger zur anschließenden Tonträgerverwendung produzierten „S.T.“ der Künstlerin S.B., nämlich betreffend folgende auf dieser Tournee dargebotene Musiktitel, Randnummer 65 Titel des Musikwerkes Autor(en) Verlag Interpretin Produzent „Gothica“ F.P., C.H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. „Fleurs Du Mal“ F.P., C.H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. „Let It Rain“ F.P., S.B., M.H., M.M., T.S., K.H. o.M.P. F.P.. S. B. F. P. „Symphony“ (engl. Version) B.S., G.B., S.K., A.N., T.S., J.S. o.M.P. F.P., SM GmbH, S.OHG, V.S.OHG, EM GmbH, AM GmbH, RMV GmbH, S. B. F. P. „What A Wonderful World“ G.D., G.D.W. EMMW S. B. F. P. „Dust In The Wind“ K.L. E.V.M.P. S. B. F. P. „Nella Fantasia“ E.M., C.F. E.V.M.P.. S. B. F. P. „Hijo De La Luna“ J.M.C. M.W. S. B. F. P. „La Luna“ F.P., C.F. (Bearbeitung des Traditionals) P.M. KG S. B. F. P. „Sarahbande“ F.P., C.F. P.M. KG S. B. F. P. „Anytime Anywhere“ F.P., S.B. M.S., C.F. (Bearbeitung des Traditionals) P.M. KG S. B. F. P. „Storia d’Amore“ P.C., M.L.B. E.I.M. GmbH, O.M.P. S. B. F. P. „Canto Della Terra“ F.S., L.Q. S.M.V. GmbH S. B. F. P. „Attesa“ C.F., P.M. o.M.P. F.P., E.B. und B. S. B. F. P. „You Take My Breath Away“ F.P., S.B., P.M. KG S. B. F. P. „The Phantom of the Opera“ A.L.W., C.H., R.S. R.U.G. Germany (UMP) S. B. F. P. „Sarai Qui“ D.W., M.L.B. S.A.M.P (Germany) GmbH, o.M.P. S. B. F. P. „I’ve Been This Way Before“ N.D. S.A..M.P. (Germany) GmbH S. B. F. P. „First Of May“ B.G., M.G., R.G. U.M.P:, W/C S. B. F. P. „I Believe In Father Christmas“ G.L., S.P., P.J.S. E.B & H.B. GmbH S. B. F. P. „Time To Say Goodbye“ F.P., F.S., L.Q. S.M.V. GmbH S. B. F. P. „Arrival“ B.A., B.U., U.M.P. GmbH S. B. F. P. „Deliver Me“ J.M., H.M. E.V.M.P. S. B. F. P. „Running“ F.P., S.B., K.H. o.M.P. F.P.. S. B. F. P. Randnummer 66 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, Randnummer 67 a) Fassungen, bei welchen das Musikwerk ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S. B. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Werkes durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin „S.B.“ verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „D…..“ am 19.11.2008, 19:44:06 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 7 geschehen; Randnummer 68 b) sonstige ungenehmigte Änderungsfassungen, bei welchen die Gestalt der Tonaufnahme bzw. des Originalwerkes – bzw. der oben unter a) beschriebenen Fassungen – verändert wird, beispielsweise durch Kürzungen, Verbindungen mit sonstigen werkfremden Elementen einschließlich werkfremden Klangelementen, oder andere urheberrechtlich relevante Änderungen, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Werkes „R…….“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr auf dem Portal „ Y.T “ gem. Ausdrucken in Verbindungsanlage 8 geschehen; Randnummer 69 II. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Antrag zu I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der erzielten Seitenaufrufe der Domain yt…..com bzw. de.yt…….com bzw. yt…..de sowie die Anzahl der Abspielvorgänge auf diesen Unterseiten der Domain yt…..com im Form von sog. Streams und/oder Downloads basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Musikdateien basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Antrag zu I. insbesondere über die Internetseite „www.yt....de“ bzw. „www.yt.....com“ sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbes. aus Werbeumsätzen inkl. aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse) und den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Nutzung der im Antrag zu I. genannten Tonaufnahmen aus Werken gem. Antrag zu I. erfolgt; ferner muss die Auskunft enthalten: etwaige - sofern erwiesen - an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen, Randnummer 70 und die Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern; Randnummer 71 III. dem Grunde nach festzustellen, dass die Beklagten an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft - nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns - noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen verpflichtet sind. Randnummer 72 IV. festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2) in der Hauptsache erledigt ist. Randnummer 73 Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.05.2010 hat der Kläger hilfsweise den Antrag angekündigt, Randnummer 74 die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die zustellungsfähigen Daten der jeweiligen Uploader bzgl. der antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers mit Namen und Adressen mitzuteilen. Randnummer 75 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 76 die Klage abzuweisen. Randnummer 77 Die Beklagten haben vorgetragen, der Klagantrag sei bereits nicht bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es seien keine Kriterien ersichtlich, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten könnten, welches Verhalten den Beklagten untersagt werden solle, insbesondere welche konkreten Videos welcher Anbieter nicht mehr über die Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Auch soweit sich nur aus der Klagbegründung, nicht jedoch aus dem Antrag ergebe, dass der Kläger nur gegen das an den deutschen Markt gerichtete Angebot vorgehen wolle, sei sein Antrag unbestimmt. Randnummer 78 Die Behauptungen des Klägers zu seiner Aktivlegitimation seien entweder durch nichts belegt, unzutreffend oder bereits unschlüssig. Sämtliche von dem Kläger geltend gemachten Autoren- und Verlagsrechte seien nach seinem eigenen Vortrag der GEMA zur Wahrnehmung übertragen worden. Durch die Vergleichsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 3) und der GEMA aus dem Jahr 2007 habe die GEMA die Nutzung des Weltrepertoires musikalischer Werke auf der Plattform der Beklagten zu 3) autorisiert, diese Vereinbarung umfasse ausdrücklich auch Synchronisationsfassungen. Es handele sich vorliegend nicht um Nutzungen von Werken in „Musiktauschsystemen“ im Sinne von § 1 Ziffer h) des GEMA-Berechtigungsvertrages, sondern um die Onlinenutzung von Werken, die bereits 1996 in den Berechtigungsvertrag der GEMA aufgenommen worden seien. Daher komme es auf die Wirksamkeit der Änderung des Berechtigungsvertrages im Jahr 2002 nicht an. Aus den Anlagen K 19a bis f ergebe sich nicht, dass vorliegend Synchronisationsrechte oder nicht von der GEMA wahrgenommene Bearbeitungsrechte betroffen seien. Im Übrigen seien Synchronisationsrechte nicht den Autoren oder Verlagen vorbehalten, sondern würden gemäß § 1 Ziffer i) Abs.
(1)des GEMA-Berechtigungsvertrages von der GEMA wahrgenommen werden, sofern der Rechteinhaber nicht aktiv widerspreche, was der Kläger nicht belegt habe. Die Autorenstellung des Klägers sei unschlüssig. Es handele sich bei den im Antrag zu I.1. aufgeführten Titeln entweder um gemeinfreie Werke (Traditionals) oder um Musikwerke, die von anderen Komponisten komponiert und von anderen Autoren getextet worden seien. Die vom Kläger behaupteten Bearbeitungen der Traditionals und Musikwerke habe er nicht dargelegt. Hinsichtlich der Traditionals lägen allenfalls unwesentliche Bearbeitungen im Sinne des § 3 S. 2 UrhG vor, da bei keinem angeblich bearbeiteten Traditional auf der im Handel erhältlichen CD „A …..“ der Künstlerin S.B. Abweichungen von den überlieferten melodischen, harmonischen und rhythmischen Grundmustern erkennbar seien. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Übrigen schutzfähige Arrangements der Werke anderer Autoren und Komponisten erstellt habe. Aus dem Anmeldebogen für Spezialbearbeitungen (Anlage K 44) könne der Kläger ebenso wenig eine Vermutung ableiten wie aus den GEMA-Datenbankauszügen (Anlagenkonvolut K 6 und K 46). Auch bezüglich der im Antrag zu I.2. aufgeführten Werke habe der Kläger seine Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Aus der als Anlage K 2 vorgelegten Setlist ergebe sich keine Rechtsinhaberschaft des Klägers. Autoren würden hierauf nicht genannt. Dass es sich um die aktuelle Tournee handele, werde zudem mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger sei auch nicht Inhaber von Verlagsrechten. Randnummer 79 Die Angaben des Klägers zu seinen eigenen Leistungsschutzrechten als darbietender Künstler oder künstlerischer Produzent seien ebenfalls unsubstantiiert. Künstlerische Darbietungen bezüglich der Albumaufnahmen (Antrag I.1.) seien ohne Hinweis auf das konkrete Werk und den konkreten Umfang der Darbietung zu vage und nicht einlassungsfähig. Auch in Bezug auf die Konzertauftritte der Künstlerin S.B. trage der Kläger nicht hinreichend konkret vor, woraus sich seine Rechtstellung als künstlerischer Produzent im Sinne von § 73 UrhG ergeben könne. Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG) bezüglich der Albumaufnahme der CD „A ….“ (Antrag I.1.) würden sich aus dem P-Vermerk wegen des Zusatzes “2007 N.S. UNDER EXCLUSIVE LICENSE TO THE B.N. L.G.“ gerade nicht ergeben, ausschließlich Berechtigte sei danach die E… . Gegenteiliges sei auch dem nur auszugsweise vorgelegten Vertrag mit C.R., Inc. (Anlage K 43) und der als Anlage K 5 vorgelegten Email des Leiters der Rechtsabteilung der E…. nicht zu entnehmen. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Klausel 6A des Vertrages mit C.R., Inc. sei der Umfang der eingeräumten Rechte nicht erkennbar, im Übrigen ergebe sich aus dem Vertrag auch nicht, dass dieser der aktuelle mit der E…. abgeschlossene Lizenzvertrag sei. Aus der Email ergebe sich allenfalls, dass keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der E….. und der Beklagten zu 3) bestehe, Masterrecordings von S.B. im Rahmen von „user-generated-content“ zu nutzen und dass keine Rechte bezüglich unberechtigter Liveauftritte von S.B. eingeräumt worden seien. Dass der Kläger Inhaber der N.S. sei, sei bereits nicht schlüssig dargelegt worden. Aus dem Internetauftritt der N.S. unter www.n.......de ergebe sich kein Hinweis auf den Kläger als Inhaber der Studios. Gegen seine Inhaberschaft spreche zudem, dass das Rubrum des Vertrages mit C.R., Inc. (Anlage K 43) zwischen den N.S. einerseits und F.P. andererseits differenziere. Auch aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Vertrag zwischen S.B. und den N.S. vom 20.05.1996 ergebe sich keine Berechtigung des Klägers, Leistungsschutzrechte von S.B. geltend zu machen. „Live performances“ seien gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages vom Vertrag ausgenommen, auch Online-Rechte seien nicht übertragen worden. Der Vertrag sei zudem zum 31.10.1997 abgelaufen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Vertrages). Randnummer 80 Die Beklagte zu 1) sei schon nicht passivlegitimiert. Alleinige Betreiberin der Videoplattform „Y.T.“ sei die Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 1) halte die Domain lediglich treuhänderisch für die Beklagte zu 3). Sie sei allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Mutterkonzern und Alleingesellschafterin nicht für die Inhalte verantwortlich. Aus dem Umstand, dass konzernverbundene Unternehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamen Angestellten wahrnehmen ließen, folge nicht, dass sie auf Grund dessen wechselseitig für sämtliche Handlungen des jeweils anderen Unternehmens verantwortlich seien. Randnummer 81 Im Übrigen belege der Kläger das Vorliegen von Rechtsverletzungen nicht. Weder führe der Kläger aus, aufgrund welcher Handlungen im Einzelnen welche Rechte verletzt worden sein sollten, noch trage er zu den behaupteten Verletzungshandlungen vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die sich aus den Anlagen K 19a bis f ergebenden Videos Inhalte aufgewiesen hätten, welche die vom Kläger behaupteten Rechtsverletzungen enthielten, insbesondere ergebe sich nicht, dass die jeweiligen Aufnahmen ungenehmigt erfolgten oder in ein werbliches Umfeld eingestellt würden. Die DVD Anlage K 20 ersetze substantiierten Vortrag nicht. Auch trage der Kläger nichts dazu vor, welcher Inhalt in Bezug auf welches Werk zu einer unrechtmäßigen Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder Entstellung (§§ 14, 75 UrhG) führte. Unzutreffend sei, dass es sich bei den in Anlage K 76 enthaltenen Dateien „S.B. – … (Symphony Live in V……– S.).flv“ und „S. B. – S….. [Live 2008].flv“ um Dateien handele, die bereits zuvor auf der von der Beklagten zu 3) betriebenen Plattform eingestellt gewesen seien. Randnummer 82 Die Beklagte zu 3) sei für die beanstandeten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich, weil sie die Plattform lediglich als Host-Provider im Sinne des § 10 TMG betreibe. Sie sei nicht selbst „Werknutzer“ im Sinne von § 19a UrhG. Sie mache sich die von den Nutzern – ohne ihre Kenntnis – eingestellten Inhalte auch nicht „zu eigen“. Weder übernehme sie nach außen sichtbar die Verantwortung für die von Nutzern eingestellten Videoinhalte noch kontrolliere sie diese inhaltlich oder redaktionell. Sie stelle lediglich eine technische Infrastruktur zur Verfügung, derer sich Dritte für den Upload von eigenen Inhalten bedienen könnten. Es handele sich um eine themenneutrale Plattform für audiovisuelle Inhalte. Die Vorgabe von Themenkategorien für die Videos diene lediglich der besseren Orientierung der Nutzer; die einzelnen Videos würden allein durch den einstellenden Anbieter im Rahmen des Upload-Vorgangs einer bestimmten Themenkategorie zugewiesen. Werbeeinblendungen seien vorliegend im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos nicht erfolgt, dies ergebe sich auch aus keinem der vorgelegten Screenshots. Die Verwendung eines Logos diene ausschließlich zur Kennzeichnung der Internetplattform, nicht aber zur Kennzeichnung der eingestellten Videos. Zudem weise gerade das Logo der Plattform: „Y.T. – Broadcast Yourself“ (übersetzt: „Y.T. – sende Dich selbst“) darauf hin, dass es sich um ein Forum handele, in dem die Inhalte allein von den Nutzern bereitgestellt würden. Die Nutzungsrechtsübertragung auf die Beklagte zu 3) im Rahmen der Nutzungsbedingungen diene allein dem Zweck, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern. Die Beklagte zu 3) stelle Dritten auch keine Inhalte „zur Verfügung“. Bei dem als Anlage K 64 vorgelegten Screenshot handele es sich um den Einsatz von Linktechnologie, mit der Dritte (vorliegend last.
- fm)Inhalte von anderen Webseiten mittels eines so genannten Inline-Links in ihr eigenes Angebot „einbetten“ könnten. Sofern auf durch Dritte verlinkten Videos zeitweise als Wasserzeichen ein Hinweis auf die Plattform der Beklagten zu 3) eingeblendet werde, erfolge dies zur Kennzeichnung des verlinkten „Y.T.“-Players bzw. zur Kennzeichnung der Ursprungsplattform. Die Beklagte könne Browser Plugins weder technisch noch rechtlich verhindern. Auch bei der vom Kläger in der Anlage K 69 in Bezug genommenen Website (www……..com) seien sämtliche dort eingestellten Videos mit dem Realplayer „abzugreifen“ (vgl. Anlagenkonvolut B 23). Die Figur des „Zueigenmachens“ sei dem Urheberrecht im Übrigen sachfremd. Nach Änderung des TDG im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) sei das Kriterium des „Zueigenmachens“ ohnehin nicht mehr europarechtskonform, da die Richtlinie allein darauf abstelle, wer die Information zur Verfügung gestellt bzw. ins Netz eingegeben und somit öffentlich zugänglich gemacht habe (vgl. Erwägungsgrund 42 sowie Art. 2d der Richtlinie). Randnummer 83 Eine Haftung der Beklagten zu 3) als Teilnehmer an etwaigen Rechtsverletzungen Dritter komme mangels Kenntnis von den Inhalten der Videos ebenfalls nicht in Betracht. Sie könne auch nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 3) habe weder konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen gehabt, noch seien diese offensichtlich gewesen. Der weit überwiegende Anteil der bei „Y.T.“ hochgeladenen Videoinhalte sei rechtmäßig, die eingestellten Inhalte bestünden zu 90% aus so genannten „Home Made Videos“ . Eine allgemeine Kenntnis, dass der Dienst der Beklagten zu 3) zu Rechtsverletzungen ge- bzw. missbraucht werden könne, reiche zur Annahme einer Verantwortlichkeit als Störer nicht aus. Es seien auch keine Prüfpflichten ausgelöst worden, da keine Rechtsverletzungen begangen worden seien, nachdem die Beklagte zu 3) durch einen hinreichend konkreten Hinweis Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erhalten habe. Das Schreiben des Klägers vom 07.11.2008 habe keinen solchen klaren Hinweis enthalten. Im Übrigen setze die Beklagte zu 3) effektive technische Maßnahmen ein, die verhinderten, dass die gesperrten Inhalte erneut auf ihrer Plattform eingestellt würden. Für den Einsatz darüber hinausgehender technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen, insbesondere durch das Video-Identification-Program, sei die Beklagte zu 3) auf Informationen des Klägers angewiesen. Darüber hinausgehende Prüfpflichten würden das von der Rechtsordnung gebilligte Geschäftsmodell der Beklagten zu 3) gefährden bzw. ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren und seien daher – auch unter Berücksichtigung des Schutzes des Angebotes der Beklagten durch Art. 5 GG – unzumutbar. Randnummer 84 Das Landgericht Hamburg hat der Klage nur zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich der Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I´ve Been This Way Before“ des Albums „A …..“, stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 03.09.2010 nebst Berichtigungsbeschluss vom 28.10.2010 Bezug genommen. Randnummer 85 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den klagabweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils. Er verfolgt sein Klagebegehren gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) mit Einschränkungen weiter und hat daneben seine Klage auch erweitert. Die Beklagten zu 1) und 3) wollen mit ihrer Berufung eine vollständige Abweisung der Klage erreichen. Randnummer 86 Im zweitinstanzlichen Verfahren beruft sich der Kläger, wie er in der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 klargestellt hat, hinsichtlich der Klaganträge zu I.1. und I.2. und der dort aufgeführten Musiktitel nicht mehr auf eine zuvor jedenfalls hinsichtlich einiger dieser Titel geltend gemachte Stellung als Bearbeiter/Arrangeur im Sinne des § 3 UrhG bzw. als Verleger von Bearbeitungen/Arrangements im Sinne des § 3 UrhG. Dementsprechend wird im Antrag zu I.1. nur noch auf Tonaufnahmen und/oder Darbietungen Bezug genommen. Lediglich in Bezug auf die vom Klagantrag zu I.2. erfassten Musiktitel „La Luna“ und „Anytime Anywhere“ beruft sich der Kläger jetzt gemäß Schriftsatz vom 24.11.2014 jeweils auf die Rechte des Bearbeiters eines gemeinfreien Werkes. Hinsichtlich des Klagantrages zu I.2. und der dort nun noch aufgeführten Musiktitel beruft sich der Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren nicht mehr auf seine Stellung als Tonträgerhersteller für die von ihm vorproduzierten und im Konzert eingespielten Tonsignale sowie auf seine Stellung als künstlerischer Produzent (Regisseur) der Konzertdarbietungen. Randnummer 87 Nachdem der Kläger im Antrag zu I.2. der Berufungsbegründung vom 17.12.2010 noch allein auf die auf der „S….. Tour“ dargebotenen Musiktitel Bezug genommen hatte, hat er insoweit im Schriftsatz vom 24.11.2014 allgemein auf seine „Musikwerke“ bzw. „Darbietungen der Künstlerin S.B.“ aus „Konzertauftritten der Künstlerin S.B.“ Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 hat der Kläger sodann erklärt, dass der Antrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) beschränkt bleibt auf Konzertauftritte der „S….. Tour“. Randnummer 88 Die verbliebenen Rechte macht der Kläger im Wesentlichen kumulativ geltend. Hilfsweise verfolgt er im Rahmen des Klagantrags zu I.1. (Haupt- und Hilfsantrag) Ansprüche in Prozessstandschaft und im Rahmen des Klagantrags zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) - hilfsweise zur Geltendmachung abgeleiteter Rechte als Verleger - Ansprüche aus einer Ermächtigung durch Verlagsautoren sowie zuletzt in Prozessstandschaft basierend auf den Ermächtigungen seitens der Künstlerin S.B.. Randnummer 89 Der Kläger rügt Verfahrensverstöße des Landgerichts und eine fehlerhafte Würdigung des Tatsachenstoffs. Den ursprünglich verfolgten Antrag auf Zurückverweisung an das Landgericht Hamburg stellt er nicht mehr. Randnummer 90 Der Kläger macht geltend, dass das Landgericht nicht auf seine Bedenken betreffend die Bestimmtheit der Anträge hingewiesen und nicht auf die Stellung von seiner Ansicht nach hinreichend bestimmten Anträgen hingewirkt habe. In früheren Verfahren habe dieselbe Kammer des Landgerichts vergleichbare Antragsfassungen nicht als unbestimmt angesehen. Auch auf eine angeblich nicht mögliche Zuordnung der auf der als Anlage K 20 vorgelegten DVD enthaltenen Verletzungsmuster sei nicht hingewiesen worden. Randnummer 91 Daneben macht der Kläger geltend, dass das Landgericht ebenso versäumt habe, auf eine etwaige weitere Substantiierung seines Vortrags zu seiner Stellung als künstlerischer Produzent der Studioaufnahmen, zu seiner Stellung als darbietender Künstler von Chorgesang bei den Studioaufnahmen und zu den Verletzungsmustern, insbesondere betreffend die Anlage K 20 (Inhaltsangabe Anlage KBK 2), aber auch die Anlage K 76 (Inhaltsangabe Anlage KBK 3), hinzuwirken. Randnummer 92 Tatsächlich sei er, der Kläger, künstlerischer Produzent der Titel des Studioalbums im Sinne der §§ 73 ff. UrhG. Er habe bei den Studioaufnahmen persönlich Regie geführt, insbesondere die Darbietungen im Studio angeleitet und künstlerisch Einfluss auf die Aufnahmen genommen. Er sei auf dem Tonträger gemäß Anlage K 1 durch den Hinweis „Produced by F.P.“ auch in branchenüblicher Weise als künstlerischer Produzent bezeichnet worden, so dass die gesetzliche Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 3 UrhG begründet worden sei. Randnummer 93 Unter dem P-Vermerk sei auf dem Tonträger, wie insoweit unstreitig ist, das Unternehmen N.S. genannt, dessen Inhaber er sei. Damit streite für ihn auch die gesetzliche Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 UrhG, dass er Tonträgerhersteller sei. Daneben streite für ihn als Inhaber der N.S. § 10 Abs. 3 UrhG, soweit er sich auf abgeleitete Rechte der Künstlerin berufe. Mit seiner Firma N.S. agiere er als Tonträgerhersteller, der die Aufnahmen wirtschaftlich und organisatorisch verantwortet habe und bestimmte Auswertungsbefugnisse aus § 85 UrhG und abgeleitete Rechte aus dem Künstlervertrag zwischen N.S. F.P. und der Künstlerin auf den Vertriebspartner zur Auswertung durch E…. übertragen habe. Ausweislich Ziffer 6 A des Lizenzvertrages (Anlage K 43) seien die Auswertungsrechte dabei der Firma C.R. unter der Verpflichtung übertragen worden, Auswertungen im Bereich der Synchronisation mit Filmbildern oder sonstigen Synchronisation und/oder Werbung nicht ohne seine, des Klägers, Zustimmung im Einzelfall durchzuführen. Eine derartige Zustimmung habe er nicht erteilt. Darüber hinaus seien durch die Lizenzverträge des Klägers mit C.R. keine Rechte für das Territorium Europa übertragen worden. Randnummer 94 Wie im Booklet der CD gemäß Anlage K 1 aufgeführt, habe bei den Titeln „Arrival“, „I´ve Been This Way Before“, „I Wish It Could Be Christmas Everyday“ und „I Believe In Father Christmas“ der „N.C.“ mitgewirkt. Auf der letzten Seite des Booklets werde dann aufgeführt, welche Personen im Rahmen des „N.C.“ im Studio Chorgesang dargeboten hätten. Hierunter befinde sich jeweils auch er, der Kläger. Damit greife insoweit zu seinen Gunsten die gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 3 UrhG. Randnummer 95 Der Kläger trägt weiter vor, dass er als Tonträgerhersteller einen Auswertungsvertrag mit dem Vertriebspartner E….. unterhalte. C.R. sei ebenso wie B.N. ein Label des M.-Konzerns E….. und diesem Konzern zugehörig. Ergänzend beruft sich der Kläger auf einen Ausdruck der Webseite www.e.......com (Anlage KBK 4). Inzwischen sei, wie unstreitig ist, die Übernahme durch die U. M. G. erfolgt. Randnummer 96 Die von der Künstlerin S.B. persönlich unterschriebenen Vollmachten seien umfassend und beinhalteten unter anderem die Befugnis zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen. Dies betreffe also auch die Abgabe von Ermächtigungserklärungen zugunsten seiner Person durch den Bevollmächtigten. Das Landgericht habe bezüglich der ergänzenden Ermächtigung (Anlage K 101) fehlerhaft eine Wiedereröffnung des Verfahrens abgelehnt. Randnummer 97 Der Künstlervertrag zwischen ihm, dem Kläger, und S.B. aus dem Jahr 1996 nebst Amendment aus dem Jahr 2005 (Anlage K 4) sei vom Landgericht falsch ausgelegt worden. Auch hinsichtlich der Konzertdarbietungen der Künstlerin seien ihm nach § 3 des Vertrages umfassende Verwertungsrechte übertragen worden. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages seien sämtliche Rechte in die vertragliche Rechteübertragung einbezogen, die die Künstlerin an ihren Darbietungen innehabe. Darunter falle auch eine Nutzung im Internet. Es sei in § 4 a des Vertrages eine umfassende persönliche Exklusivität und in § 4 b des Vertrages Titelexklusivität vereinbart worden. Randnummer 98 Im Promotionvideo „A …..“ seien die von ihm, dem Kläger, produzierten Tonaufnahmen vom gleichnamigen streitgegenständlichen Album und der Gesang der Künstlerin S.B. enthalten. Entsprechendes gelte für das „W… .“. Das Promotionvideo enthalte Auszüge aus den Titeln „I Believe In Father Christmas“, „Silent Night“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, das Medley Auszüge aus den auf dem Studioalbum „A ….“ enthaltenen Titeln „I Believe In Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „I´ve Been This Way Before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“. Randnummer 99 Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung weiter aus, dass die Beklagten zu 1) und 3) ihr vermeintliches „Geschäftsmodell“ u.a. darauf aufbauten, sich die Inhalte anonymer, unter Pseudonym hochladender Dritter zu eigen zu machen. Sie seien Content-Provider und hafteten als Täter für die eigenen bzw. zu eigen gemachten Inhalte und die aus deren illegaler öffentlicher Zugänglichmachung folgenden streitgegenständlichen Rechtsverletzungen. Soweit der (anonyme) Upload von Inhalten, an denen er, der Kläger, Rechte innehabe, durch Mitarbeiter der Beklagten zu 3) bzw. von Personen aus deren Einflussbereich einschließlich von Mitarbeitern und Personen aus dem Einflussbereich der Beklagten zu 1) als Konzernmutter erfolge, folge die Täterhaftung der Beklagten zu 3) für eigene Inhalte bereits aus der Klarstellung gemäß § 10 S. 2 TMG. Nach der Lebenswahrscheinlichkeit spreche alles dafür, dass auch Mitarbeiter und sonstige Personen aus dem Einflussbereich der Beklagtenseite Inhalte in das Angebot der Beklagten zu 3) hochladen würden. Insoweit könne es nicht dem Kläger obliegen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Uploader tatsächlich Mitarbeiter der Beklagten zu 3) seien bzw. in ihrem Einflussbereich stünden. Jedenfalls habe die Beklagte zu 3) als Provider hier an der öffentlichen Zugänglichmachung nicht nur selbst mitgewirkt, sondern diese eigenständig vorgenommen. Nach derzeitigem Stand könne sich die Beklagtenseite in keinem Fall auf § 10 TMG berufen. Jedenfalls habe sich die Beklagte zu 3) die in ihr Angebot hochgeladenen Inhalte zumindest zu eigen gemacht. Die Beklagten forderten in ihren Nutzungsbedingungen vom Uploader umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Inhalten. Nur ein Content-Provider benötige Nutzungsrechte an den Inhalten. Die Beklagte zu 3) nehme im Sinne der Rechtsprechung des EuGH mindestens eine „aktive Rolle“ ein, weshalb sie als (Mit-)Täter zu haften habe. Die Beklagte zu 1) wiederum kooperiere auch mit dem „Realplayer“-Anbieter. Trotz der erfolgten Sperrungen seien bis heute unzählige kerngleiche Verstöße gerade auch bezüglich der hier streitgegenständlichen Musiktitel im Angebot von „Y.T.“ zu finden. Im Übrigen sei eine partielle Sperrung keine Beseitigung. Randnummer 100 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Alone in the Dark“ seien die Beklagten zu 1) und 3) nicht als Host-Provider, sondern als Content- bzw. „Vermittlungs“-Provider anzusehen, da sie selbst die öffentliche Zugänglichmachung betrieben. In diesem Fall kämen Täterschaft, Mittäterschaft oder aber eine Gehilfenstellung im Sinne einer Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung in Betracht. Zweifelsfrei liege auch eine Anstiftung der anonymen Uploader vor. Hier veranlassten die Beklagten, dass durch das Unternehmen „Y.T.“ die Zugänglichmachung ausschließlich selbst weltweit von den eigenen Servern erfolge. Randnummer 101 Die Beklagtenseite unternehme nicht alles Machbare, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Das angebliche Filtersystem Content-ID führe nicht, wie jetzt unstreitig sei, zu einer Beendigung und Verhinderung von Rechtsverletzungen, und zwar auch nicht bezüglich geschützter Tonaufnahmen. Dies gelte auch, nachdem der Beklagtenseite Referenzdateien zur Verfügung gestellt worden seien, auch wenn dies ohnehin schon nicht verlangt werden könne. Soweit die Beklagtenseite geltend mache, dass eine Zuordnung auch über den ISWC-Code (Musikwerk) bzw. den ISRC-Code (Aufnahme) unternommen werden könne, könnten diese Codes auch von der Beklagtenseite selbst recherchiert werden. Randnummer 102 Es werde nicht wirksam verhindert, dass audiovisuelle Dateien mit seinen, des Klägers, Musikinhalten auf dem, so der Kläger, Videotauschportal der Beklagtenseite online verfügbar blieben und/oder dort neu hochgeladen würden, obwohl er bereits mehrfach ausdrücklich die unberechtigte Nutzung seiner Musikinhalte beanstandet habe. Dies gelte nicht nur für die zugrundeliegenden Musikwerke, sondern insbesondere auch für die Studio-Tonaufnahmen. Die vom Kläger produzierten Tonaufnahmen aus dem streitgegenständlichen Studio-Album „A ….“ seien auch im Januar 2011 noch auf dem Videotauschportal „Y.T.“ online verfügbar gewesen. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Screenshots Anlagen KBK 13 a bis 13 l sowie heruntergeladene audiovisuelle Dateien (DVD Anlage KBK 14). Es sei auch nicht unstreitig, dass die Beklagtenseite „stets sämtliche ihr gemeldeten Videos unverzüglich gesperrt habe“ oder „die jeweils unverzügliche Entfernung der vom Kläger beanstandeten Videos“ unternommen habe. Es seien nicht „sämtliche Inhalte“, deren Nutzung der Kläger beanstandet habe, „jeweils unverzüglich gelöscht“ worden. Die umfänglich angezeigten kerngleichen Verletzungen durch die illegalen Videos seien nicht beseitigt worden. Die Beklagten hätten – seit 2008 – Kenntnis von sämtlichen die klägerischen Rechte verletzenden Videos mit Verletzungen der Werke und Aufnahmen des Klägers. Es komme auf die Anzeige der Verletzung des Urheberrechts am Werk an, nicht auf die Mitteilung technischer Pfade, auf welchen die Verletzungen unternommen worden seien. Die Behauptung, der Upload sei bezüglich Dateigrößen und Videolängen „volumen- und zeitmäßig beschränkt“, sei unwahr, wie sich aus der Anlage KBK 11 ergebe. Eine Teilnahme des Klägers am Content-ID-Verfahren und der Künstlerin S. B., wie hinsichtlich ihrer Person unstreitig ist, am Content Verification Program seien abgelehnt worden. Randnummer 103 Der Kläger macht weiter geltend, dass selbst die vom Landgericht Hamburg verbotenen Nutzungen der Musiktitel „Arrival“, „Jesu, Joy Of Man´s Desiring“ und „I’ve Been This Way Before“ nach wie vor auf dem Portal der Beklagten stattfänden. Es seien weiterhin identische Versionen der Titel zugänglich. Insoweit beruft er sich auf Screenshots vom 11.04.2014 (Anlagen KBK 23 - 25) und trägt hierzu vor, dass das Video gemäß Anlage KBK 24 am 04.07.2011 und das Video Anlage KBK 25 am 11.07.2010 hochgeladen worden seien. Die Werke gemäß den genannten Screenshots seien am 11.04.2014 akustisch und optisch wahrnehmbar vorhanden gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, mit welchem System diese Screenshots erstellt worden seien. Auch zeige sich in der Anlage KBK 25, dass die Beklagte zu 3) in diesem Titel Werbung für den BMW-Treueservice geschaltet gehabt habe. Ab dem 01.09.2012 sei zudem das Video „Jesu, Joy of Man´s Desiring“ (Anlage KBK 77) weiterhin in Deutschland öffentlich zugänglich gewesen. Vom Dateiinhalt her seien die Anlagen KBK 24 und KBK 77 identisch. Der Screenshot gemäß Anlage KBK 77 sei im Jahr 2014 angefertigt worden. Randnummer 104 Ebenso seien Musiktitel gemäß den Screenshots Anlage KBK 86/KBK 135 („S.B. - Arrival“ (Karaoke)) vom 20.08.2014 bzw. 20.11.2014 und Anlage KBK 91 (verschiedene instrumentale Versionen) öffentlich zugänglich gemacht worden. Des Weiteren zeigten die in den Anlagenkonvoluten KBK 100 und KBK 101 vorgelegten Screenshots auch Seitenaufrufe aus Deutschland, in denen unter anderem im Zusammenhang mit Videos mit verschiedenen Musiktiteln der S.B., unter anderem den Titeln „I Believe In Father Christmas“ und „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, eingeblendete Werbung zu sehen sei. Es seien weitere Konzerte der Künstlerin S.B. öffentlich zugänglich gemacht worden (Anlage KBK 109). Der Kläger meint, dass der Beklagtenvortrag zur Umstellung der „Policy“ durch die U.M. G. von „block worldwide“ auf „monetize“, also auswerten, völlig unsubstantiiert sei. In jedem Fall wäre eine solche Umstellung wegen der eingeschränkten Nutzungsrechte der U. M. G. rechtlich unwirksam. Randnummer 105 Daneben verweist der Kläger auf die inzwischen auf „Y.T.“ verbreitete „Historie für die Künstlerin S.B.“, in welcher das gesamte musikalische Schaffen der Künstlerin S.B. mit Aufnahmen und Werktiteln des Klägers in illegalen Videofassungen aufbereitet und für den abrufenden Nutzer vorgehalten werde. Die Beklagten zu 1) und 3) kämen selbst nach der vorläufig vollstreckbaren landgerichtlichen Entscheidung den Pflichten aus Artikel 14 der Richtlinie 31/2000 EG nicht nach und ließen kerngleiche Uploads ihrer Nutzer zu den als rechtswidrig indizierten Titeln zu. Selbst den Pflichten eines reinen Störers komme „Y.T.“ vorliegend nicht nach. Der Kläger nimmt Bezug auf weitere gerichtliche Entscheidungen. Randnummer 106 Da die Beklagte zu 3) in jedem Fall die Verkehrspflichten eines „sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers“ schuldhaft verletzt habe, hafte sie nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz. Auch insoweit beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH. Nicht mit dem Europarecht vereinbar sei, einen Störer nach dem „deutschen Modell“ nicht auf Schadensersatz haften zu lassen. Randnummer 107 Der auf Mitteilung zustellungsfähiger und jetzt auch elektronischer Daten sowie von Bankdaten gerichtete – nunmehr hauptweise – klagerweiternd gestellte Antrag zu IV. sei sachdienlich. Der Antrag wird vom Kläger insbesondere auf § 101 UrhG gestützt. Der Kläger macht geltend, dass der Antrag sich daraus rechtfertige, dass die Beklagten zu 1) und 3), sofern sie nicht selbst als (Mit-) Täter anzusehen seien, dann in ihrer Eigenschaft als Störer (oder gar als vermeintliche Host-Provider) verpflichtet wären, die Nutzerdaten der (dann alleinigen) Täter der zumindest im Umfange der Antragsfassungen ersichtlichen Urheberrechtsverletzungen an ihn, den Kläger, herauszugeben. Die Beklagten seien auch zur Mitteilung ihnen bekannt gemachter E-Mail-Adressen, der IP-Adressen sowie etwa mitgeteilter Bankdaten der sog. Uploader verpflichtet. Nach erteilter Auskunft kämen erhebliche Ansprüche gegen die Uploader in Betracht. Randnummer 108 Der Kläger wendet sich gegen das Erfordernis – von ihm selbst gestellter – separater Hilfsanträge zu I.1. und I.2. Er meint, dass für die hilfsweise geltend gemachte Störerhaftung die Antragsformulierung „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ ausreiche. Außerdem reiche hinsichtlich der Verbindungsanlagen der Erstverstoß, über den dann die Inkenntnissetzung erfolgt sei, zur Beschreibung der Verletzung völlig aus. Er macht weitere Ausführungen zu Rechtsverletzungen. Randnummer 109 Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 hat der Kläger weitere Screenshots von angeblichen Verletzungsfällen (Anlagen KBK 137 (
- a)bis (g), KBK 139 (
- a)bis (j)) sowie Datenträger (Anlagen KBK 138 und KBK 140) vorgelegt. Ebenso hat er Screenshots zur Schaltung von Werbung im Zusammenhang mit der Studioaufnahme „Colder Than Winter“ vorgelegt (Anlage KBK 141). Randnummer 110 Der Kläger hat in der Sitzung vom 01.10.2014 klargestellt, dass es vorliegend um die öffentliche Zugänglichmachung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geht. Randnummer 111 Der Kläger erklärt den Rechtsstreit, soweit er sich in der Berufungsinstanz noch auf bestimmte abgeleitete Rechte seines bisherigen Musikverlages „P.“ an zwei in der Titelliste zu I.2. entsprechend gekennzeichneten Musikwerken, nämlich den Titeln „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“, bezogen hatte, im Hinblick auf die Rechte der P. M. KG einseitig für erledigt. Insoweit beantragt er nunmehr, Randnummer 112 die Teilerledigung des Rechtsstreits in Bezug auf die abgeleiteten vertraglichen (Teil-)Rechte des P. M. des Klägers an den zwei Musikwerken „Sarahbande“ und „You Take My Breath Away“ festzustellen. Randnummer 113 Des Weiteren beantragt der Kläger, der den auf Uploaderauskunft gerichteten Klagantrag zu IV. in der Berufungsbegründungsschrift zunächst wie folgt gefasst: Randnummer 114 „die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, dem Kläger die zustellungsfähigen Daten sämtlicher in den Verbindungsanlagen genannter Uploader, welche die antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers auf dem Portal „Y.T.“ durch das Hochladen öffentlich zugänglich gemacht haben, mit Namen und Adressen schriftlich mitzuteilen“ Randnummer 115 und den – auch von den Anträgen zu II. bis IV. in Bezug genommenen – Antrag zu I.2. (Haupt- und Hilfsantrag) mit Schriftsatz vom 24.11.2014 noch wie folgt formuliert hatte: Randnummer 116 „Musikwerke des Klägers bzw. Darbietungen der Künstlerin S.B. aus Konzertauftritten der Künstlerin S.B. , nämlich betreffend folgende Musiktitel“, Randnummer 117 nunmehr, Randnummer 118 das am 03.09.2010 verkündete teilweise klagabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg hinsichtlich des klagabweisenden Teils im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) im nachfolgend ersichtlichen Umfang abzuändern und die Beklagten zu 1) und 3) wie folgt kostenpflichtig zu verurteilen: Randnummer 119 I. Den Beklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), Randnummer 120 verboten , 1. Randnummer 121 Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A ….“ der Künstlerin S.B., nämlich aus folgenden Musiktiteln, Randnummer 122 Titel der Ton-aufnahme (+ fortlaufende Nr.) Autor(
- en)Verlag(
- e)Interpretin Künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller und Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Arrival“ B.A., B.U. U.M.P. GmbH S. B. (+ N.) F. P. 02. „Colder Than Winter“ V.G. S.M.P. (Germany) GmbH S. B. F. P. 03. „Ave Maria“ (Duet with Fernando Lima) L.C., J.A.L. E.P., o.M.P. F.P. S. B. F. P. 04. „Silent Night“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C.H. o. .M.P. F.P. S. B. F. P. 05. „In The Bleak Midwinter“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C.H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 06. „I’ve Been This Way Before“ N.D. S.M.P. (Germany) GmbH S. B. (+ N.) F. P. 07. „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C.H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 08. „Child In A Manger“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C.H o.M.P. F.P. S. B. F. P. 09. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ R.W. IM GmbH & Co. KG S. B. (+ N.) F. P. 10. „Amazing Grace“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C.H o.M.P. F.P. S. B. F. P. 11. „Ave Maria“ Bearbeitung des v. J.S. Bach verfassten Traditionals durch: F. P. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 12. „I Believe In Father Christmas“ G.L., S.P., P.J.S. E.B. & H.B. GmbH S. B. (+ N.) F. P. Randnummer 123 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, Randnummer 124
- a)Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden sind – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr) auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 1 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 1a bis 1l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 125
- b)Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sind, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr) auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 2 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 2a bis 2l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 126
- c)Fassungen, bei welchen die Tonaufnahmen der Darbietungen der Künstlerin S.B. aus den zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Musiktiteln, dort namentlich die Tonaufnahmen „I Believe In Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „I´ve Been This Way Before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ bzw. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der diese Musiktitel betreffenden Musikdatei „A …..“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 3 vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 127
- d)Fassungen, bei welchen die Darbietung ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S.B. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Musiktitels durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S.B. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Musiktitels „I’ve Been This Way Before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 4 vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 128
- e)Fassungen aus ungenehmigten Kopien der zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen, dort namentlich die Musiktitel „I Believe In Father Christmas“, „Silent Night“ bzw. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“, in hiermit synchronisierten Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S.B., insoweit unter gleichzeitiger Einblendung von Werbung für Dritte, wie anlässlich der Zugänglichmachung des diese Musiktitel betreffenden Promotionvideos „A ……. - TV“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 5 vorgelegten Screenshots ersichtlich; 2. Randnummer 129 Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S.B. aus Konzertauftritten der „S…… Tour“ der Künstlerin S.B., nämlich betreffend folgende Musiktitel, Randnummer 130 Titel des Musikwerkes (+ fortlaufen-de Nr.) Autor(
- en)Verlag(
- e)Interpretin Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Gothica“ F. P., C.H. o.M.P. F.P.r S. B. F. P. 02. „Fleurs Du Mal“ F. P., S. B.,M.H., M.M., T.S., K.H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 03. „Let It Rain“ F. P., C.H., KH. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 09. „La Luna“ F. P., C.F. H.M S. B. F. P. 10. „Sarahbande“ F. P., C.F. H.M. S. B. F. P. 11. „Anytime Anywhere“ F. P., S. B., M.S., C.F. H.M. S. B. F. P. 12. „Storia d’Amore“ P.C. M.L.B..….. E.I.M. GmbH, o.M.P. S. B. F. P. 14. „Attesa“ C. F. P.M. o.M.P. F.P., E.B. und B. S. B. F. P. 15. „You Take My Breath Away“ F. P., S. B. H.M. S. B. F. P. 17. „Sarai Qui“ D.W., M.L.B. S.M.P. (Germany) GmbH, o MP S. B. F. P. 21. „Time To Say Goodbye“ F. P., F.S., L.Q. S. M.V. GmbH S. B. F. P. 24. „Running“ F. P., S. B., K.H. o. M.P. F.P. S. B. F. P. Randnummer 131 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich wie folgt, Randnummer 132 Fassungen, bei welchen Tonaufnahmen mit Darbietungen der Künstlerin S. B. betreffend die zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte (Bootlegs) mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen dieser Werke durch die Künstlerin S.B. verbunden und öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke (wie beispielhaft das Werk „Running“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr) auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 6 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 6a bis 6l betreffend die zuvor in Ziffer 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke - vorgelegten Screenshots ersichtlich. Randnummer 133 hilfsweise zu den Anträgen zu I.1. und 2.: Randnummer 134 I. Den Beklagten zu 1) und 3) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), Randnummer 135 verboten , es Dritten zu ermöglichen, 1. Randnummer 136 Tonaufnahmen und/oder Teile von Tonaufnahmen und/oder Darbietungen und/oder Teile von Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studio-Album „A ………“ der Künstlerin S.B., nämlich aus folgenden Musiktiteln, Randnummer 137 Titel der Tonaufnahme (+ fortlaufende Nr.) Autor(
- en)Verlag(
- e)Interpretin Künstlerischer Produzent und Tonträgerhersteller und Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Arrival“ B.A., B.U. U. M.P. GmbH S. B. (+ N.) F. P. 02. „Colder Than Winter“ V.G. S.M.P. (Germany) GmbH S. B. F. P. 03. „Ave Maria“ (duet with Fernando Lima) L.C., J.A.L. E.P, o.M.P. F.P. S. B. F. P. 04. „Silent Night“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C. H. o.M.P. F P S. B. F. P. 05. „In The Bleak Midwinter“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., CH o.M.P. F P S. B. F. P. 06. „I’ve Been This Way Before“ N.D. S.M.P. (Germany) GmbH S. B. (+ N.) F. P. 07. „Jesu, Joy Of Man’s Desiring“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C.H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 08. „Child In A Manger“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C. H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 09. „I Wish It Could Be Christmas Every Day“ R.W. IM GmbH & Co. KG S. B. (+ N.) F. P. 10. „Amazing Grace“ Bearbeitung des Traditionals durch: F. P., C. H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 11. „Ave Maria“ Bearbeitung des v. J.S. Bach verfassten Traditionals durch: F. P. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 12. „I Believe In Father Christmas“ G.L., S.P., P.J.S. E. B. & H B GmbH S. B. (+ N.) F. P. Randnummer 138 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt, Randnummer 139
- a)Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Fotos bzw. Laufbildern verbunden worden sind – seien es „private“ Fotos/Laufbilder des „Users“ oder Fotos/Laufbilder der Künstlerin oder andere Fotos oder Laufbilder –, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Arrival“ am 19.11.2008, 21:48:01 Uhr) auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 1 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 1a bis 1l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 140
- b)Fassungen, bei welchen die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen ungenehmigt mit Graphiken aus dem Album-Cover und/oder anderen graphischen Elementen verbunden worden sind, wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung (wie beispielhaft der Musiktitel „Jesu, Joy of Man’s Desiring“ am 19.11.2008, 22:36:03 Uhr) auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 2 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 2a bis 2l betreffend die zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen – vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 141
- c)Fassungen, bei welchen die Tonaufnahmen der Darbietungen der Künstlerin S.B. aus den zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Musiktiteln, dort namentlich die Tonaufnahmen „I believe in Father Christmas“, „Arrival“, „Colder Than Winter“, „ I´ve been this way before“, „Amazing Grace“, „Silent Night“ bzw. „I wish it could be Christmas every day“, ungenehmigt mit Animationen und/oder bewegten Graphiken verbunden worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der diese Musiktitel betreffenden Musikdatei „A …….“ am 19.11.2008, 19:40:12 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 3 vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 142
- d)Fassungen, bei welchen die Darbietung ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte und/oder sonstiger aus ungenehmigten Konzertmitschnitten (Bootlegs) kopierter Darbietungen der Künstlerin S. B. mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen des Musiktitels durch die auf der Audio-Spur zu hörende Künstlerin S.B. verbunden worden ist, wie anlässlich der Zugänglichmachung des Musiktitels „I’ve been this way before“ am 19.11.2008, 19:24:49 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 4 vorgelegten Screenshots ersichtlich; Randnummer 143
- e)Fassungen aus ungenehmigten Kopien der zuvor in Ziffer 1. bis 12. bezeichneten Tonaufnahmen und/oder Darbietungen, dort namentlich die Musiktitel „I believe in Father Christmas“, „Silent Night“ bzw. „I wish it could be Christmas every day“, in hiermit synchronisierten Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der ausübenden Künstlerin S.B., insoweit unter gleichzeitiger Einblendung von Werbung für Dritte, wie anlässlich der Zugänglichmachung des diese Musiktitel betreffenden Promotionvideos „A …. - TV“ am 19.11.2008, 19:28:26 Uhr auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 5 vorgelegten Screenshots ersichtlich; 2. Randnummer 144 Musikwerke des Klägers und/oder Darbietungen der Künstlerin S.B. aus Konzertauftritten der „S.T.“ der Künstlerin S. B., nämlich betreffend folgende Musiktitel, Randnummer 145 Titel des Musikwerkes (+ fortlaufende Nr.) Autor(
- en)Verlag(
- e)Interpretin Inhaber abgeleiteter Leistungsschutzrechte 01. „Gothica“ F. P., C.H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 02. „Fleurs Du Mal“ F. P., S. B.,M.H., M.M., T.S.,K.H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 03. „Let It Rain“ F. P., C.H., K.H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. 09. „La Luna“ F. P., C. F. H M S. B. F. P. 10. „Sarahbande“ F. P., C. F. H M S. B. F. P. 11. „Anytime Anywhere“ F. P., S. B., M.S., C.F. H M S. B. F. P. 12. „Storia d’Amore“ P.C., M.L.B. EIM GmbH, o.M.P. S. B. F. P. 14. „Attesa“ C.F., P.M. o.M.P. F.P., E.B. und B. S. B. F. P. 15. „You Take My Breath Away“ F. P., S. B. H M S. B. F. P. 17. „Sarai Qui“ D.W., M.L.B. S.M.P.(Germany) GmbH, o.M.P. S. B. F. P. 21. „Time To Say Goodbye“ F. P., F.S., L.Q. SMV GmbH S. B. F. P. 24. „Running“ F. P., S. B., K.H. o.M.P. F.P. S. B. F. P. Randnummer 146 in Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit werkfremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt, Randnummer 147 Fassungen, bei welchen Tonaufnahmen mit Darbietungen der Künstlerin S. B. betreffend die zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke ungenehmigt im Wege privater Konzertmitschnitte (Bootlegs) mit visuellen Live-Aufnahmen von Darbietungen dieser Werke durch die Künstlerin S. B. verbunden und öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie anlässlich der Zugänglichmachung der zuvor in den Ziffern 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke (wie beispielhaft das Werk „Running“ am 19.11.2008, 19:46:32 Uhr) auf dem Portal „ Y.T. “ geschehen und aus den in der Verbindungsanlage 6 – dort gelistet in den Verbindungsanlagen 6a bis 6l betreffend die zuvor in Ziffer 1., 2., 3., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 21., 24. bezeichneten Musikwerke - vorgelegten Screenshots ersichtlich. Randnummer 148 II. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. und des mit den Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, nämlich über die Anzahl der mit den Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. erzielten Seitenaufrufe über yt…...com bzw. de.yt……...com bzw. yt……...com/index?gl=DE&hl=de bzw. yt……..de sowie über die Anzahl der Abspielvorgänge auf allen von den Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. betroffenen Unterseiten der Domain yt…...com in Form von sog. Streams und/oder Downloads basierend auf den Tonaufnahmen bzw. Werken gem. Ziffer I. und über den mit den abgerufenen audiovisuellen Musikdateien der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. insbesondere über die Internetseite „www.yt.........de“ bzw. „www.yt........com“ sowie sämtliche weiteren Internetseiten inkl. Partnerwebsites und/oder andere Vertriebswege einschließlich sämtlicher Vertriebskooperationen, erzielten Bruttoumsatz (insbes. aus Werbeumsätzen inkl. aller daraus vereinnahmten Beträge, zuzüglich etwa vereinnahmter Kooperationsentgelte und/oder von Vertriebspartnern erzielter Werbekostenzuschüsse) und den erzielten Rohgewinn und dem Kläger hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu erfolgen hat; ferner muss die Auskunft enthalten: etwaige - sofern erwiesen - an die Verwertungsgesellschaft GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichtete Tantiemen, sofern die Beklagten zu 1) bzw. 3) solche Zahlungen auf den Verletzergewinn anrechnen lassen wollen. Randnummer 149 III. Es wird dem Grunde nach festgestellt, Randnummer 150 1. dass die Beklagte zu 3) an den Kläger Schadenersatz in einer nach Erteilung der Auskunft - nach Wahl des Klägers im Wege der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des Verletzergewinns - noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2009 aufgrund der Verletzungshandlungen gem. Ziffer I. zu zahlen verpflichtet ist; Randnummer 151 2. dass die Beklagte zu 1) an den Kläger zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung eine Lizenzgebühr für die Nutzung der Musiktitel gem. Ziffer I. in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2009 zu zahlen verpflichtet ist; Randnummer 152 wobei die Beklagten zu 1) und 3) für eine Lizenzgebühr bzw. Lizenzanalogie als Gesamtschuldner haften und wobei eine Herausgabe des Verletzergewinns durch die Beklagte zu 3) die Zahlung einer Lizenzgebühr durch die Beklagte zu 1) ausschließt. Randnummer 153 IV. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, dem Kläger die zustellungsfähigen/elektronischen Daten sämtlicher in den Verbindungsanlagen mit Pseudonymen genannter Uploader, welche die antragsgegenständlichen Musiktitel des Klägers gemäß den vorstehenden Anträgen zu I.1. und I.2. auf dem Portal „Y.T.“ durch das Hochladen öffentlich zugänglich gemacht haben, mit Namen und Adressen schriftlich mitzuteilen, insbesondere auch die auf elektronischem Wege den Beklagten mitgeteilten E-Mail-Adressen, die IP-Adressen sowie etwa mitgeteilten Bankdaten der Uploader dem Kläger schriftlich mitzuteilen. Randnummer 154 V. Den Beklagten zu 1) und 3) werden die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig auferlegt und – soweit die Beklagten verurteilt werden – werden auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend anteilig der Beklagtenseite auferlegt. Randnummer 155 Zusätzlich beantragt der Kläger vorsorglich, Randnummer 156 die Revision zuzulassen. Randnummer 157 Die Beklagten zu 1) und 3) widersprechen der Teilerledigungserklärung des Klägers und stimmen etwaigen Klagrücknahmen der Klägerseite ausdrücklich nicht zu. Sie beantragen, Randnummer 158 die Berufung des Klägers zurückzuweisen Randnummer 159 und Randnummer 160 die Klage in Bezug auf die zweitinstanzlichen Klagerweiterungen sowie den Antrag auf Feststellung der (Teil-)Erledigung abzuweisen. Randnummer 161 Daneben beantragen die Beklagten zu 1) und 3) im Hinblick auf die von ihnen jeweils eingelegte Berufung Randnummer 162 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 308 O 27/09 , verkündet am 3. September 2010, zugestellt am 3. September 2010, wie folgt zu erkennen: Randnummer 163 1. Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 164 2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. Randnummer 165 3. Die Revision wird zugelassen. Randnummer 166 Die Beklagten zu 1) und 3) halten die Klage weiterhin für unbestimmt und damit unzulässig. Auch der darauf beruhende Tenor des landgerichtlichen Urteils sei unbestimmt. Er verfehle die vom Kläger tatsächlich beanstandete Verletzungsform und sei zudem auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Das Unterlassungsgebot sei nicht datei-, sondern werkbezogen gefasst worden. Die Befolgung eines solch weiten Unterlassungsgebotes sei nicht möglich. Beziehe sich die Klage – wie vorliegend – auf Videos, müsse erkennbar sein, welche konkrete Videoaufnahme gemeint sei, um Verwechslungen auszuschließen. Die in Bezug genommenen Screenshots enthielten keine Anhaltspunkte für das begehrte Verbot. Mit dem Vortrag betreffend die Anlage KBK 14 sei der Kläger verspätet. Randnummer 167 Soweit der Kläger seinen Klagantrag zu I. in der Berufungsinstanz durch Vorlage von weit über 100 neuen Verbindungsanlagen zu präzisieren suche, sei er damit offensichtlich verspätet. Ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht des Landgerichts aus § 139 ZPO sei nicht gegeben. Zudem seien diese Verbindungsanlagen, wie der Kläger nicht in Abrede nimmt, teilweise lange nach Klageerhebung angefertigt worden. Auch seien die Videos teilweise gar nicht auf der Plattform der Beklagten angezeigt worden. Schließlich ergebe sich auch aus den Anlagen KBK 2 und 3 keine hinreichende Zuordnung. Randnummer 168 Es sei auch weiterhin die Verspätung der vermeintlichen Präzisierung des Klageantrags zu I.1. zu rügen. Der im Schriftsatz vom 24.11.2014 angekündigte neue Antrag zu I.2. des Klägers betreffe einen anderen Streitgegenstand als der in der ersten Instanz gestellte, sodann ausgeurteilte und in der mündlichen Verhandlung am 01.10.2014 gestellte Antrag zu I.2. Ebenso sei der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ein anderer, wobei der Kläger hierzu nichts vorgetragen habe. Die erst mit Schriftsatz vom 11.09.2014 angekündigten Hilfsanträge stellten ebenfalls eine unzulässige Klageänderung bzw. -erweiterung dar. Die Anträge zu II. und III. seien unbestimmt und berücksichtigten nicht, dass der Kläger als Miturheber allenfalls Leistung an alle Urheber begehren könne. Mit dem Antrag zu IV. sei der Kläger präkludiert. Der Antrag sei auch auf etwas Unmögliches gerichtet. Für die Beauskunftung von IP-Adressen fehle es an einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG. Randnummer 169 Der Kläger habe daneben seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Eine Verletzung des § 139 ZPO liege auch insoweit nicht vor. Mit sämtlichem Vortrag und allen Anlagen, die nicht bereits Gegenstand der Berufungsbegründungsschrift gewesen seien, sei der Kläger präkludiert. Randnummer 170 Die Beklagten zu 1) und 3) bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger Inhaber der N. S. und des Verlages oMPFP ist sowie der PM KG gewesen ist. Weiter tragen sie vor, dass der Kläger Tonträgerherstellerrechte nicht nachgewiesen habe. Schon der Vortrag sei unsubstantiiert. Berechtigt sei ausschließlich die E.M.G. bzw. jetzt die U.M.G.. Aus den vom Kläger angeführten P-Vermerken ergebe sich, dass die ausschließlichen Rechte an die B.N.L.G. übertragen worden seien. Die Aktivlegitimation des vorherigen Rechteinhabers sei damit erloschen. Ebenso seien Rechte des Klägers als künstlerischer Produzent nicht nachgewiesen. Der in englischer Sprache verfasste Vermerk „Produced by F.P.“ im CD-Booklet führe nicht zu einer Vermutungswirkung nach § 74 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG. Mit neuem Vortrag hierzu sei der Kläger gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch präkludiert, da er es erstinstanzlich unterlassen habe, substantiiert zu seiner Eigenschaft als künstlerischer Produzent vorzutragen. Randnummer 171 Rechte als ausübender Künstler seien nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe nicht angegeben, in welcher Besetzung der N. bei welchem Titel gesungen habe. Eine gesetzliche Vermutung für seine Eigenschaft als ausübender Künstler bestehe für den Kläger nicht. Der Kläger sei auch nicht Inhaber übertragener Leistungsschutzrechte von S.B.. Aus § 17 Abs. 5 des als Anlage K 4 vorgelegten Vertrages ergebe sich keine Berechtigung des Klägers, Rechte dieser Künstlerin geltend zu machen. Vielmehr ergebe sich aus § 2 Abs. 1 des Vertrages und bestätigt durch dessen § 2 Abs. 3, dass „live performances“ der Künstlerin nicht vertragsgegenständlich seien. Es sei nicht belegt, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen von dem ursprünglichen Vertrag erfasst würden. Darüber hinaus seien dem Kläger jedenfalls keine Online-Rechte eingeräumt worden. Er habe weder vorgetragen noch belegt, dass er eine Option auf derartige Rechte ausgeübt habe. Weder der Kläger noch das Landgericht erläuterten im Übrigen, wieso sich aus der im Jahr 2005 geschlossenen Zusatzvereinbarung ergebe, dass der als Anlage K 4 vorgelegte Vertrag noch heute in Kraft sei. Der Kläger sei auch nicht ermächtigt, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, bezüglich derer ihm von S.B. keine Rechte eingeräumt worden seien. Die als Anlage K 101 vorgelegte „ergänzende Ermächtigung“ sei nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, zudem lasse sich daraus keine Ermächtigung für das vorliegende Verfahren herleiten. Etwaige ihm zustehende Rechte habe der Kläger ohnehin an seinen Auswertungspartner, aktuell die U.M.G., übertragen. Da es sich bei den Alben „S..“, „L…“, „H…..“, „E….“ und „T…..“ um Studioalben handele, deren Herstellung zwischen 2000 und 2007 liege, könne durch sie nicht belegt werden, dass der Kläger hinsichtlich der Aufnahmen von bestimmten Konzertdarbietungen maßgebliche Rechte besitze. Randnummer 172 Ebenso habe der Kläger nicht vorgetragen, welche Musikwerke im „W……“ enthalten sein sollten. Die nunmehrigen Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz seien durch nichts belegt und überdies präkludiert. Bearbeiterurheberrechte sollten nicht mehr geltend gemacht werden. Randnummer 173 Die Beklagten zu 1) und 3) machen weiter geltend, dass die Beklagte zu 1) schon nicht passivlegitimiert sei. Nichts anderes ergebe sich aus § 99 UrhG. Die Beklagte zu 1) betreibe nicht den hier streitgegenständlichen Dienst der Beklagten zu 3). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) lasse sich aus der Vorschrift des § 99 UrhG nicht herleiten und widerspreche zudem den allgemeinen Grundsätzen der Konzernhaftung. Aber auch gegenüber der Beklagten zu 3) bestünden keine Unterlassungsansprüche. Die Beklagte zu 3) sei nicht Werkbenutzerin im Sinne des Urheberrechts, habe sich die von Dritten auf die von ihr betriebene Kommunikationsplattform eingestellten Inhalte nicht zu eigen gemacht und sei auch nicht Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung. Sie sei „neutraler Vermittler“ und habe keine „aktive Rolle“, die gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote bestehen müsste, inne. Sie unternehme vielmehr sehr erfolgreich erhebliche Anstrengungen, um rechtsverletzende Inhalte von vornherein zu unterbinden bzw. rechtwidrig eingestellte Inhalte unverzüglich zu sperren. Der Upload sei bezüglich der Dateigrößen und Videolängen zum Teil volumen- und zeitmäßig beschränkt, um etwa das Einstellen ganzer Filme, Serien oder Musikalben auszuschließen. Randnummer 174 Auch aus den allenfalls in Betracht kommenden Grundsätzen der Störerhaftung ergebe sich für den Kläger kein Unterlassungsanspruch. Die Erweiterung der Berufung des Klägers durch den auf eine Störerhaftung gerichteten Hilfsantrag sei bereits unzulässig. Die Beklagte zu 3) habe auch keine Prüfungspflichten verletzt. Vorliegend seien Prüfungspflichten mangels einer hinreichend konkreten Inkenntnissetzung bereits nicht aktiviert worden. Im Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) sei etwa nicht präzisiert worden, um welchen Content es sich dabei im Einzelnen handeln und welches Recht dem Kläger hieran zustehen sollte. Auch später habe der Kläger den Beklagten keine konkreten Videos mit klaren Erläuterungen benannt, dass und weshalb der dort abrufbare Inhalt seine Rechte verletze. Selbst wenn Prüfungspflichten ausgelöst worden wären, wären diese durch die Beklagte zu 3) durch die jeweils unverzügliche Entfernung der vom Kläger beanstandeten Videos erfüllt worden. Randnummer 175 Der Kläger habe erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen, ob und welche der streitgegenständlichen Werke noch auf der Plattform der Beklagten zu 3) zugänglich gemacht würden. Der Vortrag zur Anlage K 100 sei ebenso verspätet wie die Vorlage dieser Anlage. Aus dieser Anlage ergebe sich allein, dass der Kläger selbst unter dem Pseudonym „t…..“ streitgegenständliche Titel, nämlich „Ave Maria“ und „Anytime, Anywhere“, aus seinem behaupteten Repertoire auf die Plattform der Beklagten zu 3 hochgeladen habe. Insoweit habe er Ansprüche verwirkt. Die Beklagte zu 3) habe im vorliegenden Fall stets sämtliche ihr gemeldeten Videos, bezüglich derer der Kläger eine Verletzung seiner Rechte behauptet habe, unverzüglich gesperrt. Trotz unzureichender Inkenntnissetzung habe sie auch sämtliche aus Anlage 3 zum klägerischen Abmahnschreiben vom 07.11.2008 ersichtlichen Inhalte sowie sämtliche sich aus den als Anlage K 19a – f und K 77 vorgelegten Screenshots ergebenden Inhalte unverzüglich nach Kenntnis gesperrt. Sie habe sämtliche URLs zu den aus Anlage 3 zum Schreiben vom 07.11.2008 ersichtlichen Inhalten händisch ermittelt und unverzüglich gesperrt. Es sei auch unstreitig, dass die Beklagte zu 3) stets sämtliche Videos, von denen sie durch den Kläger hinreichend konkret in Kenntnis gesetzt worden sei, unverzüglich gesperrt habe. Die Sperrungen seien jeweils weltweit erfolgt. Randnummer 176 Der Kläger habe nicht bezüglich eines einzigen der gesperrten Videos vorgetragen, dass es noch auf der Plattform abrufbar wäre. Es sei ebenso unstreitig, dass kein gesperrtes Video in identischer Fassung wieder auf die Plattform der Beklagten zu 3) geladen worden sei. Die von ihr entwickelte und eingesetzte Filtertechnologie ermögliche es den Rechteinhabern, eine nahezu vollständige Kontrolle darüber zu haben, ob und ggf. zu welchen Bedingungen ihre Inhalte auf der Plattform der Beklagten zu 3) eingestellt werden könnten. Der Kläger habe sich jedoch stets verweigert, die vorhandenen Systeme, insbesondere das hocheffektive Content Identification Verfahren („Content-ID“), zur Anwendung zu bringen. So habe er sich, wie unstreitig ist, geweigert, der Beklagten zu 3) die zum Einsatz von Content-ID erforderlichen Referenzdateien zur Verfügung zu stellen. Dabei sei dem Kläger auch eine Software angeboten worden, um digitale Fingerabdrücke der Referenzdateien selbst zu erstellen und sodann zu übermitteln. Ohne die – im Übrigen vollständig zumutbare – Mitwirkung des Klägers sei der Einsatz von Content-ID aber nicht möglich. Praktisch alle größeren Labels nutzten heute Content-ID in sehr effektiver Weise, um die Nutzung ihrer Inhalte auf „Y.T.“ zu verwalten und so entweder Rechtsverletzungen auf ein Minimum zu reduzieren oder ihre Inhalte zu monetarisieren. Randnummer 177 Damit habe die Beklagte zu 3) die sich aus dem Gesetz (§ 10 TMG) und Art. 14 der E-Commerce Richtlinie (2000/31/EG) ergebenden Verpflichtungen erfüllt. Das Begehren des Klägers, auf der von der Beklagten zu 3) betriebenen Hostingplattform proaktiv sämtliche Inhalte aus dem „Hause des Klägers“ zu identifizieren und sodann zu entfernen, entbehre nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, es sei auch auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet. Eine manuelle Überprüfung der Plattform „Y.T.“ auf ggf. rechtsverletzende Inhalte wäre nicht leistbar. Aber auch jede technische Lösung sei immensen Herausforderungen ausgesetzt. Ein Wortfilter wäre ungeeignet und unzumutbar, ein Melodiefilter habe jedenfalls bis vor kurzem nicht zur Verfügung gestanden. Nunmehr setze die Beklagte zu 3) einen Melodiefilter zur Unterstützung und Verstärkung der Ergebnisse ihres Content-ID-System ein. Damit könnten nicht nur die Original-Tonaufnahmen selbst, sondern auch andere Fassungen und Coverversionen identifiziert werden. Vom EuGH würden Filterpflichten nicht als verhältnismäßige Maßnahmen benannt. Randnummer 178 Bei der von der Beklagten zu 3) betriebenen Hostingplattform handele es sich nicht nur um ein rechtlich gebilligtes Geschäftsmodell, es genieße vielmehr in besonderer Weise den Schutz durch die in Art. 5 GG normierten Kommunikationsfreiheiten. Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Plattform unter Verwendung eines Pseudonyms zu nutzen, würden die Rechteinhaber keineswegs schutzlos gestellt. Jeder Teilnehmer sei über seine „Alias-Bezeichnung“ eindeutig identifizierbar. Kein streitgegenständliches Video sei, wie ausgeführt, erneut von demselben Nutzer hochgeladen worden. Randnummer 179 Soweit der Kläger sich konkret auf die Anlagen KBK 13a bis l berufe, seien die URLs der betreffenden Videos nicht zu entziffern. Bei der veranlassten Klärung des Sachverhalts durch einen Techniker habe sich ergeben, dass verschiedene Videos auf der Plattform „Y.T. ab Dezember 2008 bis jedenfalls Anfang Dezember 2010 nicht mehr abrufbar gewesen seien. Das Video „I´….“ sei auf der Plattform „Y.T.“ auch in Deutschland abrufbar. E.M. bzw. später U. habe die Rechte hieran geltend gemacht und der Verlag S.T. habe geltend gemacht, über 100 % der Autorenrechte in Deutschland zu verfügen. Da beide Rechteinhaber die s