Verurteilung wegen Betrugs aufgrund von Auftrags- und Rechnungsmanipulationen Orientierungssatz Wer als Kundenbetreuer eines Baustoffhändlers im Computersystem seines Arbeitgebers falsche Aufträge übe
§ 154Abs. 2 St
PO eingestellt und in den Fällen 29, 30, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 41, 45, 46, 62, 63 und 64 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 25.06.
§ 154aAbs. 2 St
PO auf die Verfolgung des Betrugs zum Nachteil der K. & S1 GmbH beschränkt. Randnummer 156 Das Verfahren gegen den Angeklagten S. ist in den Fällen 1, 5, 6, 12 bis 15, 26 bis 28, 32 bis 38, 40 bis 44, 46 bis 48, 60, 61 und 64 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 25.06.
§ 154Abs. 2 St
PO eingestellt und in den Fällen 9, 29, 30, 39, 45, 62 und 63 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 25.06.
§ 154aAbs. 2 St
PO auf die Verfolgung der Anstiftung zum Betrug ausschließlich zum Nachteil der K. & S1 GmbH beschränkt worden. III. Randnummer 157 Die vorstehend dargelegten Feststellungen beruhen auf einer Würdigung der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel: Randnummer 158 Beide Angeklagte haben die ihnen jeweils vorgeworfenen Tatbegehungen bestritten, wobei sie jedoch jeweils einzelne Sachverhaltselemente eingeräumt haben. Die bestreitenden Einlassungen, die jedenfalls hinsichtlich des Angeklagten B.- S. teils schon in sich unplausibel und unglaubhaft waren, sind durch die weiteren Beweismittel widerlegt worden. Randnummer 159 Im Einzelnen: Randnummer 160 1. Einlassungen der Angeklagten Randnummer 161
- a)Einlassung des Angeklagten B. - S. Randnummer 162 Der Angeklagte B.- S. hat die Vorwürfe bestritten. Der Mitangeklagte S. sei ein bloßer Kunde gewesen, zu dem er – darüber hinaus – keine nähere Verbindung gehabt habe. Randnummer 163 Er wisse nicht, wie es dazu komme, dass in einer Vielzahl von Fällen der Originallieferschein von dem im digitalen Warenwirtschaftssystem hinterlegten Lieferschein bezüglich der Auslieferungsadresse (Baustelle) abweiche und weshalb in diesen Fällen ggf. Materialien gegenüber Firmen abgerechnet wurden, die die Baustelle an der tatsächlichen Auslieferungsadresse nicht betrieben hatten. Auf Nachfrage hat der Angeklagte B.- S. dazu angegeben, auf den Lieferscheinen erscheine als firmenintern zuständiger „Bearbeiter“ derjenige, der den Auftrag erstmalig auf seinem Account angelegt habe. Zwar erscheine auf den zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen gehörigen Auftragsbestätigungen stets sein Name als zuständiger „Bearbeiter“. Jedoch habe bei der K. & S1 GmbH jeder Mitarbeiter der Trockenbauabteilung auf den Account eines anderen Mitarbeiters Zugriff gehabt, weil ein Einheitspasswort („H.“) verwendet worden sei. Er selbst habe auch nur etwa 60 Prozent seiner Arbeitskraft im Büro verbracht und etwa 40 Prozent im Außendienst. So sei es denkbar, dass eine andere Person seinen Account zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten benutzt habe. Auch wenn er keine konkrete Person verdächtigen könne, sei es möglich, dass ein anderer über den gesamten Tatzeitraum heimlich Aufträge unter seinem Account angelegt habe. Randnummer 164 Zwar habe er in dem Gespräch mit dem Prokuristen H. und dem Geschäftsführer W. am 12.05.2017 das mit „Schuldeingeständnis“ überschriebene Schriftstück unterzeichnet. Dies sei aber nach einem nur kurzen Gespräch und unter Druck geschehen, bei welchem eine Tabelle an die Wand geworfen worden sei und er mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, zu Gunsten des nunmehr Mitangeklagten S. Betrugstaten nach dem dargelegten Muster begangen zu haben. Es sei dabei vom Zeugen W. auch auf unbestimmte Weise mit dem Einschalten der Polizei gedroht worden, wobei der Zeuge W. eine Visitenkarte eines Polizeibeamten vorliegen gehabt habe. Randnummer 165 Er gehe davon aus, die Zeugen W. und H. hätten ihn schlecht machen wollen, weil sie mitbekommen hätten, dass er sowieso den Arbeitgeber habe wechseln wollen und eventuell davon ausgegangen seien, dass er dabei Kunden der K. & S1 GmbH habe mitnehmen wollen. Zudem sei es bei dem anstehenden Verkauf der K. & S1 GmbH möglicherweise darum gegangen, „die Braut hübsch zu machen“, also für mögliche Unstimmigkeiten einen Verantwortlichen zu finden. Randnummer 166
- b)Einlassung des Angeklagten S. Randnummer 167 Der Angeklagte S. hat die Tatvorwürfe ebenfalls bestritten. Zwar handele es sich bei den auf den Lieferscheinen zu den Fällen 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11 bis 20, 22, 23, 24, 30, 35 bis 43 und 45 angegeben Auslieferungsorten, nämlich der S. Str. ... , dem S.- S. Weg und der P. ... , um damals von ihm betriebene Baustellen. Auch habe er die auf dem jeweiligen Originallieferschein zwecks Kontaktaufnahme des Auslieferungsfahrers zur Koordination und Sicherstellung der Anlieferung notierte Telefonnummer (...) damals benutzt; dies sei noch immer seine Nummer. Er habe die Baustoffe aber nicht in Kenntnis eines Betrugsvorhabens ohne Bezahlwillen bestellt. Zwar sei er zeitweilig – allerdings auch erst Ende 2016 – als Kunde bzw. Käufer bei der K. & S1 GmbH aufgrund ausstehender Schulden gesperrt gewesen; er habe aber damals noch bei anderen Baustoffhändlern Baustoffe käuflich erwerben können. Die Ersparnisse für angeblich bestellte und nicht bezahlte Waren seien auch teilweise so gering, dass sich ein betrügerisches Handeln für ihn nicht gelohnt hätte. Randnummer 168 Hinsichtlich der übrigen Fälle der Anklage handele es sich nicht um seine damaligen Baustellen (das Gericht hat das Verfahren betreffend den Angeklagten S. insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt). Randnummer 169
- c)Würdigung der Einlassungen Randnummer 170 Die Einlassung des Angeklagten B.- S. war schon in sich wenig nachvollziehbar und unplausibel. Sofern der Angeklagte B.- S. der Sache nach eine heimliche Verschwörung zwecks Verunglimpfung seines Rufes gegen ihn – ausgehend von den Zeugen W. und H. und dann betrieben zum wirtschaftlichen Nachteil des Unternehmens über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren – angedeutet hat, blieben seine Ausführungen dazu derart blass, dass derartiges schon nach dem Inhalt der Einlassung äußerst lebensfremd erschien. Auf seine Angaben zum Inhalt des Gesprächs am 12.05.2017, bei welchem er selbst erstmalig und spontan von seinen Vorgesetzten W. und H. mit dem Vorwurf des vielfachen Betrugs konfrontiert gewesen sei, traf dasselbe zu: Die diesbezügliche Schilderung des Angeklagten B.- S. hat nicht ansatzweise plausibel machen können, weshalb er das ihm damals vorgelegte, als „Schuldeingeständnis“ überschriebene Schriftstück unterzeichnete. Gerade wenn es sich, wie der Angeklagte B.- S. angegeben hat, nur um ein kurzes Gespräch gehandelt haben sollte, bei welchem er erstmalig mit dem Betrugsvorwurf (dem Grunde bzw. Muster nach) konfrontiert wurde, hätte es nahegelegen, seine Verwunderung darüber zum Ausdruck zu bringen und den Vorwurf zu bestreiten. Nicht plausibel ist auch die Erklärung, er habe das Schriftstück unter Druck aufgrund einer unbestimmten Drohung mit dem Einschalten der Polizei unterzeichnet. Ein solcher Druck erklärte den Entschluss, gegenüber seinen Vorgesetzten ein regelhaftes Betrugskonzept der Sache nach spontan einzuräumen vielmehr gerade nur dann, wenn der Angeklagten B.- S. tatsächlich auch der Betrugstäter war; andernfalls hätte sich eine Ankündigung des etwaigen Einschaltens der Polizei durch den Zeugen W. für den Angeklagten B.- S. gar nicht als Druck, sondern als Hilfe dargestellt. Randnummer 171 Sofern der Angeklagte B.- S. zudem angedeutet hat, er wisse auch gar nicht und bezweifele, ob die von den Zeugen H. und W. am 12.05.2017 an die Wand geworfene Tabelle überhaupt diejenigen Fälle bezeichnet habe, die nunmehr Gegenstand der Anklage geworden sind, hat auch eine solche Äußerung deutlich gemacht, dass der Angeklagte B.- S. ohne jeden nachvollziehbaren Sachgehalt bemüht war zu entkräften, dass er den – durch die nachfolgend noch genannten Beweismittel im Übrigen eindeutig belegten – Tatvorwurf am 12.05.2017 dem Grunde nach gegenüber den Zeugen H. und W. eingeräumt hatte. Dass die im Rahmen des Konfrontationsgesprächs am 12.05.2017 auf der vom Zeugen H. dafür erstellten Tabelle ersichtlichen Fälle all diejenigen Fälle erfasste, die später in die Konkretisierung der Anklageschrift aufgenommen wurden, erscheint in der Tat fernliegend – der Sachverhalt musste betriebsintern und polizeilich erst abschließend ermittelt werden –; dies ist jedoch ohne jede Bedeutung: Relevant ist insoweit allein, dass bei lebensnaher Betrachtung das im Unterzeichnen des „Schuldeingeständnisses“ am 12.05.2017 enthaltene Einräumen des Tatvorwurfs durch den Angeklagten B.- S. dem Grunde nach und auch nach seiner eigenen Einlassung keinen anderen Hintergrund gehabt haben konnte, als dass dieser sich durch seine Vorgesetzten W. und H. für überführt hielt. Es ist zwar zutreffend, dass die konkrete Formulierung des „Schuldeingeständnisses“ („ Hiermit erkenne ich an, dass die vorliegende Tabelle und die daraus resultierten Beträge vorsätzlich und unerlaubt Schaden herbeigeführt haben .“) zumindest ungelenk und missglückt ist, da eine Tabelle keinen Schaden herbeiführen kann. Jedoch kommt es vorliegend nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Sinngehalt an, der darin lag, dass der Angeklagte B. die Vorwürfe eingestand. Randnummer 172 Die Einlassung des Angeklagten S., er habe die offensichtlich an seinen Baustellen ausgelieferten Baustoffe nicht bestellt, war demgegenüber zwar nicht in sich unschlüssig. Die Nachfrage danach, ob er sich erklären könne, weshalb sonst Baustoffe offensichtlich in einer Vielzahl von Fällen und unter Angabe seiner Telefonnummer auf dem jeweiligen Lieferschein zwecks Sicherstellung der Anlieferung an die von ihm betriebenen Baustellen geliefert wurden, hat er verneint. Insofern lag es schon nach der Einlassung des Angeklagten S. – und auch sonst – nicht nahe, sondern vielmehr fern, anzunehmen, eine andere Person als der Angeklagte S. habe die Baustoffe an die jeweils von ihm allein betriebenen und an unterschiedlichen Orten innerhalb H.s befindlichen Baustellen bestellt und dort entgegengenommen. Es versteht sich letztlich von selbst, dass derartiges schon deshalb kaum in einer Vielzahl von Fällen reibungslos hätte praktiziert werden können, weil es in Einzelfällen dazu gekommen sein dürfte und dies jedenfalls nicht ausschließbar war, dass der Auslieferungsfahrer die angegebene Telefonnummer des Angeklagten S. zwecks Koordination der Anlieferung tatsächlich anrief, wobei dann mit hoher Wahrscheinlichkeit sofort aufgefallen wäre, wenn der Angeklagte S. nicht der Besteller der jeweiligen Baustoffe bzw. Lieferungen gewesen wäre. Randnummer 173 Dass die jeweiligen Warenwerte teilweise nicht besonders hoch waren und der Angeklagte S. im Tatzeitraum auch bei anderen Baustoffhändlern Waren bestellt und bezahlt hat, ist insoweit nicht von Bedeutung. Dass es sich teils um eher geringe Beträge handelte, hing auch damit zusammen, dass diese – wie beide Angeklagte wussten und wollten – anderen Kunden der K. & S1 GmbH in Rechnung gestellt und dadurch gerade ohne deren Wissen untergeschoben werden sollten. Dass dies bei sehr hohen Rechnungen für die Angeklagten wesentlich riskanter gewesen wäre, versteht sich von selbst. Trotzdem handelte es sich – insbesondere in Anbetracht des finanziellen Engpasses des Angeklagten S. – um durchaus merkliche Ersparnisse und um insgesamt eine nicht unerhebliche Bereicherung. Randnummer 174 2. Weitere Beweiswürdigung Randnummer 175 Die Feststellungen beruhen, soweit die Angeklagten Sachverhaltselemente nicht eingeräumt haben, vor allem auf den Angaben der Zeugen H. und W. sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, insbesondere den jeweils den Angeklagten B.- S. als Bearbeiter ausweisenden Auftragsbestätigungen und den jeweils doppelten Lieferscheinen zu jedem Fall sowie den später zu jedem Vorgang erstellten Rechnungen. Randnummer 176 Schon aus den zu jedem einzelnen Fall vorliegenden Dokumenten ist die hier praktizierte betrügerische Masche als solche ersichtlich: Randnummer 177 Zu jedem Vorgang existiert zunächst eine „Auftragsbestätigung“, erzeugt über den Account des Angeklagten B.- S., der deswegen dort als zuständiger Bearbeiter der Firma K. & S1 GmbH erscheint (unter seinem Namen vor seiner Heirat „B.“). Auf jeder Auftragsbestätigung ist der (vermeintliche) Warenbesteller ersichtlich und sind die (vermeintlich) bestellten Baumaterialien einschließlich Preisen aufgelistet. Ebenso ist dort auch das Bauvorhaben („BV“) mit Adresse angegeben, an welches die bestellten Materialien geliefert werden sollten. Randnummer 178 Zudem existieren zu jedem Vorgang – anders als dies bei üblichem Geschäftsablauf der Fall gewesen wäre – zwei Lieferscheine: Randnummer 179 Auf dem unter Übernahme der Daten aus der Auftragsbestätigung erstellten, ausgedruckten und bei Materialauslieferung vom Auslieferungsfahrer unterschriebenen originalen Lieferschein findet sich stets der (angebliche) Auftraggeber bzw. Warenbesteller einerseits und die tatsächliche Auslieferungsadresse andererseits. Wie die weitere Beweisaufnahme (Vernehmungen der Zeugen W., H. und G. sowie Rückfragen bei den als Auftraggeber erscheinenden Firmen) ergeben hat und wie sich teils auch schon aus den Einlassungen der Angeklagten ergibt, handelt es sich bei den auf den Auftragsbestätigungen und entsprechend den Originallieferscheinen als Auslieferungsadressen angegebenen Bauvorhaben in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle um Bauvorhaben des (vermeintlichen) Bestellers; tatsächlich hat keiner der angeblichen Auftraggeber die hier verfahrensgegenständlichen Materiallieferungen seinerseits beauftragt. Randnummer 180 Der später (nach Erstellung und Ausdruck des ersten Lieferscheins) im Warenwirtschaftssystem der K. & S1 GmbH zu jedem verfahrensgegenständlichen Vorgang gespeicherte Lieferschein stimmt hingegen nicht vollständig mit dem Originallieferschein überein, obwohl es sich dabei an sich nur um die Datei hätte handeln müssen, durch deren Ausdruck der Originallieferschein erzeugt wurde: Ersichtlich ist die Angabe des Bauvorhabens nachträglich im System geändert worden, so dass es bei Betrachtung (eines späteren Ausdrucks) des systemisch gespeicherten (hier: zweiten) Lieferscheins nunmehr scheint, als seien bestellte Baumaterialien jeweils an ein Bauvorhaben geliefert worden, dass tatsächlich auch vom vermeintlichen Auftraggeber betrieben wurde. Diese im Warenwirtschaftssystem der K. & S1 GmbH gespeicherten Lieferscheine stellen bei regelhaftem Geschäftsablauf nur die Datei zur Erzeugung des Originallieferscheins dar. Sie haben firmenintern jedoch die Funktion, Datengrundlage für die späteren Rechnungsstellungen zu sein: Randnummer 181 Die auf den im Warenwirtschaftssystem gespeicherten Auftraggeberdaten und Angaben über das jeweilige Bauvorhaben (einschließlich vermeintlicher Auslieferungsadressen für die aufgelisteten Baustoffe) wurden durch Mitarbeiter der Rechnungsabteilung der K. & S1 GmbH – wie dies schon aus der vorliegenden Dokumentenlage äußerlich erkennbar ist – offensichtlich in die Rechnungen übernommen, die dann an die angeblichen Auftraggeber versandt wurden. Hier ist – schon bei Betrachtung der vorliegenden, im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumente (eine Auftragsbestätigung, zwei Lieferscheine, eine Rechnung) zu jedem Fall – ersichtlich, dass es sich um ein betrügerisches Vorgehen nach einem stets gleichen Muster handelte. Insbesondere ist es in Anbetracht der Vielzahl der Fälle – anders als wenn es nur um ein oder zwei Fälle ginge – gänzlich ausgeschlossen, dass dem ein Versehen im Sinne eines Flüchtigkeitsfehlers bei Auftragsannahme zu Grunde liegen könnte. Randnummer 182 Auch ergibt sich aus diesem äußeren Befund schon für sich genommen ein erheblicher individueller Verdacht gegen den Angeklagten B.- S.: Dieser erscheint – wie er selbst angegeben hat – gerade deswegen stets als Bearbeiter auf den Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen, weil der Auftrag unter seinem damaligen Account bei der K. & S1 GmbH angelegt worden ist. Es erscheint schon demnach hoch erklärungsbedürftig, weil zunächst lebensfremd und fernliegend, wie dies ein anderer Mitarbeiter der K. & S1 GmbH über den Zeitraum von eineinhalb Jahren in einer Vielzahl von Fällen bewerkstelligt haben sollte, ohne dass der Angeklagte B.- S. selbst ein solches Unterschieben von vermeintlichen Auftragsannahmen bemerkt hätte. Randnummer 183 Auch hinsichtlich des Angeklagten S. drängt schon der äußere Befund den Verdacht der Anstiftung zum Betrug in zumindest 31 verfahrensgegenständlichen Fällen auf; jedenfalls sofern dabei der von ihm selbst eingeräumte (und durch weitere Beweismittel im Übrigen bestätigte) Umstand berücksichtigt wird, dass in diesen Fällen stets seine Mobilfunknummer auf dem Originallieferschein angegeben war und die Auslieferungsadressen jeweils von ihm betriebene Baustellen waren. Schon demnach erschiene die Annahme, es habe möglicherweise trotzdem eine andere Person als der Angeklagte S. in den genannten Fällen die Baustoffe an die vom Angeklagten S. zur jeweiligen Tatzeit betriebene Baustellen bestellt und dort entgegengenommen und für sich verwendet, als eine lediglich denktheoretische, praktisch jedoch lebensfremde und fernliegende Möglichkeit. Randnummer 184 Auf den vom Auslieferungsfahrer übergebenen Anlieferscheinen war erkennbar, dass dort andere Firmen als vermeintliche Auftraggeber der tatsächlich an den Angeklagten S. versandten Bestellungen bezeichnet waren. Randnummer 185 Dieser Befund ist durch die Angaben der Zeugen H. und W. – insbesondere betreffend den Ablauf und Inhalt des Gesprächs mit dem Angeklagten B.- S. am 12.05.2017 über die erste Konfrontation mit dem Tatverdacht – eindrucksvoll bestätigt worden: Randnummer 186 Der Zeuge H. hat zusammengefasst angegeben, er selbst sei Vorgesetzter des Angeklagten B.- S. beim Baustoffhändler K. & S1 GmbH gewesen, deren Geschäftsführer und Eigentümer damals der Zeuge W. gewesen sei. Dieser haben den Angeklagten B.- S. durch Handschlagvertrag im Jahr 2012 eingestellt; die gesamte Atmosphäre der Zusammenarbeit im Unternehmen bzw. innerhalb der Trockenbauabteilung sei persönlich und vertrauensvoll gewesen. Dies habe insbesondere auch für die eigene Zusammenarbeit mit dem Angeklagten B.- S. gegolten. Der Angeklagte B.- S. habe in der Trockenbauabteilung in einem Großraumbüro als einer von etwa acht Mitarbeitern des insgesamt damals etwa 100 Mitarbeiter beschäftigenden Unternehmens gearbeitet. Die K. & S1 GmbH sei inzwischen vom Zeugen H. an die deutlich größere Firma B. GmbH verkauft und in diese integriert worden. Randnummer 187 Jeder Mitarbeiter habe damals einen eigenen Arbeitsplatz gehabt; anfänglich hätten alle Mitarbeiter ein Einheitspasswort erhalten mit der Maßgabe, dies später individuell zu ändern. Ob der Angeklagte B.- S. oder sonstige Mitarbeiter dies getan hätten, wisse er nicht. Randnummer 188 Aufgabe des Angeklagten B.- S., der zu 90 bis 95 Prozent im Innendienst tätig gewesen sei, sei die Auftragsannahme und Kundenbetreuung einschließlich der Freigabe von Materialauslieferungen gewesen. Kundenaufträge seien dabei telefonisch entgegengenommen worden. Besondere Freiheiten bei Preis- bzw. Angebotsgestaltungen habe der Angeklagte nicht gehabt, sondern lediglich – wie jeder dortige Verkäufer – in einem vorgegebenen Rahmen. Der Angeklagte S. sei ein Kunde des Baustoffgroßhändlers K. & S1 gewesen, der als solcher allerdings von Dezember 2016 bis Februar 2017 wegen Zahlungsverzugs gesperrt gewesen sei. Randnummer 189 Als der Angeklagte B.- S. im Jahr 2017 im Urlaub gewesen sei, sei der Geschäftsführer der E. N. T. GmbH, der Zeuge E. G., vorstellig geworden mit der Bitte um Rechnungsüberprüfung: Seine Firma habe keine Waren wie abgerechnet bei der K. & S1 GmbH bestellt gehabt. Randnummer 190 Er selbst habe dann die Vorgänge überprüft, wobei die Unregelmäßigkeiten wie oben dargelegt aufgefallen seien. Nunmehr habe er eine Kollegin mit der Prüfung beauftragt, ob weitere Vorgänge existierten, für die der Originallieferschein nicht mit der im Warenwirtschaftssystem gespeicherten Lieferscheindatei übereinstimme. Auch sei ein Mitarbeiter aus der IT-Abteilung eingeschaltet gewesen. Dabei seien viele Fälle zu Tage gefördert worden, wobei in den zunächst firmenintern ermittelten Fällen jeweils der Angeklagte B.- S. der „Bearbeiter“ und – wie sich aus firmeninternen Kundendaten über den Kunden zugeordnete Baustellen ergeben habe – ein Bauvorhaben des Angeklagten S. begünstigt gewesen sei. Randnummer 191 Der Angeklagte B.- S. sei dann am 12.05.2017 von ihm selbst sowie dem Geschäftsführer W. im Rahmen eines insgesamt etwa 30 Minuten dauernden Gesprächs in einem Besprechungszimmer mit dem Vorwurf eines Vorgehens entsprechend dem sich darstellenden Muster konfrontiert worden. Dabei sei eine Tabelle an die Wand geworfen worden, auf welcher die bislang firmenintern ermittelten Fälle dargestellt gewesen seien. Er selbst und der Zeuge W. seien davon ausgegangen, dass der Angeklagte B.- S. ggf. von außen unter Druck gesetzt worden sei und deswegen die Betrugstaten begangen habe. Man habe ihm für diesen Fall eigentlich sogar helfen wollen, weil die bisherige Zusammenarbeit sich eben als angenehm und vertrauensvoll dargestellt habe und sie dem Angeklagten ein derartiges Verhalten an sich nicht zugetraut hätten. Deshalb seien er und der Zeuge W. überrascht gewesen, als der Angeklagte B.- S. auf den Vorwurf spontan entgegnet habe: „ Oha, ich hätte nicht gedacht, dass das so viel geworden ist .“ Die explizite Nachfrage, ob er unter Druck gesetzt worden sei, habe der Angeklagte B.- S. verneint und erklärt, er habe S. wieder „ auf die Beine helfen “ wollen. Angesprochen darauf, dass man ihm nun sofort kündigen müsse, habe der Angeklagte B.- S. sinngemäß geäußert, er habe gewusst, dass es irgendwann soweit sei. Randnummer 192 Der Zeuge W. habe den Angeklagten B.- S. dann gebeten, ein vorformuliertes und mit „Schuldeingeständnis“ überschriebenes Schreiben zu unterzeichnen, was der Angeklagte getan habe. Das Schreiben sei vorformuliert gewesen zwecks Einreichung bei der Versicherung der K. & S1 GmbH zu deren Prüfung, ob die angerichteten Schäden erstattet würden. Randnummer 193 Er selbst habe den Angeklagten B.- S. im Anschluss an das Gespräch zum Bahnhof gefahren; die Atmosphäre sei dabei trotzdem freundlich gewesen und der Angeklagte habe sich verabschiedet mit der Bitte, die Kollegen bei K. & S1 noch einmal von ihm zu grüßen. Randnummer 194 Den durch die unberechtigt gestellten und beglichenen Rechnungen geschädigten Kunden seien später jeweils entsprechende Gutschriften von der K. & S1 GmbH ausgestellt worden. Randnummer 195 Der Zeuge W., ehemaliger Geschäftsführer, Gesellschafter und Inhaber der mittlerweile an die B. GmbH verkauften K. und S1 GmbH hat die Struktur, die damaligen beruflichen Aufgaben des Angeklagten B.- S. und den Ablauf und Inhalt des Gesprächs mit dem Angeklagten am 12.05.2017 in Übereinstimmung mit den vorstehend dargelegten Angaben des Zeugen H. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung dargestellt. Randnummer 196 Er, der Zeuge W., habe ein gutes Verhältnis zum Angeklagten B.- S. gehabt, den er schon im Jahr 2001 kennengelernt und später selbst eingestellt habe. Für ihn unerwartet habe der Angeklagte am 12.05.2017 die Vorwürfe sofort eingeräumt und sich dahingehend geäußert, er habe nicht gedacht, dass „da so viel zusammenkommt“ und sinngemäß erklärt, es tue ihm leid, er habe der Firma S2 e.K. helfen wollen. Ihm sei danach fristlos gekündigt worden. Vor dem Gespräch habe er, weil er sich nur schwer habe vorstellen können bzw. wollen, dass der Angeklagte B.- S. sein Unternehmen betrüge, verschiedene Szenarien gedanklich durchgespielt. Es habe für ihn jedoch letztlich keine alternative Erklärung zur Täterschaft des Angeklagten B.- S. gegeben, zumal bei einigen betrügerisch angelegten Aufträgen ersichtlich gewesen sei, dass der Angeklagte B.- S. unmittelbar danach oder davor weitere, reguläre Aufträge angelegt habe, sodass er schon deswegen ausschließen könne, dass etwa eine andere Person als der Angeklagte B.- S. dessen Account missbraucht habe. Trotzdem sei das spontane Einräumen der Vorwürfe für ihn am 12.05.2017 noch überraschend gewesen. Randnummer 197 In Anbetracht dieser übereinstimmenden und in sich widerspruchsfreien Angaben der Zeugen H. und W. besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte B.- S. die Taten wie festgestellt beging und sie allein deshalb gegenüber seinen Vorgesetzten am 12.05.2017 einräumte, weil er sich dem Grunde nach – und zutreffend – für überführt hielt. Randnummer 198 Etwaige Andeutungen des Angeklagten B.- S. dahingehend, die Zeugen H. und W. hätten ihm eventuell offene Rechnungen in die Schuhe schieben wollen, die es beim bevorstehenden Unternehmensverkauf ansonsten zu erklären gegolten hätte, müssen in Anbetracht der ohne jede Belastungstendenz vorgetragenen Schilderungen der Zeugen H. und W. nicht nur als lebensfremd, sondern geradezu als an den Haaren herbeigezogen erscheinen. Randnummer 199 Die Angaben der Zeugen W. und H. sind, soweit sie das anfängliche Auffallen des betrügerischen Musters anlässlich einer Anfrage seitens des Zeugen G. für die Firma E. N. betrafen, bestätigt worden durch die Angaben des Zeugen G.. Dieser hat dem Gericht exemplarisch zu den Fällen 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 38 und 41 der Anklageschrift dargelegt, dass das angeblich bestellte Material ausweislich der Bezeichnung auf den Auftragsbestätigungen eindeutig für den Dachausbau bestimmt gewesen sei, der von seiner Firma E. N. jedoch gar nicht durchgeführt werde, weshalb ihm die unzutreffenden Rechnungen auch aufgefallen seien. Soweit der Zeuge G. zunächst angegeben hatte, die Firma E. N. habe die an sie gerichtete Rechnung der K. & S1 GmbH nicht beglichen, hat er dies in einem Folgetermin nach Recherche für einige Fälle korrigiert und im Übrigen angegeben, er könne aufgrund eigener Belastung nach einer Corona-Infektion („long covid“) keine weiteren Prüfungen durchführen. Soweit der Zeuge G. die Begleichung von Rechnungen durch die Firma E. N. nicht explizit bestätigt hat, ist das Verfahren insoweit nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden. Randnummer 200 Im Übrigen haben sämtliche rechnungsempfangende Firmen die Begleichungen der Rechnungen und die späteren Gutschriften durch die K. & S1 GmbH auf Nachfrage gegenüber dem Gericht bestätigt; hinsichtlich des Falls 64 der Anklageschrift, der die Firma B. und D. betrifft, an die keine gerichtliche Anfrage gerichtet worden ist, ist das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ohne dass es darauf noch angekommen wäre, werden auch dadurch die diesbezüglichen Angaben der Zeugen H. und W. bestätigt. Randnummer 201 Vor diesem Hintergrund bestand kein Zweifel, dass der Angeklagte B.- S. die Betrugstaten wie dargelegt beging. Randnummer 202 Soweit der von ihm sistierte Zeuge Z. bekundet hat, er sei im Jahr 2017 zeitweise als Auszubildender in der Trockenbauabteilung der K. & S1 GmbH eingesetzt gewesen und dabei sei es vorgekommen, dass er sich unter Accounts von Kollegen eingeloggt oder auch unter deren Accounts deren Aufträge auf entsprechende Anweisungen weiterbearbeitet habe, folgt daraus für die hiesige Beweislage gar nichts. Die (technische) Möglichkeit, Aufträge für einen Kollegen anzulegen, ändert nichts an der eindeutigen Beweislage, wonach hier der Angeklagte B.- S. selbst unter seinem Account wie dargelegt tätig wurde. Randnummer 203 Es steht aus den vorgenannten Gründen auch außer Zweifel, dass den Materiallieferungen in den Fällen 2, 3, 4, 6, 7 (betreffend Baustelle S. Str.; Fall 8 der Anklageschrift), 8 (betreffend Baustelle S. Str.; Fall 10 der Anklageschrift), und in den Fällen 9, 11 bis 20, 22, 23, 24, 30, 35 bis 43 und 45 entsprechende Materialbestellungen seitens des Angeklagten S. vorangingen: Nicht nur betrieb der Angeklagte S. die Baustellen, an welche in den genannten Fällen die Materialauslieferungen erfolgten, wobei auch seine Telefonnummer zwecks Koordination der Auslieferungen auf dem jeweiligen Originallieferschein angegeben war. Auch wird er durch die nach den glaubhaften Angaben der Zeugen H. und W. bewiesene spontane Äußerung des Angeklagten B.- S. im Gespräch am 12.05.2017, er habe S. bzw. der S2 e.K. helfen wollen, direkt belastet. Insbesondere vor diesem Hintergrund erscheint die bloße (Denk-)Möglichkeit, dass eine andere Person als der Angeklagte S. an dessen Baustellen auf die Anlieferungen bestellter Materialien wartete und diese ohne Wissen des Angeklagten S. entgegennahm, praktisch ausgeschlossen. Insbesondere wenn man in den Blick nimmt, dass an die Baustellen des Angeklagten S. in allen Fällen offensichtlich individuell nach situativem Bedarf ausgewählte Baustoffe in teils geringer – offensichtlich bedarfsabhängig zugemessener – Menge (wie etwa 4 x „Schnellbauschrauben 3,5/35“ oder 5 x Knauf Fugenfüller“) und nicht etwa gut wiederverkäufliche Bauartikel in größeren Mengen geliefert wurden, ist derartiges auszuschließen. Randnummer 204 Der Umstand, dass der Angeklagte B.- S. durch dasselbe Vorgehen in einigen der hier verfahrensgegenständlichen Fälle nicht ausschließbar und sogar naheliegend auch andere Personen als den Angeklagten S. begünstigte – insbesondere die Baustellen in N. und T. dürften jedenfalls nicht vom Angeklagten S. betrieben worden sein – legt ebenfalls nicht nahe, dass der Angeklagte B.- S. in den vorgenannten Fällen nicht allein den Angeklagten S. begünstigte. Vielmehr zeigt sich gerade darin, dass die betrügerischen Materialauslieferungen in verschiedenen h. Stadtteilen, in Einzelfällen aber auch in S.- H. erfolgten, dass der Angeklagte B.- S. nicht etwa mit einer dritten, an den Baustellen der Auslieferungsorte unbeteiligten Person zusammenarbeitete, die die Baustoffe dann an all diesen Orten jeweils entgegennahm. Vielmehr wurde der jeweilige Baustellenbetreiber individuell begünstigt, indem seine zuvor nach jeweiligem Bedarf aufgegebenen Bestellungen zielgerichtet bedient wurden. Randnummer 205 Die Bereicherungsabsicht des Angeklagten S. und die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns werden schon aus dem äußeren Tathergang offenbar; im Übrigen befand sich er im Tatzeitraum schon nach eigenen Angaben in einer jedenfalls finanziellen Bedrängnis, was sein Motiv erklärt. Insoweit stellten auch die jeweiligen Ersparnisse für nicht bezahlte Waren im Einzelfall, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit, eine fühlbare und substantielle finanzielle Erleichterung für den Angeklagten S. dar. Randnummer 206 Es liegt sehr nahe, dass auch der Angeklagten B.- S. handelte, weil er vereinbarungsgemäß durch eine finanzielle Zuwendung seitens der begünstigten Baustellenbetreiber am Tatgewinn beteiligt werden sollte. Letztlich hat das Gericht dies jedoch nicht feststellen können, weil es möglich bleibt, dass der Angeklagte B.- S. deshalb die kostenlosen Bestellungen anbot und umsetzte, weil er seine entsprechenden Möglichkeiten nach außen demonstrieren und sich gegenüber den Begünstigten als kompetenter Helfer in einer Situation finanzieller Knappheit aufspielen wollte, weil er es aufgrund seiner Kenntnisse über betriebsinterne Abläufe schlicht konnte und vor den wirtschaftlich Begünstigten gut dastehen wollte. Auch wenn es weiterhin eher fernliegend erscheint, dass der Angeklagte B.- S. ohne eigenes Gewinnstreben handelte, hielt die Kammer dies letztlich, auch aufgrund des gewonnenen Eindrucks des Angeklagten B.- S. und seines dargestellten Einlassungsverhaltens in der Hauptverhandlung, für möglich. IV. Randnummer 207 Das Verhalten des Angeklagten B. - S. verwirklichte jeweils rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Betruges zum Nachteil der die Baustoffe ausliefernden K. & S1 GmbH („Dreiecksbetrug“ gegenüber dem jeweiligen Auslieferungsfahrer, der an sich zu Materialauslieferungen befugt war und im Lager der geschädigten K. & S1 GmbH stand). Randnummer 208 Im Rahmen der sukzessiven Ausführung jeder einzelnen Tat täuschte und schädigte der Angeklagte B.- S. mittelbartäterschaftlich, nämlich handelnd durch den insoweit unvorsätzlich handelnden Mitarbeiter der Rechnungsabteilung im Sinne des § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB, auch die späteren Rechnungsempfänger, die durch ihre darauf irrtumsbedingt geleisteten Zahlungen geschädigt wurden. Randnummer 209 Die Einzelhandlungen (Anlegen der Auftragsbestätigungen und Lieferscheine sowie das spätere Ändern der Baustellen auf den im System gespeicherten Lieferscheinen) beruhten auf einem einheitlichen, im Voraus gefassten Willensentschluss und stellen sich deshalb als natürliche Handlungseinheit dar; deshalb sind die Betrugstaten jeweils – soweit das Verfahren nicht diesbezüglich nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden ist – in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen begangen worden; in Fall 8 bei zwei unterschiedlichen Rechnungsempfängern sogar in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen. Randnummer 210 Anders als noch in der Anklageschrift angenommen, verwirklichte das Verhalten des Angeklagte B.- S. keine Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, da es in Ermangelung besonderer Freiheiten bei Preis- bzw. Angebotsgestaltungen an einer (qualifizierten) Vermögensbetreuungspflicht fehlte. Eine solche Vermögensbetreuungspflicht muss der typische und wesentliche Inhalt eines fremdnützig ausgerichteten typisierten Geschäftsbesorgungsverhältnisses im Sinne einer Hauptpflicht sein (BGHSt 22, 190, 191; BGHSt 33, 244, 250; Fischer a.a.O. Rn. 36, 38; NK-StGB/Kindhäuser Rn. 33 jeweils m.w.N.). Diese besondere Qualifikation der Vermögensbetreuungspflicht kann in der Möglichkeit des Treueverpflichteten liegen, eigenverantwortliche und selbständige Entscheidungen für den Vermögensinhaber zu treffen (vgl. BGH NStZ 2006, 3; BGH NJW 2018, 1330; BGHSt 61, 310; Fischer a.a.O. Rn. 37; LK-StGB/Schünemann § 266 Rn. 82 ff.). Allerdings kommt es nicht nur auf die Weite des eröffneten Spielraums zu Vermögensdispositionen an; auch das Fehlen von Kontrollen, also die tatsächlich gegebene Möglichkeit, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen, kann die Vermögensbetreuungspflicht tatbestandsspezifisch qualifizieren (BGH NJW 2013, 1615; BGH NJW 2016, 2585, 2590 f.; LK-StGB/Schünemann Rn. 86). Randnummer 211 Dass das betrügerische Handeln des Angeklagten B.- S., der dieselben (geringen) Preisverhandlungskompetenzen wie jeder andere Kundenbetreuer in der Trockenbauabteilung der K. & S1 GmbH hatte, lange Zeit unentdeckt blieb, lag nicht etwa daran, dass der Angeklagte unüberwacht handeln konnte bzw. durfte; vielmehr umging er die ihm im Detail bekannten (Prüf-)Prozesse bei Bestellabwicklung und Rechnungsstellung mittels der dargelegten jeweiligen Täuschungen in jedem Einzelfall. Randnummer 212 Das Verhalten des Angeklagten S. (Bestellung der Baumaterialien in den Fällen 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11 bis 20, 22, 23, 24, 30, 35 bis 43 und 45) verwirklichte jeweils rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand der Anstiftung zum Betrug. Randnummer 213 Folgende Fälle der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 25.06.2021 stellen sich als jeweils nur eine – am selben Tag sukzessiv begangene – Tat des (ggf. tateinheitlich-mehrfachen) Betruges des Angeklagten B.- S. bzw. der Anstiftung zum Betrug seitens des Angeklagten S. dar: Randnummer 214 - die Fälle 5 und 6 der Anklageschrift; - die Fälle 8 und 9 der Anklageschrift; - die Fälle 10, 12, 13 und 14 der Anklageschrift (tateinheitlich-dreifach); - die Fälle 36 und 37 der Anklageschrift; - die Fälle 39 und 45 der Anklageschrift; - die Fälle 51 und 52 der Anklageschrift; - die Fälle 57 und 58 der Anklageschrift; - die Fälle 62 und 63 der Anklageschrift. Randnummer 215 Neben den erfolgten Verfahrenseinstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO (siehe unter II.) ergibt sich daraus die Abweichung der Anzahl der Taten in der Anklageschrift einerseits zu der Tatanzahl im Urteil andererseits; ein Teilfreispruch war, da der vorgeworfene Sachverhalt jeweils wie angeklagt festgestellt worden ist, diesbezüglich nicht angebracht. Randnummer 216 Im Übrigen stehen die einzelnen Taten im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB. V. Randnummer 217 1. Strafzumessung betreffend den Angeklagten S. Randnummer 218 Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten S. in den Fällen 13, 17, 20, 22, 30, 36, 42, 43 und 45 den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Es handelt sich dabei jeweils um besonders schwere Fälle der Anstiftung zum Betrug; der Angeklagte S. stiftete jeweils zu Taten mit einem Schaden über 1.000,- Euro an und handelte jeweils gewerbsmäßig im Sinne des §§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 28 Abs. 2 StGB. Randnummer 219 In den Fällen 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 23, 24, 35, 37, 38, 39, 40 und 41 hat die Kammer hingegen aus den nachfolgend näher dargelegten Gründen lediglich den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, weil in Anbetracht des jeweils geringeren Schadens die mildernden Umstände die schärfenden hier so überwiegen, dass insgesamt trotz des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten S. jeweils nicht vom Vorliegen eines – an sich dadurch indizierten – besonders schweren Falls auszugehen war. Randnummer 220 Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer hinsichtlich jeder Tat insbesondere die folgenden Strafzumessungsumstände gewürdigt: Randnummer 221 Strafmildernd ist gewertet worden, dass der Angeklagte S. trotz mittleren Lebensalters nicht vorbestraft war. Auch hat er, wenngleich er die Taten nicht gestanden hat, Angaben zur Sache gemacht und insbesondere eingeräumt, die Baustellen in der S. Str. ... , dem S.- S. Weg und der P. ... zu den Tatzeiten betrieben und die auf den Originallieferscheinen dazu angegebene Telefonnummer, die dort für Rückfragen des Auslieferungsfahrers bei Materialanlieferung notiert war, allein verwendet zu haben. Insofern hat er bewusst ihn selbst belastende Umstände eingeräumt. Strafmildernd ist zudem gewertet worden, dass der Angeklagte S. in einer Situation eines finanziellen Engpasses handelte. Auch ist (nicht ausschließbar) davon auszugehen, dass der Angeklagte B.- S. dem Angeklagten S. das sodann praktizierte Vorgehen vorschlug und ihm so eine Tatgelegenheit verschaffte. Die ihm letztlich verbleibenden wirtschaftlichen Tatgewinne des Angeklagten S. dürften im Übrigen naheliegender Weise und jedenfalls nicht ausschließbar (aufgrund einer etwaigen späteren (Gewinn-)Versteuerung und etwaigen Entlohnungen des Angeklagten B.- S.) in der Höhe hinter den durch die Taten zu seinem Vorteil jeweils angerichteten Schäden der K. & S1 GmbH zurückgeblieben sein, was ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt worden ist. Weiterhin strafmildernd ist gewertet worden, dass die Taten inzwischen längere Zeit zurückliegen und auch das Verfahren und die damit für den Angeklagten S. verbundenen Belastungen lange angedauert haben. Hinsichtlich der zeitlich späteren Taten hat die Kammer zudem eine durch Gewöhnung sinkende Hemmschwelle geringfügig strafmildernd berücksichtigt. Randnummer 222 Demgegenüber strafschärfend ist in den Fällen, in denen die Kammer trotz des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten S. den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt hat, das gewerbsmäßige Handeln innerhalb des Regelstrafrahmens strafschärfend berücksichtigt worden. Randnummer 223 Unter Berücksichtigung dieser und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hat die Kammer für die Fälle 3, 6, 7, 8, 9, 14, 16, 19, 23, 24, 38, 39, 40 und 41, in denen der Betrugsschaden zum Nachteil K. & S1 GmbH jeweils unter 500,- Euro lag, jeweils eine Randnummer 224 Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen Randnummer 225 und für die Fälle 2, 4, 11, 12, 15, 18, 35 und 37, in denen der Betrugsschaden der K. & S1 GmbH 500,- bis 1.000,- Euro betrug, jeweils eine Randnummer 226 Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen Randnummer 227 als tat- und schuldangemessen bestimmt. Randnummer 228 Die Höhe eines Tagessatzes ist für alle Einzelgeldstrafen entsprechend den Einkommensverhältnissen des Angeklagten S. auf jeweils 40,- Euro festgesetzt worden. Randnummer 229 Für die Fälle 13, 17, 30, 36, 43 und 45 mit einem Betrugsschaden der K. & S1 GmbH von über 1.000,- bis 2.000,- Euro hat die Kammer jeweils eine Randnummer 230 Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten Randnummer 231 und für die Fälle 20, 22 und 42 mit einem Betrugsschaden der K. & S1 GmbH von über 2.000,- Euro jeweils eine Randnummer 232 Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten Randnummer 233 als tat- und schuldangemessen bestimmt. Randnummer 234 Unter zusammenfassender Würdigung der Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere auch des einheitlichen motivischen Zusammenhangs (finanzieller Engpass) und der sich ihm bietenden Tatgelegenheit hat die Kammer aus den vorgenannten Einzelstrafen für den Angeklagten S. eine Randnummer 235 Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten Randnummer 236 als tat- und schulangemessen erachtet und darauf erkannt. Randnummer 237 Die gegen den Angeklagten S. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB). Dem Angeklagten kann eine günstige Legalprognose gestellt werden; nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten S. liegen zudem besondere Umstände vor (§ 56 Abs. 2 StGB). Randnummer 238 Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte S. die Verurteilung als Warnung dienen lassen und in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Die günstige Legalprognose beruht insbesondere auf der Tatsache, dass der Angeklagte S. unbestraft war und auch seit den damaligen Taten keine Straftat mehr begangen hat und familiär und beruflich eingebunden ist. Randnummer 239 Die besonderen Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz der verhängten Freiheitsstrafe von über einem Jahr ermöglichen, liegen hier neben der bisherigen Unbestraftheit auch in dem Umstand, dass der Angeklagte S. als damals selbständiger Bauunternehmer handelte, um seine finanziell angeschlagene Firma zu retten und dass die Taten mittlerweile lange zurückliegen und das (Ermittlungs-)Verfahren längere Zeit gedauert hat. Randnummer 240 Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Strafvollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). Randnummer 241 Obwohl das Verfahren im Stadium des mit am 01.09.2017 bei der Staatsanwaltschaft eingehender Strafanzeige beginnenden Ermittlungsverfahrens lange gedauert hat, war hier in Anbetracht des Umfangs des zu sichtenden Materials noch keine – ansonsten durch eine entsprechende Feststellung (oder gar durch die Erklärung, dass ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt) zu kompensierende – rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. Randnummer 242 2. Strafzumessung betreffend den Angeklagten B. - S. Randnummer 243 Hinsichtlich des Angeklagten B.- S. hat die Kammer in allen Fällen den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt, der Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Randnummer 244 Für alle Taten hat die Kammer insbesondere die nachfolgend dargelegten Strafzumessungskriterien gewertet: Randnummer 245 Strafmildernd ist gewertet worden, dass der Angeklagte B.- S. trotz mittleren Lebensalters nicht vorbestraft war. Auch er hat Angaben zur Sache gemacht; zwar hat er die Tatbegehungen bestritten, aber zumindest einige ihn belastende Umstände eingeräumt wie die Unterzeichnung des als „Schuldeingeständnis“ unterschriebenen Schriftstücks im Rahmen des Gesprächs mit seinen Vorgesetzten am 12.05.2017. Nicht auszuschließen und deshalb strafmildernd zu werten ist zudem, dass der Angeklagte B.- S. aus einem fremdnützigen Motiv handelte, nämlich finanziell angeschlagenen Baustellenbetreibern „auf die Beine zu helfen“. Weiterhin strafmildernd ist gewertet worden, dass die Taten längere Zeit zurückliegen und das (Ermittlungs-)Verfahren lange gedauert hat. Auch für den Angeklagten B.- S. ist hinsichtlich der späteren Taten eine durch Gewöhnung gesunkene Hemmschwelle mildern berücksichtigt worden. Randnummer 246 Demgegenüber strafschärfend ist die hohe kriminelle Energie gewertet worden: Der Angeklagte B.- S. nutzte seine Kenntnisse der Abläufe des Bestell-, Auslieferungs- und Abrechnungsprozesses seines damaligen Arbeitgebers K. & S1 GmbH für sukzessive Begehungen von Betrugstaten aus, die jeweils aus mehreren Einzelhandlungen (Auftragsanlegung; Erstellung des Lieferscheins mit Anlieferungsadresse; spätere Änderung des Baustelleneintrags zwecks Schaffung einer Grundlage für die Rechnungserstellung). Darin zeigt sich neben einem erheblichen Vertrauensbruch zum Nachteil seines Arbeitgebers, der dem Grad nach über den in jedem Betrug liegenden Vertrauensbruch hinausgeht, ein durchdachtes, auf längere Dauer angelegtes Betrugssystem. Zudem sind dadurch jeweils auch weitere Personen bzw. Firmen angegriffen worden, nämlich das jeweilige Unternehmen (Stammkunde der K. & S1 GmbH), das als vermeintlicher Besteller auf den Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen erschien und dafür später die Rechnung erhalten sollte, erhielt und in vielen Fällen diese auch bezahlte. Randnummer 247 Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B.- S. sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für die Fälle 1, 3, 6, 9, 14, 16, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 32, 34, 38, 39, 40, 41 und 46 mit einem Betrugsschaden von unter 500,- Euro jeweils eine Randnummer 248 Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen ; Randnummer 249 für die Fälle 2, 4, 7, 10, 11, 12, 15, 18, 31, 33, 35 und 37 mit einem Betrugsschaden von 500,- bis 1.000,- Euro jeweils eine Randnummer 250 Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen ; Randnummer 251 und für die Fälle 8, 13, 17, 21, 30, 36, 43 und 45 mit einem Betrugsschaden von über 1.000,- bis 2.000,- Euro jeweils eine Randnummer 252 Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen Randnummer 253 als tat- und schuldangemessen bestimmt. Randnummer 254 Die Höhe eines Tagessatzes hat die Kammer unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten B.- S. für alle Einzelgeldstrafen auf jeweils 70 Euro,- festgesetzt. Randnummer 255 Für die Fälle 5, 20, 22, 42 und 44 mit einem Betrugsschaden von über 2.000,- bis 3.000,- Euro hat die Kammer demgegenüber jeweils eine Randnummer 256 Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten Randnummer 257 festgesetzt. Randnummer 258 Unter nochmaliger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte hat die Kammer eine Randnummer 259 Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten Randnummer 260 als den Taten, der Schuld und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B.- S. angemessen erachtet und darauf erkannt. Randnummer 261 Auch die gegen den Angeklagten B.- S. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB). Randnummer 262 Es besteht die Erwartung, dass auch der Angeklagte B.- S. die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Er war unbestraft und hat auch seit den damaligen Taten keine Straftat mehr begangen. Randnummer 263 Die besonderen Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz der verhängten Freiheitsstrafe von über einem Jahr ermöglichen, liegen darin, dass die Taten länger zurückliegen und das (Ermittlungs-)Verfahren längere Zeit gedauert hat. Randnummer 264 Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Strafvollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). Randnummer 265 Obwohl das Verfahren im Stadium des Ermittlungsverfahrens lange gedauert hat, war hier in Anbetracht des Umfangs des zu sichtenden Materials noch keine – ansonsten durch eine entsprechende Feststellung (oder gar durch die Erklärung, dass ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt) zu kompensierende – rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. VI. Randnummer 266 Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten S. beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Es handelt sich um Wertersatzeinziehung zu Gunsten der tatgeschädigten K.& S1 GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin. Die Höhe von 28.434,59 Euro entspricht der Summe der (Netto-)Verkaufspreise der in den Fällen 2, 3, 4, 6, Fall 7 (betreffend Baustelle S. Str.), Fall 8 (betreffend Baustelle S. Str.), und in den Fällen 9, 11 bis 20, 22, 23, 24, 30, 35 bis 43 und 45 gelieferten Baumaterialien. VII. Randnummer 267 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 466 S. 1 StPO.