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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 278/21 Urteil Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung als Zuschuss bei Förderungsfähigkeit des Auszub

Obsah (9)§ 27§ 7§ 153§ 15§ 15b§ 21§§ 12§ 41a§ 160

Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung als Zuschuss bei Förderungsfähigkeit des Auszubildenden

BAföG Orientierungssatz 1. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde

förderungsfähig ist, haben über die Leistungen

§ 27SGB 2 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Hierzu zählt u. a. das Hochschulstudium. (Rn.59) 2. Damit steht einem Grundsicherungsberechtigten ein Anspruch auf Leistungen als Zuschuss der Leistungsausschluss

§ 7Abs.

5 S. 1 SGB 2 entgegen. (Rn.69) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,

  1. September 2021, S 19 AS 2321/20, Gerichtsbescheid Tenor
  2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
  3. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  4. September 2021 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom
  5. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Juli 2020 verpflichtet worden ist, den Bescheid vom
  7. Mai 2018 abzuändern und die für die Zeit vom
  8. Juni 2018 bis zum
  9. Juli 2018 darlehensweise bewilligten Leistungen in einen Zuschuss umzuwandeln.
  10. Der Beklagte hat der Klägerin 1/7 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  11. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1

dem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für die Zeit vom

  1. August 2018 bis zum
  2. September 2018 einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss anstelle des bereits gewährten Darlehens anerkannt und die Klägerin ihrerseits diesen ursprünglich auch für die Zeit vom

  1. August 2017 bis zum
  2. Mai 2018 geltend gemachten Anspruch nicht weiterverfolgt hat, steht nur noch die Umwandlung von darlehensweisen Leistungen in einen Zuschuss für den Zeitraum vom
  3. Mai 2018 bis zum
  4. Mai 2018 (Berufung der Klägerin) sowie vom
  5. Juni 2018 bis zum
  6. Juli 2018 (Berufung des Beklagten) in Streit. Randnummer 2 Die 1992 geborene Klägerin studierte an der Universität B. Kommunikations- und Medienwissenschaft und war daneben geringfügig beschäftigt bei der Bekleidungskette „T.“.

dem sie Opfer einer Gewalttat geworden war, zog sie im August 2017 von B.

H. und stellte beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen

dem SGB II. Mit Schreiben vom

  1. September 2017 forderte der Beklagte die Klägerin zur Mitwirkung auf, u.a. sollte sie erklären, ob sie ihr Studium unterbrochen habe. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  2. September 2017 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom
  3. August 2017 bis zum
  4. Juli
  5. Zur Begründung hieß es, die vorläufige Bewilligung erfolge, da bislang nicht geklärt sei, ob die Klägerin weiterhin studiere. Randnummer 4 Unter dem
  6. September 2017 erklärte die Klägerin, bereits seit 2016 keine Leistungen

dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mehr zu beziehen. Randnummer 5 Am

  1. Oktober 2017 nahm die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung bei „T.“ in H. auf. Die Klägerin legte dem Beklagten außerdem eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität B. vor, gültig vom
  2. Oktober 2017 bis zum
  3. März
  4. Randnummer 6 Der Beklagte forderte sodann von der Klägerin Belege darüber, dass ein „schwerwiegender Grund“ vorliege, welcher einen Härtefall

§ 7Abs.

5 Satz 2 SGB II auslöse. In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 6. Oktober 2017 heißt es, es sei zunächst eine vorläufige Bewilligung erfolgt, da wegen des Umzugs infolge der Gewalttat nicht davon habe ausgegangen werden können, dass die Klägerin das Studium in B. fortsetze. Dass dies doch der Fall sei, habe sich erst im

hinein herausgestellt. Randnummer 7 Mit Bescheid vom

  1. Oktober 2017 änderte der Beklagte den Bescheid vom
  2. September 2017 wegen der von der Klägerin mitgeteilten Arbeitsaufnahme hinsichtlich der Leistungshöhe für die Zeit von November 2017 bis Juli 2018 ab. Randnummer 8 Eine weitere Änderung der Leistungshöhe erfolgte für die Monate August und September 2017 durch Bescheid vom
  3. Oktober
  4. Randnummer 9 Die Klägerin legte in der Folge eine Bestätigung ihrer Dozentin vor, wonach sie das Studium bis zum Frühjahr 2018 abschließen werde. In einem Vermerk des Beklagten vom
  5. November 2017 heißt es, es könne nun eine darlehensweise Bewilligung im Rahmen der Härtefallregelung bis März 2018 erfolgen. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  6. November 2017 bewilligte der Beklagte – wie es hieß, aufgrund des Antrages vom
  7. August 2017 – der Klägerin Leistungen unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 3 SGB II für die Zeit vom
  8. August 2017 bis zum
  9. März 2018 als monatliches Darlehen. Im Begründungsteil des Bescheides hieß es, das Darlehen sei ab dem
  10. April 2018 von der Klägerin in monatlichen Raten in Höhe von 40,90 Euro zurückzuzahlen. Die Klägerin sei Auszubildende. Die Ausbildung sei im Rahmen des BAföG dem Grunde

förderungsfähig. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

dem SGB II bestehe daher grundsätzlich nicht (§ 7 Abs. 5 SGB II). Die Klägerin habe jedoch einen besonderen Härtefall

gewiesen, sodass Leistungen als Darlehen gewährt werden könnten. Die Rückzahlung des Darlehens sei

Beendigung des Studiums fällig. Randnummer 11 Mit Bescheid vom

  1. Dezember 2017 forderte der Beklagte von der Klägerin Erstattung von Leistungen für den Zeitraum vom
  2. August 2017 bis zum
  3. November 2017 in einer Gesamthöhe von 456 Euro. Zur Begründung hieß es, mit Bescheid vom
  4. September 2017 seien der Klägerin Leistungen vorläufig bewilligt worden. Da nun über ihren Leistungsanspruch endgültig habe entschieden werden können, sei festgestellt worden, dass sie nur noch – im Rahmen einer Härtefallregelung für Studierende – Anspruch auf darlehensweise Leistungen habe. Die Klägerin wurde gebeten, die ihr tatsächlich zustehenden Leistungen dem Bescheid vom
  5. November 2017 zu entnehmen. Randnummer 12 Die Klägerin legte am
  6. Januar 2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom
  7. Dezember 2017 ein und trug vor, sie sei bis zur Wiederaufnahme ihres Nebenjobs bei T. mittellos gewesen. Des Weiteren sei sie schon seit dem Beginn des siebten Semesters ihres Studiums nicht mehr berechtigt, BAföG zu beziehen. Die vom Beklagten geforderte Summe sei für sie finanziell nicht tragbar, da sie noch Studierende sei und keine hohen und geregelten Einkünfte habe. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  8. Februar 2018, teilte die Klägerin mit, zum
  9. Januar 2018 ihr geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gekündigt zu haben. Am
  10. Februar 2018 stellte die Klägerin – auf Aufforderung des Beklagten – einen Weiterbewilligungsantrag. Randnummer 14 Mit Änderungsbescheid vom
  11. April 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom
  12. März bis zum
  13. März 2018 56 Euro mehr als zuvor und hob – wie es hieß – die Bescheide vom „08.09.2017 / 10.11.2017“ teilweise auf. Die Gewährung der Leistungen erfolgte weiterhin ausdrücklich als Darlehen. Randnummer 15 Die Klägerin meldete sich unter dem
  14. April 2018 unter Beifügung einer Bestätigung der Universität B. beim Beklagten. Sie führte aus, sie sei auch im Sommersemester 2018 noch als Studentin eingeschrieben. Die Bachelorarbeit sei am
  15. Mai 2018 abzugeben, sie müsse deshalb auch bis dahin immatrikuliert bleiben. Sobald ihre Note eingetragen sei, werde sie automatisch exmatrikuliert. Randnummer 16 Mit Bescheid vom
  16. April 2018 bewilligte der Beklagte „aufgrund des Antrages vom 28.02.2018“ – Leistungen als Darlehen für die Zeit vom
  17. April 2018 bis zum
  18. Mai
  19. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
  20. Mai 2018 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, sie habe sich auf eine Jobausschreibung vom Flughafen H. als Luftsicherheitsassistentin beworben und sei zum
  21. Mai 2018 zum Einstellungsverfahren eingeladen worden. Randnummer 18 Unter dem
  22. Mai 2018 teilte die Klägerin mit, die Bachelorarbeit am
  23. Mai 2018 abgegeben zu haben. Randnummer 19 Auf einen erneuten Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom
  24. Mai 2018 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  25. Mai 2018 Leistungen als Darlehen für die Zeit vom
  26. Mai 2018 bis zum
  27. August 2018 in unveränderter Höhe. Randnummer 20 Ende Mai und Anfang Juni 2018 fanden Beratungsgespräche des Beklagten mit der Klägerin statt. Dabei wurde eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt

dem Studium abgeschlossen und der Klägerin ein Bildungsgutschein ausgestellt, der sie berechtigte, während seiner Gültigkeit (31.5.2018 bis 30.9.2018) zu den im Einzelnen im Gutschein genannten Bedingungen und Inhalten einen zugelassenen Bildungsträger zu suchen, der eine Maßnahme für das Weiterbildungsziel „Qualifizierung zur Luftsicherheitsassistentin“ anbiete. In der Akte des Beklagten findet sich ein Schreiben der GATE Training GmbH vom

  1. Juli 2018, wonach die Klägerin Teilnehmerin der Maßnahme „Ausbildung zum/zur Luftsicherheitsassistenten/ -kontrollkraft gem. § 5 und § 8 LuftSiG“ sei. Randnummer 21 Am
  2. August 2018 stellte die Klägerin erneut einen Weiterbewilligungsantrag. Sie erklärte, sie befinde sich seit dem
  3. Juni 2018 in der genannten Maßnahme. Prüfungen fänden vom
  4. September bis zum
  5. September 2018 statt. Sie sei aber weiter immatrikuliert, da das Prüfungsamt der Universität B. die abschließende Note ihrer Bachelorarbeit und die darauffolgende Exmatrikulation noch nicht festgelegt bzw. eingeleitet habe. Randnummer 22 Mit Schreiben vom
  6. August 2018 forderte der Beklagte bei der Klägerin

weise über die bestandene Prüfung und die Exmatrikulation an. Randnummer 23 Unter dem

  1. September 2018 reichte die Klägerin ein Zertifikat über die Teilnahme an der Qualifizierung zur Luftsicherheitsassistentin vom
  2. Juli bis zum
  3. September 2018 bei. Darin heißt es, die Schulungsmaßnahmen habe mit Bestehen der Beleihungsprüfung vor der Bundespolizei geendet. Weiter übersandte die Klägerin einen Arbeitsvertrag als Luftsicherheitsassistentin mit der I. GmbH, mit Beginn
  4. September 2018 und Befristung bis zum
  5. September 2019, und teilte unter dem
  6. Oktober 2018 mit, dass ihr September-Gehalt voraussichtlich erst am
  7. Oktober 2018 überwiesen werde. Randnummer 24 Mit Bescheid vom
  8. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte Leistungen als Darlehen für den Monat September
  9. Ebenfalls unter dem
  10. Dezember 2018 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 4.390,20 Euro auf und führte aus, die Forderung beziehe sich auf die Bescheide vom
  11. November 2017,
  12. April 2018,
  13. Mai 2018 sowie
  14. Dezember
  15. Randnummer 25 Am
  16. April 2019 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieser Zahlungsaufforderung und erhob am
  17. Oktober 2019 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Hamburg (S 19 AS 3424/19), mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Überprüfungsantrag vom
  18. April 2019 zu bescheiden. In jenem Verfahren führte der Beklagte aus,

Beendigung des Arbeitslosengeld II- Bezuges seien die darlehensweise erbrachten Leistungen zurückgefordert worden. Die Klägerin zahle die offene Forderung mit 140 Euro monatlich ab. Die Zahlungen der Kläger seien nicht in den Ratentilgungsplan eingepflegt worden, so dass versehentlich Mahnungen verschickt worden seien. Randnummer 26 Die Klägerin stellte daraufhin in Zweifel, ob sie überhaupt zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet sei und beantragte die Überprüfung der Bescheide vom

  1. November 2017,
  2. April 2018,
  3. Mai 2018 sowie
  4. Dezember
  5. Ihr leuchte nicht ein, weshalb die Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum nur darlehensweise gewährt worden seien. Randnummer 27 Mit Bescheid vom
  6. Februar 2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Überprüfung der oben genannten Bescheide ab. Randnummer 28 Die Klägerin legte am
  7. März 2020 Widerspruch ein und erklärte unter demselben Datum die Untätigkeitsklage für erledigt. Randnummer 29 Mit Widerspruchsbescheid vom
  8. Juli 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom
  9. Februar 2020 zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich von Leistungen ausgeschlossen. Über die in § 27 SGB II vorgesehenen Leistungen hinaus hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde

förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Klägerin sei bis zum

  1. September 2018 immatrikuliert gewesen und habe ein förderungsfähiges Studium absolviert. § 27 Abs. 3 SGB II sehe aber Leistungen als Darlehen bei Vorliegen einer besonderen Härte vor. Diese Voraussetzungen seien von der Klägerin erfüllt worden. Randnummer 30 Die Klägerin hat am
  2. Juli 2020 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (S 19 AS 2321/20). Randnummer 31 Sie hat ausgeführt, es sei richtig, dass sie erst mit Wirkung zum
  3. September 2018 exmatrikuliert worden sei. Tatsächlich aber sei ihr Status als „hauptberufliche“ Studierende schon deutlich vorher beendet gewesen. Dies habe der Beklagte auch gewusst. Sie sei noch während des Studiums auf eine offene Stelle am Flughafen H. als Luftsicherheitsassistentin aufmerksam geworden. Um ihre finanziellen Probleme in den Griff zu bekommen, habe sie erneut beim Beklagten vorgesprochen und um einen Bildungsgutschein für die Ausbildung gebeten. Dieser sei ihr

längerem Hin und Her bewilligt worden, woraufhin sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Ausbildung begonnen habe. Ausgehend davon, habe sie also ihr Studium ab Aufnahme der Ausbildung nur noch „nebenbei laufen“ lassen. Mit der Inanspruchnahme des Bildungsgutscheins sei ein Anspruch auf reguläre Leistungen

dem SGB II verbunden gewesen. Jedenfalls für den Zeitraum ab Beginn der Ausbildung im Juni 2018 habe sie nicht mehr auf ein Darlehen verwiesen werden dürfen. Für die Zeit davor frage sich, ob das Härtefalldarlehen wirklich für eine so lange Zeit habe gewährt werden dürfen, denn schließlich sei es nur zur Überbrückung einer kurzen Zeit vorgesehen, auch um eine übermäßige Verschuldung der Studierenden zu vermeiden. Ab dem Zeitpunkt der an ihr verübten Gewalttat im Juli 2017 sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihrem Studium

zugehen und

H. gezogen, um Abstand von den Ereignissen zu gewinnen. Der Wegzug aus B. dokumentiere, dass das Studium faktisch beendet gewesen sei. Sie sei „absolut außerstande“ gewesen, die anstehende Bachelorarbeit zu erstellen. Sie habe

dem Umzug dem Arbeitsmarkt in H. „grundsätzlich zur Verfügung“ gestanden und sich bemüht, in Arbeit zu kommen. Sie sei „nur formal noch“ immatrikuliert gewesen. Randnummer 32 Der Beklagte hat erstinstanzlich auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 33 Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom

  1. September 2021, den Beteiligten am selben Tag zugestellt, den Bescheid des Beklagten vom
  2. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juli 2020 abgeändert und den Beklagten verpflichtet, die Bescheide vom
  4. Mai 2018 und
  5. Dezember 2018 insoweit zurückzunehmen bzw. abzuändern, als dass ab
  6. Juni 2018 bis zum
  7. September 2018 die Leistungen nicht als Darlehen, sondern als „Leistungen

dem SGB II

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen“ zu bewilligen seien. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Randnummer 34 Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf Rücknahme bzw. Änderung der Bescheide vom

  1. Mai 2018 und
  2. Dezember 2018, denn ihr stünden Leistungen für den Zeitraum vom
  3. Juni 2018 bis zum
  4. September 2018 in uneingeschränkter Weise zu. Ab dem
  5. Juni 2018 greife nämlich der Ausschluss

§ 7Abs.

5 SGB II nicht mehr, denn spätestens ab diesem Zeitpunkt sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass die Klägerin ihr Studium „nicht mehr vorrangig“ betreibe. Der Beklagte könne sich nicht auf die „formelle Immatrikulation“ berufen, da die Klägerin von ihm einen Bildungsgutschein erhalten und sie an der entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen habe. Für den Zeitraum vom

  1. August 2017 bis zum
  2. Dezember 2017 stehe einem Anspruch der Klägerin indes die Ausschlussfrist von einem Jahr aus § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegen. Für die Zeit vom
  3. Januar 2018 bis zum
  4. Mai 2018 seien die Bescheide des Beklagten hingegen rechtmäßig. Die Klägerin habe selbst angegeben, in diesem Zeitraum immatrikuliert gewesen zu sein und habe sich „von diesem Studentenstatus“ auch nicht „tatsächlich gelöst“. Insoweit schlage „ihr formeller Studentenstatus durch“. Randnummer 35 Die Klägerin hat am
  5. September 2021, der Beklagte hat am
  6. Oktober 2021 Berufung eingelegt. Randnummer 36 Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ursprünglich das Ziel verfolgt, auch für die Zeit vom
  7. August 2017 bis zum
  8. Mai 2018 Leistungen als Zuschuss anstatt als Darlehen zu erhalten. Sie hat insoweit zunächst vorgetragen, der Beklagte habe ihr SGB II-Leistungen gewährt, obwohl er gewusst habe, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ein Studium durchzuführen oder gar erfolgreich abzuschließen. Jedenfalls hätte der Beklagte sie jeweils bei Gewährung des Darlehens ausdrücklich auf die

teile der „Fortschreibung der Immatrikulation“ hinweisen müssen. Dann nämlich hätte sie „die Beendigung ihres Studierendenstatus herbeigeführt“. Es sei erkennbar, dass sie sich in einem „Irrtum zum Behaltendürfen der Leistung“ befunden habe. Daraus folge der Anspruch aus dem „sozialen Herstellungsanspruch“. Dieser stehe der Rückforderung der Leistungen entgegen. Auf Frage des Berichterstatters, ob die Klägerin ihr Studium erfolgreich abgeschlossen habe, hat diese die Bachelorurkunde vom 4. Oktober 2018 übersandt und ausgeführt, sie habe sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Bachelorarbeit im Mai 2018 bereits in der Ausbildung befunden. Im September 2018 seien ihre Noten offiziell eingetragen worden, im Oktober 2018 habe sie die Urkunde erhalten. Der bisherige Vortrag, wonach sie ihr Studium nicht mehr aktiv betrieben habe, werde nicht mehr aufrechterhalten. Ein Beratungsverschulden des Beklagten liege nicht vor. Randnummer 37 Der Beklagte trägt vor, es komme nicht darauf an, ob das Studium tatsächlich betrieben werde oder nicht, wie das Sozialgericht meine. Daran würde sich auch nichts ändern, falls sich die Erteilung eines Bildungsgutscheins als rechtswidrig erweisen würde, da die Klägerin in diesem Zeitpunkt von Leistungen

dem SGB II ausgeschlossen gewesen sei. Aus der Erteilung des Bildungsgutscheins könne die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt als Zuschuss ableiten. Randnummer 38 Mit Beschluss vom

  1. März 2022 ist das Verfahren zur Entscheidung auf den Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden. Randnummer 39 Am
  2. Juni 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Der Beklagte hat darin den Überprüfungsbescheid vom
  3. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juli 2020 sowie die Bescheide vom
  5. Mai 2018 und
  6. Dezember 2018 abgeändert und erklärt, die der Klägerin darlehensweise bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

dem SGB II für die Monate August und September 2018 in einen Zuschuss umzuwandeln. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und ihrerseits die Berufung zurückgenommen, soweit sich die Klageabweisung durch das Sozialgericht auf den Zeitraum vom

  1. August 2017 bis zum
  2. Mai 2018 bezieht. Randnummer 40 Die Klägerin beantragt nun noch ausdrücklich, Randnummer 41 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  3. September 2021 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung seines Überprüfungsbescheides vom
  4. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Juli 2020 zu verpflichten, den Bescheid vom
  6. Mai 2018, betreffend den Bewilligungszeitraum vom
  7. Mai 2018 bis zum
  8. August 2018, abzuändern und die für den Zeitraum vom
  9. Mai 2018 bis
  10. Mai 2018 darlehensweise bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

dem SGB II für diesen Zeitraum in einen Zuschuss umzuwandeln. Randnummer 42 Der Beklagte beantragt seinem gesamten Vorbringen

, Randnummer 43 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom

  1. September 2021 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom
  2. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juli 2020 verpflichtet worden ist, den Bescheid vom
  4. Mai 2018 abzuändern und die für die Zeit vom
  5. Juni 2018 bis zum
  6. Juli 2018 darlehensweise bewilligten Leistungen in einen Zuschuss umzuwandeln. Randnummer 44 Sinngemäß kann insoweit dem Vorbringen der Klägerin der Antrag entnommen werden, Randnummer 45 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akte zur Untätigkeitsklage S 19 AS 3424/19 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 47 Das Gericht kann durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren

§ 153Abs.

5 SGG übertragen hat. II. Randnummer 48 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Überprüfungsbescheid vom

  1. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Juli
  3. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte den im Rahmen des Verfahrens S 19 AS 3424/19 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung der „Bescheide vom
  4. November 2017,
  5. April 2018,
  6. Mai 2018 sowie
  7. Dezember 2018“ abgelehnt. Darüber hinaus ist Gegenstand der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
  8. September
  9. Mit diesem hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
  10. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. Juli 2020 verpflichtet, die genannten Darlehensbewilligungsbescheide abzuändern und der Klägerin für die Zeit vom
  12. Juni 2018 bis zum
  13. September 2018 Leistungen als Zuschuss zu bewilligen. Soweit es den Zeitraum vom
  14. August 2017 bis zum
  15. Mai 2018 betrifft, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 49 Die von der Klägerin beantragte Überprüfung selbst zielte der Sache

– auch wenn dies im Wortlaut des Antrags unvollständig zum Ausdruck gekommen war – zum einen auf den Bewilligungszeitraum vom

  1. August 2017 bis zum
  2. März 2018, geregelt durch den Bewilligungsbescheid vom
  3. November 2017 (darlehensweise Bewilligung für die Zeit vom 16.8.2017 bis 31.3.2018) in der Fassung des Bescheides vom
  4. April 2018 (1.3.2018 bis 31.3.2018). Zum anderen betraf der Überprüfungsantrag den Bewilligungszeitraum vom
  5. April 2018 bis zum
  6. August 2018, geregelt durch den Bescheid vom
  7. April 2018 (darlehensweise Bewilligung für die Zeit vom 1.4.2018 bis zum 21.5.2018) sowie den Bescheid vom
  8. Mai 2018 (22.5.2018 bis 31.8.2018). Und schließlich begehrte die Klägerin noch die Überprüfung des Bewilligungszeitraums vom
  9. September 2018 bis zum
  10. September 2018, geregelt durch den Darlehensbewilligungsbescheid vom
  11. Dezember
  12. Randnummer 50

dem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, soweit es die Abweisung der Klage für den Zeitraum vom

  1. August 2017 bis zum
  2. Mai 2018 betrifft, und der Beklagte seine Berufung auf die Aufhebung des Gerichtsbescheides beschränkt hat, soweit er zur zuschussweisen Leistung für den Zeitraum vom
  3. Juni 2018 bis zum
  4. Juli 2018 verurteilt worden ist, hat der Senat im Rahmen der jeweils aufrechterhaltenen Berufungen der Beteiligten nun noch darüber zu befinden, ob die Klägerin in der Zeit vom
  5. Mai 2018 bis zum
  6. Mai 2018 sowie vom
  7. Juni 2018 bis zum
  8. Juli 2018 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Umwandlung der als Darlehen bewilligten Leistungen in einen Zuschuss hat. Randnummer 51 Dies ist jeweils nicht der Fall, weshalb die Berufung der Klägerin unbegründet ist (dazu unter 1.), die des Beklagten hingegen Erfolg hat (dazu unter 2.).
  9. Randnummer 52 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage (auch) hinsichtlich des Zeitraums vom
  10. Mai 2018 bis zum
  11. Mai 2018 abgewiesen, denn die Klägerin hat insoweit keinen Anspruch auf Umwandlung der ihr als Darlehen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

dem SGB II in einen Zuschuss. a. Randnummer 53 Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II. Danach gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres

Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung

Absatz 3 ergeht. Randnummer 54 Der Beklagte hatte mit Bescheid vom

  1. September 2017 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.10.2017 und 26.10.17) Leistungen als Zuschuss für die Zeit vom
  2. August 2017 bis zum
  3. Juli 2018 vorläufig gewährt. Er hat aber durch den Erlass des Darlehensbescheides vom
  4. November 2017 (16.8.17 bis 31.3.18) in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  5. April 2018 (1.3.18 bis 31.3.18) sowie durch den Darlehensbescheid vom
  6. April 2018 (1.4.18 bis 21.5.18) und dem weiteren Darlehensbescheid vom
  7. Mai 2018 (22.5.18 bis 31.8.18) – und damit vor Ablauf von einem Jahr

Ablauf des Bewilligungszeitraums aus der vorläufigen Entscheidung (31.7.2018) – eine endgültige Festsetzung vorgenommen. Randnummer 55 Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung ist § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Randnummer 56 § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II schreibt einen endgültigen Bescheid im Gefolge einer vorausgegangenen vorläufigen Entscheidung also ausdrücklich in zwei Fällen vor, nämlich sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder sofern die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Vorliegend kommt nur der erste Fall in Betracht. Die Frage, ob der Beklagte überhaupt hatte vorläufig bewilligen dürfen, stellt sich hingegen nicht mehr; der Bescheid war in Bestandskraft erwachsen. Es dürfte im Übrigen aber auch ein Fall des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorgelegen haben. Die Vorschrift sieht eine vorläufige Entscheidung bei fortbestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde

vor (Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, 84. EL, 12/21, § 41a SGB II Rn. 35), was hier angesichts des in Betracht kommenden Leistungsausschlusses

§ 7Abs.

5 Satz 1 SGB II der Fall gewesen war. Randnummer 57 Durch die endgültige Festsetzung wurde der vorläufige Bescheid vom

  1. September 2017 ohne Weiteres gegenstandslos (vgl. Kallert, a.a.O., Rn. 74, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 139/10 R). Es bedurfte weder einer Aufhebung noch einer Änderung; der Bescheid erledigt sich auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG Urteil vom 23.8.2012 – B 4 AS 169/11 R –, und Urteil vom 17.2.2016 – B 4 AS 17/15 R). Randnummer 58 Es ist auch nicht ausgeschlossen, im Gefolge einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen als Zuschuss eine endgültige Festsetzung von Leistungen im Darlehenswege vorzunehmen. Als Grund der Vorläufigkeit im Bewilligungsbescheid vom
  2. September 2017 war gerade die ungeklärte Frage des Leistungsausschlusses wegen des Studierendenstatus‘ der Klägerin angegeben worden. Der Beklagte war berechtigt,

Klärung dieser Frage, die den Leistungsanspruch der Klägerin dem Grunde

betraf, eine endgültige Festsetzung der Leistungen – nun in Form der darlehensweisen Gewährung – vorzunehmen. b. Randnummer 59 Einem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

den §§ 7, 19 ff. SGB II steht für die Zeit vom

  1. Mai 2018 bis zum
  2. Mai 2018 der Leistungsausschluss

§ 7Abs. 5 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 22.12.2016) entgegen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAfö

G dem Grunde

förderungsfähig ist, über die Leistungen

§ 27SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Randnummer 60 Ob eine Ausbildung dem Grunde

förderungsfähig ist, ist auf Grundlage der abstrakten, sachlichen Förderungskriterien und losgelöst von der Person des Auszubildenden zu entscheiden. Es kommt nur darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art

gefördert werden könnte, weshalb unmaßgeblich ist, ob im Einzelfall tatsächlich eine Förderung

dem BAföG erfolgt (zu allem Leopold, in: jurisPK-SGB II, § 7, Stand: 29.11.2021, Rn. 352). Randnummer 61 Das Hochschulstudium der Klägerin war dem Grund

förderungsfähig

den Vorschriften des BAföG; darüber besteht zwischen den Beteiligten auch im Grundsatz kein Streit. Soweit die Klägerin meint, diese Beurteilung habe sich mit der Abgabe der Bachelorarbeit am 22. Mai 2018 geändert, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn dadurch endete noch nicht die Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin.

§ 15Abs. 2 Satz 1 BAfö

G wird Ausbildungsförderung grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet.

§ 15bAbs. 3 BAfö

G endet die Ausbildung mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats

dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. Die Klägerin erhielt das Gesamtergebnis jedenfalls noch nicht im Mai 2018, so dass ihre Ausbildung noch im gesamten Monat Mai 2018 förderungsfähig

dem BAföG war. c. Randnummer 62 Die Ausnahmen vom Leistungsausschluss

§ 7Abs.

6 SGB II sind im Falle der Klägerin erkennbar nicht einschlägig. Es kam damit nur eine Gewährung von Leistungen

§ 27SGB II in Betracht.

Randnummer 63

§ 27Abs.

1 Satz 1 SGB II erhalten Auszubildende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Maßgabe der folgenden Absätze. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf

§ 21

Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss

§ 7

Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet.

§ 27Abs.

3 Satz 2 SGB II ist eine besondere Härte auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich

§§ 12oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des BAfö

G bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des BAföG keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Randnummer 64 Ein Fall des § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II, der Leistungen als Zuschuss

sich zöge, liegt hier nicht vor. Studierende an Hochschulen werden nicht von der Regelung erfasst, da Absatz 3 Satz 2 nicht auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (monatlicher Bedarf für Auszubildende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen) verweist (Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II,

  1. Aufl. 2021, § 27 Rn. 44). Randnummer 65 Es bleibt damit nur ein Fall des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Einen solchen hat der Beklagte aber anerkannt und der Klägerin deshalb Leistungen – im unstreitigen Umfang – als Darlehen gewährt.
  2. Randnummer 66 Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Randnummer 67 Die vom Sozialgericht unter Abänderung des Bescheides vom
  3. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juli 2020 ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, seine Darlehensbescheide abzuändern und der Klägerin Leistungen als Zuschuss zu gewähren, ist für den Zeitraum vom
  5. Juni bis zum
  6. Juli 2018 – der

dem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten über den Zeitraum vom

  1. August bis zum
  2. September 2018 nur noch streitbefangen ist – zu Unrecht erfolgt. a. Randnummer 68 Ein Anspruch der Klägerin folgt auch hier nicht aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II. Denn bzgl. des Zeitraums vom
  3. Juni bis zum
  4. Juli 2018 gilt das oben Gesagte (s. II.1.a.) entsprechend: Der Beklagte hatte durch den Darlehensbescheid vom
  5. Mai 2018 (22.5.2018 bis 31.8.2018) eine rechtmäßige endgültige Festsetzung

§ 41aAbs.

3 Satz 1 SGB II vorgenommen. b. Randnummer 69 Einem Anspruch der Klägerin auf Leistungen als Zuschuss stand auch noch im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2018 der Leistungsausschluss

§ 7Abs.

5 Satz 1 SGB II entgegen. Denn die Klägerin befand sich auch in dieser Zeit als Auszubildende in einer dem Grunde

förderungsfähigen Ausbildung. aa. Randnummer 70 Zunächst einmal vermag die Ausstellung des Bildungsgutscheins durch den Beklagten keinen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Zuschuss zu begründen. Randnummer 71 Es ist nicht ausgeschlossen, demjenigen, der eine dem Grund

förderungsfähige Ausbildung absolviert, Eingliederungsleistungen zukommen zu lassen (BSG, Urteil vom 9.3.2022 – B 7/14 AS 31/21 R). Nur folgt daraus umgekehrt kein Anspruch auf Zuschussleistungen. Es ist deshalb auch unbeachtlich, welche Vorstellungen der Beklagte davon hatte, ob die Klägerin ihr Studium überhaupt noch tatsächlich betreibt. Die Klägerin war auch noch

dem 31. Mai 2018 (letztlich bis zum 30.9.2018) an der Universität B. immatrikuliert. Es handelte sich der Art und dem Inhalt

(vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG) um ein Hochschulstudium. Es kommt in diesem Zusammenhang lediglich auf die (abstrakte) Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solcher an (s.o.), weshalb es ohne Belang ist, ob das Studium tatsächlich betrieben wird (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 67/08 R). bb. Randnummer 72 Die Hochschulausbildung der Klägerin war auch noch im Zeitraum vom

  1. Juni bis zum
  2. Juli 2018 förderungsfähig. Auch hier ist die Regelung des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG maßgeblich (s. bereits unter I.1.b.), wonach eine Hochschulausbildung, abweichend von den Sätzen 1 und 2, mit Ablauf des Monats beendet ist, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats

dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. Randnummer 73 Das Gesamtergebnis wurde der Klägerin am 10. Oktober 2018 bekannt gegeben. § 15b Abs. 3 Satz 3, zweiter Halbsatz BAföG befristet allerdings die Zahlung der Ausbildungsförderung

Abs. 3 Satz 3, erster Halbsatz, bis zum zweiten Monat

Ablauf des Monats, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. Randnummer 74 Der letzte Prüfungsteil ist nicht zwingend die letzte tatsächliche Prüfungsleistung, sondern die Prüfungsleistung, mit der das Ausbildungsziel erreicht wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2013 – 12 A 1420/13). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erbringens der Prüfungsleistung. Ist die Prüfungsarbeit

der Studien- und Prüfungsordnung erst

der mündlichen Prüfung abzugeben oder ist keine mündliche Hochschulabschlussprüfung vorgesehen, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Abschlussarbeit, z.B. die Bachelorarbeit, abgegeben wird (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; zu allem: Winkler, in: BeckOK SozR, Stand: 1.3.2022, BAföG § 15b Rn. 20a). Randnummer 75 Der letzte Prüfungsteil war vorliegend die Bachelorarbeit. Diese hat die Klägerin im Mai 2018 abgegeben. Eine

trägliche Verteidigung der Arbeit oder ein Kolloquium war nicht vorgesehen. Der zweite Monat

Ablegen des letzten Prüfungsteils war demnach der Juli 2018, so dass die Förderungsfähigkeit

dem BAföG am 31. Juli 2018 endete. Für Juni und Juli 2018 war die Klägerin folglich noch Auszubildende in einem BAföG-förderungsfähigen Studiengang. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob und in welchem Maße die Klägerin noch durch ihr Studium in Anspruch genommen wurde. Mit Ablauf des Juli 2018 endete hier die Förderungsfähigkeit

dem BAföG. Erst dann konnte der Klägerin der Ausschlussgrund

§ 7Abs.

5 Satz 1 SGB II nicht mehr entgegengehalten werden, weshalb der Beklagte im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Umwandlung der darlehensweisen Leistungen

dem SGB II in einen Zuschuss für die Zeit vom

  1. August bis zum
  2. September 2018 anerkannt hat. III. Randnummer 76 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. IV. Randnummer 77 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund

§ 160Abs.

2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

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