(5)Ta 437/06 –, LAG Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2004 – 2 Ta 113/04 –) setze für die Erteilung eines Zeugnisses regelmäßig ein, mindestens jedoch ein halbes Bruttomonatsgehalt an, unabhängig von dessen Inhalt. Auch der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 09. Februar 2018 bemesse die Erteilung oder Berichtigung eines Zwischenzeugnisses nach Ziff. 29.3 mit einer Monatsvergütung. Selbst für die Erteilung eines einfachen Zeugnisses sei nach Ziff. 29.1 10 % der Monatsvergütung anzusetzen. Vorliegend betrüge der Streitwert eines einfachen Zeugnisses bereits 1.929,14 € [gemeint wohl: 1.192,91 €] . Da der Antrag zu 3. sich auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erstrecke, dessen Inhalt wesentlich umfangreicher als der eines einfachen Zeugnisses sei, sei der Wert entsprechend höher mit einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen. II. Randnummer 9 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 10 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Randnummer 11 Die Zulässigkeit folgt nicht etwa aus § 33 Abs. 1 und 3 RVG, sondern aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG iVm. § 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Randnummer 12 Zwar verweist das Arbeitsgericht im angegriffenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss auf § 33 Abs. 3 RVG. Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG steht aber ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07. November 2012 – 2 Ta 464/12 –, Rn. 3, juris). Das ist hier nicht der Fall. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurden infolge Entscheidung mit Urteil vom 06. April 2022 grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Randnummer 13 Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 25. Mai 2022 war aber als Wertfestsetzung iSd. § 63 GKG auszulegen. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines „Verfahrenswertes für die anwaltliche Tätigkeit“ begehrt und das Arbeitsgericht die Wertfestsetzung im angegriffenen Beschluss als „Gegenstandswertfestsetzung“ bezeichnet. Da nach § 32 Abs. 1 RVG aber die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts zwingend der nach § 63 GKG vorzunehmenden Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren folgt, war davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigte eine Wertfestsetzung gemäß § 32 Abs. 2 RVG begehrte und sich die vom Gericht vorgenommene Wertfestsetzung daran anschloss und darauf bezog. Randnummer 14
- a)Die Beschwerde ist statthaft, weil sie von einem Beschwerdeberechtigten eingelegt worden ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Randnummer 15
- aa)Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Randnummer 16
- bb)Der Beschwerdewert übersteigt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG den Wert von 200,00 €. Der Beschwerdewert ist der Unterschiedsbetrag zwischen derjenigen entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung des Rechtsanwalts (Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer), die sich aufgrund der bisherigen Festsetzung ergibt und derjenigen entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und mit der Beschwerde erstrebten Wert ergibt ( Touissant , Kostengesetze, 52. Aufl., § 32 RVG Rn. 19 mwN.). Dieser Unterschiedsbetrag beläuft sich auf mehr als 200,00 € und erreicht damit den erforderlichen Beschwerdewert. Der erstrebte Wert von 59.645,70 € würde - gegenüber dem insoweit vom Arbeitsgericht zu Grunde gelegten Wert von 48.216,56 € - zu einer um mehr als 200,00 € höheren anwaltlichen Gesamtvergütung führen. Randnummer 17
- b)Die Beschwerde ist in der gesetzlichen Frist und Form bei dem dafür zuständigen Arbeitsgericht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Gegen den am 27. Mai 2022 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen am 08. Juni 2022 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz eingereicht, der den angefochtenen Beschluss bezeichnet und die Erklärung enthält, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Randnummer 18 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Wert der Gerichtsgebühren gemäß § 63 GKG, der gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist, beträgt für die Klageanträge – wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt – 48.216,56 €. Randnummer 19
- a)Mit Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass für den Kündigungsfeststellungsantrag zu 1. gemäß § 42 Abs. 2 GKG ein Vierteljahresverdienst (= 3 x 11.929,14 €) und für den Antrag auf Weiterbeschäftigung ein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst von 11.929,14 € anzusetzen ist. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht angegriffen. Randnummer 20
- b)Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war für den Klagantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht ein Wert in Höhe eines oder zumindest eines halben Bruttomonatsverdienstes, sondern nur in Höhe von 500,00 € festzusetzen. Randnummer 21
- aa)Der Antrag des Klägers enthielt keine konkreten inhaltlichen Vorgaben für das Zwischenzeugnis. Maßgebend bestimmt sich die Bedeutung eines (qualifizierten) Zwischenzeugnisses regelmäßig aber nach bestimmten Formulierungen zu Arbeitsaufgaben, vor allem aber nach dem Inhalt einer bestimmten (zusammenfassenden) Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Randnummer 22 Die Kammer hält bei Anträgen auf ein Zeugnis ohne Inhaltsbestimmung einen Pauschalbetrag für angemessen und setzt diesen - für Zwischen- und Schlusszeugnisse gleichermaßen - regelmäßig mit 500,- € an (ebenso bereits LAG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 8 Ta 5/05 –, Rn. 16, juris, Beschluss vom 09. Dezember 2010 – 4 Sa 33/10 – n.v.). Randnummer 23 Das bloße Titulierungsinteresse ist mit 500,00 € zu bewerten (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 09. November 2016 – 8 Ta 19/16 –, Rn. 6 , juris). Auch wenn der Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis begehrt, ließe sich ein entsprechender Titel nicht hinsichtlich konkreter Formulierungen vollstrecken, sofern sodann Streit über den Inhalt des Zeugnisses aufkäme. Dies rechtfertigt es, von einem geringeren Wert als der Höhe eines Bruttomonatsverdienstes auszugehen. Randnummer 24
- bb)Den – nicht bindenden – Empfehlungen im sog. „Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit“ (vgl. zuletzt: NZA 2018, S. 498) der errichteten sog. „Streitwertkommission“, wonach offenbar unterschiedslos für Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses eine Monatsvergütung, und zwar unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens und auch bei kurzem Arbeitsverhältnis, angesetzt werden solle (vgl. dort Ziff. I. 29.2) bzw. nach Ziff. I.29.3 für ein Zwischenzeugnis gleichermaßen eine Bewertung wie nach Ziff. I. Nr. 29.2 erfolgen solle, folgt die Kammer nicht. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang pauschal auf „Ziffer 29.3 bzw. 29.1“ des sog. Streitwertkatalogs verweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten „Streitwertkommission“ nicht bindend sind. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung ( LAG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2021 – 4 Ta 5/21 –, Rn. 22 , juris; Beschluss vom 31. März 2021 – 5 TaBV 12/19 – Rn. 9 , juris). Randnummer 25 Zudem wird bei der im sog. Streitwertkatalog zu Ziff. I.29 zum Ausdruck kommenden Ansicht insbesondere nicht hinreichend differenziert, dass einem Streit über die Berichtigung eines erteilten (Zwischen-)Zeugnisses eine größere Bedeutung zukommt als der Streit über die bloße Titulierung eines qualifizierten (Zwischen-)Zeugnisses ohne nähere inhaltliche Vorgaben. Regelmäßig steht aber im Kern der Auseinandersetzungen um Arbeitszeugnisse nicht die Erteilung eines Zeugnisses als „qualifiziertes“ Zeugnis, sondern die Verwendung bestimmter Formulierungen, die Aussagen über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers machen oder zumindest diesbezüglichen Rückschlüsse oder Interpretationen zulassen. Randnummer 26 Gleichfalls führt die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gezogene Erwägung, dass nach Ziff. I.29.1 des sog. Streitwertkatalogs die Erteilung oder Berichtigung eines einfachen Zeugnisses bereits mit 10% einer Monatsvergütung zu bewerten sei, vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch diese nicht bindende Empfehlung wird von der erkennenden Kammer nicht geteilt. Ein Vergleich mit dem Wert eines einfachen Zeugnisses erscheint aber auch deshalb nicht sachgerecht, weil die Bedeutung eines einfachen Zeugnisses für Arbeitnehmer von vornherein als nicht sonderlich hoch erscheint, insbesondere in derartigen Fällen aber regelmäßig kein Streit über Inhalte bzw. konkrete Formulierungen entsteht. Randnummer 27
- cc)Aus den unter
- aa)und
- bb)dargelegten Erwägungen wird auch die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Rechtsprechung (LAG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2006 – 4