t sichtbaren Ort des Protestes darstellen sollte. Damit sollte der Protest gegen den G20-Gipfel
außen hin sichtbar gemacht werden. Hierzu sollten unter anderem auf einer Bühne, in einem Zirkuszelt und in zwei Workshop-Zelten zahlreiche Kundgebungen, Veranstaltungen und Workshops zu verschiedenen – vorrangig politischen – Inhalten stattfinden, die sowohl von Camp-Bewohnern als auch von der interessierten Öffentlichkeit besucht werden können sollten. Randnummer 5 Laut dem Kläger sollte sich das Camp als solches als Alternative zum Kapitalismus verstehen und die Versorgung von Menschen ohne Tauschlogik und Profit gewährleisten und vorleben. Geplant war dazu die Bereitstellung mehrere Küchen sowie einer Infrastruktur bestehend aus Toiletten und Waschmöglichkeiten, einer Wasser- und Abwasserversorgung, einer Stromversorgung sowie einer Müllversorgung. Zudem sollten auf dem Gelände des Stadtparks Zelte für und von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zum Übernachten aufgestellt werden. Der Kläger führte dazu aus, dass die Dauerkundgebung eine Anwesenheit bei Tag und
t erfordere. Dies sei auch deshalb erforderlich, weil die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus aller Welt stammen würden. Randnummer 6 Der Kläger vertrat dabei die Auffassung, dass das Camp als Ganzes eine Versammlung darstelle und daher Art. 8 Abs. 1 GG unterfalle. Die Versammlungsbehörde teilte ihm daraufhin mit, dass das Camp jedenfalls nicht in der Gesamtheit eine Versammlung darstelle und verwies den Kläger an das für die Erteilung einer Genehmigung für die Nutzung des Stadtparks zuständige Bezirksamt. Das Bezirksamt-Nord untersagte ihm daraufhin die Genehmigung, was vorwiegend mit dem Schutz der Grünflächen sowie dem fehlenden Sicherheits- und Rettungskonzept begründet wurde. Randnummer 7 Der Kläger ersuchte am
eine Versammlung darstellten. Da ein eindeutiges Gepräge des Camps hinsichtlich solcher Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, und solcher, die diesen Zweck nicht erfüllten, nicht erkennbar sei, sei das Protestcamp zunächst als Versammlung zu behandeln. Randnummer 10 Am
nicht den Charakter einer Versammlung. Randnummer 12 Am
Maßgabe der Entscheidungsgründe (II 2 b cc) versammlungsrechtlich zu entscheiden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde werfe mit der Frage, ob und in welchem Umfang Art. 8 Abs. 1 GG die Einrichtung von Protestcamps schütze, schwierige und in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ungeklärte Fragen auf. Diese Fragen könnten im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht beantwortet werden, sondern müssten –
Aufbereitung durch die Fachgerichte – einem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Die allein mögliche Folgenabwägung falle teilweise zugunsten des Klägers aus. Als Regelung im Rahmen des Eilrechtsschutzes sei ein Ausgleich geboten, der dem Kläger die Durchführung eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermögliche, andererseits müssten aber
haltige Schäden des Stadtparks verhindert und diesbezüglich Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden. Wörtlich führte das Gericht aus: Randnummer 13 „Dabei ist sie hierbei jedoch mit einem angemessenen Entscheidungsspielraum auszustatten, der sie – soweit möglich in Kooperation mit dem Veranstalter – berechtigt, den Umfang des Camps zu begrenzen und mit Auflagen zu verstehen, dass eine
haltige Beeinträchtigung des Stadtparks durch langfristige Schäden hinreichend ausgeschlossen ist. Ist dies in einer dem Anliegen des Antragstellers entsprechenden Weise nicht möglich – wie
den Akten durchaus naheliegend ist und wie sich im Übrigen insbesondere im Blick auf (hier noch nichtberücksichtigte) Sicherheitsbelange ergeben kann –, kann sie ihm stattdessen auch einen anderen Ort für die Durchführung des geplanten Protestcamps zuweisen, der in Blick auf die erstrebte Wirkung dem Anliegen des Antragstellers möglichst nahe kommt. Auch insoweit ist sie zum Erlass von Auflagen befugt, die eine Schädigung der Anlagen des zugewiesenen Ersatzortes möglichst weitgehend verhindern, soweit erforderlich auch unter Beschränkung des Umfangs des geplanten Protestcamps. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Maßnahmen notwendige Infrastruktur zu eigenständigen Versammlungselementen darstellen und wieweit sie darüber hinausgehen. Insbesondere sind die Behörden berechtigt, die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen.“ Randnummer 14 Am
GO unzulässig sei, da das begehrte Rechtsschutzziel bereits durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im tenorierten Umfang erreicht sei. Danach sei es dem Kläger vorläufig erlaubt, das Protestcamp
Maßgabe der Anmeldung vom
stehende Entscheidung des PF mitgeteilt: Randnummer 26 Die bekannte Verfahrensweise im Umfang mit Protestcamps hat weiterhin Bestand, auf der Elbinsel ,Entenwerder‘ wird kein Camp eingerichtet. Den Teilnehmern vor Ort ist mitzuteilen, dass der Frascatiplatz in Bergedorf als Ausweichfläche für Camps angeboten wird und derzeit durch die Versammlungsbehörde eine entsprechende Schriftlage erstellt wird. Randnummer 27 Diese Zwischenverfügung und die sich daraus ergebende Rechtslage erläuterte ich anschließend in Gegenwart des PHK … dem Rechtsanwalt … sowie dem Versammlungsleiter … in einem weiteren persönlichen Gespräch an meinem Befkw“. Randnummer 28 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte vor Ort mit, dass er damit nicht einverstanden sei. Zudem erhob er auch schriftlich Widerspruch gegen die mündlich erlassene Verfügung. Randnummer 29 Um ca. 14.20 Uhr fuhr ein Vertreter der Versammlungsbehörde zur Halbinsel Entenwerder, um ein Kooperationsgespräch mit dem Kläger zu führen. Er stellte dabei klar, dass keine Zelte zu Übernachtungszwecken erlaubt seien. Den Vorschlag lehnte der Kläger sodann ab. Randnummer 30 Der Kläger beantragte gegen 15.00 Uhr erneut Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Hamburg gegen das Absperren des Geländes durch die Polizei mit dem Begehren, die Beklagte vorläufig zu verpflichten, den Campaufbau auf der gesamten Elbinsel Entenwerder entsprechend der Anmeldung zu dulden. Randnummer 31 Gegen 15.30 Uhr wurde den Polizeibeamten vor Ort mitgeteilt, dass nunmehr Frau … als Versammlungsleiterin vor Ort agiere. Randnummer 32 Das Verwaltungsgericht Hamburg räumte der Beklagten mit der Erstverfügung eine Frist zur Stellungnahme bis 18.00 Uhr ein. Zudem wurde der Beklagten zugestanden, eine bereits angekündigte schriftliche Verfügung bis 18.30 Uhr fertigzustellen. Randnummer 33 Diese wurde dem Kläger wie auch dem Gericht gegen 18.45 Uhr zugestellt. Mit dieser Verfügung vom 2. Juli 2017 wurde die Durchführung der Veranstaltung entsprechend der Anmeldung untersagt (Ziffer 1) und nur für einen Teilabschnitt im Elbpark Entenwerder (Ziffer 2) unter Beachtung von Auflagen bestätigt.
Ziffer 3 der Anmeldebestätigung untersagte die Beklagte das Aufstellen von Schlafzelten, das Errichten von Duschen sowie den Aufbau von Küchen. Zudem wurde in Ziffer 4 die Anzahl der Workshop-Zelte auf maximal 10 beschränkt und aufgegeben, die Zelte geöffnet zu halten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Randnummer 34 Die Ziffer 1 begründete die Beklagte damit, dass das Camp im angemeldeten Umfang auf der gesamten Fläche eine konkrete Gefahr darstelle. Es seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Schäden an den Grünflächen des Elbparks zu erwarten. So seien die Pflanzen und Tiere dort besonders schutzwürdig. Dies sei bei einer Teilnehmerzahl von 5.000 Personen, die dort größtenteils auch campieren würden, nicht möglich. Es seien erhebliche Schäden an der Rasenfläche zu erwarten. Der Kläger habe bisher keine Sicherungsmaßnahmen vorgelegt, die jedoch für den Erhalt der Grünanlage erforderlich seien. Das gelte sowohl für den Stadtpark als auch für die beanspruchte Grünanlage auf der Halbinsel Entenwerder. Das öffentliche Interesse an der Nutzung und Bewahrung des Elbparks Entenwerder als Grün- und Erholungsanlage – mithin die Grundrechte der betroffenen Bevölkerung – überwiege hier das Grundrecht aus Art. 8 GG des Klägers und der zu erwartenden Teilnehmer. Die Durchführung der beantragten Versammlung in dem beantragten Umfang widerspreche dem Bestimmungszweck des Elbparks Entenwerder in gravierender Weise. Für die eigentlichen Zwecke – Förderung der Gesundheit und Erholung – würde der Park für 8 Tage zuzüglich der für die Beseitigung der Schäden benötigten Zeit nicht zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass das Camp als Ausgangspunkt für zahlreiche Blockade-, Stör- und Protestaktionen gegen den G20-Gipfel fungieren werde. Die Auflagen zu den Ziffern 3 und 4 seien zum Ausschluss nicht versammlungsimmanenter Infrastruktur erforderlich. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass das Übernachten auf dem Gelände und die dafür erforderliche Infrastruktur ein funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Reduzierung des Camps geboten. Die Beklagte teilte außerdem mit, dass die alte Verfügung vom 1. Juli 2017 durch die neue Verfügung vom 2. Juli 2017 aufgehoben werde, soweit sie den Elbpark Entenwerder betreffe. Randnummer 35 Ab 20.24 Uhr wurde die polizeiliche Absperrung aufgehoben. Randnummer 36 Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2017 suchte der Kläger am gleichen Tag um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Randnummer 37
Aufhebung der Absperrung errichteten vereinzelte Teilnehmerinnen und Teilnehmer Schlafzelte. Die Polizei forderte daraufhin Frau … als Versammlungsleiterin auf, die Schlafzelte entfernen zu lassen, da dies anderenfalls mittels unmittelbaren Zwangs erfolgen würde. Randnummer 38
vorheriger Ankündigung betraten Einsatzkräfte der Polizei gegen 22.30 Uhr das Gelände, um die Zelte zu entfernen. Es wurden diverse Schlafzelte sichergestellt. Bei dem Einsatz wurde in verschiedenen Fällen unmittelbarer Zwang gegen Teilnehmerinnen und Teilnehmer angewendet, bei dem auch Pfefferspray eingesetzt wurde. Zudem kam es zu Identitätsfeststellungen durch die Polizei. Randnummer 39 Mit Beschluss vom 2. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht (Az.: 75 G 8/17) den Antrag ab. Die Auflagen seien rechtmäßig. Die Schlafzelte sowie die weitere Infrastruktur seien keine notwendige versammlungsimmanente Infrastruktur. Diese diene lediglich der Versorgung und dem leichteren Zugang der übernachtenden Personen zu den auf dem Gelände geplanten sowie zu anderen Veranstaltungen. Auch sei die Beschränkung auf einen Teilbereich des Elbparks gerechtfertigt, um
haltige Schäden am Elbpark und den damit verbundenen öffentlichen Belangen zu verhindern. Randnummer 40 Auf die Beschwerde des Klägers vom
ts fort, wenn keine Veranstaltungen stattfänden. Für das Absperren des Geländes habe keine Rechtsgrundlage vorgelegen. Der Auflagenbescheid vom
Beginn der Versammlung handele. Zudem habe Frau … zu dem Zeitpunkt die Versammlungsleitung inne gehabt. Inhaltlich seien die vorläufige Untersagung der Errichtung des Protestcamps sowie die Absperrung des Geländes nicht zu bestanden. Es habe erhebliche Bedenken gegen die Nutzbarkeit der Fläche gegeben. Dies gelte auch für die Leistungsfähigkeit des Klägers im Hinblick auf die Organisation eines Protestcamps in der beabsichtigten Größe. Insbesondere habe es an einem tragfähigen Sicherheits- und Rettungskonzept gefehlt. Dies habe
dem Standortwechsel eine erneute intensive Prüfung des Standortes Entenwerder erforderlich gemacht. Zu diesem Zweck sei eine Zwischenverfügung notwendig gewesen, die der verantwortliche Hundertschaftsführer erlassen habe. Diese stelle auch einen Verwaltungsakt dar. Der Einsatzleiter sei auch für den Erlass zuständig gewesen, da es sich um eine unaufschiebbare Anordnung
GO gehandelt habe. Die Verfügung auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG sei auch rechtmäßig ergangen. Es habe einen Auflagenbescheid zum Schutz der Grünflächen gebraucht, da der Aufbau des Camps unmittelbar bevorgestanden habe und bislang kein Rettungs- oder Sicherheitskonzept vorgelegen habe. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe dem Erlass einer solchen Verfügung nicht entgegen gestanden, sondern eine solche ausdrücklich ermöglicht. Die Beklagte habe ferner nicht gegen Beschlüsse aus dem Eilverfahren verstoßen, da man keine inhaltsgleiche neue Entscheidung getroffen habe. Der Bescheid vom 2. Juli 2017 habe die Prüfung der Fläche in dem Elbpark Entenwerder erstmals zum Gegenstand gehabt. Bei der Verfügung handele es sich um einen sog. „ersetzenden Zweitbescheid“.
dem Erlass der entsprechenden Verfügung sei das Gelände entsprechend freigegeben worden. Randnummer 53 Die Auflagen zu Ziffer 3 des Auflagenbescheides vom
GO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Vorliegend ist die allgemeine Feststellungsklage insoweit mangels Rechtsbetroffenheit des Klägers unzulässig. Unabhängig von der Frage, ob die allgemeine Feststellungsklage grundsätzlich eine Klagebefugnis
GO voraussetzt (zum Meinungsstreit vgl. nur Wahl/Schütz, Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 42, Rn. 23 ff. m.w.N.), gilt auch bei Feststellungsklagen, dass als Sachurteilsvoraussetzung die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung zu fordern ist, um Popularklagen auszuschließen (OVG Bautzen, Urt. v. 17.8.2016, 3 A 64/14, juris, Rn. 29). Dies folgt entweder unmittelbar aus der systematischen Auslegung des in § 43 Abs. 1 VwGO normierten Tatbestandsmerkmals eines streitigen Rechtsverhältnisses oder aus einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden § 42 Abs. 2 VwGO (OVG Bauten, Urt. v. 17.8.2016, 3 A 64/14, juris, Rn. 29). Jedenfalls bedarf es in beiden Fällen eines berechtigten Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung, an der es vorliegend fehlt. Randnummer 57 In seiner Eigenschaft als Anmelder der Versammlung kann er sich nicht auf ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO berufen. Denn die streitgegenständlichen Maßnahmen liegen zeitlich
dem Beginn der Veranstaltung. Seine Verantwortlichkeit als Anmelder der Veranstaltung endet jedoch mit dem Beginn dieser (vgl. Groscurth, in: Peters/Janz,
träglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Dies greift auch für den Fall, dass die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von Auflagen nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvR 461/03, juris, Rn. 37). Zudem ist bei der Frage des Feststellungsinteresses auch der Gedanke der Garantie effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen (so VG Hamburg, Urt. v. 15.7.2020, 10 K 307/18 , juris, 51). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, juris, Rn. 21 ff.) hinsichtlich der vorliegenden Versammlung ausgeführt, dass ein solches Protestcamp schwierige und in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ungeklärte Fragen hinsichtlich der Versammlungsfreiheit aufwerfe. Angesichts dieser neuen Formen und Qualität stellten sich weitreichende Folgefragen im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für Fortschreibungen. Diese Fragen könnten im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht beantwortet werden, sondern müssten –
Aufbereitung durch die Fachgerichte – einem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Randnummer 62 Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert – soweit sie durch Zeitablauf erledigte Verwaltungsakte betrifft – schließlich nicht an dem Subsidiaritätsgebot des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger kann nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage
GO betreffend die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte gemäß § 43 Abs. 2 HmbVwVfG wegen Zeitablaufs verwiesen werden. Randnummer 63
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und anzuwenden. Die Vorschrift steht der Feststellungsklage nicht entgegen, wenn eine Umgehung der besonderen Bestimmungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen – bzw. für an deren Stelle tretende Fortsetzungsfeststellungsklagen – nicht droht und die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urt. v. 29.4.1997, 1 C 2/95, juris, Rn. 21 und v. 22.8.2007, 6 C 22/06, juris, Rn. 11). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Randnummer 64 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die einen vor Klageerhebung und vor Eintritt der Bestandskraft erledigten Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, ist nicht an die Einhaltung der Klagefrist aus § 74 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, 6 C 7/98, juris, Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO,
1 SOG ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen.
2 SOG ist körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Vorliegend wurde dem Kläger und den übrigen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern durch die Absperrung der Polizeikräfte der Zutritt zum Gelände des geplanten Veranstaltungsortes verwehrt. Diese hätten die Halbinsel Entenwerder nur durch die Überwindung in ihrem Weg befindlicher körperlicher Hindernisse erreichen können. Randnummer 69 b) Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung lagen jedoch nicht vor, da es sowohl an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt fehlte (hierzu aa) als auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsmaßnahme zur Gefahrenabwehr nicht erfüllt waren (hierzu bb). Randnummer 70 aa)
VwVG findet die Verwaltungsvollstreckung aus folgenden vollstreckbaren Titeln statt:
3 SGB IV. Vorliegend kommt lediglich der Verwaltungsakt in Betracht. Dieser ist in der Entscheidung der Polizeiführung vom
VwVfG bekanntgegeben worden. Randnummer 71 Dieser war jedoch nicht vollstreckbar. Aus einem Verwaltungsakt darf
VwVG nur vollstreckt werden, wenn
GO offen (Finkelnburg, a.a.O., Rn. 698, für eine widerlegbare Vermutung, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO in diesen Fällen nicht einschlägig ist, VG Frankfurt, Beschl. v. 5.10.1989, V/2 H 1826/89, BeckRS 1989, 113604). Vorliegend hätte die Beklagte gerade unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG den bereits am 2. Juli 2017 um 2.39 Uhr beschlossenen Verwaltungsakt mit dem Inhalt, den Campaufbau bis zum Ergehen einer neuen (schriftlichen) versammlungsrechtlichen Verfügung zu verbieten, schriftlich erlassen und die sofortige Vollziehbarkeit anordnen können. Sie kann sich nicht darauf stützten, dass nunmehr über neun Stunden später ein sofortiges Einschreiten erforderlich gewesen sein sollte, welches durch ihr Unterlassen selber (auch) herbeigeführt wurde. Das Gericht legt hierbei – auch aus eigener Anschauung – zugrunde, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum (fast) eine ständige Arbeitsfähigkeit bei der Versammlungsbehörde vorhanden war, um die im Rahmen des G20-Gipfels anfallende Arbeitslast zu bewältigen. Auch seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit war eine besondere Erreichbarkeit gewährleistet, um effektiven Rechtschutz garantieren zu können. Der Beklagten wäre es somit in Anbetracht dieser besonderen Konstellation möglich gewesen,
ts eine versammlungsrechtliche Zwischenverfügung zu erlassen und diese
GO für sofort vollziehbar zu erklären, um dem Kläger vor dem geplanten Eintreffen auf der Entenwerder Halbinsel die Möglichkeit zu eröffnen, hiergegen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu suchen. Ein solches Vorgehen wäre für die Beklagte mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand verbunden. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits am
GO, den geplanten Aufbau (und Abbau) des Camps zu dulden, mangels Zulässigkeit abgelehnt wurde. Die Kammer führte insoweit aus: Randnummer 76 „Sein mit diesem Antrag verbundenes Rechtschutzziel kann der Antragsteller nämlich bereits mit seinem (erfolgreichen) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom
Maßgabe der Anmeldung vom 30. Juni 2017 einzurichten. Soweit der Antragsteller ausgeführt hat, dass die Antragsgegnerin (auch ohne entsprechende Verfügung) den Aufbau des Camps mittels unmittelbaren Zwangs verhindern werde, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in Ansehung des hiesigen Beschlusses dennoch faktische Verhinderungsmaßnahmen ergreifen wird, solange dieser nicht durch einen entsprechenden Beschluss in einem etwaigen Beschwerdeverfahren aufgehoben worden ist.“ Randnummer 77 Die Ausführungen des Gerichts in diesem Beschluss und das Verhalten des Klägers, mittels einstweiligen Rechtschutzes
GO die vorläufige Duldung des Aufbaus gerichtlichen klären zu lassen, zeigen deutlich, dass die Beklagte spätestens mit dem Ergehen des Beschlusses sicher mit dem Aufbau des Camps seitens des Klägers und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer rechnen musste. Zur Gewährung von effektiven Rechtsschutz hätte die Beklagte somit (zumindest) eine für sofort vollziehbare Zwischenverfügung erlassen müssen. Ein Zuwarten der weiteren Lage, um anschließend „unaufschiebbare“ Maßnahmen zu erlassen, ist nicht von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO gedeckt. Randnummer 78 bb) Es liegen auch nicht die Voraussetzungen von § 27 HmbVwVG vor. Danach kann bei der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges von § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 3, § 8 , § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 5 sowie §§ 24 und 25 HmbVwVG abgewichen werden, wenn (1.) eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann, (2.) dies zum Schutz der Allgemeinheit oder einer oder eines Einzelnen vor einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, ober (3.) eine rechtswidrige Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, anders nicht verhindert werden kann. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, um die Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Randnummer 79 Unabhängig davon, dass es sich vorliegend bei der Veranstaltung um eine Versammlung handelt (siehe unten) und daher die in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen (GrAnlG) in der Weise verdrängt werden, dass die Erlaubnisfreiheit öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel einschlägige spezialgesetzliche Erlaubnisvorbehalte suspendiert, liegt keine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG vor, da ein Schaden vor dem Betreten der Fläche noch nicht eingetreten ist. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges ist auch nicht zum Schutz der Allgemeinheit oder einer oder eines Einzelnen vor einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich. Es stand der Beklagten weiterhin offen, als mildere Maßnahme eine sofort vollziehbare (Zwischen-)Verfügung zu erlassen, gegen die der Kläger hätte einstweiligen Rechtsschutz
suchen können. Aus diesem Grunde greift auch § 27 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVG nicht, da ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 GrAnlG (Benutzung über die Zweckbestimmung hinaus) – der ohnehin durch die Erlaubnisfreiheit der öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel suspendiert wurde – auch anders hätte verhindert werden können, indem die Beklagte eine sofort vollziehbare (Zwischen-)Verbotsverfügung erlassen hätte. Randnummer 80
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Bei der vorgesehenen Veranstaltung handelte es sich um eine Versammlung (hierzu a.), deren Verbot die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt (hierzu b.) Randnummer 82 a) Das Protestcamp mit der Bezeichnung „Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ stellte eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG – und damit auch im Sinne von § 1 VersG – dar. Randnummer 83 Bei Versammlungen handelt es sich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Beschl. v. 17.4.2020, 1 BvQ 37/20, juris, Rn. 17). Versammlungen sind durch Art. 8 GG als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung geschützt und stellen eine für die Demokratie unentbehrliche Form der Meinungsäußerung und -bildung dar, wobei Art. 8 GG den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns schützt (BVerfG, Beschl. v. 17.4.2020, 1 BvQ 37/20, juris, Rn. 17, Beschl. v. 7.11.2015, 2 BvQ 39/15, juris, Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017, 6 C 46/16, juris, Rn. 28 und 31 f.). Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit mit dem Anliegen der Versammlung entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss dabei Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind (BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 23.06, juris, Rn. 15). Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst das Recht der Grundrechtsträger, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90, juris, Rn. 63). Von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters
GG ist prinzipiell die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst. Dies betrifft zudem den Zeitpunkt und die Dauer einer Versammlung, ohne dass es eine zeitliche Höchstgrenze für Versammlungen gibt (VGH München, Urt. v. 8.3.2022, 10 B 21.1694, juris, Rn. 83). Die Versammlungsbehörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch die Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen (BVerfG, Beschl. v. 18.7.2015, 1 BvQ 25/15, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein numerus clausus der Versammlungstypen besteht. Vielmehr ist der Versammlungsbegriff generell offen für Fortschreibungen (BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris, Rn. 22; Friedrich, DÖV 2019, 55, 55; Hartmann, NVwZ 2018, 200, 204 ff.). Randnummer 84 Bei der Beurteilung von Protestcamps mit Infrastruktureinrichtung wird hierbei in zwei Schritten vorgegangen (Fischer, NVwZ 2022, 353, 354; dieser Vorgehensweise folgend nunmehr BVerwG, Urt. v. 24.5.2022, 6 C 9/20, juris, Rn. 16). Im ersten Schritt ist zu bewerten, ob eine Veranstaltung überhaupt eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG darstellt, weil sie neben „versammlungsspezifischen“ Elementen – also solchen, die auf die öffentliche Meinungsbildung und -kundgabe abzielen und damit entsprechend des oben dargestellten Maßstabes zum Wesensmerkmal der Versammlung beitragen – bedeutsame diesem Zweck nicht zuzurechnende Element enthalten kann. Auf dieser ersten Ebene ist das „Gesamtgepräge“ der Veranstaltung in den Blick zu nehmen. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge
eine Versammlung ist. Hierbei ist in erster Linie auf die Sicht eines Außenstehenden abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet, und ob der Veranstalter sein Konzept schlüssig dargelegt hat (BVerwG, Urt. v. 22.8.2007, 6 C 22.06, juris, Rn. 17). Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, Beschl. v. 27.10.2016, 1 BvR 458/10, juris, Rn. 112; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 23/06, Rn. 16 ff. u. Urt. v. 22.8.2007, 6 C 22/06, juris, Rn. 22). Randnummer 85 Sofern auf dieser ersten Ebene eine Veranstaltung aufgrund ihres Gesamtgepräges eine Versammlung darstellt, ist auf zweiter Ebene zu untersuchen, ob Infrastruktureinrichtungen dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfallen. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass, wenn
dem Gesamtgepräge eine Versammlung vorliegt, sämtliche Elemente derselben in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (Fischer, NVwZ 2022, 353, 354 f. m.w.N.). Ob Infrastruktureinrichtungen (oder bestimmte Gegenstände) in den Schutzbereich des Art. 8 GG fallen, beurteilt sich danach, ob diese einen funktionalen oder symbolischen Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe aufweisen (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 12.4.2012, 10 CS 12.767, Rn. 10 m.w.N.; OVG Münster erweitert den Bezug um eine konzeptionelle Komponente, Beschl. v. 16.6.2020, 15 A 3138/18, juris, Rn. 56). Ob in diesem Sinne ein Versammlungsbezug vorliegt, ist von der Versammlungsbehörde
einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen, deren Grundlage das Vorbringen der Veranstalter ist (OVG Münster, Beschl. v. 16.6.2020, 15 A 3138/18, juris, Rn. 58). Randnummer 86 Diese beiden Ebenen sind jedoch nicht strikt voneinander getrennt, sondern können ineinandergreifen. So kann für die Beurteilung des Gesamtgepräges auf der ersten Ebene von Bedeutung sein, ob die vorhandene Infrastruktur versammlungsspezifischen Zwecken dient, sowie kann hinsichtlich der auf zweiter Ebene gestellten Frage des funktionalen oder symbolischen Bezugs das auf erster Ebene entwickelte Kriterium des Gesamtgepräges Anwendung finden, wenn die Infrastruktureinrichtung selbst gemischte Zwecksetzungen aufweist (hierzu Fischer, NVwZ 2022, 353, 354 f. m.w.N.). Randnummer 87 Unter Beachtung dieses Maßstabes handelt es sich bei der Veranstaltung des Klägers „Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ insgesamt um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG. Unter Heranziehung des Gesamtgepräges besteht kein Überwiegen der nicht versammlungsspezifischen Elemente. Dazu im Einzelnen: Randnummer 88 Die vom Kläger geplante Veranstaltung wird dadurch bestimmt, dass entsprechend deren Ziel, aus antikapitalistischer Sicht einen Gegenentwurf zu den durch den G20-Gipfel repräsentierten Gesellschaftmodellen zu diskutieren und zu leben, zahlreiche Veranstaltungen, die sich an den durch den G20-Gipfel bestimmten Themen orientieren, auf den geplanten Bühnen, dem Zirkuszelt sowie den Workshop-Zelten stattfinden sollten. So finden sich in dem Zeitplan (Anlage K 34) und dem vorläufigen Programm (Anlage K 33) überwiegend Themenkomplexe, die einen unmittelbaren Bezug zur Meinungsbildung- und -äußerung aufweisen, wie z.B. am 30. Juni 2017, Vormittag, Bühne 2 „Gezi Park ist überall“ und anschließend „G20 und Patriarchat“, am 1. Juli 2017,
mittag, Barrio 4, „Perspektiven auf eine gleichberechtigte Arbeitsteilung“, am gleichen Tag,
t WS 1 „Türkei – was läuft den[n] da?“, am 2. Juli 2017, Vormittag, Bühne 1 „G20 und Rassismus“, Barrio 1 „Klimawandel und Tierproduktion“,
mittags, WS „G20 und Neokolonialismus“, Barrio 2 „Bericht aus Russland und Tschetschenien mit anschließender Diskussion“,
ts, WS 1 „Der tiefe Staat (BRD)“, am 4. Juli 2017, Vormittag, WS 1 „Kein Gott, kein Staat, kein Vaterland – eine Geschichte des Anarchismus,
mittag, Bühne2/Wiese „Queer-Feministische Perspektiven auf G7 und G20“, Abend, Barrio 2 „Vortrag: sexuelle Gewalt als staatlicher Terror gegen politischen Widerstand in Mexico“, am 5. Juli 2017, Vormittag, WS 1 „Neue Interpretationen der Kritik der politischen Ökonomie“,
mittag, WS 1 „Ein Gipfel ohne Afrika – Wie repräsentativ kann das sein?“, ebenfalls am
mittag „Vortrag und Diskussion: Faschismus im aktuellen kapitalistischen Kontext – G20“, am Abend, Barrio 2 „Geflüchtete Frauen in Hamburg“, am 5. Juli 2017, Vormittag, Barrio 1 „Ungehorsam für die Klimagerechtigkeit“,
mittags, Bühne 1 „There will be no climate justice without gender justice“, am Abend WS1 „Ein Leben ohne Kapitalismus – Utopien entwickeln. Mit Projekten aus Spanien und Italien“, am 6. Juli 2017, Vormittag, WS 1 „Wert, Geld, Arbeit, was soll das eigentlich?“, am
mittag, WS 1 „Verteidigungspolitik – Ein Staat ohne Armee, funktioniert das?“, am Abend, WS 2 „Was Nelsen Mandela uns heute zu sagen hätte?“, am
mittag, Barrio 3 „Der Logistiksektor – Boomender Bereich des Niedriglohns“ und am
Auffassung der Kammer hinsichtlich der Beurteilung eines funktionalen Zusammenhangs eine wertende Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der insbesondere die Entwicklungsoffenheit des Versammlungsbegriffs für neue Versammlungstypen, das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, ein
vollziehbares Gesamtkonzept und die örtlichen Gegebenheiten vor Ort einzubeziehen sind (so im Ergebnis auch Friedrich, DÖV 2019, 55, 58, der sich für den Schutz einer akzessorischen Infrastruktur ausspricht; so im Ergebnis auch Fischer, NVwZ 2022, 353, 359). Vorliegend hat der Kläger ein in sich stimmiges Gesamtkonzept präsentiert, welches in unmittelbarem Kontext mit dem G20-Gipfel zu betrachten ist, der 2017 in Hamburg stattfand. Als Protestbewegung sollte das Camp während des gesamten Gipfels (einschließlich einer Aufbau- und Abbauphase) ein Gegengewicht zu dem Gipfel begründen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Dauer des Camps. Die Veranstaltung sollte während dieser Zeit ein kommunikativer Ort sein, an dem permanent (der Kläger spricht insoweit davon, dass „auch in Zwischensituationen“ politisch kommuniziert werde) zwischen den einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, z.B. zwischen den Workshops oder beim Essen, ein Austausch im Sinne einer Meinungsäußerung und -kundgabe erfolgen sollte. Die Durchführung einer solchen Veranstaltung ist bei diesem
vollziehbaren Gesamtkonzept von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gedeckt und für einen Außenstehenden vor Ort aufgrund der Ausgestaltung des Camps mit seinen Bühnen und Workshopzelten und der räumlichen und zeitlichen Nähe zum stattfindenden G20-Gipfel erkennbar. Ein solches Protestcamp würde jedoch leerlaufen, würde man einen unmittelbaren inhaltlichen Bezug der Infrastruktur zu dem jeweiligen Veranstaltungstenor verlangen. Ausreichend – aber auch erforderlich – ist, dass sich die Infrastruktureinrichtung als Teil des schlüssigen Gesamtkonzepts darstellt und für deren Durchführung erforderlich ist. Wie oben ausgeführt, besteht für (einige) Zelte, Toiletten und Küchen ein ausreichender Bezug. Denn eine anderweitige Unterbringung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer würde nicht nur dem Konzept zuwiderlaufen, sondern wäre auch in tatsächlicher Hinsicht im damaligen Zeitraum sehr schwierig gewesen. Zwar weist der statistische Bericht des Statistischen Amts für Hamburg und Schleswig-Holstein vom
G kann die Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umstände die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Randnummer 93 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2008, 6 C 21.07, juris, Rn. 13). Während die öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung
den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets anzusehen ist (BVerfG, Beschl. v. 7.4.2001, 1 BvQ 17/01, juris, Rn. 32). Randnummer 94 Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit, das heißt „fast mit Gewissheit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2008, 6 C 21.07, juris, Rn. 14; OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.2.2012, 3 L 257/10, juris, Rn. 12; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.5.2011, 7 B 10627/11, juris, Rn. 4; OVG Bautzen, Urt. v. 28.8.2009, 3 B 40/06, juris, Rn. 17; Ullrich/von Coelln/Heusch, Handbuch Versammlungsrecht, 2021, Rn. 628; siehe auch BT-Drs. 8/1845, S. 11: „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“), zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris, Rn. 20; Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 27). Erforderlich ist damit im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG eine (gesteigerte) konkrete Gefahr. Abstrakte Gefahrenlagen reichen tatbestandlich nicht aus. Randnummer 95 Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass von beschränkenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 17; Beschl. v. 12.5.2010, 1 BvR 2636/04, juris, Rn. 17; Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris, Rn. 20). Als Grundlage der Prognose sind konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte („erkennbare Umstände“) erforderlich, die in
vollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten und bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründen. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so sind auch diese in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise einzubeziehen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 17 m.w.N.). Folgen, deren Eintritt durch entsprechende hoheitliche Vorgaben ausgeschlossen werden können, sind nicht zu berücksichtigen. So dürfen in die Abwägung keine Annahmen über Gefahren eingehen, deren Eintritt bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch geeignete Auflagen begrenzt oder ausgeschaltet werden können. Zwischen der erforderlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss ferner ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 27). Randnummer 96 Wie im allgemeinen Polizeirecht gilt für das Versammlungsrecht, dass die Prognose sich auch an der Wertigkeit der betroffenen Rechtsgüter zu orientieren hat. Je größer der anzunehmende Schaden für ein hochwertiges Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1974, I C 31.72, juris, Rn. 41; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2017, 4 Bs 148/17 , juris, Rn. 42 ). Andererseits sind die Anforderungen an die Gefahrenprognose bei einem Versammlungsverbot umso höher, je größer der von dem Versammlungsverbot erfasste räumliche Korridor und je länger der demonstrationsfreie Zeitraum ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 44; Kniesel/Poscher, NJW 2004, 424, 429). Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein versammlungsrechtliches Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 17; Beschl. v. 12.5.2010, 1 BvR 2636/04, juris, Rn. 19).Die Frage, ob bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung konkrete Tatsachen vorlagen, die die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung begründeten, unterliegt der vollen gerichtlichen
prüfung; die darin enthaltenen prognostischen Elemente rechtfertigen keine Kontrollbeschränkung der Gerichte (vgl. VGH München, Urt. v. 10.7.2018, 10 B 17.1996, juris, Rn. 26). Randnummer 97 Vorliegend lag bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung keine unmittelbare Gefährdung vor, die ein zeitlich nicht absehbares vollständiges Versammlungsverbot auf der gesamten Fläche rechtfertigt. Die Beklagte trägt zwar vor, dass Gefahren für die Grün- und Erholungsanlagen und den Deichschutz bestanden und ein Sicherheits- und Rettungskonzept fehlten. Dieser Argumentation liegt allerdings zum einen die Auffassung der Beklagten zugrunde, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine Versammlung
Zum anderen hat die Beklagte keine konkreten Gefahren benannt, sondern abstrakt die Gefährdung bzw. den Gefahrenverdacht hinsichtlich des Hochwasserschutzes angeführt. Diese abstrakten Ausführungen genügen den oben genannten Maßstäben auch deshalb nicht, weil es sich bei der Fläche auf der Entenwerder Halbinsel um eine Örtlichkeit handelt, auf der in der Vergangenheit größere Konzerte stattgefunden haben und somit zurückliegend mehrfach für größere Personenansammlungen genutzt worden ist. Auch Aspekte der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch gewaltbereite Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Camp als Rückzugsort und als Ort der Zusammenkunft, Organisation und Koordination der Blockade, Stör- und Protestaktionen nutzen würden, tragen kein vollständiges Verbot, zumal die Beklagte selbst ausführt, dass dieser Aspekt nicht Grundlage der mündlichen Zwischenverfügung gewesen ist, sondern die weitergehende Prüfung des Standortes Entenwerder unter den Aspekten der örtlichen Beschaffenheit, insbesondere des Deichschutzes, der Hochwassergefahr und der Bodenbeschaffenheit. Letztlich zeigt das weitere Vorgehen der Beklagten, eine Teilfläche des geplanten Veranstaltungsgeländes (unter Auflagen) freizugeben, dass eine vollständige Untersagung der Versammlung, deren zeitliche Ausgestaltung für den Kläger nicht abschätzbar war, nicht von einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung getragen wird. Randnummer 98 3. Die Auflage Ziffer 3 in der Anmeldebestätigung der Beklagten vom 2. Juli 2017, soweit darin das Aufstellen von Schlafzelten, das Errichten von Duschen sowie der Aufbau von Küchen vollständig verboten wurde, war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt. Randnummer 99 Als Ermächtigungsgrundlage kommt erneut allein § 15 Abs. 1 VersG in Betracht, wonach die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen kann, wenn
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte begründet die Auflage Ziffer 3 allein damit, dass die Infrastruktur nicht vom Schutzbereich des Art. 8 GG umfasst sei, da ihr keine unmittelbare funktionale oder symbolische Bedeutung zukomme. Zudem sei nicht erkennbar und objektiv feststellbar, ob die Übernachtungsgäste zum Zwecke der Teilnahme an Kundgebungen innerhalb des Camps und/ oder an externen Versammlungen nächtigen würden. Wie oben bereits ausgeführt, ist vorliegend die Infrastruktur in Form von Schlafzelten, Duschen und Küchen bei dem streitgegenständlichen Protestcamp vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Die Beklagte trägt nicht vor und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass ohne ein vollständiges Verbot dieser Infrastruktureinrichtungen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besteht. Weder Aspekte, dass die Zelte als Rückzugsort und Koordinierungsstätten für gewaltbereite Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen könnten noch örtliche Beschaffenheiten, wie insbesondere Grünanlagen- und Deichschutz, rechtfertigen ein vollständiges Verbot. Randnummer 100 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Randnummer 101 IV. Die Berufung war gemäß § 123a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Infrastruktureinrichtungen vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
diesbezüglich ein vollständiges Verbot
G möglich ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.