Architektenhaftung wegen fehlerhafter Bauüberwachung: Nachweiserfordernis für einen wirksamen Architektenvertrages durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft; Zustandekommen eines Architektenvertrages durch Wohnungseigentümerbeschluss Orientierungssatz 1. Der Architekt haftet gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wegen Verletzung der Pflichten aus einem Bauüberwachungsvertrag, wenn diese nicht nachweisen kann, dass überhaupt ein Architektenvertrag geschlossen worden ist. (Rn.67) 2. Es bestehen dann auch keine Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere aus § 678 BGB, wegen fehlerhafter Bauüberwachung. (Rn.74) 3. Hatte der Architekt bei einer Wohnungseigentümerversammlung anstehende Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Kellerfeuchtigkeit erörtert, handelt es sich bei der anschließenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Erneuerungsmaßnahmen (deren Umsetzung durch den Architekten überwacht wurde) allein um einen Akt der inneren Willensbildung, nicht um ein rechtsgeschäftliches Handeln nach außen. Insoweit kann Beschlussfassung allein keine auf einen Vertragsschluss mit dem Architekten gerichtete Willenserklärung darstellen. Hierfür wäre die Erklärung eines Wohnungseigentumsverwalters erforderlich, der alle Eigentümer vertritt. (Rn.68) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 17. Oktober 2019, 328 O 254/18 nachgehend BGH, 26. Januar 2022, VII ZR 274/20, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.10.2019, Az. 328 O 254/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 135.858,75 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages, welchen sie anlässlich einer WEG-Versammlung am 25.05.2011 mit dem Architekten K. G. geschlossen habe. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus den Eigentümern der drei Häuserzeilen A. Nr. 2, 4 und 6 in Hamburg. Die Beklagten sind die Erben des verstorbenen Architekten K. G. (nachfolgend: Architekt). Randnummer 3 Bereits im Jahr 2010 erfolgte wegen Kellerfeuchtigkeit in den Häusern der Klägerin eine Baugrunduntersuchung. Die Klägerin beschloss 2010 aus Kostengründen, „trotz anderslautender Fachregeln“ im Haus 6 eine Innendrainage zu installieren, den Architekten mit der Betreuung der Maßnahme zu betrauen und ihn insoweit von der Haftung zu befreien. Entsprechend erklärte die WEG-Verwaltung gegenüber dem Architekten wegen der nicht regelgerechten Anordnung einer Drainage unter der Kellersohle einen Haftungsverzicht (Anlage K5). Die Innendrainage wurde hergestellt. Weiter wurden die Sielleitungen geortet und untersucht. Vor der Eigentümerversammlung vom 25.05.2011 wurde ein Angebot der Firma S. über notwendige Sielleitungsarbeiten und die weitere Ausführung einer Innendrainage eingeholt. Randnummer 4 Auf der Eigentümerversammlung am 25.05.2011 erörterte der Architekt die anstehenden Maßnahmen. Nach dem Wortlaut des Protokolls beschlossen die anwesenden Eigentümer daraufhin, die Schmutzwasserleitungen, die Kelleraußenabdichtungen sowie die Kelleraußendrainage an den Hauseingangsseiten (Ostseiten) zu erneuern/herzustellen und den Architekten mit der Baubetreuung gegen ein Honorar von 5.000 € zzgl. MwSt. pro Häuserzeile zu beauftragen (Anlage B1, TOP 6 und 7). Randnummer 5 In Umsetzung der Beschlüsse erfolgte, überwacht vom Architekten, die Erneuerung der Schmutzwasserleitungen und die Abdichtung der Kelleraußenwände an den Ostseiten. Weiter wurde eine Innendrainage in der Häuserzeile 4 hergestellt. Außendrainagen wurden nicht hergestellt. Randnummer 6 Die Klägerin hat vorgetragen, der Architekt habe die Eigentümer am 25.05.2011 auf Nachfrage des Eigentümers R. dahingehend falsch beraten, dass die für die Sanierung der an den Ostseiten belegenen Schmutzwasserleitungen erforderlichen Ausschachtungen auch für eine Abdichtung der dortigen Kelleraußenwände genutzt werden könnten, obwohl die Schmutzwasserleitungen nicht direkt an der Außenwand verlegt sind, so dass unstreitig umfangreichere Ausschachtungsarbeiten bis zur Außenwand erforderlich waren. Die Abdichtung der Kelleraußenwände an den Ostseiten sei letztlich auch nicht erforderlich gewesen, weil sich an den Ostseiten keine kritische Feuchtigkeit befunden habe. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte die Klägerin keine Kelleraußenwandabdichtung beschlossen. Für die zusätzlichen Ausschachtungsarbeiten für die Kelleraußenwandabdichtung habe sie 43.800 € aufgewandt. Randnummer 7 In der WEG-Versammlung am 25.05.2011 habe die Klägerin die Herstellung von Außendrainagen an den Ostseiten beschlossen und den Architekten zugleich mit der Baubetreuung beauftragt. Eine Innendrainage sei hingegen nicht beschlossen worden. Für die dennoch erfolgte Ausführung der Innendrainage im Haus 4 habe die Klägerin 13.806,75 € aufgewandt. Diesen Betrag müssten die Beklagten erstatten, weil der Architekt die Ausführung nicht verhinderte. Eine Außendrainage an den Ostseiten wolle die Klägerin hingen nun vorsorglich noch ausführen lassen. Dies werde 90.000 € kosten. Wären die Außendrainagen hingegen im Rahmen der bereits durchgeführten Arbeiten zur Kellerwandabdichtung ausgeführt worden, so wären der Klägerin lediglich (Sowieso-)Kosten für die reinen Drainagearbeiten von 11.748 € entstanden, so dass ihr ein Schaden in Höhe der Mehrkosten von 78.252 € entstanden sei. Randnummer 8 Die Beklagten haben vorgetragen, am 25.05.2011 habe der Architekt seine Auskunft zu Synergieeffekten nur darauf bezogen, dass allgemein die Ausführung von Sielleitungs- und Außenwandabdichtungsarbeiten in einem Zuge kostengünstiger sei, da man unter anderem Baustelleneinrichtungskosten spare. Randnummer 9 Die WEG-Verwaltung habe Bauunternehmen mit der Ausführung einer Innendrainage, nicht von Außendrainagen beauftragt und auch den Architekten entsprechend mit der Überwachung dieser beauftragten Arbeiten betraut. Von einer Außendrainage sei nie die Rede gewesen. Das Wort „Außendrainage“ im Protokoll der WEG-Versammlung vom 25.05.2011 sei ein Schreibversehen. Randnummer 10 Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 11 Die Beklagten haben weiter vorgetragen, die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig, weil die streitgegenständlichen Ansprüche bereits Gegenstand des älteren, beim Landgericht Hamburg rechtshängigen Verfahrens zum dortigen Az. 328 O 223/15 seien. Randnummer 12 Hintergrund des Einwands der doppelten Rechtshängigkeit ist, dass die Klägerin gegen den Architekten zunächst das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 328 O 223/15 angestrengt hat, in welchem sie die Beklagten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahmen auf Zahlung von 59.164,05 € wegen Überschreitung der kalkulierten Baukosten in Anspruch nimmt. Dort trägt die Klägerin vor, der Architekt und die Klägerin hätten am 25.05.2011 eine feste Kostenobergrenze vereinbart. Der Architekt habe in der WEG-Versammlung die Kosten grob falsch bzw. „ins Blaue hinein“ kalkuliert, auf diese Weise über die Baukosten falsch beraten und sodann unter Vernachlässigung seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Kostenüberwachung auch einzelne nicht beauftragte Baumaßnahmen (Regensiel, Hofeinlauf, Hauseingangspodeste) durchführen lassen. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 27.04.2017 hat die Klägerin im Parallelverfahren dann auch vorgetragen, dass ihr wegen der Nichtausführung der mutmaßlich beschlossenen Außendrainage ein Schaden von 78.000 € entstanden sei, dass die Kosten für die Innendrainage in Höhe von 13.806,75 € nicht beauftragt gewesen seien und dass die Klägerin eine Außenwandabdichtung und Außendrainage nicht beschlossen hätte, wenn der Architekt am 25.05.2011 über die hierfür entstehenden Mehrkosten in Höhe von 43.000 € zutreffend aufgeklärt statt insoweit nicht erzielbare Synergieeffekte behauptet hätte. Mit Schriftsatz vom 30.04.2017 hat die Klägerin im Parallelverfahren weiter erklärt, ihren Schadensersatzanspruch auch auf diesen Vortrag stützen zu wollen. Auf Rückfrage des Landgerichts, wie dieser Vortrag prozessual einzuordnen sei, etwa ob es sich um eine Klagerweiterung oder einen Austausch des Streitgegenstands handeln solle, hat die Klägerin dann erläutert, dass dieser Vortrag im Parallelverfahren doch außer Betracht bleiben solle und ihn stattdessen zum Gegenstand des neuen, vorliegenden Verfahrens gemacht. Randnummer 14 Durch das angefochtene Urteil vom 17.10.2019, auf das hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge und zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Randnummer 15 Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Eine doppelte Rechtshängigkeit stehe der Klage nicht entgegen, nachdem die Klägerin auf gerichtlichen Hinweis klargestellt habe, die im noch laufenden Verfahren 328 O 223/15 geltend gemachten Ansprüche auf andere als die hier streitgegenständlichen Pflichtverletzungen zu stützen. Randnummer 16 Ein Schadensersatzanspruch wegen „zusätzlicher Ausschachtungskosten“ sei nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn der Architekt am 25.05.2011 die von der Klägerin behauptete Fehlauskunft getätigt habe, dass die für die Sanierung der Schmutzwasserleitungen erforderliche Ausschachtung zugleich für eine Abdichtung der Kelleraußenwand genutzt werden könne, sei der Klägerin durch die Fehlauskunft kein Schaden entstanden, weil ungeachtet dieser Auskunft die Ausschachtungsarbeiten im tatsächlich erfolgten Umfang für die unstreitig beauftragte Abdichtung der Kelleraußenwände erforderlich gewesen sei. Randnummer 17 Soweit die Klägerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vortragen habe, die Kelleraußenwandabdichtung auf den Ostseiten der Häuser sei gar nicht erforderlich gewesen, weil sich hier keine kritische Feuchtigkeit befunden habe, handele es sich um eine nicht mehr zu berücksichtigende Änderung des Streitgegenstandes. Zudem stehe dieser Vortrag im Widerspruch zum Klägervortrag, dass an den Ostseiten jetzt noch eine Außendrainage gegen die Feuchtigkeit verlegt werden müsse. Randnummer 18 Schadensersatzansprüche wegen zukünftiger Kosten für einer nicht ausgeführte Außendrainage und wegen der Kosten der Ausführung einer Innendrainage in Haus 4 scheiterten daran, dass es an einem schlüssigen Vortrag zu einer Pflichtverletzung des Architekten fehle. Die Klägerin habe nur zum Inhalt des WEG-Beschlusses, nicht aber zum Inhalt des zwischen der Verwaltung als Vertreterin der WEG und dem Architekten geschlossenen Vertrags vorgetragen, so dass das Gericht seiner Entscheidung den Beklagtenvortrag zugrunde zu legen habe, demzufolge der Architekt beauftragt war, die Herstellung einer Innendrainage nebst punktueller Außenwandabdichtung zu überwachen. Randnummer 19 Es fehlten auch schlüssige Anhaltspunkte, dass die ehemalige Verwaltung der Klägerin und der Architekt einseitig zu Lasten der Klägerin wider besseres Wissen zusammengearbeitet hätten. Den Klägervortrag als wahr unterstellt, dass zwei Wohnungseigentümer aus ihrer Sicht ein Gespräch über eine Außendrainage anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung am 25.05.2011 bestätigten, bliebe im Lichte der übrigen Indizien damit ein bloßes Missverständnis möglich. Ein gemeinsames Interesse der Beklagten und der ehemaligen Verwalterin, statt einer Außendrainage eine Innendrainage durchführen zu lassen, sei nicht erkennbar. Randnummer 20 Ein Anspruch aus § 179 BGB gehe fehl, soweit die Hauptaufträge von der Verwaltung, nicht vom Architekten erteilt worden seien. Randnummer 21 Schließlich sei der Vortrag zu den angeblichen Inhalten der Beratung durch den Architekten auf der Versammlung am 25.05.2011 inhaltlich und technisch widersprüchlich. Widersprüchlich sei u.a., dass die Klägerin Schadensersatz für das Unterbleiben einer Baumaßnahme fordere, die nach ihrem letzten Vortrag technisch unnötig sei und bei korrekter Beratung nicht hätte beauftragt werden sollen. Randnummer 22 Darüber, dass die Ausführung einer Innendrainage unter der Kellersohle nicht regelgerecht sei, habe der Architekt die Klägerin bereits im Jahr 2010 aufgeklärt und die Klägerin habe den Architekten ausdrücklich schriftlich von der Haftung befreit. Randnummer 23 Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die unbeschränkte Berufung der Klägerin. Randnummer 24 Die Klägerin macht geltend, eine doppelte Rechtshängigkeit stehe ihrer Klage nicht entgegen, weil sie, wie vom Landgericht ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nur die aufgewandten Kosten für zusätzliche Ausschachtungsarbeiten und für eine nicht beschlossene Innendrainage erstattet und einen Vorschuss für nochmalige Ausschachtungsarbeiten zum Zwecke der Herstellung einer fehlenden Außendrainage verlange, wohingegen sie im Parallelverfahren Ansprüche wegen Überschreitung der Kostenobergrenze und wegen der Ausführung weiterer nicht beschlossener Baumaßnahmen verlange. Randnummer 25 Allerdings macht die Klägerin in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 9.10.2020 - insoweit inhaltsgleich zum Parallelverfahren - auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend, dass die Beklagten auch deshalb Kosten für zusätzliche Ausschachtungsarbeiten erstatten müssten, weil auch diese Kosten Folge eines Beratungsfehlers am 25.05.2011 seien, der darin bestehe, dass der Architekt der Klägerin suggeriert habe, die Gesamtkosten würden 120.000 € nicht überschreiten. Randnummer 26 Der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit greife aufgrund „der Rechtsschutzgarantie“ nicht, wenn die Klägerin aufgrund von Hinweisen in erster Instanz Ansprüche in einem neuen Klageverfahren geltend mache. Randnummer 27 Die am 25.05.2011 anwesenden Wohnungseigentümer hätten nur deshalb spontan eine Außenwandabdichtung und eine Außendrainage an den Ostseiten beschlossen, weil der Architekt sie am 25.05.2011 dahingehend falsch beraten habe, dass hierfür quasi keine zusätzlichen Ausschachtungsarbeiten erforderlich würden. Dies habe sie erstinstanzlich jedenfalls schon im Parallelverfahren zum Az. 328 O 223/15 so vorgetragen. Dann wären Kosten für die zusätzlichen Ausschachtungsarbeiten von 43.800 € nicht entstanden. Zur Höhe der tatsächlich angefallenen und beglichenen Kosten dieser Ausschachtungsarbeiten wolle sie noch weiter vortragen. Randnummer 28 Es könne letztlich dahinstehen, ob die Kellerwände an den Ostseiten sanierungsbedürftig gewesen seien. Ihr Vortrag, dass die Wände an den Ostseiten aus Sicht der Eigentümer nicht oder jedenfalls nicht akut sanierungsbedürftig gewesen seien, erfolge nicht, um in Erweiterung des Streitgegenstands eine weitere Pflichtverletzung zu behaupten, sondern um ergänzend die Kausalität zwischen einer Fehlberatung über mögliche Synergien und der Beschlussfassung zur Sanierung der Kelleraußenwand zu begründen. Die Klägerin habe mit ihrem Vortrag nach Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung, dass die Sanierung der Kelleraußenwände mangels Feuchtigkeit nicht erforderlich gewesen sei, also lediglich zum kausalen Schaden vortragen, nicht aber einen anderen Anspruch begründen wollen. Randnummer 29 Der Architekt habe auch seine Bauüberwachungspflichten verletzt, indem er Arbeiten an den Kelleraußenwänden habe ausführen lassen, ohne die Klägerin über die zu erwartenden Mehrkosten in Kenntnis zu setzen und obwohl er gewusst habe, dass die Klägerin diese Arbeiten nur unter der Bedingung gewollt habe, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen. Hätte die Klägerin von den zusätzlichen Kosten erfahren, so hätte sie ihren Beschluss, die Kelleraußenwände abdichten zu lassen, rückgängig gemacht. Randnummer 30 Dieser Vortrag sei jedenfalls nicht verspätet, weil das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt hätte genauer hinweisen müssen und die Beklagten hätten zunächst darlegen müssen, dass die Sanierung erforderlich gewesen sei und auch bei richtiger Beratung beschlossen worden wäre. Randnummer 31 Es fehle auch an einem schadenskompensierenden Vorteil, weil der Verkehrswert des Grundstücks infolge der Sanierung der Kelleraußenwände nicht gestiegen sei. Randnummer 32 Der Architekt habe weiter seine Bauüberwachungspflichten verletzt, indem er entgegen dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.05.2011 keine Außendrainagen, sondern eine weitere Innendrainage habe ausführen lassen. Randnummer 33 Zwar hätten der Architekt und die im Namen der Klägerin handelnde WEG-Verwaltung überhaupt keinen Vertrag geschlossen. Die WEG-Verwaltung sei hierzu gar nicht bevollmächtigt gewesen. Ein Baubetreuungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Architekten sei vielmehr allein durch mehrheitlichen Beschluss der Eigentümerversammlung zum TOP 7 vom 25.05.2011 zustande gekommen. Oder es sei ein „faktisches Vertragsverhältnis“ zustande gekommen. Mit der Berufungsbegründung trägt die Klägerin zunächst vor, die Annahme, dass die WEG-Verwaltung als Vertreterin der Klägerin den Architekten beauftragt habe, sei völlig abwegig und geradezu lebensfremd. Mit Schriftsätzen vom 9.10.2020 und vom 6.11.2020 trägt die Klägerin hingegen vor, dass die WEG-Verwaltung als Vertreterin der Klägerin den Architekten beauftragt habe, nämlich mutmaßlich mit der Überwachung der Herstellung einer Außendrainage. Dass sich die Klägerin auf die Verletzung von Pflichten aus einem Architektenvertrag berufe, ändere nichts daran, dass die Beklagten beweisen müssten, mit welchem Inhalt ein Architektenvertrag zustande gekommen sei. Das Landgericht habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es nicht den erstinstanzlich von der Beklagtenseite zum Beweis des Vertragsschlusses angebotenen Zeugen vernommen habe. Randnummer 34 Dass der Vertrag mit dem Architekten eine Außen- und keine Innendrainage betroffen habe, ergebe sich aus dem Protokoll vom 25.05.2011. Dass dieses einen unbemerkt gebliebenen Schreibfehler aufweise, sei völlig unglaubhaft. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt und hätte zumindest dem angebotenen Zeugenbeweis (Zeugen H. und R.), dass die Eigentümer am 25.05.2011 einen Beschluss über eine Außendrainage fassten, nachkommen müssen. Die erstinstanzliche gerichtliche Auflage, sich hinsichtlich des Vertragsinhalts bei der ehemaligen Hausverwaltung zu erkunden, sei sinnlos, zumal die damalige Verwaltung ein Eigeninteresse habe, eine Haftung abzuwehren, und nicht die Wahrheit sagen würde. Dass zuvor im Haus 6 eine Innendrainage ausgeführt worden war und weitere Angebote nur für eine Innendrainage eingeholt worden seien, schließe nicht aus, dass in dem Haus 4 wegen der erwarteten Synergieeffekte dann eine Außendrainage durchgeführt werden sollte, zumal eine Innendrainage bekanntermaßen nicht regelgerecht war und sich im Haus 4 bereits eine provisorische Drainage befunden habe. Randnummer 35 Die Klägerin meint, die Beklagten würden unabhängig etwaiger vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz haften, wenn von der WEG-Verwaltung beauftragte Unternehmen Bauleistungen ohne Beschlussgrundlage ausgeführt haben. Jedenfalls träfen den Architekten vorvertragliche Leistungspflichten, weil die Parteien am 25.05.2011 Vertragsverhandlungen wegen einer Baubetreuung für eine Außendrainage aufgenommen hätten. Jedenfalls habe der Architekt seine Pflichten als Geschäftsführer ohne Auftrag aus § 678 BGB vernachlässigt. Randnummer 36 Zwischen dem Architekten und der ehemaligen WEG-Verwaltung als Vertreterin der Klägerin sei kein Vertrag über eine Innendrainage geschlossen worden. Falls doch ein solcher Auftrag erfolgt sei, liege evident ein kollusives Handeln zum Nachteil der Klägerin vor, weil sie gewusst hätten, dass sie den Interessen der Klägerin zuwider handelten. Randnummer 37 Weiter habe der Architekt seine Pflichten verletzt, indem er die Innendrainage ohne Vertretungsmacht abgenommen habe. Randnummer 38 Dass eine Außendrainage nicht erforderlich gewesen sei, stehe einem Schaden wegen einer unterbliebenen Außendrainage nicht entgegen, weil die Drainage ggf. hätte vorbeugend hergestellt werden sollen und noch vorbeugend herstellt werden soll. Die Beklagten würden schlicht für die Nichtausführung haften, hilfsweise als Kostenvorschuss oder Minderungsbetrag. Randnummer 39 Die Haftungsbefreiung für eine nicht regelrechte Innendrainage vom 8.07.2010 (Anlage K5) betreffe nur das Haus 6, gelte aber nicht für das Haus 4, zumal die Innendrainage im Haus 4 wahrscheinlich eine andere Bauart aufweise. Die Innendrainage sei unstreitig funktional mangelhaft. Randnummer 40 Die Klägerin beantragt, Randnummer 41 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 135.858,75 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 42 Die Beklagten beantragen, Randnummer 43 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 44 Sie verteidigen dezidiert das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und unter Rüge der Verspätung von Vorbringen der Klägerseite im Berufungsrechtszug. Randnummer 45 Die Beklagten wiederholen, dass dem hiesigen Klagantrag insgesamt das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehe, da eine Identität mit dem Streitgegenstand aus dem älteren zwischen den Parteien rechtshängigen Verfahren zum Az. 328 O 223/15 bestehe. Denn auch in jenem Verfahren habe die Klägerin vorgetragen, dass „Synergieeffekte“ hinsichtlich der Ausschachtung nicht genutzt werden konnten und dass für den nachträglichen Einbau einer Außendrainage und den Ausbau der Innendrainage weitere Kosten anfielen. Es sei fraglich, welche vom Streitgegenstand des Verfahrens 328 O 223/15 abweichenden Pflichtverletzungen und Schäden die Klägerin im hiesigen Verfahren geltend machen wolle. In beiden Verfahren mache die Klägerin die Überschreitung der vermeintlichen Kostengarantie/Baukostengarantie und die Entstehung etwaiger „Mehrkosten“ als Pflichtverletzung des Architekten geltend. Die Klägerin könne und wolle mehrere Pflichtverletzungen in Form von Beratungsfehlern im Gespräch am 25.05.2011 nicht in abgrenzbare Sachverhalte aufspalten. Randnummer 46 Jedenfalls solange die Klägerin die auf eine Argumentation zu identischen Pflichtverletzungen gestützte Klage im Verfahren 328 O 223/15 nicht wirksam zurückgenommen habe, bleibe diese im Verfahren 328 O 223/15 rechtshängig. Randnummer 47 Der Vortrag bzw. die bloße Schätzung, die Klägerin habe 43.800 € für eine angebliche zweite Ausschachtung aufgewandt, sei unschlüssig und die Zahlung dieses Betrages nicht belegt. Nachvollziehbar seien allenfalls Kosten in Höhe von 3.308 € brutto pro Häuserzeile. Randnummer 48 Die Beklagten wiederholen die Einrede der Verjährung. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, soweit die Klägerin die Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten behaupte, welche keine Planungs- und Überwachungsleistungen i.S.d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB seien. Von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe die Klägerin spätestens im Jahr 2013 Kenntnis erlangt, jedenfalls sei ihr das Wissen ihrer WEG-Verwaltung zuzurechnen. Der Einbau einer Innen- statt Außendrainage sei vor den Augen der Klägerin erfolgt und ergebe sich auch aus der Rechnung des ausführenden Unternehmens vom 09.11.2012. Auch die Ausschachtungsarbeiten fänden sich in „sämtlichen Rechnungen“. Randnummer 49 Ergänzend zum Parteivortrag wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen aus beiden Instanzen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Randnummer 50 Das Berufungsgericht hat die Akte des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 328 O 223/15 zur Prüfung der Frage der doppelten Rechtshängigkeit beigezogen und insoweit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Randnummer 51 Die gemäß § 519 ZPO formgerecht und gemäß §§ 517, 520 ZPO fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung ist unbegründet. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Randnummer 52 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. Randnummer 53 1. Die Klage ist teilweise bereits gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, nämlich soweit die Klägerin wegen einer Fehlberatung am 25.05.2011 zu mutmaßlichen Synergieeffekten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.800 € geltend macht. Denn die Klägerin verfolgt etwaige Schadensersatzansprüche, welche aus Beratungsfehlern des Architekten anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.05.2011 resultieren, bereits im älteren Verfahren 328 O 223/15 vor dem Landgericht Hamburg. Randnummer 54
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.