Strafvollzug in Hamburg: Zwangsgeld gegen eine Vollzugsbehörde bei Nichterfüllung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer Orientierungssatz 1. Kommt eine JVA einer Verpflichtung aus einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer (hier: Neubescheidung zur Gewährung einer Freistunde unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer) nicht nach, ist auf Antrag ein Zwangsgeld (hier: in Höhe von 5.000 Euro) anzudrohen und ggf. festzusetzen. (Rn.13) 2. Die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer erfolgt unbegründet, wenn sie darauf beruht, dass die Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer nicht geteilt wird. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 11. Juli 2022, 633 Vollz 98/22 Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Zwangsgeld androhenden Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 33 als Strafvollstreckungskammer, vom 11.7.2022, wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Frist, innerhalb derer die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Zwangsgelds abwenden kann, bis zum 12.8.2022 verlängert wird. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdegegner befindet sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel. Das Strafende ist auf den 12. Juli 2031 notiert. Zudem wurde seine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 24.6.2021 lehnte die Beschwerdeführerin den Antrag des Beschwerdegegners vom 18.5.2021 ab, ihm zusätzlich zu der bislang gewährten Freistunde eine weitere Freistunde zu gewähren. Dies begründete sie damit, dass die Gewährung einer zweiten Freistunde aus medizinischen Gründen nicht zwingend erforderlich sei. Entscheidend für die Ablehnung seien organisatorische Gründe. In der Corona-Pandemie hätten die Freistunden gestaffelt werden müssen. Die Antragsgegnerin habe einer Subkultur entgegenzuwirken und wolle nicht den Neid anderer hervorrufen. Der Antragsteller habe als Rentner auf Station maximale Aufschlusszeiten und damit Bewegungsfreiheit. Randnummer 3 Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Beschwerdegegner, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Mit Beschluss vom 18.8.2021, der nachfolgend rechtskräftig geworden ist, verpflichtete die Strafvollstreckungskammer die Beschwerdeführerin zur Neubescheidung unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung. In den Gründen des Beschlusses heißt es insoweit: Randnummer 4 „Der Antragsteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über die Gewährung einer zweiten Freistunde gemäß § 62 HmbStVollzG . Gemäß § 62 HmbStVollzG wird den Gefangenen ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zulässt. Die Formulierung „mindestens eine Stunde“ impliziert einen Ermessensspielraum der Antragsgegnerin, in begründeten Einzelfällen auch einmal über das Mindestmaß hinauszugehen. Randnummer 5 Ein solcher Ausnahmefall scheint vorliegend im Hinblick auf das Alter des Antragstellers von fast 73 Jahren, seinen angeschlagenen Gesundheitszustand und insbesondere auch auf die fehlende Entlassungsperspektive gegeben zu sein. Die Antragsgegnerin hat bei der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Inhaftierung des Antragstellers keinen vorübergehenden Lebensabschnitt mit entsprechenden Einschränkungen darstellt, sondern es eher um die Gestaltung seines Lebensabends unter möglichst menschenwürdigen Bedingungen geht. Überdies ist allgemein bekannt, dass bei älter werdenden Menschen die Förderung der Bewegungsfähigkeit von deutlich größerer Bedeutung ist als bei jüngeren Menschen.“ Randnummer 6 Die Beschwerdeführerin beschied den Beschwerdegegner daraufhin am 8.9.2021 erneut, lehnte seinen Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen Freistunde jedoch abermals ab. Dabei stützte sie die Entscheidung auf die ursprünglichen Erwägungen, ergänzte diese jedoch mit Blick auf die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 18.8.2021 wie folgt: Randnummer 7 „Auch der Hinweis des Gerichts, dass ein Ausnahmefall aufgrund des Alters, der gesundheitlichen Einschränkungen und der fehlenden Entlassungsperspektive gegeben sein könnte, muss hier verallgemeinert werden und trifft somit auf zahlreiche Gefangene zu, für die dann eine Ausnahme mit erheblichem organisatorischem Mehraufwand geschaffen werden müsste.“ Randnummer 8 Der Beschwerdegegner beantragte daraufhin am 23.3.2022, ein Zwangsgeld gegen die Beschwerdeführerin zu verhängen, weil diese ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 18.8.2021 nicht nachgekommen sei. Randnummer 9 Die Strafvollstreckungskammer drohte der Beschwerdeführerin daraufhin nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom 11.7.2022 ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 an, weil diese ihrer aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 18.8.2021 folgenden Verpflichtung, den Beschwerdegegner neu zu bescheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten, nur unzureichend nachgekommen sei. In den Gründen des Beschlusses vom 11.7.2022 heißt es dazu: Randnummer 10 „Aus der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich deutlich, dass die persönliche Situation des Antragstellers einen Aufenthalt im Freien über das gesetzliche Mindestmaß von einer Stunde täglich hinaus erfordert und organisatorische Gründe insoweit zurückzustellen sind. Wenn die Gewährung des gesetzlichen Mindestmaßes an Freistunden von der Kammer als rechtswidrig angesehen wurde, ergibt sich denklogisch, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Neubescheidung im Rahmen ihrer Ermessensausübung jedenfalls über das gesetzliche Mindestmaß von einer Stunde im Freien täglich hinauszugehen hat. Die erneute Entscheidung der Antragsgegnerin vom 8.9.2021 ist aber praktisch deckungsgleich mit dem aufgehobenen Bescheid vom 24.6.2021 und stellt wiederum organisatorische und Gleichbehandlungsgründe, die eine Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Antragstellers verböten, in den Vordergrund.“ Randnummer 11 Gegen diesen Beschluss, der der Beschwerdeführerin am 13.7.2022 zugestellt wurde, hat diese mit Schriftsatz vom 20.7.2022 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben: Der Antrag auf Zwangsgeldandrohung sei kein tauglicher Rechtsbehelf, da dem Beschwerdegegner gegen den neuen Bescheid der Rechtsweg nach § 109 StVollzG offen stehe. Zudem sei die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig, weil sie inhaltlich über die zu vollstreckende Entscheidung hinausgehe, indem sie sich nicht auf einen Anspruch des Beschwerdegegners auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und darin zu berücksichtigende Erwägungen beschränke, sondern darüber hinaus – und losgelöst von der Ausgangsentscheidung – einen Anspruch auf Gewährung einer zweiten Freistunde postuliere. II. Randnummer 12 Die gemäß § 120 StVollzG i.V.m. § 304 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angefochtene Beschluss erweist sich als rechtmäßig. Randnummer 13 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss ist § 120 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO. Danach kann die Strafvollstreckungskammer gegen die Vollzugsbehörde, wenn diese einer ihr durch Beschluss auferlegten Verpflichtung nach § 115 Abs. 4 StVollzG nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Ablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Die Voraussetzungen für eine solche Androhung liegen vor: Randnummer 14 1. Gegen die Beschwerdeführerin liegt ein vollstreckbarer Titel vor. Sie wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 18.8.2021 dazu verpflichtet, den Antrag des Beschwerdegegners vom 18.5.2021 auf Gewährung einer zusätzlichen Freistunde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dieser Beschluss ist, nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt hat, rechtskräftig. Auch bei Bescheidungsurteilen bzw. -beschlüssen handelt es sich nach zutreffender und inzwischen wohl einhelliger Auffassung um Titel, die nach § 172 VwGO zu vollstrecken sind (vgl. VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 805 m.w.N.). Randnummer 15 2. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Verpflichtung zur Neubescheidung aus diesem Titel nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Ein Fall der Nichterfüllung i.S.d. § 172 VwGO liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die aus dem Bescheidungsurteil verpflichtete Behörde eine Neubescheidung gänzlich unterlässt, sondern auch dann, wenn sie zwar einen neuen Bescheid erlässt, es hierbei aber ganz oder teilweise versäumt, die im Bescheidungsurteil als verbindlich vorgegebene Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., Rn. 62 zu § 172 VwGO). Das bedeutet nicht, dass es der Behörde in jedem Fall versagt wäre, den Erlass des begehrten Verwaltungsakts erneut abzulehnen, denn sie ist nicht gehindert, den begehrten Verwaltungsakt aus Gründen (erneut) zu versagen, zu denen sich das Bescheidungsurteil nicht verbindlich äußert (OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2016, 358). Randnummer 16 Nach diesen Maßstäben ist die am 8.9.2021 erfolgte Neubescheidung der Beschwerdegegnerin als Nichterfüllung i.S.d. § 120 StVollzG i.V.m. § 172 VwGO zu werten. Die Beschwerdegegnerin hat es nämlich versäumt, in die Ausübung ihres Ermessens die von der Strafvollstreckungskammer als verbindlich vorgegebenen Erwägungen einzustellen, und zwar mit dem dort vorgegebenen Gewicht (a); die erneute Versagung beruht auch nicht auf (neuen) Erwägungen, zu denen sich die Strafvollstreckungskammer bisher nicht verbindlich geäußert hätte (b). Die darin liegende Nichterfüllung erfolgte schließlich auch grundlos (c). Randnummer 17
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