Nachbarstreit: Unterlassungs- und/oder Schadensersatzanspruch bei eigenmächtigem Rückschnitt einer Grenzhecke gegen benachbarte Eheleute Leitsatz 1. Kommen nur die Nachbarn (Eheleute) als „Störer" in Betracht, so schulden beide - wenn auch nicht als Gesamtschuldner - bei Wiederholungsgefahr das Unterlassen jedweden Rückschnitts fremder Pflanzen nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze. (Rn.16) 2. Kann nicht bewiesen werden, welcher Ehepartner/Nachbar den rechtswidrigen Rückschnitt vorgenommen hat, scheidet eine Schadensersatzpflicht aus, wenn auch die Voraussetzungen der §§ 830 und 840 BGB nicht erfüllt sind. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 7. Juni 2022, 311 O 296/21, Beschluss nachgehend LG Hamburg, 7. Juni 2022, 311 O 296/21, Beschluss Tenor 1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den jeweiligen Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die auf dem Grundstück der Kläger zu 1.) und 2.) stehende streitgegenständliche Hecke (Thuja) zu beschädigen, zu entfernen oder sonst wie zu beeinträchtigen oder durch Dritte beschädigen, entfernen oder sonst wie beeinträchtigen zu lassen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Kläger 1/3, die Beklagte zu 1) 1/3 und der Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der beiden Beklagten haben die Kläger 1/2 zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,- vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz und Unterlassung wegen des Beschnitts ihrer Thujen-Hecke in Anspruch. Randnummer 2 Die Parteien sind Nachbarn. In der Zeit vom 25.06. - 12.07.2021 befanden sich die Kläger im Urlaub. Bei ihrer Urlaubsrückkehr stellten sie fest, dass die sich auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Beklagten befindende Thujen-Hecke der Höhe nach beschnitten war (Anlage K 3). Auf dem Grundstück der Beklagten lagen abgeschnittene Thujen-Zweige. Randnummer 3 Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die sich an der Grundstücksgrenze befindliche Thujen-Hecke, bestehend aus 20 Bäumen, massiv und nicht fachgerecht gegen den Willen der Kläger eingekürzt. Hierdurch sei ein Mindestschaden in Höhe von netto € 15.977,44 entstanden, wie sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma M. G.- und L. GmbH ergebe (Anlage K 1). Es sei davon auszugehen, dass nach der geplanten Neuanpflanzung ein erheblicher Minderwert des Grundstücks als - nach der Methode Koch zu ermittelnder - weiterer Schaden verbleiben werde. Randnummer 4 Die Kläger beantragen, Randnummer 5 1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Schadensersatz in einer noch vom Gericht festzulegenden Höhe, jedoch mindestens in Höhe von € 15.977,44 zur gesamten Hand an die Kläger zu 1.) und 2.) zu leisten. Randnummer 6 2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes für den jeweiligen Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von € 250.000,- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die auf dem Grundstück der Kläger zu 1.) und 2.) stehende streitgegenständliche Hecke (Thuja) zu beschädigen, zu entfernen oder sonst wie zu beeinträchtigen oder durch Dritte beschädigen, entfernen oder sonst wie beeinträchtigen zu lassen. Randnummer 7 Die Beklagten beantragen, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagten meinen, der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt und daher unzulässig, weil sich diesem nicht entnehmen lasse, welche Thujen-Hecke genau gemeint sei. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Randnummer 11 Die Klage ist zulässig. Das gilt auch mit Blick auf den Unterlassungsantrag (Antrag zu 2.), der entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass er den Gegenstand des Verfahrens und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 ZPO) sowie der Rechtskraft seiner Entscheidung (§ 322 ZPO) genau fixiert, der Beklagte sich erschöpfend verteidigen und anhand einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung eindeutig erkennen kann, was er zu unterlassen hat, und die Entscheidung darüber, was ihm durch die Verurteilung verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 133 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Beklagten können eindeutig erkennen, was sie zu unterlassen haben, nämlich jegliches Einwirken auf die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Thujen-Hecke. Insoweit bedarf es auch keiner genaueren Bezeichnung des Standortes der einzelnen Pflanzen, weil die Beklagten genau wissen, welche Thujen sich an der Grenze zu ihrem eigenen Grundstück befinden und somit streitgegenständlich sind. 2. Randnummer 12 Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
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