erhebung von Antidumpingzoll für aus Thailand eingeführte Unterlegscheiben aus Stahl. Randnummer 2 Die Klägerin meldete am 21. September 2011 über einen Vertreter die Einfuhr von verzinkten Unterlegscheiben aus Stahl der Codenummer 7318 2200 39 0 beim Zollamt A an.
der Zollanmeldung war Versenderin der Ware die B Co. Ltd. (B) in Thailand, welches auch das Ursprungsland der Ware darstelle. Die Eigenmasse der Unterlegscheiben betrug 48.250 kg, die Rohmasse 49.808 kg. Insgesamt umfasst die Einfuhr 54 Paletten. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag (AT/C/...XXX-1) setzte der Beklagte Zoll i.H.v. ... € fest. Die Abgabenfestsetzung erfolgte unter Übernahme der Angaben aus der Zollanmeldung und der Handelsrechnung vom
Thailand. Über ihre Untersuchungsmission vermerken sie im Bericht vom 1. April 2014 (THOR
Thailand eingeführt worden seien, übergeben hätte. Zu den Einfuhren seien das Datum und die Nummer der beim thailändischen Zoll vorgelegten Einfuhranmeldung, die Menge, das Gewicht der Sendung, das Ursprungsland, die Tarifnummer und eine kurze Warenbeschreibung genannt. Parallel hierzu sei eine Liste der Ausfuhren sämtlicher aus Thailand in die EU ausgeführter Sendungen, die zumeist als angebliche Ursprungserzeugnisse aus China bzw. Thailand angemeldet worden seien, vorgelegt worden. Diese habe die identischen Detailinformationen enthalten. Der Vergleich der Einfuhrdaten mit den Ausfuhrdaten habe eine große Zahl von Übereinstimmungen zwischen den eingeführten und den ausgeführten Sendungen gezeigt. OLAF habe überdies die thailändischen Ausfuhrlisten mit den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten über Einfuhren in die EU abgeglichen. B habe seine Geschäftstätigkeit zwischenzeitlich eingestellt. Am 5. August 2013 habe eine Zusammenkunft mit Vertretern des Hafenzollamtes C stattgefunden. Diese hätten ermittelt, dass B das Lagerhaus der D Co. Ltd. (D) genutzt habe. Das Lagerhaus von D sei in den Folgetagen besucht worden. Die Verantwortlichen von D hätten die Ein- und Abgangslisten sowie die Bestandsverzeichnisse (elektronische Unterlagen über alle ein- und abgehenden Sendungen) vorgelegt. Diese seien mit den von den thailändischen Zollbehörden übermittelten Ein- und Ausfuhrlisten und den betreffenden Auszügen aus der Hauptdatenbank von OLAF verglichen worden. Beim Abgleich der Informationen habe sich bestätigt, dass sämtliche Verbindungselemente, die B über das Lagerhaus von D ein- und wieder ausgeführt habe, Ursprungserzeugnisse aus China gewesen seien. Die Waren seien aus China ein- und in die EU ausgeführt worden. Im Lagerhaus seien sie nicht be- oder verarbeitet worden. Aus den Bestandsverzeichnissen gehe die Verbindung zwischen den eingeführten chinesischen Sendungen und den in die EU ausgeführten Sendungen deutlich hervor. Die Nummern der Rechnungen und/oder die Warencodes, die Warenbeschreibungen und die Mengen seien bei den Ein- und Ausfuhren identisch. Die zuständigen Vertreter der Lagerhäuser hätten bestätigt, dass es sich bei den Sendungen von Verbindungselementen um solche aus China gehandelt habe, die
dem Umladen in andere Container in die EU verschifft worden seien. In allen Lagerhäusern seien Herstellungs-, Be- und Verarbeitungstätigkeiten untersagt. Die Verbindungselemente aus Stahl seien zoll- und abgabenfrei
Thailand eingeführt und
kurzer Zwischenlagerung von dort in die EU wieder ausgeführt worden. Wegen der Einzelheiten des Besuchs von OLAF-Mitarbeitern bei der D am 6. und 8. August 2013 wird auf den Bericht vom 7. Januar 2014 (THOR
. OLAF-Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei den eingeführten Unterlegscheiben um solche mit Ursprung in der VR China gehandelt habe. Es lägen Daten der thailändischen Behörden über die Vorlieferungen der eingeführten und mit thailändischem Ursprung angemeldeten Unterlegscheiben aus China vor. Die Einfuhr derartiger Produkte mit Ursprung in der VR China sei gemäß der Verordnung (EG) 91/2009 antidumpingzollpflichtig. Im vorliegenden Fall fänden die Maßnahmen zum Antidumpingzoll-Zusatzcode "A999" (alle übrigen Unternehmen; Antidumpingzoll i.H.v. 85 %) Anwendung. Dem Bescheid war ein Schriftstück in polnischer Sprache beigefügt, aus dem der Bescheiderlass hervorging. Randnummer 6 Am 23. Mai 2014 legte die Klägerin gegen den
erhebungsbescheid Einspruch ein. Der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil vor seinem Erlass keine Anhörung stattgefunden habe. Es widerspräche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens,
drei Jahren auf der Grundlage von Ermittlungen eines supranationalen Amtes der Europäischen Union sowie ausländischer Behörden Abgaben
zuerheben. Die Höhe des Antidumpingzolls entspreche 85 % des reinen Warenwertes und sei damit eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung. Sie, die Klägerin, habe für die importierten Unterlegscheiben das korrekte Ursprungszeugnis im Original vorgelegt, aus dem sich der Warenursprung in Thailand ergebe. Hiervon gehe sie
wie vor aus. Etwaige Antidumpingzölle habe sie nicht umgehen wollen. Auf die Richtigkeit der von der Verkäuferseite übersandten Belege, insbesondere hinsichtlich des Warenursprungs, habe sie vertrauen dürfen. Ermittlungen von OLAF oder Daten thailändischer Behörden seien für ein deutsches Verwaltungsverfahren nicht unmittelbar bindend. Es werde bestritten, dass die OLAF-Ermittlungen oder die Daten der thailändischen Behörden die konkrete Einfuhr von Unterlegscheiben am 21. September 2011 betreffen. Randnummer 7 Am 25. Juni 2014 teilte OLAF den Mitgliedstaaten mit, dass das thailändische Außenhandelsministerium am 14. Mai 2014 die Ein- und Ausfuhrdaten zu Verbindungselementen aus Stahl übersandt habe, um die OLAF das Hauptzollamt C ersucht hatte (THOR
Thailand vorgelegten Rechnung sowie das angegebene Gewicht und die angegebene Menge mit der Nummer der bei der Ausfuhr vorgelegten Rechnung sowie mit dem bei der Ausfuhr angegebenen Gewicht und der bei der Ausfuhr angegebenen Menge übereingestimmt hätten. Die bei der Einfuhr vorgelegte Rechnung sei jeweils von einem chinesischen Ausführer ausgestellt gewesen, die bei der Ausfuhr vorgelegte Rechnung von dem betreffenden thailändischen Ausführer. Beispielsdokumente hätten gezeigt, dass die Ausführer jeweils den Briefkopf, das Datum und den Wert der chinesischen Rechnung geändert hätten. Layout, Rechnungsnummer und Warenbeschreibung seien unverändert geblieben. In den Fällen, in denen die Rechnungsnummer nicht genau übereingestimmt habe, sei zumeist lediglich das Präfix anders, die eigentliche Nummer jedoch gleichgeblieben. In diesen Fällen lasse sich die Übereinstimmung zwischen den eingeführten und den wieder ausgeführten Sendungen auch anhand der Gewichts- und Mengenangaben erkennen, die identisch gewesen seien. Hinzu komme, dass der Zeitraum zwischen der Einfuhr und der Ausfuhr jeweils kurz gewesen sei und lediglich zwischen einem und zehn Tagen gelegen habe. OLAF habe die betroffenen Datenbanken, die Unternehmensinformationen und seine Hauptdatenbank anhand dieser nun von den thailändischen Zollbehörden übermittelten Detailangaben um die Nummern der chinesischen Rechnung und die Nummern der betreffenden Ein- bzw. Ausfuhranmeldungen ergänzt. Angesichts der Erklärungen der Lagerverwalter, die bestätigt hätten, dass die betroffenen Waren chinesischen Ursprung gewesen seien, der von diesen Lagerhausverwaltern bereitgestellten Daten, der von den thailändischen Zollbehörden zuvor übermittelten Daten sowie der nun zusätzlich bereitgestellten Informationen lägen den Mitgliedstaaten hinreichende Beweise vor, um Antidumpingzölle
zuerheben. Randnummer 8 Mit am
den Ermittlungen von u.a. OLAF fest, dass der Ursprung der streitgegenständlichen Ware nicht Thailand, sondern die VR China gewesen sei. Insbesondere sei die Sendung in den von der D übergebenen Listen aufgeführt. Die Einfuhr der Unterlegscheiben
Thailand könne über die jeweilige Handelsrechnung, über die Nummern der Container, mit denen die Sendung
Thailand eingeführt worden sei, sowie den sog. Produktcode durchverfolgt werden. Das von der Klägerin vorgelegte Ursprungszeugnis sei als gefälscht anzusehen. Allerdings sei bei der Einfuhrabfertigung gar keine Präferenz beantragt worden.
3 ZK dürfe die Mitteilung des Abgabenbetrages an den Zollschuldner binnen einer Frist von drei Jahren ergehen. Gemäß Art. 220, 221 ZK müsse hinsichtlich der Einfuhrabgaben binnen der Dreijahresfrist grundsätzlich mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden. Die
erhebung habe auch nicht aufgrund der Vertrauensschutzregelung
2 Buchst. b ZK unterbleiben müssen. Ein aktiver Irrtum der beteiligten Zollstellen liege nicht vor. Die Sendung sei nicht mit Blick auf eine Ursprungsüberprüfung beschaut worden. Der nichtpräferenzielle Ursprung sei weder bei der Ausfuhr aus Thailand noch beim Zollamt A vertrauensbegründend überprüft worden. Das Zollamt habe die Anmeldung diesbezüglich angenommen wie angemeldet. Dem Hinweisschreiben waren im Hinblick auf ein Akteneinsichtsbegehren der Klägerin eine Reihe von Unterlagen beigefügt, aus denen sich die Ermittlungen des Zollkriminalamts und OLAF ergaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung dieser Unterlagen auf Seite 9 des Hinweisschreibens verwiesen. Randnummer 10 Der Beklagte lehnte den Aussetzungsantrag mit Ablehnungsbescheid vom 11. August 2015 unter Wiederholung seiner im Hinweisschreiben dargelegten Rechtsauffassung ab. Randnummer 11 Im Folgenden beglich die Klägerin den offenen Abgabenbetrag vollständig. Randnummer 12 Die Klägerin hat am 7. März 2016 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Die eingeführten Unterlegscheiben hätten ursprünglich aus Thailand gestammt. Einen eindeutigen
weis dafür, dass sie ihren Ursprung in der VR China gehabt hätten, habe der Beklagte nicht geführt. Untersuchungen und Missionen von OLAF hätten keine bindende Wirkung auf deutsche Gerichte. Zudem seien die Missionsberichte tendenziös abgefasst und ersichtlich auf ein gewünschtes politisches Ziel gerichtet. Die dort festgehaltenen Aussagen könnten keine Indizwirkung für den vorliegenden Fall haben. Die Geltung rechtsstaatlicher Prinzipien in Thailand sei beschränkt. Zudem sei gemäß § 184 GVG Englisch keine Amtssprache in Deutschland. Folglich müssten zunächst Übersetzungen der Berichte durch zugelassene Übersetzer angefertigt werden. Vorliegend setze die angemessene Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG auch eine Übersetzung dieser Dokumente ins Polnische voraus. Es dürfe zudem nicht übersehen werden, dass die EU lediglich zu Waren mit Ursprung in der VR China, die angeblich in Malaysia nur umverpackt worden seien, eine ergänzende Verordnung erlassen habe (vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom
forderungsbescheid vom 6. Mai 2014 richte, über dessen Einspruch noch nicht entschieden worden sei. Sie sei folglich
1 FGO unzulässig. Randnummer 14 Hierauf entgegnete die Klägerin, dass der Beklagte seit fast zwei Jahren nicht über den Einspruch entschieden habe. Es liege eine Untätigkeitsklage
Randnummer 15 Mit Einspruchsentscheidung vom
gewiesen sei, sondern dieser Feststellung konkrete einzelfallbezogene Ermittlungen des Zollkriminalamts und des OLAF zugrunde gelegen hätten. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Ermittlungsergebnisse von Gemeinschaftsmissionen sei durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt. Das von der Klägerin angeführte, im Rahmen der Einfuhrabfertigung aber nicht angemeldete und auch nicht anerkannte Ursprungszeugnis
Formblatt A entfalte für den Streitfall, in dem es allein um die Erhebung von Antidumpingzoll - und damit den nichtpräferenziellen Ursprung der Einfuhrware - gehe, keinerlei Bindungswirkung. Überdies habe die für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse in Thailand zuständige Behörde erklärt, dass sie diesen
weis nicht ausgestellt habe und er damit gefälscht sei. Zwar begründe die Berufung auf ein gefälschtes Ursprungszeugnis für sich allein genommen noch keine Vermutung für einen Warenursprung in China. Es könne aber als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Ware nicht wie angegeben aus Thailand stamme. Zumindest im Zusammenspiel mit weiteren, auf einen tatsächlichen chinesischen Ursprung hindeutenden Erkenntnissen könne die Vorlage eines gefälschten Ursprungszeugnisses für Waren, die bei chinesischem Ursprung einem Antidumpingzoll unterliegen, auch ein Indiz für den Warenursprung in China darstellen. Die vom thailändischen Lagerhausunternehmen D erlangten Auskünfte seien vom Geschäftsführer Herrn E und damit von einer hierzu befugten und geeigneten Person erteilt worden. Bei der Aussage des Geschäftsführers, dass in seinem Lagerhausbetrieb Waren aus China umverpackt worden seien, handele es sich um ein wichtiges Indiz für den tatsächlichen Ursprung in China. Der von der Klägerin herangezogene § 184 GVG sei vorliegend nicht anwendbar. Es treffe zu, dass der Missionsbericht in der englischen Fassung an die Klägerin übersandt worden sei, weil es sich bei diesem zum einen um die Originalfassung gehandelt habe und er, der Beklagte, zum anderen aufgrund der
Fernost bestehenden Geschäftsverbindungen der Klägerin davon ausgegangen sei, dass diese über entsprechende Englischkenntnisse verfüge und deshalb die Ausführungen im Missionsbericht verstehen könne. Jedenfalls seien der Klägerin die deutschen Übersetzungen des maßgeblichen Missionsberichts vom
der VO (EG) 91/2009 unterlegen habe. Randnummer 19 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
erhebungsbescheid vom
erhebungsbescheid über Antidumpingzoll in Höhe von ... € vom
dieser Vorschrift der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht
den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des
zuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen
dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Randnummer 25 a) Eine formelle Rechtswidrigkeit des
erhebungsbescheids folgt nicht daraus, dass der Beklagte die Klägerin vor seinem Erlass entgegen § 91 Abs. 1 Satz 1 AO nicht angehört hat. Dieser Verfahrensfehler ist gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO unbeachtlich, da die erforderliche Anhörung der Klägerin im Einspruchsverfahren
geholt wurde. Im Einspruchsverfahren bestand zudem die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, sodass es vorliegend auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte zu einer Heilung des Verfahrensfehlers gekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom
1 AO ist die Amtssprache deutsch. Danach müssen Verwaltungsakte einschließlich Rechtsbehelfsbelehrungen in deutscher Sprache erlassen werden, um wirksam bekanntgegeben zu sein. Ein Ausländer hat keinen Anspruch auf eine Belehrung in seiner Heimatsprache oder auf eine Übersetzung (Schmieszek in Gosch, AO/FGO, Stand
erhebungsbescheid festgesetzten Antidumpingzoll i.H.v. ... € festsetzen müssen.
der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 galt im Einfuhrzeitpunkt für Waren wie den streitgegenständlichen Unterlegscheiben der Position 7318 2200 KN ein nicht unternehmensbezogener Antidumpingzollsatz i.H.v. 85 %, sofern sie ihren Ursprung in der VR China hatten. Letzteres ist vorliegend der Fall (aa)). Vertrauensschutzgesichtspunkte standen der
erhebung nicht entgegen (bb)). Die Festsetzungsfrist war noch nicht abgelaufen (cc)) und die Höhe des Antidumpingzolls zutreffend berechnet (dd)). Auf die Völkerrechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 kann sich die Klägerin schließlich nicht berufen (ee)). Randnummer 29 aa) Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Unterlegscheiben um chinesische Ursprungsware gehandelt hat. Randnummer 30
1 Satz 1 Halbs. 1 FGO entscheidet das Gericht
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss also grundsätzlich davon überzeugt sein, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt wahr ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO, Rn. 64, Stand August 2018). Überzeugt ist das Gericht, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass sich die Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen müssen (BFH, Urteil vom 24. März 1987, VII R 155/85, juris, Rn. 32 f.). Randnummer 31 Daran gemessen hat der insoweit beweisbelastete Beklagte den
weis des Ursprungs der eingeführten Ware in der VR China geführt. Die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht auf den vom Zollkriminalamt und OLAF gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere auf dem Inhalt der Berichte vom 1. April 2014, 7. Januar 2014 und der Amtshilfemitteilung vom 25. Juni 2014
gereichten Dokumenten (Handelsrechnung, Bill of Lading - Nr. ZZZ, Packing List) ergeben, unstreitig sind. Streitig sind lediglich der Ursprung der Ware und damit verbunden die Gültigkeit des von der Klägerin vorgelegten Ursprungszeugnisses. Randnummer 34 Aufgrund der Handelsrechnung vom 8. August 2011 (Nr.: xxx-1) steht fest, dass die B die streitgegenständlichen Unterlegscheiben mit einem Eigengewicht von 48.250 kg an die Klägerin verkauft hat. Die Beförderung fand vom Hafen C
Hamburg statt. Letzteres ergibt sich auch aus der Bill of Lading der Reederei F. In dieser ist - wie in der Handelsrechnung - von 54 Paletten mit Unterlegscheiben und einem Bruttogewicht von 49.808 kg die Rede. Die 54 Paletten waren auf zwei Container verteilt, einer mit der Nummer G-1 bzw. G-2 und der zweite mit der Nummer G-3 bzw. G-
Polen mit der "Export Declaration No." YYY-1 und dem "Export Date"
J verbracht wurden. Von dort aus wurden sie am 14. August 2011 weiter
Hamburg verschifft. Randnummer 38 Aufgrund der vom Lagerhausunternehmen D zur Verfügung gestellten Daten, steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Unterlegscheiben im Lagerhaus von D im Hafen von C vor ihrem Export eingelagert waren. Dies folgt aus dem von D zur Verfügung gestellten Export-Bestandsverzeichnis (...). Unter den Ziffern 480 und 481 des Verzeichnisses sind die später in den zwei Containern verschifften streitgegenständlichen Unterlegscheiben vermerkt. Der Datensatz besteht u.a. aus der zutreffenden "Export Declaration No.", der richtigen Nummer der Handelsrechnung vom 8. August 2011, der zutreffenden Warenbezeichnung sowie in beiden Ziffern der Nennung der Zahl "27", was die Anzahl der Paletten darstellen dürfte. Als Ausgangsdatum ist ebenfalls stimmig der 10. August 2011 vermerkt, als sog. "Produktcode" die Nr. xxx-2. Randnummer 39 Die von OLAF ermittelten Daten hinsichtlich des Ursprungs der streitgegenständlichen Unterlegscheiben und ihres Imports
Thailand stehen den bisher überprüften und miteinander verglichen Informationen hinsichtlich ihrer Stimmigkeit und Detailliertheit in nichts
, sodass das Gericht auch davon überzeugt ist, dass die Unterlegscheiben ihren Ursprung in der VR China hatten. Randnummer 40 Das Import-Bestandsverzeichnis von D weist unter den Ziffern 477 und 478 den entsprechenden Einlagerungsvorgang aus (...). Dies folgt bereits daraus, dass der identische Produktcode angegeben ist, der mit der dort ebenfalls genannten Nummer der Einfuhrrechnung übereinstimmt. Als Einlagerungsdatum ist der 4. August 2011 angegeben und erneut die zutreffende Warenbeschreibung. Unter "Serial & Lot" befinden sich ebenso wie im Export-Bestandsverzeichnis die Codes ... und ... sowie zweimal die Zahl "27". Bei den genannten Codes dürfte es sich um die Codenummern der bei der Einfuhr
Thailand verwendeten zwei Container handeln. Jedenfalls tauchen diese Codes im Import- und im Export-Bestandsverzeichnis übereinstimmend auf und belegen neben den weiteren übereinstimmenden Daten die Nämlichkeit der bei D ein- und ausgelagerten Unterlegscheiben. Darüber hinaus ist als "Import Declaration No.", also die Nummer der Einfuhranmeldung des thailändischen Zolls, "YYY-2" genannt. Eben diese Nummer ist auch in den Daten des DFT (...) über einen Import durch die B am
Hamburg. Aus diesen Gründen bestehen auch keine Zweifel an der Authentizität der Import- und Exportbestandslisten von D. Die dort verzeichneten Informationen sind stimmig mit den behördlichen Datensätzen und wurden in anschaulicher Weise in Form von Screenshots an OLAF weitergegeben. Im Übrigen wird die vom Gericht gewonnene Überzeugung auch durch die weiteren Ermittlungsergebnisse von OLAF gestützt. Randnummer 42
den Angaben des "warehouse managers" und des "inventory supervisors" von D hätten alle von B eingelagerten Waren aus der VR China gestammt und seien ohne weitere Bearbeitung wiederausgeführt worden. In den Lagerhäusern sei nur das Packen bzw. Umpacken von Waren erlaubt; Herstellungs- oder Bearbeitungsprozesse seien verboten. Die seitens der Klägerin an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben geäußerten Zweifel teilt das Gericht nicht. Die Angaben der Warenhausbeschäftigten stimmen mit den Importdaten des thailändischen Außenhandelsministeriums überein. Be- oder Verarbeitungsvorgänge innerhalb des Lagerhauses sind schon deshalb - jedenfalls im streitgegenständlichen Fall - fernliegend, weil vorliegend Unterlegscheiben mit exakt dem gleichen Gewicht bei D ein- und ausgelagert wurden. Randnummer 43 Des Weiteren entspricht der ermittelte Sachverhalt dem von OLAF ermittelten typischen Muster zur Umgehung von Antidumpingzoll für Verbindungselemente aus der Volksrepublik China durch ein Umpacken der Ware in Thailand. Auch vorliegend stimmten das Gewicht und die angegebene Menge der Ware bei der Ein- und Ausfuhr
bzw. aus Thailand überein. Die Nummern der chinesischen Handelsrechnung und der vom
2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248, 1) stellen OLAF-Berichte in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden
denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen und haben dieselbe Beweiskraft. An diese gesetzliche Wertung anknüpfend entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, in OLAF-Berichten zulässige Beweismittel zu sehen. Allerdings sei es Aufgabe des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob ein OLAF-Bericht für den konkreten Streitfall aussagekräftig sei oder gegebenenfalls nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation enthalte (EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2017, C-407/16, Rn. 56 f.). Die o.g. OLAF-Berichte sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Einfuhrvorgangs und des Warenursprungs konkret aussagekräftig. Die aus verschiedenen Quellen eingeholten Daten zeichnen präzise die Herkunft und den Transportweg der streitgegenständlichen Unterlegscheiben
und treffen nicht lediglich eine allgemeine Situationsbeschreibung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 883/2013 gemäß Art. 9 geltenden Verfahrensgarantien insbesondere bei Zeugenvernehmungen durch OLAF bei der externen Untersuchung in Thailand nicht eingehalten worden sein könnten. Konkrete Rügen trägt insoweit auch die Klägerin nicht vor, sondern stellt die Ermittlungsergebnisse von OLAF aufgrund der von ihr dargelegten Verhältnisse in Thailand allgemein in Frage. Angesichts der dargestellten Gesetzeslage und der Rechtsprechung des EuGH war deshalb der Vorlagefrage der Klägerin nicht
zugehen ebenso wie der ursprünglichen Anregung der Klägerin, thailändische Zeugen in einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Letztere hätten im Fall einer mündlichen Verhandlung im Übrigen gemäß § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO von der Klägerin zur Sitzung gestellt werden müssen (BFH, Urteil vom
Randnummer 47 bb) Von der
träglichen buchmäßigen Erfassung hatte der Beklagte auch nicht
2 Buchst. b ZK abzusehen. Danach erfolgt keine
trägliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
der Rechtsprechung des EuGH ist ein sog. aktiver Irrtum erforderlich, d. h. ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum. Einen den Vertrauensschutz des Zollschuldners begründenden Irrtum können die Zollbehörden nur dann begangen haben, wenn sie selbst gehandelt und nicht nur Erklärungen des Zollschuldners hingenommen haben. Die Behörden müssen also selbst die Grundlage, auf der das Vertrauen des Abgabenpflichtigen beruht, geschaffen haben (Alexander in Witte,
erhebung auch noch nicht verjährt.
3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner
Ablauf einer Frist von drei Jahren
dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Mithin wäre vorliegend eine Verjährung im September 2014 eingetreten. Der
erhebungsbescheid wurde einige Monate zuvor am 6. Mai 2014 erlassen. Randnummer 49 dd) Der Beklagte hat den Antidumpingzoll auch in zutreffender Höhe
erhoben. Ausgehend vom angemeldeten Zollwert i.H.v. ... € betrug der Antidumpingzollsatz 85 %, da der konkrete chinesische Hersteller der Unterlegscheiben unbekannt ist. Randnummer 50 ee) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Völkerrechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 berufen. Hiermit hat sich das Gericht bereits im Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.