Betriebsbedingte außerordentliche Kündigung - soziale Auslauffrist Orientierungssatz
(2)Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 27.06.2019 - 2 AZR 50/19, NZA 2019, 1345; BAG, Urteil vom
- Dezember 2018 - 2 AZR 370/18, NJW 2019, 1161). Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber gezwungen wäre, ein sinnloses Arbeitsverhältnis über viele Jahre hinweg allein durch Gehaltszahlungen, denen keine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht, aufrechtzuerhalten. Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (BAG, Urteil vom 27.06.2019 - 2 AZR 50/19, NZA 2019, 1345; BAG, Urteil vom 24.09.2015 - 2 AZR 562/1, NZA 2016, 366; BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 295/12, NZA 2014, 208; BAG, Urteil vom 22.11.2012 -AZR 673/11, NZA 2013, 730). Allerdings ist der Arbeitgeber – der das wirtschaftliche Risiko des Betriebs zu tragen hat - in diesem Fall in besonderem Maß verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzuführen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG, Urteil vom 27.06.2019 - 2 AZR 50/1, NZA 2019, 1345; BAG, Urteil vom
- Juni 2015 - 2 AZR 480/14, NZA 2015, 1315). Den hohen materiellrechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers. Dieser hat von sich aus darzutun, dass keinerlei Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - ggf. zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sinnvoll fortzusetzen. Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum "wichtigen Grund" (BAG, Urteil vom 27.06.2019 - 2 AZR 50/19, NZA 2019, 1345; BAG, Urteil vom
- Juni 2015 - 2 AZR 480/14, NZA 2015, 1315). Randnummer 51
(3)In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Das Gericht schließt sich hier, nach eigener rechtlicher Prüfung, der Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 8. Juli 2021 – 10 Ca 1765/21) an. Die Beklagte hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass über viele Jahre hinweg keine Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger mehr bestehen. Sie hat nicht einmal hinreichend dargelegt, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist ein entsprechender Beschäftigungsbedarf entfällt. Sie hat lediglich vorgetragen, dass ausgehend von einem Crewfaktor von 7,3 ein Beschäftigungsbedarf bei 22 Flugzeugen für 321,2 Mitarbeiter nach Köpfen bestehe, was 310 FTE`s entspreche. Dieses Vorbringen ist widersprüchlich, für das Gericht nicht überprüfbar und für den Kläger nicht einlassungsfähig. Wird der Beschäftigungsbedarf anhand eines Crewfaktors pro Flugzeug errechnet, so dürfte der Beschäftigungsbedarf nicht für 321,2 Mitarbeiter nach Köpfen, sondern gerade umgekehrt für 321,2 FTE`s bestehen. 321,2 FTE`s sind dann aber wiederum deutlich mehr Mitarbeiter nach Köpfen. Wie viele Mitarbeiter dies genau sind, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, da sie zur vertraglichen Wochenarbeitszeit der einzelnen Kapitäne und First Officer keinen Sachvortrag gehalten hat. Hinzu kommt, dass kurz vor Ausspruch der Kündigungen rund 20 Mitarbeiter Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG, dem PflegeZG und dem FPflegeZG beantragt haben. Mit diesen 20 Arbeitnehmern kann die Beklagte demnach zukünftig ihren bestehenden Beschäftigungsbedarf nicht bzw. nicht vollständig (sofern während des Sonderkündigungsschutzes eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird) abdecken. Die Beklagte legt aber nicht dar, für welche Zeiträume die einzelnen Mitarbeiter Sonderkündigungsschutz beantragt haben und in welchem Umfang sie ggf. einer Teilzeittätigkeit nachgehen. Hinzu kommt, dass auch nicht erkennbar ist, wieso der komplette Beschäftigungsbedarf bereits zum 31. Dezember 2021 wegfallen soll. Sowohl im Interessenausgleich als auch im Sozialplan ist geregelt, dass die Flottenreduzierung bis zum Sommer 2022 abgeschlossen sein soll. Ausweislich des Sozialplans soll die Flotte "schrittweise" bis zum Sommer 2022 reduziert werden. Damit würde dann aber auch eine schrittweise Stellenreduzierung einhergehen, was dazu führen würde, dass die Beklagte den sozial schutzwürdigen Arbeitnehmern erst als letzten zu einem späteren Termin hätte kündigen dürfen. Auch zu dieser Frage, wie sich die schrittweise Flottenreduzierung vollziehen soll, hat die Beklagte keinen Sachvortrag gehalten. Randnummer 52 An einem wichtigen Grund fehlt es überdies aber auch, weil die Beklagte den Anforderungen des KBV Clearing und des KBV ZuKSi nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Das Gericht schließt sich hier, nach eigener rechtlicher Prüfung, der Auffassung des Arbeitsgerichts Hannover (Urteil vom 19.01.2022 – 5 Ca 133/21) an. In § 4 KBV ZuKSi ist niedergelegt, dass Mitarbeiter, die vom Arbeitsplatzabbau bedroht sind, bei der Suche und Vermittlung einer anderen zumutbaren Stelle im Konzern unterstützt werden, wofür die Möglichkeiten des Personalclearings zur Verfügung gestellt werden und im Rahmen persönlicher Gespräche gemeinsam von dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ermittelt werden. Daneben ist in § 3 KBV Clearing unter Ziff. 2) zu der Thematik „Konzerninterne Vermittlung von Mitarbeitern, die akut von Personalabbau bedroht sind, auf vakante Stellen“ niedergelegt, dass die Gesellschaften dazu verpflichtet sind, Mitarbeiter, die aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen von Arbeitsplatzverlust bedroht sind, auf das Verfahren zum Personalclearing hinzuweisen. Mitarbeiter, die sich dann auf eine zu besetzende interne Stelle bewerben, sind bei gleicher persönlicher und fachlicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen. Soweit ausdrücklich in § 3 KBV Clearing unter Ziff. 2) geregelt ist, dass die letztendliche Entscheidung bei der aufnehmenden Gesellschaft verbleibt und aus § 7 Abs 1 KBV Clearing hervorgeht, dass ein konzernübergreifender Kündigungsschutz nicht begründet werden soll und kann und eine Rechtspflicht zur Übernahme von Beschäftigten hierdurch nicht begründet ist, folgt hieraus, dass die betroffenen Beschäftigten sich nicht auf eine Weiterbeschäftigungspflicht eines anderen Konzernunternehmens berufen können, eine Unwirksamkeit der Kündigung mithin nicht daraus folgen könnte, dass die Beklagte dem Kläger keinen Arbeitsplatz in einem anderen Konzernunternehmen zugewiesen bzw. einen Wechsel zu einem anderen Konzernunternehmen initiiert hat. Eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht besteht daher nicht. Der Beklagten oblag es nach den einschlägigen Regelungen jedoch, den Kläger, der unzweifelhaft vom Arbeitsplatzverlust bedroht war, auf die Möglichkeiten des Personalclearings hinzuweisen, damit dieser dann in Eigeninitiative den Versuch unternehmen kann, sich auf eine freie Stelle bei einem Konzernunternehmen zu bewerben, die ihm passend und annehmbar erscheint. Das eine solche Hinweispflicht bestand ist unmissverständlich in § 3 KBV Clearing statuiert. Diese für die Beklagte geltenden Regelungen, aus denen bestimmte Pflichten folgen, müssen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens außerordentlicher Kündigungsgründe Berücksichtigung finden (vgl. die Argumentation in BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 2 AZR 357/20, NZA 2021, 1252). Unschädlich ist hierbei, dass die Beklagte pauschal behauptet, dass dem Recruiting Office keine freien Stellen im Konzern mitgeteilt worden seien, die dem Kläger hätten angeboten werden können und hierbei zu berücksichtigen sei, dass für die Tätigkeit als Pilot im Konzern in Deutschland allein die Beklage Beschäftigungsmöglichkeiten biete. Denn es hätte dem Kläger oblegen, in Anbetracht des drohenden Arbeitsplatzverlustes in Betracht zu ziehen, sich auf eine Stelle außerhalb der fliegerischen Tätigkeit zu bewerben und ggf. eine Änderung des Tätigkeitsbildes und der Vertragskonditionen in Betracht zu ziehen. Dass solche Überlegungen durch den Kläger angestellt worden wären, ist nicht zwangsläufig, aber auch nicht ausgeschlossen. Zudem ist es nicht ausreichend, dass die Beklagte den Kläger nach Ausspruch der Kündigung auf die Möglichkeit des Clearings und die Regelungen des KBV Clearing hingewiesen hat. Denn vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in Anbetracht des Ausspruchs der Kündigung alle denkbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in Betracht ziehen muss, oblag es ihr, vor Ausspruch der Kündigung ihren Pflichten aus der KBV Clearing und der KBV ZuKSi nachzukommen. Nur so hätte für den Kläger die Option sichergestellt werden könne, die Möglichkeit des Clearings zu prüfen und ggf. in Anspruch zu nehmen. Im Erfolgsfall einer Bewerbung auf einen anderweitigen Arbeitsplatz im Konzern hätte der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung verhindert werden können. Randnummer 53
- b)Der Kläger kann von der Beklagten die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verlangen. Nach § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Abschluss-)Zeugnis verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen kann, sind gesetzlich nicht geregelt. Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, kann sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist. Das ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrags kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein (Abschluss-)Zeugnis beanspruchen. Streiten die Parteien aber wie im Streitfall gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Anspruch hierauf entfällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (BAG, Urteil vom 04.11.2015 - 7 AZR 933/13, NZA 2016, 547). Randnummer 54
- c)Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits auf Grundlage des personalvertretungsrechtlichen und des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs, welche der Kläger nebeneinander geltend gemacht hat. Randnummer 55 Der personalvertretungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch folgt aus § 63 Abs. 5 S. 1 TV PV Cockpit. Danach besteht der Weiterbeschäftigungsanspruch im Falle einer ordentlichen Kündigung, wenn die Personalvertretung der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und der Arbeitnehmer Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz auf Feststellung erhoben hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Randnummer 56 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Gericht schließt sich hier, nach eigener rechtlicher Prüfung, der Auffassung des Arbeitsgerichts Hannover (Urteil vom 19.01.2022 – 5 Ca 133/21) an. Trotz Vorliegens einer außerordentlichen Kündigung kommt der Anspruch nach § 63 Abs. 5 S. 1 TV PV Cockpit – vergleichbar zur inhaltlich nahezu identisch ausgestalteten Norm des § 102 Abs. 5 BetrVG – zum Tragen. Es ist bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger sozialer Auslauffrist nach § 626 BGB, die trotz des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung zulässig ist, dem Arbeitnehmer ein Schutzstandart zu gewähren, der dem der ordentlichen Kündigung entspricht (BAG, Urteil vom 12.01.2006 – 2 AZR 242/05, NJOZ 2006, 1690). Der § 102 Abs. 5 BetrVG sieht zwar einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücklich nur für eine ordentliche Kündigung vor. Ist aber gegenüber einem nach Gesetz, Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung nur unter Einhaltung einer Auslauffrist zulässig, die ohne den besonderen Kündigungsschutz gegen ordentliche Kündigungen gelten würde, ist zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine entsprechende Anwendung des § 102 Abs. 5 BetrVG geboten (vgl. Eztel/Rinck in: KR, 11. Auflage 2016, § 102 BetrVG Rn. 285 mwN). Randnummer 57 Es liegt zudem ein ordnungsgemäß begründeter Widerspruch der Personalvertretung der Beklagten vor. Zu einer Weiterbeschäftigungspflicht nach § 63 Abs. 5 S. 1 TV PV Cockpit führt nur ein ordnungsgemäß begründeter Widerspruch der Personalvertretung der Beklagten. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn der Widerspruch auf einen der in § 63 Abs. 3 TV PV Cockpit abschließend genannten Widerspruchsgründe gestützt wird und eine Begründung enthält. An der ordnungsgemäßen Begründung fehlt es, wenn der Widerspruch lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt oder nur die entsprechende Norm angibt. An die Begründung der Personalvertretung dürfen andererseits keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, eine schlüssige Darlegung der einen Widerspruchsgrund begründenden Tatsachen ist nicht erforderlich. Der Widerspruch ist daher ausreichend begründet, wenn seine Begründung es nur als möglich erscheinen lässt, dass einer der Widerspruchsgründe des § 63 Abs. 3 TV PV Cockpit geltend gemacht wird und dem Arbeitgeber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen der Personalvertretung vor dem Kündigungsausspruch ermöglicht (vgl. Koch in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, § 102 BetrVG Rn. 189 mwN.). Es ist nicht erforderlich, dass die Tatsachen schlüssig einen Widerspruchsgrund im Sinne des § 63 Abs. 3 TV PV Cockpit ergeben, d.h. der Widerspruch begründet wäre, wenn die von der Personalvertretung angeführten Tatsachen zuträfen (vgl. Eztel/Rinck in: KR, 11. Auflage 2016, § 102 BetrVG Rn. 203 mwN). Randnummer 58 Gemessen an diesen Anforderungen liegt eine hinreichende Begründung des Widerspruchs der Personalvertretung vor. Die Begründung ist ausreichend, soweit die Personalvertretung sich auf § 63 Abs. 3
- c)TV PV Cockpit – Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einem anderen Unternehmen des X. Konzerns – stützt. Die Personalvertretung führt fünf ausgeschriebene Stellen bei anderen Unternehmen des X. Konzerns an, auf denen der Kläger, nach der Einschätzung der Personalvertretung hätte weiterbeschäftigt werden können. Zudem verwiest die Personalvertretung auf die Regelungen des KBV Clearing und des KBV ZuKSi. II. Randnummer 59 Die Beklagte trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO). Der abgewiesene allgemeine Feststellungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus und hat keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung. Randnummer 60 Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert (Urteilsstreitwert) folgt aus § 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 GKG. Randnummer 61 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 lit.
- b)und
- c)ArbGG bleibt hiervon unberührt.