Insolvenzverschleppung und Bankrott: Teilnahme an einer gewerbsmäßigen Firmenbestattung als unbenannter besonders schwerer Fall eines Bankrotts Orientierungssatz
(9)Monaten verurteilt. Es gelten vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. V. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.800 €, gegen den Angeklagten C. S1 die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.000 € und gegen den Angeklagten A. d. A. die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 34.000 € angeordnet. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten S.: §§ 15a Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 1, 73e StGB; für den Angeklagten C. S1: §§ 15a Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 21, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 1, 73e StGB; für den Angeklagten A. d. A.: §§ 15a Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 283a, 26, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d Abs. 1, 73e StGB. Gründe Randnummer 1 (hinsichtlich des Angeklagten S. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) Randnummer 2 I. Vorspann Randnummer 3 Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Ausschnitt aus einem größeren Geschehen. Der Angeklagte A. d. A. hat jedenfalls in den Jahren 2010 bis 2012 bundesweit gewerblich sog. Firmenbeerdigungen angeboten und durchgeführt. Dazu hat er sog. Strohmann-Geschäftsführer, unter anderem die Angeklagten S. und C. S1, gegen Entgelt angeworben, damit diese Gesellschaftsanteile von grundsätzlich spätestens im Übertragungszeitpunkt zahlungsunfähigen Gesellschaften faktisch ohne Geschäftsbetrieb übernehmen und sich dort zu Geschäftsführern bestellen, ohne dass tatsächlich das Geschäftsführeramt ausgeübt werden sollte und auch nicht ausgeübt wurde. Eine tatsächliche Geschäftstätigkeit haben die Gesellschaften auch nicht mehr aufgenommen. Zudem sollten die Strohmann-Geschäftsführer sämtliche bei Ihnen persönlich eingehende Geschäftspost für die übernommenen Gesellschaften beim Angeklagten A. d. A. abgeben. Die Strohmann-Geschäftsführer brauchten eine persönliche Inanspruchnahme tatsächlich nicht zu fürchten, da sie stets vermögenslos waren und von unpfändbaren staatlichen Sozialleistungen (Grundsicherung, Wohngeld) lebten. Um den Gläubigern Zugriffsmöglichkeiten und die Stellung eines Insolvenzantrags zu erschweren, wurde der Sitz der Gesellschaften regelmäßig an einen Ort verlegt, an dem Gesellschaft tatsächlich nicht auffindbar war. Die Geschäftsunterlagen wurden zur Seite geschafft und waren nicht mehr auffindbar, wobei sich die Kammer letztlich nicht davon überzeugen konnte, dass hierfür die Angeklagten verantwortlich waren. Letztlich sollten die Gläubiger mit ihren Forderungen ins Leere laufen. Damit sollte zugleich die Inanspruchnahme der früheren Gesellschafter und Geschäftsführer möglichst zu verhindert werden. Forderungen von Gläubigern wurden nach der Übernahme von den Angeklagten nicht mehr beglichen. Für die Gesellschaften sollte kein Insolvenzantrag gestellt werden. Vielmehr sollten die Gesellschaften möglichst lange, am besten über Jahre im Handelsregister eingetragen bleiben, bis sie dort wegen Vermögenslosigkeit gelöscht oder ein etwaiger doch gestellter Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde. Soweit dazu weitere Abdeckungsmaßnahmen notwendig waren, handelte der Angeklagte A. d. A. als faktischer Geschäftsführer für die Gesellschaften. Der Angeklagte C. S1 war gegenüber anderen Strohmann-Geschäftsführern herausgehoben, da er an den Angeklagten A. d. A. weitere Personen als mögliche Strohmann-Geschäftsführer vermittelte, unter anderem den Angeklagten S.. Mit Blick auf eine beim Angeklagten C. S1 im Tatzeitraum noch bestehende langjährige Betäubungsmittelabhängigkeit ist die Kammer aus eigener Sachkunde wegen eines daraus möglicherweise resultierenden Suchtdrucks bei Begehung der Taten zu seinen Gunsten von einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgegangen. Randnummer 4 Dem Urteilsspruch ist eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO mit dem Angeklagten S. vorausgegangen. Mit den Angeklagten C. S1 und A. d. A. ist keine Verständigung erfolgt. Die Kammer hat die Fälle 3, 8, 13, 20, 22 bis 24 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Randnummer 5 Der Angeklagte S., der das Verfahren durch seine Strafanzeige gegen den Angeklagten A. d.A. eingeleitet hat, hat sich umfassend zur Sache eingelassen und dabei auch die Angeklagten A. d. A. und C. S1 belastet. Der Angeklagte C. S1 hat die Tatvorwürfe gegen ihn zum Ende der Beweisaufnahme zumindest objektiv eingeräumt. Randnummer 6 II. Feststellungen zur Person Randnummer 7 Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten S., A. d. A. und C. S1 hat die erkennende Kammer Folgendes festgestellt: Randnummer 8 1. Angeklagter S. Randnummer 9 Der 74 Jahre alte, in L. geborene Angeklagte S. ist d. Staatsangehöriger. Er schloss im Alter von 14 Jahren die Volksschule ab und machte sodann drei Jahre lang eine Lehre als Kunststoffschlosser. Als er 15 Jahre alt war verstarb seine Mutter, zu der er ein gutes Verhältnis hatte. Das Verhältnis zum Vater war schlecht; der Vater verprügelte ihn. Um sein Elternhaus verlassen zu können, wurde er im Alter von 17 Jahren Zeitsoldat in der Marine. Randnummer 10 Als er mit Freunden unterwegs war, hielt er mehrfach die Ausgangzeiten der Marine nicht ein und kam für sieben Wochen in Untersuchungshaft. Am 21.09.1966 wurde er vom Amtsgericht K. wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt, die bis zum 28.09.1968 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen, weil ihn das Amtsgericht W. am 13.02.1967 wegen Betrugs zu 80 DM Geldstrafe oder vier Tagen Freiheitsstrafe verurteilte. Anschließend verurteilte ihn das Amtsgericht B. am 04.04.1968 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt war. Er erhielt außerdem eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 03.10.1970. Am 10.07.1968 verurteilte ihn das Amtsgericht O. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und Betrug zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten. Außerdem erhielt er eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 14.05.1969. Die Vollstreckung der vom Amtsgericht K. verhängten Freiheitsstrafe war am 07.12.1968 erledigt. Randnummer 11 In seinem gelernten Beruf als Kunststoffschlosser arbeitete der Angeklagte S. nie. Aufgrund seiner Vorstrafe war es für ihn schwierig, einen geregelten Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Er arbeitete für kurze Zeit in einer Druckerei und in einer Kolonne. Ansonsten übte er nur Hilfstätigkeiten aus. Randnummer 12 Das war der Beginn eines von Straftaten geprägten Lebens. Das Bundeszentralregister enthält insgesamt 31 Eintragungen, die bis ins Jahr 1966 zurückreichen. Der Angeklagte S. ließ sich Bewährungsstrafen nicht zur Warnung dienen und sich von den vielen Jahren, die er in Strafhaft verbracht hat, nicht abschrecken, sondern beging beharrlich immer wieder Straftaten. Auch die für ihn bestellten Bewährungshelfer oder die Anordnung von Führungsaufsicht konnten dies nicht verhindern. Neben einer Vielzahl von Taten im niedrigen und mittleren Delinquenzbereich wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung, Unerlaubter Erwerb einer Schusswaffe beging der Angeklagte S. auch einige schwerwiegendere Taten. Randnummer 13 Das Landgericht B1 verurteilte den Angeklagten S. am 30.11.1976 wegen versuchtem schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Rückfall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten, wobei eine andere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen fortgesetzten Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis mit einbezogen worden war. Der Strafrest aus dieser Verurteilung wurde bis zum 29.02.1984 zur Bewährung ausgesetzt und später widerrufen, weil der Angeklagte S. weitere Straftaten begangen hatte. Die Strafvollstreckung war am 26.10.1983 erledigt. Randnummer 14 Am 14.12.1983 wurde der Angeklagte S. durch das Landgericht I. wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hier wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 10.09.1995. Auch dort wurde die Strafaussetzung wegen weiterer vom Angeklagten S. begangener Straftaten widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 04.04.1995 erledigt. Randnummer 15 Das Amtsgericht H. verurteilte den Angeklagten S. am 21.11.1994 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung nach Einbeziehung in eine nachträgliche Gesamtstrafe und Widerruf des zunächst zur Bewährung ausgesetzten Strafrests am 25.06.1997 erledigt war. Die Verurteilung zog das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher nach sich. Randnummer 16 Am 19.11.1996 verurteilte das Amtsgericht H. den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten, deren Vollstreckung am 26.02.1998 erledigt war. Randnummer 17 Zuletzt wurde der Angeklagte in den Jahren 2002 und 2003 wegen insgesamt sechs Diebstählen, zwei Unterschlagungen und 8 Fällen des Betrugs zu unbedingten Freiheitsstrafen von einem Jahr bzw. zwei Jahren drei Monaten verurteilt, deren Strafvollstreckung nach Vollverbüßung am 23.11.2004 erledigt war. Danach stand der Angeklagte S. bis zum 01.08.2009 unter Führungsaufsicht. Randnummer 18 Seit der Verbüßung dieser Freiheitsstrafe war der Angeklagte S. nicht mehr in Strafhaft. Zwar beging er weiterhin Straftaten, jedoch in geringerem Umfang als vorher. Seine kriminelle Energie hatte sich abgeschwächt. Nach seiner Entlassung aus der Haft zog er bei seiner Bekannten I. M. ein. Dort gab es finanzielle Engpässe. Unter anderem wurde das Wassergeld nicht bezahlt. Der Sohn von Frau I. M., der ebenfalls in der Wohnung lebte, war auch mittellos. Frau M. und ihr Sohn kümmerten sich nicht um den Haushalt. Der Angeklagte S. übernahm daher viele Aufgaben im Haushalt. Während dieser Zeit wurde der Angeklagte S. am 31.08.2005 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 15,00 verurteilt. Am 29.03.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 10,00. Aufgrund der schwierigen Zustände in dem Haushalt wollte der Angeklagte S. 2006 mit einem nicht in seinem Eigentum stehenden Pkw wegfahren. Er wurde deshalb am 02.08.2006 wegen Diebstahls und Unterschlagung, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Diese Verurteilung ließ er sich erstmals als Warnung dienen. Er beging in der Bewährungszeit keine weiteren Straftaten und die Strafe wurde mit Wirkung vom 02.09.2009 erlassen. Randnummer 19 Abgesehen von den hier verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte S. erst wieder im Jahr 2014 zwei Straftaten. Am 03.03.2015 wurde der Angeklagte S. vom Amtsgericht N. wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätze zu je € 10,00 verurteilt. Hierzu kam es, weil er zuletzt am 17.04.2014 mit einem Einkaufswagen voller Lebensmittel aus einem Einkaufscenter herausgefahren war, ohne zu bezahlen. Diese Lebensmittel waren für ihn, Frau M. und ihren Sohn bestimmt. Anlass für die Tat waren die beengten finanziellen Verhältnisse, in denen die drei lebten. Randnummer 20 Seit 2016 wohnt der Angeklagte S. alleine in einer kleinen Wohnung in der G.str. ... mit zwei Zimmern, Küche und Bad. In seiner Freizeit macht er Gymnastik, geht spazieren, interessiert sich für Sport. Außerdem hat er Kontakt zu Nachbarn, die in dem Haus G.str. ... wohnen. Auch mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Angeklagten ist seine kriminelle Energie mittlerweile stark zurückgegangen. Seit den Taten im Jahr 2014 ist der Angeklagte S. nur wegen einer anderen Straftat verurteilt worden, nämlich vom Amtsgericht H.-S.. G. wegen eines am 09.03.2019 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 10,00. Randnummer 21 Aufgrund der zahlreichend verbüßten Freiheitsstrafen bezieht der Angeklagte S. nur eine kleine Rente und erhält im Übrigen Leistungen von der Grundsicherung. Die Miete wird direkt von der für die Grundsicherung zuständigen Behörde an die S. überwiesen. Nach Abzug aller feste Kosten verbleiben dem Angeklagten S. etwas mehr als € 300,00 monatlich. Er hat keine Schulden, er hat zuletzt seine Geldstrafe abbezahlt. Randnummer 22 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten S. beruhen aus dessen glaubhaften Angaben zu seiner Person sowie auf der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 12.05.2020 zu H. W. S.. Randnummer 23 2. Angeklagter A. d. A. Randnummer 24 Der 62 Jahre alte Angeklagte A. d. A. wurde in L1 geboren und ist p. Staatsangehöriger. Mit 10 Jahren kam er aus P1 nach H.. Nach der Mittleren Reife im Jahr 1973 erlernte der Angeklagte A. d. A. drei Jahre lang den Beruf eines Kfz-Mechanikers. Er bewarb sich dann bei U. als Mechaniker, wurde dort jedoch auch als Fahrer eingesetzt. Seitdem arbeitet der Angeklagte A. d. A. im Speditionsgewerbe. Randnummer 25 Nach der Wiedervereinigung war der Angeklagte A. d. A. einige Zeit für die in H. ansässige Spedition H. tätig. Für diese führte er Transportaufträge, in die neuen Bundesländer, etwa nach L2 und N1 durch. Zwischenzeitlich machte sich der Angeklagte A. d. A. als Spediteur selbstständig und erwarb selbst einen Lkw, mit dem er Frachtaufträge im Bereich P2 und S. ausführte. Nebenberuflich vertrieb der Angeklagte A. d. A. in diesem Gebiet Versicherungen für die S1 Versicherung und Finanzanlagen. Randnummer 26 Jedenfalls in den Jahren 1996 und 1997 war der Angeklagte A. d. A. Mitarbeiter der R. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in C.. Diese Gesellschaft war in diesem Zeitraum mit mehreren freiberuflichen Mitarbeitern darauf spezialisiert, sog. Firmenbeerdigungen/-bestattungen für konkursreife Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den neuen Bundesländern durchzuführen. Die Geschäfte wurden regelmäßig folgendermaßen abgewickelt: Die alten Geschäftsführer bzw. Gesellschaftergeschäftsführer, die die Insolvenzreife der von ihnen vertretenen Gesellschaften erkannt hatten, veräußerten ihre Gesellschaftsanteile auf die Firmenbestatter zu symbolischen Kaufpreisen. Für die Vermittlung neuer Gesellschafter und Geschäftsführer, die lediglich als Strohleute eingesetzt wurden, ließen die Mitarbeiter der R. Verwaltungsgesellschaft mbH sich Geldbeträge zwischen DM 10.000,00 und DM 20.000,00 versprechen. Nach Vollziehung der notariellen Urkunden erfolgten regelmäßig Sitzverlegungen, Geschäftsunterlagen wurden beiseitegeschafft oder vernichtet und Anträge auf Durchführung von Gesamtvollstreckungsverfahren nicht oder mit erheblicher Verspätung bei regelmäßig unzuständigen Gerichten gestellt. All dies diente zur Verschleierung der tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse und den Altgeschäftsführern und Gesellschaftern dazu, sich ihrer unliebsam gewordenen Gesellschaften zu entledigen. Dieses Geschäftsmodell einschließlich der Art der Abwicklung liegt auch den hier verfahrensgegenständlichen Taten zugrunde. Randnummer 27 Vor fast 40 Jahren heiratete der Angeklagte A. d. A. und nahm zwischenzeitlich den Familiennamen seiner Ehefrau (R.) an. Aus der Ehe sind drei Kinder im Alter von 26, 34 und 39 Jahren hervorgegangen, für die der Angeklagte A. d. A. im Jahr 2005 mit Blick auf sein damals angegebenes Gehalt als selbstständiger Versicherungskaufmann in Höhe von € 800,00 bis € 1.100,00 keine Unterhaltszahlungen leistete. Nach der Scheidung machte er die Namensänderung wieder rückgängig. Aus anderen Beziehungen hat der Angeklagte drei unterhaltspflichtige Kinder, die 15 bzw. 11 Jahre (Zwillinge) alt sind. Die Kinder leben bei den Müttern. Der Angeklagte A. d. A. zahlt keinen Unterhalt für die Kinder. Seit elf Jahren wohnt der Angeklagte A. d. A. alleine in einer Wohnung in der S.str. in W1. Er ist seit zwei Jahren wieder in einer festen Partnerschaft. Seine Partnerin wohnt aber in einer anderen Wohnung in W1. Randnummer 28 Der Angeklagte A. d. A. hat eine feste Anstellung als Koordinator bzw. Fahrer bei der Speditionsfirma S1-T. und verdient dort monatlich € 1100,00 netto zuzügliche eines Essenszuschusses in Höhe von € 150,00. Außerdem bekommt er von seinem Arbeitgeber aufgrund seines weiten Weges zur Arbeit ein Dienstfahrzeug gestellt. Für seine Wohnung zahlt der Angeklagte monatlich € 430,00 Miete. Nach Abzug aller Kosten verbleiben dem Angeklagten A. d. A. ca. € 550,00 für den Lebensunterhalt. Er hat Schulden beim Finanzamt, deren Höhe dem Angeklagten A. d. A. nicht bekannt ist. Diese stammen aus der Zeit, als er beruflich selbständig tätig war. Eine Ratenzahlungsvereinbarung gibt es nicht. Auf diese Schulden leistet der Angeklagte A. d. A. keine Zahlungen. Er ist der Auffassung, dass mit Blick auf seine Einkommensverhältnisse nichts zurückzahlen könne. Randnummer 29 Der Angeklagte A. d. A. hat an zwei Gläubiger der Firma M.. S. GmbH (Fall 4 der Anklage), nämlich die R. Hausverwaltung und die W. W. GmbH im November 2019 jeweils einen Präsentkorb geschickt. Damit wollte der Angeklagte A. d. A. ohne Eingeständnis in der Sache eine gewisse Verantwortung dafür übernehmen, dass die beiden Firmen durch den damaligen Geschäftsführer unnötigem Aufwand und unnötigen Kosten mit Blick auf erfolglos eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Zudem zahlt der Angeklagte A. d. A. als Schadenswiedergutmachung seit November 2019 monatlich € 50,00 an die Firma W. W. GmbH zur Begleichung der dort aufgelaufenen Verzugszinsen und Vollstreckungskosten von fast € 2.000,00. Randnummer 30 Seit 1989 ist der Angeklagte A. d. A. 15 Mal wegen begangener Straftaten verurteilt worden, zumeist zu Geldstrafen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Vermögens- (Betrug teilweise mit Urkundenfälschung, Unterschlagung, Diebstahl, Verletzung der Unterhaltspflicht) und - hier einschlägige - Insolvenzdelikte (Konkurs- und Insolvenzverschleppung, Bankrott, Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit, Verletzung der Buchführungspflicht, Beihilfe und Anstiftung zum Verstoß gegen das GmbH-Gesetz durch Unterlassung der Stellung eines Konkursantrags). Der Angeklagte A. d. A. hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht wegen Gewaltdelikten verurteilt worden ist. Randnummer 31 Seine erste Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je DM 25,00 wegen Betrugs durch das Amtsgericht H1 am 16.11.1989 bewertet der Angeklagte A. d. A. als bloße „Jugendsünde“. Er habe am 03.07.1989 im Seebad S.. P.-O. ein Hotelzimmer angemietet, um zu feiern, ohne das Geld und die Absicht zu haben, das Hotelzimmer zu bezahlen. Randnummer 32 Der Angeklagte A. d. A. hat bereits einmal Strafhaft verbüßt. Das Amtsgericht H. verurteilte ihn am 27.04.1993 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, weil der Angeklagte unter laufender Bewährung weitere Straftaten beging. Der Strafrest wurde dann bis zum 16.09.2001 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 20.02.2002 erlassen. Nachfolgend wurde der Angeklagte A. d. A. noch drei Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen wurden. Randnummer 33 Der Angeklagte A. d. A. war schon vor den verfahrensgegenständlichen Taten bereits seit vielen Jahren im Bereich der gewerblichen Firmenbestattung tätig. Dabei war er noch bereit, sich selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer einer insolvenzreifen Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. So kaufte er mit notariellem Vertrag vom 15.11.1996 die Geschäftsanteile der B.-B. GmbH mit Sitz in H2 (HR B... Amtsgericht C1) und ließ sich gleichzeitig zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen. Dabei wusste er, dass er als Geschäftsführer verpflichtet war, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beantragen. Obwohl ihm im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsanteile am 15.11.1996 bekannt war, dass die GmbH seit spätestens dem 17.10.1996 ihre wesentlichen, von den Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr befriedigen konnte, stellte er keinen Antrag auf Gesamtvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht. Den Antrag einer Gläubigerin der Gesellschaft auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH wies das Amtsgericht C1 mit Beschluss vom 30.06.1997 mangels Masse ab. Deshalb wurde der Angeklagte A. d. A. am 20.09.1999 vom Amtsgericht N1 wegen Konkursverschleppung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je DM 40,00 verurteilt. Randnummer 34 Bereits damals vermittelte der Angeklagte A. d. A. aber auch andere Personen als Gesellschafter und Geschäftsführer zur Übernahme einer insolvenzreifen Gesellschaft. Der Angeklagte A. d. A. war als Mitarbeiter der R. Verwaltungsgesellschaft mbH in C. zuständig für die Firmenbeerdigung der beim Handelsregister des Amtsgericht S. eingetragenen Schuhsalon L. D. GmbH, die mehrere Ladenfilialen in W2, S. und W3 betrieb. Die Schuhsalon L. D. GmbH war spätestens ab Januar 1997 außerstande, die sofort fälligen Geldschulden bei Gläubigern noch im Wesentlichen zu bezahlen, und wirtschaftlich überschuldet. Der damalige Geschäftsführer der Schuhsalon Schuhsalon L. D. GmbH hatte dies erkannt und unterließ es in Kenntnis der bestehenden Verpflichtung aus § 64 Abs. 1 GmbH, einen Antrag auf Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens der Schuhsalon L. D. GmbH zu stellen. Stattdessen führte der damalige Geschäftsführer die Geschäfte noch bis zum 14.07.1997 weiter. Statt einen Antrag auf Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu stellen, veräußerte der damalige Geschäftsführer die Gesellschaftsanteile an einen neuen Gesellschafter. Das Geschäftsführeramt übernahm eine damals gesondert verfolgte Person. Der Gesellschaftsanteilübertragungsvertrag wurde unter anderem durch den Angeklagten A. d. A. vermittelt. Der Angeklagte A. d. A. sprach den gesondert Verfolgten auf die Übernahme des Geschäftsführeramtes der Schuhsalon L. D. GmbH an, der entsprechend dem Ansinnen des Angeklagten A. d. A. das Geschäftsführeramt, wie in anderen Firmenbestattungsfällen bereits die Gesellschafterfunktion, bereitwillig am 14.07.1997 übernahm. Dieser vereitelte die Durchführung eines unter staatlicher Kontrolle verlaufenden Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der L. D. GmbH, indem er es unterließ, einen zur Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erforderlichen Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht S. zu stellen und statt dessen entsprechend der zum Schein vorgenommenen Sitzverlegung der Schuhsalon L. D. GmbH einen Antrag beim Amtsgericht L2 am 17.10.1997 stellte, wo dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde. All dies diente der Verzögerung bzw. Verhinderung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens und zur Irreführung von Gericht und Gläubigern. Durch dieses Verhalten wurden die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschaftsgläubiger erheblich beeinträchtigt. Randnummer 35 Der Angeklagte A. d. A. vermittelte den neuen Gesellschafter und den neuen Geschäftsführer für die Schuhsalon L. D. GmbH in Kenntnis der Konkursreife der Gesellschaft. Dabei war ihm bewusst, dass der (alte) Geschäftsführer der Schuhsalon L. D. GmbH eigentlich verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag auf Durchführung des Gesamtvollstreckungsverfahren für die von ihm vertretene Gesellschaft zu stellen. Gleichwohl sorgte er durch seine Vermittlungstätigkeit dafür, dass ein solcher Antrag von dem (alten) Geschäftsführer nicht gestellt wurde. Der Angeklagte A. d. A. nahm dabei billigend in Kauf, dass ein solcher Antrag auch durch den neu eingesetzten und von ihm vermittelten Geschäftsführer erst später oder überhaupt nicht gestellt wurde. Randnummer 36 Im Zusammenhang mit Firmenbeerdigungen beging der Angeklagte A. d. A. auch Betrugstaten. So bestellte der Angeklagte A. d. A. im Namen der Schuhsalon L. D. GmbH unter einer durch die R. Verwaltungsgesellschaft mbH vielfach benutzte Scheinadresse telefonisch Waren zum Gesamtpreis von etwa DM 9.000,00 und übersandte der Verkäuferin zur Vortäuschung der Bonität der Schuhsalon L. D. GmbH einen Überweisungsbeleg, der den Eindruck erwecken sollte, dass zu Gunsten des Verkäufers ein Betrag in Höhe von DM 6.000,00 als Vorkasse überwiesen worden war. Daraufhin lieferte die Verkäuferin die Waren. Tatsächlich hatte der Angeklagte A. d. A. bereits bei Aufgabe der Bestellung und Übersendung des vermeintlichen Zahlungsbelegs nicht vor, die ausgelieferte Ware zu bezahlen. Er handelte vielmehr mit der Absicht, sich die Ware zu verschaffen und selbst gewinnbringend zu veräußern. Randnummer 37 In einem weiteren Fall hatte der Angeklagte A. d. A. Anfang Oktober 2000 als gewerblicher Firmenbestatter die K. GmbH & Co. KG sowie die Gesellschaftsanteile der dazugehörigen K. Verwaltungs GmbH in D./H3 übernommen. Bereits bei Übernahme der Gesellschaftsanteile und Übernahme des Geschäftsführeramtes der Komplementärin war ihm bewusst, dass weder die K. GmbH & Co. KG noch die Komplementärin noch er selbst über liquide Mittel verfügte. Die K. GmbH & Co. KG war zahlungsunfähig und überschuldet. Am 10.11.2000 beantragte eine Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG. Noch am 27.11.2000 ließ sich der Angeklagte A. d. A. von einer Gläubigerin ein Notebook nebst Zubehör zum Preis von DM 3.627,00 im Namen der K. GmbH & Co. KG aushändigen. Die Rechnung bezahlte er auf Grund seines vorher gefassten Tatentschlusses nicht. Er beabsichtigte, den auf diese Art und Weise erlangten Computer für sich zu behalten bzw. gewinnbringend weiterzuverkaufen. Randnummer 38 Das Amtsgericht S. verurteilte den Angeklagten A. d. A. auch auf Grundlage seines damaligen Geständnisses am 11.04.2005 aufgrund seiner Taten im Zusammenhang mit der Schuhsalon L. D. GmbH und der K. GmbH & Co. KG wegen Beihilfe und Anstiftung zum Verstoß gegen das GmbH-Gesetz durch Unterlassung der Stellung eines Konkursantrags und Betrugs in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. In die Entscheidung wurden u.a. die Entscheidungen des Amtsgerichts S1 vom 08.04.2003 und des Amtsgerichts A. vom 16.06.2003 einbezogen. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 08.12.2009 erlassen. Randnummer 39 Im zeitlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Taten kam es zu weiteren einschlägigen Verurteilungen. Am 21.06.2000 verurteilte das Amtsgericht C1 den Angeklagten A. d. A. wegen vorsätzlicher Konkursverschleppung bis zum 29.06.1997 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je DM 40,00, wobei die Entscheidung des Amtsgerichts N1 vom 20.09.1999 mit einbezogen wurde. Das Amtsgericht S1 verurteilte den Angeklagten A. d. A. am 08.04.2003 wegen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit und wegen Bankrotts sowie wegen Verletzung der Buchführungspflicht (Datum der letzten Tat: 30.06.2002) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung bis zum 15.09.2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem stellte das Amtsgericht S1 einen Gewerbezusammenhang fest. Am 16.06.2003 verurteilte das Amtsgericht A. den Angeklagten A. d. A. wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit (Datum der letzten Tat: 09.05.2001) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 50,00 und stellte ebenfalls einen Gewerbezusammenhang fest. Randnummer 40 Am 03.05.2004 verurteilte das Amtsgericht H.-B. den Angeklagten A. d. A. wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze zu je € 20,00 und stellte einen Gewerbezusammenhang fest. Damals hatte es der Angeklagte A. d. A. in seiner Funktion als Geschäftsführer der H1 B.-E. GmbH mit ehemaligem Sitz H.weg ..., H., (HRB ... Amtsgericht H.) nach Übernahme der Geschäftsführertätigkeit Mitte Dezember 2001 bis zur Löschung der Firma wegen Vermögenslosigkeit im Juni 2003 unterlassen, einen Insolvenzantrag zu stellen, obwohl ihm bekannt war, dass die Gesellschaft spätestens im Dezember 2001 ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben und ihre Zahlungen eingestellt hatte. Hinsichtlich des Vermögens der Gesellschaft existierte kein Insolvenzverfahren und die Zahlungsunfähigkeit war spätestens im Dezember 2001 eingetreten. Die Gesellschaft war nämlich bereits seit dieser Zeit auf Dauer nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Geldschulden, wie die gegenüber zwei Krankenkassen schon aus dem Jahr 2000 ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als insgesamt € 7.000,00, zu begleichen. Randnummer 41 Noch vor Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 11.05.2005 nahm der Angeklagte A. d. A. vor dem 05.03.2009 in zwei Fällen nach Auslieferung von Gegenständen im Rahmen seiner Tätigkeit im Speditionsgewerbe Bargeldbeträge an. Dafür verurteilte das Amtsgericht H. den Angeklagten A. d. A. am 08.02.2011 wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 20,00. Randnummer 42 Zuletzt verurteilte das Amtsgericht H. 14.10.2015 den Angeklagten A. d. A. wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 30,00. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 05.06.2014 im Rahmen einer Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer ... des Landgerichts H. der Wahrheit zuwider ausgesagt hatte, dass er keine sexuelle Beziehung zu zwei (damals minderjährigen) Zeuginnen gehabt habe, obwohl er in Wahrheit mit beiden Zeuginnen eine solche geführt hatte. Alle gegen den Angeklagten A. d. A. verhängten Geldstrafen wurden von ihm bezahlt. Randnummer 43 Seit Juni 2014 ist der Angeklagte A. d. A. nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zwar sind gegen den Angeklagten A. d. A. derzeit noch zwei weitere Strafverfahren anhängig, diese betreffen aber frühere Zeiträume. Die nicht rechtskräftige Verurteilung des Amtsgerichts H. vom 13.01.2012 wegen Urkundenfälschung in drei Fällen sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten, von denen drei Monate aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten, betrifft Vorwürfe aus den Jahren 2004 und 2005. Dort soll der Angeklagte A. d. A. mittels seines Computers Scheinrechnungen von Gesellschaften hergestellt haben, um es einem anderen zu ermöglichen, die in den Rechnungen jeweils ausgewiesene Umsatzsteuer in dessen Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht als Vorsteuern geltend zu machen. In einem beim Landgericht S. anhängigen Verfahren werden dem Angeklagten A. d. A. für Handlungen im Zeitraum Dezember 2006 bis Februar 2011 Betrug und Urkundenfälschung vorgeworfen. Er soll gemeinsam mit einer dort gesondert Verfolgten arbeitsteilig ein rechtswidriges Geschäftsmodell im Zusammenhang mit der Finanzierung von Immobilien betrieben haben. Vom Angeklagten A. d. A. kontrollierte Gesellschaften sollen Grundstücke günstig erworben und dann zu überteuerten Preisen an weitgehend unbedarfte und mittellose Personen weiterverkauft worden sein. Diese Personen sollen für versprochene Bargeldbeträge bereit gewesen sein, von dem Angeklagten A. d. A. und der gesondert Verfolgten Person gefälschte Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge bei Geschäftsbanken im Zusammenhang mit der Finanzierung der Immobilien einzureichen, um entsprechende grundschuldgesicherte Darlehen zu erhalten. Den kreditfinanzierten Kaufpreis sollen der Angeklagte A. d. A. und die gesondert Verfolgte Person für sich verwendet haben, während die finanzierende Bank eine letztlich größtenteils wertlose Darlehensforderung hatte, da sie weder bei ihrem Kreditnehmer noch aus einer Verwertung ihrer Kreditsicherheit wesentliche Rückzahlungen erwarten konnte. Randnummer 44 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A. d. A. ergeben sich aus dessen Angaben zu seiner Person, aus der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 12.05.2020 zu J. C. A. d. A., sowie der Verlesung des Vermerks der Staatsanwaltschaft H. vom 28.07.2014 zur Geschäftsnummer .../..., des Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 14.10.2015, Az.: ..., nebst der dazugehörigen Tilgungsliste, des Urteils des Landgerichts H. vom 16.04.2015, Az.: ..., des Strafbefehls des Amtsgerichts H.-B. vom 03.05.2004, Az.: ..., des Strafbefehls des Amtsgerichts C1 vom 21.06.2000, Az.: ..., des Urteils des Amtsgerichts S. vom 11.04.2005, Az.: ..., sowie des Urteils des Amtsgerichts H. vom 13.01.2012, Az.: .... Randnummer 45 3. Angeklagter C. S1 Randnummer 46 Der 57 Jahre alte Angeklagte C. S1 wurde in P./G. geboren und ist g. Staatsangehöriger. Seit 1965 lebt er in D.. Seine Eltern verließen jeden Tag um 5.00 Uhr das Haus, um zur Arbeit zu gehen, und ließen die Kinder ohne Aufsicht. Die Eltern verstanden die deutsche Sprache nicht gut und sorgten ebenso wie bei seinem Bruder, dem gesondert Verfolgten M. S1 nicht dafür, dass der Angeklagte C. S1 rechtzeitig eingeschult wurde. Er wurde nur eingeschult, weil das D. W. die Familie aufsuchte und fragte, weshalb die Kinder nicht in der Schule seien. Bei der Einschulung war der Angeklagte C. S1 deshalb bereits zwei bis drei Jahre zu alt für die 1. Klasse. Der Angeklagte C. S1 besuchte dann sieben Jahre lang die Schule. Während dieser Zeit lernte er zu lesen, das Schreiben fällt ihm jedoch schwer. Er erwarb keinen Schulabschluss, sondern erhielt lediglich ein Abgangszeugnis. Randnummer 47 Nach der Schule machte der Angeklagte C. S1 keine Lehre oder Ausbildung. Er führte Hilfsarbeiten aus, zumeist in der Gastronomie. Randnummer 48 Der Angeklagte C. S1 erhielt vom g. Konsulat eine Aufforderung, sich beim Militär zu melden. Diesen Militärdienst musste der Angeklagte C. S1 im Jahr 1982 antreten. Hierzu kam es, weil er in G. zu Besuch war. Er hätte eine Verhaftung durch die Militärpolizei sowie eine Beschlagnahme des Vermögens seiner Eltern in G. befürchten müssen, wenn er den Militärdienst nicht abgeleistet hätte. Den Militärdienst empfand der Angeklagte C. S1 als sehr belastend, da er als angeblicher „Deutscher“ nicht voll akzeptiert war. Gegen Ende des zweijährigen Militärdienstes, den der Angeklagte C. S1 als traurig und frustrierend empfand, zumal er die g. Sprache nicht hinreichend beherrschte, kam der Angeklagte C. S1 mit Drogen (Haschisch und Heroin) in Kontakt. Randnummer 49 Ca. zwei bis drei Monate nach der Entlassung aus dem Militärdienst ging er nach Deutschland zurück. In Deutschland versuchte er ohne Erfolg einen Ausbildungsplatz zu finden. Dies scheiterte daran, dass er drogenabhängig und krank war. Er kehrte deshalb nach G. zu seinen Eltern zurück und machte einen Entzug. Danach ging er wieder nach Deutschland. Dort nahm er weiterhin Drogen und wurde irgendwann so abhängig von den Drogen, dass er diese benötigte, um schlafen zu können. Das von ihm mit Hilfsarbeiten verdiente Geld gab der Angeklagte C. S1 für den Kauf von Drogen aus. Aufgrund seiner Drogensucht erkrankte er an Hepatitis C. Er benötigte viel Geld, um sich die Drogen zu beschaffen. Aufgrund seiner Drogensucht war der Angeklagte C. S1 damals nicht in der Lage, einem festen regelmäßigen Job nachzugehen. Zur Finanzierung seiner Sucht bestahl der Angeklagte C. S1 sogar Freunde und Bekannte. Letztlich führte die Drogensucht dazu, dass er Strafhaft verbüßen musste. Nach seinem eigenen Empfinden bestand sein Leben damals aus Gerichtsterminen und Anklagen. In dieser Zeit musste der Angeklagte C. S1 des Öfteren wegen Nichtzahlung von Geldstrafen ersatzweise Haft verbüßen. Teilweise kam es auch zu Bewährungswiderrufen. Aus der letzten Strafhaft wurde er vor 1990 entlassen. Randnummer 50 Nach seiner Haftentlassung war der Angeklagte C. S1 jahrelang - wie er selbst sagt „legal“ - im Trockenbau tätig. Während dieser Zeit wurde er von einem Bekannten angesprochen, der ihn von der Idee begeisterte, sich gemeinsam selbstständig zu machen. Das gemeinsame Vorhaben scheiterte letztendlich. In diesem Zusammenhang kam der Angeklagte C. S1 aber mit Personen in Kontakt, die im Gewerbe der Firmenbestattung tätig waren. Da der Angeklagte C. S1 zu diesem Zeitpunkt keinen Job hatte, versuchte er in den Bereich der Firmenbestattung hineinzukommen. Dabei kam ihm zu Gute, dass er sehr kontaktfreudig ist und keine Hemmungen hat, jemanden anzusprechen. In der Folge kam es dann zu den verfahrensgegenständlichen Taten. Randnummer 51 Seit dem 11.12.2013 nimmt der Angeklagte C. S1 an einem Substitutionsprogramm teil und nimmt das Medikament S.. Anfangs musste er jeden Tag zur Apotheke gehen, um die hierfür erforderlichen Medikamente zu bekommen. Er musste auch neu lernen, den Alltag zu bewältigen. Derzeit muss er nur noch einmal pro Woche zum Arzt gehen und erhält ein Rezept für eine ganze Woche. Außerdem nimmt er Medikamente, damit die Hepatitis C geheilt wird. Randnummer 52 Auch nach dem Beginn des Substitutionsprogramms kümmerte sich der Angeklagte C. S1 jeden Tag darum, zusätzliches Geld zu verdienen. So hat er etwa bei Gelegenheit als Zwischenhändler auf elektronischen Handelsplattformen Geschäfte abgeschlossen. Zwischendurch hatte er (in Teilzeit) für ca. 1 Jahr eine Tätigkeit, die der eines Hausmeisters ähnlich war, und hat damit etwas mehr als € 500,00 monatlich verdient. Einschließlich staatlicher Zuzahlungen hatte er monatlich ca. € 592,00 bis € 792,00 zur Verfügung. Derzeit bezieht der Angeklagte C. S1 Arbeitslosengeld II. Er erhält monatlich ca. € 410,00 bis € 420,00, außerdem zahlt das Jobcenter die Miete sowie die Nebenkosten für seine Wohnung. Gemeinsam mit seiner Jobvermittlerin versucht er, sich eine neue berufliche Perspektive aufzubauen. Mit seinem Lebenslauf konnte er sich aber bisher nicht erfolgreich auf eine Stelle bewerben. Der Angeklagte C. S1 versucht, den Führerschein zu machen und war beim TÜV, um einen Antrag zu stellen, einen Gabelstaplerschein zu machen. Alternativ würde der Angeklagte C. S1 gerne wieder in der Gastronomie arbeiten wollen, was aber bisher an seiner Erkrankung an Hepatitis C gescheitert ist. Der Angeklagte C. S1 ist entschlossen, die Jahre bis zum Renteneintrittsalter zu nutzen, um noch möglichst viel in die Rentenkasse einzuzahlen. Randnummer 53 Private Schulden hat der Angeklagte C. S1 nicht. Er geht davon aus, dass er aus der ihm vorgeworfenen Tätigkeit als Strohmann-Geschäftsführer Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt in unbekannter Höhe hat. Er selbst schätzt die Summe auf ca. € 200.000,00. Nach seiner Erinnerung seien deshalb auch Gerichtsvollzieher bei ihm gewesen. Diese hätten von Insolvenz gesprochen, er kenne das nur unter dem Begriff „Pleite“. Auf die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt leistet er keine Zahlungen. Es würden seit etwa einem Jahr auch keine Vollstreckungsversuche des Finanzamts mehr unternommen. Randnummer 54 Der Angeklagte C. S1 hat keine Kinder, lebt aber in einer festen Partnerschaft, allerdings nicht in einer gemeinsamen Wohnung. Randnummer 55 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 24.04.2013 wurde der Angeklagte C. S1 wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen von je € 8,00 verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte C. S1 am 10.01.2012 mit einer anderweitig verfolgten Person in einer Filiale der T. erschien, dort ein Konto eröffnete und am 17.01.2012 einen gefälschten Arbeitsvertrag und eine gefälschte Gehaltsbescheinigung jeweils mit der nachgemachten Unterschrift des Geschäftsführers S2 vorlegte, um einen Dispositionskredit zu erlangen, was ihm aber nicht gelang, da der Mitarbeiter der Bank misstrauisch wurde und die Polizei rief. Die Geldstrafe wurde vom Angeklagten C. S1 am 16.05.2013 bezahlt. Die Strafe wurde fristgemäß aus dem Bundeszentralregister getilgt. Randnummer 56 Der Angeklagte C. S1 gilt als nicht vorbestraft. Randnummer 57 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. S1 ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben zu seiner Person, aus der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 12.05.2020 zu C. S1 sowie der Verlesung des Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 24.04.2013, Az.: ..., nebst der dazugehörigen Tilgungsliste vom 29.08.2013. Randnummer 58 III. Feststellungen zur Sache Randnummer 59 Der Angeklagte A. d. A. bot jedenfalls in den Jahren 2010 bis 2012 bundesweit entgeltlich Dienste für sog. Firmenbestattungen an, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dem Angeklagten A. d. A. kam es allein auf das Entgelt für seine Dienste an. Dass im Rahmen der Firmenbestattungen eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger verhindert sowie aufgrund der von ihm veranlassten und organisierten unzutreffenden Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaften im Handelsregister und in geschäftlichen Mitteilungen letztlich Gläubiger unter weiteren Rechtsverfolgungs- und Vollstreckungskosten ihre Forderungen nicht würden eintreiben können, war ihm bekannt, aber völlig einerlei. Sein Geschäftsmodell war gerade darauf ausgerichtet, sich letztlich auf Kosten der jeweiligen Gläubiger durch Verzögerung bzw. Verhinderung des gebotenen Insolvenzverfahrens Gewinne zu verschaffen. Randnummer 60 1. Fallübergreifende Feststellungen Randnummer 61 Zur Durchführung der Firmenbestattungen hatte der Angeklagte A. d. A. im Laufe der Jahre durch persönlichen Kontakt oder Vermittlung - etwa durch den Angeklagten C. S1 - eine Vielzahl von Personen angeworben, die bereit waren, gegen Zahlung eines Geldbetrags zum Schein Alleingesellschafter und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu werden und danach die gesamte an sie persönlich gerichtete Geschäftspost sofort an den Angeklagten A. d. A. weiterzuleiten, der die Abwicklung der Gesellschaften tatsächlich steuerte. Diese potentiellen sog. „Strohmann“-Geschäftsführer waren vermögenslos und geschäftlich wenig erfahren, aber aus Sicht des Angeklagten A. d. A. verlässlich. Diesen Strohmann-Geschäftsführern war bekannt, dass sie die Geschäftsführung nicht wirklich ausüben sollten. Sie wussten auch in Grundzügen, dass Gesellschaften dann „pleite“ sind, wenn diese keine ausreichenden Geldmittel haben, um ihre laufenden Schulden zu bezahlen, und dass solche Gesellschaften durch den Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen müssen. Sie nahmen zumindest billigend in Kauf, dass die von Ihnen zum Schein übernommenen Gesellschaften im Zeitpunkt der Übernahme nicht mehr in der Lage waren, ihre fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Wesentlichen zu erfüllen. Sie gingen auch davon aus, dass die Übernahme eines Geschäftsführeramtes nur zum Schein oder eine Sitzverlegung an einen Ort, an dem keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfindet, erheblich von den Grundsätzen ordnungsgemäßen Wirtschaftens abweicht. Zum Kreis dieser Strohmann-Geschäftsführer gehörten unter anderem die Angeklagten S. und C. S1 sowie der gesondert Verfolgte M. S1 und der vor Beginn der Hauptverhandlung verstorbene, frühere Mitangeklagte S2. Zudem hatte der Angeklagte A. d. A. persönlich, aber auch durch Vermittlung des gesondert Verfolgten G.-E., geschäftliche Verbindungen zu verschiedenen Notaren im H. Umland und in B2 aufgebaut, von denen er wusste, dass diese alle für eine Firmenbestattung notwendigen Beurkundungen und Beglaubigungen durchführen würden, ohne genau hinzuschauen und nachzufragen. Ferner hatte der Angeklagte A. d. A. ein Netzwerk von Personen aufgebaut, die ihm den Kontakt zu Interessenten für die von ihm angebotenen Dienstleistungen vermittelten, unter anderem den G.-E.. Der G.-E. betrieb dazu die Internetseite www.g.-a..de. Die Kammer konnte nicht feststellen, wie viele Geschäftsanbahnungen über diese Internetseite zustande gekommen sind. In mehreren Fällen (Fälle 2, 5, 6, 7, 11, 16 und 19 der Anklage) wirkte der Angeklagte A. d. A. bei der Firmenbeerdigung mit dem G.-E. bewusst und gewollt zusammen. Bei den Interessenten handelte es sich um Gesellschafter oder Geschäftsführer von Gesellschaften, die nicht mehr in der Lage waren, ihre fälligen Zahlungspflichten im Wesentlichen zu erfüllen, bzw. bei denen dies unmittelbar bevorstand. Randnummer 62 Schließlich verfügte der Angeklagte über eine Vielzahl von postalischen Anschriften, die als neuer scheinbarer Sitz von Gesellschaften in Betracht kamen, wobei der Angeklagte A. d. A. bei einigen Anschriften unerkannt auf die dorthin übersandte Geschäftspost zugreifen konnte. Randnummer 63 Dabei liefen die Firmenbestattungen im Wesentlichen nach dem gleichen Muster ab: Randnummer 64 Zunächst fand ein persönliches Treffen zwischen dem Angeklagten A. d. A. oder - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. - dem G.-E. und dem jeweiligen Interessenten statt. Der Angeklagte A. d. A. stellte sich den Interessenten, wenn überhaupt, nur als „J.“ vor. In dem Gespräch wurde die wirtschaftliche Lage der jeweiligen Gesellschaft, insbesondere Höhe und Zusammensetzung der Gläubigerforderungen, sowie Ablauf und Kosten für die Firmenbeerdigung erörtert. Die Interessenten hatten neben den Notarkosten an den Angeklagten A. d. A. für dessen Dienstleistungen ein Entgelt in Höhe von mindestens 2.000 € zu zahlen. Es wurde besprochen, dass spätestens unmittelbar vor einer Übertragung der Geschäftsanteile der Geschäftsbetrieb der jeweiligen Gesellschaft vollständig eingestellt werden würde. Etwaiges noch vorhandenes Vermögen, insbesondere Bankguthaben, sollten vom jeweiligen Interessenten zur Seite geschafft und für sich verwendet werden. Es sollte jeweils ein bloßer Firmenmantel ohne jegliches Vermögen, aber mit entsprechenden Verbindlichkeiten verbleiben. Dabei wurden auch die wesentlichen Verbindlichkeiten und deren Höhe erörtert. Den Interessenten wurde jeweils zugesagt, dass die Gesellschaftsanteile bei einem vom Angeklagten A. d. A. bzw. in bewussten und gewollte Zusammenwirken vom G.-E. benannten Notar an eine vom Angeklagten A. d. A. benannte Person veräußert werden würden. Diese Person würde als neuer Geschäftsführer eingetragen werden und den oder die bisherigen Geschäftsführer entlasten. Zudem würde, soweit erforderlich, der Sitz verlegt werden. So konnten die Interessenten die Gläubiger ihrer Gesellschaft bei etwaigen Nachfragen einfach an den angeblichen Käufer weiterverweisen. Den Interessenten wurde zudem zugesagt, dass sie im Ergebnis nicht persönlich in Haftung genommen werden würden, da für die Gesellschaften kein Insolvenzantrag gestellt, sondern die Gläubiger in die Irre geführt und hingehalten werden würden. Eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaften war nach der Übernahme nicht geplant und wurde auch nicht aufgenommen. Auf diese Weise sollten die Gesellschaften ohne Insolvenzverfahren still beerdigt werden, ohne die ehemaligen Geschäftsführer mit dem Makel einer Insolvenz zu belasten. Randnummer 65 Waren die Interessenten damit einverstanden, wurde der Plan dann von den jeweils Beteiligten in arbeitsteiligem Zusammenwirken entsprechend umgesetzt. Die jeweiligen Interessenten zahlten ein Entgelt in Höhe von mindestens € 2.000,00 und die Notarkosten an den Angeklagten A. d. A., stellten den Geschäftsbetrieb endgültig ein und entnahmen den Gesellschaften etwaig noch vorhandenes Vermögen. Die Gesellschaften verfügten im Zeitpunkt der Übernahme auch nicht mehr über aktive Mitarbeiter, die eine geschäftliche Tätigkeit für die Gesellschaften ausüben und Einnahmen für die Gesellschaften erzielen konnten. Im Gegenzug sprach der Angeklagte A. d. A. einen seiner Strohmann-Geschäftsführer an und überzeugte diesen, gegen ein entsprechendes Entgelt zum Schein sämtliche Geschäftsanteile der zu beerdigenden Gesellschaften zu erwerben, sich zum Schein jeweils zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaften bestellen zu lassen und alle weiteren notwendigen Beschlüsse zu fassen sowie künftig etwaige geschäftliche Post unmittelbar beim Angeklagten A. d. A. abzugeben. Zudem organisierte und begleitete der Angeklagte A. d. A. - oder - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. - der G.-E. die Notartermine, bei denen der Verkauf der Gesellschaftsanteile, die Geschäftsführerwechsel und die Sitzverlegungen beurkundet sowie die Entlastung der bisherigen Geschäftsführer beschlossen wurden. Die Strohmann-Geschäftsführer hatten (außer dem Angeklagten C. S1 im Fall 19 der Anklage) keine Verfügungsbefugnis über die Konten der Gesellschaften, so dass sie von dort keine Überweisungen oder Abhebungen vornehmen konnten, um Gläubiger befriedigen zu können. Randnummer 66 Danach stand der Angeklagte A. d. A. grundsätzlich bereit, etwaige Gläubiger hinzuhalten, indem er Schreiben entwarf und versandte bzw. gegenüber dem Insolvenzgericht unzutreffende Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen machte oder die Strohmann-Geschäftsführer veranlasste, gegenüber dem Gerichtsvollzieher solche unzutreffenden Angaben zu machen. In den Fällen 2, 4, 5, 9, 10, 12, 14, 15, 18 und 21 der Anklage veranlasste der Angeklagte A. d. A. nicht nur die Strohmann-Geschäftsführer zur Übernahme der Gesellschaften, sondern wickelte die Gesellschaften teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit diesen ab und agierte nach der Übernahme der Gesellschaften als faktischer Geschäftsführer bzw. Abwickler der Gesellschaften. Teilweise entschied der Angeklagte A. d. A., dass der Strohmann-Geschäftsführer nach einiger Zeit ausgetauscht werden sollte, und setzte dies im kollusiven Zusammenwirken mit den notwendigen Beteiligten um. Randnummer 67 In anderen Fällen stand der Angeklagte A. d. A. zwar bereit, brauchte aber nach außen hin keine weiteren Aktivitäten zu entfalten. Die Gesellschaften blieben dann teilweise über Jahre bis zu einer Löschung von Amts wegen im Handelsregister. Neben einer solchen stillen Beerdigung nutzte der Angeklagte A. d. A. einige der Gesellschaften nach der Übernahme noch für mutmaßlich deliktisches Tun (Leasing-Betrug, Betrug von Banken im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Weiterveräußerung von Immobilien, Erstellung von Scheinrechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer zur Abdeckung von Schwarzarbeit). Diese Tatvorwürfe gehören indes nicht zum angeklagten Sachverhalt. Wenn es in den Fällen 9, 14, 15 und 19 der Anklage zu Geldeingängen auf den Konten der Gesellschaften kam, handelte es sich jedenfalls nicht um Eingänge aus tatsächlicher Geschäftstätigkeit der Gesellschaften, sondern um „durchlaufende Posten“. Die jeweilige Gesellschaft und ihre Gläubiger hatten faktisch keinen Zugriff auf die eingehenden Gelder. Nach den Geldeingängen kam es kurze Zeit später zu Barabhebungen oder Überweisungen in nahezu gleicher Höhe. Randnummer 68 Die Sitze der Gesellschaften wurden - außer in den Fällen 9, 10, 14, 15 und 18 der Anklage - an Scheinadressen in H. oder P2 verlegt, unter denen die Gesellschaften keine Geschäftstätigkeit ausübten und unter denen die Gesellschaften nicht erreichbar waren. In den Fällen, in denen der Sitz der Gesellschaft nicht verlegt wurde, übten die Gesellschaften unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift im Zeitpunkt der Übertragung keine Geschäftstätigkeit mehr aus und waren unter dieser Anschrift auch nicht mehr erreichbar. In einigen Fällen verwendeten die Gesellschaften im geschäftlichen Verkehr neben den im Handelsregister eingetragenen (Schein-)Adressen noch weitere (Schein-)Anschriften, unter denen sie nicht erreichbar waren. In Fall 5 und Fall 19 der Anklage wurde außerdem die Firma der Gesellschaften geändert. Randnummer 69 Hierdurch wurde es den Gläubigern erschwert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaften sowie deren ehemalige und neue Geschäftsführer durchzuführen. Es war beabsichtigt, dass die Gläubiger von weiteren Maßnahmen absahen und ihre Forderungen als uneinbringlich ausbuchten. Randnummer 70 Für die einzelnen Gesellschaften konnten keine Geschäftsunterlagen aus der Zeit vor der Übertragung mehr aufgefunden werden. Es konnte aber nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass diese Geschäftsunterlagen an den Angeklagten A. d. A. oder den G.-E. übergeben und von diesen versteckt oder vernichtet worden sind. Insoweit war nicht auszuschließen, dass allein die früheren Geschäftsführer oder Gesellschafter tätig geworden sind. Randnummer 71 In den diesem Urteil zugrundeliegenden Fällen lief es zusammengefasst wie folgt ab: Randnummer 72
- a)Der Angeklagte A. d. A. sprach den inzwischen verstorbenen G. S2, der im S. S. ... in H. wohnte, auf einer Baustelle an und veranlasste ihn, die (Schein-)Geschäftsführung von Gesellschaften zu übernehmen und auch deren alleiniger Gesellschafter zu werden. G. S2 nahm daraufhin im Zeitraum Juli 2010 bis April 2011 mehrere Notartermine wahr, bei denen er sich zum Geschäftsführer der GDF G. f. D. & F. GmbH (Fall 6 der Anklage), der GAG G.gesell. mbH (Fall 7 der Anklage), der ASM-D. GmbH (Fall 9 der Anklage), der T1 B. GmbH (Fall 10 der Anklage), der CAM C. - A. - M. GmbH (Fall 11 der Anklage), der BPE B. P. E. GmbH (Fall 12 der Anklage), der PTS P. T. S. GmbH (Fall 14 der Anklage), der GRC H. & C. GmbH (Fall 15 der Anklage), der P. Gesellschaft f. A. mbH (Fall 16 der Anklage) und der E. H. u. S. GmbH (Fall 17 der Anklage) bestellen ließ und sämtliche Geschäftsanteile an diesen Gesellschaften erwarb. G. S2 übte jedoch absprachegemäß bei keiner der Gesellschaften tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers oder Gesellschafters aus. Er erhielt keine Geschäftsunterlagen der Gesellschaften sowie - außer bei der GRC H. & C. GmbH (Fall 15 der Anklage) - keine Verfügungsbefugnis über die Konten der Gesellschaften, deren Geschäftsführer und Gesellschafter er geworden war. Randnummer 73 Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm übernommenen Gesellschaften kannte der S2 nicht. Er nahm aber jeweils zumindest billigend in Kauf, dass die Gesellschaften fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten hatten und nicht mehr in der Lage waren, diese zu begleichen. Ihm war bewusst, dass er deshalb als Geschäftsführer jeweils verpflichtet gewesen sein könnte, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Er unterließ es nach der Übernahme der Geschäftsführung bewusst, sich über die wirtschaftliche Situation zu informieren, und nahm zumindest billigend in Kauf, seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht nachzukommen. Ferner war ihm bekannt, dass er jeweils nur zum Schein als Geschäftsführer eingesetzt worden war. Soweit der Sitz der Gesellschaft verlegt wurde, ging S2 davon aus, dass auch am neuen Sitz der Gesellschaft keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet werden würde. Der S2 ging davon aus, dass seine Einsetzung als Strohmann-Geschäftsführer und die Sitzverlegung ganz erheblich gegen jedes noch zulässige Geschäftsgebaren verstößt und deshalb die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft für die Gläubiger nicht mehr zu ermitteln sind. Randnummer 74
- b)Auf Veranlassung des Angeklagten A. d. A. wurde der Angeklagte C. S1, der seinen Wohnsitz in der G1 Str. ... in H. angemeldet hat, ohne sich dort ständig aufzuhalten, im September 2010 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der C1 GmbH (Fall 2 der Anklage) sowie im August 2011 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der P1 D. GmbH (später H. D. L. GmbH - Fall 19 der Anklage), obwohl er nicht über die notwendigen fachlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügte, die erforderlich sind, um die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, Einnahmen für die Gesellschaften zu erzielen und Forderungen der Gläubiger der Gesellschaften zu begleichen. Für die Übernahme der Gesellschaften erhielt er jeweils vom Angeklagten A. d. A. € 500,00. Unterlagen für die Gesellschaften wurden ihm nicht übergeben. Randnummer 75 Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm übernommenen Gesellschaften kannte der Angeklagte C. S1 nicht. Er nahm aber jeweils zumindest billigend in Kauf, dass die Gesellschaften fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten hatten und nicht mehr in der Lage waren, diese zu begleichen. Ihm war bewusst, dass er deshalb als Geschäftsführer jeweils verpflichtet gewesen sein könnte, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Er unterließ es nach der Übernahme der Geschäftsführung bewusst, sich über die wirtschaftliche Situation zu informieren, und nahm zumindest billigend in Kauf, seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht nachzukommen. Ferner war ihm jeweils bekannt, dass er jeweils nur zum Schein als Geschäftsführer eingesetzt worden war. Soweit der Sitz der Gesellschaft verlegt wurde, ging der Angeklagte C. S1 davon aus, dass auch am neuen Sitz der Gesellschaft keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet werden würde. Der Angeklagte C. S1 ging davon aus, dass seine Einsetzung als Strohmann-Geschäftsführer und die Sitzverlegung ganz erheblich gegen jedes noch zulässige Geschäftsgebaren verstößt und deshalb die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft für die Gläubiger nicht mehr zu ermitteln sind. Die Entlohnung in Höhe von € 500,00 war für den Angeklagten C. S1 sehr viel Geld. Für seinen eigenen Vorteil war er bereit, sich letztlich auch auf Kosten der jeweiligen Gläubiger durch Verzögerung bzw. Verhinderung eines gebotenen Insolvenzverfahrens Gewinne zu verschaffen. Randnummer 76
- c)Ebenfalls auf Veranlassung des Angeklagten A. d. A. wurde der Bruder des Angeklagten C. S1, der gesondert verfolgte M. S1, der in der K.str. ... in H. lebte, im Zeitraum März 2011 bis Mai 2011 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GDF G. f. D.&F. GmbH (Fall 6 der Anklage), der GAG G.gesell. mbH (Fall 7 der Anklage), der P. Gesellschaft f. A. mbH (Fall 16 der Anklage), der E. H. u. S. GmbH (Fall 17 der Anklage), der SOS D. GmbH (Fall 18 der Anklage) sowie der T2 H.- u. B. GmbH (Fall 21 der Anklage), obwohl er, das Lesen und Schreiben in der Schule nicht richtig erlernt hatte sowie nicht über die notwendigen fachlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügte, die erforderlich sind, um die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, Einnahmen für die Gesellschaften zu erzielen und Forderungen der Gläubiger der Gesellschaften zu begleichen. Er erhielt auch keine Verfügungsbefugnis über die Konten der von ihm vertretenen Gesellschaften. Randnummer 77 Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm übernommenen Gesellschaften kannte der M. S1 nicht. Er nahm aber jeweils zumindest billigend in Kauf, dass die Gesellschaften fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten hatten und nicht mehr in der Lage waren, diese zu begleichen. Ihm war bewusst, dass er deshalb als Geschäftsführer jeweils verpflichtet gewesen sein könnte, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Er unterließ es auch nach Übernahme der Geschäftsführung bewusst, sich über die wirtschaftliche Situation der jeweiligen Gesellschaft zu informieren, und nahm zumindest billigend in Kauf, seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht nachzukommen. Ferner war ihm jeweils bekannt, dass er jeweils nur zum Schein als Geschäftsführer eingesetzt worden war. Soweit der Sitz der Gesellschaft verlegt wurde, ging der M. S1 davon aus, dass auch am neuen Sitz der Gesellschaft keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet werden würde. Der M. S1 ging davon aus, dass seine Einsetzung als Strohmann-Geschäftsführer und die Sitzverlegung ganz erheblich gegen jedes noch zulässige Geschäftsgebaren verstößt und deshalb die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft für die Gläubiger nicht mehr zu ermitteln sind. Randnummer 78
- d)Der Angeklagte S. lebte im August 2011 in der K.str. ... in H. in einem kleinen möblierten Zimmer zur Untermiete. Er erhielt damals lediglich eine durch die Grundsicherung aufgestockte Rente von € 600,00 bis € 700,00 monatlich. Der Angeklagte C. S1, der zu diesem Zeitpunkt bereits im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A. Gesellschafter und Geschäftsführer der P1 D. GmbH (später H. D. L. GmbH) geworden war, warb den Angeklagten S. als potentiellen „Strohmann“-Geschäftsführer an, indem er den Angeklagten S. darauf aufmerksam, sich mit einer Nebenbeschäftigung künftig jeweils € 500,00 verdienen zu können. Dafür müsse der Angeklagte S. Gesellschafter werden und „zu J. gehen“. Der Angeklagte S. traf sich daraufhin mit dem Angeklagten A. d. A. und war danach bereit, als Strohmann-Geschäftsführer tätig zu werden. Obwohl der Angeklagte S. nicht über die notwendigen fachlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügte, die erforderlich sind, um die Geschäftsführung von Gesellschaften auszuüben, Einnahmen für die Gesellschaften zu erzielen und Forderungen der Gläubiger der Gesellschaften zu begleichen, wurde der Angeklagte S. im Zeitraum September 2011 bis Juni 2012 Gesellschafter und Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften, nämlich der P2 U.gesellschaft (haftungsbeschränkt - Fall 1 der Anklage), der C1 GmbH (Fall 2 der Anklage), der M.. S. GmbH (Fall 4 der Anklage) und der F. GmbH (später A. GmbH - Fall 5 der Anklage). Unterlagen zu den Gesellschaften erhielt der Angeklagte S. nicht. Ihm wurde keine Verfügungsbefugnis über die Bankkonten der Gesellschaften eingeräumt. Randnummer 79 Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm übernommenen Gesellschaften kannte der Angeklagte S. nicht. Er nahm aber jeweils zumindest billigend in Kauf, dass die Gesellschaften fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten hatten und nicht mehr in der Lage waren, diese zu begleichen. Ihm war bewusst, dass er deshalb als Geschäftsführer jeweils verpflichtet gewesen sein könnte, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Er unterließ es auch nach der Übernahme der Geschäftsführung bewusst, sich über die wirtschaftliche Situation zu informieren, und nahm zumindest billigend in Kauf, seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht nachzukommen. Ferner war ihm jeweils bekannt, dass er jeweils nur zum Schein als Geschäftsführer eingesetzt worden war. Soweit der Sitz der Gesellschaft verlegt wurde, ging der Angeklagte S. davon aus, dass auch am neuen Sitz der Gesellschaft keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet werden würde. Der Angeklagte S. ging davon aus, dass seine Einsetzung als Strohmann-Geschäftsführer und die Sitzverlegung ganz erheblich gegen jedes noch zulässige Geschäftsgebaren verstößt und deshalb die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft für die Gläubiger nicht mehr zu ermitteln sind. Die Entlohnung in Höhe von € 300 (Fall 4 der Anklage) bzw. € 500,00 war für den Angeklagten S. sehr viel Geld. Für seinen eigenen Vorteil war er bereit, sich letztlich auch auf Kosten der jeweiligen Gläubiger durch Verzögerung bzw. Verhinderung eines gebotenen Insolvenzverfahrens Gewinne zu verschaffen. Randnummer 80 Anfangs übergab der Angeklagte S. die eigehende Post für die Gesellschaften noch an den Angeklagten A. d. A., wenn sich der Angeklagte A. d. A. im M. Café in der K.str. aufhielt. Weitere eingehende Post behielt der Angeklagte S., wobei er diese überwiegend nicht öffnete. Die Briefe übergab der Angeklagte S. später der Kriminalpolizei, als er am 25.10.2012 eine Strafanzeige erstattete. Mit dieser Strafanzeige wurde das gesamte Verfahren überhaupt erst in Gang gesetzt. Randnummer 81
- e)Der Angeklagte A. d. A. wusste aufgrund seines Kontakts zu den bisherigen Gesellschaftern und Geschäftsführern der Gesellschaften, dass die Gesellschaften im Zeitpunkt der Übernahme durch die Strohmann-Geschäftsführer zahlungsunfähig waren. Er war sich auch dessen bewusst, dass die Strohgeschäftsführer nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügten, um die Geschäfte einer GmbH oder einer anderen Gesellschaft zu führen und für die Gesellschaften Insolvenzanträge zu stellen. Dies sollten sie plangemäß auch nicht tun. Die tatsächliche Abwicklung wollte der Angeklagte A. d. A. durchführen und tat dies in allen Fällen auch. Vor allem aufgrund der Tatsache, dass er wusste, dass die Strohmann-Geschäftsführer - außer dem Angeklagten C. S1 in Fall 19 der Anklage und dem S2 in Fall 15 der Anklage - keine Verfügungsbefugnis über die Konten der von ihnen übernommenen Gesellschaften hatten, die Angeklagten S. und C. S1 sowie G. S2 keine Geschäftsunterlagen zu den Gesellschaften bekommen hatten, der Angeklagten S. die eingehende Geschäftspost bei ihm abgegeben hatte, M. S1 kaum Lesen und Schreiben konnte und sich ab Juni 2011 in Haft befand, wusste er auch, dass die Strohmann-Geschäftsführer gar nicht in der Lage sein werden, gegen die Gesellschaften gerichtete Forderungen von Gläubigern zu begleichen oder einen zulässigen Insolvenzantrag zu stellen. Aufgrund des persönlichen Kontakts zu den Strohmann-Geschäftsführern war ihm auch bewusst, dass diese kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hatte, um Forderungen gegen die von ihnen übernommenen Gesellschaften zu befriedigen. Randnummer 82 Der Angeklagte A. d. A. wusste, dass durch die Übertragung der Gesellschaften auf die Angeklagten S. und C. S1 sowie M. S1 und G. S2 der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaften erheblich erschwert sowie die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der Gesellschaften tatsächlich verschleiert wurden. Im Fall 2 der Anklage wurde die Zugriffsproblematik der Gläubiger durch die weitere Übertragung der C1 GmbH von dem Angeklagten C. S1 auf den Angeklagten S. weiter vertieft, in den Fällen 6, 7, 16 und 17 der Anklage geschah dies durch die weitere Übertragung der Gesellschaften von G. S2 auf M. S1. Randnummer 83
- f)Die Gläubiger der Gesellschaften, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Angeklagten S. und C. S1 sowie G. S2 und M. S1 geworden waren, versuchten vergeblich, ihre Forderungen gegen die Gesellschaften in Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die Gesellschaften verfügten über keine liquiden Mittel, so dass Versuche von Gläubigern, Guthaben auf Bankkonten der Gesellschaften pfänden zu lassen oder Versuche, in das bewegliche Vermögen der Gesellschaften zu vollstrecken, scheiterten. Zwangsvollstreckungsversuche unter den Privatanschriften der Strohmann-Geschäftsführer waren auch erfolglos, zumal die Angeklagten S. und C. S1 und G. S2 sowie M. S1 über kein Vermögen oder Einkommen verfügten, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen: Randnummer 84 G. S2 gab am 31.05.2011 in einer gegen ihn persönlich betriebenen Zwangsvollstreckungssache die eidesstattliche Versicherung (Az.: ..., FA 22, Bd. 1, Bl. 134-136) ab und erklärte, arbeitslos zu sein, über kein Vermögen zu verfügen und monatlich Sozialhilfe in Höhe von € 419,00 zu beziehen, wobei die Miete vom Sozialamt direkt an den Vermieter überwiesen wird. In den Fällen 7, 9, 10, 11, 14 der Anklage gab G. S2 für die von ihm vertretenen Gesellschaften die eidesstattliche Versicherung am 18.01.2012, 21.01.2011, 12.03.2012 bzw. 09.05.2012 ab und gab an, dass die Gesellschaften über keinerlei Vermögen verfügten. Randnummer 85 M. S1 verbüßte in der Zeit vom 09.06.2011 bis zum 02.08.2012 Haftstrafen in der JVA B.. Randnummer 86 Der Angeklagte S. gab am 05.01.2012 gegenüber dem Obergerichtsvollzieher P. die eidesstattliche Versicherung (Az.: ..., FA 4, 42-44) ab. Aus dem Vermögensverzeichnis ergab sich, dass der Angeklagte S. zu diesem über keinerlei Vermögen verfügte und lediglich eine Altersrente in Höhe von € 168,87 monatlich sowie Grundsicherung in Höhe von € 641,70 monatlich bezog. Randnummer 87 Der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaften wurde nicht nur durch die Übertragung der Gesellschaften auf die Angeklagten S. und C. S1 sowie M. S1 und G. S2 erheblich erschwert sowie die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der Gesellschaften tatsächlich verschleiert, sondern auch dadurch, dass die Sitze der Gesellschaften - außer in den Fällen 9, 10, 14, 15 und 18 der Anklage - an andere Geschäftsadressen verlegt wurden, unter denen die Gesellschaften keine Geschäftstätigkeiten ausübten und an denen die Gesellschaften nicht erreichbar waren, in einigen Fällen auch dadurch, dass die Gesellschaften im geschäftlichen Verkehr andere (nicht im Handelsregister eingetragene) Scheinadressen verwendeten. Randnummer 88 Weder die Angeklagten S. und C. S1 noch G. S2 stellten einen wirksamen Insolvenzantrag für eine der von ihnen vertretenen Gesellschaften; sofern Insolvenzanträge für die Gesellschaften bei Gericht eingingen, wurden diese nicht richtig im Sinne von § 15a Abs. 4 Nr. 2 InsO gestellt. Lediglich M. S1 ließ in Fall 18 der Anklage einen Insolvenzantrag für die SOS D. GmbH stellen; dieser Insolvenzantrag wurde jedoch nicht rechtzeitig im Sinne von § 15a Abs. 4 Nr. 1 InsO gestellt. Randnummer 89 Zu den einzelnen Fällen hat die Kammer ergänzend folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 90 2. P2 U.gesellschaft (haftungsbeschränkt) (Fall 1 der Anklage) Randnummer 91 Am 15.02.2012 übertrug der Zeuge E. A. dem Angeklagten S. gemäß der notariellen Urkunde des Notars G. B. mit dem Amtssitz in A1 mit der Urkundenrollen-Nummer ..., die Stammeinlage in Höhe von € 1,00 der beim Amtsgericht H. unter der Registernummer HRB ... eingetragenen P2 U.gesellschaft (haftungsbeschränkt) (im Folgenden: P2), ohne dass der Angeklagte S. dem Zeugen A. dafür eine Gegenleistung zahlte. Anschließend hielt der Angeklagte S. eine Gesellschafterversammlung ab, bei der die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers der P2 E. A. und die Bestellung des Angeklagten S. als neuer Geschäftsführer der P2 beschlossen wurde. Außerdem beschloss der Angeklagte S. als alleiniger Gesellschafter der P2 auf einer Gesellschafterversammlung der P.N.M vom 15.02.2012, dass die Geschäftsanschrift der P2 von der Anschrift K. ..., ... H., in die S1.str. ... in ... H. verlegt wird und meldete diese Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Abberufung des Zeugen A., die Bestellung des Angeklagten S. zum Geschäftsführer der P2 sowie die Änderung der Geschäftsanschrift der P2 wurden in das Handelsregister B des Amtsgerichts H. eingetragen. Unter der Anschrift S1.str. ..., ... H., übte die P2 jedoch im Zeitpunkt der Sitzverlegung keine tatsächliche Geschäftstätigkeit mehr aus und war dort nicht anwesend. Sie hatte die von ihr mit Mietvertrag vom 08./09.06.2011 in dem Objekt S1.str. ... angemieteten Büroräume mit Zustimmung der Vermieterin an die P3 P. & M. L. GmbH untervermietet. Der Angeklagte S. erhielt keine Geschäftsunterlagen der P2. Randnummer 92 Dies geschah auf Vermittlung des Angeklagten A. d. A.. Dieser organisierte den Beurkundungstermin am 15.02.2012 und übersandte dem Notar am 15.02.2012 eine E-Mail mit einer Handelsregistereintragung der P2 sowie eine Kopie des Personalausweises des Zeugen A.. Außerdem veranlasste er den Angeklagten S., Gesellschafter und Geschäftsführer der P.N.M zu werden und fuhr ihn mit dem Auto nach A1 zu dem Notartermin. Der Angeklagte S. erhielt vom Angeklagten A. d. A. als Gegenleistung eine Zahlung in Höhe von € 500,00. Der Zeuge A. zahlte für die Dienste des Angeklagten A. d. A. mindestens € 2.000,00 an diesen. Randnummer 93 Die P2 war jedenfalls seit dem 15.02.2012 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Randnummer 94 Zum 15.02.2012 bestanden gegenüber der P2 jedenfalls fällige Steuerforderungen in Höhe von insgesamt € 40.103,09, die auch später nicht mehr beglichen wurden und hinsichtlich derer vom Finanzamt keine Stundung oder Ratenzahlung mehr gewährt worden war. Bereits am 08.06.2011 hatte die H.&V. U. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Namen der P2 um Stundung und Ratenzahlung hinsichtlich der am 02.05.2011 fälligen Körperschaftsteuernachzahlung für das Jahr 2009, nachträgliche Körperschaftssteuernachzahlung für das Jahr 2010, Gewerbesteuernachzahlung für das Jahr 2009 sowie nachträgliche Gewerbesteuernachzahlung gebeten, welche zu diesem Zeitpunkt € 28.144,49 betrugen. Das Finanzamt H.-H. war hinsichtlich dieser Beträge noch bereit, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, wenn die laufenden Steuern bis zum 29.07.2011 entrichtet seien und eine angeforderte BWA für 2010 vorliege. Die P2 konnte die offenen Forderungen in der Folgezeit nur zu einem Teil begleichen. Mit Schreiben vom 02.02.2012 bat die H.&V. U. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft deshalb erneut im Namen der P2 um Stundung und Ratenzahlung wegen zu diesem Zeitpunkt offener Steuerrückstände in Höhe von € 37.414,99. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch mit Schreiben vom 14.02.2012 ab, weil es sich bei den offenen Steuerrückständen überwiegend um Lohn- und Umsatzsteuerrückstände handelte, die von der P.N.M treuhänderisch verwaltet wurden und als „durchlaufende Posten“ fungierten. Randnummer 95 Für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 führte die P2 fällige Krankenkassenbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.678,47 nicht an die D. ab. Für die Monaten Januar und Februar 2012 entrichtete die P2 fällige Krankenkassenbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.003,95 nicht an die T. Krankenkasse. Randnummer 96 Die P2 war zum 15.02.2012 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der Angeklagte S. billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Sie verfügte über keine von ihr genutzten Geschäftsräume, da sie die von ihr angemieteten Geschäftsräume in der S1.str. ... an die P3 P.&M. L. GmbH untervermietet hatte. Es fand keinerlei Geschäftsbetrieb mehr statt. Die Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern der P2 waren zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits beendet worden. Die P2 verfügte ab dem 15.02.2012 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Zwar bestanden noch Konten der P2, auf diese hatte die Gesellschaft aber keinen Zugriff mehr. Es war gerade Teil der Absprache mit dem Angeklagten A. d. A., dass sämtliche Kontoguthaben einschließlich auf den Konten eingehender Gelder allein dem Zeugen A. zustehen sollten. Deshalb war die P2, vertreten durch den neuen Geschäftsführer S., ab dem 15.02.2012 auch nicht mehr in der Lage, Zahlungen über ihre Konten bei der Sparkasse H.-B. (Konto-Nummer ...) und der H.er V.bank eG (Konto-Nummern ..., ... und...) zu leisten. Die Konten der P2 bei der H.er V.bank eG mit den Konto-Nummern ... und ... bestanden lediglich im Zeitraum 17.02.2012 bis 21.03.2012 mit dem Zeugen A. als einzigem Verfügungsberechtigten. Ein Konto der P2 bei der D. Bank AG (Kontonummer ...) war bereits am 31.01.2011 aufgelöst worden. Der Zeuge A. hatte dem Angeklagten S. absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über die Konten eingeräumt und dem Angeklagten S. keine Unterlagen oder Informationen zu den Konten überlassen. Vielmehr war und blieb der Zeuge A. Verfügungsberechtigter. Der Zeuge E. A. bat die H.er V.bank eG mit Schreiben vom 21.03.2012 um Auflösung der Konten der P2 und Übertragung eventueller Gutschriften auf sein persönliches Konto. Die Konten wurden aufgelöst. Das Konto bei der Sparkasse wurde nach Kündigung der Sparkasse vom 17.08.2012 zum 12.09.2012 aufgelöst. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Der Angeklagte S. hatte wegen Vermögenslosigkeit bereits am 05.01.2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Randnummer 97 Dementsprechend war die P2 zum Ausgleich von Forderungen, die nach dem 15.02.2012 fällig wurden, nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Nach dem 15.02.2012 wurden keine fälligen Steuerforderungen mehr beglichen oder vom Finanzamt erfolgreich beigetrieben. Die bis zum 19.10.2012 fällig gewordenen steuerlichen Verbindlichkeiten betrugen € 104.788,89. Die P2 bezahlte Forderungen der R. R. R. u. R. GmbH in Höhe von insgesamt € 13.056,76, die im Zeitraum vom 17.02.2012 bis 04.04.2012 fällig wurden, nicht. Das geschah auch nicht, nachdem die R. R. R. u. R. GmbH gegen die P2 am 26.06.2012 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H4, Az.: ..., erwirkt hatte. An die M. Betriebskrankenkasse führte die P3 fällige Krankenkassenbeiträge in Höhe von € 867,27 für Februar 2012 nicht ab. Ab dem Monat April 2012 wurde die monatliche Miete in Höhe von € 2.459,77 brutto für die von der P2 mit Mietvertrag vom 08./09.2011 angemieteten Bürofläche im Erdgeschoss des Hauses S1.str. ... sowie den Tiefgaragenplatz Nr. ... nicht mehr bezahlt. Diese hatte zuvor die P3 P.&M. L. GmbH als Untermieterin gezahlt. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit der P2 daher mit Schreiben vom 13.07.2012 außerordentlich und fristlos und forderte sie zur Räumung auf. Mit Versäumnisurteil vom 13.11.2012 (Az. ...) wurden die P2 und die P3 P.&M. L. GmbH vom Landgericht H. zur Räumung und als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 8.527,20 sowie die P2 zur Zahlung von 8.691,19 € verurteilt. Die P2 zahlte den ab dem 15.05.2012 fälligen Versicherungsbeitrag für die gesetzliche Unfallversicherung für das Jahr 2011 in Höhe von € 344,50 nicht an die V. Körperschaft des öffentlichen Rechts. Randnummer 98 Der Angeklagte S. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die P2 im Zeitpunkt der Übertragung am 15.02.2012 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A., der die Übernahme der P2 durch den Angeklagten S. veranlasst und organisiert hatte, war die wirtschaftliche Lage bei der P2 bekannt. Randnummer 99 Durch Übertragung auf den Angeklagten S. als bloßen Strohmann-Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung an einen Ort, an dem keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der P2 erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der P2 gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Das haben der Angeklagte S. und der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Die Angeklagten S. und A. d. A. wussten auch, dass der Angeklagte S. Forderungen von Gläubigern der P2 nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der P2 erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der P2 hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Randnummer 100 Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die P2 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Randnummer 101 Das Finanzamt H.-H. unternahm am 10.04.2012 auf Grundlage eines Vollstreckungsauftrags vom 17.02.2012 einen erfolglosen Vollstreckungsversuch bei der P2 unter der Anschrift S1.str. .... Der Vollziehungsbeamte stellte gemäß dem Rechenschaftsvermerk vom 10.04.2012 fest, dass die P2 unbekannt verzogen sei nach... N2, W.str.. .... Unter dieser Anschrift hatte bis zum 07.06.2012 die M.. S. GmbH ihren Sitz, bevor der Angeklagte S. auf Vermittlung des Angeklagten A. d. A. deren Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung übernahm und deren Sitz in den G.wall..., H., verlegte (s.u. Fall 4 der Anklage). Das Finanzamt H.-H. stellte daraufhin ein Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt N2. Der Vollziehungsbeamte des Finanzamts N2 stellte jedoch in seinem Rechenschaftsvermerk vom 30.04.2012 fest, dass sich unter der Anschrift W.str. ... keine Klingel und kein Briefkasten der P2 befinde; ein Hausmeister sei nicht angetroffen worden. Auch ein Versuch des Finanzamts H.-H., die Ansprüche der P2 gegen die Sparkasse H.-B. mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.09.2012 zu pfänden und einzuziehen, schlug fehl. In ihrer Drittschuldnererklärung vom 05.10.2012 teilte die Sparkasse H.-B. dem Finanzamt H.-H. mit, dass die P2 mit ihr nicht mehr in Geschäftsverbindung stehe. Randnummer 102 Die M. Betriebskrankenkasse unternahm mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 23.05.2012 einen vergeblichen Versuch, die Ansprüche der P2 gegen die Sparkasse H.-B. zu pfänden; auf dem Konto war zum Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben mehr vorhanden. Die G. L. S. GmbH & Co. oHG unternahm im Mai 2012 einen vergeblichen Versuch, ihre Ansprüche gegen die P2 aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H5 vom 02.05.2012, Az.: ..., in Höhe von insgesamt € 3.415,22 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen, indem sie die Ansprüche der P2 gegen die Sparkasse H.-B., H.er Sparkasse und D. Bank P.- u. G. AG pfänden und überweisen ließ. Auf dem Konto der P2 bei der Sparkasse H.-B. war zum Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben mehr vorhanden. Die M. AG unternahm im September 2012 einen vergeblichen Versuch, ihrer Ansprüche gegen die P2 aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C2 vom 10.07.2012, Az.: ..., in Höhe von insgesamt € 1.614,43 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen, indem sie die Ansprüche der P2 gegen die Sparkasse H.-B. pfänden und überweisen ließ. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 11.10.2012 stand die P2 mit der Sparkasse H.-B. nicht mehr in Geschäftsverbindung. Randnummer 103 Auch der R. R. R. u. R. GmbH gelang es nicht, ihre titulierten Ansprüche gegen die P2 im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren. Der im Juli 2012 unternommene Versuch der R. R. R. u. R. GmbH, Ansprüche der P2 gegen die H.er Sparkasse AG sowie die H.er V.bank eG zu pfänden, hatte keinen Erfolg. Eine Zwangsvollstreckung beim Angeklagten S. schlug ebenfalls fehl. Randnummer 104 Unter dem 07.08.2012 wurde ein nicht unterzeichneter Insolvenzantrag für die P2 beim Amtsgericht H. eingereicht, der nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte. Randnummer 105 Am 27.11.2012 stellte das Finanzamt H.-H. einen auf den 21.11.2012 datierten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P2, nachdem es auf Grundlage eines Vollstreckungsauftrags vom 26.09.2012 am 14.11.2012 bei dem Angeklagten S. unter dessen privater Anschrift eine fruchtlose Pfändung vorgenommen hatte. Das Amtsgericht H.-... - bestellte den Rechtsanwalt P.-A. B1 mit Beschluss vom 16.01.2013 zum Sachverständigen. Mit Beschluss vom 13.11.2013 eröffnete es das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P2 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Randnummer 106 3. C1 GmbH (Fall 2 der Anklage) Randnummer 107 Der Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der beim Amtsgericht C3 unter der Registernummer HRB ... eingetragenen C1 GmbH, K.str. ..., ... B2 (im Folgenden: C1), der Zeuge A. D., erschien am 25.08.2011 vor dem Notar J. E. in B2 und hielt im eigenen Namen sowie im Namen der Mitgesellschafter K. K., E. B., und T. C., die ihm hierzu Vollmachten erteilt hatten, eine Gesellschafterversammlung der C1 ab. Auf dieser Gesellschafterversammlung wurden der Zeuge D. und K. K. als Geschäftsführer abberufen und der ebenfalls erschienene Angeklagte C. S1 zum Geschäftsführer der C1 bestellt. Sodann schloss der Angeklagte C. S1 am 25.08.2011 vor dem Notar E. mit dem Zeugen D. (der wiederum die übrigen Gesellschafter in Vollmacht vertrat) einen Anteilskaufvertrag über sämtliche Geschäftsanteile der C1, nahm die Abtretung der Anteile an und erklärte die Übernahme der Geschäftsanteile. Der Angeklagte C. S1 meldete die Abberufung von A. D. und K. K. als Geschäftsführer der C1, seine Bestellung zum Geschäftsführer der C1 sowie die neue Geschäftsanschrift der C1 im S.damm ..., ... H., zum Handelsregister gemäß notarieller Urkunde des Notars E. vom 25.08.2011 an. Die Anschrift der C1 wurde von der K.str. ..., ... B2, in den S.damm ..., ... H. verlegt, ohne dass dort eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde oder die C1 unter dieser Adresse erreichbar war. Die angemeldeten Änderungen bezüglich der Geschäftsführung sowie die neue Anschrift der C1 wurden im Handelsregister des Amtsgerichts C3 eingetragen, der Satzungssitz der Gesellschaft wurde jedoch nicht von B2 nach H. verlegt. In den Urkunden gab der Angeklagte C. S1 als seine Wohnanschrift die Anschrift A. S.str. ..., ... N3 an. Diese (Schein-)Anschrift wurde vom Angeklagten A. d. A. auch bei der ASM-D. GmbH (Fall 9 der Anklage), der PTS P. T. S. GmbH (Fall 14 der Anklage) und der GRC H.&C. GmbH (Fall 15 der Anklage) sowie weiterer hier nicht verfahrensgegenständlicher Firmen verwendet, um Gläubiger in die Irre zu führen. Der Angeklagte C. S1 erhielt für die Übernahme der Geschäftsanteile sowie der Geschäftsführung der C1 als Gegenleistung € 500,00. Die Geschäftsunterlagen der C1 wurden ihm nicht übergeben. Randnummer 108 Die geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A.. Der Angeklagte A. d. A. verfügte über den Kontakt zu dem Angeklagten C. S1 und veranlasste ihn, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C1 zu werden. Außerdem organisierte er gemeinsam mit dem gesondert verfolgten G.-E. den Termin beim Notar E. am 25.08.2011. Anschließend erhielt der gesondert verfolgte G.-E. vom Notar E. mit Telefax vom 16.09.2011 eine Eintragungsnachricht des Amtsgerichts C3 vom 15.09.2011, wonach der Zeuge A. D. und Herr K. K. nicht mehr Geschäftsführer der C1 sind sowie der Angeklagte C. S1 Geschäftsführer der C1 geworden ist. Nach der Übernahme der Geschäftsführung der C1 durch den Angeklagten C. S1 agierte der Angeklagte A. d. A. zudem aktiv als Geschäftsführer bzw. Abwickler der C1, So leitete er etwa einen Blankobriefbogen mit dem Briefkopf der C1 und deren Geschäftsangaben per E-Mail weiter. Der Angeklagte A. d. A. erhielt für seine Dienste mindestens € 2.000,00. Randnummer 109 Die C1 war jedenfalls seit dem 25.08.2011 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Randnummer 110 Zum 25.08.2011 bestand gegenüber der C1 jedenfalls eine fällige Forderung des Finanzamts für Körperschaften IV B2 in Höhe von € 6.582,50, die überwiegend bereits am 11.11.2010 bzw. am 20.12.2010 fällig geworden war. Bereits am 14.06.2011 versuchte das Finanzamt, seine damals in Höhe von € 6.282,98 bestehende Forderung im Wege der Pfändung der Ansprüche der C1 gegen die Landesbank B2 (ehemals Sparkasse B2) durchzusetzen. Die Pfändung schlug jedoch fehl, weil sich auf dem Konto der C1 (Konto-Nummer ...) kein Guthaben befand. Der Zeuge D. hat bei einem weiteren Vollstreckungsversuch des Finanzamts gegen die C1 vom 27.10.2011 und damit nach der Übertragung eine Teilzahlung in Höhe von € 2.000,00 geleistet. Im Übrigen verlief die Pfändung fruchtlos. Randnummer 111 Die H.-C.-A. Versicherung AG hatte gegen die (damals noch als W. T. GmbH firmierende) C1 eine seit dem 12.05.2009 fällig Forderung aus einem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag in Höhe von ursprünglich € 833,00, die sich nach mehreren Mahnschreiben durch ein Inkassobüro auf € 1.047,07 erhöht hatte. Der Zeuge D. und die H.-C. schlossen im April 2010 einen Teilzahlungsvergleich, auf den keine Zahlungen geleistet wurden. Auch nach Abschluss eines weiteren Teilzahlungsvergleichs zwischen der H.-C. und dem Zeugen D. (als Geschäftsführer der W. T. GmbH) im Februar 2011 über die inzwischen auf € 1.203,92 angewachsene Forderung wurden keine Zahlungen geleistet. Nach Titulierung der Forderung durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C2 vom 09.06.2011 über die inzwischen auf € 1.450,51 angewachsene Hauptforderung konnte die Versicherung nach wie vor keinen Zahlungseingang von Seiten der C1 verbuchen. Randnummer 112 Die C1 bezahlte ebenfalls eine seit dem 14.07.2010 fällige Forderung der A. S. AG in Höhe von ursprünglich € 595,00 nicht. Nach Abtretung dieser Forderung an die M. I. GmbH & Co. KG wurde die C1 durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts S3 vom 20.04.2011, Az.: ..., zur Zahlung dieser Forderung nebst Zinsen und Kosten verurteilt; dennoch leistete die C1 keine Zahlung. Randnummer 113 Die C1 hatte an die K. B2 S. für die Monate Dezember 2010 bis Juni 2011 fällige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 862,08 zu entrichten, die nicht bezahlt wurden. Randnummer 114 Die H2 GmbH & Co. KG hatte gegen die C1 fällige Forderungen über € 543,88 gemäß Rechnung vom 27.01.2011, € 191,23 gemäß Rechnung vom 31.01.2011, € 875,05 gemäß Rechnung vom 02.02.2011 und € 84,01 gemäß Rechnung vom 08.02.2011, die nicht bezahlt wurden. Auch nachdem das Amtsgericht S1, Az.: ..., hinsichtlich dieser Forderungen am 18.05.2011 einen Vollstreckungsbescheid über eine Gesamtforderung einschließlich Zinsen und Kosten von € 1.771,27 erlassen hatte, glich die C1 die Forderung nicht aus. Randnummer 115 Die C1 bezahlte außerdem eine Gesamtforderung der o.d. GmbH über € 148,19, die im Zeitraum 15.01.2011 bis 06.02.2011 fällig geworden war, nicht. Trotz Erlass eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgericht C2 vom 16.05.2011, Az.: ..., glich die C1 die Forderung nicht aus. Randnummer 116 Die C1 entrichtete an die T. Krankenkasse fällige Sozialversicherungsbeiträge für März 2011 in Höhe von € 180,22, April 2011 in Höhe von € 180,22, Mai 2011 in Höhe von € 180,22 sowie Juni 2011 in Höhe von € 180,22 nicht. Randnummer 117 Die C1 beglich Forderungen der S. S. H. GmbH in Höhe von insgesamt € 1.052,00 aus Rechnungen vom 28.03.2011, 30.04.2011, 31.05.2011 und 08.07.2011 nicht. Das Amtsgericht W4 hat deshalb am 31.08.2011 einen Mahnbescheid zum Az.: ... und am 22.01.2013 einen Vollstreckungsbescheid gegen die C1 zu Gunsten der S. S. H. GmbH erlassen. Die C1 bezahlte darüber hinaus weitere Forderungen der S. S. H. GmbH in Höhe von insgesamt € 1.121,50 aus Rechnungen vom 25.02.2011, 29.03.2011, 31.03.2011, 30.04.2011, 08.07.2011 und 20.06.2011 nicht. Das Amtsgericht W4 hat deshalb am 12.07.2012 einen Mahnbescheid zum Az.: ... und am 28.12.2012 einen Vollstreckungsbescheid gegen die C1 zu Gunsten der S. S. H. GmbH erlassen. Randnummer 118 Die C1 war spätestens zum 25.08.2011 nicht mehr in der Lage, irgendwelche Einnahmen zu erzielen, was der Angeklagte C. S1 billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Den Mitarbeitern der C1 war zum 30.06.2011 gekündigt worden und sie wurden zum 30.06.2011 bei den Sozialversicherungsträgern abgemeldet. Die Geschäfte der C1 liefen zu diesem Zeitpunkt bereits schlecht. Die Geschäftspartner der C1 in der T. als einziger Warenlieferant hatten mitgeteilt, keine Waren mehr an die C1 zu schicken. Die Gesellschafter der C1 fassten daher den Entschluss, die C1 zu veräußern. Die C1 verfügte am 25.08.2011 zudem über keinerlei finanzielle Mittel mehr, mit denen sie die offenen Forderungen hätte begleichen können. Zwar bestanden noch Konten der C1, auf diese hatte die Gesellschaft aber keinen Zugriff mehr. Es war gerade Teil der Absprache mit dem Angeklagten A. d. A., dass sämtliche Kontoguthaben einschließlich auf den Konten eingehender Gelder sowie etwaige vorhandene Geschäftsausstattung und Ausstellungsmöbel allein den früheren Gesellschaftern zustehen sollten. Deshalb war die C1, vertreten durch den neuen Geschäftsführer C. S1, ab dem 25.08.2011 auch nicht mehr in der Lage, Zahlungen über ihre Konten bei der Landesbank B2 (Konto-Nummer ...) und der I.bank AG (Konto-Nummer ...) zu leisten. Ein (guthabenloses) Konto der C1 bei der D. Bank AG (Konto Nummer ...) war bereits am 16.08.2011 und damit vor der Übertragung auf Kundenwunsch geschlossen worden. Das Konto der C1 bei der Landesbank B2 wurde am 16.09.2011 aufgelöst und der Restsaldo in Höhe von € 12,14 an den Zeugen A. D. überwiesen. Das Konto der C1 bei der I.bank AG wurde am 13.01.2012 mit einem Guthaben von € 8,29 geschlossen. Dem Angeklagten C. S1 war absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über die Konten eingeräumt und ihm sind keine Unterlagen oder Informationen zu den Konten überlassen worden. Vielmehr blieb es bei der vorherigen Verfügungsberechtigung. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Randnummer 119 Dementsprechend war die C1 zum Ausgleich von Forderungen, auch von solchen die nach dem 25.08.2011 fällig wurden, nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. So wurden etwa die Kostenrechnungen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 18.10.2011 über € 30,00, 21.11.2011 über € 191,00 und 16.05.2012 über € 141,00 nicht beglichen. Die Kostenrechnung vom 27.11.2012 in Höhe von € 12,50 für ein Verfahren über den Antrag der C1 auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zahlte die C1 ebenfalls nicht. Randnummer 120 Der Angeklagte C. S1 nahm zumindest billigend in Kauf, dass die C1 im Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaftsanteile und der Geschäftsführung durch ihn am 25.08.2012 bereits nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten A. d. A. war die wirtschaftliche Lage der C1 bekannt. Randnummer 121 Durch die Übertragung der Geschäftsanteile sowie der Geschäftsführung der C1 auf den Angeklagten C. S1 als bloßen Strohmann-Geschäftsführer, die Angabe einer unzutreffenden Wohnanschrift des Angeklagten C. S1 in den Urkunden sowie die Verlegung der Geschäftsanschrift der C1 in den S.damm ..., ... H., wo keine tatsächliche Geschäftstätigkeit stattfinden sollte und auch nicht stattfand, wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der C1 erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der C1 gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Das haben der Angeklagte C. S1 und der Angeklagte A. d. A. zumindest billigend in Kauf genommen. Die Angeklagten C. S1 und A. d. A. wussten auch, dass der Angeklagte C. S1 Forderungen von Gläubigern der C1 nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der C1 erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der C1 hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Randnummer 122 Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die C1 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Randnummer 123 Die H2 GmbH & Co. KG unternahm im Februar 2012 einen vergeblichen Versuch, ihre in dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S1 vom 18.05.2011, Az.: ... titulierte und auf insgesamt € 1.771,27 angewachsene Forderung gegen die C1 gegenüber dem Angeklagten C. S1 unter der (Schein-)Anschrift A. S.str. ..., ... N3, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Angeklagte C. S1 war dort nicht wohnhaft, sondern es gab dort nur einen Briefkasten. Randnummer 124 Der Angeklagte A. d. A. entschied, dass zur weiteren Irreführung der Gläubiger die Gesellschaftsanteile der C1 und die Geschäftsführerstellung auf einen anderen Strohmann übertragen werden sollte. Am 15.02.2012 erschienen deshalb der Angeklagte C. S1 und der Angeklagte S. vor dem Notar G. B. in A1. Bei diesem Notartermin übertrug der Angeklagte C. S1 seine Geschäftsanteile an der C1 an den Angeklagten S., der die Übertragung annahm. In einer am 15.02.2012 durchgeführten Gesellschafterversammlung beschloss der Angeklagte S., den Angeklagten C. S1 als Geschäftsführer der C1 abzuberufen und sich selbst an Stelle des Angeklagten C. S1 als Geschäftsführer der C1 zu berufen. Außerdem meldete der Angeklagte S. die Abberufung des Angeklagten C. S1 als Geschäftsführer der C1 und seine Bestellung zum Geschäftsführer der C1 zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Angeklagte S. erhielt für die Übernahme der Geschäftsanteile sowie die Geschäftsführung der C1 eine Gegenleistung von € 500,00. Geschäftsunterlagen der C1 wurden ihm nicht übergeben. Am gleichen Tag übernahm der Angeklagten S. auch die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführerstellung bei der P2 (Fall 1 der Anklage). Randnummer 125 Das geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A., der die Angeklagten C. S1 und S. mit dem Auto zu dem Notartermin nach A1 fuhr und auch bei dem Beurkundungstermin anwesend war. Randnummer 126 Auch dem Angeklagten S. wurde keine Verfügungsberechtigung über Konten eingeräumt und keine Unterlagen oder Informationen zu Konten überlassen. Tatsächlich hatte die C1 zu diesem Zeitpunkt gar keine Bankkonten mehr. Es bestand auch weiterhin keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch weiterhin nicht geplant. Der Angeklagte S. hatte wegen Vermögenslosigkeit bereits am 05.01.2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dementsprechend war die C1 zum Ausgleich von Forderungen auch nach dem 15.02.2012 weiterhin nicht in der Lage, und leistete auch weiterhin keine Zahlungen mehr. Randnummer 127 Der Angeklagte S. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die C1 am 15.02.2012 bereits nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Dem Angeklagten S. war zudem bewusst, dass es sich bei dem bisherigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der C1, dem Angeklagten C. S1, ebenfalls nur um einen Strohmann-Geschäftsführer gehandelt hat, der nicht in der Lage war, für die Gesellschaft Einnahmen zu erzielen und Forderungen der Gesellschaft zu begleichen. Auch der Angeklagte C. S1 und der Angeklagte A. d. A. wussten, dass der Angeklagte S. lediglich als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzt wurde und es letztlich darum ging, Gläubiger weiter in die Irre zu führen. Randnummer 128 Durch die Übertragung der Geschäftsanteile an der C1 sowie der Geschäftsführung der C1 vom Angeklagten C. S1 auf den Angeklagten S. als Strohmann-Geschäftsführer wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der C1 noch weiter erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der C1 gegenüber ihren Gläubigern in einem weiteren Punkt unrichtig dargestellt. Das haben die Angeklagten C. S1, A. d. A. und S. auch zumindest billigend in Kauf genommen. Die Angeklagten C. S1, S. und A. d. A. wussten auch, dass der Angeklagte S. Forderungen von Gläubigern der C1 nicht wird begleichen können, weil auch er keinerlei Geschäftsunterlagen der C1 erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der C1 hatte. Das war auch weiterhin nicht geplant. Randnummer 129 Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger auch weiterhin vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die C1 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Randnummer 130 Die o.d. GmbH unternahm im März 2012 einen erfolglosen Versuch, ihre Forderung gegen die C1 gegenüber dem Angeklagten C. S1 unter der Anschrift A. S.str. ..., ... N3, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Randnummer 131 Die Kosteneinziehungsstelle der Justiz bei dem Amtsgericht S4 (B2) versuchte im Juni/Juli 2012 über die Finanzbehörde H. und im Zeitraum August bis Oktober 2012 über den zuständigen Gerichtsvollzieher vergeblich, ihre Forderung gegen die C1 in Höhe von insgesamt € 362,00 bei dem Angeklagten S. im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Randnummer 132 Die M. I. GmbH & Co. KG versuchte im September und Oktober 2012 vergeblich, die an sie abgetretene und mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts S3, Az.: ..., titulierte Forderung von ursprünglich € 595,00, die zwischenzeitlich auf mehr als € 1.000,00 angewachsen war, bei dem Angeklagten S. im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Randnummer 133 Das Finanzamt für Körperschaften IV B2 kündigte gegenüber dem Angeklagten S. am 05.10.2012 die Vollstreckung an, weil er ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.500,00 zur Abgabe diverser Unterlagen für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der C1 nicht bezahlt hatte. Randnummer 134 Das Hauptzollamt H.-S. versuchte im November 2012 vergeblich, Forderungen der T. Krankenkasse gegen die C1 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge bei dem Angeklagten S. beizutreiben. Am 26.03.2013 unternahm es einen vergeblichen Versuch, im Auftrag der T. Krankenkasse deren inzwischen auf € 849,88 angewachsene Forderung gegen die C1 beim Angeklagten S. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Randnummer 135 Die H.-C.-A. V. AG versuchte im Oktober 2012 zunächst vergeblich gegen die C1 unter der Anschrift S.damm ..., ... H., zu vollstrecken. Im November 2012 versuchte sie ohne Erfolg, die inzwischen auf € 1.954, 25 angewachsene Forderung gegen die C1 beim Angeklagten S. beizutreiben. Randnummer 136 Die H2 GmbH & Co. KG unternahm im Februar 2013 einen vergeblichen Versuch, ihre in dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S1 vom 18.05.2011, Az.: ... titulierte Forderung gegen die C1 in Höhe von € 1.771,27 gegenüber dem Angeklagten S. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Randnummer 137 Die S. S. H. GmbH unternahm im März 2013 einen vergeblichen Vollstreckungsversuch beim Angeklagten S. hinsichtlich ihrer Forderung inzwischen von € 1.052,00 auf € 3.290,17 angewachsenen Forderung, die durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B2-W4 vom 28.12.2012, Az.: ... tituliert worden war. Randnummer 138 Mit Schreiben vom 22.02.2012 beantragte die K. B2 S. die Löschung der C1 wegen Vermögenslosigkeit. Randnummer 139 Unter dem 07.08.2012 wurde für die C1 ein nicht unterzeichneter Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht C3 gestellt, in dem als Absender der Angeklagte S. angegeben war. Das Amtsgericht C3 wies die C1 in einem an den Angeklagten S. adressierten Schreiben vom 17.08.2012 - Az.: ... - darauf hin, dass Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts C3 bestünden, weil die Gesellschaft mit Satzungssitz zwar in B2 eingetragen sei, aber im Adressfeld des Insolvenzantrags die Anschrift S.damm ... in ... H. angegeben worden sei. Mit Beschluss vom 18.09.2012 - Az.: ... - wies das Amtsgericht C3 den Insolvenzantrag als unzulässig zurück, weil weder die örtliche Zuständigkeit noch das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes in nachvollziehbarer Form dargelegt worden seien. Randnummer 140 Bei zuständigen Amtsgericht H. wurde kein Insolvenzantrag gestellt. Randnummer 141 4. M.. S. GmbH (Fall 4 der Anklage) Randnummer 142 Am 07.06.2012 führte die Alleingesellschafterin der M.. S. GmbH (im Folgenden: M.. S.), Frau I. P1, vertreten durch den Zeugen P. P1, vor dem Notar J. E. in B2 eine Gesellschafterversammlung der beim Amtsgericht K. unter der Registernummer HRB ... eingetragenen M.. S., W.str.. ..., ... N2, eine Gesellschafterversammlung durch, bei der der Zeuge P. P1 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der M.. S. abberufen und der Angeklagte S. zum neuen Geschäftsführer der M.. S. bestellt wurde. Sodann verkaufte der Zeuge P1 vor dem Notar E. in B2 die von der von ihm vertretenen I. P1 gehaltenen Geschäftsanteile an der M.. S. an den Angeklagten S., der den Kauf und die Abtretung der Geschäftsanteile annahm. Am 07.06.2012 meldete der Angeklagte S. zudem die Abberufung des Zeugen P. P1 sowie seine Berufung zum Geschäftsführer der M.. S. beim Handelsregister an. Des Weiteren meldete er als neue Geschäftsanschrift der M.. S. die Adresse G.wall ..., ... H., an. Unter der Anschrift G.wall ..., ... H., übte die M.. S. niemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit aus. Die Gesellschaft war unter dieser Adresse nie erreichbar. Unter dieser (Schein-)Anschrift war am 24.10.2011 bereits das Gewerbe der H. D. L. GmbH (s.u. Fall 19 der Anklage) angemeldet worden. Randnummer 143 Das geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A.. Dieser verfügte über den Kontakt zu dem Zeugen P1. Der Angeklagte A. d. A. veranlasste zudem den Angeklagten S., sich zum Geschäftsführer der M.. S. bestellen zu lassen und die Geschäftsanteile der Gesellschaft zu erwerben, brachte den Angeklagten S. zum Notar E. nach B2 und war bei der Beurkundung anwesend. Nach der Beurkundung übergab der Angeklagte A. d. A. dem Angeklagten S. als Gegenleistung € 300,00. Die geringere Entlohnung erläuterte der Angeklagte A. d. A. dem Angeklagten S. damit, dass der Zeuge P1 nicht so viel Geld habe. Der Zeuge P1 zahlte für die Dienste des Angeklagten A. d. A. dennoch mindestens € 2.000,00 an diesen. Nach der (formellen) Übernahme der Geschäftsführung durch den Angeklagten S. agierte der Angeklagte A. d. A. wie ein Geschäftsführer bzw. Abwickler der M.. S., indem er Gehaltsbescheinigungen für (Schein-)Mitarbeiter der M.. S. erstellte bzw. erstellen ließ und veranlasste, dass diese bei Sozialversicherungsträgern angemeldet wurden. Außerdem verfügte er über einen Blankobriefbogen mit dem Briefkopf der M.. S. und deren Geschäftsangaben, den er per E-Mail weiterleitete. Randnummer 144 Die M.. S. war jedenfalls seit dem 07.06.2012 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Randnummer 145 Gegenüber dem Finanzamt K.-N. hatte die M.. S. bereits seit dem 13.02.2012 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von € 18.507,53. Diese Rückstände minderten sich zwar bis zum 09.05.2012 auf € 9.850,29, weil die M.. S. Steuererklärungen nachgereicht hatte. Allerdings glich die M.. S. auch die (spätestens im Jahr 2011 fällig gewordene) auf € 9.850,29 geminderte Forderung des Finanzamts nicht aus. Randnummer 146 Die M.. S. beglich eine fällige Gesamtforderung der W. W. GmbH für Warenlieferungen in Höhe von ursprünglich € 781,71 aus Rechnungen vom 25.11.2009 bis 29.12.2009, die spätestens am 28.01.2010 fällig waren, nicht. Auch nach Erlass eines Versäumnisurteils des Amtsgerichts H. vom 14.09.2010, Az.: ..., zu Gunsten der W. W. GmbH wurden keine Zahlungen geleistet. Die im Jahr 2011 und im Frühjahr 2012 unternommenen Versuche der W. W. GmbH, die titulierte Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, blieben erfolglos. Randnummer 147 Der IHK K. schuldete die M.. S. seit dem 29.02.2012 fällige Beitragsrückstände in Höhe von € 459,00, deren Einziehung erfolglos geblieben war. Randnummer 148 Die Vermieterin der von der M.. S. gemieteten Geschäftsräume in der W.str. ... in ... N2, die C.&Dr. S. GmbH & Co. KG, konnte seit März 2012 keine Mietzahlungen durch die M.. S. verbuchen. Sie schloss daher, vertreten durch die Firma R. Hausverwaltung, deren Inhaber der Zeuge M. C1 ist, mit der M.. S., vertreten durch den Zeugen P1, eine Vereinbarung, wonach die M.. S. auf die rückständigen Mieten € 1.600,00 zahlen sollte und das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Dieser Vereinbarung erfüllte die M.. S. jedoch nicht. Vielmehr sind die fälligen Mietforderungen ab März 2012 bis heute nicht beglichen worden. Randnummer 149 Das B. d. J. versuchte im April und Juli 2011 vergeblich, eine Forderung gegen die M.. S. in Höhe von € 53,50 im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Randnummer 150 Die A. S. V. AG unternahm im März 2012 einen vergeblichen Versuch, eine Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.12.2004, Az.: ..., die auf € 1.100,50 angewachsen war, im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die M.. S. beizutreiben. Randnummer 151 Die M.. S. war zum 07.06.2012 auch nicht mehr in der Lage, Einnahmen zu erzielen, was der Angeklagte S. billigend in Kauf nahm und dem Angeklagten A. d. A. bewusst war. Die M.. S., deren Geschäftstätigkeit Bauausführungen (vor allem Mauerarbeiten und Verblendarbeiten) umfasste, verfügte - abgesehen von der Büroausstattung - über keinerlei Vermögen. Der bisherige Geschäftsführer, der Zeuge P1, befand sich wegen einer Herzerkrankung im Zeitraum von Juli 2011 sich bis April 2012 mehrfach in stationärer Behandlung. Er konnte daher in den Zeiten stationärer Behandlung selbst keine Arbeiten auf Baustellen ausführen. Die M.. S. verfügte am 07.06.2012 sowie in der Zeit davor über keine Mitarbeiter, die tatsächlich für die M.. S. tätig waren. Aufträge hatte sie nur mit Hilfe von Subunternehmern ausgeführt. Die M.. S. verfügte zum 07.06.2012 auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr. Es war wiederum Teil der Absprache, dass sämtliches noch vorhandenes Vermögen dem Zeugen P1 zustehen sollte. Der Zeuge P1 hatte dem Angeklagten S. absprachegemäß keine Verfügungsberechtigung über etwaige Konten eingeräumt und ihm auch keine Unterlagen oder Informationen etwaigen Konten überlassen. Es bestand auch keine Möglichkeit sich von Dritter Seite Geldmittel zu beschaffen. Dies war auch nicht geplant. Der Angeklagte S. hatte wegen Vermögenslosigkeit bereits am 05.01.2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die M.. S. meldete ihr Gewerbe zum 04.10.2012 ab. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit der M.. S. über die in der W.str. ... in ... N2 gemieteten Geschäftsräume mit Schreiben vom 04.12.2012 wegen erheblicher Mietrückstände zum 15.12.2012. Randnummer 152 Dementsprechend war die M.. S. zum Ausgleich von Forderungen, die nach dem 07.06.2012 fällig wurden, nicht in der Lage, und leistete auch keine Zahlungen mehr. Randnummer 153 Für den bei der M.. S. im Zeitraum Juni 2012 bis Februar 2013 nur zum Schein angemeldeten Arbeitnehmer P. T. führte die M.. S. nicht die für diesen Zeitraum fälligen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt € 1.178,19 an die Betriebskrankenkasse M. O. ab. Für die im Zeitraum 01.07. bis 04.10.2012 zum Schein bei der M.. S. als Arbeitnehmerin angemeldete Frau M. S3 führte die M.. S. keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die H. H. Krankenkasse ab. Für den in der Zeit 01.06.2012 bis 30.06.2012 nur zum Schein als Arbeitnehmer angemeldeten G. S2 zahlte sie die für diesen Zeitraum fälligen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 130,43 nicht an die A. R./H.. Randnummer 154 Außerdem beglich die M.. S. eine am 15.10.2012 fällige Gewerbesteuerforderung der Stadt N2 für das Jahr 2011 in Höhe von € 10.920,00 nicht. Randnummer 155 Der Angeklagte S. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die M.. S. im Zeitpunkt der Übertragung am 07.06.2012 nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden oder künftig fällig werdenden Geldschulden im Wesentlichen zu befriedigen. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sich die Gesellschaft am finanzwirtschaftlichen Abgrund befand und hat dennoch die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Der Angeklagten A. d. A. war die wirtschaftliche Lage der M.. S. bewusst. Randnummer 156 Durch die Übertragung der Geschäftsführung der M.. S. auf den Angeklagten S. als bloßen Strohmann-Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung der Gesellschaft wurde der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen der M.. S. erheblich erschwert und die Gesellschafts- und Vermögensverhältnisse der M.. S. gegenüber ihren Gläubigern unrichtig dargestellt. Das haben der Angeklagte A. d. A. und der Angeklagte S. zumindest billigend in Kauf genommen. Die Angeklagten S. und A. d. A. wussten auch, dass der Angeklagte S. Forderungen von Gläubigern der P2 nicht wird begleichen können, weil er keinerlei Geschäftsunterlagen der P2 erhalten und keinen Zugriff auf eventuell noch vorhandene Vermögenswerte der P2 hatte. Das sollte auch gar nicht geschehen. Randnummer 157 Tatsächlich versuchten verschiedene Gläubiger vergeblich, ihre fälligen und titulierten Ansprüche gegen die P2 im Wege der Forderungspfändung durchzusetzen. Randnummer 158 Im August 2012 sowie im Oktober 2012 unternahm die W. W. GmbH erfolglose Versuche, ihrer Forderung in Höhe von ursprünglich € 781,71 gegen die M.. S., tituliert durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 14.09.2010, Az.: ..., im Wege der Zwangsvollstreckung beim Angeklagten S. durchzusetzen. Die Forderung ist bis heute auf € 2.751,92 angewachsenen. Sie ist nach wie vor offen und von der W. W. GmbH als uneinbringlich eingestuft worden. Der Angeklagte A. d. A. zahlt auf die aufgelaufenen Zinsen und Vollstreckungskosten seit Dezember 2019 € 50,00 im Monat an die W. W. GmbH. Randnummer 159 Die Stadt N2 versuchte im Zeitraum November 2012 bis Februar 2013 erfolglos, ihre fällige Gewerbesteuerforderung gegen die M.. S. in Höhe von € 10.920,00 für das Jahr 2011 im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Angeklagten S. durchzusetzen. Eine andere am 04.02.2013 durch die Finanzbehörde - Kasse H. durchgeführte Pfändung beim Angeklagten S. war bereits fruchtlos verlaufen, so dass die Finanzbehörde von weiteren Vollstreckungsversuchen absah. Randnummer 160 Die R. Hausverwaltung forderte den Angeklagten S. mit Schreiben vom 07.02.2013 vergeblich auf, die von der M.. S. GmbH gemieteten Geschäftsräume in der W.str. ... in ... N2 bis zum 15.02.2013 zu räumen. Randnummer 161 Das Finanzamt K.-N. hatte bereits mit Schreiben vom 13.02.2012 beim Amtsgericht K. einen Antrag gestellt, die M.. S. nach § 394 Abs. 1 FamFG zu löschen, weil die Gesellschaft nach den Erkenntnissen des Finanzamts vermögenslos sei. Den vom Zeugen P1 mit Schreiben vom 20.04.2012 erhobenen Widerspruch gegen die Löschung wegen Vermögenslosigkeit wies das Amtsgericht K. (HRB ...) mit Beschluss vom 14.08.2012 zurück. Die M.. S. wurde am 27.09.2012 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und die Löschung im Handelsregister eingetragen. Randnummer 162 5. A. GmbH (vormals F. GmbH) (Fall 5 der Anklage) Randnummer 163 Am 02.12.2010 erschienen die Gesellschafterin der beim Amtsgericht S5 unter der Registernummer HRB ... eingetragenen F. GmbH (im Folgenden: F.), die Zeugin A. N., und der Geschäftsführer der F., der Zeuge J. G., vor dem Notar M. M. in B2. Dort verkaufte die Zeugin N. ihren Anteil an der F. für € 1,00 an die S.-Vertriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt), deren wirtschaftlich Berechtigter ein J.- H. L. war, und trat ihren Anteil an die S.-Vertriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) ab. Auf der anschließend durchgeführten Gesellschafterversammlung wurde der Sitz der Gesellschaft nach P3 verlegt, der Name der F. GmbH in A. GmbH geändert und Zeuge G. als Geschäftsführer der F. zum 31.01.2011 abberufen. Am 03.12.2010 genehmigte die S.-Vertriebsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) die in der Urkunde des Notars M. M. vom 02.12.2010 abgegebenen Erklärungen. Die beurkundeten Erklärungen wurden jedoch nicht zum Handelsregister angemeldet und nicht ins Handelsregister eingetragen. Randnummer 164 Die F. hatte damals keinen laufenden Geschäftsbetrieb mehr. Dieser war wegen des am 02.12.2010 beurkundeten (aber nicht im Handelsregister eingetragenen) Verkaufs der Gesellschaft bereits zum 30.11.2010 eingestellt worden. Die F. hatte damals auch keine aktiv tätigen Mitarbeiter mehr. Randnummer 165 Der L. versuchte, mit der Gesellschaft geschäftlich tätig zu sein, hatte damit aber keinen Erfolg. Deshalb hielt L., der die einzige Gesellschafterin der F., die Zeugin N., in Vollmacht vertrat, am 15.09.2011 vor dem Notar J. E. in B2 eine Gesellschafterversammlung der F. ab. Auf dieser Gesellschafterversammlung wurde die Abberufung des Zeugen G. als Geschäftsführer der F. und die Bestellung des Angeklagten S. zum Geschäftsführer der F. beschlossen, wobei auf der notariellen Urkunde versehentlich der Name „H. S4“ vermerkt war. Ferner wurde die Änderung der Firma der Gesellschaft in A. GmbH (im Folgenden: A.) beschlossen. Sodann verkaufte Herr L. namens der Zeugin N. deren Geschäftsanteile an der GmbH und trat die Geschäftsanteile an den Angeklagten S. ab. Der Angeklagte S. nahm den Kauf und die Abtretung der Geschäftsanteile an. Der Angeklagte S. meldete am 15.09.2011 die Abberufung des Zeugen G., seine Bestellung zum neuen Geschäftsführer sowie die Umfirmierung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an. Als neue Geschäftsanschrift der Gesellschaft meldete er die Anschrift B. S. ... in ... H. zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne dass die Gesellschaft dort jemals eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausgeübte oder die Gesellschaft unter dieser Adresse erreichbar war. Die vom Angeklagten S. angemeldeten Änderungen wurden in das Handelsregister B des Amtsgerichts S5 eingetragen. Der Angeklagte S. erhielt keine Geschäftsunterlagen der F./A.. Randnummer 166 Die geschah im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten A. d. A., der den Angeklagten S. dazu veranlasste, Gesellschafter und Geschäftsführer der F./A. zu werden. Der gesondert verfolgte G.- E. organisierte mit Wissen und Wollen des Angeklagten A. d. A. den Beurkundungstermin bei dem Notar E. in B2 und fuhr den Angeklagten S. mit dem Auto nach B2 zu dem Notartermin. Der Angeklagte S. erhielt dafür als Gegenleistung € 500,00. Nach der Beurkundung erhielt der gesondert verfolgte G.- E. am 19.09.2011 vom Notar E. per Telefax einen Ausdruck aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts S5 vom 15.09.2011 bezüglich der F. sowie eine Kopie des Personalausweises der Zeugin N., die der gesondert verfolgte G.-E. an den Angeklagten A. d. A. per E-Mail weiterleitete. Ferner bekam der gesondert verfolgte G.-E. am 20.09.2011 vom Notar E. ein Telefax mit einer Eintragung in das Handelsregister B des Amtsgerichts S5 vom 20.09.2011, in der die Umfirmierung in A. GmbH, die Bestellung des Angeklagten S. zum Geschäftsführer der A., das Ausscheiden des Zeugen G. als Geschäftsführer sowie die neue Geschäftsanschrift der A. mitgeteilt wird. Der Angeklagte A. d. A. war für die A. wie ein Geschäftsführer bzw. Abwickler tätig. Er leitete die Kopie des vom gesondert verfolgten G.-E. übersandten Handelsregisterauszugs vom 15.09.2011 sowie die ihm vom gesondert verfolgten G.-E. übermittelte Kopie des Personalausweises der Zeugin N. am 19.09.2011 an die E-Mail Adresse b.@h..de weiter. Außerdem übersandte er am 13.09.2011 an die E-Mail Adresse b.@h..