Anhang II zur EuZVO die Telefonnummer und sonstige Fernkommunikationsadressen der Empfangsstelle nicht enthält.
ZVO kann die Verweigerung nur sofort bei der Zustellung oder binnen einer Woche durch – postalische – Rücksendung des zuzustellenden Schriftstückes erfolgen. Für beide Möglichkeiten der Verweigerung sind die Telefonnummer und sonstige Fernkommunikationsadressen der Empfangsstelle irrelevant. (Rn.40)
gehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 6 U 61/21
gehend BGH, kein Datum verfügbar, II ZR 93/22 Tenor
dem Recht Englands und Wales, verschmolzen wurde. Randnummer 3 In den Genussrechtsbedingungen „T. A. 2007“, die in Anlage K 2 vorliegen, finden sich auszugsweise folgende Regelungen: Randnummer 4 „ § 6 Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung Randnummer 5 1. Die Laufzeit der Genussrechte ist unbegrenzt. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf von einem Geschäftsjahr seit der Begebung der Genussrechte (§ 3 Abs. 2) (Mindestvertragsdauer) zum Ende eines Geschäftsjahres möglich (Laufzeitende),
folgend jeweils zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres. Randnummer 6
dem Laufzeitende fällig. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 5 S. 2 dieser Bedingungen sinngemäß. Randnummer 9 […] Randnummer 10 § 8 Bestandsschutz Randnummer 11
Absatz 1 sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen. Randnummer 13 […] Randnummer 14 § 13 Schlussbestimmungen Randnummer 15 1. Die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich
dem Recht der Republik Österreich. Randnummer 16 2. Erfüllungsort ist Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren an einem oder mehreren Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. Randnummer 17 […]“. Randnummer 18 Für die weiteren Einzelheiten der Genussrechtsbedingungen wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 19.12.2017 bestätigte die T. I. GmbH dem Kläger, dessen Kündigung seiner Genussrechtsbeteiligung fristgerecht erhalten und zum 31.12.2018 vorgemerkt zu haben, und wies sie ferner darauf hin, dass mit der Abwicklung der Kündigung erst
Feststellung des Jahresabschlusses 2018 begonnen werden könne (vgl. Anlage K 3). Randnummer 20 Mit Wirkung zum 31.12.2018 wurde die T. I. GmbH grenzüberschreitend auf die Beklagte verschmolzen und in der Folgezeit aus dem österreichischen Handelsregister gelöscht (vgl. Anlage K 1). Randnummer 21 Mit Schreiben aus Februar 2019, in dessen Fußzeile Firma und Anschrift der Beklagten benannt sind und in dessen Briefkopf sowie
den Worten „Mit freundlichen Grüßen“ es „T. Anlegerverwaltung“ heißt, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Genussrechte infolge einer Restrukturierung in Aktien der Beklagten umgewandelt worden seien und der rechnerische Wert der Genussrechte des Klägers zum 31.12.2018 bei 9.608,91 € gelegen habe (vgl. Anlage K 4). Hieraus ergäben sich 9.608 „Stammaktien B“ zu einem Nennwert von 0,001 € an der Beklagten. Die Angabe des rechnerischen Werts von 9.608,91 € ist mit einer Fußnote mit der Ziffer 3 versehen, die wie folgt aufgelöst wird: „Der Berechnung des rechnerischen Wertes zum Stand 31.12.2018 liegen die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31.12.2018 zugrunde.“ Randnummer 22 Daraufhin ließ der Kläger u. a. unter Bezugnahme auf dessen zum 31.12.2018 erfolgte Kündigung die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2019 an die aus dem Passivrubrum ersichtliche Anschrift der Beklagten in L. zur Zahlung von 9.608,91 € auffordern (vgl. Anlage K 5). Hierauf reagierte die Beklagte indes nicht. Randnummer 23 Mit Schriftsatz vom 25.10.2019 hat der Kläger Klage erhoben, welche der Beklagten im Wege der Rechtshilfe
den Vorschriften der Europäischen Zustellungsverordnung (EuZVO) am 11.12.2019 an deren Geschäftssitz in L. „by l. at the post room in a s. e.“ zugestellt wurde. Dabei wurde die Beklagte ausweislich des bei den Akten befindlichen Zustellungszertifikats der F. P. S. der S. C. of E. and W. vom 05.01.2020, auf das insoweit verwiesen wird, darüber informiert, dass sie die Annahme des Dokuments verweigern könne, wenn das Dokument nicht in der Landessprache oder in einer anderen Sprache abgefasst sei, die die Zustellungsempfängerin versteht. Die Klageschrift wurde der Beklagten in deutscher Sprache zugestellt; eine Zurückweisung der Zustellung ist nicht erfolgt. Randnummer 24 Bereits bevor das Zustellungszertifikat vom 05.01.2020 am 20.01.2020 bei der Kammer eingegangen ist, hatte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 27.12.2019 mitgeteilt, die Beklagte zu vertreten, und Akteneinsicht beantragt. Randnummer 25 Der Kläger behauptet, die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten hätten ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausgerichtet.
Kündigung der Genussrechtsbeteiligung schulde die Beklagte dem Kläger
den Genussrechtsbedingungen bzw. im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung der Einlage des Klägers, hilfsweise Abrechnung der Beteiligung und – im Wege der Stufenklage – Zahlung, sowie den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 14.000,00 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen, Randnummer 28 2. hilfsweise Randnummer 29
trägliches Annahmeverweigerungsrecht belehrt worden, weil ihr die Telefonnummer und andere Fernkommunikationsadressen der englischen Empfangsstelle nicht mitgeteilt worden seien. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung komme nicht in Betracht, weil die EuZVO keine entsprechenden Heilungsvorschriften enthalte. Das angerufene Gericht sei ferner unzuständig. Insbesondere fehle es an der Voraussetzung der Ausrichtung der Geschäftstätigkeit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin auf den deutschen Markt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerinnen befassten sich lediglich mit der Vereinnahmung von Anlegergeldern und der Investition derselben. Dies stelle keine Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 17 EuGVVO dar. Die Klage sei überdies unbegründet. Die Umwandlung auf Beklagtenseite sei rechtmäßig und wirksam erfolgt. Gesetzliche Grundlage hierfür sei § 96 Abs. 2 des österreichischen GmbHG in Verbindung mit § 226 Abs. 3 des österreichischen AktG. Demnach seien den Inhabern von Genussrechten bei einer Verschmelzung gleichwertige Rechte zu gewähren. Dies sei hier erfolgt. Die Aktien der Beklagten gewährten – ebenso wie die Genussrechte – einen Anteil an Gewinn und Verlust ohne
schusspflicht. Zwar seien die Aktien der Beklagten nicht kündbar. Dafür bestehe ein Rückgaberecht an die Beklagte zum Nominalwert, was eine wirtschaftlich gleichgestellte Beendigungsmöglichkeit darstelle. Ohnehin kenne das Recht von England und Wales keine Genussrechte, weshalb die Einräumung gleichartiger Rechte ausreichend sei. Der Wert der Genussrechte sei durch Verluste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, an denen die Genussrechte teilnähmen, völlig aufgezehrt. Dies ergebe sich aus der Bilanz der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 31.12.2017 und der entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnung. Die Genussrechte seien im Laufe des Jahres 2018 auch nicht wiederaufgefüllt worden. Für 2018 sei keine Bilanz mehr erstellt worden, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits mit Wirkung zum 31.12.2018 auf die Beklagte verschmolzen worden sei. Hierauf komme es aber nicht an, weil ohnehin der Kläger für ein Wiederauffüllen seiner Genussrechte darlegungs- und beweisbelastet sei. Randnummer 35 Die Kammer entscheidet mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf Grund des Sachstands vom 14.05.
Anhang II zur EuZVO die Telefonnummer und sonstige Fernkommunikationsadressen der Empfangsstelle nicht angegeben habe, vermag die Wirksamkeit dieser Belehrung nicht in Zweifel zu ziehen.
ZVO kann die Verweigerung nur sofort bei der Zustellung oder binnen einer Woche durch – postalische – Rücksendung des zuzustellenden Schriftstückes erfolgen. Für beide Möglichkeiten der Verweigerung sind die Telefonnummer und sonstige Fernkommunikationsadressen der Empfangsstelle schlicht irrelevant. Randnummer 41 Zwar ist im Formblatt
Anhang II zur EuZVO lediglich die Angabe einer Email-Adresse und einer Faxnummer mit dem *-Zusatz „Angabe freigestellt“ versehen. Hieraus folgt jedoch nicht der Umkehrschluss, dass die Angabe einer Telefonnummer für eine wirksame Belehrung erforderlich wäre. Maßgeblich ist der Sinn der Belehrung, der darauf gerichtet ist, den Zustellungsempfänger über die Möglichkeit der Annahmeverweigerung und über die Modalitäten derselben zu informieren. Hierfür ist die Telefonnummer der Empfangsstelle nicht erforderlich. Randnummer 42 b) Die Wirksamkeit der Zustellung scheitert auch nicht daran, dass die Klageschrift am Empfang am Geschäftssitz der Beklagten abgegeben wurde. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um eine ordnungsgemäße Zustellung
dem – gem. Art. 7 Abs. 1 EuZVO maßgeblichen – Zustellungsrecht von England und Wales handelte. Denn ein Zustellungsfehler wäre jedenfalls geheilt. Randnummer 43 Auch im Anwendungsbereich der EuZVO kommt eine Heilung grundsätzlich in Betracht ( Okonska , in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, vor Kap. II, Rn. 25 ff.), wobei sich die Heilung
den Vorschriften des Übermittlungsmitgliedstaats, hier also
deutschem Recht bemisst (vgl. EuGH , Urteil vom 03.07.1990, C-305/88, Rn. 29 – Lancray SA v. Peters & Sickert KG , BeckRS 2004, 73101, mit dem Hinweis, dass die Verfahrenseinleitung zum Erkenntnisverfahren gehört und sich die Heilung daher
der lex fori des Urteilsstaats bemisst). Randnummer 44 Demnach ist hier gemäß § 189 ZPO Heilung eingetreten, weil die Klagschrift offensichtlich eine für die Beklagte vertretungsberechtigte Person erreicht hat, die sodann den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in diesem Verfahren beauftragt hat. Randnummer 45 2. Das Landgericht Hamburg ist auch international und örtlich zuständig. Randnummer 46 a) Die Gerichtsstandsvereinbarung in § 13 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen steht der Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht entgegen. Bereits
ihrem Wortlaut beschränkt diese Vereinbarung nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Anderes zuständiges Gericht ist hier das Landgericht Hamburg. Randnummer 47
GVVO erfasst die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auch insoweit, als sie auf Deliktsrecht gestützt sind. Im Verbrauchergerichtsstand können nämlich neben vertraglichen Ansprüchen auch weitere Ansprüche geltend gemacht werden, die eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweisen, dass sie sinnvoll nicht von dem Vertrag getrennt betrachtet werden können ( EuGH , Urteil vom 11.07.2002 – C-96/00 – Gabriel , NJW 2002, 2697 Rn. 56 [zum EuGVÜ]; BGH , Urteil vom 21.05.2011 – VI ZR 154/10, EuZW 2011, 723, Rn. 32 [zum LugÜ]; Stadler , in: Musielak/Voit, ZPO,
österreichischem Sachrecht zu beurteilen (Art. 27 Abs. 4 EGBGB a. F. i. V. m. Art. 31 EGBGB a. F. [die Verbraucherschutzvorschrift des Art. 29 EGBGB a. F. galt nur für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen oder für Verträge über die Finanzierung solcher Geschäfte] bzw. Artt. 3 Abs. 5, 6 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO). § 13a Abs. 1 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (öKSchG) unterwirft nur die Rechtswahl in AGB zugunsten des Rechts eines Nicht-EWR-Mitgliedsstaats einer strengeren Kontrolle bzw. erklärt diese für teilweise unwirksam. Hieraus folgt e contrario , dass die Wahl des Rechts eines EWR-Mitgliedsstaats, hier des österreichischen Rechts selbst, grundsätzlich auch gegenüber Verbrauchern in AGB möglich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtswahl
den Maßstäben des österreichischen Rechts überraschend im Sinne von § 13a Abs. 2 öKSchG in Verbindung mit § 864a ABGB wäre (vgl. LG Hamburg , Urteil vom 02.09.2014 – 327 O 187/14 , Rn. 26 – juris, zu § 305c BGB, wonach die Wahl des Rechts am Sitz des Verwenders grundsätzlich nicht überraschend ist). Randnummer 51 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Nominalwerts seiner Genussrechtsbeteiligung aus § 6 Nr. 4 der Genussrechtsbedingungen, sofern die Genussrechtsbeteiligung des Klägers nicht wirksam in Aktien der Beklagten umgewandelt wurde, und unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Schadensersatzpflicht im Falle einer wirksamen Umwandlung der Genussrechtsbeteiligung in Aktien der Beklagten. Da dem Kläger in beiden genannten Konstellationen ein Anspruch in derselben Höhe zusteht, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob die Umwandlung der Genussrechte in Aktien der Beklagten wirksam war. Die Voraussetzungen dafür, dass der Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzbetrag geringer als der Nominalwert der Genussrechte anzusetzen wäre, hat die Beklagte nicht dargelegt. Randnummer 52 a) Es spricht einiges dafür, dass die Umwandlung der Genussrechte in Aktien der Beklagten unwirksam ist, weil weder die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen noch die Voraussetzungen des § 226 Abs. 3 des österreichischen Aktiengesetzes (öAktG) erfüllt sind. Die Aktien der Beklagten sind nicht gleichwertig mit einer Genussrechtsbeteiligung. Randnummer 53 Dies folgt insbesondere aus der fehlenden Kündigungsmöglichkeit der Aktien. Die Möglichkeit des Genussrechtsinhabers, seine Genussrechtsbeteiligung – wenn auch
einem zeitlichen Kündigungsausschluss und mit langer Frist – zu kündigen, stellt eine wesentliche Begrenzung des Risikos seiner Anlage dar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass
4 der Genussrechtsbedingungen die Rückzahlung
Kündigung grundsätzlich zum Nennbetrag erfolgen sollte, es sei denn, das Genussrecht nimmt an einem Verlust der Gesellschaft teil, wofür die Gesellschaft darlegungs- und beweispflichtig ist. Randnummer 54 Demgegenüber stellt die Rücknahmeverpflichtung der Beklagten hinsichtlich ihrer eigenen Aktien zum Nominalwert keine gleichwertige Beendigungsmöglichkeit des Investments des Klägers dar. Denn die Beklagte hat den Nominalwert der Aktien – im Übrigen auf nicht
vollziehbarer Berechnungsgrundlage – auf 0,001 € je Aktie festgelegt, so dass die Rücknahme der Aktien des Klägers auf der Grundlage des Schreibens gemäß Anlage K 4 gegen Rückzahlung von 9,61 € erfolgen würde. Bei wirtschaftlicher Betrachtung liegt daher keine im Mindesten sinnvolle Beendigungsmöglichkeit vor. Randnummer 55 b) Geht man hingegen davon aus, dass die Umwandlung der Genussrechte des Klägers in Aktien der Beklagten trotz der fehlenden Gleichwertigkeit wirksam war, ergibt sich ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 14.000,00 € unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Schadensersatzes. Randnummer 56
österreichischem Recht ist gemäß § 1295 Abs. 1 öABGB derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der eine Vertragspflicht verletzt. Hierbei kann es sich auch um die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten handeln ( Welser , Bürgerliches Recht Band II, 13. Aufl. 2007, S. 87 f.). Randnummer 57 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wäre verpflichtet gewesen, bei einer Umwandlung § 8 der Genussrechtsbedingungen zu beachten und dem Kläger gleichwertige Rechte einzuräumen. Wenn der Vortrag der Beklagten zutrifft, dass ihr Gesellschaftsstatut, nämlich das Recht von England und Wales, keine Genussrechte kennt, wäre die entsprechende Rechtspflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten dahin gegangen, eine Verschmelzung auf eine Gesellschaft einer Rechtsordnung, die keine gleichwertigen (Genuss-)Rechte kennt, zu unterlassen. Keinesfalls kann es der Emittentin gestattet sein, sich der Pflicht
der Genussrechtsbedingungen zu entziehen, indem sie sich an einer Umwandlung beteiligt, die dazu führt, dass ein Recht zur Anwendung kommt, welches keine gleichwertigen Rechte kennt. Randnummer 58 Diese Pflicht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten verletzt und schuldet dem Kläger daher Schadensersatz. Diese Schadensersatzpflicht trifft nunmehr die Beklagte als Rechtsnachfolgerin. Der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn seine Genussrechte nicht in Aktien der Beklagten umgewandelt worden wären. Randnummer 59 c) Der Anspruch besteht in Höhe des Nennbetrags der Genussrechtsbeteiligungen des Klägers, also in Höhe von 14.000,00 €. Die Voraussetzungen einer Verlustteilnahme
4 in Verbindung mit § 5 der Genussrechtsbedingungen hat die Beklagte – die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist – schon nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Randnummer 60 Insoweit ist die Beklagte ihrer Darlegungslast durch Vorlage der Bilanz zum 31.12.2017 und der zugehörigen Gewinn- und Verlustrechnung nicht
gekommen, da für die Frage der Verlustteilnahme der 31.12.2018 (Stichtag der Verschmelzung auf die Beklagte) maßgeblich wäre. Zwar hat die Beklagte behauptet, das Genussrechtskapital sei im Jahr 2018 nicht wiederaufgefüllt worden, und meint sie, der Kläger sei für ein etwaiges Wiederauffüllen darlegungs- und beweisbelastet. Das ist aber unzutreffend, weil die Minderung des Rückzahlungsbetrags
4 der Genussrechtsbedingungen eine für die Beklagte günstige Rechtsfolge ist, weshalb sie für das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet ist. Hierfür genügt die schlichte Behauptung, es habe keine Wiederauffüllung stattgefunden, nicht. Insoweit ist auch das Schreiben der Beklagten aus Februar 2019 zu berücksichtigen, in welchem diese den „rechnerischen Wert“ der Genussrechte zum 31.12.2018 mit 9.608,91 € angegeben und hierzu in der Fußnote auf die Rechnungslegung mit Stand vom 31.12.2018 verwiesen hatte, so dass sie auch vor diesem Hintergrund hätte darlegen müssen, warum und gegebenenfalls inwieweit der von ihr selbst angegebene „rechnerische Wert“ für den Rückzahlungsbetrag nicht maßgeblich sein soll. Randnummer 61 d) Der Anspruch war gemäß § 6 Nr. 4 Satz 2 der Genussrechtsbedingungen zum 31.03.2019 fällig. Auf eine „sinngemäß[e]“ Anwendung des § 4 Nr. 5 Satz 2 der Genussrechtsbedingungen gemäß deren § 6 Nr. 4 Satz 3 – Fälligkeit erst am ersten Bankarbeitstag
der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses – kann sich die Beklagte nicht berufen, da für eine derartige „sinngemäß[e]“ Anwendung des § 4 Nr. 5 Satz 2 der Genussrechtsbedingungen kein Raum ist:
dem eigenen Vortrag der Beklagten existiert infolge des Erlöschens der T. I. GmbH durch deren Verschmelzung auf die Beklagte nämlich kein Jahresabschluss zum 31.12.2018. Randnummer 62 3.
ABGB in Verbindung mit § 1000 Abs. 1 öABGB besteht ferner ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen, indes zunächst lediglich in der in Österreich geltenden gesetzlichen Höhe von 4 % p. a. und erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit
den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB als lex fori in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. OLG Frankfurt , Urteil vom 22.05.2007 – 9 U 12/07, NJW-RR 2007, 1357, 1358). Randnummer 63
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.