. (Rn.28) (Rn.29)
. Die Beklagte habe die Versicherungsnehmerin später als vertraglich festgelegt über die Nichtverschiffung informiert und hafte damit wegen Verletzung ihrer Mitteilungspflichten. Außerdem habe die Beklagte gegen ihre Pflicht, gemäß § 492 HGB Weisungen einzuholen, verstoßen. Die von der Versicherungsnehmerin aufgewendeten Schadensminderungskosten seien geeignet und erforderlich dafür gewesen, einen größeren Schaden zu verhindern, weshalb diese von der Beklagten zu ersetzen seien. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin USD 12.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte behauptet, sie habe keine verbindlichen Lieferfristen mit der Beklagten vereinbart. Die Verschiffung habe vielmehr lediglich mit dem nächstmöglichen Schiff stattfinden sollen. Es handele sich bei den Wochenübersichten nur um eine grafische Darstellung der für die Verschiffung notwendigen Schritte, eine Laufzeitvereinbarung sei darin nicht enthalten. Der Begriff „final 25“ habe sich nicht auf die Verschiffung, sondern auf die Verladung in den Container und die Bereitstellung des Containers im Lager der Beklagten bezogen. Wann eine Verschiffung stattfinde, hänge vom Fahrplan des Liniendienstes ab. Die nächstmögliche Verschiffung sei hier mit dem „MS B.“ am 10.07.2017 gewesen. Die Beklagte sei zudem nicht als Frachtführer, sondern nur als Vermittler zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Verfrachter aufgetreten, sodass sie nicht zu einer Seebeförderung verpflichtet gewesen sei. Randnummer 15 Die Beklagte ist der Ansicht, die Container seien nicht verspätet verschifft, sondern vielmehr vertragsgemäß am 25.07.2017 abgeliefert worden. Vorher sei weder die Leistung fällig gewesen, noch sei eine Mahnung der Versicherungsnehmerin erfolgt, weshalb die Voraussetzungen des § 286
nicht vorlägen. Bei den Mitteilungspflichten der Beklagten habe es sich um ein Gentlemen’s Agreement gehandelt, das keine vertragliche Pflicht darstelle. Die Beklagte sei auch nicht nach § 492 HGB zur Einholung von Weisungen verpflichtet gewesen, weil die Beförderung vertragsgemäß durchgeführt worden sei. Randnummer 16 Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2018 regte die Klägerin unter Fristsetzung die Zahlung einer abschließenden Abfindung in Höhe von USD 10.000,00 von der Beklagten an die Klägerin an. Die Beklagte lehnte die Haftung ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage hat Erfolg. Randnummer 18
verlangen. Randnummer 23 Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten hat. Randnummer 24 Denn die Klägerin kann von der Beklagten jedenfalls Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen.
bedarf es der Mahnung nicht, wenn für die Leistung - wie vorliegend - eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. d) Randnummer 28 Die Beklagte hatte die Verzögerung der Leistung auch zu vertreten. Nach § 286 Abs. 4 kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Randnummer 29 Der Schuldner muss im Einzelnen darlegen und nachweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff.
(vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019,
111 f.). Die Beklagte hat sich gegenüber der Versicherungsnehmerin zur Verschiffung der Produktionsteile nach Mexiko verpflichtet. Entgegen ihres Vorbringens hat die Beklagte im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin nicht als Spediteur gehandelt, der die angefallenen Kosten der Verschiffung lediglich an die Versicherungsnehmerin weitergeleitet habe. Soweit die Beklagte sich auf die Seaway Bill beruft (Anlage B 5) und vorträgt, sie habe als Vertreter für die Versicherungsnehmerin den Seebeförderungsvertrag mit der Reederei C. C. geschlossen, fehlte ihr dazu die erforderliche Vertretungsbefugnis. Denn in dem für das Verhältnis zwischen Beklagter und Versicherungsnehmerin allein maßgeblichen Rahmenvertrag (Anlage K 2) ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beklagte in jedem Fall als Frachtführer haftet, ungeachtet dessen, ob sie als Spediteur oder Vertreter auftritt. Die Beklagte hat sich zwecks der Erfüllung ihrer Verpflichtung aus diesem Vertrag der Dienste der Reederei C. C. bedient. Diese war Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Es reicht mithin nicht aus, wenn sich die Beklagte auf mangelndes eigenes Verschulden beruft. Die Verzögerung beruhte hier zunächst auf einem Motorschaden des ursprünglich für die Verschiffung vorgesehenen Schiffs des Verfrachters und in der Folgewoche auf einer Überbuchung des entsprechenden Schiffs. Die Beklagte hat indes keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein fehlendes Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen ergibt. e) Randnummer 30 Der Klägerin ist dadurch auch ein Schaden entstanden. Randnummer 31 Ein zu ersetzender Verzögerungsschaden liegt auch vor, wenn der Gläubiger zur Vermeidung eigenen Verzugs gegenüber seinem Gläubiger ein Deckungsgeschäft vornimmt (vgl. BGH NJW 1989, 1215, 1216; MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019
162). So verhält es sich hier. Randnummer 32 Wären die Produktionsteile wie vereinbart am 24.06.2017 verschifft worden, wären diese am 10.07.2017 in Mexiko eingetroffen. Nach zweimaliger Verschiebung des Verschiffungstermins stand fest, dass die Teile erst am 25.07.2017 in Mexiko ankommen würden. Die Klägerin hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass eine verspätete Lieferung durch die Versicherungsnehmerin gegenüber V. in kurzer Zeit zu einem Schaden von erheblicher Höhe geführt hätte, was die Beklagte nur unsubstantiiert bestritten hat. Randnummer 33 Die Versicherungsnehmerin ist ihrer Obliegenheit zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 S. 1
nachgekommen. Entscheidend ist, welche Maßnahmen dem Geschädigten nach Treu und Glauben zumutbar sind, um den Schaden im Interesse des Schädigers abzuwenden oder zu mindern (vgl. BeckOGK/Looschelders, 1.3.2020,
239). Die Versicherungsnehmerin hält einen Sicherheitsbestand von Produktionsteilen von etwa 10 Tagen vor. Vor dem Hintergrund, dass die Versicherungsnehmerin mit wöchentlichen Lieferungen kalkuliert und solche auch vereinbart waren, ist ihr die Vorhaltung eines höheren Sicherheitsbestands nicht zumutbar. Im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ist der Gläubiger zudem gehalten, ein Deckungsgeschäft innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2010, 2426). Dieser Obliegenheit ist die Versicherungsnehmerin vorliegend durch die Beauftragung der Spedition G. nachgekommen. Sie hat auch insoweit ihrer Schadensminderungsobliegenheit genügt, als sie nur die dringend benötigten Teile per Luftfracht nach Mexiko hat befördern lassen. Bei dem Bestreiten der Beklagten, dass sich in der betreffenden Luftbeförderung die entsprechenden Ersatzteile befanden, handelt es sich um ein unzulässiges Bestreiten „ins Blaue hinein“. Die Aufwendungen für die Luftbeförderung betrugen USD 12.876,03. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde (vgl. BeckOK
/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020,
69). Die für die Versendung der Teile ohnehin zu zahlende Seefracht in Höhe von USD 276,03 sowie der Selbstbehalt der Versicherungsnehmerin ist von dem vorstehenden Betrag in Abzug zu bringen, sodass der Klägerin ein Schaden in Höhe von USD 7.600,00 entstanden ist. II. Randnummer 34 Die Klägerin kann Verzinsung der Hauptforderung zu I. verlangen, jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Anspruchsgrundlage ist § 288 Abs. 1 i.V.m. §§ 280 Abs. 2, 286
. Eine Schadensersatzforderung, wie sie durch die Klägerin geltend gemacht wird, ist keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2
, welche eine höhere Verzinsung begründen würde (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019,
82). C. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Randnummer 36 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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