Schadensersatz eines Fahrzeugkäufers bei Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Darlegungs- und Beweislast des Fahrzeugkäufers Orientierungssatz 1. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ist nicht bereits anzunehmen, wenn ein Fahrzeughersteller den Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. (Rn.23) 2. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der eine Software zum Einsatz kommt, die bewusst und gewollt zur unmittelbaren arglistigen Täuschung der Typengenehmigungsbehörde so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet und im normalen Fahrbetrieb überschritten werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19). (Rn.23) 3. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Fahrzeugkäufer muss konkret vortragen, dass der Hersteller im Typengenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht hat. Der bloß pauschale Vortrag, der Hersteller habe gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt im Rahmen des EG-Typengenehmigungsverfahrens unrichtige Angaben zum Motor EA 288 gemacht, indem er das „Temperaturfenster“ nicht genau bezeichnet habe, genügt nicht. (Rn.24) 4. Die Tatsache, dass die im realen Fahrbetrieb gemessenen NOx-Werte von den auf dem Prüfstand gemessenen Werten abweichen, stellt kein Indiz für eine Manipulation zur Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes dar, weil es auch ohne entsprechende Manipulation zu abweichenden Messungen unter RDE-Bedingungen kommen kann (Anschluss OLG München, Urteil vom 14. April 2021 - 15 U 3584/20). (Rn.28) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch. Randnummer 2 Am 29.12.2015 teilte die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass in dem Motorsteuerungsgerät des Typs EA 288 zwar eine Fahrkurve hinterlegt sei, diese aber nicht zu einer Optimierung der NOx-Emissionen im Prüfstandsbetrieb genutzt werde (Anlage B 9). Randnummer 3 Die in H. lebende Klägerin erwarb am 14.08.2020 von einem privaten Verkäufer in Stade einen VW Golf Sportsvan 2.0 BlueMotion Technology (...) als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von 129.060 zum Kaufpreis von € 10.600,- (Anlage K 1). Produktionsdatum des Fahrzeugs war der 20.04.2017 (Anlage K 1d). Es handelt sich um ein Diesel-Fahrzeug der Euro-Klasse 6, in dem der von der Beklagten entwickelte und hergestellte Motor EA 288 verbaut ist. Bei dem Motor EA 288 handelt es sich um das Nachfolgemodell des Motors EA 189, in dem eine sog. Umschaltlogik zur Manipulation der Abgaswerte auf dem Prüfstand zum Einsatz kommt. Randnummer 4 In dem streitgegenständlichen Fahrzeug kommt eine temperaturabhängige Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“) zum Einsatz. Es ist nicht Gegenstand eines Rückrufs durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Ein Gutachten der Deutschen Umwelthilfe vom 11.04.2018 kommt für den Motor EA 288 zu dem Ergebnis, dass die Abgaswerte im realen Straßenbetrieb erhöht sind (Anlage K 9). Randnummer 5 Eine Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur kam zu dem Ergebnis, dass sich Hinweise, wonach die „aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA288 (Euro 6)“ ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen seien, auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen hätten (Anlage B 1, Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, dort S. 12). Randnummer 6 In einer internen „Applikationsanweisung Diesel“ der Beklagten heißt es zu den Motoren EA 288 NSK und EA 288 SCR u.a., dass bei der Freigabe der Software vor dem Produktionsstart eines neuen Modells ab der KW 22/16 die „Fahrkurven aus der Software entfernt“ worden seien. Weiter heißt es wörtlich jeweils: „Umschaltungen oder die Platzierung von Abgasnachbehandlungsevents muss auf Basis physikalischer Randbedingungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- und Endrohemissionen erfolgen“. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage B10, bzw. K 25. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 07.12.2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie von der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen PKW ausgehe, da die Abgaswerte nicht eingehalten würden und forderte die Beklagte u.a. zur Mangelbeseitigung bis zum 21.12.2020 auf (Anlage K 4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2021 ließ die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich nach einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km berechneten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs auffordern (Anlage K 5). Randnummer 8 Die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche PKW sei mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet. So komme eine Fahrkurvenerkennung zum Einsatz, die dazu führe, dass das Durchlaufen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf dem Prüfstand anhand diverser Kriterien - Lenkwinkel, Schaltpunkte des Getriebes, Drehzahl - erkannt und die Abgasreinigung erhöht werde. Auch werde die Autobatterie auf dem Prüfstand, anders als im Normalbetrieb, nicht über die Lichtmaschine nachgeladen, was zu einer Reduktion des Kraftstoffverbrauchs auf dem Prüfstand führe. Zur Verschleierung dieses Vorgehens habe die Beklagte auch das On-Board-Diagnosesystem (OBD) entsprechend manipuliert. Dies ergebe sich aus der eigenen internen Applikationsrichtlinie der Beklagten (Anlage K 25). Sie meint unter Verweis auf mehrere Medienberichte (Anlagen K 1c, K 11, K 12), ihr Vortrag sei hinreichend substantiiert. Randnummer 9 Die Klägerin behauptet zu dem im streitgegenständlichen PKW zum Einsatz kommenden Thermofenster, dass die Abgasreinigung bereits bei Temperaturen unter 15°C (Bl. 6 d.A.), bzw. 7°C (Bl. 11 d.A.) - und damit die meiste Zeit des Jahres - nicht (richtig) funktioniere. Auch habe die Beklagte im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens über die Arbeitsweise des AGR-Systems unzutreffende Angaben gemacht. So sei insbesondere nicht mitgeteilt worden, bei welchen konkreten Temperaturen die Schadstoffemissionen um welchen Anteil reduziert würden. Die Beklagte müsse den entsprechenden Schriftverkehr vorlegen. Randnummer 10 Die Klägerin behauptet, sie würde den streitgegenständlichen PKW in Kenntnis der vorbezeichneten Abschalteinrichtungen nicht erworben haben. Die Beklagte habe die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens aufgrund einer bewussten strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung und aus bloßem Gewinnstreben systematisch über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht. Die Klägerin meint, hinsichtlich der Zurechnung des Wissens der Repräsentanten der Beklagten obliege der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht hinreichend nachgekommen sei. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... an die Klagepartei € 10.600,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich € 189,02 zu zahlen. Randnummer 13 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... in Annahmeverzug befindet. Randnummer 14 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.173,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte meint, der klägerische Vortrag zum Vorhandensein einer Umschaltlogik stelle eine unbeachtliche pauschale Behauptung ins Blaue hinein dar, da die Klägerin keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für ihre Behauptungen vortrage. Insbesondere die als Anlage B 1 vorgelegten Ergebnisse der Untersuchungskommission „Volkswagen“ sprächen gegen die klägerische Behauptung. Randnummer 18 Sie behauptet, das in dem PKW verbaute „Thermofenster“ sei aus Gründen des Motorschutzes notwendig, da es andernfalls bei sehr kalten oder extrem hohen Temperaturen zu Schäden am Abgasrückführungssystem kommen könne. Die Abgasrückführung sei bei einer Außentemperatur zwischen -24 °C und +70°C aktiv. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 20 Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. 1. Randnummer 21 Eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Schadensersatz § 826 BGB ist nicht gegeben.
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