Betrachtung von Preisbildungsfaktoren bei fehlendem wirksamem Wettbewerb - Kohlensäurehaltiges Süßgetränk Leitsatz 1. Der Markt für Bier und Biermixgetränke ist kein geeigneter Vergleichsmarkt für den Markt für kohlensäurehaltige Süßgetränke, da es sich um alkoholhaltige Getränke handelt, für die es einen deutlich anderen Abnehmerkreis gibt als für kohlensäurehaltige Süßgetränke. (Rn.112) 2. Wenn keine vergleichbaren Märkte mit wirksamem Wettbewerb existieren, kommt als zulässige Kontrollmethode neben der Vergleichsmarktbetrachtung auch eine Überprüfung der Preisbildungsfaktoren in Betracht. Bei der Prüfung der Preisbildungsfaktoren ist zu ersuchen, welche Erlöse das marktbeherrschende Unternehmen, wäre es wirksamem Wettbewerb ausgesetzt, erzielen müsste, um die bei Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven zu erwartenden Kosten zu decken und eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, andererseits aber zu verhindern, dass Kunden wegen zu hoher Preise zu einem Wettbewerber abwandern. (Rn.117) 3. Um beurteilen zu können, welcher Schaden durch die Nichterfüllung einer Lieferpflicht zu bestimmten Konditionen tatsächlich entstehen könnte, ist darzulegen und glaubhaft zu machen, welcher Gewinn den Einzelhändlern entgehen würde, um dies in Relation zu dem Schaden zu setzen, der tatsächlich droht. (Rn.126) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, 8. September 2022, 415 HKO 72/22, Beschluss Tenor 1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 8. September 2022 wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Nichtbelieferung wegen eines geltend gemachten kartellrechtlichen Preishöhenmissbrauchs in Anspruch. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der E. Z. S. & Co. KG - der Zentralgesellschaft des genossenschaftlich organisierten E.-Verbundes. Randnummer 3 Sie ist in dem Verbund für den Einkauf von bundesweit beschafften Waren und die Verhandlungen mit den Lieferanten zuständig. Mit den beschafften Waren werden sieben als Großhändler fungierende Regionalgesellschaften beliefert, von denen wiederum die rechtlich selbstständigen Inhaber der E.-Ladengeschäfte und die sonstigen zum Verbund gehörenden Ladengeschäfte beliefert werden. Randnummer 4 Die Antragsgegnerin gehört zur C.-C.-Gruppe. Sie ist eine Tochtergesellschaft der C.-C. E. P. plc. und betreibt in Deutschland Produktionsstätten, in denen die Konzentrate für die einzelnen Produkte von C.-C. mit Wasser und weiteren Inhaltsstoffen kombiniert und abgefüllt werden. Die so abgefüllten Produkte werden von der Antragsgegnerin an Einzel- oder Großhändler vertrieben. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin führt mit den Händlern - und so auch mit der Antragstellerin - Jahresgespräche über die Lieferkonditionen eines Jahres. Randnummer 6 Über das Jahresgespräch zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin für das Jahr 2022 hat die Antragsgegnerin eine Bestätigung unter dem Datum 7. ... 2022 für die Konditionen vom 1. ... 2022 bis zum 31. ... 2022 unterzeichnet, ... . Als Anlage 1) ist dieser Jahresgesprächsbestätigung 2022 eine Aufstellung der Rechnungspreise für alle von der Antragsgegnerin angebotenen Produkte beigefügt. Randnummer 7 Ab Februar 2022 sind Preise gezahlt worden, die einer effektiven Preiserhöhung von ...% entsprechen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 8.... 2022 kündigte die Antragsgegnerin für Teile ihres Sortiments eine Preisänderung zum 1.... 2022 an. Die ab dem 1.... 2022 geforderten Preise waren in einer Bruttopreisliste aufgeführt, in der die bis zum 31.... 2022 zu zahlenden Preise den ab dem 1.... 2022 zu zahlenden Preisen gegenüber gestellt wurden. Randnummer 9 Die Parteien verhandelten in der Folge erfolglos über den zukünftig zu zahlenden Preis. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 9. ... 2022 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, ... Angebote vorzulegen. Darauf reagierte die Antragsgegnerin mit einem Schreiben, in dem sie ausführt, dass dies eine komplett neue Analyse und Bewertung erforderlich mache, hierüber gesprochen werden könne, ein kurzfristiges Angebot aber nicht möglich sei. Randnummer 11 Im Verlauf der Verhandlungen kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.... 2022 an, dass Bestellungen ab dem 1.... 2022 nicht angenommen würden, sofern die Antragstellerin ankündige, die neuen Preise nicht zu bezahlen. Randnummer 12 Zuletzt bot die Antragstellerin in einem Treffen am 23.... 2022 eine Preissteigerung von ...% an und C.-C. reduzierte ihre Forderung auf zuletzt ...%. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Randnummer 13 Nachdem an dieser Stelle die Verhandlungen zumindest stockten, reichte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein mit dem Antrag, Randnummer 14 es zu unterlassen, die Antragstellerin mit Artikeln aus dem Sortiment der Antragsgegnerin auf Grundlage der von der Antragstellerin erstellten Jahresgesprächsbestätigung 2022 datierend vom 12. Januar 2022, insbesondere unter Anwendung der dort vereinbarten Fabrikabgabenpreise abzüglich der im zugehörigen Konditionsblatt dokumentierten Konditionen als Höchsteinkaufspreise, gemäß den Bestellungen der Antragstellerin bis zum wirksamen Abschluss einer Anschlussvereinbarung nicht mehr zu beliefern. Randnummer 15 Die Kammer hat am 8. September 2022 eine einstweilige Verfügung erlassen mit dem Inhalt, dass es die Antragsgegnerin Randnummer 16 bis zum 30. September 2022 zu unterlassen hat, die Antragstellerin mit Artikeln aus dem Sortiment der Antragsgegnerin auf Grundlage der von der Antragstellerin erstellten Jahresgesprächsbestätigung 2022 datierend vom 12. Januar 2022, insbesondere unter Anwendung der dort vereinbarten Fabrikabgabenpreise abzüglich der im zugehörigen Konditionsblatt dokumentierten Konditionen als Höchsteinkaufspreise, gemäß den Bestellungen der Antragstellerin bis zum wirksamen Abschluss einer Anschlussvereinbarung nicht mehr zu beliefern. Randnummer 17 Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Randnummer 18 Die Antragstellerin hält an ihrem Antrag fest und verteidigt den Beschluss der Kammer vom 8. September 2022. Randnummer 19 Sie macht geltend, dass sich der Verfügungsanspruch aus dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot für marktbeherrschende Unternehmen ergebe. Der diesbezüglich sachlich relevante Markt sei der Markt für C./C.-Mix-Getränke und Limonaden bzw. für kohlensäurehaltige Süßgetränke. Diese entspreche auch der Verwaltungspraxis und Sektoruntersuchungen des Bundeskartellamtes sowie der Kommission der Europäischen Union. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin sei auf diesem Markt marktbeherrschend. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin habe auf diesem Markt einen Marktanteil von mehr als ...% bei Berücksichtigung der Handelsmarken (Anlage Ast 2) und ohne Berücksichtigung der Handelsmarken von ...%. Die Handelsmarken bildeten einen gesonderten Markt und seien daher nicht berücksichtigen. Auch dies entspreche einer Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes. Die Handelsmarken hätten 2022 an dem Umsatz im Übrigen nur einen Anteil von insgesamt ...%. Randnummer 22 Der von der Antragsgegnerin behauptete Marktanteil von ...% für den sachlich relevanten Markt sei nicht nachvollziehbar, aber selbst bei diesem Marktanteil greife die Vermutung für eine marktbeherrschende Stellung ein. Nach nochmaliger Beauftragung des Marktforschungsunternehmens N. habe die Antragstellerin nach den ermittelten Daten auf dem Markt der kohlensäurehaltigen Süßgetränke ohne Bittergetränke einen auf den Umsatz bezogenen Marktanteil von ...% und mit Bittergetränken von ...%. Randnummer 23 Die nächst starke Marke - P.. Inc mit P.-C. - habe einen Marktanteil von ca ...%. Alle weiteren Anbieter hätten einen Marktanteil von jeweils maximal ...%. Randnummer 24 Diese Situation sei seit Jahren stabil mit der Tendenz, dass sich der Marktanteil der Antragsgegnerin durch Zukäufe noch erhöhe. Randnummer 25 Die Antragstellerin habe im Jahr 2021 einen Umsatz von... Millionen Euro erwirtschaftet, die C.-C. E. pls. im ersten Halbjahr 2022 einen Gewinn von... Milliarden Euro und die C.-C. Company einen Rohgewinn von... Milliarden Euro. Randnummer 26 Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit C.-C., F. und S. über so genannte unverzichtbare Erstmarken oder „must-have“-Produkte verfüge, wie auch das Bundeskartellamt festgestellt habe. Dass sie zeitweise Produkte der Antragsgegnerin ausgelistet habe, spreche nicht dagegen, dass es sich um „must-have“ - Produkte handele, da diese Auslistung nur nicht gängige Produkte der Antragsgegnerin betroffen habe, wie Randartikel und unübliche Gebinde. Randnummer 27 Aufgrund der überragenden Marktstellung sei die C.-C. Company im Jahr 2005 von der Kommission der Europäischen Union verpflichtet worden, keine Koppelungsvereinbarungen zu treffen (Anlage ASt 4). Randnummer 28 Die Antragstellerin bzw. der E.-Verbund verfüge im Einkauf von Herstellermarken von alkoholfreien Getränken ohne Wasser über einen Marktanteil von ... ...%, wie sich aus einer Zusammenschlussentscheidung des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2010 ergebe; die regionalen Marktanteile erreichten ... bis ...%. Eine Marktgegenmacht sei aber ohnehin im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle von Bedeutung nicht aber für die Frage der marktbeherrschenden Stellung. Randnummer 29 Ein Oligopol existiere auf dem Markt des Lebensmitteleinzelhandels nicht. Es gebe zwar nur wenige Unternehmensgruppen auf diesem Markt, die aber untereinander in einem wesentlichen Wettbewerb zueinander stünden. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin sei auch nicht abhängig von der Antragstellerin. Sie - die Antragstellerin - beziehe ...% der Produkte des relevanten Marktes bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ihrerseits erziele nur etwa mehr als... ihres Umsatzes mit der Antragstellerin. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Umsatzes liege bei Berücksichtigung der Konzernverbundenheit der Antragsgegnerin bei ...%. Randnummer 31 Die Antragsgegnerin missbrauche ihre Marktstellung durch das Verlangen nach überhöhten Preisen. Randnummer 32 Sie fordere von der Antragstellerin eine Preiserhöhung durchschnittlich über alle Artikel von ca ....%. Von 2018 bis 2022 (ohne die streitige Preiserhöhung) habe die Antragsgegnerin die Preise durchschnittlich um ...% jährlich erhöht. Werde die Forderung der Antragsgegnerin von zuletzt ...% mit berücksichtigt, belaufe sich die durchschnittliche jährliche Preissteigerung auf ...%. Der nächst große Wettbewerber - P.-C. - habe in diesem Zeitraum einschließlich des laufenden Jahres die Preise um durchschnittlich ...% erhöht. Weitere unterjährige Preiserhöhungen seien von P.-C. nicht zu erwarten. Die Antragsgegnerin liege mit ihrer Preissteigerung für das Jahr 2022 somit mehr als ...% über der Forderung des nächst großen Wettbewerbers; die von der Antragsgegnerin angenommene Preissteigerung von P.-C. für das Jahr 2022 in Höhe von ...% solle unkommentiert bleiben. Auch bei dieser Steigerung läge die Forderung der Antragsgegnerin von ...% um ...% höher, und zwar ohne Berücksichtigung der Anfang des Jahres vereinbarten Preissteigerung. Die Antragsgegnerin habe auch keine sachlichen Gründe für eine solche Steigerung angegeben. Randnummer 33 Als vergleichbarer Markt mit Wettbewerb könne der Markt für Bier herangezogen werden. Die Bierhersteller hätten in den Jahren 2017 bis 2022 die Preise um durchschnittlich ...% erhöht. Randnummer 34 Ein missbräuchliches Verhalten für sich genommen stelle im Übrigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Vorlauf von lediglich 2 Wochen dar. Randnummer 35 Eine missbräuchliche Verhaltensweise stelle weiter dar, dass die Antragsgegnerin versuche, ihre marktbeherrschende Stellung auf andere noch nicht beherrschte Märkte auszudehnen, indem nur über das gesamte Sortiment verhandelt werde. Damit verstoße die Antragsgegnerin auch gegen die Pflicht, den Bezug von „must-have“-Produkten nicht an den Kauf nicht gewollter Produkte zu knüpfen. Randnummer 36 Zum Verfügungsgrund wird wie folgt vorgetragen: Randnummer 37 Mit dem Unterlassungsanspruch werde keine verdeckte Leistungsverfügung verlangt, an die im einstweiligen Verfügungsverfahren hohe Anforderungen zu stellen seien. Dass ein kartellrechtlicher Belieferungsanspruch in der Form eines Anspruchs auf Unterlassung der Nichtbelieferung geltend gemacht werden kann, sei anerkannt. Die Anforderungen an den Verfügungsgrund entsprächen daher den Anforderungen an einen Unterlassungsanspruch. Randnummer 38 Es sei auch keine Vorwegnahme der Hauptsache zu befürchten. Die gewährte einstweilige Verfügung habe eine denkbar kurze Gültigkeit und laufe mit Ablauf des 30.... 2022 bereits aus. Bei dieser kurzen Gültigkeit könne bei einem auf Fortsetzung eines langjährigen Lieferverhältnisses gerichteten Begehren nicht ernsthaft von einer Vorwegnahme der Hauptsache ausgegangen werden. Randnummer 39 Bei Umsetzung des angekündigten Lieferstopps drohe ein Umsatzausfall des E.-Verbundes in Höhe täglich ca. ... Mio. Euro, da innerhalb weniger Tage nach Beginn eines Lieferstopps keine Ware mehr verfügbar sei. Bislang seien von der Antragsgegnerin Waren im Einkaufswert von ca. ... Mio. Euro an die Antragstellerin geliefert worden. Bei Annahme von 168 Werktagen bis dahin, errechne sich ein durchschnittliches tägliches Einkaufsvolumen von ca. ... Mio. Euro. Bei weiterer Annahme eines um ...% höheren Weiterverkaufspreises ergebe sich daraus ein drohender Umsatzausfall von täglich mindestens ... Mio. Euro bei den Lebensmitteleinzelhändlern. Randnummer 40 Hinzu komme ein so genannter Warenkorbeffekt, d.h. es sei zu erwarten, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern ihren Einkauf insgesamt auf einen Wettbewerber verlagere, wenn insbesondere die „must-have“-Produkte der Antragsgegnerin nicht mehr verfügbar seien. Randnummer 41 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 42 den Widerspruch abzulehnen und die einstweilige Verfügung vom 8. September 2022 zu bestätigen. Randnummer 43 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 44 die einstweilige Verfügung vom 8. September 2022 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Randnummer 45 Es bestehe kein Verfügungsanspruch. Randnummer 46 Die Antragsgegnerin sei nicht Normadressatin der §§ 18,19,33 GWB. Randnummer 47 Der sachlich relevante Markt sei der Markt für alkoholfreie Getränke unter Ausschluss von Milch. Dies ergebe sich daraus, dass alle in diesen Bereich fallenden Produkte denselben Bedarf befriedigten, sich an alle Kundengruppen richteten, die Preislage die gleiche sei und eine hohe Angebotsumstellungsflexibilität bestehe. Die Betrachtung der Europäischen Kommission sei nur vorläufig gewesen und beruhe auf der Marktsituation des Jahres 2004/2005. Randnummer 48 Auf dem so umrissenen Markt habe die Antragsgegnerin einen Marktanteil in Höhe von ...% gemessen am Umsatz und in Höhe von ...% gemessen am Absatz. Randnummer 49 Eine auf den Markt der für kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke abgestellte Marktstellung sei nicht durch den - umfassenden - Antrag abgebildet. Randnummer 50 Im Übrigen sei die Antragsgegnerin auch im Bereich der kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke nicht Normadressatin. Die behaupteten Marktanteile auf diesem Gebiet seien von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die Daten von N., auf die sich die Antragstellerin beziehe, seien für sie nicht nachvollziehbar. Nach den ihr vorliegenden Daten von N. belaufe sich ihr Marktanteil bei den kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken auf ...% (Umsatz) bzw. ...% (Absatz). Randnummer 51 Die Handelsmarken seien dabei einzubeziehen. Randnummer 52 Die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung aufgrund des Marktanteils sei zudem widerlegt, und zwar durch verschiedene Faktoren: Randnummer 53 Sie habe keine „must-have“-Produkte. Dies zeige sich auch daran, dass die Antragstellerin im Jahr 2020 bis zu ... ihrer Artikel ausgelistet habe - auch Artikel unter der Marke C.-C.. Randnummer 54 Sie habe auch keinen besonderen Zugang zu Absatzmärkten, Beschaffungsmärkten und es gebe niedrige Markteintrittsschwellen. Letzteres ergebe sich aus den vielen Markteintritten der letzten Jahre. Randnummer 55 Die Antragstellerin sei ihrerseits unangefochtene Marktführerin im deutschen Lebensmitteleinzelhandel mit einem bundesweiten Marktanteil von rund ...%, die regional noch wesentlich höher seien. Randnummer 56 Auf internationaler Ebene sei die Antragstellerin Mitglied der Einzelhandelsallianz E.... Der alleinige Sinn und Zweck von E... sei es, Dienstleistungen und vertriebliche Aktivitäten mit Lieferanten zu verhandeln, die von den Lieferanten jedoch nicht nachgefragt würden. Um diese Leistungen dennoch verkaufen zu können, würden Lieferanten von Händlern wie der Antragstellerin unter Druck gesetzt, mit E... abzuschließen, um Produkte über den Händler absetzen zu können. Randnummer 57 Die Antragstellerin sei Teil eines Oligopols des deutschen Lebensmitteleinzelhandels, der von nur vier Unternehmensgruppen beherrscht werde. Die Antragsgegnerin habe daher keine Ausweichmöglichkeit. Randnummer 58 Die Antragstellerin betreibe ein umfangreiches Handelsmarkengeschäft und vertreibe auch C.-Produkte unter ihrer Handelsmarke. Dies eröffne erhebliche Ausweichoptionen. Dass diese Option bestehe, zeige sich daran, dass die Antragstellerin im Streit mit dem Markenartikelhersteller E.-G. die bekannte Marke G. und H. C ausgelistet und durch Eigenmarken ersetzt hat. Randnummer 59 Der Gesamtumsatz der Antragstellerin übersteige den Umsatz der Antragsgegnerin nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin bei weitem. Im Geschäftsjahr 2021 habe der Umsatz der Antragstellerin ... Mrd. Euro betragen. Randnummer 60 Es bestehe ein strukturelles Machtungleichgewicht zwischen Handel und Industrie; die Lieferanten bedienten nur ein kleines Segment des vollen Sortiments des Handels. Während die Antragsgegnerin ...% ihres Umsatzes mit der Antragstellerin mache, betrage der Umsatz der Antragstellerin mit ihren Produkten nur ...%. Dieses strukturelle Machtungleichgewicht sei in der Rechtsprechung anerkannt. Randnummer 61 Der Vorwurf eines Produktbündelns sei unberechtigt, da sie zu keinem Zeitpunkt den Bezug kohlensäurehaltiger Erfrischungsgetränke davon abhängig gemacht habe, dass die Antragstellerin andere Produkte abnehme. Die Verpflichtungszusage der Europäischen Kommission sei zudem schon im Jahr 2010 ersatzlos ausgelaufen. Randnummer 62 Sie habe auch keinen ultimativen Lieferstopp ausgesprochen. Sie habe vielmehr angeboten, die Belieferung zunächst auf der Basis ... von ...% fortzusetzen und bei einer Einigung über den zukünftigen Preis diesen rückwirkend zum 1.... 2022 in Kraft zu setzen. Zum anderen habe die Antragstellerin selbst die Verhandlungen abgebrochen, weil sie trotz ihrer Zusage ein weiteres Angebot unterbreitet habe. Randnummer 63 Es liege im Übrigen auch kein Preishöhenmissbrauch vor. Randnummer 64 Die verlangte Preiserhöhung bewege sich im marktüblichen Rahmen. Randnummer 65 Soweit auf den Wettbewerber P.-C. abgestellt werde, habe dieser Wettbewerber offenbar in den letzten Jahren mit durchschnittlich ...% höhere prozentuale Preissteigerungen als die Antragsgegnerin durchgesetzt und zwar eine um ...%-Punkte höhere Preiserhöhung, wenn die von der Antragstellerin vorgetragene durchschnittliche Steigerung von ...% zu Grunde gelegt werde. Es bestehe daher ein Nachholbedarf von mindestens ...%. Zudem habe P.-C. offenbar eine Preissteigerung von mindestens ...% gefordert, wenn die von der Antragsgegnerin verlangte Steigerung nach dem Vorbringe der Antragstellerin mehr als ...% (angenommen ...%) betragen solle. Hinzukomme, dass P.-C. und die Antragstellerin sich nach Medienberichten nach einem langwierigen Streit über die Konditionen erst im April 2022 auf eine Preiserhöhung von durchschnittlich ...% geeinigt hätten, nachdem P.-C. ursprünglich mehr als ...% gefordert habe solle und die Antragstellerin P.-C. fast ein halbes Jahr vollständig ausgelistet habe. Außerdem verlangte P.-C. nach Presseberichten zum 1. Oktober 2022 eine weitere Preiserhöhung von dem Einzelhandel. Die von ihr - der Antragsgegnerin - geforderte Preiserhöhung für das Jahr 2022 sei im Vergleich zu den Preisen des nächst starken Konkurrenten somit vergleichbar. Randnummer 66 Das Vorbringen der Antragstellerin zur Preisentwicklung auf dem Biermarkt werde mit Nichtwissen bestritten. Ausgeblendet würden offenbar die aktuellen Preisforderungen der Bierhersteller. Der Marktführer auf diesem Markt - die Firma R. - habe nach Presseberichten für das Jahr 2022 eine weitere Preiserhöhung angekündigt und die A.-B. I..., von der u.a. die Marke B. vertrieben werde, eine Erhöhung des Bierpreises um 20,00 Euro je Hektoliter. Es werde mit einer Preiserhöhung bei Bier von ca. ...% gerechnet. Randnummer 67 Ebenso seien die Verbraucherpreise für Mineralwasser in einem Umfang gestiegen, der der von der Antragsgegnerin verlangten Höhe entspreche, wie sich aus dem gestiegenen monatlichen Verbraucherindex für Mineralwasser ergebe. Randnummer 68 Die Antragstellerin selbst habe die Preise für Produkte ihrer Handelsmarke „...“ um bis zu ...% erhöht. Randnummer 69 Die Preissteigerungen seien im Übrigen durch evidente und massive Kostensteigerungen in den Bereichen Energie, Transport, Produktion und Rohstoffe aufgrund der aktuellen durch den Krieg in der Ukraine verursachten Probleme berechtigt. Die Preise für Rohstoffen hätten sich bereits aktuell - ohne Berücksichtigung der erwarteten weiteren Erhöhungen - um etwa ...% gegenüber dem Vorjahr erhöht und die Energiekosten um etwa ...%. Dies stehe im Einklang mit einer Stellungnahme der Verbände der deutschen Getränkewirtschaft vom 16. September 2022, dass die Kostensteigerungen bei den Produktionsmitteln ein existenzbedrohendes Ausmaß angenommen hätten. Randnummer 70 Im Juli 2022 sei der Verbraucherpreisindex für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke gegenüber dem Vorjahr auf ...% gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Randnummer 71 Sei der verlangte Preis schon marktüblich, so übersteige er erst recht nicht den wettbewerbsanalogen Preis und schon gar nicht in erheblicher Weise. Dies sei jedoch Voraussetzung für einen Preishöhenmissbrauch. In Höhe einer Preissteigerung von ...% könne die von ihr verlangte Preiserhöhung bereits nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht missbräuchlich sein. Unter Berücksichtigung eines Erheblichkeitszuschlages, der über ...%-Punkte liege, sei ein erhebliches Übersteigen eines wettbewerbsanalogen Preises nicht anzunehmen. Randnummer 72 Schließlich sei von der Antragstellerin auch eine Kausalität zwischen der behaupteten marktbeherrschenden Stellung und dem behaupteten Preishöhenmissbrauch nicht glaubhaft gemacht worden. Randnummer 73 Zum Verfügungsgrund macht die Antragsgegnerin geltend, dass es sich bei dem in einen Unterlassungsanspruch gekleideten Anspruch um einen Leistungsanspruch handele, der zur Befriedigung der Antragstellerin führe und für den die besonderen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung erfüllt sein müssten. Eine Leistungsverfügung sei nur in Ausnahmefällen zulässig. Randnummer 74 Vorliegend gehe es nicht um die grundsätzliche Frage, ob die Antragstellerin von der Antragsgegnerin weiter beliefert werden solle, sondern um die Konditionen der von beiden Seiten gewollten und angestrebten Weiterbelieferung. Die Entscheidungen, die sich mit einer dauerhaften Beendigung einer Vertragsbeziehung zwischen vormaligen Vertragspartnern und einer Beendigung der Belieferung mit für einen Händler existenznotwendigen Waren befassen, seien daher von vornherein nicht einschlägig, da die Antragstellerin ohne weiteres Waren von der Antragsgegnerin erhalten könne. Randnummer 75 Das Entstehen einer wirtschaftlichen Notlage oder ein irreparabler Reputationsschaden durch die Nichtbelieferung sei von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden, wobei die Notlage bzw. der Reputationsschaden bei der Antragstellerin selbst und nicht bei den Lebensmitteleinzelhändlern eintreten müsse. Der gesamte Vortrag zu den wirtschaftlichen Folgen der Nichtbelieferung stelle jedoch auf die Kaufleute ab, die die Märkte betrieben. Randnummer 76 Auch insoweit sei das Vorbringen indessen nicht ausreichend. Randnummer 77 Die Antragstellerin habe lediglich pauschal vorgetragen, dass innerhalb weniger Tage keine Ware mehr verfügbar sein werde und der Umsatzausfall sich auf täglich... Mio. Euro belaufen werde. Dies sei als Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Es könne auch nicht auf einen entgangenen Umsatz abgestellt werden, sondern allenfalls auf einen entgangenen Gewinn. Dabei müsse von dem behaupteten Umsatz der von der Antragstellerin zu zahlende Kaufpreis abgezogen werden. Außerdem könne der Umsatz bis August 2022 nicht auf den Jahresumsatz hochgerechnet werden, weil der Konsum der Produkte und damit der Umsatz nicht linear verlaufe. Weiter werde nicht berücksichtigt, dass die allermeisten Verbraucher bei Nichtverfügbarkeit der Produkte der Antragsgegnerin auf Alternativprodukte auswichen, so dass insoweit Umsatzsteigerungen zu erwarten seien. Randnummer 78 Die Marge der Antragstellerin von vorgetragenen ...% werde durch die verlangte Preiserhöhung im Übrigen selbst dann nur verringert, aber nicht aufgezehrt, wenn die Preiserhöhung nicht an den Verbraucher weiter gegeben werde. Dass die Preiserhöhung nicht an den Verbraucher weiter gegeben werde bzw. weitergegeben werde könne, sei nicht glaubhaft gemacht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst eine Preissteigerung von ...% angeboten habe, sodass die Differenz zu ihrem Angebot nur bei ...% liege. Diese Differenz könne die Antragstellerin ersichtlich nicht in eine Notlage bringen. Randnummer 79 Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach Ankündigung des Bestellannahmestopps keine erhöhte Bestellungen aufgenommen habe, um einen hohen Lagerbestand aufzubauen. Dass die Lagervorräte in Bälde erschöpft seien, und zwar für alle von dem Antrag erfassten Produkte, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Randnummer 80 Gemessen an dem Gesamtsatz der Antragstellerin entfalle auf den Umsatz mit der Antragsgegnerin einen Anteil in von ...%. Randnummer 81 Das Entstehen einer Notlage durch eine vorübergehende Nichtbelieferung durch die Antragsgegnerin sei daher ausgeschlossen. Randnummer 82 Ein irreparabler Reputationsschaden sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, zumal die Antragstellerin selbst in der Vergangenheit Produkte der Antragsgegnerin und auch andere Markenartikel über längere Zeit ausgelistet habe. Randnummer 83 Auch unter dem Gesichtspunkt einer eindeutigen Rechtslage sei eine Leistungsverfügung vorliegend nicht berechtigt, da die Rechtslage keineswegs eindeutig sei. Randnummer 84 Zum weiteren Vorbringen der Parteien - insbesondere zu ihren ausführlichen Rechtsausführungen - wird ergänzend auf das schriftsätzliche Vorbringen nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 85 Die Antragstellerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 27. September 2022 mit zum Teil neuem Sachvortrag eingereicht. Entscheidungsgründe Randnummer 86 Der Widerspruch der Antragsgegnerin ist zulässig und erweist sich nach dem weiteren Vorbringen auch als begründet, so dass die einstweilige Verfügung vom 8. September 2022 gemäß §§ 936, 924,925 ZPO aufzuheben ist. Randnummer 87 Nach § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Randnummer 88 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist somit das Vorliegen eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes. Die Antragstellerin hat weder das Vorliegen eines Verfügungsanspruches noch das Bestehen eines Verfügungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 89 1. Ein Verfügungsanspruch kann sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin nur aus §§ 33 i.v. mit §§ 18, 19, 20 GWB ergeben, da ein vertraglicher Anspruch auf Belieferung zu bestimmten Konditionen von der Antragstellerin nicht geltend gemacht wird. Randnummer 90 Nach § 33 GWB kann der von einem Verstoß gegen eine kartellrechtliche Rechtsvorschrift Betroffene von dem Rechtsverletzer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen, ein solcher Anspruch kann auch in Form der Unterlassung einer Nichtbelieferung gekleidet werden. Randnummer 91 Zu den Rechtsvorschriften in diesem Sinne gehört auch § 19 GWB. Nach § 19 Abs.1 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten. Ein Missbrauch liegt nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen Entgelte fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Randnummer 92 Ein solcher Preishöhenmissbrauch wird von der Antragstellerin geltend gemacht. Die Anspruchsvoraussetzungen hierfür hat die Antragstellerin darzulegen und glaubhaft zu machen, wobei das regelmäßige Beweismaß bei einer einstweiligen Verfügung regelmäßig die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Randnummer 93
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