Unterlassungsanspruch einer Reality-TV-Darstellerin gegen eine Berichterstattung unter Verwendung von Fotos über ihre frühere Escort-Tätigkeit Orientierungssatz 1. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich ein gesellschaftliches Interesse an der Escort-Tätigkeit der Antragstellerin zu bejahen, da es sich bei ihr um eine nicht unbekannte Reality-TV-Darstellerin handelt und auch andere Medien die Escort-Gerüchte um die Antragstellerin zum Anlass einer Berichterstattung genommen haben. (Rn.32) 2. Der Beitrag der streitgegenständlichen Berichterstattung zur öffentlichen Meinungsbildung ist als eher gering zu bewerten, da es sich bei der Antragstellerin nicht um eine gesellschaftliche bedeutende Person handelt und die Berichterstattung weniger von einer ernsthaften inhaltlichen Erörterung des Escort-Wesens und seiner Problematik als von dem Bemühen um eine Enthüllung und Skandalisierung durch die Veröffentlichung freizügiger Bildnisse der Antragstellerin geprägt ist. (Rn.33) 3. Das Gewicht der Berührung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin durch die Bildnisveröffentlichung (unter voller Namensnennung und mit großer Reichweite) ist als erheblich einzuschätzen, denn die Antragstellerin hat sich zuvor um eine Begrenzung des Bekanntwerdens der Bildnisse und damit ihrer Escort-Tätigkeit bemüht. Das Gewicht wird noch durch den Umstand erhöht, dass ein Bericht über eine Escort-Tätigkeit in der öffentlichen Wahrnehmung als ein Bericht über eine Spielart der Prostitution wahrgenommen wird, welcher weiterhin allgemein mit einem moralischen Unwerturteil begegnet wird. (Rn.34) 4. Bei der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die rechtlichen Interessen der Antragstellerin. Der Umstand, dass die Antragstellerin in den Reality-TV-Sendungen, an denen sie mitwirkt, und auf ihrer Instagram-Seite freizügig auftritt und überaus offen mit dem Thema Sexualität umgeht, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da dies mit einer Prostitutionstätigkeit nichts zu tun hat. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 8. März 2022, 324 O 77/22, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 29. November 2022, 7 U 47/22, Urteil Tenor 1. Die einstweilige Verfügung vom 08.03.2022 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 08.03.2022. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist eine Reality-TV-Teilnehmerin. Sie nahm an den Reality-Shows „D. S.“ (beginnend am 17.12.2020), „A. Y. T. O.?“ und „ C.-d. s. T. g.“ (beide 2021) auf „R.“ teil und sollte auch in der diesjährigen Ausgabe des R. Fernsehformats „I. b. e. S. - H. m. h. r.!“ in Südafrika auftreten, wozu es aber nicht kam. Der Instagram-Account der Antragstellerin hat mehr als 100.000 „Follower“. In der Vergangenheit arbeitete die Antragstellerin auch als Escortdame. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin ist der Verlag der B.-Zeitung und für die Inhalte unter b..de verantwortlich. Sie verbreitete am 03.02.2022 in einem Beitrag mit dem Titel „D.-Star Frau X. taucht auf Escort-Portalen auf“ auf B..de die vier streitgegenständlichen Bildnisse der Antragstellerin, die von den Internetseiten e..com und m..de stammen, dort aber mittlerweile gelöscht sind. Zum Inhalt des Beitrags wird auf die Anlage Ast 01 verwiesen. Randnummer 4 Die streitgegenständlichen Bildnisse wurden zudem auf der türkischen Internetseite https://www.e.-g..ws/..., veröffentlicht; dort sind sie weiterhin abrufbar (Anlage AG10). Randnummer 5 Vor dem Zeitpunkt der Berichterstattung waren die Bildnisse mit Einwilligung der Antragstellerin unter Verfremdung ihres Gesichts (Balken) und unter einem Pseudonym auf der Agenturseite von Frau L. H. unter www.s.-e..de veröffentlicht, und zwar ab Oktober 2020. Ob die Bilder - wie von der Antragstellerin behauptet - im April 2021 von dieser Agenturseite entfernt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 6 Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2022 abmahnen und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage Ast 04). Mit Schreiben vom 14.02.2022 lehnte die Antragsgegnerin dies ab (Anlage Ast 05). Hinsichtlich der in der ursprünglichen Fassung der Berichterstattung enthaltenen Behauptung, die Antragstellerin habe vor ihrer TV-Karriere stolz erzählt, dass sie im Escort-Bereich tätig sei, gab die Antragsgegnerin auf Aufforderung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und löschte die betroffene Passage im Beitrag. Randnummer 7 Unter dem 02.03.2022 beantragte die Antragstellerin sodann den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Randnummer 8 Die Kammer hat am 08.03.2022 die streitgegenständliche einstweilige Verfügung erlassen und mit dieser der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, Randnummer 9 die nachfolgenden Bildnisse der Antragstellerin ohne deren Einwilligung öffentlich zur Schau zu stellen/ zur Schau stellen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen: 1. Randnummer 10 Bild entfernt 2. Randnummer 11 Bild entfernt Randnummer 12 wenn dies geschieht wie im Beitrag vom 03.02.2022 mit dem Titel „ D. -Star Frau X. taucht auf Escort-Portalen auf“, geschehen unter der URL … und aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin greift die einstweilige Verfügung mit ihrem Widerspruch vom 06.04.2022 an und trägt zur Begründung wie folgt vor: Randnummer 14 Die Escort-Portale www.e..com, www.m..de, www.e.-g..ws. seien - was zwischen den Parteien unstreitig ist - keine Escort-Agenturen, sondern Plattformen, die deutschland- und europaweit den Kontakt zwischen Escortdamen und Kunden vermittelten. Um ihre Dienste als Escortdame in einem der Escort-Portale bewerben zu können, müsse sich die Escortdame entweder selbst auf dem jeweiligen Portal registrieren oder ihre Escort-Agentur mit der Registrierung beauftragen. Die Escort-Portale veröffentlichten ein Escort-Angebot erst nach Registrierung. Ein automatisches Abgreifen und Bewerben von Angeboten Dritter finde nicht statt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Eintragungen auf den Portalen selbst getätigt habe bzw. durch ihre Agentur habe tätigen lassen. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Fotografien auf den Webseiten www.e..com, www.m..de und https://www.e..ws/... ohne Einwilligung der Antragstellerin verbreitet worden seien. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin meint, die streitgegenständlichen Lichtbilder seien als Bildnisse der Zeitgeschichte einzuordnen, denn an dem Beitrag der Antragsgegnerin vom 03.02.2022 bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse, das die Antragstellerin selbst gesetzt habe. Zudem habe die Antragstellerin die Fotografien selbst auf der Webseite ihrer Agentur sowie weiteren Escort-Portalen veröffentlicht bzw. die Veröffentlichung in Auftrag gegeben und damit eine breite Öffentlichkeit adressiert. Die Antragstellerin sei eine Person des öffentlichen Lebens mit Leitbild- und Kontrastfunktion. Auch beträfen die streitgegenständlichen Lichtbilder eine geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin und damit lediglich ihre Sozialsphäre. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin ist schließlich der Auffassung, dass es an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehle, denn die Antragstellerin habe trotz Kenntnis von der Berichterstattung am 03.02.2022 fünf Wochen mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes zugewartet. Randnummer 18 Die Antragsgegnerin beantragt: Randnummer 19 Die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 21 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 08.03.2022 zu bestätigen, Randnummer 22 deren Bestand sie verteidigt. Randnummer 23 Die Antragstellerin trägt vor, sie habe weder der Antragsgegnerin noch den Webseiten www.e..com, www.m..de und https://www.e..ws/... eine Einwilligung hinsichtlich der Veröffentlichung ihrer Bildnisse erteilt. Die Veröffentlichung der Bildnisse auf diesen Portalen sei auch nicht auf Veranlassung der Agentur „S. t. D. E.“ erfolgt; es sei davon auszugehen, dass die Veröffentlichung durch eine Person erfolgt sei, die der Antragstellerin schaden wolle. Die Löschung der Fotografien auf der Webseite https://www.e..ws/... habe bislang trotz Löschungsaufforderungen noch nicht bewirkt werden können. Die identifizierende Verbreitung der streitgegenständlichen Bildnisse sei für sie höchst unangenehm. Sie lehne es zutiefst ab, dass diese Bildnisse im genannten Kontext für jedermann im Internet auffindbar seien; aus diesem Grund seien die Bildnisse auch im April 2021 von der Website www.s.-e..de entfernt worden. Sie habe weder privat noch gegenüber der Öffentlichkeit jemals preisgegeben, als Escortdame tätig gewesen zu sein. Randnummer 24 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass kein die Veröffentlichung der Bildnisse rechtfertigendes zeitgeschichtliches Ereignis vorliege, da die Verbreitung der Bildnisse durch die Antragsgegnerin ausschließlich der Bloßstellung und Stigmatisierung der Antragstellerin sowie der Befriedigung der Neugier der Leser diene. Randnummer 25 Das BVerfG hat mit Beschluss vom 21.04.2022 wegen einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit die Wirksamkeit des Beschlusses der Kammer vom 08.03.2022 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. Randnummer 26 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. I. Randnummer 28 Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Bildnisse aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, denn durch die Verbreitung wird die Antragstellerin bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Randnummer 29 1. Eine die Verbreitung der Bildnisse rechtfertigende Einwilligung der Antragstellerin gemäß § 22 S. 1 KUG gegenüber der Antragsgegnerin liegt unstreitig nicht vor. Randnummer 30 2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfen die Bildnisse auch nicht ausnahmsweise ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden, weil Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gegeben wären. Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 31 Nach dem vom Bundesgerichtshof verwendeten „abgestuften Schutzkonzept“ ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG anhand einer Interessengewichtung und -abwägung im Einzelfall zwischen den Rechten des Abgebildeten nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK und den Rechten des betroffenen Mediums aus Art. 5 Abs. 1 GG, 10 Abs. 1 EMRK zu prüfen, ob das betroffene Personenbildnis dem „Bereich der Zeitgeschichte“ zuzuordnen ist (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 36). Der Begriff der Zeitgeschichte ist im Sinne des „Zeitgeschehens“ weit zu verstehen, so dass nicht nur politisch und historisch bedeutsame Vorgänge, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse erfasst werden, was auch unterhaltende Beiträge umfassen kann. Relevant bleibt aber, in welchem Ausmaß der jeweilige Bericht einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erbringen kann oder nur einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen schaffen soll (Korte, a.a.O., Rn. 39f.). Randnummer 32
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