Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragserhebung - Umlagejahr 2013 - Rechtmäßigkeit - bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab anstelle eines regionalen Beitragsmaßstabs - Beitragsberechnung: Arbe
§ 183Nr. 3, Soz
R 4-1500 § 183 Nr. 15). Diesen Anforderungen genügt der Beitragsbescheid der Beklagten. Auch die erforderliche Anhörung ist erfolgt, denn sie wurde jedenfalls gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt, indem die Beklagte dem Kläger sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Schließlich hat die Beklagte den Beitrag gemäß § 183 Abs. 5 Satz 1 SGB VII schriftlich mitgeteilt. Randnummer 64 Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Beiträge auf der Grundlage der Bestimmungen der Satzung und den gesetzlichen Vorgaben des SGB VII zutreffend festgesetzt. Die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen sind auch von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 182 ff. SGB VII gedeckt und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 65 Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grund nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Beitragspflichtig sind nach § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII unter anderem die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer, für die die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Gemäß § 183 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VII werden für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Einzelheiten der Beitragsberechnung durch Satzung bestimmt. Randnummer 66 Inhaltliche Vorgaben für die Beitragsbemessung enthält § 182 Abs. 2 SGB VII in der hier maßgeblichen ab dem
- Januar 2013 geltenden Fassung vom
- April
- Danach sind Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen. Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend (§ 182 Abs. 3 SGB VII). In § 182 Abs. 4 bis 6 SGB VII werden die Berechnungsgrundlagen Flächenwert, Arbeitsbedarf und Arbeitswert weiter konkretisiert. Hinsichtlich des Arbeitsbedarfs regelt § 182 Abs. 5 SGB VII, dass dieser nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt wird; das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend (§ 182 Abs. 5 Satz 3 SGB VII). Randnummer 67 Nach § 182 Abs. 6 Satz 1 SGB VII ist der Arbeitswert der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemisst, (§ 182 Abs. 6 Satz 2 SGB VII). Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemisst, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend (§ 182 Abs. 6 Satz 3 SGB VII). Randnummer 68 § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 der Satzung der Beklagten in der hier einschlägigen Fassung des
- Nachtrags vom
- November 2013 bestimmt, dass die Beiträge für die Unternehmen und Unternehmensteile der Landwirtschaft und des Gartenbaus sowie der Pferdehaltung im Nebenunternehmen nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet werden. Die Beiträge für geschützten gärtnerischen Anbau werden gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung nach dem Arbeitswert berechnet. Randnummer 69 Der Arbeitsbedarf wird nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für die festgesetzten Produktionsverfahren einheitlich unter Berücksichtigung der im Weiteren aufgeführten Unternehmensverhältnisse geschätzt. Dabei ist für Unternehmen der Bodenbewirtschaftung ohne Forst als Bemessungsgrundlage die Fläche in Hektar und für die Tierhaltung sowie für Nebenunternehmen der Pferdehaltung die durchschnittliche Anzahl der Tiere heranzuziehen. Die Abschätzung ist in der Weise vorzunehmen, dass zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfs die in Absatz 2 für das jeweilige Produktionsverfahren als Abschätztarif festgesetzten Berechnungseinheiten anzusetzen sind, § 41 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. § 41 Abs. 2 der Satzung verweist hinsichtlich der anzusetzenden Produktionsverfahren mit den entsprechenden Berechnungswerten auf Ziffer 1 der Anlage 1 zur Satzung. In Ziffer 1 der Anlage 1 zur Satzung sind die Produktionsverfahren mit der Festsetzung der BER dargestellt, wobei für die überwiegende Anzahl der Produktionsverfahren ein Degressionsbereich in ha bzw. je durchschnittlich gehaltenem Tier mit Angabe einer Unter- und Obergrenze vorgesehen ist. Randnummer 70 Für Unternehmen, deren Beiträge gemäß § 40 Abs. 2 der Satzung nach dem Arbeitswert berechnet werden, bestimmt § 42 Abs. 1 der Satzung, dass die Beiträge jährlich nach dem Wert der Arbeit, die von den Versicherten in den Mitgliedsunternehmen im abgelaufenen Kalenderjahr geleistet worden ist (Jahresarbeitswert) berechnet werden. Die Einzelheiten der Berechnung des Jahresarbeitswertes sind in § 42 Abs. 2 ff. der Satzung geregelt. Die Umrechnung der Arbeitswerte in Berechnungseinheiten ergibt sich aus Ziffer 2 der Anlage 1, § 40 Abs. 5 der Satzung. Randnummer 71 Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet, in denen Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbaren Betriebsformen zusammenzufassen sind. Ein Unternehmen kann mehreren Risikogruppen angehören, § 47 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. Die Zuordnung der Unternehmen zu den Risikogruppen erfolgt auf der Grundlage der Produktionsverfahren, § 47 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Maßgebend für die Zuordnung ist das als Anlage 2 zur Satzung beigefügte Verzeichnis „Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmensteile zu den Risikogruppen“, § 47 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Eine Aufzählung der Risikogruppen findet sich in § 47 Abs. 3 der Satzung. Randnummer 72 Gemäß § 49 Abs. 1 der Satzung berechnet sich der Beitrag je Unternehmen aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrags. Der Beitrag je Produktionsverfahren berechnet sich aus der Multiplikation der festgestellten Berechnungseinheiten mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor, dem Korrekturfaktor Risikogruppe und dem Risikofaktor Produktionsverfahren, § 49 Abs. 2 der Satzung. Der Grundbeitrag berechnet sich vorbehaltlich des § 46 Absatz 2 aus der Multiplikation der Summe der Berechnungseinheiten Grundbeiträge (§ 49 Absatz 1 Satz 2 und 3) mit dem Hebesatz und dem Deckungsfaktor Grundbeiträge, § 49 Abs. 3 der Satzung. Zur Berechnung der Risikogruppenfaktoren werden der Leistungsaufwand je Risikogruppe sowie die entsprechende Anzahl der Berechnungseinheiten aller beitragspflichtigen Unternehmen der Risikogruppe ermittelt, § 50 Satz 1 der Satzung. Durch Multiplikation der Summe der Berechnungseinheiten mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen pro Risikogruppe festgestellt, § 50 Satz 2 der Satzung. Die Division der Leistungsaufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt den jeweiligen Risikogruppenfaktor, § 50 Satz 3 der Satzung. Zur Berechnung des Deckungsfaktors Grundbeiträge werden die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen sowie die hierfür zur Verfügung stehenden Berechnungseinheiten ermittelt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Durch Multiplikation der Menge BER mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragsaufkommen für die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen ermittelt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Division der über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt den Deckungsfaktor Grundbeiträge (§ 51 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Randnummer 73 Die über die Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen sind in § 51 Abs. 2 der Satzung aufgelistet. Zur Finanzierung des Umlagesolls der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird jährlich ein für alle Risikogruppen einheitlicher Hebesatz festgelegt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Zur Ermittlung des Hebesatzes wird das Umlagesoll durch die Summe der Berechnungseinheiten geteilt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Die Höhe des Hebesatzes setzt der Vorstand fest (§ 54 Abs. 2 der Satzung). In § 56 der Satzung ist ein solidarischer Ausgleich zwischen den Risikogruppen durch Verteilung von Über- und Unterdeckungen auf andere Risikogruppen näher geregelt, wobei die Reduzierung oder Erhöhung eines Risikofaktors durch die Umlageberechnung auf 20 v.H. begrenzt wird. Randnummer 74 Die Beklagte hat die Satzungsbestimmungen und die gesetzlichen Vorschriften über die Beitragsberechnung zutreffend angewandt. Randnummer 75 Sie hat den Kläger entsprechen den Vorgaben der Satzung zu den Risikogruppen Randnummer 76 „Ackerbau“ mit den Produktionsverfahren „aus der Produktion genommenen Flächen“ (1,34 ha) sowie „Futterbau und Bioenergiepflanzen“ (2,95 ha), Randnummer 77 „Grünland“ mit dem Produktionsverfahren „Grünland“ (gemeint ist wohl „Dauergrünland als Wiesen, Weiden und Mähweiden [...]“) (29,10 ha), Randnummer 78 „Obst und Gemüse im Freiland, Hopfen, Tabak und Christbäume“ mit dem Produktionsverfahren „Industrie- und Frischgemüse mit händischer Ernte“ (5,32 ha), Randnummer 79 „geschützter Gärtnerischer Anbau“ mit dem Produktionsverfahren „geschützter gärtnerischer Anbau“ (12,00 AT), Randnummer 80 „Unternehmen der Rinderhaltung“ mit dem Produktionsverfahren „Sonstige Rinder“ (8,00 ANZ), Randnummer 81 „Unternehmen der Schweinehaltung“ mit dem Produktionsverfahren „Schweinemast, Ferkelaufzucht, Jungsauenaufzucht“ (3,00 ANZ), Randnummer 82 „Unternehmen der sonstigen Tierhaltung“ mit dem Produktionsverfahren „Legehennen“ (12,00 ANZ) Randnummer 83 veranlagt. Randnummer 84 Nachdem die Beklagte den Betrieb des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung als Boxenvermietung eingestuft und der Risikogruppe 14 (Beherbergung/Verköstigung, Energiegewinnung, Handel/Verwaltung/Dienstleistung, Veredelung/Produktgewinnung) mit dem Produktionsverfahren „Handel/Verwaltung/Dienstleistung“ zugeordnet hat, steht die Zuordnung zur Risikogruppe der Pferdehaltung einschließlich Pferdehaltungen in Nebenunternehmen und die entsprechende Veranlagung nicht mehr im Streit. Randnummer 85 Da die Beklagte im Hinblick auf die vom Sächsischen Landessozialgericht in dem Verfahren L 2 U 96/17 bzw. L 6 U 126/17 geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Risikogruppenfaktors, des Risikofaktors Produktionsverfahren und des Deckungsfaktors Grundbeitrag mit nur zwei Dezimalstellen und der Verschiebung der durch Lohnunternehmen verursachten Leistungsaufwendungen in die jeweiligen Risikogruppen am
- August 2022 ein Teilanerkenntnis abgegeben und bei der auf zwischenzeitlich erfolgten Neuberechnung einen Hebesatz von lediglich 6,18 EUR zugrunde gelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Veranlagung bzw. Berechnung des Beitrags (mehr) und eine solche wird auch nicht gerügt. Randnummer 86 Die dem Beitragsbescheid zugrundeliegende Satzung ist ihrerseits formell und materiell rechtmäßig. Sie verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 87 Die Satzung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Vertreterversammlung beschlossen und vom Bundesversicherungsamt durch Bescheid vom
- Dezember 2013 genehmigt worden. Formelle Fehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 88 Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Das von der Vertreterversammlung erlassene autonome Satzungsrecht muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen (vgl. BSG Urteil vom
- Dezember 2014 – B 2 U 11/13 R, BSGE 118, 9 m.w.N.). Die Beitragsgestaltung der Unfallversicherungsträger muss mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit von Gesetzen vereinbar sein. Der Beitragsschuldner muss aus den die Beitragspflicht regelnden Rechtsvorschriften grundsätzlich auch ersehen können, wie sich der Beitrag zusammensetzt und welche Belastung ihn persönlich treffen kann, soweit dies im Rahmen eines Umlageverfahrens mit nachfolgender Bedarfsdeckung möglich ist. Die Merkmale, nach denen sich der Beitrag bemisst, müssen im Rahmen des Möglichen in der Satzung so genau bestimmt werden, dass die Beitragslast vorausberechnet werden kann. Von dieser Verpflichtung kann der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den das Gesetz der Selbstverwaltung hinsichtlich der Beitragsgestaltung in § 182 Abs. 2 SGB VII einräumt, grundsätzlich nicht entbinden. Gerade weil die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unter zahlreichen Beitragsmaßstäben wählen und diese nach ihrem Ermessen mit einem Grundbeitrag oder einem Mindestbeitrag kombinieren kann, besteht die Notwendigkeit, die jeweils maßgebenden Berechnungsgrundlagen in der Satzung hinreichend klar festzulegen, damit die Beitragserhebung für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar ist. Delegieren darf der Satzungsgeber solche Festlegungen, die er selbst nicht treffen kann, weil z.B. eine für die Beitragsberechnung benötigte Rechengröße im Vorhinein nicht bekannt ist und daran anknüpfende Entscheidungen deshalb erst am Ende des Umlagejahres getroffen werden können. Auch insoweit müssen aber die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein, und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2019 – B 2 U 29/17 R,
§ 183Nr. 3, Soz
R 4-1500 § 183 Nr. 15; Urteil vom
- Dezember 2014 – B 2 U 11/13 R, BSGE 118, 9 und Urteil vom
- Dezember 2007 – B 2 U 36/06 R,
§ 182Nr.
3). Randnummer 89 Der Satzungsgeber hat bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs. 1, 157, 159 SGB VII) verwirklicht ist. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert: Geregelt ist, dass die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (§ 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII, vgl. auch BSG Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, BSGE 94, 38 m.w.N). Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, hat das Gericht nicht zu prüfen (BSG, Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 29/17 R,
§ 183Nr. 3, Soz
R 4-1500 § 183 Nr. 15; Urteil vom
- April 2013 – B 2 U 8/12 R, BSGE 113, 192). Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelungen anzuführen sind (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2019 – B 2 U 29/17 R,
§ 183Nr. 3, Soz
R 4-1500 § 183 Nr. 15; Urteil vom
- Dezember 1993 – 2 RU 32/92, BSGE 73, 253 m.w.N.). Randnummer 90 Die hier angewandten Satzungsbestimmungen genügen diesen Anforderungen. Randnummer 91 Mit der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 wonach die Beiträge für die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege mit und ohne Tierhaltung mit Ausnahme des geschützten gärtnerischen Anbaus, des Blumen- und Zierpflanzenanbaus und der Baumschulen nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet werden, hat die Beklagte einen nach § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zulässigen Maßstab als Berechnungsgrundlage gewählt. Randnummer 92 Die Beklagte hat den Arbeitsbedarf auch entsprechend der Vorgaben des § 182 Abs. 5 SGB VII ermittelt. Nach § 182 Abs. 5 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt, wobei das Nähere über die Abschätzung und Veranlagung die Satzung bestimmt. Der Maßstab des Arbeitsbedarfs soll den für die Bewirtschaftung erforderlichen Arbeitsaufwand widerspiegeln. Auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand in dem einzelnen Unternehmen kommt es nicht an. Abs. 5 stellt vielmehr auf Durchschnittswerte für die Arbeiten in landwirtschaftlichen Unternehmen ab. Damit ist ein objektiver und schematisierender Maßstab gegeben, womit Härten verbunden sein können, die der Unternehmer hinnehmen muss (vgl. Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 182, Rn. 12 unter Verweis auf BSG, Urteil vom
- Dezember 1982 – 2 RU 61/81, BSGE 54, 232; Urteil vom
- Januar 1991 – 2 RU 62/89, BSGE 68, 111). § 40 Abs. 1, § 41 i.V.m. Ziffer 1 der Anlage 1 der Satzung entsprechen diesen Vorgaben. Der Satzungsgeber hat sich auf eine gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahr 2013 gestützt, die sich wiederum auf weitere Datengrundlagen stützen konnte (so ausdrücklich BSG, Urteil vom
- November 2019 – B 2 U 29/17 R,
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R 4-1500 § 183 Nr. 15). Randnummer 93 Soweit die Satzung in § 40 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt, dass die Beiträge für geschützten gärtnerischen Anbau, Blumen – und Zierpflanzenanbau sowie Baumschulen nach dem Arbeitswert berechnet werden, ist dies ebenfalls mit den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage vereinbar, denn es handelt sich um einen in §182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausdrücklich zugelassenen Maßstab. Randnummer 94 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass innerhalb einer Satzung unterschiedliche Beitragsmaßstäbe Anwendung finden. Bereits aus § 182 Abs. 1 Satz 1 SGB VII folgt, dass der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auch „einen anderen vergleichbaren Maßstab“ zur Berechnungsgrundlage machen kann. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit einer Kombination der ausdrücklich in § 182 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VII genannten Beitragsmaßstäbe (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Februar 2022 – L 6 U 96/17, juris; siehe auch Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
- Aufl., § 182 SGB VII, Rn. 27; Roßkopf in: Lauterbach, § 182 Rn. 26). Die Beklagte hat von ihrer Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht und eine Kombination der in § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII genannten Beitragsmaßstäbe vorgesehen. Die entsprechende satzungsrechtliche Ausgestaltung berücksichtigt dabei zum einen, dass innerhalb einer Gefahrengemeinschaft (Risikogruppe) jeweils nur ein Maßstab zur Anwendung kommt. Zum anderen hat sie in § 42 Abs. 5 i. V. m. Ziffer 2 der Anlage 1, § 43 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Ziffer 3 der Anlage 1 und § 44 Abs. 4 i.V.m. mit Ziffer 4 der Anlage 1 der Satzung Regelungen zur Umrechnung der anderen Maßstäbe in BER vorgesehen. Damit war – anders als vom Kläger gerügt – eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Umrechnung der Beitragsmaßstäbe vorhanden. Auch im Übrigen ist die Umrechnung des Arbeitswerts in BER nicht zu beanstanden. Sie ist erforderlich, weil der Beitrag für alle beitragspflichtigen Unternehmen in einer gemeinsamen Umlage berechnet wird. Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, das die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen für die jeweiligen Unternehmen zusammengeführt werden. Da die Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung den überwiegenden Anteil an der Umlage ausmachen, werden die Berechnungsgrundlagen Arbeitswert und Arbeitstage in BER umgerechnet (vgl. vom Hofe, SdL 2013, 111, 130). Die Umrechnung der Arbeitswerte findet ihre Grundlage in § 42 Abs. 5 der Satzung i. V. m. Ziffer 2 der Anlage der Satzung, wonach zur Ermittlung der BER je Produktionsverfahren der in Euro ermittelte Arbeitswert durch 200,00 EUR geteilt wird. Dabei hat die Vertreterversammlung der Beklagten auf gutachterliche Empfehlung einen Wert von 200,00 EUR für die Umrechnung des Arbeitswerts in BER angesetzt. 200,00 EUR entspricht einem Arbeitstag zu zehn Stunden und damit einer BER. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei der Festlegung des Divisors von 200,00 EUR ihren Gestaltungsspielraum überschritten hat (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Februar 2022 – L 6 U 96/17, juris). Randnummer 95 Die Satzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII und § 182 Abs. 5 SGB VII. Durch die in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 der Satzung vorgesehene Bildung von Risikogruppen werden die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2019 – B 2 U 29/17 R,
§ 183Nr. 3, Soz
R 4-1500 § 183 Nr. 15). Randnummer 96 Zunächst ist festzustellen, dass die Einbeziehung der Produktionsverfahren „aus der Produktion genommene landwirtschaftliche Flächen, u.a. stillgelegte Flächen, Landschaftselemente und inklusive Knicks“ in die Risikobemessung entgegen der Auffassung des Klägers zulässig ist. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch derartige Flächen, wenn auch in großen zeitlichen Abständen, gepflegt werden müssen, so dass in der Folge ein gewisses Unfallrisiko besteht. Randnummer 97 Soweit der Kläger konkret beanstandet hat, die von ihm angebotene Pferdehaltung sei mit den übrigen in der Risikogruppe 9 zusammengefassten Produktionsverfahren nicht vergleichbar und daher eine weitere Differenzierung erforderlich, war hierüber nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom
- September 2022 nicht mehr zu entscheiden. Nachdem die Beklagte den Kläger als Boxenvermietung eingeordnet und damit der Risikogruppe 14 zugeordnet hat, ist der Kläger insoweit nicht mehr beschwert. Randnummer 98 Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Bildung der Risikoklassen regionale Unterschiede nicht berücksichtigt hat. Das Gesetz sieht eine Berücksichtigung von regionalen Unterschieden nicht vor. Im Gegenteil: Die mit der Gesetzesänderung vorgenommene Einführung eines bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs zielte gerade darauf ab, überregionale Beitragsgerechtigkeit herzustellen und einheitliche Beiträge für identisch strukturierte Betriebe einzuführen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (vgl. BT-Drucks 17/7916, S. 27). Es liegt im weiten, dem Satzungsgeber durch § 182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, keine weitere Differenzierung vorzusehen, zumal ein Verzicht auf weitere Differenzierungen auch gleichzeitig dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich dient (BSG, Urteil vom
- November 2019 – B 2 U 29/17 R,
§ 183Nr. 3, Soz
R 4-1500 § 183 Nr. 15). Die Beklagte war daher nicht gehalten, bei der Bildung von Risikogruppen innerhalb ihres Geltungsbereichs nach Regionen zu differenzieren (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Februar 2022 – L 6 U 96/17, juris). Randnummer 99 Die Beklagte hat auch zulässigerweise die sogenannten „DDR-Altlasten“ bei der Bemessung des Risikobeitrags berücksichtigt. Zum allgemeinen Unfallversicherungsrecht hat das Bundessozialgericht bereits festgestellt, dass eine Umlegung des Finanzbedarfs für die DDR-Altlasten nach dem Grad der Unfallgefahr verfassungsgemäß ist. Es verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 2 GG, wenn der Finanzbedarf der in der DDR eingetretene Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird und wenn deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse. Die ungleiche Belastung der Unternehmen lasse sich aufgrund des besonderen Finanzierungssystems der gesetzlichen Unfallversicherung sachlich begründen; das Gewicht der Rechtfertigungsgründe stehe zur Bedeutung dieser Belastung in einem angemessenen Verhältnis. Wenn die heutigen Unternehmen über ihr in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommendes zeitnahes Unfallrisiko die Altlasten-West finanzierten, ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie ihnen zurechenbar sind, so sei nicht zu erkennen, wieso bei den Altlasten-Ost etwas Anderes geboten sein sollte (BSG, Urteil vom
- Februar 2004 – B 2 U 31/03 R, BSGE 92, 190, 199). Diese Rechtsprechung ist auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung übertragbar (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteile vom
- Februar 2022 – L 96/17 und L 6 U 126/17, jeweils juris). Randnummer 100 Soweit der Kläger beanstandet, dass es für die Anwendung eines Deckungsfaktors bei der Berechnung des Grundbeitrags an einer Rechtsgrundlage fehle, verkennt er, dass § 51 Abs. 1 der Satzung den Rechenweg für die Ermittlung des Deckungsfaktors regelt. Diese ist notwendige Voraussetzung für die Berechnung des Grundbeitrags. Randnummer 101 Die in § 49a der Satzung vorgesehen Härtefallregelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 49a wird für Unternehmer, deren Beitrag nach erfolgter Beitragsangleichung (§ 221b SGB VII) und gleichbleibenden Betriebsverhältnissen im jeweiligen Umlagejahr mindestens 300 Euro beträgt und 70 v. H. des Vorjahresbeitrags übersteigt, die Erhöhung auf 70 v. H. begrenzt. Rechtsgrundlage für die Regelung ist § 221b Abs. 4 SGB VII, wonach die Satzung zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit Härtefallregelungen vorsehen kann. Randnummer 102 Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise in Anwendung der Übergangsvorschrift des § 221b SGB VII den für den Kläger geltenden Angleichungssatz für das Jahr 2013 mit 56,6320 v.H. ermittelt und angewandt. Soweit der Kläger beanstandet, dass der Angleichungssatz auch bei einer Änderung der betrieblichen Verhältnisse unverändert bleibe und beispielsweise einen Flächenerwerb nicht berücksichtige, entspricht dies der gesetzlichen Regelung in § 221b Abs. 3 Satz 1 SGB VII. Die Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass die Angleichungssätze nach Absatz 2 unverändert bleiben, wenn sie in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgeblichen Verhältnisse ändern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung ihrerseits rechtswidrig wäre. § 221b SGB VII zielt darauf ab, für einen Übergangszeitraum Beitragserhöhungen zu vermeiden, die zu erheblichen Härten für die landwirtschaftlichen Unternehmer führen (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
- Aufl., § 221b SGB VII, Rn. 7). Eine Belastung ist hierin nicht zu erkennen. Randnummer 103 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beitragsfestsetzung habe nicht auf der Grundlage eines einjährigen, sondern eines mehrjährigen Erhebungszeitraums zu erfolgen, dürfte es ihm in der Sache darum gehen, dass die Berechnung der Risikobeitragsanteile lediglich auf der Grundlage des Leistungsaufwands des vorangegangenen Jahres und nicht des Durchschnitts mehrerer Jahre vorgenommen wurde. Diese Vorgehensweise entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung, denn § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sieht als Berechnungsgrundlage ausdrücklich das Umlagesoll vor. Bei dem Umlagesoll handelt es sich entsprechend des sich aus § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ergebenden Grundsatzes der nachträglichen Bedarfsdeckung um den Finanzbedarf des abgelaufenen Kalenderjahres (vgl. Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 182, Rn. 7). Diese Regelung findet auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anwendung. § 182 Abs. 1 SGB VII schließt die Anwendung von § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht aus, weil es sich nicht um eine Berechnungsgrundlage handelt (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 6). Randnummer 104 Die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen auf den Kläger verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet zwar, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2019 – B 2 U 29/17 R,
§ 183Nr.
3 m.w.N). Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt jedoch nicht, dass der Normgeber alle tatsächlichen Verschiedenheiten beachten muss. Gerade im Bereich der Massenverwaltung – wie im Sozialrecht – sind Typisierungen und Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Anzahl der Durchbrechungen gering ist (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom
- April 2022 – 1 BvL 3/18, juris; BVerfG, Beschluss vom
- März 2019 – 1 BvR 673/17, BVerfGE 151, 101). Randnummer 105 In Anwendung dieses Maßstabs ist die von der Beklagten in der Satzung vorgenommene Typisierung nicht zu beanstanden. Der Beitragserhebung liegt eine Typisierung nach Risikogruppen und Produktionsverfahren und damit eine Differenzierung nach Sachgrund zugrunde. Der Satzungsgeber hat einer Risikogruppe vergleichbare Produktionsverfahren zugewiesen, weil diese zwar kein identisches, aber grundsätzlich ein ähnliches Unfallrisiko aufweisen (vgl. vom Hofe, SdL 2013, 111, 116). Der Verzicht auf weitere Differenzierungen dient auch dem gesetzlich gebotenen solidarischen Ausgleich. Die möglichst nicht zu weit aufgeteilte Risiko- und Produktionsverfahrensgruppenbildung soll sicherstellen, dass die einzelnen Gruppen ausreichend groß sind, um den auf sie entfallenden Leistungsaufwand möglichst allein mit ihren möglichst stabilen Beitragszahlungen decken zu können. Sachfremde oder willkürliche Erwägungen sind insoweit nicht erkennbar. Es ist gerade Ausdruck des Solidarsystems, dass bei der Beitragsberechnung nicht auf das individuelle Risiko innerhalb von Risikogruppen abgestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2019 – B 2 U 29/17 R,
§ 183Nr. 3, Soz
R 4-1500 § 183 Nr.15). Randnummer 106 Insbesondere die aus Sicht des Klägers fehlende Differenzierung nach regionalen Faktoren stellt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Wie bereits ausgeführt, ist eine Satzungsnorm mit einer unterschiedlichen Berechnungsweise der Beiträge unter noch weitergehender Binnendifferenzierung innerhalb der Risikogruppen auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 182 SGB VII nicht geboten. Die in der Satzung der Beklagten vorgesehene Beitragserhebung beruht auf der Feststellung, dass das Unfallrisiko aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft in erster Linie durch die Größe und Struktur des Betriebes beeinflusst wird (zur Risikoermittlung siehe vom Hofe, SdL 2013, 111, 127) und legt diese Faktoren dementsprechend der Beitragsberechnung zugrunde. In der Folge finden die vom Kläger vorgetragenen regionalen Unterschiede in der Größe der Betriebe daher bereits Berücksichtigung. Soweit bei der Beitragserhebung nicht zusätzlich noch hinsichtlich topographische Besonderheiten (starke Hanglangen im Süden, große Schläge im Norden) differenziert wird, ist hierin – abgesehen davon, dass bereits nicht konkret vorgetragen wird, welche Unterschiede sich daraus hinsichtlich des Unfallrisikos ergeben – eine zulässige Typisierung zu sehen (so im Ergebnis auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2022 – L 6 U 96/17, juris). Randnummer 107 Die Beitragserhebung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot des Art. 20 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Nach Annahme der Teilanerkenntnisse beläuft sich der von dem Kläger zu leistende Gesamtbeitrag auf insgesamt 618,79 EUR. Damit ergibt sich gegenüber dem Jahr 2012 sogar eine Beitragsentlastung, sodass eine unverhältnismäßige Belastung nicht vorliegt. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Beiträge für das Jahr 2013 sind, war über etwaige in den nachfolgenden Jahren vorgesehene Beitragssteigerungen nicht zu entscheiden. Randnummer 108 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 109 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Randnummer 110 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).