← Deutschland

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat 5 U 91/21 Urteil Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Telekom gegen Tele

Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Telekom gegen Telefonica im einstweiligen Verfügungsverfahren Orientierungssatz 1. Ein Unterlassungsantrag muss deutlich gefasst sein. Der Gebrauch auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung genügt, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen. (Rn.124) 2. Als „dringlichkeitsschädliches“ Verhalten ist nur ein solches anzusehen, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht oder nicht mehr so eilig ist. (Rn.137) Aus einer Antragserweiterung ergibt sich ohne Vorliegen weiterer Umstände per se keine Widerlegung der Dringlichkeit. (Rn.138) 3. Unionsmarken unterliegen dem Benutzungszwang. Für eine rechtserhaltende Benutzung ist eine markenmäßige Benutzung erforderlich. (Rn.148) Es steht der rechtserhaltenden Wirkung einer solchen Benutzung zudem nicht entgegen, dass die abweichende Form, in der die Marke benutzt wird, ihrerseits als Marke eingetragen ist. (Rn.152) 4. Es besteht – jedenfalls im Waren-/Dienstleistungsidentitätsbereich und hohen Ähnlichkeitsbereich – eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken der Telefonica und der Telekom, die jeweils aus einem "T" bzw. einem stilisierten "T" existieren. (Rn.155) 5. In Deutschland liegt jedenfalls im Kernbereich des Tätigkeitsfeldes der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunkationstechnologie eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der "T"-Marken der Telekom vor. (Rn.163) 6. Dies führt dazu, dass bei einer abstrakten Betrachtung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit bzw. Identität zwischen den "T"-Marken gegeben ist. (Rn.194) 7. Darüber hinaus liegt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung und Unterscheidungskraft vor. (Rn.215) Eine blickfangmäßige Zeichenverwendung, um auf die angebotenen Dienstleistungen aufmerksam zu machen, kann als Zueigenmachen der Werbe- und Kommunikationsfunktion der bekannten Marke angesehen werden, so dass sich das Verletzerzeichen in deren Sogwirkung begibt, um von dem fremden guten Ruf zugunsten des eigenen Absatzes zu profitieren. (Rn.217) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 15. Zivilkammer, 5. Juli 2021, 315 O 137/21 Tenor 1. Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21 , wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil im Tenor gem. I.1.

  1. b)und im Kostenpunkt gem. II.) wie folgt abgeändert wird: gem. I.1.b):
  2. b)das nachfolgend abgebildete Zeichen zur Kennzeichnung von mobilen Apps zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die genannten Waren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und hinsichtlich der Kostenentscheidung gem. II.: Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 75 %, die Antragsgegnerin zu 1) 14,5 % und die Antragsgegnerin zu 2) 10,5 % zu tragen. 2. Die Anschlussberufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 75 %, die Antragsgegnerin zu 1) 14,5 % und die Antragsgegnerin zu 2) 10,5 % zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationstechnologie. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren gestützt auf Markenrecht und hilfsweise Wettbewerbsrecht gegen einen neuen Unternehmensauftritt der Antragsgegnerinnen mit einem stilisierten „T“ (auch in Alleinstellung): sowie verschiedene weitere Kennzeichen, u.a. die angemeldeten Unionsmarken und , und begehrt Unterlassung im Hinblick auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Inhaberin u.a. folgender „T-Marken“: Randnummer 3 Die Antragsgegnerinnen bieten ebenfalls Dienstleistungen und Waren auf dem Telekommunikationsmarkt an, bis zum hier angegriffenen Marken-/Unternehmensauftritt unter dem Zeichen . Die Antragsgegnerin zu 1) ist ein Telekommunikationskonzern mit Sitz in Spanien, der über Tochtergesellschaften u.a. in Deutschland und Spanien tätig ist. Sie betreibt die internationale Webseite telefónica.com. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine deutsche Konzerngesellschaft der Antragsgegnerin zu 1), die in Deutschland das Telefónica Geschäft operativ betreibt und zahlreiche Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation und Informationstechnologie anbietet. Randnummer 4 Die Antragstellerin hat sich mit dem vorliegenden Verfügungsantrag gegen einen im April 2021 in Madrid vorgestellten Unternehmensauftritt der Antragsgegnerin zu 1) gewendet, der ein „T Rebranding“ enthielt: Randnummer 5 und mittels – englischsprachiger – Pressemitteilung vom selben Tag im Internet verbreitet wurde. In der Pressemitteilung (Anlage Ast 47) heißt es (übersetzt): Randnummer 6 „[…] Randnummer 7 Das Logo, das nun in allen Ländern, in denen T. tätig ist, in Kraft ist, besteht aus fünf Kreisen, die wie bei seinem Vorgänger den Buchstaben „T“, das Erkennungszeichen von T., bilden. In diesem Fall stilisierter, agiler und moderner, aber gleichzeitig die Geschichte des Unternehmens ehrend. Seine Verwendung wird auf Bereiche ausgeweitet, die die Marke Telefónica nutzen, wie Telefónica Tech, Telefónica Empresas oder Fundación Telefónica. Randnummer 8 […]“ Randnummer 9 Zugleich erschien auf der – englischsprachigen – Website der Antragsgegnerin zu 1) ein Video zu diesem neuen Auftritt, das beispielhaft folgendes zeigt (vgl. Anlage Ast 46): Randnummer 10 Randnummer 11 Die Antragsgegnerin zu 1) meldete am 23.04.2021 das Zeichen Randnummer 12 als Unionsmarke (Bild) Nr. 018458691 (Anlage Ast 52) für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 14, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 41, 42 und 45 an. Weiter meldete die Antragsgegnerin zu 1) am 07.05.2021 das Zeichen Randnummer 13 als Unionsmarke (Bild) Nr. 018467475 (Anlage Ast 53) für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 14, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 41, 42, 45 an. Die Antragstellerin legte gegen beide Markenanmeldungen Widerspruch ein. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen. Randnummer 14 Die Antragstellerin hat behauptet, das Fehlen jeglicher „T“-Kennzeichnungen der Antragsgegnerin zu 1) seit dem Jahr 1998 und die Kennzeichnung mit belegten, dass es bei dieser seit mehr als 20 Jahren keine Ausrichtung auf eine „T“-Brand gegeben habe. Die Antragsgegnerin zu 1) habe lediglich in Spanien bis in die Neunzigerjahre T-Marken genutzt, diese aber im Jahr 1998 durch das Zeichen ersetzt (vgl. Anlage Ast 48). In Deutschland sei lediglich dieses Zeichen verwendet worden; die Antragsgegnerin zu 1) sei auf dem deutschen Markt erst Ende des Jahres 2005 bzw. Anfang des Jahres 2006 nach Übernahme der Firma O. aktiv geworden. Randnummer 15 Die Antragstellerin hat sich auch gegen die Nutzung von Zeichen durch die Antragsgegnerin zu 2) gewendet und hierzu behauptet, diese habe nachstehende Zeichen wie folgt zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen sowie ihres Unternehmens benutzt: Randnummer 16 , , und . Randnummer 17 Sie, die Antragstellerin, habe erstmals am 20.05.2021 Kenntnis von diesen Nutzungen erlangt. Es handele sich um Nutzungen auf der Webseite telefónica.de und o2online.de, die die Antragsgegnerin zu 2) zu verantworten habe. Zudem habe es entsprechende Nutzungen auf Social Media Seiten gegeben (twitter, linkedin, youtube, Anlagen Ast 67, Ast 68). Randnummer 18 Die Antragstellerin hat sich auf markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen ihren „T“-Marken und den angegriffenen Zeichennutzungen gem. Art. 9 Abs. 2 lit.
  3. b)UMV und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG berufen und eine unmittelbare Verwechslungsgefahr und Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aufgrund selbständig kennzeichnender Stellung des Bestandteils geltend gemacht. Zudem hat sich die Antragstellerin auf Bekanntheitsschutz gem. Art. 9 Abs. 2 lit.
  4. c)UMV und § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG berufen und geltend gemacht, es handele sich bei ihrer „T“-Marke um eine in Deutschland im Rechtssinne bekannte Marke. Die angegriffenen Zeichennutzungen nutzten die Wertschätzung und Unterscheidungskraft ihrer, der Antragstellerin, „T“-Marken aus und trügen zu deren Verwässerung bei. Es bestehe auch ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 5, 15 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG gestützt auf ihr, der Antragstellerin, Unternehmenskennzeichen am „T“. Schließlich bestünden wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 3 UWG wegen einer durch eine unlautere Nachahmung verursachten vermeidbaren Herkunftstäuschung. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen stelle auch eine gezielte Behinderung von ihr, der Antragstellerin, gem. § 4 Nr. 4 UWG dar. Schließlich bestehe ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2, 8 Abs. 1 UWG wegen irreführender Werbung in Bezug auf die betriebliche Herkunft. Randnummer 19 Die Antragstellerin hat gemeint, gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) bestehe ein Unterlassungsanspruch aufgrund deren Unionsmarkenanmeldung unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. Hinsichtlich der im Internet und in der App verwendeten Zeichen stütze sie, die Antragstellerin, sich jeweils auf Wiederholungsgefahr. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin zu 1) hafte auch für die Nutzungen der Antragsgegnerin zu 2) als Täterin, jedenfalls aber als Störerin. Randnummer 21 Die Antragstellerin hat ihre Unterlassungsansprüche (zuletzt) in folgender Reihenfolge geltend gemacht: Randnummer 22 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1): Randnummer 23 1. aus der Unionswortmarke „T“ Nr.1888031 Randnummer 24 2. aus der deutschen Wortmarke „T“ Nr. 302015044707, Randnummer 25 3. aus dem Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“, Randnummer 26 4. aus der Unionsmarke „ T “ Nr. 2235034, Randnummer 27 5. aus der deutschen Marke „ T “ Nr. 30087136 Randnummer 28 6. aus der Unionsmarke Nr. 215194, Randnummer 29 7. aus der deutschen Marke Nr. 39529531, Randnummer 30 8. aus Wettbewerbsrecht Randnummer 31 und gegenüber der Antragsgegnerin zu 2): Randnummer 32 1. aus der deutschen Wortmarke „T“ Nr. 302015044707, Randnummer 33 2. aus dem Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“, Randnummer 34 3. aus der Unionsmarke „ T “ Nr. 2235034, Randnummer 35 4. aus der deutschen Marke Nr. 39529531 Randnummer 36 5. aus Wettbewerbsrecht. Randnummer 37 Die Antragstellerin hat – nach Einreichung des Verfügungsantrags am 04.06.2021 – in erster Instanz zuletzt beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel Randnummer 38 I. der Antragsgegnerin zu 1) zu untersagen, Randnummer 39 in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Randnummer 40
  5. a)die nachfolgend abgebildeten Zeichen Randnummer 41 zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder diese Zeichen an Dritte zu lizenzieren und/oder Dritte aufzufordern, diese Zeichen zu nutzen: Randnummer 42 - Apparate und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe und Verarbeitung von Ton, Bild und Daten; Bespielte oder herunterladbare Trägermedien, Software, leere digitale oder analoge Aufzeichnungs- und Speichermedien; Computer und Computerperipheriegeräte; Herunterladbare elektronische Publikationen; Mobile Anwendungen; Herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; Software; Computerhardware; Datenprozessoren; Datennetze; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Drahtlose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Sprache, Daten oder Bildern, Kabellose Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Ton, Daten oder Bildern; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Wechselsprechapparate; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Magnetkarten; WLAN-Geräte; Telefonapparate, Sende- und Empfangsgeräte von Bild und Ton; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Tragbare Telekommunikationsapparate; Tragbare Telekommunikationsapparate; Kommunikationsnetze; Kodierte Telefonwertkarten; Digitale Telefonanlagen und -software; Signalleitungen für IT, Audiovision und Telekommunikation; Magnetisch kodierte Prepaid-Telefonkarten; Herunterladbare Podcasts; Herunterladbare Videoaufnahmen mit Musik; Multimedia-Aufzeichnungen; Herunterladbare Kinofilme; Herunterladbare elektronische Bücher; Smartwatches. Randnummer 43 - Armbanduhren mit integrierten Telekommunikationsfunktionen Dateienverwaltung mittels Computer; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; ; Computergestützte Datenverifikation [Datenverarbeitung]; Sammeln von Daten, Datenverarbeitung [Büroarbeiten] und Verwaltung von Daten; Vermittlung von Abonnements für Telefondienste; Telefonantwortdienste; Telefonkostenabrechnung; Telefonvermittlung; Einzelhandelsverkauf und Verkauf über weltweite Datennetze, in Bezug auf die folgenden Waren, Telefonapparate, Geräte zur Aufzeichnung von Ton, Bild oder Daten, Geräte zur Übertragung von Ton, Daten oder Bildern, Geräte zur Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten, Geräte zur Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten, von Magnetaufzeichnungsträgern, Computersoftware, Computerhardware, Computer, digitale Aufzeichnungsträger, Elektronisch gespeicherte Daten (herunterladbar), Gedruckte Veröffentlichungen, Herunterladbare elektronische Veröffentlichungen, Digitale Tablet-PCs, Tablet-Computer und USB-Geräte; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und Dienstleistungen von Banken; Versicherungsdienstleistungen; Finanzielles Sponsoring; Ausgabe von Telefonkarten; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Finanzierung von sich entwickelnden und neu gegründeten Unternehmen; Abwicklung von Zahlungen mit Kredit- und Geldkarten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bankkarten, Kreditkarten, Debitkarten und Karten für den elektronischen Zahlungsverkehr, Ausgabe von elektronischen Zahlkarten in Verbindung mit Bonus- und Prämienprogrammen, Abwickeln von Zahlungen mit Kreditkarten;. Randnummer 44 - Installation und Reparatur von Computerhardware und Telekommunikationsapparaten; Beratung zur Installation von Telefonanlagen; Installation von Telefonleitungen; Verkabeln von Fernmeldeverbindungen; Installation und Reparatur von Telekommunikationshardware; Reparatur und Wartung von Telekommunikationsnetzwerken, -geräten und -instrumenten; Installation von drahtlosen Telekommunikationsvorrichtungen und drahtlosen lokalen Netzwerken; Erneuerung, Reparatur und Wartung von elektrischen Leitungen;. Randnummer 45 - Telekommunikations- und Telefondienste; Vermietung von Telefonleitungen; Elektronische Übertragung von Daten und Dokumenten über Computerterminals und elektronische Geräte; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen im Internet; Breitbanddienste; Interaktive Übermittlungs- und Kommunikationsdienste; Leitung und Vereinigung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Bereitstellung des Zugangs zu einem Internetportal; Dienstleistungen von Mobiltelekommunikationsnetzen; Übertragung von Nachrichten mittels Telefon und Telefax; Videokonferenzdienstleistungen; Aufzeichnung, Vorabfrage und Sperren von Anrufen; Betrieb von Chatrooms; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung des Zugriffs auf Weblogs; Bereitstellung elektronischer Kommunikationsverbindungen; Elektronische Nachrichtenübermittlungsdienste; Bereitstellung von Zugängen für geschäftliche Transaktionen über elektronische Kommunikationsnetze; Ausstrahlung und Übertragung von Informationen über Netze oder über das Internet; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder zu Datenbanken; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Ausstrahlung und Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Telekommunikationsservice für den Internetzugang; E-Mail- und Textnachrichtendienste; Über Telekommunikationsnetze bereitgestellte Informationsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikation; Dienstleistungen eines Netzanbieters, nämlich Vermietung und Verwaltung von Zugangszeit zu Datennetzen und Datenbanken, insbesondere zum Internet; Vermietung von Telekommunikationsausrüstungen einschließlich Telefone; Vermietung von Telekommunikationsanlagen; Kommunikationsdienste mittels Telefonkarten oder Kreditkarten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Bereitstellung des Zugriffs mittels sicherer Fernzugänge auf private Computernetzwerke über das Internet. Randnummer 46 - Unterhaltungsdienstleistungen;; Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Ausbildung und Unterricht; Radio- und TV-Unterhaltung; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über Pay-per-View-TV-Sender; TV-Programmführerdienste [Zusammenstellen von Fernsehprogrammen]; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren Filmen und Fernsehprogrammen über einen Video-on-Demand-Dienst; Zurverfügungstellen von Multimedia-Unterhaltungsprogrammen über Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Veranstaltung von Wettbewerben; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Seminaren, Symposien und Kongressen; Organisation von Sportveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben, Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen, Förderung von Sportwettkämpfen und Sportveranstaltungen; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Durchführung elektronischer Spiele über das Internet; Online-Spiele in einem Computernetzwerk. Randnummer 47 - Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie entsprechende Forschungs- und Designleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Datenschutzdienste; Erstellung und Pflege von Technologieplattformen und Websites nach Kundenwünschen; Betrieb von Suchmaschinen; Online-Bereitstellung von technischem Support für Nutzer von Computersoftware; Überwachung von Computersicherheitssystemen; Hosting von Plattformen im Internet; IT-Sicherung, -Schutz und -Überwachung; Forschungsarbeiten und Beratung in Bezug auf IT-Sicherung, -Schutz und -Überwachung; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Computerhardware; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit; IT-Sicherheit; Computersicherheitsdienste (Wartung und Reparatur, Programmierung und Installation von Software); Computersicherheitsdienste (Prüfung und Risikobewertung von Computernetzwerken); Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Software as a Service [SaaS]; Vermietung von Computer-Software; IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Forschung im Bereich Informationstechnologie; IT-Projektmanagement; Computersoftwareberatung; Installation, Instandhaltung, Reparatur und Pflege von Computersoftware. Randnummer 48 - Lizenzierung von geistigem Eigentum und von Urheberrechten; Lizensierung von Computersoftware (juristische Dienstleistungen); Bereitstellung einer Website für soziale Netze für Unterhaltungszwecke; Überwachung, Analyse, Authentifizierung und Validierung von computergestützten Daten, Computerdatenbanken und Computersystemen für Sicherheits- und Datenschutzzwecke sowie Erkennung und Meldung von verdächtigen Aktivitäten und Bereitstellung von Schutzmaßnahmen dagegen; Bereitstellung einer Webseite mit Informationen über Sicherheit und Datenschutz; Soziale Netzdienstleistungen; Randnummer 49
  6. b)das nachfolgend abgebildete Zeichen Randnummer 50 zur Kennzeichnung von mobilen Apps und sonstiger Software zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die genannten Waren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen; Randnummer 51
  7. c)die nachfolgend abgebildeten Zeichen Randnummer 52 im Zusammenhang mit Personalsuche, Informationen für Zulieferer, Informationen für Investoren sowie sonstigen Unternehmensinformationen als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu nutzen; Randnummer 53
  8. d)die nachfolgend abgebildeten Zeichen Randnummer 54 bzw. Randnummer 55 als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen und/oder zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen benutzen zu lassen und/oder unter diesem Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anbieten zu lassen und/ oder bewerben zu lassen und/oder Dritte dazu aufzufordern, die Zeichen für die vorgenannten Zwecke zu nutzen: Randnummer 56 - Telekommunikation und insbesondere Mobilfunkprodukte sowie Telefonie- und Internetfestnetzprodukte sowie Telekommunikationslösungen für Unternehmen - Elektronische Geräte (z.B. Router) - Software - Vertrieb von elektronischen Geräten (z.B. Smartphones) - Vertrieb von TV- und Streamingdiensten bzw. Unterhaltungsdiensten - Vertrieb von sonstigen Diensten zur Nutzung multimedialer Inhalte - Banking-, Spar-, Investment- und Zahlungsdienste - Unterhaltungs-, TV- und Streamingdienste - Podcasts - Veröffentlichung von Publikationen - Cloud- und sonstige IT-Dienste; Randnummer 57
  9. e)das nachstehend abgebildete Zeichen Randnummer 58 als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; Randnummer 59 II. der Antragsgegnerin zu 2) zu untersagen, Randnummer 60 in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Randnummer 61
  10. a)die nachfolgend abgebildeten Zeichen Randnummer 62 bzw. Randnummer 63 bzw. Randnummer 64 zur Kennzeichnung eines Telekommunikationsunternehmens und/oder zur Kennzeichnung der folgenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesem Zeichen die folgenden Waren und Dienstleistungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: Randnummer 65 - Telekommunikation und insbesondere Mobilfunkprodukte sowie Telefonie- und Internetfestnetzprodukte sowie Telekommunikationslösungen für Unternehmen - Elektronische Geräte (z.B. Router) - Software - Vertrieb von elektronischen Geräten (z.B. Smartphones) - Vertrieb von TV- und Streamingdiensten bzw. Unterhaltungsdiensten - Vertrieb von sonstigen Diensten zur Nutzung multimedialer Inhalte - Banking-, Spar-, Investment- und Zahlungsdienste - Unterhaltungs-, TV- und Streamingdienste - Podcasts - Veröffentlichung von Publikationen - Cloud- und sonstige IT-Dienste Randnummer 66
  11. b)das nachfolgend abgebildete Zeichen Randnummer 67 als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; Randnummer 68
  12. c)die nachfolgend abgebildeten Zeichen Randnummer 69 als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Randnummer 70 Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, Randnummer 71 die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 72 Die Antragsgegnerinnen haben gemeint, es lägen weder Verfügungsgrund noch Verfügungsanspruch vor. Randnummer 73 Der Verfügungsgrund fehle, soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.06.2021 ins Verfahren hilfsweise neue Streitgegenstände eingeführt habe. Auch die Einreichung des 253 Seiten umfassenden Schriftsatzes vom 23.06.2021 stelle sich als dringlichkeitsschädlich dar. Das prozessuale Verhalten der Antragstellerin habe zur Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 auf den 30.06.2021 geführt. Randnummer 74 Zudem seien die Anträge zum Teil unbestimmt und damit unzulässig (vgl. die Wortwahl „und sonstiger Software“ im Antrag I.b und „im Zusammenhang mit“ im Antrag I.c). Randnummer 75 Die Antragsgegnerinnen haben behauptet, die Zeichen gemäß Verfügungsantrag I.
  13. b)und II.
  14. c)seien nicht in und für Deutschland benutzt worden, sondern beschränkt auf Spanien. Die im Google Playstore erhältliche App sei nur für Spanien bestimmt. Randnummer 76 Die Antragsgegnerinnen haben die Benutzung und behauptete Bekanntheit der Verfügungsmarken bestritten. Randnummer 77 Die Antragsgegnerinnen haben behauptet, die Antragstellerin nutze die Verfügungskennzeichen nicht rechtserhaltend. Die vorgelegten Nutzungsbeispiele belegten allenfalls eine dekorative Nutzung, nicht aber die Verwendung als Herkunftshinweis. Die Verfügungsmarken seien zudem originär kennzeichnungsschwach. Die behauptete Bekanntheit der Marken werde bestritten. Die Nutzung eines „T“-Zeichens sei durch eine Fülle von ähnlichen „T“-Zeichen im Telekommunikationsbereich stark geschwächt. Randnummer 78 Die Antragsgegnerinnen haben gemeint, ein Verfügungsanspruch scheitere, weil es an ausreichender Zeichenähnlichkeit fehle. Es komme auf den Gesamteindruck der gegenüberstehenden Zeichen an und es finde keine „Abspaltung“ des Zeichenbestandteils in der Wahrnehmung der Verkehrskreise statt. Der Verkehr sei daran gewöhnt, im Telekommunikationsbereich den Herkunftshinweis ganz maßgeblich der Unternehmensbezeichnung zu entnehmen, also hinsichtlich der Antragsgegnerinnen den Angaben Telefónica bzw. O 2 . Es fehle daher an einer Verwechslungsgefahr und auch eine Ausnutzung der – bestrittenen – besonderen Wertschätzung der Verfügungsmarken liege nicht vor. Randnummer 79 Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 05.07.2021 die einstweilige Verfügung wie zuletzt beantragt erlassen, und zwar aus den (nachrangig geltend gemachten) Verfügungsmarken (Unionsmarke 215194 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) sowie nationale Marke DE 39529531 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2)). Das Landgericht hat insoweit Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz überwiegend wahrscheinlich angenommen und Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) gemäß Art. 9 Abs. 2 lit.
  15. b)und lit.
  16. c)UMV sowie gegen die Antragsgegnerin zu 2) aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG bejaht, da die angemeldeten Unionsmarken der Antragsgegnerin zu 1) in Deutschland benutzt zu werden drohten (Antrag I.a)) und weitere Zeichen mit Bezug auf Deutschland benutzt worden seien (Anträge I.
  17. b)– I.e)). Die mit den Anträgen II.
  18. a)–II.
  19. c)angegriffenen Zeichen der Antragsgegnerin zu 2) seien in Deutschland benutzt worden. Das Landgericht hat die Unterlassungsansprüche nicht aus den erstrangig geltend gemachten Zeichen (ungestaltetes) „T“ als glaubhaft gemacht angesehen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat das Landgericht allein den Antragsgegnerinnen auferlegt (Antragsgegnerin zu 1): 58 % und Antragsgegnerin zu 2): 42 %). Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Randnummer 80 Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerinnen mit ihrer Berufung und verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren auf Zurückweisung des Verfügungsantrags weiter. Mit einer Hilfs-Anschlussberufung wendet sich die Antragstellerin gegen eine sich aus der Langfassung des landgerichtlichen Urteils etwa ergebende Teilabweisung ihrer Anträge. Randnummer 81 Die Antragsgegnerinnen meinen, zu Unrecht habe das Landgericht im Tenor keine Teilabweisung ausgesprochen und keine Kostenquote tenoriert, obwohl die Verurteilung allein auf die Verfügungsmarken gestützt worden sei und damit alle vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte („ungestaltetes“ T sowie T ) erfolglos geblieben seien. Ausweislich der Gründe habe das Landgericht den Verfügungsantrag ganz überwiegend abgewiesen, was im Rahmen der Tenorierung Ausdruck hätte finden müssen. Weiter folge daraus, dass sich die Antragstellerin im Berufungsverfahren ausschließlich noch auf die Verfügungsmarken und etwaige nachrangig geltend gemachte Ansprüche aus UWG stützen könne. Randnummer 82 Zudem sei ein Verfügungsanspruch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gegeben. Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr habe das Landgericht hinsichtlich der Kennzeichnungskraft / Bekanntheit der Verfügungsmarken zu Unrecht eine Schwächung durch Drittmarken verneint und eine Bekanntheit der Verfügungsmarken bejaht. Eine „Gerichtsbekanntheit“ einer gesteigerten Kennzeichnungskraft / Bekanntheit der Verfügungsmarken habe das Landgericht unzureichend und ohne Differenzierung nach Waren und Dienstleistungen begründet. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen dass die mit Schriftsatz vom 23.06.2021 und den Anlagen HL 1 – HL 454 vorgelegten Nutzungshandlungen hinsichtlich des Zeichens (in Magenta) eine rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke darstellten (§ 26 Abs. 3 MarkenG). Sowohl die Verwendung der „Digits“ (die kleinen Quadrate, die das „T“ einrahmen) als auch die farbliche Ausgestaltung seien in Deutschland eigenständig herkunftskennzeichnend, da die Antragstellerin regelmäßig eine Bekanntheit ihrer Magenta-Farbmarke (beispielsweise deutsche Marke 395 52 630) geltend mache und auch eigenständigen Markenschutz hinsichtlich der „Digits“ beanspruche (Unionsbildmarke 3 284 106, deutsche Marke 396 03 653 und deutsche Klangmarke 30 2019 028 886). Es treffe daher nicht zu, dass die Verfügungsmarken eine „verschlankte Form“ des Zeichens (in Magenta) seien. Jedenfalls könne eine Gerichtsbekanntheit nicht für sämtliche Waren und Dienstleistungen der Verfügungsmarken angenommen werden. Mit einer Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken habe sich das Landgericht nur unzureichend auseinandergesetzt. Hierzu machen die Antragsgegnerinnen wiederholend und vertiefend umfangreiche Ausführungen zu Drittmarken mit einem grafisch gestalteten „T“, darunter von Microsoft für „Microsoft Teams“. Es handele sich nicht jeweils um kleine Unternehmen und die Nutzungen fänden im Identitätsbereich bzw. hochgradigen Ähnlichkeitsbereich statt. Die Antragstellerin toleriere dargetane Drittnutzungen, die durch Apps im Bereich Telekommunikation, IT und Digital stattfänden. Im Ergebnis sei von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken auszugehen. Randnummer 83 Im Hinblick auf die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit habe das Landgericht höchstrichterliche Rechtsprechung unzutreffend berücksichtigt. Im Streitfall liege absolute Zeichenunähnlichkeit vor. Es treffe nicht zu, dass die Verfügungsmarken als gestalteter Einzelbuchstabe als „T“ verbalisiert und kommuniziert würden. Nach den kennzeichenrechtlichen Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zum Verkehrsverständnis von grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben würden sämtliche Verfügungsmarken der Antragstellerin als Synonym für die vollständige Kennzeichnung „Telekom“ wahrgenommen. Demgegenüber würden die angegriffenen streitgegenständlichen Zeichen von ihnen, den Antragsgegnerinnen, sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit dem weiteren Zeichenbestandteil „Telefónica“ von den Verkehrskreisen als „Telefónica“ wahrgenommen. Randnummer 84 Grafisch ausgestaltete, aus einem einzelnen Buchstaben gebildete Marken würden nach einem kennzeichenrechtlichen Erfahrungssatz typischerweise nicht mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens ohne weitere Zusätze benannt, sondern vom Verkehr als Bildzeichen wahrgenommen, so dass gemäß der zu Bildzeichen entwickelten Rechtsprechung eine klangliche Zeichenähnlichkeit zu verneinen sei. Die Benennung der Marke mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens sei die Ausnahme, wenn sich eine entsprechende Gewohnheit des Verkehrs feststellen lasse. Dieser kennzeichenrechtliche Grundsatz gelte branchenunabhängig. Derjenige, der ein Verkehrsverständnis behaupte, das diesen kennzeichenrechtlichen Erfahrungssätzen widerspreche, habe Gegenteiliges für die spezifische Branche darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies habe die Antragstellerin vorliegend nicht getan. Demnach bleibe es bei der Gewohnheit des Verkehrs, die Verfügungsmarken mit der vollständigen Kennzeichnung „Telekom“ zu benennen. Insbesondere bestehe keine Gewöhnung des Verkehrs an eine Verbalisierung der Verfügungsmarken . Die Bezeichnung von Geschäften als „T-Punkt“ ändere nichts daran, dass die Verfügungsmarken gemäß den Verkehrsgewohnheiten als „Telekom“ verbalisiert würden. Die Antragstellerin belege mit ihrem Vorbringen ein Verständnis der „T“-Brand als durchgängiges Synonym für „Telekom“. Es sei auch im Telekommunikations-, IT- und Digitalbereich üblich, dass unterschiedliche Anbieter einen grafisch ausgestalteten Buchstaben mit identischem Lautwert nutzten, so dass sich die Verkehrskreise besonders an der grafischen Gestaltung des Buchstabens orientierten. Randnummer 85 Das Landgericht habe verkannt, dass die angesprochenen deutschen Verkehrskreise der grafischen Ausgestaltung von grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben-Marken im Telekommunikationsbereich besondere Aufmerksamkeit widmeten. Der Buchstabe „T“ in den Verfügungsmarken sei kennzeichnungsschwach. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Zeichenähnlichkeit zwischen den Verfügungsmarken und dem angegriffenen Zeichen bzw. Zeichenbestandteil bejaht und entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Es bestehe keine klangliche und auch keine schriftbildliche Zeichenähnlichkeit. Randnummer 86 Es treffe auch nicht zu, dass der Bestandteil in den angegriffenen zusammengesetzten Zeichen ein „Zeichen für sich“ darstelle. Aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten betreffend eine vorangestellte Verzierung des eigentlichen Kennzeichens verstünden die angesprochenen deutschen Verkehrskreise die angegriffenen Gesamtgestaltungen dahingehend, dass der separierte, grafisch ausgestaltete erste Buchstabe den ersten Buchstaben des Firmennamens aufgreife, diesen wiederhole und mit diesem eine untrennbare Einheit bilde. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich nicht um einen eigenständigen „Bedeutungsträger“, der als eigenständiges Logo wahrgenommen werden solle. Es sei der Gesamteindruck maßgeblich, auch wenn die angesprochenen Verkehrskreise in den weiteren Bestandteilen Telefónica bzw. O 2 jeweils ein Unternehmenskennzeichen erkennen würden. Im vorliegenden Einzelfall habe der Bestandteil aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine eigenständige Kennzeichnungsfunktion, sondern verstärke lediglich die eigentliche Kennzeichnung „Telefónica“. Randnummer 87 Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe keine Gefahr einer Rufausbeutung oder einer Verwässerung der Verfügungsmarken . Es liege bereits keine Bekanntheit der Verfügungsmarken vor. Weiter fehle es an einer Zeichenähnlichkeit bzw. an einer gedanklichen Verknüpfung. Bei – hier anzunehmender – absoluter Zeichenunähnlichkeit scheide Bekanntheitsschutz zwingend aus, selbst wenn das angegriffene Zeichen Assoziationen an die bekannte Marke hervorrufe. Eine gedankliche Verknüpfung liege nicht vor und sei auch deshalb ausgeschlossen, weil sich die angegriffenen Kennzeichen im Internetauftritt der Antragsgegnerinnen befänden, so dass sie jeder Nutzer allein mit den Antragsgegnerinnen in Verbindung bringe. Es liege auch kein Ausnutzen und keine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bzw. Wertschätzung der Verfügungsmarken vor. Die bloße Gefahr einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung sei nicht ausreichend. Eine tatsächliche Beeinträchtigung oder Ausnutzung sei von der Antragstellerin weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Sie, die Antragsgegnerinnen, begäben sich auch nicht in die „Sogwirkung“ der Verfügungsmarken, da die angegriffenen Zeichen vom angesprochenen Verkehr den Antragsgegnerinnen zugeordnet würden. Die Anziehungskraft der Verfügungsmarken werde auch nicht durch qualitativ schlechtere Produkte oder ein Unternehmen mit schlechtem Ansehen geschmälert. Die Antragsgegnerinnen böten hochwertige Waren und Services an und seien ein international und national anerkanntes Unternehmen. Auch scheide eine Beeinträchtigung einer etwaigen Unterscheidungskraft der Verfügungsmarken aus. Insoweit sei der Nachweis erforderlich, dass sich das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher aufgrund der (vermeintlichen) Verletzung der Verfügungsmarken tatsächlich geändert habe, was vorliegend weder vorgebracht noch ersichtlich sei. Aufgrund der grafischen Unterschiede sei ausgeschlossen, dass das Zeichen die Verfügungsmarken verwässern könnte. Die angesprochenen Verkehrskreise seien gerade im Telekommunikationsbereich aufgrund der Üblichkeit der Verwendung grafisch ausgestalteter Einzelbuchstaben daran gewöhnt, in besonderem Maße auf Zeichenunterschiede zu achten. Eine Verwässerung der Verfügungsmarken scheide daher aus. Die Antragstellerin habe auch nichts vorgetragen, was für eine besondere Unlauterkeit der Zeichennutzung durch die Antragsgegnerinnen sprechen könnte. Ihnen, den Antragsgegnerinnen, stehe es frei, gemäß der glaubhaft gemachten Verkehrsübung vor ihrem Unternehmensschlagwort „Telefónica“ den grafisch ausgestalteten Anfangsbuchstaben aufzunehmen, wobei sie eine Gestaltung gewählt hätten, die nicht ansatzweise zu den Verfügungsmarken ähnlich sei. Randnummer 88 Weiter habe das Landgericht verkannt, dass rein firmenmäßige Benutzungshandlungen, wie mit den Verfügungsanträgen I.c), I.e), II.
  20. b)und II.
  21. c)angegriffen, eine Verletzung der Verfügungsmarken nicht begründen könnten. Randnummer 89 Zudem habe das Landgericht übersehen, dass es zu einigen geltend gemachten Verletzungsbehauptungen an Vorbringen der Antragstellerin zu einer Verletzungshandlung fehle. Es liege keine Nutzung der „Telefónica Check-in“ App in Deutschland vor, diese habe einen ausschließlich spanischen Beschreibungstext und sei ausschließlich zur internen Nutzung für Hostessen der Antragsgegnerin zu 1) in Spanien im Hinblick auf Veranstaltungen wie Messen in Spanien bestimmt und werde auch so genutzt (vgl. eidesstattliche Versicherung als Anlage LSG 11). Eine ausreichende Inlandsberühmung lasse sich aus dem Versehen, die Veröffentlichung der App auf Spanien zu begrenzen, nicht konstruieren. Hinsichtlich des Tenors I.1.
  22. b)sei der Verfügungsantrag daher nicht begründet. Allenfalls bestünde ein Anspruch im Hinblick auf die konkrete Verletzungsform, nicht jedoch ein abstrakter Anspruch im Hinblick auf jedwede App und jedwede Software. Teilweise seien keine Nutzungshandlungen gem. Tenor Ziff. I.1.
  23. c)dargelegt. Mit dem Antrag I.1.
  24. c)seien 16 Streitgegenstände kumulativ geltend gemacht worden, für die nicht jeweils eine Verletzungshandlung glaubhaft gemacht worden sei. Zudem sei die Formulierung „sonstige Unternehmensinformation“ auch nicht hinreichend bestimmt. Randnummer 90 Schließlich sei aufgrund des prozessualen Verhaltens der Antragstellerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu verneinen. Insoweit habe sich das Landgericht mit dem diesbezüglichen umfangreichen Vorbringen zu Unrecht nicht auseinandergesetzt. Es liege kein Verfügungsgrund insbesondere hinsichtlich der Verfügungsmarken vor. Mit Verfügungsantrag vom 04.06.2021 habe die Antragstellerin Ansprüche ausschließlich auf die Wortzeichen („ungestaltetes“ T) sowie Wettbewerbsrecht gestützt. Erst mit der Antragserweiterung gemäß Schriftsatz vom 21.06.2021 habe die Antragstellerin ihren Angriff hilfsweise auch auf die Unionsmarke „ T “ Nr. 2235034, die deutsche Marke „ T “ Nr. 30087136, die Unionsmarke Nr. 215194 sowie die deutsche Marke Nr. 39529531 gestützt. Es sei dringlichkeitsschädlich, diese Streitgegenstände nicht bereits mit dem Verfügungsantrag vom 04.06.2021 geltend gemacht zu haben, nachdem diese Marken bereits Gegenstand des Abmahnschreibens vom 27.05.2021 gewesen seien. In einer Gesamtschau sei auch das weitere prozessuale Verhalten der Antragstellerin hinsichtlich der Verfügungsmarken dringlichkeitsschädlich. So habe die Antragstellerin im Verfügungsantrag vom 04.06.2021 lediglich rudimentär zur rechtserhaltenden Benutzung vorgetragen, obwohl sie um die Nichtbenutzungsproblematik gewusst habe und ihr das Vorbringen gem. Schriftsatz vom 23.06.2021 problemlos schon mit dem Verfügungsantrag möglich gewesen wäre. Die Antragserweiterung zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 23.06.2021 habe letztlich eine Vertagung provoziert, zur Wahrung der Dringlichkeit hätte die Antragstellerin ihre Antragserweiterung vom 21.06.2021 zurücknehmen oder jedenfalls ihren Schriftsatz vom 23.06.2021 zurückziehen müssen. Die Antragstellerin habe eine erstmalige Kenntnis nicht glaubhaft gemacht, von einer solchen sei schon am 23.04.2021 auszugehen (dem Datum der Jahreshauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) und dem Datum der Unionsmarkenanmeldung 18 458 691: ). Randnummer 91 Die Antragsgegnerinnen beantragen: Randnummer 92 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, 15. Zivilkammer, vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21 , wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Randnummer 93 Die Antragstellerin beantragt nach teilweiser Rücknahme ihres Verfügungsantrags im Hinblick auf den Tenor zu I.1.b), in dem die Formulierung „und sonstiger Software“ zu streichen ist, Randnummer 94 die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) zurückzuweisen. Randnummer 95 Die Antragstellerin legt gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021 (Az. 315 O 137/21 ) hilfsweise Randnummer 96 Anschlussberufung Randnummer 97 ein und stellt diese unter die innerprozessuale Bedingung, „dass und soweit“ der Senat im landgerichtlichen Urteil eine Teilabweisung sieht und daher die in erster Linie geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht bereits als Teil der Berufung ansieht. Für diesen Fall beantragt die Antragstellerin: Randnummer 98 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21 , wird insoweit aufgehoben, als es eine Teilabweisung im Hinblick auf die vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte der Berufungsbeklagten darstellt, und die Berufungsklägerinnen werden entsprechend der erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 gestellten Anträge verurteilt. Randnummer 99 Die Antragsgegnerinnen beantragen insoweit, Randnummer 100 die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten vom 08.03.2022 kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 101 Die Antragstellerin verteidigt im Hinblick auf die Berufung der Antragsgegnerinnen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 102 Das Landgericht habe zu Recht die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und angenommen, dass sie, die Antragstellerin, ihre Unterlassungsansprüche aus den bekannten Marken (Unionsmarke Nr. 215194 und nationale Marke Nr. 39529531) glaubhaft gemacht habe und sich diese aus Art. 9 Abs. 2 lit.
  25. b)und
  26. c)UMV sowie § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG ergäben. Das Zeichen , das in sämtlichen angegriffenen Zeichen kennzeichnend sei, werde vom Verkehr ebenso wie als Buchstabe „T“ erkannt und kommuniziert. Zutreffend habe das Landgericht schriftbildliche Ähnlichkeit sowie klangliche und begriffliche Identität feststellt. Kombiniert mit Waren- und Dienstleistungsidentität führe dies zur Verwechslungsgefahr. Ebenso bestehe die Gefahr der Rufausbeutung und der Verwässerung ihrer bekannten Verfügungsmarken . Randnummer 103 Sie, die Antragstellerin, habe die Marken rechtserhaltend genutzt und entgegen der Ansicht der Berufung hinreichende Nachweise zur Benutzung der konkreten Verfügungsmarken vorgelegt. Hierzu macht die Antragstellerin weitere Ausführungen und beruft sich zu einer identischen Zeichennutzung auf die Kennzeichnung der T-Shops mit (weiß mit Hintergrund in Magenta), anderweitige Außenwerbung mit (weiß mit Hintergrund in Magenta), des Onlineproduktangebots (Zeichennutzung in Magenta), der Kennzeichnung elektronischer Geräte in rein schwarz und rein weiß (Smart Speaker, Bl. 817, auch schon Schriftsatz vom 23.06.2021, S. 38ff., Anlagen Ast 51 und 53), der Kennzeichnung von Softwareprodukten (Apps etc.) in Magenta, der „T5G Kampagne mit (weiße Schrift auf Magenta Hintergrund), auf -Nutzungen in sozialen Medien (weiß mit Hintergrund in Magenta). Die Antragstellerin macht zudem eine Nutzung des in unterschiedlichen Gestaltungen geltend und nicht ausschließlich in Magenta. Es gebe auch Nutzungen in schwarz, grau und in bunt sowie in verschiedenen anderen kreativen Gestaltungsformen. Weiter finde eine Nutzung für Schuh- und Schmuckwaren, für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie Geldgeschäfte statt. Entgegen der Ansicht der Berufung handele es sich bei der Benutzung der Zeichen in Magenta auch um eine Nutzung der Verfügungsmarken . Die rechtserhaltende Benutzung sei gewahrt, solange der kennzeichnende Charakter der Marke unverändert bleibe, d.h. das Zeichen für sich weiter einen Herkunftshinweis auf die Waren und Dienstleistungen von ihr, der Antragstellerin, darstelle, und zwar auch unabhängig von der Kombination mit der Farbmarke Magenta. Dies sei mit Blick auf die Verfügungsmarken der Fall. Weder die Hinzufügung zweier „Digits“ auf der rechten Seite des Zeichens noch die parallele Nutzung der Magenta-Farbmarke veränderten den kennzeichnenden Charakter der Verfügungsmarke. Hierzu beruft sich die Antragstellerin ergänzend auf ein Meinungsforschungsgutachten gem. Anlage BB 7. Randnummer 104 Die Verfügungsmarken besäßen in Deutschland aufgrund umfassender Benutzung eine hohe Kennzeichnungskraft und Bekanntheit und daher – wie das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat – einen hohen Schutzumfang. Die Berufung stelle dies ohne belastbare Gründe in Frage. Hierzu verweist die Antragstellerin ergänzend auf die Nielsen Daten zu Werbeausgaben für das Jahr 2021, wonach allein die T… GmbH jährliche Werbeausgaben von 352,63 Mio. Euro gehabt habe. Nahezu jede Ware und jede Dienstleistung kennzeichne sie, die Antragstellerin, mit dem kennzeichnenden Part , so dass ein überragend hoher Teil der Bruttowerbeausgaben in Werbung geflossen sei, die die Verfügungsmarken zeige. Hohe Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Verfügungsmarken ergebe sich auch aus deren hohem Markenwert. Im Jahr 2021 sei die Marke der Antragstellerin die zweitwertvollste deutsche Marke mit einem Brand Value von 47,096 Mio. USD gewesen (vgl. Anlage Ast 31). Hohe Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Verfügungsmarken ergebe sich auch aus den Ergebnissen der demoskopischen Befragungen (Anlagen Ast 32 – 53). Seit dem Gründungsjahr der Antragstellerin werde die Marke genutzt, auch habe es im Jahr 1995 schon Werbespots gegeben, die die Zeichen und genutzt hätten. Die intensive Nutzung des Zeichens (in Magenta) zahle auf die hohe Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken ein. Die hohe Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken sei nicht durch vermeintliche Drittnutzungen geschwächt worden. Die Schwächung der Kennzeichnungskraft sei ein Ausnahmetatbestand, die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast liege bei den Antragsgegnerinnen. Die dargetanen Drittnutzungen lägen nicht im Ähnlichkeitsbereich und seien auch hinsichtlich des Umfangs ihrer Benutzung nicht relevant. Randnummer 105 Unter Berücksichtigung einer hohen Kennzeichnungskraft und großen Bekanntheit der intensiv genutzten Verfügungsmarken habe das Landgericht zu Recht den Schutzumfang dieser Marken als erhöht festgestellt, so dass der Schutzbereich der Verfügungsmarken über die konkrete grafische Ausgestaltung hinausgehe und auch andere grafische Gestaltungen des Buchstaben „T“ im Telekommunikationssektor umfasse. Insbesondere sei der Verkehr daran gewöhnt, dass die Verfügungsmarken als „T“ verbalisiert und kommuniziert würden. Sie, die Antragstellerin, nutze ihre „T“-Marken von Anfang an (auch) in einer Form, die regelrecht dazu zwinge, die Verfügungsmarken und die anderen „T“-Marken als Buchstaben „T“ wahrzunehmen. Hierzu verweist sie auf Werbekampagnen, etwa die Kampagne: „T macht den Unterschied“ (Anlage BB 10, Annex 33). Daneben würden Kombinationen des „T“ in Serifenschrift mit weiteren Begriffen nicht funktionieren, wenn der Verkehr nicht daran gewöhnt wäre, die Zeichen und mitzusprechen (z.B. GLASFASER und Systems sowie Online und DSL oder Home). Der Verkehr erinnere sich noch gut an die Werbung, in denen das „T“ in Kombination wie z.B. „T-Online“, „T-Fax“, „T-DSL“ und „T-Punkt“ ausgesprochen und beworben worden sei (Werbespots aus den Jahren 1996 bis 2006, Anlagen BB 23a – 23c). Ein klanglicher Zeichenvergleich komme vorliegend in Betracht. Im Telekommunikationsbereich gebe es keine Gewöhnung des Verkehrs an die Nutzung von Einzelbuchstaben(-Marken) bzw. daran, dass der Verkehr Einzelbuchstaben primär an ihrer grafischen Gestaltung erkenne und von anderen Marken mit demselben Einzelbuchstaben unterscheide. Hinzu komme, dass es vorliegend um einen Zeichenvergleich mit Verfügungsmarken mit hoher Kennzeichnungskraft und Bekanntheit gehe. Zutreffend habe das Landgericht eine Zeichenähnlichkeit zwischen den Verfügungsmarken und dem angegriffenen Zeichen bejaht, weil die angesprochenen deutschen Verkehrskreise sowohl in den grafisch ausgestalteten Verfügungsmarken als auch im grafisch ausgestalteten den Buchstaben „T“ erkennen und kommunizieren würden. Zu Recht habe das Landgericht eine schriftbildliche Ähnlichkeit sowie klangliche und begriffliche Identität angenommen. Die Hinzufügung der Unternehmensbezeichnung „Telefónica“ räume die Zeichenähnlichkeit nicht aus. Es bestehe auch Zeichenähnlichkeit zwischen dem und den -Zeichenkombinationen, da der Bestandteil eine selbständig kennzeichnende Stellung habe. Angesichts Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit bestehe Verwechslungsgefahr. Randnummer 106 Das Landgericht habe zudem zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerinnen den guten Ruf und die Bekanntheit der Verfügungsmarken ausnutzten und deren Unterscheidungskraft beeinträchtigten. Auf eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Verfügungsmarken berufe sie, die Antragstellerin, sich nicht. Randnummer 107 Auch die verbotenen firmenmäßigen Benutzungen verletzten die Verfügungsmarken. Eine firmenmäßige Benutzung könne zugleich eine markenmäßige Benutzung sein, insbesondere bei Dienstleistungsmarken. Aus dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes könne auch gegen eine firmenmäßige Benutzung vorgegangen werden. Randnummer 108 Die Check-In-App habe sich auch an deutsche Verkehrskreise gerichtet. Randnummer 109 Sie, die Antragstellerin, habe die beanstandeten Nutzungshandlungen zudem vollumfänglich glaubhaft gemacht. Randnummer 110 Die Antragstellerin meint, es bestehe auch ein Verfügungsgrund, da die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG nicht widerlegt sei. Sie habe am 20.05.2021 von der Nutzungsaufnahme in Deutschland erfahren. Von der Unionsmarkenanmeldung habe sie erst nach dem 21.05.2021 erfahren. Am Sonntag, 02.05.2021, hätten ihre, der Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte ihr einen Kollisionsbericht geschickt, aus dem sich allenfalls ein partieller Deutschlandbezug ergeben habe. Die Erweiterung der Antragsmarken mit Schriftsatz vom 21.06.2021 sei nicht dringlichkeitsschädlich, sondern habe angesichts des gerichtlichen Hinweises vom 10.06.2021 zu einer Beschleunigung führen sollen. Die Antragsgegnerinnen hätten die Benutzung der Verfügungsmarken in ihren drei Schutzschriften nicht bestritten. Die Vertagung habe nicht sie, die Antragstellerin, provoziert, sondern die Antragsgegnerinnen, indem sie erstmals in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2021 die Benutzung der -Marken bestritten hätten. Randnummer 111 Zu ihrer hilfsweisen Anschlussberufung macht die Antragstellerin geltend, diese sei zulässig unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt. Es bestehe eine Unsicherheit darin, ob im erstinstanzlichen Urteil trotz gegenteiliger Tenorierung eine Teilabweisung im Hinblick auf die vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte zu sehen sei. Läge keine Teilabweisung vor, so wären sämtliche Kennzeichenrechte bereits Gegenstand der Berufung, andernfalls Gegenstand der Hilfs-Anschlussberufung. Randnummer 112 Die Anschlussberufung sei auch begründet. Das landgerichtliche Urteil sei insoweit rechtsfehlerhaft, als es die rechtserhaltende bzw. im Fall des Unternehmenskennzeichens rechtsbegründende Benutzung der vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte als nicht hinreichend glaubhaft gemacht angesehen habe. Das Landgericht habe wesentliche Teile der erstinstanzlich glaubhaft gemachten Benutzungen nicht gewürdigt und einen falschen Maßstab angewendet. Zudem habe es die rechtserhaltende Benutzung der Wortmarken „T“ von der Eintragungshistorie der weiteren „T“-Marken abhängig gemacht und damit gegen die Vorgaben des § 26 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG bzw. Art. 18 Abs. 2 lit.
  27. a)UMV verstoßen. Randnummer 113 Zur Anschlussberufung machen die Antragsgegnerinnen geltend, diese sei unzulässig und unbegründet. Insbesondere sei die Weiterverfolgung eines Verfügungsanspruchs nur im Rahmen der Anschlussberufung dringlichkeitsschädlich, da sich der Antragsteller mit seiner Rechtsverfolgung wegen der Abhängigkeit der Anschlussberufung von der Berufung in die Hände des Antragsgegners begebe und es zudem zu einer Verzögerung bei der Terminierung komme. Dies gelte auch vorliegend. Randnummer 114 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Randnummer 115 Die Antragstellerin hat am 08.09.2022 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Akte gereicht. II. Randnummer 116 1. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerinnen hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Die Hilfs-Anschlussberufung der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 117 a. Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen ist nach der teilweisen Antragsrücknahme hinsichtlich des Tenors zu I.1.
  28. b)nur die landgerichtliche Kostenentscheidung abzuändern. Der landgerichtliche Ausspruch ist ganz überwiegend zutreffend erfolgt, so dass die Berufung der Antragsgegnerinnen insoweit erfolglos bleibt. Es bestehen – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – überwiegend wahrscheinlich Unterlassungsansprüche der Antragstellerin aus den nachrangig geltend gemachten Verfügungsmarken (Unionsmarke 215194 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) sowie nationale Marke 39529531 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2)) aufgrund von Verwechslungsgefahr und aus Bekanntheitsschutz gemäß Art. 9 Abs. 2 lit.
  29. b)und lit.
  30. c)UMV sowie aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerinnen ist insoweit im Ergebnis keine abweichende Bewertung gerechtfertigt. Randnummer 118 aa. Das Landgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit, die auch im Berufungsverfahren zu prüfen ist, gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) angenommen (Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, § 32 ZPO). Hierüber streiten die Parteien daher zu Recht nicht. Randnummer 119 bb. Hinsichtlich des Gegenstands der Berufung liegt auch im Übrigen ein zulässiger Verfügungsantrag vor. Randnummer 120 aaa. Gegenstand der Berufung der Antragsgegnerinnen ist deren Verurteilung nach dem landgerichtlichen Urteil vom 05.07.2021, welches am 05.07.2021 kurzverkündet und in langer Form der Antragstellerin am 04.01.2022 und den Antragsgegnerinnen am 07.01.2022 zugestellt worden ist. Zwar ergeben sich aus dem Tenor eine antragsgemäße Verurteilung und keine Kostenquote. Jedoch hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, dass sich die Verurteilung zur Unterlassung nicht aus den nach der sog. „TÜV-Reihenfolge“ erstrangig geltend gemachten Kennzeichen (ungestaltetes) „T“ (Marken und Unternehmenskennzeichen) ergibt, sondern aus den bekannten Verfügungsmarken (Unionsmarke 215194 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) sowie nationale Marke 39529531 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2)). Das Landgericht ist von einem echten Hilfsantragsverhältnis ausgegangen (S. 37 des Urteils). Randnummer 121 Die Antragsgegnerinnen haben im Umfang ihrer Beschwer Berufung eingelegt. Legt der Beklagte wegen einer Verurteilung nach dem Hilfsantrag Berufung ein, so fällt, falls nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt, der abgewiesene Hauptantrag dem Berufungsgericht nicht an (BGH NJW 1994, 2765, 2766; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 260 Rn. 9). Dies gilt auch bei einem versehentlichen Übergehen (BGH GRUR 2001, 755, 757; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 260 Rn. 9). Im Falle des Übergehens eines Hauptantrags hätte es eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bedurft, um zu einer Entscheidung über diesen Antrag zu gelangen (BGH GRUR 2001, 755, 757). Da ein übergangener prozessualer Anspruch mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht mehr rechtshängig ist, kann über ihn im Berufungsrechtszug nur entschieden werden, wenn ihn der Kläger – im Rahmen eines selbstständigen Rechtsmittels oder einer Anschlussberufung – durch Klageerweiterung erneut in den Prozess einführt (BGH GRUR 2001, 755, 757). Randnummer 122 Vorliegend hat das Landgericht dem Verfügungsantrag nur aus Hilfsanträgen entsprochen. Die damit abgewiesenen vorrangigen Anträge sind über die Berufung nicht ins Berufungsverfahren gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Entscheidung über die vorrangigen Anträge ergangen ist oder einzelne Anträge versehentlich übergangen worden sind. Auf S. 38 des landgerichtlichen Urteils hat das Landgericht ausgeführt, dass die erstrangig von der Antragstellerin ins Feld geführten Verfügungsmarken und Unternehmenskennzeichen „(ungestaltetes) T“ die Unterlassungsansprüche nicht begründen könnten, weil ihre Benutzung bestritten und nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Gegenstand der Berufung der Antragsgegnerinnen sind nach dem Vorgenannten nur die zuerkannten Ansprüche aus den Verfügungsmarken und der angegriffene Kostenausspruch, nicht jedoch die nicht zuerkannten Ansprüche aus den gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) an erster bis fünfter Stelle verfolgten Streitgegenständen sowie aus den gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) an erster bis dritter Stelle verfolgten Streitgegenständen, hinsichtlich derer eine Beschwer der Antragsgegnerinnen fehlt. Dem steht auch nicht die – unzutreffende – Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil entgegen. Randnummer 123 bbb. Der Verfügungsantrag ist in der zuletzt gestellten Form (unter Berücksichtigung der Teilrücknahme hinsichtlich I.1.b)) hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 124

(1)Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR-RS 2021, 28479 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator). Der Gebrauch auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung genügt, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet (BGH GRUR-RS 2021, 28479 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator). Randnummer 125
(2)Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze sind die zuletzt gestellten Verfügungsanträge hinreichend bestimmt. Randnummer 126 Die Antragstellerin hat in der Berufungsverhandlung vor dem Senat die Formulierung „und sonstiger Software“ im Antrag I.
  1. b)gestrichen und insoweit ihren Verfügungsantrag teilweise zurückgenommen. Der verbleibende Antrag zu I.b): „das nachfolgend abgebildete Zeichen Randnummer 127 zur Kennzeichnung von mobilen Apps zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder unter diesen Zeichen die genannten Waren anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen“ begegnet aus Sicht des Senats keinen Bestimmtheitsbedenken. Der Begriff einer „mobilen App“ ist hinreichend konkret und hierüber streiten die Parteien auch nicht. Randnummer 128 Auch der Verfügungsantrag I.
  2. c)ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit die Antragsgegnerinnen eine Unbestimmtheit durch die Verwendung der auslegungsbedürftigen Begriffe „im Zusammenhang mit“ [Personalsuche, Informationen für Zulieferer, Informationen für Investoren] und „sonstigen Unternehmensinformationen“ rügen, so handelt es sich bei diesem Halbsatz um eine abstrakte Umschreibung einer beanstandeten Verwendung / eine Verallgemeinerung einer konkreten Verletzungsform und jeweils ein begehrtes Verbot „als Kennzeichen für ein Telekommunikationsunternehmen“. Dieser Verfügungsantrag ist daher auf das Verbot jeweils einer firmenmäßigen Zeichenverwendung gerichtet und es geht vorliegend nicht um die Konkretisierung erlaubter Verhaltensweisen, die aus einem zu weit gefassten Verbot auszunehmen gewesen wären (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, 539 Rn. 15 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Vielmehr handelt es sich um Verallgemeinerungen über die konkrete Verletzungsform hinaus, bei denen es sich in der Regel nach dem Klagebegehren (zumindest auch) um einen Angriff gegen die konkrete Verletzungsform samt kerngleicher Verletzungen handelt (Zigann/Werner in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 Rn. 74; BGH GRUR 2015, 504 Rn. 30 – Kostenlose Zweitbrille). Randnummer 129 Die weiteren Verfügungsanträge begegnen keinen Bestimmtheitsbedenken. Insbesondere hat die Antragstellerin die verschiedenen Streitgegenstände auch in eine aus Bestimmtheitsgründen erforderliche Reihenfolge gebracht (vgl. hierzu BGH GRUR 2016, 810 Rn. 15 – profitbricks.es). Es liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor, als die Antragstellerin aus ihren verschiedenen eingetragenen Marken und ihrem Unternehmenskennzeichen vorgeht (vgl. BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 18 – Pelikan). Randnummer 130 ccc. Bezogen auf den Gegenstand der Berufung liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Das Landgericht hat die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG vorliegend insoweit zu Recht als nicht widerlegt angesehen. Randnummer 131
(1)Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn das Begehren des Antragstellers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten (Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz,
  1. Aufl., § 940 Rn. 63). Als besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung ist der Verfügungsgrund bzw. die objektive Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) der Sache für den Antragsteller von Amts wegen zu prüfen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
  2. Aufl., § 12 Rn. 2.12 m.w.N.). Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Es gilt vorliegend die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG, die auch bei einer Verletzung von Unionsmarken Anwendung findet. Zwar wird § 140 Abs. 3 MarkenG in § 125e Abs. 5 MarkenG nicht erwähnt. Die Anwendbarkeit ergibt sich aber aus Art. 129 Abs. 3 UMV (Gruber in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht,
  3. Ed., § 140 Rn. 31.4). Randnummer 132
(2)Zwar kann der Verfügungsgrund entfallen, wenn der Verletzte nach konkreter und positiver Kenntnis der Verletzungshandlung und vor Antragstellung zu lange zugewartet und so gezeigt hat, dass ihm die Sache nicht dringlich ist (st. Rspr., BGH GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung). Hierbei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Hamburger Gerichte nicht auf starre Fristen an, sondern es ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, eine Gesamtbetrachtung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten (OLG Hamburg GRUR-RS 2019, 9190 Rn. 24; OLG Hamburg GRUR-RS 2020, 6424 Rn. 26; Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 9). Die Dringlichkeitsfrist beginnt mit der Kenntnisnahme aller relevanten Umstände (OLG Köln GRUR-RR 2018, 207 Rn. 56). Randnummer 133
(3)Der Antragsgegnerin obliegt die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung (Senat GRUR-RS 2020, 33485 Rn. 76 – smartBASE/smartbase). Sie hat daher auch eine frühere Kenntnis der Antragstellerin von den Verletzungshandlungen darzulegen. Mangels diesbezüglichen konkreten Vorbringens, das sich auf eine frühere Kenntnis von den Markenanmeldungen bzw. einer Nutzungsaufnahme auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, auf das sich die vorliegenden Ansprüche beschränken, beziehen müsste, sind die Daten der Kenntnisnahme durch die Antragstellerin, die der Senat als plausibel erachtet, zugrunde zu legen. Randnummer 134
(4)Das Landgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe vom vorliegend angegriffenen „T-Rebranding“ der Antragsgegnerinnen „im Zuge“ der Jahreshauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) am 23.04.2021 und im Zuge der nachfolgenden Markenanmeldungen erfahren. Die Antragstellerin macht eine Kenntnis von der hier angegriffenen Benutzungsaufnahme in Deutschland am 20.05.2021 bzw. nach weiteren späteren Nutzungshandlungen in Deutschland geltend. Eine früheste Kenntnis von ihr, der Antragstellerin, könne vermittelt über einen am Sonntag, 02.05.2021, verfassten Kollisionsbericht ihrer Prozessbevollmächtigten angenommen werden, der sich auf die Webseite telefónica.com bezogen habe, die zunächst als internationales Angebot erschienen sei und bei der von den Prozessbevollmächtigten zunächst nur ein partieller Deutschlandbezug festgestellt worden sei. Selbst wenn sie, die Antragstellerin, diesen Kollisionsbericht direkt am Sonntag gelesen und auf der sehr komplexen Webseite mit vielen Unterseiten schon alle Deutschlandbezüge gefunden hätte, so hätte sie vier Wochen und fünf Tage vor Antragstellung (04.06.2021) und sieben Wochen und zwei Tage vor Erweiterung der Antragsmarken (21.06.2021) Kenntnis erlangt. Randnummer 135 Unabhängig von den verschiedenen Verletzungshandlungen, die erst in diesem Zeitraum erfolgt sind und hinsichtlich derer die Frist demnach kürzer ist, geht es vorliegend um einen Zeitraum von längstens ca. sieben Wochen ab frühester Kenntnis des Webseitenauftritts auf http://telefónica.com, der die Nutzung der Zeichen auf der internationalen Webseite der Antragsgegnerin zu 1) betraf, bis zur Antragserweiterung vom 21.06.2021. Eine solche Frist erscheint im vorliegenden Einzelfall angesichts der Komplexität des Sachverhalts mit partiellem Auslandsbezug und der maßgeblichen Rechtsfragen noch nicht als dringlichkeitsschädlich. Randnummer 136
(5)Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist ein dringlichkeitsschädliches prozessuales Verhalten der Antragstellerin in erster Instanz aus Sicht des Senats nicht anzunehmen. Ein solches liegt insbesondere nicht in der anfänglichen Geltendmachung von weniger Streitgegenständen, der Antragserweiterung – nach gerichtlichem Hinweis vom 10.06.2021 – am 21.06.2021, dem nachgereichten umfangreichen Schriftsatz vom 23.06.2021 mit Vortrag zur rechtserhaltenden Benutzung und dem Umstand der Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 auf den 30.06.2021 mit Einverständnis der Antragstellerin. Randnummer 137 (
  1. a)Als „dringlichkeitsschädliches“ Verhalten ist nur ein solches anzusehen, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht oder nicht mehr so eilig ist, so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und der Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen bei dem angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint (OLG Köln GRUR-RS 2022, 6142 Rn. 20 – Krankes Schwein). Dringlichkeitsschädliche Auswirkungen auf den Verfügungsgrund können dabei anerkanntermaßen nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche während des bereits anhängigen Verfahrens bzw. sogar bei der Zwangsvollstreckung haben (OLG Köln GRUR-RS 2022, 6142 Rn. 20 – Krankes Schwein). Indes liegen hier keine solchen Verhaltensweisen in erster Instanz vor. Randnummer 138 (
  2. b)Zwar liegt eine Erweiterung des Streitgegenstandes durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.06.2021 gegenüber dem Verfügungsantrag vom 04.06.2021 vor. Im Verfügungsantrag vom 04.06.2021 hat die Antragstellerin ihr Begehren auf folgende in Reihe gebrachte Streitgegenstände gestützt: gegenüber der Antragsgegnerin zu 1): 1. aus der Unionswortmarke „T“ Nr.1888031, 2. aus der deutschen Wortmarke „T“ Nr. 302015044707, 3. aus dem Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“ und 4. aus Wettbewerbsrecht sowie gegenüber der Antragsgegnerin zu 2): 1. aus der deutschen Wortmarke „T“ Nr. 302015044707, 2. aus dem Unternehmenskennzeichen an dem Zeichen „T“ und 3. aus Wettbewerbsrecht. Mit Schriftsatz vom 21.06.2021 hat die Antragstellerin nach gerichtlichem Hinweis in der Terminsladung vom 10.06.2021 den Antragsgrund um vier weitere Marken erweitert: gegenüber der Antragsgegnerin zu 1): (nunmehr) 4. aus der Unionsmarke „ T “ Nr. 2235034, 5. aus der deutschen Marke „ T “ Nr. 30087136, 6. aus der Unionsmarke Nr. 215194, 7. aus der deutschen Marke Nr. 39529531 sowie gegenüber der Antragsgegnerin zu 2): (nunmehr) 3. aus der Unionsmarke „ T “ Nr. 2235034 und 4. aus der deutschen Marke Nr. 39529531. Gegenstand der anwaltlichen Abmahnung vom 27.05.2021 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) waren bereits auch die eingetragenen Marken Unionsmarke „ T “ Nr. 2235034, deutsche Marke „ T “ Nr. 30087136, Unionsmarke Nr. 215194, deutsche Marke Nr. 39529531 und noch die weiteren, hier nicht streitgegenständlichen Marken Unionsmarke Nr. 215319 und deutsche Marke Nr. 39529526 (vgl. Anlagenkonvolut Ast 69). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ergibt sich aus der Antragserweiterung vom 21.06.2021 vorliegend keine Widerlegung der Dringlichkeit. Zwar ist die Dringlichkeit für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 49). Erfolgt eine nachträgliche Anspruchserweiterung erst nach längerer Zeit des maßgeblichen Sachverhalts und erst in dringlichkeitsschädlicher Zeit, etwa im Widerspruchsverfahren oder im Berufungsverfahren, fehlt es am Verfügungsgrund (Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 50). Vorliegend erfolgte die Geltendmachung jedoch – wie ausgeführt – in noch nicht dringlichkeitsschädlicher Zeit und führt daher nicht zur fehlenden Dringlichkeit. Die Dringlichkeit fehlt auch nicht bezogen auf die Neueinführung weiterer Verletzungsformen mit dem Schriftsatz vom 21.06.2021 gemäß der Anträge I.
  3. e)und II.c). Die dort angegriffenen Verletzungsformen waren der Antragstellerin – unbestritten – erst am 11.06.2021 bekannt geworden. Auch insoweit liegt eine Antragserweiterung in nicht dringlichkeitsschädlicher Zeit vor. Randnummer 139 (
  4. c)Auch die Einreichung des umfangreichen Schriftsatzes der Antragstellerin vom 23.06.2021 und die Vertagung der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 23.06.2021 auf den 30.06.2021 mit Einverständnis der Antragstellerin stellen im vorliegenden Einzelfall kein dringlichkeitsschädliches prozessuales Verhalten der Antragstellerin dar. Randnummer 140 Unter dem Gesichtspunkt des schleppenden Betreibens des (gerichtlichen) Verfahrens kann eine Selbstwiderlegung in Betracht kommen, die auch noch im Verlaufe des Verfahrens eintreten kann (Schlingloff in MüKo UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 87). Eine dringlichkeitsschädliche Verfahrensverzögerung kann in mit Zustimmung des Antragstellers auf Antrag des Gegners vorgenommenen Fristverlängerungen oder Terminsverlegungen um einen nicht unerheblichen Zeitraum gesehen werden; entsprechendes kann auch für Vertagungen gelten (Schlingloff in MüKo UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 88). Maßgeblich ist jedoch stets eine Würdigung des Einzelfalls (OLG Köln GRUR-RS 2022, 6142 Rn. 23 – Krankes Schwein). Hier liegt keine Zustimmung zu einer Vertagung um einen nicht unerheblichen Zeitraum vor, so dass im Zusammenhang mit der Vertagung kein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Antragstellerin angenommen werden kann. Randnummer 141 Hat das Gericht – wie hier – im Erlassverfahren rechtliche Hinweise erteilt und hat der Antragsteller danach Gelegenheit, seinen Antrag zu „reparieren“ und/oder seinen Vortrag und/oder seine Glaubhaftmachungsmittel zu ergänzen, so muss das hinreichend zügig geschehen, um die Dringlichkeit zu wahren (vgl. Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 58). Eine „Reparatur“ eines Verfügungsantrags führt nicht automatisch zur Verneinung der Dringlichkeit (vgl. Schmidt in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 58). Allein der Umstand, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Ansicht des angerufenen Gerichts nachbesserungsbedürftig erscheint, lässt noch nicht den Schluss zu, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig wäre. Wollte man dies anders sehen, müssten letztlich überhaupt keine Hinweise mehr erteilt werden, weil in jedem Fall, in dem der Antragstellervortrag nachbesserungsbedürftig erschiene, ergänzendes Vorbringen dem Verzögerungsvorwurf anheimfiele und der Verfügungsgrund gleichsam „unrettbar“ verneint werden müsste (Senat, Urteil vom 28.05.2020, 5 U 179/19, nicht veröffentlicht). Dies ist soweit ersichtlich in der Rechtsprechung bisher nirgends vertreten worden; vielmehr entspricht es der wohl allgemein verbreiteten Praxis, im Verfügungsverfahren nötigenfalls auf Vortragsmängel hinzuweisen und die Stellungnahme hierauf ggf. zugunsten des Antrags zu berücksichtigen. So liegt der Fall auch hier. Das Landgericht hat in der Ladungsverfügung vom 10.06.2021 gem. § 139 ZPO den Hinweis erteilt, dass die Antragstellerin „nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs“ (GRUR 2020, 1301 – Ferrari/DU [testarossa]) „darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet“ sei, dass die Marken „im behaupteten Umfang genutzt“ worden seien, wobei eine umfassende Nutzung jedenfalls „des Telekom-„T“ in Gestalt beispielsweise der Marke DE 39529531“ „aufgrund bei der Kammer anhängiger Verfahren gerichtsbekannt“ sei. Dieser gerichtliche Hinweis führte sodann zur Antragserweiterung gem. Schriftsatz vom 21.06.2021 und zum Schriftsatz vom 23.06.2021, in dem die Antragstellerin zur Benutzung der Verfügungsmarken ergänzenden Vortrag geleistet hat. Die in beiden Schriftsätzen liegende „Nachbesserung“ ist hinreichend zügig erfolgt und erweist sich ebenfalls für sich genommen als nicht dringlichkeitsschädlich. Randnummer 142 (
  5. d)Schließlich lässt auch eine Gesamtbetrachtung des prozessualen Verhaltens der Antragstellerin in erster Instanz entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht den Schluss zu, dass der Antragstellerin die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich gewesen sei. Die Antragstellerin hat sämtliche Streitgegenstände in nicht dringlichkeitsschädlicher Frist in den Prozess eingeführt. Mit den Schriftsätzen vom 21.06.2021 und 23.06.2021 hat sie jeweils hinreichend zügig auf die gerichtlichen Hinweise vom 10.06.2021 reagiert. Das Einverständnis mit einer Vertagung um eine Woche auf den 30.06.2021 bei Antragstellung am 04.06.2021 führte vorliegend ebenfalls nicht zu einer Verfahrensverzögerung um einen nicht unerheblichen Zeitraum. Zwischen Antragstellung und landgerichtlicher Entscheidung nach mündlicher Verhandlung lag letztlich ca. ein Monat. Randnummer 143 cc. Hinsichtlich des Gegenstands der Berufung liegt auch ein begründeter Verfügungsantrag vor. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass überwiegend wahrscheinlich Unterlassungsansprüche der Antragstellerin aus den nachrangig geltend gemachten Verfügungsmarken (Unionsmarke 215194 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) sowie nationale Marke 39529531 im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2)) aufgrund von Verwechslungsgefahr und aus Bekanntheitsschutz gemäß Art. 9 Abs. 2 lit.
  6. b)und lit.
  7. c)UMV sowie aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG bestehen. Randnummer 144 aaa. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) bestehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus der Unionsmarke 215194 gemäß Art. 9 Abs. 2 lit.
  8. b)und lit.
  9. c)UMV. Randnummer 145
(1)Die Unionswortbildmarke 215194 ist zugunsten der Antragstellerin am 01.04.1996 angemeldet und am 30.11.2000 eingetragen worden mit Schutz für diverse Waren/Dienstleistungen in den Klassen 09, 14, 16, 18, 25, 28, 36, 37, 38, 41, 42, insbesondere in Klasse 38 für Telekommunikation und die Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation. Randnummer 146
(2)Die Marke steht in Kraft. Die von den Antragsgegnerinnen erhobene Einrede der Nichtbenutzung gem. Art. 127 Abs. 3, 18 UMV bleibt ohne Erfolg. Randnummer 147 (
  1. a)Der Nichtbenutzungseinwand gem. Art. 127 Abs. 3 UMV kann nur noch auf den Verfall wegen mangelnder Benutzung (Art. 58 Abs. 1 lit.
  2. a)UMV) gestützt werden (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 127 Rn. 23). Dies machen die Antragsgegnerinnen vorliegend geltend. Randnummer 148 (
  3. b)Gem. Art. 18 UMV unterliegen eingetragene Unionsmarken dem sog. Benutzungszwang (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 1). Erforderlich ist eine ernsthafte Benutzung der Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und es muss sich um eine Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2013, 925 Rn. 36 – VOODOO; Senat GRUR-RS 2021, 14197 Rn. 71 – Catalox). Erforderlich ist daher eine markenmäßige Benutzung. Randnummer 149 Nach Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 UMV gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Unterabsatzes 1 die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Unterscheidungskraft ist hierbei im Sinne einer Identifizierungsfunktion zu verstehen (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 102). Damit auch die abweichende Benutzungsform rechtserhaltend ist, darf diese Identifizierungsfunktion durch die Abweichung nicht verändert werden (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 102). Um festzustellen, ob die Unterscheidungskraft bzw. der kennzeichnende Charakter der Marke durch die Veränderungen beeinflusst wird, ist die Marke in ihrer eingetragenen Form und mit dem tatsächlich benutzten Zeichen objektiv zu vergleichen (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 106). Dabei ist auf die Eigenschaften jedes einzelnen Bestandteils und die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen; entscheidend ist, ob die beiden Zeichen als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 106 m.w.N.). Die Veränderung des kennzeichnenden Charakters einer Marke wird danach beurteilt, ob die beteiligten Verkehrskreise unter Berücksichtigung der branchenüblichen Verwendung von Marken die registrierte und die benutzte Form trotz ihrer Unterschiede dem Gesamteindruck nach als dieselbe Marke ansehen (BGH GRUR 2013, 840 Rn. 20 – PROTI II; BGH GRUR 2014, 662 Rn. 18 – Probiotik). Bei der Frage, ob die Verkehrskreise in der registrierten und der benutzten Form dieselbe Marke sehen, ist auf die tatsächliche Verkehrsauffassung abzustellen. Hierbei kann zur Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise, zum Maßstab des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers und zu den Regeln über die Feststellung der Verkehrsauffassung auf die zur Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (Bogatz in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 26 Rn. 123). Die Beurteilung der Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke ist eine Rechtsfrage (Bogatz in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 26 Rn. 124). Entscheidend ist, ob der Verkehr – trotz erkennbarer Unterschiede – die registrierte und die benutzte Form im direkten Vergleich als dieselbe Marke ansieht (Bogatz in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 26 Rn. 125). Randnummer 150 Inwieweit Veränderungen in der farbigen Wiedergabe von Bildmarken als rechtserhaltende Benutzung in abweichender Form anzusehen sind, hängt davon ab, ob der kennzeichnende Charakter der Marke in erster Linie durch das dargestellte Bild oder durch die gewählte Farbgebung bestimmt wird (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 26 Rn. 231). Bei einem in Schwarz/Weiß eingetragenen Bild wird eine farbige Wiedergabe den kennzeichnenden Charakter in der Regel nicht verändern (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 26 Rn. 231). Beschränkt sich die Veränderung der Marke lediglich auf die Farbe, verändert dies in der Regel die Unterscheidungskraft der Marke nicht; die farbige Verwendung einer schwarz/weiß eingetragenen Marke ist generell unschädlich (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 138). Die Kontrastgebung der eingetragenen Marke, die keine bestimmte Farbe beansprucht, muss jedoch gewahrt sein (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 138; Büscher GRUR 2015, 305, 310). Zwar kann die Unterscheidungskraft beeinflusst sein, wenn die Farbe selbst Unterscheidungskraft hat und maßgeblich zur allgemeinen Unterscheidungskraft beiträgt (Büscher GRUR 2015, 305, 310). Jedoch stellt dies einen Ausnahmefall dar und entbindet nicht von einem Vergleich des eingetragenen mit dem benutzten Zeichen. Randnummer 151 Insgesamt gelten keine übermäßig strengen Anforderungen an die erforderliche Übereinstimmung zwischen eingetragener Marke und benutztem Zeichen und Veränderungen werden tendenziell als für die Rechtserhaltung eher unschädlich angesehen (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 108). Randnummer 152 Es steht der rechtserhaltenden Wirkung einer solchen Benutzung zudem nicht entgegen, dass die abweichende Form, in der die Marke benutzt wird, ihrerseits als Marke eingetragen ist. Dies hat der Verordnungsgeber durch eine entsprechende Ergänzung des Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 lit.
  4. a)UMV zwischenzeitlich klargestellt (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 147). Das bedeutet, dass ein Benutzungssachverhalt Wirkung für mehrere Marken entfalten kann (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 148). Randnummer 153 (
  5. c)Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat das Landgericht im Streitfall eine ernsthafte Benutzung der Verfügungsmarke zu Recht bejaht. Das Landgericht hat angenommen, eine solche ergebe sich aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.06.2021 nebst vorgelegten Benutzungsbeispielen gemäß Anlagen HL 1 – HL 454 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 35-38, 41, 42 und 45. Auch die Benutzung der Marke (Unionsmarke 215319) stelle eine rechtserhaltende Benutzung der Verfügungsmarke dar, da der kennzeichnende Charakter des Zeichens durch das Weglassen der beiden rechten „Digits“ nicht wesentlich verändert worden sei. Dieser Bewertung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens an. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Ergebnis auch die Nutzung in Farbe (Magenta) rechtserhaltend für die in schwarz/weiß eingetragene Verfügungsmarke anzusehen ist. Randnummer 154 Zunächst steht der Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung im vorliegenden Streitfall entgegen dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerinnen nicht entgegen, dass sowohl die „Digits“ (die kleinen Quadrate, die das „T“ einrahmen) als auch die Farbe Magenta in den z.T. benutzten Formen und eigenständigen Markenschutz in Deutschland beanspruchen (deutsche Farbmarke Nr. 39552630 magenta; Unionsbildmarke Nr. 3284106 ; deutsche Bildmarke Nr. 39603653 ; deutsche Klangmarke Nr. 302019028886; vgl. zur „überlappenden Nutzung“ EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 26-31 – Specsavers). Denn die Unterscheidungskraft ist hierdurch aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht (wesentlich) verändert. Zwar trifft es zu, dass der Farbe Magenta und den einzelnen „Digits“ in Deutschland durch entsprechende gesonderte Markeneintragungen eigenständige Unterscheidungskraft zukommt. Diese trägt jedoch nicht allein in den z.T. benutzten Formen und zur Unterscheidungskraft bei. Denn die Antragstellerin hat auch Nutzungen der Verfügungsmarke in unterschiedlichen (Farb-)Gestaltungen, sehr häufig in Weiß (auf einem Magenta-Hintergrund), dargetan und glaubhaft gemacht, aber auch etwa durchgehend in Schwarz oder Weiß auf Smartspeakern. Diese Nutzungen gehen weit über bloße Scheinnutzungen hinaus. Sie führen dazu, dass der Verkehr der Verfügungsmarke in jeglicher Farbgestaltung im Wesentlichen dieselbe Kennzeichnungskraft beimisst wie der Eintragung in schwarz/weiß. Der maßgebliche Durchschnittsverbraucher erkennt in den Zeichen und dieselbe Marke, so dass auch hier die Regel gilt, dass die farbige Verwendung einer in schwarz/weiß eingetragenen Marke generell unschädlich ist (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 18 Rn. 138). Entsprechendes gilt auch für die Anzahl der „Digits“, wodurch die Kennzeichnungskraft des Zeichens aus Sicht des Verkehrs ebenfalls nicht wesentlich verändert worden ist. Auch hier spielt wieder eine Rolle, dass dem Verkehr unterschiedliche Nutzungen geläufig sind, denen er dieselbe Identifizierungsfunktion beimisst. Randnummer 155
(3)Es besteht – jedenfalls im Waren-/Dienstleistungsidentitätsbereich und hohen Ähnlichkeitsbereich – Verwechslungsgefahr gem. Art. 9 Abs. 2 lit.
  1. b)UMV zwischen der Verfügungsmarke und den gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) angegriffenen Zeichen, bei denen eine markenmäßige Verwendung beanstandet wird (Antrag I.a), I.b), I.d): Randnummer 156 , , , Randnummer 157 bzw. ) . Randnummer 158 (
  2. a)Nach Art. 9 Abs. 2 lit.
  3. b)UMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage erfordert eine Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (stRspr, vgl. BGH GRUR 2019, 173 Rn. 17 - combit/Commit). Randnummer 159 (
  4. b)Im Hinblick auf die Anträge I.a), I.b), I.
  5. d)liegt eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Zeichen vor. Randnummer 160 Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens liegt vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 – SAM). Dies ist hier der Fall. Mit dem Antrag I.
  6. a)wendet sich die Antragstellerin gegen die Markeneintragungen der Antragsgegnerin zu 1), so dass sich hieraus eine Benutzung als Marke als unmittelbar bevorstehend ergibt. Mit dem Antrag I.
  7. b)wendet sich die Antragstellerin gegen eine Zeichennutzung für eine mobile App, wobei der Verkehr die insoweit angegriffene Nutzung des Zeichens nach den Kennzeichnungsgewohnheiten bei Apps als herkunftshinweisend versteht. Schließlich stützt sich der Antrag I.
  8. d)auf eine Verwendung auf den Webseiten telefónica.de und o2online.de sowie auf Social Media Seiten im Zusammenhang mit den von den Antragsgegnerinnen angebotenen Waren und Dienstleistungen. Insoweit ist der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 16 – AKZENTA). Soweit der Unternehmensname oder – wie hier – ein unterscheidungskräftiger Bestandteil in Zusammenhang mit einer konkret bezeichneten Dienstleistung steht, wird der Verkehr die Verwendung daher zugleich regelmäßig als Hinweis auf die von dem Unternehmen erbrachte Dienstleistung verstehen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 16 – AKZENTA). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt bei der angegriffenen Zeichennutzung auf den Webseiten eine markenmäßige Benutzung der Zeichen vor. Randnummer 161 (
  9. c)Die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ist hoch. Randnummer 162 (
  10. aa)Das Landgericht hat die Verfügungsmarke Unionsmarke Nr. 215194 als von Hause aus originär kennzeichnungskräftig angesehen und eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch langjährige umfassende Benutzung und Verkehrsbekanntheit als gerichtsbekannt angenommen. Demgegenüber sei eine Schwächung der Kennzeichnungskraft dieser Marke durch Drittmarken auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerinnen nicht eingetreten. Dem ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens im Ergebnis zu folgen. Randnummer 163 (
  11. bb)Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen liegt eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Verfügungsmarken in Deutschland jedenfalls im Kernbereich des Tätigkeitsfeldes der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationstechnologie vor. Die Verfügungsmarke hat eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durch langjährige umfassende Benutzungshandlungen gesteigert worden ist. Randnummer 164 (
  12. i)Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX). Die Feststellung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 43 – INJEKT/INJEX). Randnummer 165 Die Kennzeichnungskraft, die die Marke von Hause aus besitzt, kann durch umfangreiche Benutzungshandlungen gesteigert werden. Durch die Benutzung im Verkehr erhöht sich der Bekanntheitsgrad der Marke. Eine entsprechende Erweiterung des Schutzumfangs ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Marke Bekanntheit genießt (vgl. BGH GRUR 2006, 937 Rn. 23 – Ichthyol II; Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 102). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft kann bereits unterhalb dieser Schwelle eintreten. Erforderlich ist, dass die Marke zumindest einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist. Es sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 102). Das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, ist dasjenige, das mit der Marke konfrontiert wird, also je nach Art der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 102). Eine Benutzung der Marke in abweichender Form wird der Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke jedoch zugerechnet, sofern sich durch die abweichende Benutzungsform die Charakteristik der Marke nicht ändert. So kann etwa einer in Schwarz/Weißdruck eingetragenen Bildmarke auch die durch die Benutzung in einer anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert (vgl. EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 36 und 37 – Specsavers/Asda; Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 102). Randnummer 166 Marken mit erhöhter Kennzeichnungskraft können – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – einen erweiterten Schutzumfang beanspruchen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 132). Es ist in Bezug auf die konkrete Kollisionslage (hier April / Mai 2021) der Grad der Kennzeichnungskraft festzustellen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 135). Darüber hinaus ist – wie die Antragsgegnerinnen zu Recht geltend machen – ggf. zwischen verschiedenen Waren /Dienstleistungen zu differenzieren (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 135). Eine intensive Benutzung der Marke für bestimmte Waren/Dienstleistungen stärkt die Kennzeichnungskraft grundsätzlich nur in diesem Bereich, kann aber im Einzelfall auch auf eng verwandte Waren/Dienstleistungen ausstrahlen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 136). Randnummer 167 (
  13. ii)Vorliegend kommt der Unionsbildmarke von Hause aus originäre Kennzeichnungskraft auch für den Kernbereich der Telekommunikationsdienstleistungen und der Telekommunikationstechnologie zu, die durch langjährige und umfangreiche Nutzungshandlungen gesteigert worden ist. Überwiegend wahrscheinlich ist im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren von einer hohen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationstechnologie auszugehen, die auch auf eng verwandte Waren und Dienstleistungen ausstrahlt (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 136). Randnummer 168 Die Benutzungshandlungen in Farbe – insbesondere die umfangreich dargetanen und glaubhaft gemachten Nutzungen in Weiß auf Magenta-Hintergrund oder in Magenta auf Weiß – zahlen ebenfalls auf die Kennzeichnungskraft der Unionsbildmarke ein, da – wie ausgeführt – die Charakteristik der Marke hierdurch nicht verändert worden ist. Gerichtsbekannt kann die Intensität und zeitliche Dauer der Markenverwendung sein (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 150 Rn. 17 – HAVE A BREAK). Angesprochener Verkehrskreis ist die breite Öffentlichkeit, zu der auch die Mitglieder des Senats gehören. Eine 20jährige umfangreiche Nutzung des Zeichens (auch in abweichender Farbgestaltung) für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationstechnologie und in der Werbung ist im vorliegenden Verfahren dargetan, glaubhaft gemacht und auch gerichtsbekannt. Hinzu kommt ein unwidersprochen dargetaner hoher Markenwert der Marke im Jahr 2021 als zweitwertvollste deutsche Marke mit einem Brand Value von 47,096 Mio. USD (vgl. Anlage Ast 31). Auch Verkehrsbefragungen können zur Beurteilung der Verkehrsbekanntheit herangezogen werden (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 103). Entsprechend ist die jüngste von der Antragstellerin vorgelegte Verkehrsbefragung gem. Anlage BB 59 der Pflüger Rechtsforschung GmbH vom 03.08.2022 (Durchführung der Interviews im Juli 2022) zu berücksichtigen. Ziel dieser Verkehrsbefragung sei es ausweislich Anlage BB 59 gewesen festzustellen, inwieweit das Zeichen im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation Kennzeichnungskraft besitzt. Die Verkehrsbefragung hat für das Zeichen im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation bei der Gesamtbevölkerung einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von mehr als 80 % (89,2 %, vgl. S. 8 der Anlage BB 59) ergeben. Hiernach ist im Streitfall von hoher Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationstechnologie auszugehen. Randnummer 169 (
  14. cc)Das Landgericht hat auch zu Recht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarken im maßgeblichen Zeitpunkt der konkreten Kollisionslage (hier April / Mai 2021), auf den es für den Grad der Kennzeichnungskraft ankommt (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 135), verneint. Randnummer 170 (
  15. i)Eine Schwächung der (originären oder durch Benutzung erworbenen bzw. gesteigerten) Kennzeichnungskraft der Marke kann durch Drittkennzeichen im Ähnlichkeitsbereich eintreten (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 112). Der Verkehr achtet eher auf Unterschiede, wenn er an das Nebeneinanderbestehen ähnlicher Kennzeichen gewöhnt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine solche Schwächung jedoch einen Ausnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2009, 766 Rn. 32 – Stofffähnchen I; BGH GRUR 2012, 930 Rn. 40 – Bogner B/Barbie B). Diese Voraussetzungen lassen sich nur schwer nachweisen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 112). Insbesondere reicht allein die Anzahl der Drittzeichen zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 112). Erforderlich ist jedenfalls Vortrag der eine Schwächung einwendenden Antragsgegnerinnen, der den Schluss auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke in den allgemeinen Verkehrskreisen zulässt (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 40 – Bogner B/Barbie B; Thalmaier in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 14 Rn. 294: auch Glaubhaftmachungs- und Beweislast im Verletzungsprozess beim Inhaber des angegriffenen Zeichens). Randnummer 171 (
  16. ii)Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, lässt das Vorbringen der Antragsgegnerinnen nicht den Schluss zu, dass eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke in den allgemeinen Verkehrskreisen im Mai/Juni 2021 eingetreten ist. Eine abweichende Bewertung ist insoweit auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht gerechtfertigt. Eine erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich lässt sich im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht feststellen. Randnummer 172 Erforderlich ist eine Nähe der Drittzeichen sowohl in produktmäßiger als auch in zeichenmäßiger Hinsicht (EuG BeckRS 2010, 90083 Rn. 68 – LIFE BLOG/LIFE). Es kommt darauf an, dass hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Marke ein Gewöhnungseffekt eingetreten ist, der zu einer Reduzierung der Kennzeichnungskraft führt (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 112). Einen solchen Gewöhnungseffekt vermag der Senat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kollisionslage Mai/Juni 2021 vorliegend nicht festzustellen. Randnummer 173 Die Berufung der Antragsgegnerinnen rügt insoweit insbesondere eine fehlende Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Drittmarke von Microsoft: (IR-Marke Nr. 1476783, Priorität vom 27.09.2018) und macht geltend, dieses Drittzeichen sei im Frühsommer 2021 in Deutschland täglich millionenfach bei Video-Calls den Verkehrskreisen in Erscheinung getreten. Diese allgegenwärtige Nutzung der Marke von Microsoft für das Videokonferenz-Tool „Microsoft Teams“ habe zur Verwässerung und Schwächung der Verfügungsmarken geführt. Weiter berufen sich die Antragsgegnerinnen auf verschiedene App-Icons Dritter, aus denen sich ihrer Ansicht nach ein „T“ erkennen lasse. Diese Schwächungseinwendungen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Randnummer 174 Der Senat vermag einen erforderlichen Gewöhnungseffekt an das Nebeneinanderbestehen ähnlicher Kennzeichen im Mai/Juni 2021 nach dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen nicht festzustellen, weil es an einem engen Ähnlichkeitsbereich (gleiche oder eng benachbarte Waren oder Dienstleistungen, Nähe in zeichenmäßiger Hinsicht) und an einem erheblichen Umfang des In-Erscheinung-Tretens einer erheblichen Anzahl von Drittzeichen (vgl. hierzu Thalmaier in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 14 Rn. 295) fehlt. Zunächst fallen im Hinblick auf einen fehlenden erheblichen Umfang des In-Erscheinung-Tretens bei den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland die meisten angeführten Drittzeichen nicht ins Gewicht. Zur Benutzung der App-Icons von Tumbir, Tango, Tagged, Trovo, Tapatalk, E-Mail TypeApp, Tipster Chat, Trend Micro sowie Rugram Messenger, TIMIFY, Teamup, TimeTac, Transkriptor, Terraform, Add Text, Text zum Photo hinzufügen, T Fitness, TRIGGERcmd tragen die Antragsgegnerinnen betreffend den Umfang des In-Erscheinung-Tretens im hier maßgeblichen Kollisionszeitpunkt Mai/Juni 2021 schon nicht spezifiziert vor, sondern lediglich zu späteren Zeitpunkten (Dezember 2021 und Frühjahr 2022). Daneben scheiden solche Drittzeichen von vornherein aus, in denen der Verkehr kein „T“ erkennt, wie etwa beim App-Icon von Truephone, Trend Micro und Teamup. Weiter sind nur Drittzeichen zu berücksichtigen, die der älteren Marke ähnlich nahekommen und daher ähnlicher sind als das angegriffene Zeichen. Marken hingegen, die den gleichen oder einen größeren Abstand zu dem älteren Zeichen wie das angegriffene Zeichen aufweisen, können keine Schwächung bewirken (Thalmaier in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 14 Rn. 295). Gegenüber und weisen sämtliche von den Antragsgegnerinnen angeführten Dritt(bild)zeichen den gleichen oder einen größeren Abstand zur Verfügungsmarke auf und können bereits aus diesem Grund keine relevante Schwächung der Kennzeichnungskraft bewirken. Insbesondere die Drittmarke von Microsoft hält aufgrund des markanten Bildelements von zwei stilisierten Personen einen größeren Abstand zur Verfügungsmarke ein als es das angegriffene Zeichenelement tut. Es kommt daher für die Frage der Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin diese Zeichennutzung tatsächlich duldet und wie groß die Dienstleistungsnähe zwischen einem Videokonferenz-Tool und den Marken- und Dienstleistungen ist, für die die Verfügungsmarke genutzt wird. Randnummer 175 (
  17. d)Es besteht zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Zeichennutzungen Randnummer 176 , (Antrag I.a), Randnummer 177 (Antrag I.
  18. b)und Randnummer 178 bzw. (Antrag I.
  19. d)Randnummer 179 eine jedenfalls geringe Zeichenähnlichkeit und keine – wie die Antragsgegnerinnen geltend machen – absolute Zeichenunähnlichkeit. Randnummer 180 (
  20. aa)Die Zeichenähnlichkeit, deren Begriff im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, ist – wie die Produktähnlichkeit – abstrakt zu beurteilen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 114). Erst bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Wechselwirkung der Zeichenähnlichkeit mit den anderen Faktoren – der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke im konkreten Fall – abzuwägen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 114). Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der jeweiligen Kollisionslage zu beurteilen ist (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 113). Randnummer 181 Zwei Marken sind ähnlich, wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines relevanten Aspekts oder mehrerer relevanter Aspekte (Klang, Bild oder Bedeutung) zumindest teilweise übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es in der Regel für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit aus, wenn eine Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche besteht, demnach wenn die Zeichen einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind (BGH GRUR 2017, 914 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). Dabei ist der undeutliche Erinnerungseindruck des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 23 – IPS/ISP). Randnummer 182 (
  21. bb)Vorliegend findet der Zeichenvergleich statt zwischen der Verfügungsmarke und dem Zeichen sowie und den angegriffenen Zeichennutzungen Randnummer 183 , , Randnummer 184 bzw. , wobei dem Bestandteil in den zuletzt wiedergegebenen Zeichennutzungen jedenfalls bei der Prüfung des Gesamteindrucks eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt, wenn es sich nicht sogar um ein eigenes Zeichen (Zweitzeichen) in einer Mehrfachkennzeichnung handelt. Diese Abgrenzung kann im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren offenbleiben, da die Prüfung der Verwechslungsgefahr in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis führt (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127). Randnummer 185 Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit erfolgt im Verletzungsverfahren anhand eines Vergleichs des vom Verletzer tatsächlich benutzten Zeichens mit der Klagemarke in ihrer im Register eingetragenen Gestaltung (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 44, 53 – Bogner B/Barbie B; Onken in BeckOK MarkenR, 30. Ed., MarkenG § 14 Rn. 347). Bei der angegriffenen Verletzungsform muss erst das Zeichen bestimmt werden, bevor sein Gesamteindruck festgestellt werden kann (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 125). Es ist die Frage zu klären, ob es sich bei der kollidierenden Bezeichnung um ein einheitliches zusammengesetztes Zeichen oder um mehrere selbständige Zeichen (Mehrfachkennzeichen) handelt (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 126). Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung; ein fraglicher Zeichenbestandteil ist dem Zeichenvergleich jeweils isoliert zu Grunde zu legen, wenn der Verkehr die jüngere Marke nicht als einheitliches Kennzeichen, sondern als mehrere selbständige Zeichen auffasst (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 126). Jedoch sind an das Vorliegen eines sog. Mehrfachkennzeichens keine geringen Anforderungen zu stellen, da es sich insoweit um einen Ausnahmefall handelt. Im Regelfall geht der Verkehr von einem aus zwei Teilen bestehenden zusammengesetzten Zeichen aus, wenn zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung eine komplexe, aus mehreren Bestandteilen bestehende Bezeichnung verwendet wird (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127). Für eine selbständige Zweitmarke kann nach der Verkehrsanschauung die Bekanntheit des Erstzeichens, seine erkennbare Eigenschaft als Unternehmenskennzeichen oder die Branchenübung, eine Dachmarke und verschiedene Untermarken zu verwenden, sprechen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127; OLG Frankfurt a. M. GRUR 2015, 279 Rn. 17f. – SAM). Diese Kriterien können allerdings auch eine bloße selbständig kennzeichnende Stellung eines Zeichenbestandteils innerhalb des Kombinationszeichens nahelegen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127). Je deutlicher die Zeichen voneinander abgesetzt sind, desto eher sieht der Verkehr darin zwei eigenständige Zeichen (vgl. Kochendörfer GRUR 2010, 195, 198 f.). Sind die Bestandteile hingegen etwa durch einen Bindestrich miteinander verbunden, ist in der Regel von einem einheitlichen Kombinationszeichen auszugehen (BGH GRUR 2008, 258 Rn. 30 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Die Unterscheidung von Mehrfachkennzeichen und Kombinationszeichen ist der Prüfung des Gesamteindrucks vorgelagert (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 127). Randnummer 186 Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze wird der angesprochene Verkehr den Bestandteil in den angegriffenen Zeichen jedenfalls als selbständig kennzeichnend ansehen, wenn nicht sogar die angegriffenen Zeichen als mehrere selbständige Zeichen im Sinne einer Mehrfachkennzeichnung auffassen. Zwar handelt es sich insoweit jeweils um einen Ausnahmefall. Jedoch liegt ein solcher hier vor. Denn vorliegend ist das Bildzeichen neben ein bzw. zwei als solche für den Verkehr erkennbare Unternehmenskennzeichen (Telefónica und O 2 ) gestellt. Das Bildzeichen ist vorangestellt und nicht Bestandteil des Unternehmenskennzeichens Telefónica und wird daher vom Verkehr als eigenständiges Bildelement etwa im Sinne eines Logos wahrgenommen. Es liegt keine (gestalterische) Verbindung zwischen den beiden Zeichen(bestandteilen) vor. Für das Verkehrsverständnis als selbständig kennzeichnender Zeichenbestandteil oder als Mehrfachkennzeichnung spricht vorliegend auch, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, im maßgeblichen Telekommunikationsbereich in Deutschland mitunter mehrere Kennzeichen nebeneinander vorzufinden, die auf wirtschaftliche Verbindungen der beteiligten Unternehmen hinweisen, wie etwa bei den im Antrag I.
  22. d)angegriffenen Zeichen: Randnummer 187 bzw. und den dortigen Bestandteilen Telefónica und O 2. Randnummer 188 (
  23. cc)Vorliegend sind Bildzeichen, die ein unterschiedlich grafisch ausgestaltetes „T“, das der Verkehr ohne Weiteres als solches erkennt, enthalten, zu vergleichen: und (letzteres teilweise verwendet neben einem erkannten Unternehmenskennzeichen). Randnummer 189 (
  24. i)Es geht vorliegend um den Schutzumfang einer Einzelbuchstaben-Bildmarke. Dieser ist grundsätzlich nicht anders zu bemessen als bei anderen Buchstabenmarken, dennoch haben sich in der Rechtsprechung Besonderheiten für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr bzw. für die Bewertung der hierfür besonders relevanten Zeichenähnlichkeit herausgebildet (vgl. hierzu Hilger/Zickler GRUR-Prax 2022, 338). In Deutschland ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Bogner B / Barbie B“ (GRUR 2012, 930) die maßgebliche höchstrichterliche Entscheidung zu Einzelbuchstabenmarken. Auf europäischer Ebene gibt es zwar keine vergleichbare Leitentscheidung, aber einige EuG-Judikatur (vgl. etwa EuG BeckRS 2018, 2716 - „K“). Randnummer 190 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei kollidierenden Buchstabenmarken die grafische Gestaltung streitentscheidend (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 51-53 – Bogner B / Barbie B). Bei aus einem einzelnen Buchstaben bestehenden Zeichen haben im Hinblick auf seine Kürze bildliche Unterschiede ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 51 – Bogner B / Barbie B). Eine klangliche Ähnlichkeit scheidet dann aus, wenn die Zeichen vom Verkehr nicht benannt werden, was bei Bildzeichen regelmäßig der Fall ist (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 46f. – Bogner B / Barbie B). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob eine Gewohnheit des Verkehrs besteht, die aus einem einzelnen Buchstaben gebildete Marke mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens ohne weitere Zusätze zu benennen oder ob der Verkehr, um die Marke zu benennen, vielmehr die vollständige Kennzeichnung – im vorliegenden Fall etwa „Telekom T“ oder „Telekom“ – wählen wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 930 Rn. 47 – Bogner B / Barbie B). Eine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ist nicht gegeben, wenn kein konkreter Sinngehalt des Zeichens besteht (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 46 – Bogner B / Barbie B). Hinzu kommt, dass bei der Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken, die darauf beruht, dass die Vergleichsdarstellungen wegen eines übereinstimmenden Begriffsgehalts (hier etwa stilisiertes „T“) mit dem gleichen Begriff benannt werden, Zurückhaltung geboten ist (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 320). Die strengen Anforderungen, die an die begriffliche Ähnlichkeit von Wortmarken gestellt werden, gelten verstärkt bei – hier vorliegenden – Bildzeichen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 320). Insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass in zwei bildlich verschiedenen Abbildungen u.U. dasselbe Motiv erkannt wird und die Zeichen danach benannt werden können, noch nicht für eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit aus (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 320; Senat, Urteil vom 18.08.2022, 5 U 58/20, nicht veröffentlicht). Es gilt der Grundsatz, dass Bildmarken umso weniger als begrifflich ähnlich angesehen werden, je allgemeiner ein gemeinsamer Sinngehalt gefasst werden müsste, um die Gleichheit des Motivs zu begründen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 320; Senat, Urteil vom 18.08.2022, 5 U 58/20, nicht veröffentlicht). Randnummer 191 Auf europäischer Ebene spielen auch bei kollidierenden (Einzel-)Buchstabenmarken regelmäßig alle Arten der Zeichenähnlichkeit eine Rolle, wobei im Rahmen einer Gesamtbewertung letztlich schriftbildliche Unterschiede entscheidend sein können. Das EuG hat angenommen, dass bei hinreichendem (schrift-)bildlichen Abstand eine klangliche und begriffliche Identität nicht automatisch zur Verwechslungsgefahr führt (vgl. etwa EuG BeckRS 2017, 121403 = GRUR-Prax 2017, 489 [Pauli]). Die Ähnlichkeit der Zeichen ist hiernach stets in jeder der drei Kategorien Klang, Bild und Bedeutung zu prüfen. Sodann ist unter Berücksichtigung der Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten, welche Bedeutung den einzelnen Ähnlichkeitskategorien beizumessen ist. Die Gewichtung der Ergebnisse des Zeichenvergleichs in den drei Kategorien hat allerdings nicht primär im Rahmen des Zeichenvergleichs, sondern im Wesentlichen erst bei der nachgelagerten Gesamtabwägung zu erfolgen (Hennigs in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., Art. 8 UMV Rn. 91). Randnummer 192 (
  25. ii)Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze besteht im Streitfall überwiegend wahrscheinlich zwischen den Kollisionszeichen und (dem selbständig kennzeichnenden Bestandteil oder eigenständigen Zeichen) eine mindestens geringe Zeichenähnlichkeit und keine absolute Zeichenunähnlichkeit. Randnummer 193 Bei der abstrakten Bewertung der Zeichenähnlichkeit kommt es nach Ansicht des Senats auf eine Gesamtbetrachtung aller drei Ähnlichkeitskategorien an. Hiernach ergeben sich im Streitfall im Hinblick auf die Kollisionszeichen zwar eine klangliche und begriffliche Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit, jedoch (schrift-)bildlich eine nur geringe Zeichenähnlichkeit, die beim Vergleich der gegenüberstehenden Einzelbuchstaben-Bildmarken letztlich maßgeblich ins Gewicht fällt. Randnummer 194 In klanglicher Hinsicht werden die maßgeblichen Verkehrskreise in den (im Wesentlichen) lediglich aus einem Einzelbuchstaben („T“) bestehenden Bildzeichen jeweils ohne Weiteres den Buchstaben „T“ erkennen, so dass beide gegenüberstehenden Zeichen auf die gleiche Art ausgesprochen werden können (vgl. EuG BeckRS 2018, 2761 Rn. 64). Ggf. benennen die angesprochenen Verkehrskreise in der Verfügungsmarke ergänzend die Digits mit, was jedoch weiterhin jedenfalls zu einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit führt. Zwar werden Bildzeichen vom Verkehr in der Regel nicht benannt (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 46f. – Bogner B / Barbie B). Jedoch kann dies anders sein bei Bildzeichen, die lediglich aus einem grafisch gestalteten Einzelbuchstaben bestehen, den der Verkehr eindeutig als einen solchen erkennt. Eine Gewohnheit des Verkehrs, eine lediglich aus einem einzelnen Buchstaben gebildete Marke nicht mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens zu benennen, sondern die vollständige Kennzeichnung des dahinter stehenden Unternehmens bzw. eine Kombination aus beidem, etwa im vorliegenden Fall „Telekom“ oder „Telekom T“, zu wählen, vermag der Senat nicht hinreichend festzustellen. Die Frage, wie der Verkehr die Verfügungsmarke benennt, ob mit „Telekom“ bzw. „Telekom T“ oder sie als „T“-Marke der Antragstellerin ansieht, lässt sich im Streitfall deshalb nicht zugunsten der erstgenannten Möglichkeit beantworten, weil dem Verkehr etwa auch die Nutzung des „T“ in der „T-Aktie“, „T-Online“ und dem „T-Punkt“ geläufig ist. Daher werden erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Verfügungsmarke nicht nur als „T“ aussprechen und benennen können, sondern auch tatsächlich als „T“-Marke der Antragstellerin bezeichnen. Dies führt dazu, dass bei einer hier vorzunehmenden abstrakten Betrachtung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine absolute klangliche Zeichenunähnlichkeit der Kollisionszeichen und nicht anzunehmen ist, sondern vielmehr eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit bzw. Identität gegeben ist. Randnummer 195 Demnach ergibt sich auch entsprechend eine hochgradige begriffliche Ähnlichkeit bzw. begriffliche Identität der gegenüberstehenden Bildzeichen und . Zeichen können begrifflich identisch sein, wenn sie auf denselben Buchstaben des Alphabets verweisen (vgl. EuG BeckRS 2018, 2761 Rn. 67). Zum begrifflichen Vergleich von zwei aus ein und demselben Buchstaben bestehenden Marken ist festzustellen, dass die bildliche Darstellung eines Buchstabens die maßgeblichen Verkehrskreise an einen bestimmten Lautwert denken lassen kann und in diesem Sinne ein Buchstabe auf einen Begriff verweist (vgl. EuG BeckRS 2018, 2761 Rn. 66). Jedoch ist – wie ausgeführt – bei der Gesamtbewertung der Ähnlichkeit von Bildmarken, die darauf beruht, dass die Vergleichsdarstellungen wegen eines übereinstimmenden Begriffsgehalts (hier etwa stilisiertes „T“) mit dem gleichen Begriff benannt werden, Zurückhaltung geboten (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 320). Randnummer 196 Maßgeblich ist bei einem Zeichenvergleich von Einzelbuchstaben-Bildmarken daher der bildliche Vergleich (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 51 – Bogner B / Barbie B). Insoweit besteht vorliegend jedenfalls eine geringe Zeichenähnlichkeit. Der Verkehr erkennt auch beim bildlichen Vergleich in beiden Kollisionszeichen zunächst jeweils ein grafisch gestaltetes „T“. Jedoch ist das „T“ der Verfügungsmarke ein in Serifenschrift gehaltener Großbuchstabe des „T“, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Querbalken des „T“ jeweils an seinen seitlichen Enden in markanter Weise „die Flügel hängen“ lässt und der auf einem nach unten erkennbar verbreiterten Sockel steht. Rechts und links vom „Stamm“ des „T“ ist jeweils ein ma

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.