Ansprüche eines Politikers bei erkennbarer Satire in einem Artikel - Achtung Satire! Orientierungssatz 1. Für die rechtliche Beurteilung eines Artikels kommt es maßgeblich darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt und er sie für seine Meinungsbildung bewerten und einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Angabe sei tatsächlich wahr (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - VI ZR 561/15). (Rn.31) 2. Von der Erkennbarkeit einer Satire ist schon deswegen auszugehen, wenn der Beitrag unmittelbar oberhalb der Überschrift mit den Worten „Achtung Satire! Achtung Satire!“ versehen ist. Leser nehmen diese Worte auch wahr, mögen sie auch in kleinerer Schrift als die Überschrift erscheinen. (Rn.35) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Veröffentlichung der Beklagten. Die Klägerin ist Vizepräsidentin des D. B. und ehemalige Vorsitzende der Bundestagsfraktion der Partei B. ... /D. G.. Die Beklagte betreibt das Online-Magazin „T. E.“. Randnummer 2 Am 23.09.2021 veröffentlichte die Beklagte unter www.... einen Artikel unter der Überschrift „Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfen“. Oberhalb der Überschrift waren in kleinerer Schrift die Worte „Achtung Satire! Achtung Satire!“ abgebildet. Die Unterüberschrift lautete „Glosse: Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfen“. Randnummer 3 In dem Artikel wurde einleitend darüber berichtet, dass die Klägerin staatlich geförderte Gutscheine für Haushaltsarbeiten fordere. Durch eine Verlinkung wurde Bezug genommen auf ein von der Klägerin veröffentlichtes „Autorinnenpapier“ mit der Überschrift „Agenda für Gleichstellung und ein selbstbestimmtes Familienleben“. Darin führt die Klägerin unter anderem aus, dass sie die staatliche Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen neu aufstellen wolle. Statt Steuererleichterungen solle ein einkommensunabhängiges Gutscheinmodell für haushaltsnahe Dienstleistungen eingeführt werden. Es solle vom Staat geförderte Gutscheine geben, die bei geprüften Dienstleistungsagenturen eingelöst werden könnten. Wegen der Einzelheiten des Autorinnenpapiers wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Randnummer 4 In dem Artikel der Beklagten wird sodann ausgeführt, dass die Klägerin der Beklagten ein exklusives Interview dazu gegeben habe, „wie das genau funktionieren soll“. Ein solches Interview hat nicht stattgefunden; die der Klägerin in dem Artikel zugeschriebenen Äußerungen sind erdacht. Randnummer 5 Unter anderem wird die Klägerin mit folgenden angeblichen Äußerungen wiedergegeben: Randnummer 6 Die staatlichen Gutscheine für Putzhilfen soll es nur geben für Alleinerziehend:innen, für Hartz-IV-Empfänger:innen, für Bezieher:innen von Grund- und Mindestrente, für Studierenden-WG`s, und für Migranten-Großfamilien. (…) Randnummer 7 Wir Grün:innen wissen noch durch unsere eigene Studienzeit wie sehr die hygienischen Verhältnisse in WG´s zu wünschen übrig ließen, unabhängig von der Zusammensetzung nach Geschlechtern. Wir Grün:innen wollen Bildung, Gleichstellung und selbstbestimmtes Leben fördern. Deshalb wollen wir die Studierenden, insbesondere in den Geisteswissenschaften, dem Völkerrecht sowie in den Klima- und Gender-Studiengängen von der Mühsal der Haushaltsarbeit entlasten. Das können Nicht-Akademiker:innen besser. Und die Migranten-Großfamilien sollen durch die Putzhilfen an deutsche Reinlichkeitsstandards herangeführt und dadurch schneller und besser integriert werden. Deswegen muss das Gutscheinamt genau darauf achten, dass hier deutsche Putzfrauen zum Einsatz kommen (…) Randnummer 8 Und im Staatlichen Gutscheinamt brauchen wir natürlich eine Gegenkontrolle. Dafür wollen wir viele neue, gutbezahlte Arbeitsplätze schaffen – für junge, computeraffine Akademiker:innen, bevorzugt aus solchen Studiengängen, die ansonsten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben. Also Geistes- und Gender-Wissenschaften, divers und nach allen Regeln identitätspolitischer Ausgewogenheit ausgewählt. Wir dürfen kein akademisches Prekariat schaffen, wir wollen den direkten Übergang vom Bafög in den TaVöD. Randnummer 9 Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Randnummer 10 Die Klägerin ließ die Beklagte erfolglos abmahnen. Randnummer 11 Vor Klageerhebung ergänzte die Beklagte innerhalb der Überschrift vor den Worten „Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfe“ die Worte „Achtung Satire:“, die sich zuvor nur oberhalb der Überschrift befanden (Anlage K 6). Randnummer 12 Die Klägerin ist der Ansicht, dass das unvoreingenommene Durchschnittspublikum zu dem Verständnis gelange, die Klägerin habe die ihr in dem Interview zugeschriebenen Aussagen tatsächlich so getätigt. Der oberhalb der Überschrift angebrachte Hinweis werde von einem Durchschnittsrezipienten nicht wahrgenommen, zumal der Hinweis in deutlich kleinerer Schriftgröße als die darunter stehende, ins Auge fallenden Überschrift erscheine. Auch durch die in dem Artikel enthaltene Bildeinblendung mit dem Text „Almost true news – Beinahe wahre Nachrichten“ werde ein satirischer Charakter nicht deutlich. Randnummer 13 Dass die Satire für das Durchschnittspublikum nicht erkennbar sei, folge bereits aus den Kommentaren unterhalb des Artikels. So sei aus mehr der Hälfte der dort abgebildeten 27 Kommentare ersichtlich, dass die Nutzer sich entweder nicht sicher seien, ob es sich um Satire handele oder davon ausgingen, dass es sich um ein echtes Interview handele (Anlage K 8). Randnummer 14 Jedenfalls unter Anwendung der Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung sei das Interview unzulässig. Die Satire-Hinweise seien nämlich auch dahingehend interpretierbar, dass die Klägerin sich bereit erklärt habe, an einem Satire-Interview mitzuwirken und bewusst ironische Antworten zu geben. Das Publikum könne daher trotz des Satirehinweises annehmen, die Klägerin habe die Antworten selbst gegeben und an der vermeintlichen Satire mitgewirkt. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 16 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, Randnummer 17 das als Anlage K 1 beigefügte Interview „Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfen – Glosse: Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfen“ zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Randnummer 18 wie geschehen in www.... de vom 23.09.2021 unter der Überschrift: „Grüne wollen staatliche Gutscheine für Putzhilfen“; Randnummer 19 2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.295,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie ist der Ansicht, dass sich der satirische Charakter bereits aus der Überschrift sowie aus der im Artikel wiedergegebenen bildlichen Darstellung mit dem Text „Almost true news – Beinahe wahre Nachrichten“ ergebe. Randnummer 23 Die Beklagte kritisiere mit der angegriffenen Veröffentlichung die paternalistischen Planungen der Klägerin, indem sie die Klägerin in einem fiktiven Interview vermeintlich selbst zu Wort kommen und ihre politischen Ideen erläutern lasse. Entsprechend der Stilrichtung einer Glosse werde der Klägerin eine Selbststilisierung fiktiv in den Mund gelegt, die gerade durch die Übertreibung eine Kritik ausdrücke und deshalb von der Klägerin nie selbst derart plakativ geäußert worden wäre. Der Artikel sei zudem durch das Stilmittel der Übertreibung gekennzeichnet, etwa durch die Art und Weise des „genderns“. Der Artikel karikiere Bestandteile grüner Programmatik und zum Klischee geronnene Vorurteile gegenüber dieser Programmatik. Randnummer 24 Auch die Kommentare ließen erkennen, dass der satirische Charakter des Artikels nicht verkannt werde. Dabei komme es auch nicht daran darauf an, ob einzelne Leser entweder nicht zwischen Satire und Realität zu unterscheiden vermögen oder die Realität durch die Satire so gut getroffen fänden, dass sie die Überzeichnung der Realität durch die Satire nicht aussprechen. Randnummer 25 Auf die sogenannte Stolpe-Rechtsschwächung könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Denn eine rechtliche Mehrdeutigkeit folge nicht aus dem Verständnis eines Lesers, der den Sinngehalt einer Äußerung fehlerhaft erfasse, sondern nur auf Grundlage einer zutreffenden Sinndeutung. Randnummer 26 Die Beklagte trägt außerdem vor, dass die Rubrik „Beinahe wahre Nachrichten“ einen festen Platz im Feuilleton der Beklagten einnehme. Unter dieser Rubrik habe die Beklagte eine Reihe weiterer satirischer Beiträge veröffentlicht. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 29 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung nicht zu, insbesondere besteht kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.