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LG Hamburg 27. Zivilkammer 327 O 334/15 Teilurteil Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen und Beihilfe zur

Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen und Beihilfe zur Untreue Orientierungssatz 1. Bei einer Veruntreuung (hier: von fast 116 Millionen Euro) aus geschlossenen Immobilienfonds können Rechtsanwälte auf Schadensersatz haften, wenn sie ihre Beratungspflichten verletzt haben und außerdem Beihilfe zur Untreue geleistet haben. (Rn.685) (Rn.913) 2. Die Rechtsanwälte können ihre Pflichten aus den Mandatsverträgen dadurch verletzt haben, dass der Plan entwickelt wurde, auf die Liquidität der Fonds zuzugreifen, um sie anderen Gesellschaften zur Verfügung zu stellen. (Rn.706) Tenor Die Beklagte zu 1) wird wie folgt verurteilt: 1.1 Die Klage der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.1

  1. a)und
  2. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.2 Die Klage der Klägerin zu 2) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.2
  3. a)und
  4. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.3 Die Klage der Klägerin zu 3) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.3
  5. a)und
  6. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.4 Die Klage der Klägerin zu 4) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.5 Die Klage der Klägerin zu 32) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.5
  7. a)und
  8. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.6 Die Klage des Klägers zu 6) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.6 gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.7 Die Klage des Klägers zu 7) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.7 dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.8 Die Klage des Klägers zu 8) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.8 dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.9 Die Klage des Klägers zu 9) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.9 dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.10 Die Klage der Klägerin zu 10) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.10
  9. a)und
  10. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.11 Die Klage der Klägerin zu 11) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.11
  11. a)und
  12. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.12 Die Klage der Klägerin zu 12) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.12
  13. a)und
  14. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.13 Die Klage der Klägerin zu 13) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.13
  15. a)und
  16. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.14 Die Klage der Klägerin zu 14) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.14
  17. a)und
  18. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.15 Die Klage der Klägerin zu 15) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.15
  19. a)und
  20. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.16 Die Klage der Klägerin zu 16) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.16
  21. a)und
  22. b)gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.17 Die Klage der Klägerin zu 17) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.17
  23. a)und
  24. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.18 Die Klage der Klägerin zu 18) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.18
  25. a)und
  26. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.19 Die Klage der Klägerin zu 19) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.19
  27. a)und
  28. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.20 Die Klage der Klägerin zu 20) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.20
  29. a)und
  30. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.21 Die Klage der Klägerin zu 21) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.21
  31. a)und
  32. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.22 Die Klage der Klägerin zu 22) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.22
  33. a)und
  34. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.23 Die Klage der Klägerin zu 23) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.23
  35. a)und
  36. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.24 Die Klage der Klägerin zu 24) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.24
  37. a)und
  38. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.25 Die Klage der Klägerin zu 25) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.25
  39. a)und
  40. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.26 Die Klage der Klägerin zu 26) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.26
  41. a)und
  42. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.27 Die Klage der Klägerin zu 27) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.27
  43. a)und
  44. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.28 Die Klage der Klägerin zu 28) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.28
  45. a)und
  46. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.29 Die Klage der Klägerin zu 29) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.29
  47. a)und
  48. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.30 Die Klage des Klägers zu 30) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.31
  49. a)Die Klage des Klägers zu 31) aus dem Klageantrag 1.31
  50. a)wird abgewiesen.
  51. b)Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1) die mit ihrer Rechnung-Nr. ... vom 20.08.2012 gegenüber der W. F. GmbH geltend gemachten Forderungen in Höhe von € 80.762,14 nicht zustehen. 1.32 Die Klage der Klägerin zu 32) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.32
  52. a)und
  53. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.33 Die Klage der Klägerin zu 33) gegen die Beklagte zu 1) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.33
  54. a)und
  55. b)dem Grunde nach für begründet erklärt. 1.34 Die Klage der Klägerin zu 34) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.35 Die Klage der Klägerin zu 35) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.36 Die Klage der Klägerin zu 36) gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. 1.37
  56. a)Die Klage der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29) und 32) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen zu 1.37
  57. a)gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für begründet erklärt.
  58. b)Die Klage des Klägers zu 30) und 31) wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1.37
  59. b)abgewiesen. 2.1 Die Klage der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 6) - 29), 32) sowie 33) gegen die Beklagten zu 2) und 4) wird mit den Ansprüchen aus den Klageanträgen nach Ziffer 2.1 dem Grunde nach für begründet erklärt. 2.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 4) im Hinblick auf die Ansprüche nach Ziffer 2.1 des Tenors jeweils aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung haften. 2.3 Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche seitens der Klägerinnen und Kläger zu 1) - 3), 10) - 29), 32), 33) und der D. I. g. I. für H. GmbH & Co. KG seit dem 01.01.2022 sowie künftig noch zu leistenden Zahlungen gemäß der Vereinbarung im Insolvenz(plan)verfahren über das Vermögen der W. I. B.V. (...), die dem Insolvenzplan in dem Insolvenzverfahren der W. I. B.V. als Anlage 2 beigefügt ist, zu ersetzen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlusserledigung vorbehalten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen und Kläger, bei denen es sich weitgehend um geschlossene Immobilienfonds bzw. deren Liquidatoren oder Insolvenzverwalter handelt, machen mit ihren Klagen (ausführlich dazu unter A.) in erster Linie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Diese stützen sie einerseits auf eine Pflichtverletzung der zwischen der Beklagten zu 1) und ihnen geschlossenen Mandatsverträge sowie andererseits auf eine Beihilfe der Beklagten zu 1) bzw. der für sie tätigen Berufsträger in Gestalt der Beklagten zu 2) bis 4) zur Untreue von Prof. Dr. H. M. S. (im Folgenden: der Zeuge S.) gegenüber den Anlegern der geschlossenen Immobilienfonds. Weitere von den Klägerinnen und Klägern geltend gemachte Schadenspositionen sind die fortlaufenden Kosten des vereinbarten Insolvenzplanverfahrens der W. I. BV. Neben der Zahlung von Schadensersatz begehren die Klägerinnen und Kläger die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bestimmter, weiterer Schäden, die Feststellung vorsätzlichen Handelns der Beklagten zu 2) bis 4) sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Randnummer 2 Die Beklagte zu 1) begehrt mit der Widerklage (ausführlich dazu unter B.) die Feststellung der Schadensersatzpflicht der ursprünglichen Kläger zu 1) – 31) (Stand: Februar 2016), die darauf beruhen soll, dass die Widerbeklagten Dokumente, insbesondere die Klageschrift, an Dritte weitergegeben haben sollen. Randnummer 3 A. Klagen Randnummer 4 I. Unstreitiger Tatbestand Randnummer 5 1. Die wesentlichen Beteiligten/Hauptfiguren Randnummer 6
  60. a)Klägerinnen und Kläger Randnummer 7 Bei den Klägerinnen und Klägern handelt es sich weitgehend um geschlossene Immobilienfonds, die von der W.-Gruppe initiiert worden sind, um Liquidatoren und Insolvenzverwalter ehemals von der W.-Gruppe initiierter geschlossener Immobilienfonds, um den Insolvenzverwalter der W. I..... KG i.L. und der W. F. GmbH i.L., um die P. C. GmbH, die das Fondsgeschäft der W.-Gruppe nach deren Zusammenbruch teilweise übernommen hat und um drei von der W.-Gruppe initiierte P. E. Fonds. Randnummer 8
  61. aa)Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 29) und Klägerin zu 33) Randnummer 9 Die geschlossenen Immobilienfonds der Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 29) und 33) waren ganz überwiegend in der Form einer GmbH & Co. KG mit regelmäßig einer Vielzahl von Kommanditisten als Anleger sowie einer geschäftsführenden Kommanditistin organisiert. Zweck der Gesellschaften war jeweils der Erwerb sowie die Verwaltung und Verwertung des wirtschaftlichen Eigentums einer konkreten Immobilie. Randnummer 10
  62. bb)Kläger zu 30) und 31) Randnummer 11 Der Kläger zu 30) und 31) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. I. KG und der W. F. GmbH, die sich mittlerweile beide in Insolvenz befinden. Randnummer 12
  63. cc)Klägerin zu 32) Randnummer 13 Die Klägerin zu 32) ist die P. C. GmbH, die das Fondsgeschäft der W.-Gruppe nach deren Zusammenbruch teilweise übernommen hat. Randnummer 14
  64. dd)Klägerinnen zu 34) bis 36) Randnummer 15 Bei den Klägerinnen zu 34) bis 36) handelt es sich um P. E. Fonds der W. Gruppe. Randnummer 16 Sämtliche Zahlungsverfügungen zu Lasten der Klägerinnen zu 34) bis 36) hat der Zeuge S. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter HRB... (Anlage K 169) eingetragenen W. P. E. GmbH (nachfolgend „WPE GmbH“), bis zum 05.04.2012 noch firmierend unter W. P. E. I. GmbH, vorgenommen, die ihrerseits während des streitgegenständlichen Zeitraums bis Anfang 2014 geschäftsführende Kommanditistin der Klägerinnen zu 34) bis 36) war. Randnummer 17
  65. b)Beklagte Randnummer 18 Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Rechtsanwaltskanzlei B. & B., welche in der Rechtsform einer LLP (Limited Liability Partnership, registriert in E. & W.) organisiert ist. Randnummer 19 Die Beklagten zu 2) bis 4) waren im relevanten Zeitraum von Frühjahr 2011 bis Herbst 2013 Berufsträger bei der Beklagten zu 1). Bis zum Frühjahr 2011 waren sie Berufsträger bei der R. B. L. LLP gewesen und im Rahmen dessen bereits für den Zeugen S. und zahlreiche seiner Gesellschaften, darunter auch das Bankhaus W. und die W.-Gruppe rechtsberatend tätig, bevor sie ab Frühjahr 2011 das H. Büro der Beklagten zu 1) aufbauten und im Zuge dessen den Zeugen S. und dessen Gesellschaften als Mandanten mitnahmen. Randnummer 20 Der Beklagte zu 2) war vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2013 Partner der Beklagten zu 1) in deren H. Büro. Er kannte und begleitete den Zeugen S. und das Bankhaus W. sowie die W.-Gruppe bereits seit dem Jahre 2005 rechtsberatend. Gleichzeitig war er einer von zwei Kommanditisten der W. I. KG mit einer Einlage von zunächst 114.000,- €, später 57.000,- €, und mittelbarer Gesellschafter bei der H. T. AG. Zu weiteren Beteiligungen des Beklagten zu 2) an Gesellschaften des Zeugen S. wird auf die tabellarische Übersicht auf S. 46 der Klageschrift vom 19.12.2014 verwiesen. Zudem hatten der Zeuge S. persönlich und von ihm gehaltene Gesellschaften dem Beklagten zu 2) bzw. von diesem mehrheitlich gehaltenen Gesellschaften, etwa der Beteiligungsgesellschaft P., Darlehen in mehrstelliger Millionenhöhe gewährt. Umgekehrt engagierte sich P. finanziell beim Erwerb der H. T. AG neben dem Zeugen S.. Randnummer 21 Der Beklagte zu 3) war vom 01.04.2011 bis zum 31.01.2014 Partner der Beklagten zu 1) in deren H. Büro. Auch er war bereits über mehrere Jahre zuvor rechtsberatend für den Zeugen S. und von diesem gehaltene Gesellschaften tätig gewesen und hielt Beteiligungen an Gesellschaften des Zeugen S., für die erneut auf die tabellarische Übersicht auf S. 46 der Klageschrift vom 19.12.2014 verwiesen wird. Randnummer 22 Der Beklagte zu 4) war von Mai 2011 an als Senior European Consultant bei der Beklagten zu 1) angestellt und ist bis heute als Counsel bei der Beklagten zu 1) tätig. Er war zudem bis zur Umwandlung in eine GmbH stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der W. T. AG und der H. T. AG. Randnummer 23 In einem Bill Instruction Sheet & Billing Guide für das Mandat („Matter“) WOLIN.... WI-Cash Pool, ausgedruckt im April 2012, sind als Client Responsible Partner der Beklagte zu 3), als Matter Partner handschriftlich geändert der Beklagte zu 2) und als Fee Earner handschriftlich geändert der Beklagte zu 4) eingetragen (Anlage K 197). In den Conflict Checks vom 17.08.2011 ist der Beklagte zu 3) für das Mandat WI-Cash Pool einerseits als Matter Partner, im folgenden Abschnitt aber nur noch als Coordinating Partner for Client eingetragen (Anlage K 198). Randnummer 24 In den Conflict Checks vom 17.08.2011 (Anlage K 198) ist als Mandantin („Client“) stets nur die W. I. KG angegeben. In den Ergebnissen werden bereits existierende Mandate unter anderem mit der W. I. BV, mit der W. F. GmbH, mit der W. G. KG und mit dem Zeugen S. persönlich ausgewiesen. Randnummer 25 Die Büroräume der Beklagten zu 1) befanden sich ab April 2011 in demselben Gebäude wie jene der W. I. KG und weiterer Gesellschaften der W.-Gruppe. Der Beklagte zu 4) nutzte zeitweilig mit anderen für die W.-Gesellschaften tätigen Rechtsanwälten ein Büro im Bereich der Flächen der W. I. KG. Randnummer 26
  66. c)Zeuge S. Randnummer 27 Der Zeuge S. erwarb im Jahr 2006 das Bankhaus W. sowie die damit verbundene W.-Gruppe von der südafrikanischen Bank A.. Als sich nach kurzer Zeit wirtschaftliche Schwierigkeiten des Bankhauses W. abzeichneten, spaltete der Zeuge S. bereits im Jahr 2007 die für das Fondsgeschäft zuständige W.-Gruppe vom Bankhaus W. ab, um seine Pläne zur Auflegung von P. E. F. betreiben zu können. Das Fondsgeschäft, insbesondere die Initiierung neuer Fonds, wurde seitdem von der rechtlich eigenständigen W. I. AG betrieben, die im August 2009 in die W. I. KG umgewandelt wurde. Für die Verwaltung und das Management der Immobilienfondsvermögen war die W. F. GmbH zuständig. Die Verwaltung der Anlegergelder sowie die Verwaltung des Fondsguthabens wurden darüber hinaus durch die W. T. AG, die im November 2011 in die W. T. GmbH umgewandelt wurde, und die H. T. AG wahrgenommen. Zum organisatorischen Aufbau der W.-Gruppe im Detail wird im Übrigen auf Anlage K 2 Bezug genommen. Randnummer 28 Die Große Strafkammer... des Landgerichts H. hat den Zeugen S. mit Urteil vom 20.04.2015, Az.... (Anlage K 168), wegen Untreue in 327 Fällen zu Lasten zahlreicher W.-Fonds zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Randnummer 29
  67. aa)Stellung des Zeugen S. bei Gesellschaften der W.-Gruppe Randnummer 30 Der Zeuge S. war seit dem 29.04.2010 alleiniger Geschäftsführer der W. V. GmbH, welche die Komplementär-GmbH der W. G. KG war. Gleichzeitig war er im relevanten Zeitraum auch alleiniger Geschäftsführer der W. Management GmbH als Kommanditistin der W. G. KG. Die W. G. KG war wiederum geschäftsführende Komplementärin der W. I. KG, deren Generalbevollmächtigter T. K. (im Folgenden: der Zeuge K.) war. Die W. I. KG war alleinige Gesellschafterin der W. F. GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge S. sowie Herr H1 waren, wobei der Zeuge S. seit dem 01.08.2011 alleinvertretungsberechtigt war. Der Zeuge S. war zudem geschäftsführender Komplementär der W. H. KG, deren Kommanditistin die W. M. GmbH war, deren alleiniger Geschäftsführer erneut der Zeuge S. war. Die W. H. KG hielt 100% an der W. T. AG, deren Vorstände die Herren D. und B.- K. waren, bevor diese Anfang Dezember 2011 in die W. T. GmbH umgewandelt wurde, deren alleiniger Geschäftsführer sodann ebenfalls der Zeuge S. war. Randnummer 31
  68. bb)Stellung des Zeugen S. bei den W.-Fondsgesellschaften Randnummer 32
  69. i)Geschlossene Immobilienfonds – Klägerinnen zu 1) bis 29) und 33) bzw. dahinter stehende Fonds Randnummer 33 Die W.-Immobilienfondsgesellschaften, von denen der Zeuge S. die Geldtransfers zugunsten der W. I. BV vornahm, waren in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert. Geschäftsführende Kommanditistin dieser Kommanditgesellschaften war stets eine GmbH, exemplarisch für die Klägerin zu 1) etwa die I. Geschäftsführung für H. GmbH. Rechtlich begleitet von der Beklagten zu 1) ließ sich der Zeuge S. jeweils zum alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der die jeweiligen klagenden Fonds vertretenden Komplementär-Gesellschaften bzw. geschäftsführenden Kommanditistinnen bestellen. Dies geschah am 01.08.2011 für die geschäftsführende Kommanditistin „I. G. f. H. GmbH“ der H.-Fonds 57. I., 62. bis 70. I., am 26.08.2011 für die „G. f. F. GmbH“ betreffend die Frankreich-Fonds S. Erste und Vierte I. sowie in der Folgezeit für die restlichen Fonds. Randnummer 34
  70. ii)P. E. Fonds – Klägerinnen zu 34) bis 36) Randnummer 35 Seit dem 14.12.2011 und damit im gesamten Zeitraum der Geldabflüsse von den P. E. Fonds an die W. I. BV war der Zeuge S. einzelvertretungsbefugter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der W. P. E. GmbH (Anlage K 169), der geschäftsführenden Kommanditistin der Klägerinnen zu 34) bis 36). Randnummer 36
  71. cc)Stellung des Zeugen S. bei der W. I. BV Randnummer 37 Die W. I. BV, an welche die Gelder der klagenden Immobilienfonds zunächst flossen, wurde im April 2011 gegründet und am 20.04.2011 in das niederländische Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Zeuge S.. In dieser Rolle richtete er im Sommer 2011 für die W. I. BV ein Gesellschaftskonto bei der O. M. S. Bank und ein Geschäftskonto bei der S. in H. ein. Die W. I. BV hat zu keinem Zeitpunkt operatives Geschäft betrieben. Vielmehr war sie Empfängerin und Verteilstelle der von den klagenden Fonds abgeschöpften Liquidität. Randnummer 38
  72. d)Zeuge K. Randnummer 39 Als Generalbevollmächtigter der W. I. KG leitete der Zeuge K. als „rechte Hand“ des Zeugen S. das operative Geschäft. Er hatte auf der Arbeitsebene regelmäßigen Kontakt zu den beratenden Rechtsanwälten, insbesondere zu den Beklagten zu 2) und 4), mit denen er sich von der Planungsphase Mitte 2011 über die Durchführung bis zum Ende im Spätsommer 2013 regelmäßig zum Liquiditätsmanagement der W.-Fonds austauschte, dessen Ausgestaltung und rechtliche Beratung durch die Beklagten zu 2) und 4) er neben dem Zeugen S. auf Seiten der W.-Gruppe maßgeblich steuerte und betreute. Randnummer 40 Die Große Strafkammer... des Landgerichts H. hat den Zeugen K. mit Urteil vom 15.01.2019, Az.... (Anlage B IV/51), wegen Beihilfe zur Untreue zu Lasten zahlreicher W.-Fonds zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Randnummer 41 2. Mandatsbeziehungen zwischen den Parteien Randnummer 42
  73. a)Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), ehemals 5), 6) bis 29) und 33) Randnummer 43 Zwischen den Klägerinnen zu 1) bis 3), der ehemaligen Klägerin zu 5) und weiterhin Widerbeklagten zu 5), den Klägerinnen und Klägern zu 6) bis 29), 33) sowie der 63. I. g. I. f. H. GmbH & Co. KG, von denen einige mittlerweile in Liquidation oder Insolvenz sind, einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits ist ein mit Schriftverkehr vom 23.09./26.09.2011 dokumentierter Mandatsvertrag geschlossen worden, der die Tätigkeit der Beklagten zu 1) für die genannten Immobilienfonds und Gesellschaften der W.-Gruppe ab dem 01.08.2011 zum Aufbau eines Liquiditätsmanagements erfasst. Für den genauen Inhalt des Mandatsverhältnisses wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Diese enthält exemplarisch ein von der Beklagten zu 1) an die Klägerin zu 1) gerichtetes Schreiben, welches das Mandatsverhältnis schriftlich zusammenfasst, und das von dem Zeugen S. als dem Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin I. G. f. H. GmbH gegengezeichnet ist. In diesem Schreiben findet sich die Passage: „Ihrem Haus ist bekannt, dass wir in der im Betreff angegebenen Angelegenheit insbesondere folgende Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Projekt ebenfalls anwaltlich beraten:“ Es folgen in einer Auflistung die Klägerinnen und Kläger zu 1) bis 3), ehemals 5), 6) bis 31), 33) und der 63. I. g. I. f. H., von denen einige mittlerweile in Liquidation oder Insolvenz sind. Als Anlage zu dem Mandatsbrief vom 23.09.2011 findet sich eine Vergütungsvereinbarung (erneut exemplarisch mit der Klägerin zu 1), ebenfalls Anlage K 8), in der festgehalten ist, dass in Verbindung mit dem Mandatsbrief für das erteilte Mandat zum Aufbau eines Liquiditätsmanagementsystems für die anwaltlichen Dienstleistungen der Beklagten zu 1) eine pauschale Vergütung in Höhe von 10.500,- € vereinbart wird, die mit Rechnungsstellung fällig und zahlbar ist. Ebenfalls in Anlage K 8 findet sich eine entsprechende Rechnung (exemplarisch diejenige an die Klägerin zu 1) vom 31.10.2011 über einen Rechnungsbetrag von 10.500,- € zuzüglich Umsatzsteuer, „in Sachen: Aufbau eines Liquiditätsmanagementsystems“, „Abrechnungszeitraum: Bis 31. Oktober 2011“. Die Mandatsverträge mit den klagenden Fonds sind nach der Verhaftung des Zeugen S. am 24.09.2013 von der Beklagten zu 1) gekündigt worden. Randnummer 44
  74. b)Kläger zu 30) und 31) Randnummer 45 Die W. I. KG und die W. F. GmbH, die mittlerweile insolvent sind und deren Insolvenzverwalter der Kläger zu 30) und 31) ist, waren ebenfalls Parteien der gleichlautenden Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 (exemplarisch Anlage K 8). Zwischen ihnen und der Beklagten zu 1) gab es noch einen weiteren Mandatsvertrag vom 24.04./13.05.2013 (Anlage K 147). Gegenstand dieses Mandatsvertrages, deren Vertragspartei auch der Zeuge S. persönlich war, war die Tätigkeit der Beklagten zu 1) unter anderem für die W. I. KG und die W. F. GmbH in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht, Lizenzrecht, Steuerrecht und weiteren rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit, wobei festgehalten war, dass die Beklagte zu 1) für diese Tätigkeiten einzelfallweise beauftragt wird. Randnummer 46 Die Mandatsverträge vom 23.09./26.09.2011 enthielten ebenfalls eine Vergütungsvereinbarung (exemplarisch Anlage K 8), in der festgehalten war, dass für die anwaltlichen Dienstleistungen der Beklagten zu 1) ein pauschaler Betrag in Höhe von 10.500,- € vereinbart wird, der mit Rechnungsstellung fällig und zahlbar ist. Randnummer 47 Gegenüber der W. F. GmbH hat die Beklagte zu 1) mit Rechnung vom 30.04.2012 (Rechnungsnr.... ) für den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 einen Betrag von 151.662,14 € netto (180.477,98 € brutto) abgerechnet. Diese Rechnung ist von der W. F. GmbH bezahlt worden. Mit Rechnung vom 20.08.2012 (Rechnungsnr.... ) hat die Beklagten gegenüber der W. F. GmbH für den Abrechnungszeitraum 01.02.2012 bis 31.03.2012 einen weiteren Betrag von 80.762,14 € netto (96.106,98 € brutto) abgerechnet. Diese Rechnungsforderung ist von der W. I. KG zunächst dadurch erfüllt worden, dass die Beklagte zu 1) sie mit Mietforderungen, die sie gegen die W. I. KG aus dem Untermietverhältnis für deren Büroräume hatte, verrechnet hat. Der Kläger zu 30) hat diese Aufrechnung jedoch angefochten, woraufhin die Beklagte zu 1) die angefochtenen Beträge am 12.12.2014 zurückgezahlt hat. Randnummer 48
  75. c)Klägerin zu 4) und Klägerinnen zu 34) bis 36) Randnummer 49 Die Klägerin zu 4) und die Klägerinnen zu 34) bis 36) haben mit der Beklagten zu 1) keinen Mandatsvertrag über den Aufbau eines Liquiditätsmanagements geschlossen. Dementsprechend sind sie in der schriftlichen Dokumentation der Mandatsvereinbarung in Anlage K 8 auch nicht als weitere Gesellschaften aufgeführt, welche die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Liquiditätsmanagements ebenfalls berät. Randnummer 50 Die Klägerin zu 4) ist ein Immobilienfonds der W.-Gruppe, zu dem im relevanten Zeitraum keine Mandatsbeziehung der Beklagten zu 1) bestand. Randnummer 51 Die Klägerinnen zu 34) und 35) unterhielten während des relevanten Zeitraums keine Mandatsbeziehung zu der Beklagten zu 1). Eine Mandatsbeziehung bestand allerdings zwischen der Beklagten zu 1) und der W. P. E. GmbH, was sich daraus ergibt, dass die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 28.03.2013 gegenüber der D. Bank AG bestätigt hat, dass sie die W. P. E. GmbH regelmäßig und dauerhaft vertritt (Anlage K 170). Die Mandatsvereinbarung ist nicht vorgelegt worden. Auch zu der Klägerin zu 36) bestand eine Mandatsbeziehung der Beklagten zu 1), wobei eine schriftliche Mandatsvereinbarung erneut nicht vorgelegt worden ist. Mit Schreiben vom 04.10.2013 hat die Beklagte zu 1) das Mandat mit der W. P. E. GmbH und der Klägerin zu 36) niedergelegt (Anlage K 171). Randnummer 52
  76. d)W. I. BV Randnummer 53 Zwischen der Beklagten zu 1) und der W. I. BV ist ein mit Schriftverkehr vom 05.08./10.08.2013 dokumentierter Mandatsvertrag über die Erstellung von Bedingungen für nicht börsennotierte Anleihen der W. I. BV geschlossen worden, der die Tätigkeit der Beklagten zu 1) für die W. I. BV ab dem 15.03.2013 erfasst. Für den genauen Inhalt des Mandatsverhältnisses wird auf die Anlage B I/13 Bezug genommen. Randnummer 54 3. Wirtschaftliche Krise des Bankhauses W. und der W. I. AG/KG Randnummer 55 Kurz nach dem Erwerb durch den Zeugen S. Anfang 2007 geriet das Bankhaus W. in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) leitete daraufhin im Jahr 2008 aufsichtsrechtliche Maßnahmen ein, darunter ein Moratorium, und der Einlagensicherungsfonds, der das Bankhaus W. faktisch übernahm, griff zur Stützung des Bankhauses W. auf Ausfallbürgschaften zurück, im Rahmen derer auch der Zeuge S. eine Rückausfallbürgschaft in Höhe von 48.079.000,- € übernahm. Randnummer 56 Auch die W. I. AG geriet im Jahr 2008 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sowohl die mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2008 und des Lageberichts betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. als auch die zusätzlich beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. & Y. versagten daher den Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Verweis darauf, dass die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft drohe. Als das Bankhaus W., welches das Fondsgeschäft der W. I. AG durch Kredite mit einem Kreditrahmen von 8,4 Mio € im Jahr 2008 finanzierte, mit Schreiben vom 27.02.2009 einen Debetsaldo per 30.09.2009 in Höhe von 6.588.972,63 € fällig stellte und keine Zahlung erfolgte, erhob es Klage vor dem Landgericht Hamburg (Az. 415 O 101/09). Die W. I. KG (nach zwischenzeitlicher Umwandlung der W. I. AG), deren Komplementärin, die W. G. KG, sowie der Zeuge S. wurden vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 22.04.2010 (415 O 101/09) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.588.972,63 € nebst Zinsen verurteilt (Anlage K 4). Die Berufungen gegen das Urteil wurden nach einem Hinweisbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18.10.2010 (Az.: 6 U 136/10) zurückgenommen. Randnummer 57 Im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Bankhaus W. gab der Zeuge S. am 09.08.2010 zwei eidesstattliche Versicherungen ab, in denen er für sich persönlich und als Geschäftsführer für die W. G. KG und der W. V. GmbH erklärte, dass weder er noch die genannten Gesellschaften über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um das Darlehen an das Bankhaus W. zurückzuzahlen (Anlage K 6). Als das Bankhaus W. im Jahre 2011 die Zwangsvollstreckung unter anderem gegen den Zeugen S. betrieb, gab es Telefonate dazu zwischen dem Beklagten zu 2) und den Zeugen S. und K.. Mit Schreiben vom 19.07.2011 verfasste der Beklagte zu 2) an die Zeugen S. und K. einen zusammenfassenden Sachstandsbericht, in dem er den Stand der Vollstreckungsmaßnahmen und die Verteidigung dagegen, die teilweise von anderen Anwälten begleitet wurde, darstellte und eine rechtliche Einschätzung dazu abgab (Anlage K 226). Darin ist auch die Rede von einer Vollstreckungsgegenklage, für die Rechtsanwalt B. mandatiert war. In den Zeiteinträgen der Beklagten zu 1) finden sich für Ende September und Anfang Oktober 2011 mehrere Zeiteinträge des Beklagten zu 2) mit folgenden Betreffs: „BHW: Vollstreckungsgegenklage, Aufrechnung, Abtretung; BHW: Tel. Prof. S.; BHW: Meeting mit RA B.; BHW: Vollstreckungsgegenklage Entwurf checken; E-Mails; Tel. RA B. wg Durchsuchung“ (Anlage K 218). Am 11.10.2011 übersandte Rechtsanwalt B.t dem Beklagten zu 2) den Entwurf der Vollstreckungsgegenklage (Anlage K 227). Randnummer 58 Die finanzielle Krise der W. I. KG spitzte sich in der Folgezeit bis Mitte 2011 erheblich zu und wurde den Zeugen S. und K. mehrfach von Mitarbeitern der W.-Gruppe verdeutlicht. So teilte der damalige Leiter des Rechnungswesens und Controllings der W. I. KG, M. R., den Zeugen S. und K. in einer E-Mail vom 09.06.2011 (Anlage K 6) mit, welchem derzeitigen Vermögen und zu erwartenden Zahlungseingang bei der W. I. KG welche anstehenden Verbindlichkeiten gegenüberstünden und folgerte daraus: Randnummer 59 „Durch das Ausbleiben der Zahlungeingänge lt. Dispositionsliste vom 25.5. und der nicht ausreichend vorhandenen Kreditlinie ist es der W. I. KG nicht mehr möglich ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die W. I. KG ist damit zahlungsunfähig. Ich weise darauf hin, dass wir uns schon länger außerhalb der 3 Wochenfrist in Bezug auf Zahlungsstörungen befinden und den daraus resultierenden gesetzlichen Anforderungen (§ 18 InsO) dringend genüge getan werden muss.“ Randnummer 60 Mit E-Mail vom 06.07.2011 wies der Zeuge K. selbst den Zeugen S. ebenfalls auf den akuten finanziellen Engpass bei der W. I. KG hin (Anlage K 38: „Es fehlen sehr schnell teu 400-450 und ich habe keinen blassen schimmer, woher ich diese summe bekommen soll.“). Herr R. wies ebenso mit E-Mails vom 07.07.2011 und 21.07.2011 auf einen akuten Finanzbedarf der W. I. KG bis Ende Juli 2011 in Höhe von 2 Mio € hin, dem eine kaum nennenswerte Liquidität von circa 100.000,- € gegenüberstünde (Anlagenkonvolut K 39). Mit seiner E-Mail vom 28.07.2011 wiederholte Herr R. noch einmal seinen Hinweis auf eine Insolvenzantragspflicht nach § 18 InsO (Anlagenkonvolut K 39) und betonte, dass alle internen Möglichkeiten der Cash-Generierung ausgeschöpft seien, dass Zahlungen an diverse Gläubiger auf eine Fälligkeit Ende Juli 2011 geschoben worden seien und dass diese für den Fall der Nichtzahlung bereits rechtliche Schritte angekündigt hätten. Randnummer 61 4. Weitere Entwicklung ab Ende Juli/Anfang August 2011 Randnummer 62 Am 25.07.2011 teilte der Zeuge K. dem Zeugen S. in einer E-Mail unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch am Tag zuvor (siehe Betreff) mit, er halte eine Darlehensgewährung von Fonds zu Fonds oder von Fonds an die W. I. KG für ausgeschlossen, skizzierte jedoch eine Alternative, die er für möglich hielt (Anlage K 360). Randnummer 63 Ab dem 26.07.2011 fanden ausweislich der Zeiterfassung der Beklagten zu 1) noch unter dem Client Matter „WOLIN.... W. I. KG General“ und unter Mandaten für einzelne, vor allem holländische Fonds – ein Mandatsverhältnis zum Liquiditätsmanagement bestand noch nicht – zahlreiche Besprechungen und Telefonkonferenzen statt, an denen in wechselnder Zusammensetzung die Zeugen S. und K. sowie die Beklagten zu 2 und 4) teilnahmen. Die in diesem Zusammenhang von den Beklagten zu 2) und 4) in die Zeiterfassung eingetragenen Tätigkeiten umfassen Strukturüberlegungen, eine Prüfung „Fonds“ und eine Prüfung „Holland“, später auch Änderungen und Anpassungen der Struktur sowie die Erstellung von Dokumenten. Für den 29.07.2011 findet sich für den Beklagten zu 2) der Zeiteintrag: „Telco mit HMS [Anmerkung des Gerichts: Zeuge S.], T. K., OLEB [Anmerkung des Gerichts: Beklagter zu 4)] wg Projekt „Holland“; „Files“. Damit korrespondierend findet sich für den Beklagten zu 4) der Zeiteintrag: „Tel. zu Strukturüberlegungen zusammen mit Herrn M., Auswertung Dokumente im Nachgang dazu; Besprechung mit Herrn M. im Anschluss dazu, Auswertung weiterer Dokumente“. Für die genauen Zeiteinträge und wechselnden Beteiligungen der genannten Personen wird auf die Anlagen K 329, dort S. 69 ff, K 218, dort insbesondere billed, Zeilen 201, 207, 221, 293, 298, 312 und 313, und auf die Anlage K 101 verwiesen. Randnummer 64 Mit Wirkung ab dem 01.08.2011 beriet die Beklagte zu 1) in Gestalt der Beklagten zu 2) und 4) die Klägerinnen und Kläger, aber auch andere Gesellschaften der W.-Gruppe, darunter die W. I. KG und die W. F. GmbH unter den erwähnten, gleichlaufenden Mandatsverträgen vom 23.09./26.09.2011 zum Aufbau eines Liquiditätsmanagementsystems. Randnummer 65 Zeitlich unmittelbar im Anschluss an die erwähnten Strukturüberlegungen der Beklagten zu 2) und 4) mit den Zeugen S. und K. ab dem 26.07.2011 wurde der Zeuge S. am 01.08.2011 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der I. G. f. H. GmbH bestellt, welche die geschäftsführende Kommanditistin der 62. bis 68. I., also den Klägerinnen und Klägern zu 1), 14) bis 17), 29) und 32) war, von denen am 15.08.2011 die ersten Liquiditätsabschöpfungen in Höhe von 2,38 Mio € stattfanden, die alle mit der W. I. BV gleichlautende, auf den 02.08.2011 datierte Darlehensverträge (Anlage K 49) abgeschlossen hatten, auf die sich die erste Legal Opinion des Beklagten zu 2) vom 23.08.2011 (Anlage K 30) bezog, die auf diese Darlehensverträge explizit Bezug nimmt. Randnummer 66 Zeitlich ebenfalls unmittelbar im Anschluss an die erwähnten Strukturüberlegungen findet sich zudem unter der Matter „WOLIN.0003 WI-Cash Pool“ für den 04.08.2011 ein Zeiteintrag des Beklagten zu 4) mit dem Text „Auswertung E-Mail zu Darlehensvertrag, Telefonat dazu, Erstellung Darlehensvertrag, E-Mail mit Vertrag an Herrn K.“ (Anlage K 323) Randnummer 67 Mit E-Mail vom 09.08.2011 (Anlage K 329, dort S. 74
  77. f)teilte Herr R. den Zeugen S. und K. mit, er habe nun die Vereinbarungen über das Cash-Pooling erhalten und diese geprüft. Dabei sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass Zahlungen unter diesen Vereinbarungen solange nicht durchgeführt werden dürften, bis die Gesellschafter der Fonds zugestimmt hätten, da es sich bei der Gewährung von Darlehen und einem Pooling über eine B.V. nicht mehr um Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs handele. Randnummer 68 Vor dem geschilderten Hintergrund kam es ab August 2011 unter Einbeziehung der Beklagten zu 2) und 4) zu mehreren Maßnahmen, um die wirtschaftliche Krise der W. I. KG zu bewältigen. Erstens fanden zur Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sommer 2011 Verhandlungen und Treffen mit den kreditgebenden Banken statt (dazu unter 4.). Zweitens kam es zur kurzfristigen Sicherstellung ausreichender Liquidität der W. I. KG, aber auch des Zeugen S. sowie anderer unter der Kontrolle des Zeugen S. stehender Gesellschaften ab August 2011 zu Darlehensgewährungen zahlreicher, von der W. I. KG initiierter Immobilienfonds an die W. I. BV, von der aus die Gelder weiter verteilt wurden (dazu unter 5.). Drittens wurde zur mittel- und längerfristigen Überwindung der anhaltenden Liquiditätsprobleme der W. I. KG an einem Liquiditätsmanagementsystem in Gestalt eines Cash-Pools gearbeitet (dazu unter 6.). Randnummer 69 4. Verhandlungen mit den kreditgebenden Banken Randnummer 70 Bereits mit Datum vom 20.06.2011 hatte der Beklagte zu 2) ein Schreiben an die D. Bank AG und die D. E. P. GmbH verfasst (Anlage K 211), in dem ausgeführt wird, dass die W. I. KG und der Zeuge S. persönlich dem Bankhaus W. einen Betrag von gut 6,5 Mio € schulden, dass der Zeuge S. jedoch ungeachtet dessen beabsichtige, gegenüber der D. Bank AG und der D. E. P. GmbH Schulden in Höhe von 10 Mio € zurückzuführen, die Bedienung dieser Schulden allerdings scheitern werde, wenn das Bankhaus W. aus seiner titulierten Forderung weiter gegen den Zeugen S. die Zwangsvollstreckung betreibe. Das Schreiben erwähnte darüber hinaus auch die M.-Gruppe, deren notwendige Sanierung und die verbleibenden Verbindlichkeiten der M.-Gruppe gegenüber der D. Bank AG und der D. E. Partner GmbH. Randnummer 71 Mit E-Mail vom 23.08.2011 zirkulierte der Zeuge K. in Vorbereitung eines Treffens mit Vertretern der kreditgebenden Banken am 24.08.2011 unter anderem an den Beklagten zu 2) einen Tilgungsplan, aus dem sich die aufgelaufenen Verbindlichkeiten der W. I. KG mit den Fälligkeitszeitpunkten im Jahre 2011 ergaben, sowie eine Sanierungsbilanz der W. I. KG per 31.12.2011 (Anlage K 212 = K 331). Aus dem Tilgungsplan ergibt sich, dass die W. I. KG selbst dann, wenn man nicht die volle Quote, sondern infolge von ausstehenden Einigungsversuchen Abschläge zwischen 50% und 75% vornimmt, Verbindlichkeiten von gut 26 Mio € aufgehäuft hatte, von denen per 30.09.2011 Verbindlichkeiten von rund 10,3 Mio € und per 31.12.2011 weitere Verbindlichkeiten von rund 3,3 Mio € bedient werden mussten. Aus der Sanierungsbilanz per 31.12.2011 wird deutlich, dass neben den erörterten einkalkulierten Abschlägen bei bestehenden Verbindlichkeiten zur Sanierung ein Zufluss von der W. I. BV, bezeichnet als „ZE W. BV“, in Höhe von 11,2 Mio € vorgesehen war. Randnummer 72 An der Sitzung mit Vertretern der Banken am 24.08.2011 nahm der Beklagte zu 2) ausweislich des Protokolls (Anlage K 213) teil. Dort wurden ausweislich des Protokolls unter anderem die schwierige wirtschaftliche Situation der W. I. KG, die Notwendigkeit des Nachweises angemessenen Eigenkapitals infolge geänderter Finanzmarktregulierungen, das negative Eigenkapital der W. I. KG in Höhe von 28 Mio € und infolgedessen eine zwingend erforderliche, kurzfristige Rekapitalisierung angesprochen. Die Vertreter der kreditgebenden Banken sagten zu, die vorgeschlagene Vergleichsregelung wohlwollend zu prüfen, wobei der Zeuge S. angab, den nach der Vergleichsvereinbarung vorgesehenen Tilgungsbetrag nur dann zur Verfügung stellen zu können, wenn und sofern die bilanzielle Wirkung bei der W. I. KG bis zum 31.12.2011 herbeigeführt werde. Randnummer 73 5. Einzeldarlehen ab August 2011 Randnummer 74 Am 16.08.2011 fanden die ersten Geldtransfers von einzelnen Immobilienfonds aus dem Kreis der Klägerinnen und Kläger an die W. I. BV statt. Die Gründung der W. I. BV war – rechtlich betreut von den Beklagten zu 2), 3) und 4), die zum Zeitpunkt der Gründung der W. I. BV alle noch für die R. Rechtsanwälte LLP tätig waren – bereits ab Januar 2011 betrieben worden. (Anlage K 102). Randnummer 75
  78. a)Nachfragen der Buchhaltung der W. I. KG Randnummer 76 Bereits am Tag der ersten Geldabflüsse, dem 16.08.2011, wandte sich Herr R. als Leiter der Buchhaltung der W. I. KG an den Zeugen S. (Anlage K 33). Er teilte ihm mit, über die Überweisungen an die W. I. BV unterrichtet worden zu sein und vermutete einen Zusammenhang mit „den Cash-Pooling Vereinbarungen vom 2.8.2011“. Dazu verwies er auf seine frühere Einschätzung vom 09.08.2011 (Anlage K 329, dort S. 74 f), dass unter rechtlichen Gesichtspunkten ohne Zustimmung der Gesellschafter kein Cash-Pooling umgesetzt werden könne, und brachte seine Erwartung zum Ausdruck, dass der Zeuge S. sicherlich vorher eine Legal Opinion eingeholt habe, um deren Übersendung er bat, da andernfalls die Gelder im Cash-Pool bei der W. I. BV nicht verwendet werden dürften, sondern an die Fonds zurücküberüberwiesen werden müssten. Randnummer 77
  79. b)Erste rechtliche Stellungnahme des Beklagten zu 2) Randnummer 78 Mit Schreiben vom 23.08.2011 an die W. I. KG gab der Beklagte zu 2) eine rechtliche Stellungnahme/legal opinion zu von einzelnen Fonds mit der W. I. BV am 02.08.2011 geschlossenen Darlehensverträgen ab (Anlagenkonvolut K 30). Darin attestierte er die rechtliche Unbedenklichkeit der Darlehensverträge, abgeschlossen am 02.08.2011, sowohl unter Berücksichtigung der Fondsstatuten als auch der Prinzipien ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Die ihm vorliegenden Darlehensverträge entsprächen in ihrer Ausgestaltung insofern den rechtlichen Anforderungen. Auf die Statuten der jeweiligen Fondsgesellschaften und den Inhalt der Darlehensverträge ging der Beklagten zu 2) in der Stellungnahme nicht näher ein. Die Darlehensverträge waren der Stellungnahme auch nicht beigefügt. Randnummer 79
  80. c)Interner Brief leitender Angestellter der W. I. KG Randnummer 80 Ungeachtet der rechtlichen Stellungnahme des Beklagten zu 2) vom 23.08.2011 versandten vier leitende Angestellte der W. I. KG, die Herren A., H., H1 und R., am 14.09.2011 einen Brief intern an die Zeugen S. und K. in ihren Funktionen bei der W. H. KG und der W. I. KG (Anlage K 100). Darin sprachen sie die gewährten Darlehen von Fondsgesellschaften an und beklagten, weder die Darlehensvereinbarungen zu kennen noch bei den Darlehensgewährungen beteiligt worden zu sein. Sie seien daher nicht in der Lage, deren Rechtmäßigkeit zu beurteilen. Daher baten sie innerhalb von 7 Werktagen um Nachweise und um eine Bestätigung der rechtlichen Unbedenklichkeit der getätigten Geschäfte, insbesondere unter Berücksichtigung der Fondsgesellschafts- und Treuhandverträge, der Verwendung der Mittel, der Konditionen der Darlehensverträge und der zivil- und strafrechtlichen Unbedenklichkeit der Darlehensgewährungen für die Geschäftsführer der Fondsgesellschaften und die Prokuristen der W. I. KG. Der Brief schloss mit dem Hinweis, dass das zu erstellende Rechtsgutachten von einem unabhängigen Rechtsanwalt zu stammen habe, der weder personell noch gesellschaftsrechtlich mit Unternehmen der W. Gruppe verflochten sei. Randnummer 81
  81. d)Nachfragen von Fonds-Managern und der W. T. AG Randnummer 82 Nicht nur aus der Buchhaltung und von leitenden Angestellten der W. I. KG, sondern etwas zeitversetzt auch aus dem Management der W. T. AG sowie einzelner Fondsgesellschaften kamen Nachfragen zu den Vermögensabflüssen von den Konten einzelner Fonds. Randnummer 83 Nachdem die W. T. AG als Treuhänderin u.a. der 62. bis 68. I. KG, von denen die ersten Geldtransfers an die W. I. BV erfolgten, Mitte August Fragen zu diesen Transfers an die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften gerichtet hatte, leiteten die Fondsgeschäftsführungen die an die W. I. KG gerichtete Stellungnahme des Beklagten zu 2) vom 23.08.2011 an die W. T. AG weiter. Randnummer 84 Daraufhin wandte sich eines der Vorstandsmitglieder der W. T. AG, Herr D., mit E-Mail vom 25.08.2011 (Anlage K 61) an den Beklagten zu 2), auf cc gesetzt das weitere Vorstandsmitglied, Herr B.- K., sowie der Zeuge K.. Herr D. schilderte zunächst die Weiterleitung der Stellungnahme vom 23.08.2011, drückte seine Erwartung aus, dass dem Beklagten zu 2) bei Abfassung der Stellungnahme die Fragen der W. T. AG vorgelegen haben und bat um Bestätigung, dass die Stellungnahme auch zur Vorlage an die W. T. AG in Ansehung der gestellten Fragen verfasst worden sei. Sodann formulierte Herr D. einige weitere Fragen an den Beklagten zu 2), darunter zu kapitalmarkt- und regulatorischen Anforderungen der Darlehensgewährungen, und bat darum, darzulegen, dass der Abschluss der Darlehensverträge nicht der Zustimmung der Kommanditisten/Gesellschafter bedürfe, insbesondere im Hinblick auf den derzeitigen Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaften und die seinerzeit veröffentlichten Fondsprospekte. Weiter erklärte Herr D., dass der Vorstand der W. T. AG davon ausgehe, dass neben einem marktgerechten Zinssatz auch ausreichende und verwertbare Sicherheiten bestellt seien, so dass eine Rückzahlung gewährleistet sei. Sollte dem nicht so sein, bat er um Aufklärung. Schließlich erfragte er, zu wann die Rückzahlung der Darlehen vorgesehen sei, bevor er noch auf einen steuerlichen Aspekt einging. Randnummer 85 Noch vor Erhalt der E-Mail von Herrn D. hatte der Beklagte zu 2) bereits am späten Vormittag des 25.08.2011 eine E-Mail mit der Wichtigkeit „Hoch“ an die Zeugen S. und K. mit dem Beklagten zu 4) auf cc verfasst, in der er die Zusammenstellung der Liquidität der Fonds als unübersichtlich bezeichnete, so dass man sie nicht eindeutig identifizieren könne, und um eine neu erstellte Übersicht bis circa 15 Uhr bat (Anlage K 361). Weiter hieß es „Legal Opinion heute abend“. Daraufhin erhielt er vom Zeugen K. um 12:32 Uhr eine Excel-Liste mit dem Titel „Kontostände Fonds“ (Anlage K 361). Randnummer 86 Auf die E-Mail von Herrn D. antwortete der Beklagte zu 2) noch am 25.08.2011 um 17:07 Uhr mit einer E-Mail, die ebenfalls an Herrn B.- K. und den Zeugen K. ging (Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 30). Darin bestätigte der Beklagte zu 2) den Inhalt seiner rechtlichen Stellungnahme vom 23.08.2011 und ergänzte, dass der Abschluss der Darlehensverträge nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der jeweiligen Gesellschaftsverträge stehe und dass weder kapitalmarkt- noch regulatorische Bestimmungen einschlägig seien. Auf eine Reaktion von Herrn D. vom 26.08.2011 bestätigte der Beklagte zu 2) mit E-Mail vom 30.08.2011 (Anlage K 62) erneut, dass sich der Vertragsschluss im Rahmen der der Geschäftsführung gesellschaftsrechtlich eingeräumten Kompetenz bewege und die bestellten Sicherheiten banküblich seien. Randnummer 87 Anfang September wandte sich auch Frau G., Fonds- und Assetmanagerin sowie Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaften eines Holland-Fonds, stellvertretend für weitere H.-Fonds in einer E-Mail vom 02.09.2011 an den Zeugen S. und Herrn H1, da man vom Controlling über Geldabflüsse von Holland- und Frankreichfonds in Höhe von insgesamt 9.660.000,- € informiert worden sei (Anlage K 240). Sie hielt dazu fest, dass keine Vertragsgrundlage bekannt sei und dass es sich weitestgehend um Zahlungen handele, welche die Sperrgrenze der Gesellschaftsverträge von 500.000,- € überschritten, so dass Gesellschafterbeschlüsse erforderlich seien. Angehängt war eine Aufstellung, zu der Frau G. darauf hinwies, dass die Kontenstände der Hollandfonds H62 und H68 nur den nächsten Kapitaldienst deckten, Ausschüttungen im Januar hingegen nicht möglich seien. Es folgte der Hinweis, dass die Lage bei den Frankreich-Fonds ähnlich, wenn nicht noch kritischer sei. Abschließend bat sie um Informationen dazu, wann die Mittelrückführung geplant sei und um Überlassung der zugrundeliegenden Verträge sowie einer legal opinion, sofern es eine solche bereits gebe. Frau G. übersandte diese E-Mail nachrichtlich an die Vorstände der W. T. AG, die Herren D. und B.- K. (Anlage K 244). Randnummer 88 Herr D. schrieb am selben Tage ebenfalls den Zeugen S. und Herrn H1 an, nahm Bezug auf die E-Mail von Frau G. und forderte ebenfalls eine Beantwortung der gestellten Fragen (Anlage K 244). Als eine Reaktion ausblieb, erinnerte Herr D. den Zeugen S. und Herrn H1 am 06.09.2011 unter Weiterleitung der gesamten E-Mail-Korrespondenz vom 02.09.2011 an die noch ausstehende Beantwortung der Fragen (Anlage K 244). Zudem leitete er die gesamte E-Mail-Korrespondenz am Abend des 06.09.2011 an den Zeugen K. und an den Beklagten zu 4) weiter und teilte diesen mit, am kommenden Donnerstag einen Termin mit dem Zeugen S. ausgemacht zu haben (Anlage K 244). Randnummer 89 Am 08.09.2011 kam es zu einem Treffen, an dem der Beklagte zu 2), die Zeugen S. und K. sowie die Herren D. und B.- K. teilnahmen. Ausweislich der von den Herren D. und B.- K. über das Treffen angefertigten Aktennotiz (Anlage K 65) teilte der Zeuge S. mit, die an die W. I. B.V. geflossenen Gelder dienten der Geldanlage und seien von den Gesellschaftsverträgen gedeckt. Der Beklagte zu 2) bestätigte dies und ergänzte, dass es sich um Transaktionen im Vorfeld des geplanten Cash-Pooling handele und dass auch das spätere Cash-Pooling keine dauerhafte Angelegenheit sei und daher keine Satzungsänderung erforderlich sei. Ergänzend führte der Beklagte zu 2) aus, dass die einzelnen Verfügungen 500.000,- € nicht überstiegen, dies mit der Anlage von Liquidität bei einer Bank vergleichbar sei und so etwas auf Fondsebene zulässig sei. Auf Nachfrage bestätigte der Beklagte zu 2), dass die Anlage solcher Beträge Handlungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs seien. Schließlich sagte der Beklagte zu 2) zu, der Treuhänderin, womit die W. T. AG und die H. T. AG gemeint waren, kurzfristig eine rechtliche Stellungnahme zukommen zu lassen, die die Vorgänge als rechtlich nicht zu beanstanden einschätzen werde. Randnummer 90 Als die Stellungnahme am zugesagten Termin, dem 13.09.2011, nicht erfolgte, blieb eine telefonische Nachfrage von Herrn D. bei dem sich im Ausland befindlichen Beklagten zu 2) erfolglos, doch wurde vereinbart, dass die W. T. AG eine direkte Mandatsbeziehung mit der Beklagten zu 1) eingehen und danach auch Empfänger der erteilten Auskunft sein werde (Anlage K 66). Dementsprechend mandatierten die W. T. AG und die H. T. AG, unterzeichnet unter anderem vom Beklagten zu 4) als Aufsichtsratsmitglied auch der H. T. AG, die Beklagte zu 1) am 13.09. bzw. 16.09.2011 (Anlagen K 66 und K 67). Es folgten Erinnerungs-E-Mails von Herrn D. an den Beklagten zu 2) am 16.09. und am 23.09.2011 (Anlage K 63). In diesen führte Herr D. die bisher von dem Beklagten zu 2) nicht beantworteten Fragen noch einmal auf, darunter die Frage nach dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, nach der Zustimmungspflicht durch die Treugeber („wenn das zukünftig geplante Cash-Pooling einer Zustimmung bedarf, warum dann nicht diese Vor-Testphase?“) und nach der Zulässigkeit der Kumulierung von Vorgängen à € 500.000,-. Zudem informierte Herr D. am 16.09.2011 den Aufsichtsrat der W. T. AG, bestehend unter anderem aus dem Zeugen K. und dem Beklagten zu 4), über die ausgebliebene Stellungnahme (Anlage K 66). Randnummer 91
  82. e)Reaktion der Zeugen S. und K. sowie der Beklagten zu 2) und 4) Randnummer 92 (
  83. i)Nachdem Herr D. am 15.09.2011 erneut bei dem Beklagten zu 2) nachgefragt hatte, wo die zugesagte Stellungnahme mit den Antworten auf die gestellten Fragen bleibe, leitete der Beklagte zu 2) diese E-Mail an den Beklagten zu 4) sowie die Zeugen S. und K. weiter und bemerkte dazu: „Hallo, zur Fertigung der Stellungnahme, welche nur an die W. I. AG gehen kann, weil wir von dieser beauftragt sind, benötige ich die Aufstellung der Darlehensverträge nach Darlehensgeber/Darlehensnehmer, Darlehensbetrag, Verzinsung und Laufzeit, Sicherheiten aufgegliedert.“ (Anlage K 245 bzw. Anlage B I/1). Auf diese E-Mail antwortete der Zeuge K.: „Hallo zusammen, @ O.: es wird der Musterdarlehensvertrag verwendet. Anliegend eine Aufstellung der Darlehensbeträge und Laufzeiten (Tabelle 2). Hinsichtlich der Besicherung kann noch die Bankbürgschaft für die Anzahlung des Frankreich-Fonds Verwendung finden. Könntest Du das einbauen in die Verträge; die restlichen Verträge habe ich bei Fr. H2 in Auftrag gegeben, welche allerdings erst am Montag wieder im büro ist. Ich hoffe, das ist ausreichend.“ (ebenfalls Anlage K 245 bzw. Anlage B I/1). Der Beklagte zu 4) teilte dem Zeugen K. daraufhin nur zur Vermeidung von Missverständnissen mit, dass die Stellungnahmen von dem Beklagten zu 2) erstellt würden und dass er diesen wegen der Erstellung von Dokumenten ansprechen werde, woraufhin der Zeuge K. antwortete, dass das klar und auch so gemeint gewesen sei (Anlage B I/1). Randnummer 93 (
  84. ii)Eine an ihn weitergeleitete E-Mail mit dem Betreff „Anmerkungen und Fragen Cashpool“ vom 14.09.2011 leitete der Zeuge K. an die Beklagten zu 2) und 4) mit der Anmerkung weiter: „Hier mal eine kleine Vorwarnung zum heutigen Meeting. Mir platzt hier der Kragen.“ Auf diese antwortete der Beklagte zu 2) dem Zeugen K. und dem Beklagten zu 4) mit den Worten: „Was ich sage: auch WT Vorstand raus. Alles Fragen, die schon beantwortet sind bzw. die nur der Verzoegerung und Verhinderung dienen.“ (Anlage K 9). Diese Antwort leitete er sodann auch an den Zeugen S. mit den Worten „Fyi und entscheidung“ weiter. Bereits am 13.09.2011 hatte der Beklagten zu 2) dem Zeugen S. in einer E-Mail ein PS geschrieben: „auch die GF in WoeTreuhand sollten wir sofort wechseln, dto AR.Wie bei HT“ (ebenfalls Anlage K 9). Randnummer 94 (iii) Auch den internen Brief leitender Angestellter der W. I. KG vom 14.09.2011 sandte der Zeuge K. am 15.09.2011 als „Attached Image“, das er zuvor von „P.@ w.- i..de“ per E-Mail erhalten hatte, an den Zeugen S. und an den Beklagten zu 2) mit der Bitte um Weisung wie damit zu verfahren sei. Zudem bat er den Beklagten zu 2) auch im Sinne der Besprechung mit den Herren D. und B.- K. um Überlassung der zugesagten Stellungnahme (Anlage K 187 = K 274). Der Beklagte zu 2) regte noch am selben Tage in seiner Antwort an die Zeugen S. und K. sowie den Beklagten zu 4) an, sich am nächsten Tag, einem Sonntag, um 16 Uhr im Büro der Beklagten zu 1) zu treffen, um im Lichte des Briefs und der Fragen von D. und B.- K. das weitere Vorgehen abzustimmen (ebenfalls Anlage K 187). Randnummer 95
  85. f)Nachfragen der W. T. AG Randnummer 96 Als die angekündigte Stellungnahme des Beklagten zu 2) an die W. T. AG weiterhin ausblieb, kam es am 29.09.2011 zu einem Gespräch, dessen Inhalt Herr D. in einer E-Mail vom selben Tage an den Beklagten zu 2), Herr B.- K. und die Zeugen S. und K. festhielt (Anlage K 63). In dem Gespräch sei man übereingekommen, dass der Beklagte zu 2) bis zum kommenden Dienstag die aufgrund der erfolgten Mandatierung erwünschten Informationen in einer schriftlichen Stellungnahme an die W. T. AG liefern werde und dass die Überarbeitung des Anleger-Informationsschreibens samt der Stellungnahme des Beklagten zu 2), welche die Richtigkeit der gemachten Angaben und die Einhaltung der gesetzlichen sowie vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Aufklärungspflichten bescheinige, für nächste Woche vorgesehen sei, so dass die W. T. AG den Versand ab dem 10.10.2011 planen könne. Randnummer 97 Mit einer weiteren E-Mail vom 29.09.2011 (Anlage K 68) wandte sich Herr D. zudem an die Aufsichtsratsmitglieder bestehend aus dem Zeugen K., dem Beklagten zu 4) und Herrn H3 und unterrichtete sie darüber, dass der Beklagte zu 2) und der Zeuge S. wiederholt an die Zusendung der zugesagten rechtlichen Stellungnahme erinnert worden seien, eine mündliche Zusage durch den Beklagten zu 2) nicht eingehalten worden sei und daraufhin am heutigen Tage (also am 29.09.2011) ein persönliches Treffen der Herren D. und B.- K. mit dem Beklagten zu 2) stattgefunden habe, bei dem dieser die rechtliche Stellungnahme bis zum 04.10.2011 zugesagt habe. Zudem unterrichtete Herr D. die Aufsichtsratsmitglieder darüber, dass ein Anleger-Informationsschreiben mit einer Anlegerabstimmung versendet werden solle, in dem über das geplante Liquiditätsmanagement, aber auch die bereits vorgenommenen Transaktionen als Vor-Testphase aufgeklärt werden solle. Zu diesem Schreiben werde es eine Stellungnahme/Legal Opinion geben, welche die Richtigkeit der gemachten Angaben und die Einhaltung der rechtlich gebotenen Aufklärungspflichten bescheinige. Zudem habe man am 23.09.2011 per E-Mail die Nachricht erhalten, dass die Beklagte zu 1) das Anlegerinformationsschreiben und die darin enthaltenen Risikohinweise komplett überarbeiten müsse. Der Beklagte zu 2) habe aber zugesagt, das Anlegerinformationsschreiben sowie die rechtliche Stellungnahme innerhalb der kommenden Woche zukommen zu lassen. Herr D. betonte sodann, dass bereits 36,275 Mio € von den Konten der W.-Fonds transferiert worden seien. Vor diesem Hintergrund halte er eine Information der Anleger über die laufende Vor-Testphase für geboten. Wenn daher bis Anfang der kommenden Woche keine verwertbaren Unterlagen von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt würden, werde die W. T. AG eine andere Kanzlei mit der Prüfung beauftragen oder die Anleger unabhängig von den Beschlusspunkten über die laufenden Vor-Testphase informieren. Auf diese E-Mail von Herrn D. antwortete der Zeuge K. noch am 29.09.2011 mit dem Hinweis, dass er das Vorgehen für richtig halte, allerdings auch schon eine Stellungnahme der Beklagten zu 1) an den Zeugen S. vorliege, welche die Geldtransfers als satzungskonform und rechtlich einwandfrei beurteile, die nun nur noch um die Treuhandpflichten ergänzt an die W. T. AG adressiert werden müsse. Randnummer 98
  86. g)Weitere rechtliche Stellungnahmen des Beklagten zu 2) Randnummer 99 Mit Schreiben vom 28.09.2011 und erneut vom 04.10.2011 (alle Anlagenkonvolut K 30) gab der Beklagte zu 2) inhaltlich nahezu identische rechtliche Stellungnahmen zu weiteren, in der jeweiligen Stellungnahme nicht näher datierten Darlehensverträgen ab. In der Stellungnahme vom 04.10.2011, die neben der W. I. KG auch an die W. T. AG adressiert war, findet sich ergänzend die Aussage, dass den Liquiditätsplanungen der jeweiligen Fonds nach den Aussagen der Fondsgeschäftsführung und der vorgelegten Liquiditätsplanungen Rechnung getragen werde. Für die Details wird insofern auf Anlagenkonvolut K 30 verwiesen. Randnummer 100 Welche Darlehen von den jeweiligen Stellungnahmen erfasst waren, lässt sich den Stellungnahmen nicht entnehmen, da die dafür notwendigen Angaben fehlen. An den Stellungnahmen befand sich als Anlage eine tabellarische Übersicht, aus der sich die darlehensgebenden Fonds, die Höhe der Darlehen und die Laufzeit ergeben. Die Darlehensverträge waren weder an die Stellungnahme angehängt noch in dieser näher bezeichnet. Es findet sich auch kein Datum, an dem die jeweiligen Darlehensverträge geschlossen worden sein sollen. Im Eingangssatz sind lediglich die Fonds aufgezählt, die mit der W. I. BV Darlehensverträge geschlossen haben sollen. Randnummer 101
  87. h)Korrespondenz zu Treuhandkonto S1 und Liquidität der Fonds Mitte Oktober 2011 Randnummer 102 Am 12.10.2011 wies der Zeuge S. einen Betrag von 7,5 Mio € zur Überweisung vom Konto der W. I. BV bei der S. H. auf das „Treuhandkonto S1 f. WI/HAT“ an (Anlage 13 Rückseite). Diese Zahlungsanweisung übersandte die Assistentin des Zeugen S., Frau H2, als Anhang an einer E-Mail zur Information am 12.10.2011 an den Beklagten zu 2), Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt K1 (Anlage K 15). Der Zeuge S. antwortete auf diese E-Mail, die in cc auch an ihn gegangen war, mit dem Hinweis an alle Empfänger, also auch den Beklagten zu 2): „Moin, wichtig nur zur info- nicht für verwendung oder anlage zur Klage oder weiterleitung Gruss hms“ (Anlage K 15). Darauf reagierte Rechtsanwalt B. mit den Worten „Aber natürlich, das versteht sich von selbst“ (Anlage K 15). Dem vorausgegangen war am 10.10.2011 eine E-Mail von Rechtsanwalt B. an den Beklagten zu 2) und den Zeugen S., in der dieser über die Reduzierung der Forderung in der Zwangsvollstreckungssache des Bankhauses W. gegen den Zeugen S. auf 7,472 Mio berichtet (Anlage K 229). Randnummer 103 Ebenfalls am 12.10.2011 hatte Rechtsanwalt B. per E-Mail den Entwurf einer bereits mit Herrn S1 abgestimmten Treuhandvereinbarung zwischen der W. I. KG und Herrn S1 unter anderem an Frau H2 und den Zeugen K. sowie den Beklagten zu 2) gesandt, der darauf mit den Worten „Ok“ an Rechtsanwalt B., Frau H2 sowie die Zeugen S. und K. antwortete (Anlage K 195). Randnummer 104 Mit E-Mail vom 19.10.2011 übersandte Frau H2 im Auftrag des Zeugen S. an den Beklagten zu 2), Rechtsanwalt K. und Rechtsanwalt B. Kontoauszüge der W. I. KG beim Bankhaus W., die für den 06.10.2011 einen negativen Saldo von fast 7 Mio € aufwiesen (Anlage K 247). Am 03.11.2011 übersandte Rechtsanwalt B. per E-Mail an den Zeugen S. und den Beklagten zu 2) Kopien der Blitzüberweisungen vom Treuhandkonto an das Bankhaus W. in Höhe des mit der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages (Anlage K 248). Auf den Erhalt der Rechnung des Steuerberaters S1 betreffend diesen Zahlungsvorgang bat der Zeuge S. den Beklagten zu 2) mit E-Mail vom 18.11.2011 (Anlage K 250) um Vermittlung, was dieser in der Folgezeit auch erfolglos versuchte (Anlage K 251). Randnummer 105 Nachdem der Beklagte zu 2) zuvor bereits am 25.08.2011 eine ihm bereits vorliegende Zusammenstellung der Liquidität der Fonds als unübersichtlich bezeichnet und eine neue Aufstellung erbeten hatte, die ihm der Zeuge K. noch am selben Tage als Excel-Liste mit dem Titel „Kontostände Fonds“ per E-Mail geschickt hatte (Anlage K 361), übersandte der Zeuge K. mit E-Mail vom 15.09.2011 auf Anforderung des Beklagten zu 2) vom selben Tage (Anlage K 245) Aufstellungen der Darlehensbeträge und Laufzeiten sowie der Kontostände der Fonds zum 09.09.2011 an die Beklagten zu 2) und zu 4). Aus ihnen ging hervor, dass zu diesem Zeitpunkt von den Fonds bereits 18,025 Mio € an die W. I. abgeflossen waren, dass der Saldo zahlreicher Fonds dadurch bereits negativ war und dass drei Fonds den Kapitaldienst für das dritte Quartal 2011 nicht würden leisten können (Anlage K 245). Am 17.10.2011 sandte Frau H2, die persönliche Assistentin des Zeugen S., eine E-Mail an den Beklagten zu 2) mit dem Betreff „FW: aktuelle Liquiditätsübersicht“. Unter Anlagen findet sich im Kopf der E-Mail die Angabe „2011-10-17 Liquiditätsvorschau.xlsx“. In der E-Mail schreibt Frau H2: „Lieber Herr M. Anbei erhalten Sie, wie gewünscht, die aktuelle Planung zu ihrer vertraulichen Information. Mit freundlichen Grüßen...“ (Anlage K 16/Anlage K 243, wobei letztere weitere Liquiditätsübersichten enthält). Randnummer 106
  88. i)Erneutes Nachfragen der W. T. AG Randnummer 107 Die Vorstände der W. T. AG informierten in einer E-Mail vom 21.10.2011 die Aufsichtsratsmitglieder der W. T. AG, also den Zeugen K., den Beklagten zu 4) und Herrn H3, über den aktuellen Stand (Bestandteil der Anlage 337). Zunächst teilten sie mit, dass bisher rund 39,8 Mio € von den Fondskonten auf das Konto der W. I. BV transferiert worden seien. Zudem teilten sie mit, dass mittlerweile eine Stellungnahme zu mehreren Holland- und Frankreich-Fonds vorliege, womit jene vom 04.10.2011 gemeint war, die jedoch zum einen nicht alle Fonds erfasse, von denen Liquidität transferiert worden sei, und die zum anderen die Fragen zum KWG nicht beantworte. Eine solche sei zunächst für den 20.10.2011, nunmehr für den 24.10.2011 zugesagt worden. Hinsichtlich des Anlegerinformationsschreibens sei man am 18.10.2011 durch den Zeugen K. und den Beklagten zu 2) informiert worden, dass dieses erst im Dezember verschickt werden solle und dass eine Information der Anleger über die laufenden Transaktionen entgegen einer zunächst anderslautenden Zusage nicht notwendig sei, da der Beklagte zu 2) mehrfach bestätigt habe, dass die vorgenommenen Transaktionen nicht zu beanstanden seien. Die Vorstände stellten sich abschließend die Frage, ob die W. T. AG verpflichtet sei, die Anleger über die bereits geschlossenen Darlehensausreichungen zu informieren, teilten allerdings auch mit, dass sie dazu Anfang der Woche eine weitere Stellungnahme von der Beklagten zu 1) erhalten würden. Randnummer 108 Wenige Tage später, am 25.10.2011, verfassten die beiden Vorstände der W. T. AG zudem einen Brief an den Zeugen S. und Herrn H1 als Geschäftsführer der W. F. GmbH (Anlage K 337). Darin verwiesen sie erneut auf den bisherigen Abfluss von rund 39,8 Mio €, bevor sie darum baten zu bestätigen, dass die ausgereichten Darlehen sämtlich zur verbesserten Geldanlage dienten. Zudem mahnten sie das im Treffen vom 08.09.2011 zugesagte Anlegerinformationsschreiben und die Abstimmung unter den Anlegern sowie eine vollständige, sämtliche Darlehen erfassende Legal Opinion an. Schließlich stellten sie fest, dass nach der an eine Stellungnahme der Beklagten zu 1) angehängten Übersicht der ausgereichten Darlehen für ein Darlehen des Fonds H 67 eine Rückzahlung zum 30.09.2011 vorgesehen sei, ihnen jedoch keine Rückzahlung bekannt sei. Sie baten insofern um Aufklärung und darüber hinaus um Bestätigung, dass die zukünftigen Zahlungsverpflichtungen und Auszahlungen zu den geplanten Terminen der Fonds aufgrund der ausgereichten Darlehen nicht gefährdet seien. In diesem Kontext wiesen sie darauf hin, dass im Januar 2012 ein Liquiditätsbedarf in Höhe von insgesamt rund 43 Mio € bestehe. Dieses Schreiben übersandte Herr D. ebenfalls am 25.10.2011 nachrichtlich an die Mitglieder des Aufsichtsrats der W. T. AG, darunter an den Beklagten zu 4). Randnummer 109
  89. j)Weitere Korrespondenz zur Legal Opinion und den Darlehensverträgen ab Anfang November 2011 Randnummer 110 Am 01.11.2011 entspann sich eine E-Mail-Korrespondenz zwischen den Zeugen S. und K. sowie teilweise dem Beklagten zu 2), die im Betreff stets „LO Treuhand“ enthält, mal mit „RE“, mal mit „AW“. Den Ausgangspunkt bildet eine E-Mail des Zeugen K. um 17:25 Uhr (Anlage K 64), mit der er den Zeugen S. darüber informierte, dass der Beklagte zu 2) die seit Wochen versprochene Legal Opinion für die W. T. nicht geliefert habe – zuletzt mit der Begründung, dass die zugrundeliegenden Darlehensverträge nicht vorlägen. Als Reaktion darauf habe die W. T. AG nun eine Legal Opinion bei einer anderen Kanzlei beauftragt. In dieser gehe es schwerpunktmäßig um die Rechte und Pflichten der Treuhand, weniger um die Transaktionen als solche. Der Zeuge S. reagierte darauf um 18:02 Uhr, dies morgen en detail besprechen zu wollen und dabei auch die Besetzung anderer Fondsgesellschaften einmal unter die Lupe nehmen zu wollen (ebenfalls Anlage K 64). Diese E-Mail-Korrespondenz leitete der Zeuge S. um 18:03 Uhr an den Beklagten zu 2) zur Information weiter. Dieser antwortete darauf um 18:18 (ebenfalls Anlage K 64) an die Zeugen S. und K., er habe zwar Verständnis für die Herren, gemeint sind die Vorstände der W. T. AG, könne aber nur dann eine Einschätzung geben, wenn ihm die zu prüfenden Verträge und die einzelnen Fondsgesellschaftsverträge vollständig vorlägen. Bisher habe er nur eine unvollständige Aufstellung vom 18.10.2011. Er habe die Herren daher gebeten, für die Vollständigkeit der Unterlagen Sorge zu tragen. Da stünde man immer noch. Darauf reagierte der Zeuge K. mit einer Antwort nur an den Zeugen S. um 18:25 Uhr (Anlage K 264), in der der er festhielt, es sei nicht Angelegenheit der T. die Verträge zu besorgen. Da er die Antwort des Beklagten zu 2 [Anmerkung des Gerichts: FM = F. M.] vorher schon gekannt habe, habe er ihm diese Mail bewusst nicht zugeleitet. Die Vertragsgestaltung liege bei Herrn M1. Er werde nicht auf beiden Seiten, W. I. KG und W. T. AG, die Sache abarbeiten. Darauf antwortete der Zeuge S. an den Zeugen K. um 18:34 Uhr (ebenfalls Anlage K 264) zunächst mit der Frage, ob der Beklagte zu 2) die von Herrn M1 zu erstellenden Verträge oder alle Gesellschaftsverträge der Fonds meine. Falls Ersteres der Fall sei, sei er überrascht, da dies doch die Beklagte zu 1) mit Herrn M1 habe übernehmen sollen. Darauf antwortete der Zeuge K. dem Zeugen S. um 18:43 Uhr, dass der Beklagte zu 2) von Anbeginn der Sache alle Gesellschaftsverträge vorliegen habe. Randnummer 111 In dieser Angelegenheit teilte Frau H2 dem Beklagten zu 2) sowie den Zeugen S. und K. am 02.12.2011 per E-Mail (Anlage K 50) unter dem Betreff „Cashpool Vereinbarungen“ mit, dass Herr M1 von C1, einer Rechtsberatungsgesellschaft der Beklagten zu 2) und 3), sie soeben darüber informiert habe, dass er bisher keine Vereinbarungen zwischen den einzelnen Fondsgesellschaften und der I. BV im Sinne des Cash-Pool erstellt habe, da ihm unter anderem Informationen bzgl. der Absicherung fehlten. Dieses habe er mitgeteilt, bisher aber keine Rückmeldung erhalten. Bereits für den 09.11.2011 findet sich im elektronischen Kalender ein Gesprächstermin mit dem Betreff „Cashmgmt Verträge“, der als Teilnehmer Herrn M1, den Zeugen S. und den Beklagten zu 2) ausweist (Anlage K 266). Randnummer 112
  90. k)Treffen vom 08.11.2011 Randnummer 113 Am 08.11.2011 kam es zu einem Treffen, an dem der Zeuge S., die ersten fünf Minuten der Zeuge K., die Beklagten zu 2) und 4) sowie die Herren D. und B.- K. teilnahmen (Anlage K 23). Der Zeuge S. erklärte, den Fragenkatalog der W. T. AG besprechen zu wollen, von dem die Herren D. und B.- K. erwartet hatten, dass er an den Beklagten zu 2) zur Beantwortung in einer schriftlichen rechtlichen Stellungnahme weitergeleitet worden sei. Die Zeugen S. und der Beklagte zu 2) behaupteten, dass der Fragenkatalog nur grundsätzliche Fragen enthalte. Dem widersprachen die Herren D. und B.- K. insofern, als sich die Fragen auf den konkreten Sachverhalt bezögen. Der Zeuge S. sowie der Beklagte zu 2) erklärten daraufhin, dass die W. T. AG weder nach dem Gesellschafts- noch nach dem Treuhandvertrag gegenüber den Fondsgeschäftsführungen über Aufklärungs- und Informationseinholungsrechte verfüge. Dies sah der Vorstand der W. T. AG anders. Der Beklagte zu 2) erklärte daraufhin, er werde lediglich eine rechtliche Stellungnahme an die W. H. KG, die 100%-ige Gesellschafterin der W. T. AG, erteilen. Diese werde weder den Sachverhalt darstellen noch auf einzelne Fragestellungen eingehen. Andernfalls müsse er 34 Stellungnahmen erstellen, was er ablehnte. Schließlich schlug der Zeuge S. vor, dass der Beklagte zu 2) bis zum nächsten Tag eine rechtliche Stellungnahme verfasse. Auch sagte er zu, das Anlegerinformationsschreiben fertig zu stellen, das nach übereinstimmender Aussage des Zeugen S. und des Beklagten zu 2) jedoch keine Information über die bereits vollzogenen Transaktionen enthalten werde. Randnummer 114
  91. l)Weitere rechtliche Stellungnahme des Beklagten zu 2) Randnummer 115 Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Anlagenkonvolut K 30) gab der Beklagte zu 2) – entsprechend der Ankündigung des Zeugen S. bei dem Gespräch am Vortag – eine inhaltlich mit jener vom 04.10.2011 nahezu identische rechtliche Stellungnahme zu weiteren, nicht näher datierten oder anderweitig konkretisierten Darlehensverträgen ab. Sie war erneut neben der W. I. KG auch an die W. T. AG adressiert. Nähere Angaben zu den Darlehensverträgen waren nicht aufgenommen. Randnummer 116
  92. m)Gutachten der Kanzlei h. + p. Randnummer 117 Als die von den Vorständen der W. T. verlangte, ausführliche Stellungnahme zu den von ihr gestellten Fragen seitens des Beklagten zu 2) über Wochen ausblieb, beauftragten die Vorstände der W. T. AG Ende Oktober/Anfang November 2011 die Anwaltskanzlei h. + p. mit der Prüfung der von ihnen gestellten Fragen. Diese betrafen (siehe Punkt 2. des Kurzgutachtens) in erster Linie Fragen der Informations- und Auskunfts- sowie Kontroll- und Widerspruchsrechte und -pflichten sowie weitergehende Untersuchungsrechte und –pflichten der W. T. AG als Treuhänderin. Die Rechtmäßigkeit des Geschäftsleitungshandelns in Gestalt der Darlehensvergaben durch die geschäftsführenden Kommanditisten der Fonds sollte ebenfalls, allerdings nur kursorisch geprüft werden. In diesem Zusammenhang sollte allerdings auch geklärt werden, welche Bedeutung die Stellungnahme der Beklagten zu 1) für die Pflichtenstellung der W. T. AG habe. Randnummer 118 Die Rechtsanwälte Dr. S2 und Dr. F. verfassten daraufhin ein auf den 16.11.2011 datiertes Kurzgutachten (Anlage K 69). Dieses umfasst insgesamt 30 Seiten, wovon 25 Seiten auf das Gutachten und 5 Seiten auf Anlagen entfallen. In dem Gutachten wird zunächst auf 12 Seiten der vom Vorstand der W. T. AG mitgeteilte Sachverhalt dargestellt, darunter auch Vermögensabflüsse von den klagenden Fonds an die W. I. BV in den Monaten September und Oktober 2011 in Höhe von rund 40 Mio €. Aus dem dargestellten Sachverhalt geht auch hervor, dass den h.-Anwälten die Stellungnahmen des Beklagten zu 2) vorlagen. Es folgen die konkreten Fragestellungen der W. T. AG, eine Zusammenfassung der Ergebnisse und abschließend eine rechtliche Würdigung, die erneut 12 Seiten umfasst. Randnummer 119 Die h.-Anwälte kommen unter 3. (S. 12
  93. f)zu dem Ergebnis, dass die W. T. AG als Treuhänderin verpflichtet ist, die Treugeber über die bislang erfolgten Darlehensvergaben zu unterrichten und deren Weisungen einzuholen. Außerdem habe die Treuhänderin die allgemeinen, allen Kommanditisten zustehenden Informations- und Auskunftsrechte, zu deren Ausübung sie auch verpflichtet sei, nicht hingegen zu selbständigen Untersuchungen. Hinsichtlich bereits vergebener Darlehen habe der Treuhänderin ein Widerspruchs- bzw. Zustimmungsrecht zugestanden, dessen nachträgliche Ausübung allerdings wenig bewirke. Hinsichtlich zukünftig geplanter Darlehen wird der Treuhänderin empfohlen, diesen bereits jetzt vorsorglich zu widersprechen, „jedenfalls solange die Frage der Rechtmäßigkeit der Darlehensvergabe nicht abschließend geklärt worden ist“. Randnummer 120 Schließlich halten die h.-Anwälte fest, dass nach ihrer Einschätzung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Darlehensvergabe durch die Geschäftsführungen der Fonds bestehen. Dazu führen sie aus, dass die Darlehensvergabe ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Pflichtwidrigkeit der Geschäftsführungen der Fonds darstelle. Die von den Fonds gewährten Darlehen fielen unter die Zustimmungspflicht, da sich in sämtlichen vorgelegten Gesellschaftsverträgen der Fonds eine Regelung finde, nach der sich die Geschäftsführungsbefugnis auf alle Geschäfte erstreckt, die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft gehören. Für sämtliche Rechtsgeschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Unternehmen hinausgingen, bestehe daher eine Zustimmungspflicht, was manche Gesellschaftsverträge auch noch einmal konkretisierten. Bei einer Gesamtbetrachtung aller betroffenen Gesellschaften zeige vorliegend schon die Anzahl und Regelmäßigkeit der Darlehen sowie die Verknüpfung mit dem geplanten Liquiditätsmanagement, dass es sich nicht um Geschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gehandelt habe. Daran ändere auch die Einhaltung der in den Zustimmungskatalogen enthaltenen Wertgrenzen bei Vergabe der einzelnen Darlehen nichts, denn diese habe erkennbar der Umgehung der anscheinend auch aus Sicht der Geschäftsführung der Fonds andernfalls eingreifenden Zustimmungspflicht gedient, was sich insbesondere aus dem engen zeitlichen Zusammenhang der Darlehen und der planmäßigen Vergabe ergebe. Diese rechtliche Einschätzung wird nur unter den Vorbehalt gestellt, dass die h.-Anwälte die Darlehensverträge nicht vorliegen hatten und sie auch nicht alle Informationen über die Darlehensnehmer hatten. Im Hinblick auf die von der Geschäftsführung der Fonds übermittelten Stellungnahmen der Beklagten zu 1) zur Rechtmäßigkeit der Darlehensvergaben, die den h.-Anwälten vorlagen, halten diese fest, dass sie nicht ausreichten, „damit die Treuhänderin von der Rechtmäßigkeit der Darlehensvergabe ausgehen darf.“ Dazu führen sie aus, auch wenn es sich bei der Beklagten zu 1) um eine angesehene internationale Großkanzlei handele, fehle es in den Stellungnahmen am zugrundeliegenden Sachverhalt ebenso wie an der Begründung für die pauschal getroffenen Aussagen zur Rechtmäßigkeit. Randnummer 121
  94. n)Inhaltliche Ausgestaltung der als Anlage K 49 vorgelegten Darlehensverträge Randnummer 122 Die als Anlage K 49 vorgelegten, auf den 02.08.2011 datierten Darlehensverträge zwischen verschiedenen Fondsgesellschaften, konkret der 62. bis 68. I. H. einerseits und der W. I. BV andererseits, sind inhaltlich wie folgt ausgestaltet: Randnummer 123 In der Präambel wird zunächst die effektivere Anlage der Liquiditätsreserven des Fonds als Darlehenszweck genannt, bevor es wie folgt heißt: Randnummer 124 „Mittelfristig ist angedacht, Mittel der Liquiditätsreserven von Immobilienfonds in einem Cash-Pool zu bündeln. Die Bündelung würde die WI BV [...] übernehmen. Vor Aufnahme des Cash-Pool-Systems durch Zusammenführung der Liquiditätsreserven der jeweiligen Immobilienfonds soll die WI BV ihr Leistungsvermögen an Hand der freien Liquiditätsreserve einzelner Immobilienfonds [...] unter Beweis stellen. Bei positiver Leistungsbilanz der WI BV werden die Parteien [...] prüfen, ob ein umfassendes Cash-Pool-System für die entsprechenden Liquiditätsreserven von Immobilienfonds aufgebaut wird. WI BV ist daran interessiert, ihre Leistungsfähigkeit im Rahmen dieses „Tests“ unter Beweis zu stellen, um so die Möglichkeit zu erhalten, künftig alle Fonds der W.-Gruppe im Hinblick auf Cash-Pooling zu betreuen und hierfür dann auch Vergütungsabreden zu treffen.“ Randnummer 125 In den sich anschließenden Regelungen des Darlehensvertrages ist sodann festgelegt, dass die W. I. BV die als Darlehen zur Verfügung gestellten Mittel bei einer international anerkannten Bank organisiert (Ziffer 1.2) und sich dazu verpflichtet, mindestens 1/3 des gewährten Darlehensbetrages für den Fonds sofort verfügbar zu halten und die übrigen 2/3 entweder bei einer international anerkannten Bank oder als Zwischenfinanzierung einem anderen Fonds der W.-Gruppe zur Verfügung zu stellen, wenn sich dieser verpflichte, das Darlehen aus dem ersten eingesammelten Kapital zurückzuführen und – soweit möglich – die Einzahlungskonten zur Sicherheit an die W. I. BV verpfändet würden (Ziffer 1.3). Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des darlehengewährenden Fonds findet sich in Ziffer 2.1. und 2.2. folgende Regelung: Randnummer 126 „Zur Sicherung des Anspruchs des Fonds auf Rückzahlung der im Rahmen dieser Vereinbarung WI BV zur Verfügung gestellten Mittel, tritt I. hiermit ihre gegen den Fonds zustehenden Ansprüche gegen den Fonds auf Liquidationserlös an den Fonds ab, der diese Abtretung annimmt. Randnummer 127 Hat WI BV die ihr gewährten Mittel vollständig zurückgezahlt, verpflichtet sich der Fonds, die auf Grund dieser Vereinbarung abgetretenen Forderungen an die I. zurück zu übertragen. Vor vollständiger Befriedigung der gesicherten Forderungen des Fonds ist der Fonds auf Verlangen der I. verpflichtet, Sicherheiten nach dieser Vereinbarung nach ihrer Wahl freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten 110% des Gesamtbetrages der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend überschreitet.“ Randnummer 128 6. Aufbau eines Liquiditätsmanagement-Systems (Cash-Pooling) Randnummer 129
  95. a)Erste Planungen Randnummer 130 Nachdem die Beklagten zu 2) und 4) bereits Ende Juli/Anfang August mit Strukturüberlegungen zu den Projekten „Fonds“ und „Holland“ begonnen hatten, wurden die Überlegungen für ein Liquiditätsmanagement in Gestalt eines Cash-Pooling in der ersten Augusthälfte 2011 konkreter. Am 10.08.2011 übersandte der Zeuge K. einen Verkaufsprospekt der W. C. I. D. ... kommentarlos an den Beklagten zu 4) (Anlage B IV 9), am 11.08.2011 folgte von dem Zeugen K. an den Beklagten zu 4) und den Zeugen S. ein Zwischenstand zum Thema Cash-Pooling, der aus mehreren E-Mail-Anhängen zu dem Thema bestand (Anlage B IV 10). Randnummer 131 Am 15.08.2011 fand ein erstes Treffen zur Errichtung eines Cash-Pools statt, an dem ausweislich des Protokolls (Anlage K 22) unter anderem die Zeugen S. und K., einige hochrangige Mitarbeiter der W.-Gruppe sowie die Beklagten zu 2) und 4) teilnahmen. Der Zeuge K. erläuterte bei diesem Treffen die Vorzüge eines Cash-Pools, insbesondere die Möglichkeit, eine bessere Verzinsung zu erzielen und Gelder zur Vorfinanzierung neuer Projekteinkäufe zwecks Auflage neuer Immobilienfonds zu generieren. Geplant sei die Rechtsform einer GbR, die auch berechtigt sei, selbst Darlehen aufzunehmen. Dabei betonte er, dass im Hinblick auf die Liquiditätserfordernisse für den Ankauf der Frankreich 05 Immobilie der Zugriff auf die Liquidität bis Ende KW 36 (Woche ab dem 05.09.2011) gegeben sein müsse und das Anlegerzustimmungsschreiben in der KW 34 (Woche ab dem 22.08.2011) versendet werden solle. Ausweislich des Protokolls merkte der Beklagte zu 2) noch an, der Einbau von Sicherheiten hänge vom Risikoprofil des Cash-Pools ab und die einzelnen Fonds würden im Falle einer GbR nicht haften. Randnummer 132 In den folgenden Tagen fanden Beratungen und Gespräche zum Cash-Pool statt. Dies geht aus den im Protokoll der Sitzung vom 15.08.2011 festgelegten Folgeterminen im Tagesrhythmus, der regen E-Mail-Korrespondenz und den entsprechend den erzielten Fortschritten fortlaufend überarbeiteten Entwürfen/Diskussionsgrundlagen der Beklagten zu 2) und 4) hervor. Randnummer 133 Nach dem ersten Treffen am 15.08.2011 erstellte der Zeuge K. am 16.08.2011 ein Memo, in dem er die Verantwortlichkeiten und die Aufgaben verschiedener Mitarbeiter der W.-Gruppe für das Management des Cash-Pools skizzierte (Anlage K 20). Randnummer 134 Der Beklagte zu 4) erstellte seinerseits einen internen Aktenvermerk, in dem er unter dem Betreff: „WOLIN:... “ eine Prüfungsliste und eine Memoliste zum Cash-Pooling erstellte (Anlage K 320). Zudem leitete er am 18.08.2011 den Entwurf einer Übersicht über die relevanten Satzungsregelungen ausgewählter Fonds der W. I. KG, der von einem angestellten Anwalt der Beklagten zu 1) am Standort D. erstellt worden war, an den Beklagten zu 2) weiter (Anlage B IV/12). Es folgte am 19.08.2011 ein erster Entwurf/Diskussionsgrundlage der Beklagten zu 2) und 4) mit dem Titel „W. I. KG – Steuerliche und (weitere) rechtliche Implikationen eines Cash-Pool-Systems“ (Anlage K 19). Randnummer 135 Frau H4, die Assistenz der Geschäftsleitung der W. I. KG, übersandte am 17.08.2011 unter dem Betreff „Projekt: Cashpooling“ eine Liste mit FAQ, welche die W. T. AG ihr für die Beantwortung von Anlegerfragen übermittelt hatte an einige Mitarbeiter von W.-Gesellschaften und an die Beklagten zu 2) und 4) (Anlage K 117). Sie bat darum, das jeweilige Know-how in die Beantwortung der Fragen einfließen zu lassen und die Fragen je nach Kenntnisstand zu beantworten. Adressaten der E-Mail waren auch die Beklagten zu 2) und 4). In den FAQ fanden sich auch Fragen zu den Risiken (Fragen 41 bis 51) und dem Hintergrund des Cash-Pooling (Fragen 59 bis 66), darunter: Randnummer 136 - „Wie ist sichergestellt, dass keine Zweckentfremdung der Fondsliquidität erfolgt?“ (Frage 44) Randnummer 137 - „Besteht die Gefahr von Interessenkonflikten der handelnden Personen innerhalb des Cashpools und der Geschäftsführung der Fonds?“ (Frage 49) Randnummer 138 - „Wird der Cashpool installiert, weil die W. I. KG Liquiditätsprobleme hat?“ (Fragen 59) Randnummer 139 - „Warum wurde das Cashpooling nicht bereits im Rahmen der Gesellschafterversammlung vorgestellt?“ (Frage 60) Randnummer 140 - „Lt. einem Artikel im Handelsblatt mussten Vertriebsp. auf ihre Provisionen warten. Kann ausgeschlossen werden, dass das Geld im Cashpool als Brandlöscher für die W. I. KG genutzt wird?“ (Frage 64) Randnummer 141 - „Gleicher Artikel besagt: Bei der ehemaligen Mutter W. Bank steht S.s I. mit gut sechs Millionen Euro in der Kreide. Das Bankhaus klagt auf Rückzahlung des Kredits. Der C. schuldet W. I. sieben Millionen Euro. Ist der Cashpool abgesichert?“ (Fragen 66) Randnummer 142
  96. b)Diskussion der rechtlichen Anforderungen bzw. Hürden Randnummer 143 Am 20.08.2011 fand um 14 Uhr eine Telefonkonferenz zum Cash-Pool statt, an der neben dem Zeugen K. und weiteren Personen der Führungsebene der W.-Gruppe der Beklagte zu 4) teilnahm. Ausweislich des Protokolls (Anlage K 26) mussten noch einige Punkte der Legal Opinion zwischen dem Zeugen K. und den Beklagten zu 2) und 4) geklärt werden. Es wurden unterschiedliche Anforderungen in den Gesellschafterverträgen der verschiedenen Fonds angesprochen und festgestellt, dass im jetzigen Entwurf der Legal Opinion festgehalten sei, dass in allen Fondsgesellschaften eine Satzungsänderung herbeigeführt werden solle, dass die Legal Opinion diesbezüglich jedoch klarer werden müsse. Zudem gab der Zeuge K. zu bedenken, dass Satzungsänderungen einer Mehrheit von 75% von mindestens 25% abgegebener Stimmen bedürften, was nach seiner Einschätzung nur schwer erreichbar sei. Ausweislich des Protokolls führte der Beklagte zu 4) schließlich aus, dass es nötig sei, die monatlichen Darlehen der einzelnen Fondsgesellschaften an den Cash-Pool zu betrachten. Wenn diese unter 500.000,- € lägen, reiche eine einfache Zustimmung der Anleger zum Cash-Pool, ohne dass es einer Satzungsänderung bedürfe. Der Zeuge K. schlug daraufhin vor, eine Begrenzung auf 500.000,- € vorzunehmen, um eine Satzungsänderung obsolet zu machen, doch liege die Entscheidung bei dem Zeugen S., der das mit dem Beklagten zu 2) klären werde. Randnummer 144 Noch während der Telefonkonferenz vom 20.08.2011 kam es zu einer E-Mail-Korrespondenz (Anlage K 27), die der Zeuge S. kurz vor der Telefonkonferenz mit einer E-Mail an den Zeugen K. eröffnet hatte. In dieser teilte er dem Zeugen K. mit, an der Telefonkonferenz nicht teilnehmen zu können und morgen über den Fo5 reden zu wollen. Der Zeuge K. antwortete darauf um 14:13 Uhr, also noch während der laufenden Telefonkonferenz mit dem Hinweis an den Zeugen S., dass seines Erachtens die Rechtsanwälte soeben das Projekt Cash-Pool zerschossen hätten und dass man darüber wie auch über die anstehende Bankenrunde, die vier Tage später angesetzt war, reden müsse. Diese E-Mail leitete der Zeuge S. unmittelbar an den Beklagten zu 2) weiter, der darauf ebenso unmittelbar mit einer E-Mail folgenden Wortlauts reagierte: „Thema ist wohl “Satzungsänderung“. Das ist zwar nicht ohne, vielleicht kann man das aber umgehen. Habe eine Idee dazu. Können wir zu Dritt telefonieren oder uns morgen kurz sehen. Wegen Cyclassics nicht ganz leicht. Überall sind Sperren.“ Randnummer 145 Am 22.08.2011 fand eine weitere Besprechung zum Thema Cash-Pool statt, an der nur Mitarbeiter aus dem Hause der W.-Gruppe teilnahmen. Ausweislich des Protokolls (Anlage K 28) berichtete der Zeuge K. den übrigen Teilnehmern, dass B. & B. versuchen werde, eine Legal Opinion dahingehend zu entwerfen, dass ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Anleger zur Zustimmung zum Cash-Pool ausreiche. Außerdem wurde vereinbart, dass Frau M2 von allen Teilnehmern Fragen zur Legal Opinion sammele und an den Beklagten zu 4) weiterleite. Schließlich wurde vereinbart, dass das Anlegerinformationsschreiben nach Fertigstellung an alle Fondsgeschäftsführer und an den Vertrieb verteilt werde. Randnummer 146 Einen Tag später, am 23.08.2011, versendeten die Zeugen S. und K. eine E-Mail an die Abteilungsleiter und Geschäftsführer der Unternehmen der W.-Gruppe, in der sie diese über die geplante Neuausrichtung der W. I. Gruppe informierten (Anlage K 48). In dem an die E-Mail angehängten Schreiben (datiert auf den 18.08.2011) wird der Cash-Pool vorgestellt, der über ein Anlegerabstimmungsverfahren eingeführt werden soll. Das Management solle die W. F. M. GmbH übernehmen, einschließlich Buchhaltung und Controlling. Zur Funktionsweise wird ausgeführt, neben dem Pooling von Guthaben zur Anlage auf Tagesgeldkonten solle ein bestimmter Prozentsatz der freien Liquidität der Fonds in kurzfristige Darlehen zu Gunsten von W.-Fonds oder Gesellschaften der W.-Gruppe ausgereicht werden. Dabei sollten strenge Auflagen an die Darlehensgewährung gestellt werden, die im Rahmen einer Kreditdokumentation durch das Entscheidungsgremium der Managementeinheit des Cash-Pools niedergelegt seien und das Ausfallrisiko, die Besicherung, die Verzinsung, die Gebührenstruktur, den geplanten Mittelrückfluss sowie eine Sensitivitätsanalyse im Hinblick auf die Einbringlichkeit der Darlehen umfassten. Das Entscheidungsgremium werde aus mindestens vier Personen bestehen und Beschlüsse über die Verwendung des Cash-Pools würden mit Mehrheitsentscheidung getroffen. Eine Kreditentscheidung durch eine einzelne Person sei ausgeschlossen. Durch die Darlehen sollten neue Fondsimmobilien angebunden werden, durch das erste eingesammelte Kapital der neuen Fonds kurzfristig die Rückzahlung erfolgen. Die Risiken seien daher als niedrig einzustufen. Zudem erfolge die Auflegung des Cash-Pools unter Einbindung einer anerkannten Rechtsanwaltssozietät. Am Ende des an die E-Mail angehängten Schreibens werden schließlich die geplanten Sanierungsmaßnahmen der W. I. KG erläutert, die mit einer aktuellen Unterkapitalisierung von rund 24 Mio € eingeleitet werden, um sodann die noch nicht vereinbarte Vergleichslösung mit den Kreditgebern, über die – wie oben erörtert – am 24.08.2011 mit Bankenvertretern verhandelt wurde, zu präsentieren, nach der von Gesellschafterseite 13,62 Mio € fließen, die kreditgebenden Banken auf 10 Mio € verzichten und der Gesellschafter nachrangige Darlehen in Höhe von 7 Mio € in Eigenkapital umwandeln werde. Randnummer 147 In einer auf den 25.08.2011 datierten, überarbeiteten Fassung des Entwurfs/Diskussionsgrundlage „W. I. KG – Rechtliche Implikationen eines Cash-Pool-Systems“, den die Beklagten zu 2) und 4) erstellt haben (Anlage K 26), heißt es zum Sachverhalt unter anderem, es solle eine reine Innen-GbR gegründet werden, deren Gesellschafter in Gestalt der Fonds und weiterer W.-Gesellschaften am Cash-Pool teilnähmen. Das Cash-Pooling werde von einem Kreditinstitut, dem Cash-Pool-Führer, mit ausreichender Bonität durchgeführt. Die Geschäftsführung der GbR übernähmen eine oder mehrere Gesellschafter der GbR. In der rechtlichen Analyse wird ausgeführt, die Teilnahme am Cash-Pooling stelle keine Änderung des Unternehmensgegenstandes dar. Deswegen sei keine Satzungsänderung erforderlich, sondern die Beteiligung an der Cash-Pool-Gesellschaft bedürfe nur eines Zustimmungsbeschlusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei 25% der dem Kapital entsprechenden Stimmen abgegeben werden müssten. Die Gewährung von Darlehen bedürfe je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages entweder eines einfachen Gesellschafterbeschlusses oder einer Satzungsänderung, wobei davon ausgegangen werde, dass von den Cash-Pool-Teilnehmern regelmäßig Darlehen über 500.000,- € an die Cash-Pool-Gesellschaft gegeben oder von der Cash-Pool-Gesellschaft an die Cash-Pool-Teilnehmer gewährt würden. Im weiteren Verlauf wird ausgeführt, dass zur Vorsicht und besseren Kommunikation gegenüber den Anlegern eine Satzungsänderung bei sämtlichen Fonds die rechtssicherste Gestaltungsmöglichkeit sei, man ohne Satzungsänderung aber Vorgänge für einen bestimmten Zeitraum freigeben könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in der Mehrzahl der Gesellschaftsverträge der Schwellenwert für zustimmungsbedürftige Geschäfte bei 500.000,- € liege. Danach könne es ausreichen, eine Zustimmung zur Beteiligung an dem Cash-Pooling einzuholen, die einzelnen Darlehen unter 500.000,- € dann jedoch zustimmungsfrei zu gewähren. Randnummer 148 Die finale Fassung der Stellungnahme zum Cash-Pooling mit dem Titel „W. I. KG – Executive Summary zur Stellungnahme zum Aufbau eines Liquiditäts-Management-Systems im Hinblick auf eine Teilnahme von geschlossenen Fondsgesellschaften“ aus dem November 2011 (Anlage K 29) weicht in einigen Punkten von den vorangegangenen Entwürfen ab. Insbesondere sind in der rechtlichen Analyse diejenigen Passagen gestrichen, die eine Satzungsänderung für erforderlich oder zumindest für die rechtssicherste Gestaltungsmöglichkeit halten. Es heißt dementsprechend nur noch, die Teilnahme am Cash-Pooling stelle keine Änderung des Unternehmensgegenstandes dar, so dass eine Satzungsänderung nicht notwendig sei. Erforderlich sei nur ein Zustimmungsbeschluss (einfache Mehrheit, wobei 25% der dem Kapital entsprechenden Stimmen abgegeben werden müssen) zur Beteiligung an der Liquiditätsmanagement-Gesellschaft und zur Teilnahme an dem Liquiditäts-Management-System, wobei für Letzteres eine Mehrheit von 50% der Stimmen, wobei wiederum 25% der dem Kapital entsprechenden Stimmen abgegeben werden müssen, ausreiche, um eine befristete Teilnahme über einen Testzeitraum von zwei Jahren zu ermöglichen. Die Höchstsumme von 500.000,- € wird ebenso wenig wie die Satzungsänderung erwähnt. Randnummer 149 7. Information der Anleger Randnummer 150 Eine Information der Anleger über das geplante Cash-Pooling wurde das erste Mal in dem Pilottreffen zum geplanten Cash-Pool am 15.08.2011, an dem auch die Beklagten zu 2) und 4) teilnahmen, besprochen. Bei diesem Treffen äußerte der Zeuge K. nicht nur, dass der Zugriff auf die Liquidität der Fonds bis Ende KW 36 (Woche ab dem 05.09.2011) gegeben sein müsse, sondern auch, dass das Anlegerzustimmungsschreiben in der KW 34 (Woche ab dem 22.08.2011) versendet werden solle. Eine Information über bereits ausgereichte Darlehen war bei diesem Treffen noch kein Thema, da es noch nicht zu Geldtransfers der Fonds an die W. I. BV gekommen war, die erst am 16.08.2011 begannen. Am 19.08.2011 übersandte Frau K., eine Mitarbeiterin der Anlegerbetreuung der W. T. AG, an den Beklagten zu 4) per E-Mail den Entwurf eines Anschreibens der W. T. AG an die Anleger zu Information über den geplanten Cash-Pool (Anlage B IV/16). Der Beklagte zu 4) antwortete darauf mit einigen Anmerkungen, stellte jedoch klar, dass die abschließenden Anmerkungen erst nach Abschluss der Prüfung möglich seien (Anlage B IV/16). Randnummer 151 Bei dem ersten persönlichen Treffen der Zeugen S. und K. sowie des Beklagten zu 2) mit den Vorständen der W. T. AG am 08.09.2011 ging es schwerpunktmäßig um die bereits erfolgten Geldtransfers. Der Zeuge S. und der Beklagte zu 2) erklärten, dass es sich um die zulässige Anlage von Liquidität im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs handele. Im Hinblick auf eine Informationspflicht der W. T. AG gegenüber den Anlegern erklärte der Zeuge S., die finanziellen Verpflichtungen der Fonds seien durch die Geldabflüsse nicht gefährdet und eine Information mit Abstimmung unter den Anlegern werde innerhalb der nächsten zwei Wochen stattfinden. Randnummer 152 Für den 16.10.2011 findet sich ein Zeiteintrag des Beklagten zu 2) „Entwurf Anlegerschreiben“ (Anlage K 218 billed Zeile 96), und am 17.10.2011 übersandte die Sekretärin des Beklagten zu 2) per E-Mail den Entwurf eines Anlegerinformationsschreibens sowie die Risikohinweise als Word-Datei (Anlage K 24) an Herrn D.. Dieser antwortete nur drei Stunden später per E-Mail an den Beklagten zu 2) und den Zeugen K. mit Anmerkungen zur Anlegerinformation (siehe ebenfalls Anlage K 24). In dieser Version des Anlegerinformationsschreibens mit Anmerkungen findet sich zu den ausgereichten Darlehen folgende, von Herrn D. eingefügte Passage: Randnummer 153 „Wie viel Liquidität dem Liquiditätspool zur Verfügung gestellt wird, bleibt weiterhin, wie bisher auch, in der Verantwortung der jeweiligen Gesellschaft. Randnummer 154 Zum Zeitpunkt der Abstimmung hat ihre Fondsgesellschaft in Vorbereitung auf das Liquiditätsmanagementsystem vereinzelt Darlehen vergeben. Dies mit dem ersten Erfolg, dass eine höhere Verzinsung für kurzfristige Anlagen als in der Vergangenheit erzielt wurde“ Randnummer 155 Zu dieser, von ihm eingefügten Passage merkte Herr D. an: Randnummer 156 „Ist das so?“ Randnummer 157 Weiter heißt es in der von Herrn D. eingefügten Passage: Randnummer 158 „Die rechtliche Zulässigkeit sowie die Durchführung dieser Darlehensvergaben sowie des Liquiditätsmanagements in der Testphase ist und wird anwaltlich und steuerrechtlich geprüft und begleitet. Die liquiden Mittel innerhalb des Liquiditätsmanagements-Systems unterliegen einer laufenden Kontrolle. Zudem wird das Liquiditätsmanagement-System regelmäßig durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft.“ Randnummer 159 In einem Memo vom 18.10.2011 (Anlage K 99) haben die Herren D. und B.- K. festgehalten, dass sie bei einem Treffen am selben Tage, an dem unter anderem der Zeuge K. und der Beklagte zu 2) teilnahmen, durch den Zeugen K. mitgeteilt worden sei, dass das Anlegerinformationsschreiben erst im Dezember verschickt werden solle und dass eine Information der Anleger über die laufenden Transaktionen, anders als bisher vorgesehen, nicht mehr stattfinden solle, da sie nicht notwendig sei, weil der Beklagte zu 2) mehrfach bestätigt habe, dass die vorgenommenen Transaktionen nicht zu beanstanden seien (Anlage K 99). Randnummer 160 Mit Schreiben vom 25.10.2011 (Anlage K 337) mahnten die beiden Vorstände der W. T. AG gegenüber dem Zeugen S. und Herrn H1 als Geschäftsführern der W. F. GmbH das im Treffen vom 08.09.2011 zugesagte Anlegerinformationsschreiben und die Abstimmung unter den Anlegern sowie eine vollständige, sämtliche Darlehen erfassende Legal Opinion an. Randnummer 161 Auch im Zuge eines Treffens des Zeugen S. und der Beklagten zu 2) und 4) mit den beiden Vorständen der W. T. AG am 08.11.2011 (Anlage K 23) sagte der Zeuge S. erneut zu, dass das Anlegerinformationsschreiben fertig gestellt werde. Der Beklagte zu 2) und der Zeuge S. stellten in diesem Zusammenhang allerdings klar, dass dieses keine Information über die bereits vollzogenen Transaktionen enthalten werde. In der Folgezeit wurde das Anlegerinformationsschreiben weder erstellt noch versendet. Randnummer 162 Mit E-Mail vom 25.11.2011 (Anlage K 280) teilte der Zeuge K. dem Zeugen S. und dem Beklagten zu 2) mit, die Vorstände der W. T. AG, Herr D. und Herr B.- K., hätten ihm gegenüber erklärt, sie sähen aufgrund der rechtlichen Problematik keine Möglichkeit, die Anlegerabstimmung so vorzunehmen wie von der Beklagten zu 1) vorgeschlagen. Darüber werde es Streit geben und die W. T. AG müsse ihren eigenen Weg gehen. Sie hätten zudem mitgeteilt, so schnell wie möglich eine einvernehmliche Auflösung ihrer Arbeitsverhältnisse herbeiführen zu wollen. Im Anschluss daran legte der Zeuge K. dar, dass im vorläufigen Entwurf des Abstimmungsschreibens die Historie keine Erwähnung finde, was man noch einmal überdenken sollte, da die Darlehen über den 31.12.2011 hinaus liefen und daher in den Jahresabschlüssen der Fonds auftauchten. Zudem stellte er fest, dass die Legal Opinion zum Anlegerschreiben noch immer nicht vorliege. Randnummer 163 Die Vorstände der W. T. AG, D. und B.- K., setzten mit Datum vom 28.11.2011 ein Schreiben an die Klägerinnen und Kläger zu 1), 6) bis 9), 14) bis 17), 20), 22), 23), 26), 29), 32) und 33) sowie an die I. G. f. H. GmbH auf, in dem sie den Darlehen und Liquiditätsabschöpfungen seit August 2011 widersprachen und für zukünftige Darlehen die Zustimmung der Anleger anmahnten (Anlage K 349). Das Schreiben wurde nicht mehr versendet, da die Vorstände am selben Tag im Zuge der Umwandlung der AG in eine GmbH abgesetzt wurden. Randnummer 164 Nach Umwandlung der W. T. AG in eine GmbH wurde das Anlegerinformationsschreiben am 29.12.2011 an die Anleger versandt. Im Dezember 2011 finden sich in den internen Stundenaufstellungen der Beklagten zu 1) zahlreiche Einträge des Beklagten zu 2), die die Prüfung des Anlegerschreibens betrafen, etwa vom 08.12.2011 „Prüfung Anlegerschreiben“, vom 13.12.2011 „Besprechung Dr. B1, Prüfung und Ergänzung Anlegerschreiben“ (Anlage K 73). Randnummer 165 In dem Anschreiben der W. T. GmbH (Anlage K 51) wird auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben der Fondsgeschäftsführung verwiesen, das unter anderem Informationen zur Einführung eines Liquiditätsmanagementsystems enthalte. Dementsprechend wird als Beschlussfassung unter
  97. c)die Durchführung eines Liquiditätsmanagementsystems für eine Testphase von 2 Jahren sowie „Genehmigung der in diesem Zusammenhang stehenden durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen und Transaktionen“ gemäß dem Schreiben der Fondsgeschäftsführung angeführt. Randnummer 166 In dem Schreiben der Fondsgeschäftsführung (ebenfalls Anlage K 51 mit dem Titel „Umsetzung Neuentwicklungen in der Finanzmarktregulierung, Verbesserung des Liquiditätsmanagements“) wird zunächst ausgeführt, man wolle den Portfoliogedanken, der in der Vergangenheit zur Bündelung der Verkaufsaktivität durch mehrere Fonds geführt habe, in der Zukunft auch auf die Vermögensanlage anwenden, um gute und planungskonforme Ergebnisse zu erzielen. Sodann heißt es einige Absätze weiter, dass beabsichtigt sei, das Liquiditätsmanagement zu verbessern, indem die Liquidität gebündelt und dadurch über diese Größenskala verbesserte Anlageziele erreicht werden. Die teilnehmenden Gesellschaften bildeten dazu eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, über die das gemeinsame Liquiditätsmanagement abgewickelt werde. Die beteiligten Gesellschaften stellten ihre Liquidität ausschließlich Gesellschaften der GbR zur Verfügung und könnten andererseits bei Bedarf liquide Mittel aufnehmen. Die Steuerung und der Abschluss von Darlehensverträgen erfolge über die W. I. BV, die für ihren Aufwand eine Pauschale gemessen am Darlehensvertrag erhalte, mindestens 500,- € und maximal 2.000,- €. Es folgt ein Hinweis auf die mit dem Liquiditätsmanagement verbundenen Risiken bis hin zum Totalausfall sowie darauf, dass die rechtliche Zulässigkeit sowie Durchführung des Liquiditätsmanagements in der Testphase rechtlich und steuerlich geprüft und begleitet werde. Abschließend wird um die Zustimmung und Genehmigung zu mehreren Handlungen gebeten, darunter „Durchführung eines Liquiditätsmanagement-Systems für eine Testphase von 2 Jahren sowie Genehmigung der in diesem Zusammenhang stehenden durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen und Transaktionen“. Randnummer 167 Bis zum 26.01.2012 fand die Abstimmung der Anleger über die Teilnahme der Fonds am Liquiditätsmanagement statt, wobei die Anleger von 26 Fondsgesellschaften für die Teilnahme stimmten. Randnummer 168 8. Kreislaufzahlung/Rückführung der Darlehen Anfang 2012 Randnummer 169 Die von zahlreichen der klagenden Fondsgesellschaften an die W. I. BV ausgereichten Darlehen waren teilweise bis zum 31.01.2012 befristet. Im Zuge der Rückzahlungen fand Ende Januar 2012 eine Kreislaufzahlung statt, die wie folgt ausgestaltet war: Zunächst wurden für die darlehensgebenden Fonds bei der S. H., bei der auch die W. I. BV über ein Konto verfügte, Konten eingerichtet. Mit Wertstellung zum 31.01.2012 erfolgte sodann eine Rückzahlung der jeweiligen Darlehensbeträge einschließlich Zinsen an die Fonds. Der S. lagen jedoch bereits Rücküberweisungsaufträge der jeweiligen Fonds an die W. I. BV mit dem Verwendungszweck „Darlehen CM Fondsinitiierung“ (Anlagenkonvolut K 278) vor, so dass die den Darlehen entsprechenden Geldbeträge der W. I. BV tatsächlich am 31.01.2012 wieder gutgeschrieben wurden. Das Konto der W. I. BV wies durch diese an einem Tage erfolgende Hin- und Rücküberweisung keinen negativen Saldo auf. Randnummer 170 Am 18. und 19. März 2013 kam es zu einer E-Mail-Korrespondenz über die Kreislaufzahlungen zwischen Herrn K., dem Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer der R. Data GmbH, der allerdings von einer E-Mail-Adresse mit der Endung „@... .de“ schrieb, Frau H., der persönlichen Assistentin des Zeugen S., Frau B., einer angestellten Anwältin der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 4), dem Zeugen S. und dem Zeugen K., wobei der Zeuge S. und Frau B. stets nur auf „cc“ gesetzt waren (Anlage K 237). Die jeweiligen Antworten erfolgten stets unter Weiterleitung der bis dahin verfassten E-Mails und der Beklagte zu 4) war stets auf „cc“. Zunächst übersandte Herr K. eine Aufstellung zu einem der H.-Fonds, H 56, betreffend die Rückzahlung der W. I. BV und Wiederauszahlung an die W. I. BV zum 31.01.2012. Das Dokument wurde direkt an den Beklagten zu 4) übersandt. Dieser reagierte darauf mit einer E-Mail an die Zeugen K. und S. sowie Frau B2, in der es heißt: „Das ist so nicht vorlegbar (Einsichtsbegehren S./ G1), hast Du noch eine Idee? Grüße O.“. Der Zeuge K. reagierte darauf wie folgt: „Wir wollten doch nur einen ktoauszug ueber das guthaben nach rueckzahlung vorlegen. Warum geht das nicht?“ Darauf antwortete der Beklagte zu 4) postwendend mit dem Hinweis „Weil laut Recherche von Frau H2 kein Kontoauszug mit nur einem Saldo zu erhalten ist – dort sind auch sämtliche sonstigen, taggleichen Positionen aufgeführt, BG, O.“. Der Zeuge K. antwortete darauf: „Das kann mann aber anfordern, als saldenbestaetigung bei der bank. Tk“, woraufhin der Beklagte zu 4) antwortete: „Kannst Du das bitte veranlassen lassen, so daß diese morgen vorliegt, ich spreche mit Herrn K1, daß wir erst morgen das Schreiben raus kann, beste Grüße, O..“ Der Zeuge K. forderte daraufhin Frau H2 unter Weiterleitung der bisherigen Korrespondenz auf „Koennen Sie bitte eiligst morgen diese saldenbestaetiogung auf den stichtag des geldeingangs jan./feb. 2012 anfordern. Dort soll nur und ausschliesslich der ktostand bestaetigt werden, welcher nach geldeingang, aber vor geldausgang entstanden war. Das ist sehr wichtig. Gruss tk.“ Als Frau H2 dem Zeugen K. daraufhin mitteilte, dass eine Saldenbestätigung der S. per 31.01.2012 als Saldo 31.210,08 € aufweisen werde, forderte er eine Saldenbestätigung nach Geldeingang von der W. I. BV, woraufhin Frau H2 ihm mitteilte, dass darüber der Niederlassungsleiter der S. entscheiden müsse, dafür aber eine Auswertung aus DATEV anbot. Der Zeuge K. bezeichnete dies als nicht ausreichend, teilte jedoch mit: Hilft nicht, habe mit K2 gesprochen. Es kommt etwas neues. BV darf nicht erscheinen.“ Herr K2 fertigte sodann am 19.03.2013 ein entsprechendes Schreiben (ebenfalls Teil der Anlage K 237 mit dem Briefkopf der R. D.). Auf Übersendung dieses Dokuments an den Beklagten zu 4) fragte dieser bei dem Zeugen K. nach, ob er es so an Rechtsanwalt K1 von T. W. für die Antwort an R1 weiterleiten dürfe, was der Zeuge K. bejahte. Dies erfolgte noch am selben Tag, wobei der Beklagte zu 2) auf „cc“ gesetzt war. Bereits am Tag zuvor, dem 18.03.2013, hatte der Beklagte zu 4) zwei Schreiben zum Einsichtsverlangen in Sachen H 56 an Rechtsanwalt K1 von T. W. gesendet, mit denen dieser gegenüber den Einsicht verlangenden Anlegern antworten sollte. Auch hier war der Beklagte zu 2) auf „cc“ gesetzt. Randnummer 171 Diesem Austausch zwischen dem Zeugen K., dem Beklagten zu 4) und Frau H2 war am 16.03.2013 eine weitere E-Mail-Korrespondenz vorausgegangen, bei der auch der Beklagte zu 2) auf „cc“ gesetzt war (ebenfalls Anlage K 237). In dieser hatte zunächst der Beklagte zu 4) mitgeteilt, dass es ein Einsichtsverlangen bei H 56 gebe, gestützt auf eine nicht näher begründete Forderung in Höhe von 3.037.540,80 €. Der Beklagte zu 4) schlug vor, ein Einsichtsrecht abzulehnen und mitzuteilen, dass die Vermögensposition keinen Bezug zum Liquiditätsmanagementsystem habe und im Jahr 2012 voll einbringlich gewesen sei. Dies könne verbunden sein mit einem Verweis auf die Kontounterlagen. Herr K. antwortete darauf, man müsse irgendetwas anbieten. Es dürfe aber nicht bekannt werden, gegenüber welcher Adresse die Forderung in 2011 bestanden habe und dass bereits eine neue Forderung begründet worden sei. Daher schlug er vor, einen Kontoauszug beizufügen, aus dem nur das Guthaben ersichtlich sei, alles andere gelange sonst sofort an die Presse. Insofern bat er um Anforderung eines solchen Kontoauszugs bei Herrn H5 oder Frau H2. Randnummer 172 9. Konsortialvertrag Randnummer 173 Die Beklagte zu 1), für sie handelnd insbesondere der Beklagte zu 4), erstellten Anfang 2012 den Konsortialvertrag der W. L. GbR (Anlagenkonvolut K 52), der seiner Konzeption nach dazu diente, das Liquiditätsmanagement in Gestalt der Vergabe von Darlehen zwischen den Fonds und Gesellschaften der W.-Gruppe in einen rechtlichen Rahmen einzubetten, nachdem die Anleger mit dem Informationsschreiben Ende 2011 über dessen Einführung unterrichtet worden waren und darüber abgestimmt hatten. Randnummer 174 Der Konsortialvertrag weist als Unterzeichnungsdatum den 31.01.2012 aus. Die Geschäftsführung des Konsortiums übernahm nach Ziffer 3.1 des Konsortialvertrages als sogenannte Konsortialführerin die W. I. BV, die selbst nicht Mitglied des Konsortiums war. Sie war vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 Alt. 2 BGB befreit. Nach Ziffer 1.2 war Gegenstand und Zweck des Konsortialvertrages, dass die Konsorten – soweit ausreichend freie Liquidität zur Verfügung stand – dem Konsortium auf Abruf Darlehen zur Verfügung stellten. Als Rahmendaten waren ebenfalls in Ziffer 1.2 unter anderem vereinbart: Verzinsung mit 3,5% über Basiszinssatz, Begrenzung der Einzeldarlehen auf weniger als 500.000,- € und eine Laufzeit von einem Jahr. Wegen der Sicherheiten wurde in Ziffer 2.1 auf einen Sicherheitenpoolvertrag verwiesen. Zudem wurde in Ziffer 2.2 des Konsortialvertrages festgehalten, dass der Wert der Sicherheiten mindestens 120% des Wertes der Summe der Valuta der dem Konsortium gegebenen Darlehen entspreche. In dem Sicherheitenpoolvertrag (ebenfalls Anlage K 52), der ebenfalls als Unterzeichnungsdatum den 31.01.2012 aufweist, setzten die Konsorten in Ziffer 1.1 die W. I. BV als Poolführerin mit weitreichenden Befugnissen ein. Sie sollte nach den Weisungen der Konsorten handeln, war nach Ziffer 1.2 von dem Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit. In dem Sicherheitenpoolvertrag wird in Ziffer 2.1. auf eine Anlage 2.1 Bezug genommen, in der die Sicherheiten aufgeführt sein sollten, die Konsorten, die Darlehen gewährt bekamen, und Drittsicherungsgeber bestellt hatten. Eine solche Anlage 2.1 konnte in den bei der Beklagten zu 1) verwahrten Ordnern mit den Verträgen nicht gefunden werden. Als Sicherheiten befanden sich bei den von der Beklagten zu 1) verwahrten Ordnern 13 Sicherungsabtretungsvereinbarungen mit Unterzeichnungsdatum 31.01.2012 (ebenfalls Anlage K 52). Abtretende Sicherungsgeberin war bei fast allen 13 Abtretungsvereinbarungen die W. I. KG, Sicherungsnehmerin die S.-GbR. Bei den zur Sicherheit abgetretenen Forderungen handelte es sich im Wesentlichen um gegenwärtige und zukünftige Ansprüche der W. I. KG gegen einzelne W.-Fonds aus Dienstleistungs-, Projektmanagement- und ähnlichen Verträgen, daneben um eine Grundschuld eines Frankreich Fonds (S. Sechste), eine Grundschuld eines Deutschland Fonds (Fünfte I.) sowie eine Abtretung der W. I. BV betreffend ihr verpfändetes Kontoguthaben. Kumuliert beliefen sich die abgetretenen Forderungen und Grundschulden auf einen Nennbetrag von 54.147.672,- €. Hinzu kam noch eine Garantie des Zeugen S. persönlich in Höhe von 30 Mio €. Randnummer 175 Aus einer Aufstellung, die Frau H2 dem Zeugen K. am 08.07.2013 per E-Mail (Anlage K 322) übersandte, ergibt sich, dass im Zeitraum vom 31.01. bis zum 30.04.2012, so die Überschrift, nach der Tabelle aber nur bis zum 31.03.2012, Darlehen an die L. GbR, faktisch also die W. I. BV, in Höhe von gut 50 Mio € geflossen sind, dem Rückführungen von rund 8,5 Mio € gegenüberstanden. Randnummer 176 In einer Rechnung der Beklagten zu 1) an die W. F. GmbH vom 30.04.2012 (Anlage K 73) finden sich folgende Zeiteinträge: Randnummer 177 21.02.2012 O. B1 (Beklagter zu 4) „Vorgaben für Frau M1, Erstellung Sicherheitenverträge Randnummer 178 22.02.2012 V. M1 „Lektüre Sicherheitenpoolvertrag, Konsortialvertrag, Einzelverträge (3,1)“ Randnummer 179 23.02.2012 V. M1 „Durchsicht/Lektüre Einzelverträge (3,3), Erstellung Abtretungsverträge (4,8)“ Randnummer 180 24.02.2012 V. M1 „Erstellung Abtretungsverträge für Cash-Pool (1,6)“ Randnummer 181 Die W. L. GbR wurde mit Vereinbarung vom 01.11.2012 zum 31.01.2013 aufgelöst (Anlage K 269). Die Auflösung sollte nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung allerdings nicht erfolgen, „bevor die L. GbR sämtliche dieser zur Verfügung gestellten Liquidität einschließlich Zinsen an den jeweiligen Konsorten zurückgeführt hat.“ Mit einer Ergänzungsvereinbarung, unterzeichnet am 28.01.2013 (Anlage K 270), vereinbarten die Konsorten sodann, dass die Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Liquidität bis zum 31.07.2013 erfolgen konnte. Diese Rückzahlung erfolgte nach einem von der Beklagten zu 1) entworfenen Konzept verkürzter Zahlungswege durch Zeichnung der Anleihe C durch die Konsorten. Dies ergibt sich aus dem von dem Beklagten zu 4) mit E-Mail vom 27.08.2013 übersandten Entwurf zwischen den Konsorten des Konsortialvertrages, der W. L. GbR, der W. I. BV und dem Zeugen S. (Anlage K 80). Dort heißt es einleitend unter Ziffer 1 der Präambel Randnummer 182 „Die Konsorten sind Gesellschafter der W. L. GbR. Die Konsorten haben mit Vereinbarung vom 01.11.2012 ergänzt mit Vereinbarung vom 28.01.2013 beschlossen, die W. L. GbR aufzulösen.“ Randnummer 183 und in Ziffer 5 der Präambel: Randnummer 184 „Die Konsorten haben teilweise zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung Ansprüche gegen die W. L. GbR auf Rückzahlung gewährter Darlehen; des Weiteren bestehen zum Teil noch entsprechende Zinszahlungsansprüche. Ferner hat die W. L. GbR teilweise Konsorten Darlehen gewährt. Von den Konsorten ist beabsichtigt, statt der Rückführung des zur Verfügung gestellten Darlehensbetrages die Anleihe [Anmerkung des Gerichts: Gemeint ist die Anleihe C, die in Ziffer 3 genannt wird und ein Gesamtvolumen von 40 Mio € aufwies] in entsprechender Höhe bei der WIBV [Anmerkung des Gerichts: Abkürzung für W. I. BV] zu zeichnen. Ferner ist die WIBV daran interessiert und der entsprechende Konsorte damit einverstanden, dass der Zinszahlungsanspruch von der WIBV in Zukunft geschuldet sein soll. Des Weiteren ist beabsichtigt, dass die WIBV die entsprechenden Rechte aus der Darlehensgewährung der W. L. GbR an Konsorten anstelle der W. L. GbR übernimmt. „Nach Durchführung der entsprechenden, in dieser Vereinbarung geregelten Schritte, soll die W. L. GbR aufgelöst sein.“ Randnummer 185 sowie in Ziffer III der Vereinbarung: Randnummer 186 „Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung ist die W. L. GbR aufgelöst. Verpflichtungen der W. L. GbR gegenüber dem Konsorten bestehen dann nicht mehr. Insoweit ist der Sicherungszweck jeglicher zur Absicherung der Verpflichtungen der W. L. GbR gegenüber dem Konsorten bestehende Verpflichtungen weggefallen; somit sind sämtliche zur Absicherung der vorgenannten Verpflichtungen gegebenen Sicherheiten freigegeben.“ Randnummer 187 In der Vereinbarung ist unter Ziffer I betreffend die einzelnen Konsorten jeweils festgehalten, dass die W. I. BV mit der Begebung der Anleihe C und korrespondierender Zeichnung von Teilschuldverschreibungen die von der W. L. GbR gegenüber dem jeweiligen Konsorten geschuldete Rückzahlung einschließlich der Zinsen an Erfüllungs statt leistet und die W. L. GbR hierdurch von ihrer Rückzahlungspflicht gegenüber dem Konsorten frei wird. Erneut gab der Zeuge S. in Ziffer II der Vereinbarung eine persönliche Garantie bis zur Höhe von 10 Mio € für die nun von der W. I. BV geschuldeten Zinszahlungsverpflichtungen. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung wurde in Ziffer III die W. L. GbR aufgelöst. Randnummer 188 10. Vorgehen einzelner Anleger gegen das Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag Randnummer 189
  98. a)Einsichts- und Informationsverlangen einzelner Anleger Randnummer 190 Ab Ende 2011 gab es fortlaufend Einsichtsverlangen einzelner Anleger und Beiräte der klagenden Fonds. Diese beantworteten teilweise die Beklagte zu 1), teilweise andere Rechtsberater der W.-Gruppe nach Zuarbeit durch die Beklagte zu 1). Randnummer 191
  99. b)Abwehr einstweiliger Verfügungsanträge gegen das Liquiditätsmanagementsystem Randnummer 192 Einzelne Kommanditisten, die als Anleger in geschlossene Immobilienfonds der W.-Gruppe, darunter mehrheitlich in die klagenden Fonds investiert hatten, gingen seit Anfang 2012 unter anderem im Wege von Anträgen auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen die Umsetzung bzw. den Vollzug der von den Gesellschaftern im Wege der Abstimmung zum Liquiditätsmanagementsystem gefassten Beschlüsse vor. Prozessbevollmächtigte in diesen gerichtlichen Verfahren und bereits in der vorgerichtlichen Phase war meist die Kanzlei T. W., dort federführend Rechtsanwalt K1. Die Beklagte zu 1), insbesondere der Beklagte zu 4), aber auch der Beklagte zu 2) waren in die Prozessführung eingebunden und lieferten regelmäßig Informationen und Material für die Verteidigung gegen die Verfügungsanträge. Randnummer 193 Sowohl das Landgericht Hamburg, spätestens aber das Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz erließen die beantragten einstweiligen Verfügungen. Randnummer 194 So hat die 4. Kammer für Handelssachen mit Urteil vom 23.05.2012, Az. 404 HKO 26/12, eine am 15.03.2012 von ihr erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der einem der W. I. untersagt worden war, den Beschluss zur Teilnahme am Liquiditätsmanagement einstweilen zu vollziehen. In seiner Begründung stellte die 4. Kammer für Handelssachen maßgeblich darauf ab, dass es sich bei der Teilnahme an dem Liquiditätsmanagement nicht um ein Geschäft des üblichen Betriebs des Fonds handelt, sondern um eine außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme iSd. § 164 HGB, da es eine selbständige Geschäftstätigkeit darstelle, die nicht zum Zweck der Fonds-KG gehöre. Das mit der Teilnahme an dem Liquiditätsmanagement verbundene Risiko gehe über das einer üblichen Darlehensgewährung und erst Recht über das der Anlage der Liquidität auf einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto bei einem Kreditinstitut hinaus. Zudem mangele es an einer ausreichenden Absicherung der Rückzahlungsansprüche insbesondere dadurch, dass die Liquidität mit der Einlage in den Cashpool der Verfügungsmacht einer weiteren Gesellschaft, der W. I. BV, unterliege. Diese Gesellschaft treffe keine Treuepflicht gegenüber den Anlegern als Kommanditisten der Fonds, so dass diese nicht verhindern könnten, dass die W. I. BV die ihr zugeflossene Liquidität nicht nur an andere Fonds, sondern an andere, notleidende Gesellschaften des W.-Verbundes weiterreiche. Die ihre Liquidität an die W. I. BV transferierenden Fonds würden damit ihre Entscheidungsgewalt über diese Liquidität verlieren und dafür lediglich einen ungesicherten Rückzahlungsanspruch erwerben. Für die weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Anlage K 70 Bezug genommen. Randnummer 195 Als Berufungsinstanz hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg mit Urteil vom 05.06.2012, Az. 11 U 71/12, eine abweisende Entscheidung der Zivilkammer 23 des Landgerichts Hamburg dahingehend abgeändert, dass die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde (Anlage K 71). In diesem Urteil wird dem Fonds, in diesem Fall der Klägerin zu 1), bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, den im Umlaufverfahren gefassten Beschluss zur Teilnahme am Liquiditätsmanagement zu vollziehen. In den Entscheidungsgründen stellt der 11. Zivilsenat zur Begründung der Untersagung insbesondere auf die unrichtige und unvollständige Information der Anleger im Vorfeld des Beschlusses ab. Der Liquiditätspool diene, so das Oberlandesgericht, bei genauerem Hinsehen in erster Linie nicht der Verbesserung des erzielbaren Anlagezinses, sondern der Hilfe notleidender Fonds. Für die weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Anlage K 71 Bezug genommen. Randnummer 196 11. Teilnahme der Frankreich-Fonds am Cash-Pooling mittels Darlehen Randnummer 197 Ende Februar teilte die für die Beurteilung der Rechtslage in Frankreich zuständige Kanzlei M. P. in einer E-Mail vom 22.02.2012 mit, dass sie die Teilnahme der Frankreich-Fonds der W.-Gruppe am Liquiditätsmanagement unter dem Konsortialvertrag für rechtlich problematisch halte (Anlage K 301). Die Stellungnahme ging per E-Mail unter anderem an den Zeugen K., der sie an die Beklagten zu 2) und 4) weiterleitete und dabei seine Überraschung zum Ausdruck brachte, da er davon ausgegangen sei, dass die Beklagte zu 1) das französische Recht vorab geprüft habe und nichts weiter zu veranlassen sei (ebenfalls Anlage K 301). Der Beklagte zu 2) antwortete auf diese E-Mail nur an den Beklagten zu 4) mit der Priorität „Hoch“ mit der Bitte, die zuständige Anwältin S3 bei M. P.

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