Anspruch auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz Leitsatz
(1)Die von der Klägerin begehrte Mitwirkung beim Katastrophenschutz stellt schon keinen Beruf i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG dar, so dass der Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht eröffnet ist. Randnummer 67 Unter einem Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 120 m.w.N.). Eine berufliche Tätigkeit dient der Schaffung und Erhaltung einer Lebens- bzw. Existenzgrundlage, wenn sie objektiv geeignet ist, die finanzielle und ökonomische Basis Einzelner oder die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit und damit den Bestand von Unternehmen nachhaltig zu gewährleisten (Kämmerer, in: v. Münch/Kunig, GG,
- Aufl. 2021, Art. 12 Rn. 36). Dem Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG liegt ein weites, nicht personal gebundenes Begriffsverständnis zugrunde, weshalb das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Inland anwendbar ist. Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist indes auch bei juristischen Personen ausschließlich die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit auszuüben (BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 320 f. m.w.N.). Erforderlich ist demnach, dass die konkrete Tätigkeit geschäftsmäßig betrieben wird, sie sich also als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, a.a.O.; Beschl. v. 7.11.2001, 1 BvR 325/94, NJW 2002, 2091, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 22.12.1993, 11 C 46/92, BVerwGE 95, 15, juris Rn. 20; jeweils m.w.N.). Hierunter fallen planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete eigenunternehmerische Tätigkeiten, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile abzielen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, a.a.O.). Randnummer 68 Dies zugrunde gelegt stellt die von der Klägerin begehrte Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Beklagten schon keine Tätigkeit dar, die Erwerbszwecken dienen könnte. Die Tätigkeit im Katastrophenschutz ist schon ihrem Wesen nach nicht darauf angelegt, den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen vermögenswerte Vorteile zu verschaffen, vielmehr dient die Mitwirkung in ihrem Hauptzweck rein ideellen Zwecken, insbesondere in Gestalt einer Förderung des Gemeinwohls. Vor diesem Hintergrund ist das umfangreiche Engagement der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz auch nur durch eine breite Basis an ehrenamtlichen Kräften möglich. Die privaten Hilfsorganisationen erhalten für ihre Mitwirkung beim Katastrophenschutz keine Vergütung. Das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz sieht vielmehr regelhaft die Eigenfinanzierung der privaten Hilfsorganisationen vor (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 26 [Bü-Drs. 8/2149, S. 15]: „Die Mitwirkung beim Katastrophenschutz gehört zu den satzungsgemäßen Aufgaben der privaten Hilfsorganisationen. Es erscheint daher vertretbar, daß sie grundsätzlich die ihnen hierdurch entstehenden Kosten zu tragen haben.“). § 27 Abs. 1 HmbKatSG sieht zwar vor, dass sich die Beklagte durch Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplans an den Aufwendungen der privaten Hilfsorganisationen beteiligt, die ihnen durch die Mitwirkung beim Katastrophenschutz erwachsen; Absatz 2 der Regelung sieht einen Erstattungsanspruch bezüglich der den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung beim abwehrenden Katastrophenschutz entstandenen Kosten vor, der indes von der Leistungsfähigkeit der privaten Hilfsorganisation oder vom Vorliegen besonderer Härten abhängig ist. Diese Zahlungen sind jedoch allein dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck der Mitwirkung beim Katastrophenschutz zu- und untergeordnet, stellen also nur Hilfsmittel zu dessen Erreichung dar, die nicht Bestandteil einer unter den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallenden Erwerbszwecken dienenden Tätigkeit sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 321). Gleiches gilt für etwaige Sachwerte, die den mitwirkenden Hilfsorganisationen zur Nutzung überlassen werden – die Klägerin verweist insoweit beispielhaft darauf, dass den Hilfsorganisationen im Jahr 2011 neun Mehrzweckfahrzeuge nebst Sanitätsanhänger überlassen worden seien –; diese können zwar für sich betrachtet einen (geldwerten) Vorteil mit sich bringen, doch dienen sie allein der Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit im Katastrophenschutz, sind also ebenfalls allein dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck der Mitwirkung beim Katastrophenschutz zu- und untergeordnet. Randnummer 69 Überdies bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den mitwirkenden Hilfsorganisationen finanzielle Zuwendungen in einem Umfang zukommen lässt, die sich als Überkompensation ihrer Tätigkeiten darstellen und einer Vergütung gleichkommen könnten. Die Höhe der Zuwendungen ist abhängig vom von der Bürgerschaft hierfür im jeweiligen Haushaltsplan vorgesehenen Haushaltsansatz (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 27 [Bü-Drs. 8/2149, S. 15]). Im aktuellen Haushaltsplan „Doppelhaushalt 2021/2022“ belaufen sich die veranschlagten Mittel für die Jahre 2021 bis 2024 auf 521.000,- Euro jährlich (vgl. die Kennzahlen der Produktgruppe 272.02 im Einzelplan 8.1 der Behörde für Inneres und Sport [S. 38 und 40], abrufbar unter https://www.hamburg.de/contentblob/14735988/aa39e5f67ea3fd7cfcaf03bbd06eb603/data/8-1.pdf ). Der Bürgerschaftsdrucksache 22/5589 vom
- September 2021 (S. 5) lässt sich überdies für die Jahre 2016 bis 2021 die Höhe der Zuwendungen an die einzelnen Hilfsorganisationen wie folgt entnehmen: Randnummer 70 ASB DLRG DRK JUH MHD 2016 53.600,00 19.800,00 309.000,00 45.600,00 93.000,00 2017 65.837,53 19.195,10 299.338,78 46.124,53 90.504,06 2018 61.400,00 19.500,00 303.400,00 45.000,00 91.700,00 2019 67.850,00 19.300,00 300.200,00 42.800,00 90.850,00 2020 68.860,00 19.070,00 297.350,00 45.820,00 89.900,00 2021 67.132,00 19.070,00 297.346,00 44.084,00 93.368,00 Randnummer 71 Die Höhe dieser Einzelzuwendungen ist schon für sich betrachtet nicht geeignet, den mitwirkenden Hilfsorganisationen eine finanzielle und ökonomische Basis zu verschaffen, die den Bestand der jeweiligen Hilfsorganisation nachhaltig gewährleisten würde. Randnummer 72 Auch der Einwand der Klägerin, dass die Mitwirkung beim Katastrophenschutz zwingende Voraussetzung für die Mitwirkungsmöglichkeit im Rettungsdienst sei, wo üblicherweise kostendeckend gearbeitet werde, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfiele. Von Art. 12 Abs. 1 GG sind nur solche Betätigungen als Beruf geschützt, die allein für sich die betreffenden Begriffsmerkmale erfüllen. Es kommt auf die jeweils einzelne Betätigung an, wie sie objektiv ergriffen und ausgeübt werden kann (vgl. Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG,
- EL Januar 2022, Art. 12 Rn. 33). Auch das weitere Argument der Klägerin, dass sich der Gesetzgeber bzw. die Exekutive der Bindung an die Grundrechte entziehen könnte, indem eine Berufsausübung an eine zusätzliche Bedingung geknüpft werde, die ihrerseits nicht der Berufsfreiheit unterfalle, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Frage, ob eine Behörde berechtigt ist, die Vergabe von Rettungsdienstleistungen von der Beteiligung am Katastrophenschutz abhängig zu machen, mag für das Vergabeverfahren betreffend die Vergabe von Rettungsdienstleistungen von Relevanz sein, führt aber nicht dazu, eine nicht der Definition eines Berufes unterfallende Tätigkeit gleichwohl hierunter zu subsumieren. Randnummer 73 Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 30.3.2020, 1 BvR 843/18, NZBau 2020, 607, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dort keinen Rechtssatz aufgestellt, der eine Erstreckung des Anwendungsbereichs der Berufsfreiheit auf die Tätigkeit im Katastrophenschutz gebieten würde. Das Gericht hat im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Subsidiarität lediglich auf das Erfordernis vorheriger fachgerichtlicher Klärung und auf die fachgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit des Vergabeverfahrens verwiesen. Randnummer 74
(2)Selbst wenn das Berufungsgericht davon ausginge, dass die vorläufige Versagung der Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz in die Berufsfreiheit der Klägerin eingriffe, so wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Die Versagung würde sich für die Klägerin, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Rettungsdienstes tätig ist, als Berufsausübungsregelung auswirken. Beschränkungen der Berufsausübung müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerwG, Urt. v. 22.12.1993, 11 C 46/92, BVerwGE 95, 15, juris Rn. 21). Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz verweigert. Die von ihr im Widerspruchsbescheid vom 27. März 2020 hierzu angeführten Gründe stellen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dar, die auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. So führt die Beklagte im Widerspruchsbescheid u.a. aus, dass eine Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz eine umfassende Prüfung über die bei der Hilfsorganisation bestehenden oder geplanten Einheiten und deren Qualität sowie des eigenen Bedarfs erfordere, damit eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Katastrophenschutzbehörden und den Hilfsorganisationen gewährleistet werde. Dementsprechend scheide vor Abschluss dieser Prüfungen denklogisch eine vorläufige Zulassung zum Katastrophenschutz aus; sei die Prüfung abgeschlossen, bedürfe es keiner vorläufigen Zulassung mehr, da dann endgültig entschieden werden müsse. Randnummer 75 Die Beklagte weist damit nachvollziehbar darauf hin, dass eine Zulassung ohne umfassende Prüfung die Bewältigung der der Beklagten zugewiesenen Aufgabe des Katastrophenschutzes gefährden könnte, was eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls darstellt. Es erschließt sich ohne weiteres, dass die Effektivität der Einheiten im Katastrophenschutz gefährdet bzw. beeinträchtigt wäre, wenn die Beklagte gezwungen wäre, ohne eingehende Prüfung Einheiten der Klägerin in den Katastrophenschutz zu integrieren. Vor diesem Hintergrund bestehen auch sonst keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ablehnungsentscheidung, die sich insbesondere auch als angemessen erweist. Das Interesse der Klägerin an einer raschen Einbindung in den Katastrophenschutz muss vor diesem Hintergrund zurückstehen, zumal sich die Beklagte bei der Ausübung ihrer Organisationsgewalt der Sache nach (allein) an der Bewältigung der in § 1 Abs. 2 HmbKatSG gestellten Aufgabe des Katastrophenschutzes und nicht an den privaten Interessen Dritter zu orientieren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 41 zur Berliner Notfallrettung). Unbeschadet dessen muss ihr Interesse an dem Erlass einer vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz aber auch deshalb hinter den legitimen Interessen der Beklagten zurückstehen, weil ein konkretes Bedürfnis für eine vorläufige Zustimmungserklärung nicht ersichtlich ist. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie ihren Beruf der Notfallrettung nur mit der Zulassung zum Katastrophenschutz weiterführen könne, geht dieses Vorbringen im Hinblick auf die begehrte vorläufige Zulassung schon deshalb fehl, weil die Klägerin auf Grundlage der in § 35 Abs. 1 HmbRDG geregelten Übergangsregelung, die ein Gebrauch machen ihrer bisherigen Genehmigung zum Betreiben von Notfallrettung bis zum 16. November 2023 ermöglicht, derzeit nicht daran gehindert ist, sich an der Notfallrettung zu beteiligen. Tatsächlich ist sie derzeit an der Notfallrettung auch mit acht Rettungswagen beteiligt. Auch das Vergabeverfahren betreffend Leistungen der Notfallrettung (ÖA 20192130022), an dem sich die Klägerin beteiligt hat und das Gegenstand des Verfahrens 3 Bf 198/21 ist, begründet kein erhebliches Interesse an dem Erlass einer vorläufigen Zustimmung. Auf die Ausführungen unter Ziffer 2. lit.
- b)wird insoweit verwiesen. Randnummer 76
- cc)Eine Ermessenreduzierung auf Null hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Randnummer 77 Eine solche Selbstbindung der Verwaltung kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil es – ausweislich der Auskunft der Beklagten, die insoweit keinen Anlass zu Zweifeln gibt und von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten worden ist – im Zuständigkeitsbereich der Beklagten bislang keinen Fall gegeben hat, in dem eine private Hilfsorganisation einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Katastrophenschutz gestellt hat bzw. vorläufig zum Katastrophenschutz der Beklagten zugelassen worden wäre. Da es im vorliegenden Verfahren allein um eine solche vorläufige Zustimmung geht, liegt schon – ungeachtet der Frage, ob der damaligen (endgültigen) Einbeziehung der bereits mitwirkenden Hilfsorganisationen eine konkrete Überprüfung vorangegangen ist – kein vergleichbarer Fall vor, aus dem die Klägerin eine Selbstbindung herleiten könnte. Randnummer 78 Eine Selbstbindung der Verwaltung scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil die bereits mitwirkenden Hilfsorganisationen unbestritten bereits vor dem Inkrafttreten des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes am 26. Januar 1978 in das System des Katastrophenschutzes der Beklagten einbezogen waren. Vor diesem Hintergrund kann schon nicht von einer bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten ausgegangen werden, die eine aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Selbstbindung begründen könnte, zumal diese vermeintliche Entscheidungspraxis über 40 Jahre zurückläge, während eine durch Verwaltungspraxis entstehende Selbstbindung eine ständige gleichmäßige Übung der Verwaltungspraxis voraussetzt (vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 2. EL April 2022, § 40 VwVfG Rn. 75; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105; jeweils m.w.N.). Randnummer 79
- dd)Soweit die Klägerin in den auf § 27 Abs. 1 HmbKatSG beruhenden Zuwendungen der Beklagten an die beim Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen einen Beihilfeverstoß gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV erblickt, könnte die Klägerin – selbst wenn man einen solchen Beihilfeverstoß annähme – aus diesem Umstand jedenfalls keine Ermessenreduzierung auf Null im Hinblick auf die vorliegend von ihr begehrte vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz herleiten, zumal sich aus einem etwaigen Beihilfeverstoß auch kein Anspruch eines Dritten auf Partizipation ergäbe. Randnummer 80
- ee)Auch soweit die Klägerin ausführt, dass die direkten Anerkennungen der Hilfsorganisationen nur bei festgestellter Haushaltseffizienz der jeweiligen Organisation durchgeführt werden dürften, geht dieser Vortrag ins Leere, weil auch hieraus keine Ermessenreduzierung auf Null im Hinblick auf die vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz folgte. Ihr Verweis auf die Spezzino-Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, NZBau 2015, 377, juris) ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil dieser Entscheidung eine Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen an bestimmte Freiwilligenorganisationen zugrunde lag. Ein Zusammenhang zu der im hiesigen Verfahren begehrten vorläufigen Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz ist nicht erkennbar. Randnummer 81
- ff)Ihr weiteres Vorbringen, dass sie basierend auf der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren habe, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass sich aus der Dienstleistungsrichtlinie eine Ermessenreduzierung auf Null im Hinblick auf die vorliegend begehrte vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz ergeben könnte. Randnummer 82 Unbeschadet dessen – und ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Dienstleistungsrichtlinie überhaupt (unmittelbar) anwendbar ist – kann sich die Klägerin auch deshalb nicht auf die Dienstleistungsrichtlinie berufen, weil die von privaten Hilfsorganisationen geleisteten Tätigkeiten im Katastrophenschutz der Beklagten keine Dienstleistungen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Dienstleistungsrichtlinie darstellen. Danach ist unter „Dienstleistung“ jede von Artikel 50 des Vertrags [nunmehr Art. 57 AEUV] erfasste selbstständige Tätigkeit zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Dies trifft auf die von privaten Hilfsorganisationen geleisteten Tätigkeiten im Katastrophenschutz nicht zu. Wie bereits ausgeführt, erhalten die privaten Hilfsorganisationen kein Entgelt für ihre Tätigkeiten im Katastrophenschutz. Auch die aus Landesmitteln gewährten Zuwendungen stellen kein Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sondern eine Beteiligung an den Aufwendungen dar, die den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung beim Katastrophenschutz erwachsen. Randnummer 83
- gg)Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt schließlich auch aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Grundrechtecharta i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz. Randnummer 84 Der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta ist vorliegend bereits nicht eröffnet. Es geht vorliegend weder um die Durchführung des Rechts der Union noch werden die Grundfreiheiten, insbesondere auch nicht die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin tangiert. Im Übrigen führt auch der Ansatz der Klägerin, dass sie bei der Auswahlentscheidung einen Anspruch auf Gleichbehandlung habe, nicht weiter, weil dem vorliegenden Verfahren kein Auswahlverfahren der Beklagten zugrunde liegt. Randnummer 85 3. Der erste Hilfsantrag der Klägerin, der auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, über den Antrag der Klägerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts nach Ermessen erneut zu entscheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag ist aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen ebenfalls unzulässig. Der Antrag wäre aber auch insoweit unbegründet. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen (siehe hierzu unter Ziffer 2.) ist die Entscheidung der Beklagten, vom Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes abzusehen, auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Randnummer 86 4. Das mit dem zweiten Hilfsantrag der Klägerin verfolgte Begehren ist ebenfalls unzulässig. Das Begehren ist auf eine durch das erkennende Gericht auszusprechende Zulassung zum Katastrophenschutz – ohne Einbeziehung der Beklagten – gerichtet. Ein solches Begehren kann die Klägerin vorliegend nicht mit der allgemeinen Leistungsklage durchsetzen. Es fehlt bereits an der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage, weil der Mitwirkung beim Katastrophenschutz zwingend die – einen Verwaltungsakt darstellende – Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde vorauszugehen hat (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 HmbKatSG ), so dass das Begehren vorrangig mit der Verpflichtungsklage – wie von der Klägerin mit dem Hauptantrag auch beantragt – zu verfolgen ist. B. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 88 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 89 Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor.