Begriff des Pestizidrückstandes in EGV 396/2005 Art 3 Abs 2 Buchst c; Verwendung eines DDAC-haltigen Biozids zur Desinfektion von Fleischverarbeitungsgerätschaften Leitsatz 1. Der Begriff des Pestizidrückstandes in Art 3 Abs 2 lit
(1)Vorrang vor dem Interesse des Pflanzenschutzes einzuräumen ist, muss sichergestellt werden, dass diese Rückstände nicht in Mengen vorhanden sind, die ein inakzeptables Gesundheitsrisiko für Menschen oder gegebenenfalls für Tiere darstellen. Die Rückstandshöchstgehalte sollten für jedes Pestizid auf dem niedrigsten erreichbaren Niveau festgesetzt werden, das mit der guten Agrarpraxis vereinbar ist, um besonders gefährdete Gruppen wie Kinder und Ungeborene zu schützen.“ Randnummer 26 Demnach bezieht sich der Pestizidrückstand auf die Folge der willentlichen Verwendung bestimmter Wirkstoffe. Rückstände, die nicht auf eine solche Verwendung von Pestiziden zurückzuführen sind, stellen unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 5 daher keinen „Pestizidrückstand“ im Sinne der Definition des Art. 3 Abs. 2 lit.
- c)der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dar. Randnummer 27 Der Vergleich mit anderen europäischen lebensmittelrechtlichen Verordnungen legen ebenfalls ein solches Begriffsverständnis nahe. Randnummer 28 So definiert Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (sog. Pflanzenschutzmittelverordnung) einen Rückstand als einen Stoff bzw. mehrere Stoffe, „die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, essbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft, im Trinkwasser oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte“. Randnummer 29 Eine ähnliche Begriffsbestimmung erfolgt auch in Art. 3 Abs. 1 lit.
- h)der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (sog. Biozidverordnung), wonach Rückstand einen Stoff bezeichnet, „der in oder auf Erzeugnissen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, in Wasserressourcen, im Trinkwasser, in oder auf Lebens- und Futtermitteln oder anderweitig in der Umwelt vorhanden ist und dessen Vorhandensein von der Verwendung von Biozidprodukten herrührt, einschließlich der Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte eines solchen Stoffes“. Randnummer 30 bbb) Entgegen dem Verständnis der Antragsgegnerin stellt die vorliegende Verwendung eines DDAC-haltigen Biozids zur Desinfektion von Gerätschaften, die später für die Verarbeitung des Hirschfleisches eingesetzt wurden, keine absichtliche Verwendung im Sinne eines Pestizidrückstandes dar, denn die Finalität der Verwendung hat im Hinblick auf das Lebensmittel zu erfolgen. Dieser Bezug wird durch die Definition in Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 deutlich, wonach als Kontaminante jeder Stoff gilt, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird. Soweit die Antragsgegnerin zum Begriffsverständnis der Kontaminante ausführt, dass vorliegend eine solche nur gegeben wäre, wenn der jeweilige Wirkstoff nicht zielgerichtet bei der Lebensmittelverarbeitung eingesetzt worden wäre, sondern ungewollt über Luft, Wasser, Boden etc., in das Lebensmittel gelangt wäre, beschränkt sie den Begriff der Kontaminante unzutreffend auf die Fallgruppe der Umweltkontaminanten. Kontaminaten können aber auch durch die Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des betreffenden Lebensmittels entstehen. Das Abstellen auf den Umstand, dass der Stoff im Rahmen des Herstellungsprozesses in irgendeiner Form bewusst eingesetzt wurde, verkennt die Zweckgerichtetheit des Einsatzes, die sich gerade im Bereich der Kreuzkontamination deutlich zeigt. Demnach hat die Verwendung des Stoffes vielmehr im Hinblick auf das Lebensmittel zu erfolgen (so auch Edelhäuser, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 182. EL Nov. 2021, EWG-Kontaminaten-Kontrollverordnung Art. 1 Rn. 16, der als Beispiel für eine Kontaminate Laugen- und Desinfektionsmittelreste, wie Wasserstoffsuperoxid und Natronlauge aus der Flaschenspülung in abgefüllter Milch, nennt). Randnummer 31 Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) Nr. 1119/2014 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid und Didecyldimethylammoniumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen, wonach beide Stoffe als Biozide zur Desinfektion verwendet würden und diese Verwendung zu nachweisbaren Rückständen in Lebensmitteln führen könne. Aus dieser Erwägung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass auf die Finalität der Verwendung zu verzichten ist, da auch andere Anwendungsfälle in Betracht kommen, bei denen die Verwendung als Biozid zur Desinfektion zu einem Rückstand führen kann, wie bspw. die Trinkwasserdesinfektion oder das Waschbad von Feldfrüchten in Wasser, welchem Desinfektionsmitteln zugesetzt wurde. Randnummer 32 Dass vorliegend der Wirkstoff DDAC unabsichtlich dem Hirschgulasch zugefügt wurde und damit der Finalzusammenhang nicht besteht, lässt sich den – auch von der Antragsgegnerin nicht bezweifelten – Ausführungen des Herstellers zum Eintragsweg entnehmen, wonach ein unzureichendes Nachspülen des Tumblers, der mit dem Reinigungsmittel desinfiziert wurde, zum Eintrag des Stoffes geführt hat. Somit war ein Missstand im Rahmen des Reinigungsprozesses für den Eintrag ursächlich. Ein solcher war von dem Hersteller jedoch gerade nicht beabsichtigt. Der Stoff ist vielmehr im Sinne der Definition von Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 unabsichtlich dem Lebensmittel im Rahmen der Verarbeitung als Kreuzkontamination zugefügt worden. Randnummer 33
- bb)Im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 ist kein Höchstwert von DDAC als Kontaminante festgelegt. Mangels dessen liegt auch kein Überschreiten eines Grenzwertes, Höchstgehalts oder einer Höchstmenge im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 LFGB vor. Randnummer 34 Eine andere Grundlage für die Veröffentlichung als § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 LFGB hat die Antragsgegnerin nicht angeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. III. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 36 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Auffangstreitwert wird im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht reduziert.