Entlassung auf dem Beamtenverhältnis auf Probe; Bewährung in der Probezeit Leitsatz 1. Eine Bewährung in der Probezeit setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung, Befähigung und den von ih
§ 23Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamt
StG zwingend notwendig gewesen wären. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der ... vom
- Oktober 2021 (enthalten in der nicht paginierten Beiakte D), in dem diese dem Personalamt mitteilt, dass die Schriftsätze des Antragstellers vom
- März 2021 und
- März 2021, zu denen das Personalamt die ergänzende Stellungnahme der ... offenbar eingeholt hatte, sich in „wiederholende(m) Vortrag“, „Nebensächlichkeiten“ und „irrelevanten Anregungen“ erschöpften und daher eine erneute Befassung aus dortiger Sicht nicht erforderlich machten. Randnummer 35 Auch dass die von der Antragsgegnerin zur Erklärung der Bearbeitungsdauer weiter angeführte erfolgte Beteiligung der personalamtsintern für das Disziplinarrecht zuständigen Kollegin im November 2021 für
§ 23Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamt
StG erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Kollegin nicht unmittelbar nach Erhalt des Disziplinarvorgangs im Mai 2021, sondern erst fast ein halbes Jahr später um ihre „disziplinarrechtliche Einordnung der Schwere der Verfehlung“ gebeten worden ist, war diese Einschätzung für
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StG, wie im Grunde die E-Mail des die Einschätzung einholenden zuständigen Sachbearbeiters vom 19. November 2021 selbst zeigt („Wir haben die Absicht eine entsprechende Entlassungsverfügung – im Hinblick auf die charakterliche Nichteignung – zu fertigen.“, vgl. den E-Mail-Ausdruck in der nicht paginierten Sachakte betr. das Entlassungsverfahren, Beiakte D), nicht erforderlich [vgl. zum gleichberechtigten Nebeneinander der Entlassungstatbestände bereits oben unter 1.a)]. Randnummer 36 Schließlich ist auch nicht erkennbar und von der Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die Kenntnis der durch das Personalamt Ende November bei der ... angefragten Hintergründe für die PÄD-Anmeldung des Antragstellers, deren Anfrage für weitere Verzögerungen gesorgt haben dürfte, notwendige Voraussetzung für den Erlass der Entlassungsverfügung wegen charakterlicher – nicht gesundheitlicher – Nichteignung waren. Randnummer 37 2. Das hierdurch entstandene Vertrauen des Antragstellers ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er trotz des erheblichen Zeitablaufs nach dem Probezeitende durchaus begründete Zweifel daran haben musste, dass die Antragsgegnerin von seiner Bewährung in der Probezeit ausgehen und ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen würde. Randnummer 38 Dabei geht das Beschwerdegericht zwar nicht davon aus, dass die Entlassungskompetenz des Dienstherrn stets durch bloßen Zeitablauf erlischt, ohne dass es hierbei darauf ankäme, ob das Vertrauen des Probebeamten, der Dienstherr werde seine Bewährung feststellen und ihn auf Lebenszeit ernennen, nicht aufgrund bestimmter „vertrauensfeindlicher“ Umstände gleichwohl ausgeschlossen sein könnte (a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.4.2010, OVG 4 B 66.09, juris Rn. 40, das bei einer unangemessenen Verzögerung des Entlassungsverfahrens von einem Erlöschen der Entlassungskompetenz „kraft Gesetzes“ ausgeht). Randnummer 39 Denn ein „venire contra factum proprium“ i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.2.1993, 2 C 27/90, BVerwGE 92, 147, juris Rn. 15) ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Dienstherr dem Beamten in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Probezeit eindeutig zu verstehen gibt, dass er von seiner Nichtbewährung ausgeht und seine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis beabsichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990, 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177, juris Rn. 22) . Auch besteht die aus der Fürsorgepflicht resultierende Verpflichtung des Dienstherrn, die Entlassung eines Beamten, der sich während der Probezeit nicht bewährt hat, nach deren Ablauf unverzüglich zu betreiben, nicht um ihrer selbst willen, sondern um des zu schützenden Vertrauens des Beamten willen. Sie dient dazu, dass der Beamte alsbald Klarheit über sein beamtenrechtliches Schicksal erlangt und so auch rechtzeitig Bemühungen unternehmen kann, einen anderen Beruf zu finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1964, II C 219.62, BVerwGE 19, 344, juris Rn. 22; OVG Koblenz, Beschl. v. 3.6.1986, 2 B 20/86, NVwZ 1988, 862). Weiß der Beamte ungeachtet dessen, dass die Entlassungsverfügung während der ersten Monate nach der Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit ausbleibt, sicher darum, dass er entlassen werden wird, dürfte die Untätigkeit des Dienstherrn sein Vertrauen daher nicht verletzen. Randnummer 40 Dabei kann offenbleiben, ob dieses Vertrauen des Beamten nur dann ausgeschlossen ist, wenn er aufgrund der Bekanntgabe einer „eindeutige(
- n)Entscheidung über die mangelnde Bewährung“ nicht darauf vertrauen kann, dass er sich in der Probezeit bewährt habe und seine Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erwarten sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990, 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177, juris Rn. 22) bzw. aufgrund förmlicher Mitteilung sicher weiß, dass er entlassen wird (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 3.6.1986, a.a.O.), oder ob nicht auch Konstellationen denkbar sind, in denen das Vertrauen des Beamten auch ohne die Mitteilung einer solchen eindeutigen Entscheidung über seine mangelnde Bewährung bzw. die Entlassungsabsicht ausgeschlossen bzw. – etwa, weil er durch sein Verhalten maßgeblich für die Verzögerung der Entscheidung sorgt (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation etwa BVerwG, Urt. v. 24.10.1972, VI C 43.70, BVerwGE 41. 75, juris Rn. 56 ff.) – nicht schutzwürdig sein kann. Randnummer 41 Denn jedenfalls im vorliegenden Fall erscheint – insbesondere angesichts der sehr erheblichen Zeitdauer des Entlassungsverfahrens – das Vertrauen des Antragstellers in ein positives Bewährungsurteil und seine Lebenszeitverbeamtung weder ausgeschlossen noch nicht schutzwürdig. Randnummer 42
- a)Ein solcher Ausschluss folgt entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vertretenen Rechtsansicht zunächst nicht daraus, dass die Probezeit des Antragstellers mit bestandskräftiger Verfügung vom 6. November 2018 gemäß § 118 Abs. 2 Nr. 2 HmbBG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 HS 2 HmbHG um ein Jahr verlängert worden war. Zwar trifft es zu, dass hiermit die Feststellung einhergeht, dass sich der Beamte in der ursprünglichen Probezeit noch nicht bewährt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990, 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177, juris Rn. 20), und mag es auch sein, dass in diesen Fällen der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass dieser sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren werde, die Grundlage entzogen ist (OVG Koblenz, Beschl. v. 8.3.2017, 2 A 11715/16, juris Rn. 29). Ein Ausschluss des schutzwürdigen Vertrauens des Probebeamten in das Ergehen eines positiven Bewährungsurteils und seine Lebenszeiternennung geht hiermit jedoch nicht einher. Denn eine Verlängerung der Probezeit wäre nicht gerechtfertigt, wenn mit ihr nicht die Annahme verbunden wäre, dass der Beamte sich während der Dauer dieser (verlängerten) Probezeit noch bewähren werde. Denn hätte bereits zum Zeitpunkt der Verlängerungsverfügung unumstößlich festgestanden, dass sich der Beamte auch während der Dauer der Verlängerungszeit nicht bewähren werde, wäre die Verlängerung rechtswidrig und der Antragsteller stattdessen zwingend zu entlassen gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990, a.a.O., Rn. 22; Sauerland, in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamten, 26. Aufl. 2022, § 23 BeamtStG, Rn. 55 m.w.N.). Randnummer 43
- b)Auch aus der von der Antragsgegnerin angeführten Einleitung des Disziplinarverfahrens vor Ablauf der verlängerten Probezeit gegen den Antragsteller, über das er mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt worden ist, ergibt sich nichts Anderes. Randnummer 44 Denn entsprechend der unterschiedlichen Zielrichtung eines Disziplinarverfahrens – durch die disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen soll erzieherisch auf den Beamten eingewirkt werden, während mit einer Entscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG das Dienstverhältnis schlichtweg beendet werden soll (vgl. Sauerland, in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, 26. Aufl. 2022, § 23 BeamtStG Rn. 51 m.w.N.) – ist Gegenstand eines Disziplinarverfahrens nicht die Frage, ob ein Beamter sich in der Probezeit bewährt hat, sondern ob er schuldhaft ein Dienstvergehen begangen hat. Auch wenn der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zum Ausdruck gebracht haben mag, dass ein Beamter auf Probe, der bereits während seiner Probezeit derart schwerwiegende Verfehlungen begangen hat, insbesondere in charakterlicher Hinsicht ungeeignet ist, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, stehen die Entlassungstatbestände des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG, wie bereits ausgeführt, gleichberechtigt nebeneinander (vgl. hierzu bereits oben unter 1.). Randnummer 45 Weder bedurfte es zur Vorbereitung der Entscheidung über die Bewährung des Antragstellers also der vorherigen Durchführung eines Disziplinarverfahrens noch musste der Antragsteller wegen seiner Einleitung damit rechnen, dass die Antragsgegnerin deshalb seine Nichtbewährung in der Probezeit feststellen würde, zumal zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens ersichtlich nicht feststand, ob sich die gegen den Antragsteller erhobenen und größtenteils von ihm bestrittenen Vorwürfe im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen bestätigen und ob diese ggf. die Annahme seiner (charakterlichen) Nichteignung rechtfertigen würden. Randnummer 46 Entsprechend steht dem Vertrauen des Antragstellers auf eine Feststellung seiner Bewährung und seine Lebenszeitverbeamtung auch nicht entgegen, dass er mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2019 darauf hingewiesen worden ist, dass „derzeit der Verdacht von Eignungsmängeln (persönliche Eignung) geprüft“ werde und „zum derzeitigen Zeitpunkt daher fraglich (sei), ob eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen oder eine Entlassung in der Probezeit veranlasst“ werde (Disziplinarakte, Bd. 1, Beiakte A, S. 163). Denn hieraus konnte er lediglich entnehmen, dass diese Entscheidung – mit offenem Ausgang – geprüft werden würde, nicht aber, dass ein negatives Eignungsurteil über ihn bereits gefällt worden war. Randnummer 47
- c)Die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller wegen seines Wissens um seinem Dienstherrn zur Kenntnis gelangter von ihm getätigter Äußerungen nicht mehr mit seiner Lebenszeiternennung habe rechnen können (Beschwerdebegründung S. 5), rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines Vertrauensausschlusses. Dabei kann dahinstehen, ob sich die streitgegenständlichen Äußerungen vor oder nach dem Ende der Probezeit des Antragstellers ereignet haben (sollen) und ob diese für die Frage seiner Probezeitbewährung überhaupt noch berücksichtigt werden konnten. Denn abgesehen davon, dass die Äußerungen von dem Antragsteller bestritten werden und er erst aufgrund der Einleitung des zweiten Disziplinarverfahrens am 23. Juli 2020 wissen konnte, dass sein Dienstherr um die neuen Vorwürfe – die nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin von ihm in einem Telefonat vom 1. Juli 2020 getätigten Äußerungen gegenüber Frau R. – gegen ihn wusste, dürfte es angesichts des dem Dienstherrn bei der Bewährungsentscheidung zukommenden Beurteilungsspielraums [(vgl. hierzu bereits oben vor 1.)] aus Sicht des Beschwerdegerichts grundsätzlich problematisch sein, den Beamten insofern auf eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“ zu verweisen. Ob dies möglicherweise in Fällen, in denen sich dem Probebeamten seine Nichtbewährung förmlich „aufdrängen“ muss, anders zu beurteilen sein mag, kann offenbleiben. Denn ein solcher Fall lag hier ersichtlich nicht vor. Randnummer 48
- d)Das Vertrauen des Antragstellers ist auch nicht wegen der auf den 18. März 2019 sowie 23. Februar 2021 datierten Befähigungsberichte, die in ihrer Schlussbemerkung jeweils lauten, dass er sich in seiner Probezeit nicht bewährt habe, da seine charakterliche Eignung nicht festgestellt werden könne, ausgeschlossen. Unabhängig davon, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit am 29. September 2019 einen Befähigungsbericht (im Sinne einer abschließenden Probezeitbeurteilung über den Antragsteller) erstellt und diesen dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben hat, sondern Befähigungsberichte heranzieht, die (nach den Angaben der Antragsgegnerin) ein halbes Jahr vor Ablauf der Probezeit bzw. über eineinhalb Jahre nach ihrem Ablauf erstellt worden sind [vgl. hierzu bereits oben unter 1.a)], sind die auf den 18. März 2019 und den 23. Februar 2021 datierten Berichte dem Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 3. März 2021 und damit ersichtlich nicht mehr in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende seiner Probezeit am 29. September 2019 zur Kenntnis gegeben worden. Randnummer 49
- e)Aus dem gleichen Grund kommt es für den Vertrauensschutz des Antragstellers auch auf die in zwei verschiedenen Schreiben vom 3. März 2021 erfolgten Mitteilungen des Präsidenten der ... an den Antragsteller, es komme seine „Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG in Betracht“ bzw. es werde „für möglich“ gehalten, dass das „Personalamt um die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gem. § 23 Abs. 3 BeamtstG ersucht werde“, nicht an. Denn auch diese erreichten den Antragsteller nicht mehr in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende seine Probezeit. Hinzu kommt, dass diese Schreiben nicht von der für die Entlassung des Antragstellers zuständigen Stelle erstellt worden waren und hierin lediglich auf die bloße Möglichkeit des Stellens eines Entlassungsgesuchs hingewiesen wurde. Randnummer 50
- f)Auch daraus, dass das am 3. März 2021 ausgesetzte Disziplinarverfahren während der nachfolgenden Monate nicht wiederaufgenommen worden war, ergibt sich entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nichts Anderes. Unabhängig davon, dass dies vielfältige Gründe gehabt haben konnte, steht auch dies jedenfalls nicht mehr in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit. Randnummer 51
- g)Schließlich rechtfertigt auch das Gesamtgeschehen nicht die Annahme eines Vertrauensausschlusses. Die Antragsgegnerin möchte hierfür ausweislich ihrer Beschwerdebegründung offenbar sämtliche Umstände mit in den Blick nehmen, die sich in dem Verfahren bis zum Erlass der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung am 3. Februar 2022 ereignet haben. Ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang mit dem Ende seiner Probezeit war zu diesem Zeitpunkt aber offenkundig nicht mehr gegeben. III. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Insofern wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.