Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer Bürokraft - Ehegattenbeschäftigungsverhältnis Orientierungssatz Existiert zur Beschäftigung der Ehefrau eines Rechtsan
§ 7Nr.
5; BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R,
§ 7Nr.
21; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R,
§ 7Nr.
42; aus der Literatur z.B. Marschner in: Kreikebohm, SGB IV,
- Aufl. 2018, § 7 Rn. 5; Fuchs/Brose in: Fuchs/Preis/Brose, Sozialversicherungsrecht und SGB II,
- Aufl. 2021, § 12 Rn. 7) . Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in dieser Art und Weise bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 1) . Randnummer 33 Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeits- oder Anstellungsvertrages, die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers (Vorgesetzten) über die Gestaltung der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen des Auftraggebers, die Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im Namen des Auftraggebers, eine feste gleichbleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern. Randnummer 34 Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen dagegen die Vorhaltung eigener Betriebsmittel, insbesondere einer eigenen Betriebsstätte, eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere ist eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko. Maßgeblich ist, ob eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257) , zugleich aber auch, ob damit Chancen für den Auftragnehmer einhergehen. Trägt der Auftragnehmer ein Vergütungs- oder gar Insolvenzrisiko, sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Randnummer 35 Zwischen Ehegatten und/oder Familienangehörigen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht per se ausgeschlossen (BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R,
§ 7Nr.
21; vgl. schon BSG, Urt. v. 5.4.1956 – 3 RK 65/55, BSGE 3, 30) . Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beurteilt sich in diesen Fallkonstellationen grundsätzlich nach denselben Kriterien wie bei anderen Versicherungspflichtprüfungen (BSG, Urt. v. 23.6.1994 – 12 RK 50/93, BSGE 74, 275; Stäbler in: Krauskopf, SozKV/PV, SGB IV, § 7 Rn. 21 [2021]) . An den Nachweis einer Versicherungspflicht sind vor dem Hintergrund der familiären Bindung keine unangemessen hohen Anforderungen zu stellen (BSG, Urt. v. 23.6.1994 – 12 RK 50/93, BSGE 74, 275; strenger dagegen Matern, DAngVers 2005, 16) . Allerdings ist auch bei einem Ehegattenbeschäftigungsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen und dabei auszuschließen, dass der Arbeitsvertrag zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB) oder dass die Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mitwirkung darstellt (vgl. nochmals BSG, Urt. v. 23.6.1994 – 12 RK 50/93, BSGE 74, 275; Marschner in: Kreikebohm, SGB IV,
- Aufl. 2018, § 7 Rn. 16; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2021, SGB IV, § 7 Rn. 33) . Für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung besteht gemäß § 20 Abs. 4 SGB XI unter den dort genannten Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung dahingehend, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt. Notwendig ist bei alledem stets eine Betrachtung des Einzelfalls. Randnummer 36 Über die bereits genannten allgemeinen Abgrenzungskriterien hinaus haben sich nach der zitierten Rechtsprechung Verfeinerungen entwickelt. So spricht danach für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses unter Ehegatten, wenn der Ehegatte anstelle einer fremden Arbeitskraft tätig wird. Weiter deutet auf ein anzuerkennendes Beschäftigungsverhältnis hin, wenn der Ehegatte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch aufgrund der familiären Beziehung unter naheliegenden Zugeständnissen an die Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmtheit in abgeschwächter Form – unterliegt (BSG, Urt. v. 21.4.1993 – 11 RAr 67/92, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.12.2018 – L 8 R 976/16, juris) . Für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses unter Ehegatten spricht es auch, wenn ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart und tatsächlich gewährt wird, das seiner Höhe nach und seinem Verhältnis zu Art und Umfang der im Betrieb verrichteten Tätigkeit trotz gewisser Zugeständnisse wegen der familiären Beziehung einen realen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, d.h. über freien Unterhalt in Form von Kost, Wohnung oder Kleidung, Taschengeld oder die bloße Anerkennung einer Gefälligkeit hinausgeht (Stäbler in: Krauskopf, SozKV/PV, SGB IV, § 7 Rn. 20 [2021]) . Unterschreitet das Arbeitsentgelt die Hälfte des tariflichen oder ortsüblichen, so ist dies ein Indiz für das Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2002 – B 7 AL 34/02 R, juris) . Das Entgelt für die Tätigkeit muss zur Verfügung des Arbeitnehmers stehen und in seinen Vermögensbereich gelangen, d.h. in seinen Besitz, ein auf seinen Namen geführtes Konto oder wenigstens auf ein gemeinsames Konto, über welches der Arbeitnehmer ohne Mitwirkung des Arbeitgebers verfügen kann (Stäbler in: Krauskopf, SozKV/PV, SGB IV, § 7 Rn. 20 [2021]; vgl. BFH, Urt. v. 24.3.1983 – IV R 240/80, BFHE 138, 427) . Die Auszahlung des Arbeitnehmerentgeltes ist gerade im Ehegattenarbeitsverhältnis keine unnötige Formalität, sondern entscheidendes Merkmal dafür, dass der Arbeitnehmer-Angehörige tatsächlich wie eine fremde Kraft für den Arbeitgeber-Angehörigen tätig wird, ansonsten ist eine Abgrenzung zur familienhaften Mitarbeit bzw. Tätigkeit als Mitunternehmer nicht möglich (LSG Hessen, Urt. v. 27.4.2004 – L 1 KR 1114/00, juris) . Wenn zudem Entgeltansprüche in nicht klar nachvollziehbarer Weise mit Gegenansprüchen des Arbeitgebers verrechnet werden, kann hierin ein Indiz erblickt werden, dass eine Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses nicht gewollt ist (Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2021, SGB IV, § 7 Rn. 34) . Darüber hinaus wird für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zum Teil gefordert, dass der Ehegatte seine Tätigkeit wenigstens nach einem fest umrissenen Aufgabengebiet ausüben muss (Matern, DAngVers 2005, 16, 17) . Randnummer 37 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist auch bei Rechtsverhältnissen unter Ehegatten zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihnen, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen und gelebt worden sind, abzustellen (vgl. Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2021, SGB IV, § 7 Rn. 33; allg. Zieglmeier in: BeckOGK-Kasseler Kommentar, SGB IV, § 7 Rn. 83 ff. [2022]; Brand in: Brand, SGB III,
- Aufl. 2018, § 25 Rn. 8) . Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2021, SGB IV, § 7 Rn. 12 f.) . Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts dann unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257) . Randnummer 38 Es ist im hier zu beurteilenden Fall nicht nachgewiesen, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu
- ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Die Angaben der Klägerin hierzu sind widersprüchlich. So hat sie mit der Klage vor dem Sozialgericht zu dem behaupteten Beschäftigungsverhältnis vorgetragen, ein schriftlicher Arbeitsvertrag würde „gekünstelt“ erscheinen, was den Schluss nahelegt, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag überhaupt nicht geschlossen worden ist. Soweit der Beigeladene zu
- in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
- September 2020 erstmals ausgeführt hat, dass tatsächlich doch ein schriftlicher Vertrag existiere, wurde dieser nicht vorgelegt. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang darauf, dass Ordner mit Mitarbeiterunterlagen bei einem Umzug verloren gegangen seien. Im Berufungsverfahren wurde hingegen vorgetragen, der Arbeitsvertrag befinde sich in den Unterlagen der Klägerin, die sich nach pandemiebedingtem Abbruch einer komplexen Zahnbehandlung in Indien aufhalte. Der genaue Inhalt der behaupteten Abrede wurde auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein auf den
- Dezember 2014 datiertes und mit „Änderungsvertrag“ überschriebenes Schriftstück vor, welches jedoch weder von der Klägerin noch von Beigeladenen zu
- unterzeichnet ist. Bezug genommen wird dort auf einen Arbeitsvertrag vom
- Oktober
- Die Vergütung erhöhe sich zum
- Januar 2015 auf 451,00 EUR. Mangels Unterschrift der Klägerin oder des Beigeladenen zu 1 erscheint die Echtheit des Dokuments zweifelhaft. Selbst wenn man die Echtheit des Dokuments unterstellte, ergäbe sich aus einem schriftlichen Arbeitsvertrag, dessen Inhalt weder die Klägerin noch der Beigeladene zu
- vollständig referiert haben, aber auch nicht zwingend das Vorliegen eines sozialrechtlich bedeutsamen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 SGB IV. Soweit es die Existenz eines schriftlichen Vertrages angeht, trifft die objektive Beweislast im Falle der Nichtaufklärbarkeit denjenigen, der sich auf die fragliche Tatsache beruft. Dies ist hier die Klägerin. Sie hat der objektiven Beweislast nicht genügen können. Auszugehen ist daher davon, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu
- nicht besteht. Maßgeblich sind somit allein die tatsächlichen Verhältnisse. Randnummer 39 Nach der erforderlichen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass die Tätigkeit der Klägerin eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV darstellt. Randnummer 40 Gegen ein anzuerkennendes Beschäftigungsverhältnis spricht im hier zu beurteilenden Fall, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen zu
- keinen Weisungen unterlag, dies auch nicht in abgeschwächter Form. Mangels Vorliegens eines schriftlichen Arbeitsvertrages kann ein Weisungsrecht nicht hieraus abgeleitet werden. Zudem wurde eine Weisungsungebundenheit der Klägerin vom Beigeladenen zu
- explizit bestätigt, obwohl angesichts zahlreicher Mahnungen des Finanzamtes, wie im Verwaltungsverfahren vorgelegt, eine Weisung zur Anwesenheit und Erledigung der der Klägerin angeblich zugewiesenen Arbeit durch den Beigeladenen zu
- auf der Hand gelegen hätte. Vielmehr hat die Klägerin schriftsätzlich ausgeführt, dass Umfang und Ausgestaltung der Tätigkeit im naturgemäß engen Kontakt auf Basis von Absprachen geregelt worden sei. Dies zu Grunde gelegt, ist nicht von einem bestehenden Weisungsverhältnis auszugehen. Randnummer 41 Auch im Übrigen entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse nicht den rechtlichen Anforderungen, welche an ein gültiges Ehegattenbeschäftigungsverhältnis aus dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts gestellt werden. Randnummer 42 So bleibt trotz mehrmaliger Nachfrage unklar, in welchem zeitlichem Umfang die Klägerin für die Rechtsanwaltskanzlei ihres Ehemannes, des Beigeladenen zu 1., tätig geworden sein soll. Die Klägerin hat hierzu zunächst lediglich vage ausgeführt, dass ihre geleistete Arbeit den zu erfüllenden Voraussetzungen entspreche und dass der Arbeitsumfang zugenommen habe. Sie sei regelmäßig in Arbeitsblöcken aufgabenorientiert ohne festes zeitliches Schema tätig geworden. Dagegen ist in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Schriftstück ausgeführt, die Klägerin sei an vier Tagen pro Woche jeweils drei Stunden tätig gewesen. Eine Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden existiert nicht. Die Klägerin war und ist jeweils mehrere Monate im Jahr im Ausland abwesend. Nach den Erklärungen der Mitmieter im Haus, in welchem sich die Kanzleiräume befinden, werden Angaben wie z.B. „weniger als 10 Stunden in der Woche“ oder schätzungsweise „5-7 Stunden in der Woche“ gemacht. Sämtliche Mitmieter bekunden, dass die Klägerin mehrere Wochen und Monate überhaupt nicht anwesend war. In welcher Zeit sie also genau in welchem Umfang gearbeitet haben will, bleibt unklar und wurde auch nicht durch nähere Angaben der Klägerin oder des Beigeladenen zu
- konkretisiert. Eine Weisung des Beigeladenen zu
- als behaupteter Arbeitgeber ist auch diesbezüglich nicht zu erkennen und ist von diesem explizit verneint worden. Auch dies spricht gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Randnummer 43 Gegen ein ernsthaft gewolltes Ehegattenbeschäftigungsverhältnis spricht zudem, dass während der wiederholten mehrmonatigen Abwesenheit der Klägerin keine andere Arbeitskraft eingestellt worden ist. Dieser Umstand ist für die hier zu treffende Bewertung umso bedeutsamer, als zum Aufgabenbereich der Klägerin auch termingebundene Arbeiten gehören, wie z.B. die Steuerangelegenheiten, insbesondere bezüglich der Umsatzsteuer. Es fand nach dem Vortrag der Klägerin auch keine Vertretung in ihren Aufgaben statt. Vielmehr bleibt die Arbeit während der Abwesenheitszeiten liegen und wird von niemand anderes erledigt. Zwar könnte dies als Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit einer behaupteten Arbeitsleistung und damit ein typisches Merkmal für eine abhängige Beschäftigung gedeutet werden. Es erscheint indes nicht nachvollziehbar, dass die Aufgaben nicht von einer anderen Person während der mitunter langfristigen Abwesenheit der Klägerin übernommen worden sein sollen, insbesondere mit Blick auf bei der Finanzverwaltung einzuhaltende Termine. Randnummer 44 Es gab zudem keine Weisungen des Beigeladenen zu
- hinsichtlich des Arbeitsortes, auch nicht in abgeschwächter Form. Zur Erledigung ihrer Arbeiten hat die Klägerin in der Vergangenheit das Sekretariat genutzt, zuletzt indes am heimischen Arbeitsplatz gearbeitet, da ihre persönliche Anwesenheit nicht erforderlich ist bzw. war. Selbst mit Blick auf die vom Beigeladenen zu
- in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnten modernen Formen der Arbeitsgestaltung (u.a. home office) spricht dies indiziell gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, tritt dieser Umstand doch zu den bisher genannten noch hinzu. Randnummer 45 Des Weiteren spricht erheblich gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, dass bereits keine entgeltliche Arbeitsleistung erfolgte. Sofern man die Angaben der Klägerin für zutreffend hält, sie habe ein gleichbleibendes Entgelt in Höhe von monatlich 401,00 EUR und – so in dem nicht unterzeichneten Schriftstück „Änderungsvertrag“ vom
- Dezember 2014 angegeben – ab 2015 in Höhe von monatlich 451,00 EUR erzielt, könnte dies für sich betrachtet zwar die Anforderung an eine Entgeltlichkeit einer Beschäftigung erfüllen und auf eine Beschäftigung hindeuten. Aus weiteren Indizien ist indes abzuleiten, dass eine Entgeltlichkeit nicht vorliegt bzw. sogar, dass eine Entgeltlichkeit nicht gewollt ist bzw. war. Bereits nach dem eigenen Bekunden der Klägerin und des Beigeladenen zu
- wurde und wird eine Vergütung nicht an die Klägerin ausgezahlt, sondern war bzw. ist Teil einer „automatischen Verrechnung“. Im Ergebnis entspreche der Lohn dem Mietanteil, welchen die Klägerin bei ihrem Ehemann zu entrichten habe. Sie kann ausweislich der von ihr und dem Beigeladenen zu
- geschlossenen Vereinbarung seit Januar 2009 kostenfrei bei ihrem 2011 angeheirateten Ehemann wohnen. Damit wird ihr letztlich nur freier Unterhalt in Form von einer Wohnmöglichkeit gewährt, aber keine Vergütung ausgezahlt, über welche sie frei und unabhängig vom Arbeitgeber verfügen kann, wie dies für die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses unter Ehegatten erforderlich ist. Mit Blick hierauf ist es unerheblich, ob die Klägerin Gehaltsabrechnungen vorlegen kann oder nicht. Randnummer 46 Da weder der Inhalt der Tätigkeit, die konkrete/n Arbeitszeit/en der Klägerin noch die Vergütungshöhe zweifelsfrei bekannt sind, kann auch nicht bestimmt werden, ob die Höhe der Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu der geleisteten Arbeit stand und steht. Die Höhe der Vergütung ist als Kriterium dafür heranzuziehen, dass die Ehegattenbeschäftigung weder auf einem Scheingeschäft beruht, noch als familienhafte Mithilfe anzusehen ist. Dabei kann auf den Durchschnittslohn eines Mitarbeiters mit ähnlichem Aufgabenkreis zurückgegriffen werden. Eine geringfügige Unterschreitung erlaubt in der Regel noch nicht den Schluss, dass das gezahlte Entgelt keine Gegenleistung für die verrichtete Arbeit darstellt. Wird aber dem im Haushalt des Betriebsinhabers lebenden und im Betrieb tätigen Verwandten nur freier Unterhalt einschließlich eines geringfügigen Taschengeldes gewährt und stellen diese Bezüge keinen Gegenwert für die Arbeit dar, so wird man das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses verneinen können (BSG, Urt. v. 17.12.2002 – B 7 AL 34/02 R, juris) . Dies ist hier nicht abweichend feststellbar. Randnummer 47 Jenseits dessen sprechen noch weitere Indizien gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen zu
- und der Klägerin. Randnummer 48 So wurde etwa die Vergütung der Dienste der Klägerin von der Kanzlei nicht als Betriebsausgabe gebucht, was als Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen könnte (allg. BSG, Urt. v. 21.4.1993 – 11 RAr 67/92, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2021, SGB IV, § 7 Rn. 34) . Randnummer 49 Zudem wurden auf das Arbeitsentgelt weder Steuern abgeführt noch haben Klägerin und Beigeladener zu
- dargelegt, dass Sozialversicherungsabgaben auf den behaupteten Lohn gezahlt worden seien. Entsprechende Zahlungen gehen nicht aus der Verwaltungsakte der Beigeladenen zu
- hervor. Danach wurden zwar Zahlungen an sie geleistet. Diese konnten jedoch keiner Mitarbeiterin bzw. keinem Mitarbeiter des Beigeladenen zu
- zugeordnet werden. Zur Aufklärung hat der Beigeladenen zu
- bis heute nicht beigetragen und/oder die Abführung von Beiträgen gegenüber der Beigeladenen zu
- konkretisiert. Auch gegenüber dem Gericht wurde nicht nachgewiesen, dass Pflichtbeiträge abgeführt wurden. Randnummer 50 Darauf, dass die Ehe erst 2011 geschlossen wurde, die Klägerin aber schon zum
- Juni 2009 bei der Beigeladenen zu
- als Beschäftigte gemeldet wurde, kommt es dabei aus Sicht des Senats nicht entscheidend an. Der Senat ist jedenfalls davon überzeugt, dass das Beschäftigungsverhältnis auch bis zur Eheschließung in 2011 nicht wie gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt praktiziert wurde, sondern sich genauso darstellt, wie nach der Eheschließung, weshalb dies insoweit keine andere Beurteilung rechtfertigt. Hierfür spricht auch die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu
- geschlossene Abrede, die Klägerin könne bereits ab Januar 2009 und weiterhin mietfrei beim Beigeladenen zu
- wohnen. Randnummer 51 Gegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses spricht für die Zeit ab
- Januar 2013 bis
- Dezember 2014 im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zudem, dass die Versicherungspflichtgrenze bzw. die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze in § 8 Abs. 1 SGB IV auf 450,00 EUR angehoben wurde und die gleichbleibende Entlohnung der Klägerin – unterstellt, der Betrag von 401,00 EUR träfe zu – im genannten Zeitraum darunter lag. Eine Versicherungspflicht konnte ab dem
- Januar 2013 in den genannten zwei Zeigen der Sozialversicherung ohnehin schon nicht entstehen bzw. fortbestehen. Randnummer 52 Eine persönliche Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 111 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht im Ermessen des Gerichts und dient der Sachaufklärung oder der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten. Die Anordnung hat dagegen nicht die Funktion, das rechtliche Gehör der Beteiligten sicherzustellen, sondern nur vermittels des durch die Anordnung bedingten Erscheinens vor dem Gericht können die Beteiligten auch ihr rechtliches Gehör wahren. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens kann daher nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass ohne das Erscheinen der Beteiligten keine Sachentscheidung ergehen könnte oder dürfte. Dies bedeutet indes nicht, dass das Gericht, wenn es zunächst das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin angeordnet hat und dieser verhindert ist, in diesem Termin „ohne Weiteres“ in der Sache entscheiden dürfte. So lag es hier jedoch nicht. Das Gericht hat aufgrund der Anzeige des Prozessbevollmächtigten der Klägerin über ihre Verhinderung die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben und damit zu erkennen gegeben, dass es die persönliche Anwesenheit der Klägerin nicht als erforderlich ansieht. Des Weiteren war die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat auch für sie einen Sachantrag gestellt (ebenso zu einem gleichgelagerten Sachverhalt BSG, Beschl. v. 31.1.2008 – B 2 U 311/07 B, juris) . Randnummer 53 Die Terminverlegungsanträge der Klägerin waren abzulehnen, denn die Klägerin hat keinen Grund vorgetragen, der eine Terminverlegung erforderlich gemacht hätte. Sie hat lediglich vorgetragen, sich im Ausland zu befinden und dass der Fall große persönliche Bedeutung für sie habe. Zum einen ist festzustellen, dass sie die Auslandsreise angetreten hat, nachdem sie die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten hat. Zum anderen hat sie mit dem Hinweis auf die große persönliche Bedeutung nicht substantiiert vorgetragen oder nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen ihre persönliche Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung zusätzlich zu der ihres Prozessbevollmächtigten unerlässlich sei. Dessen hätte es aber bedurft, um eine Terminverlegung rechtfertigen zu können (vgl. BSG, Beschl. v. 14.11.2005 – B 13 RJ 245/05 B, juris; BSG, Beschl. v. 5.3.2004 – B 9 SB 40/03 B, juris) . Der Vortrag der Klägerin, sie habe „mit Abstand“ den besten Überblick über das behauptete Arbeitsverhältnis und eine Vertretung „durch den Rechtsanwalt“ sei „absolut als nicht ausreichend anzusehen“, erscheint angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem behaupteten Arbeitgeber um den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beigeladenen zu 1., welcher zugleich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und zudem ihr Ehemann ist, nicht im Ansatz nachvollziehbar. Nicht dargelegt worden ist insbesondere, über welche Kenntnisse die Klägerin bezüglich des behaupteten Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses verfügen soll, über welche nicht auch der Arbeitgeber berichten könnte. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin außerstande gewesen wäre, ihren Prozessbevollmächtigten zu instruieren, um diesem einen sachgerechten Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Randnummer 55 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG) .