Insolvenzanfechtung: Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen; Zurechnung der Kenntnisse von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners Orientierungssatz 1. Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs wird die Vollstreckungsbehörde, die mit der Vollstreckung beauftragt ist. Soweit es um die Vollstreckung geht, tritt die ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht neutral gegenüber allen Beteiligten auf, sondern rückt in die Gläubigerstellung der Behörde ein, in deren Auftrag sie vollstreckt. Kenntnisse, die sie hinsichtlich einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund dieser Stellung erlangt, sind für die ersuchende Behörde zu sammeln und an diese weiterzuleiten. (Rn.49) 2. Auch wenn sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners dieses Vorsatzes auf die jeweilige Rechtshandlung beziehen müssen, sind Kenntnisse von Einzelheiten dieser Rechtshandlung zur Bejahung hingegen nicht erforderlich (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13). (Rn.50) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. August 2020, 11 U 92/19 nachgehend BGH, 24. März 2022, IX ZR 180/20, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 319.858,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten B. von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 09.08.2017, Rechnungsnummer ..., in Höhe von € 3.260,90 freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.D.A.M. A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch. Randnummer 2 Die Schuldnerin betrieb die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von elektroakustischen Geräten. Sie beantragte mit Schreiben vom 13.11.2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit (Anlage K 3). Das Amtsgericht C. eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Beschluss vom 11.12.2014 und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Anlage K 1). Randnummer 3 Die Beklagte erhielt in der Zeit vom 28.10.2013 bis zum 27.10.2014 von der Schuldnerin Zahlungen in einer Gesamthöhe von € 319.858,96. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die - mit Ausnahme der Zahlung Nr. 34. - zwischen den Parteien übereinstimmende tabellarische Darstellung auf den Seiten 2/3 der Klageerwiderung (= Bl. 65/66 d. A.) und Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 22.03.2018 (= Bl. 85 d. A.) sowie die Anlagen K 47.1 - K 47.30. Randnummer 4 Die Schuldnerin geriet seit August 2012 mehrfach gegenüber der Beklagten mit dem Ausgleich ihrer Sozialversicherungsbeiträge in Rückstand. Insoweit wird wegen des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin gegenüber der Beklagten verwiesen auf die tabellarische Darstellung auf den Seiten 6/7 der Klageerwiderung (= Bl. 69/70 d. A.). Wegen der seit 2008 erfolgten Vollstreckungsankündigungen durch öffentlich-rechtliche Gläubiger der Schuldnerin und die seit 2012 erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird verwiesen auf die Anlagen K 6.1 - 6.19 und K 7.1 - 7.9. Randnummer 5 Die Beklagte mahnte die Schuldnerin in den Jahren 2012 - 2014 mehrfach und stellte ihr Mahn- und Säumniszuschläge in Rechnung. Insoweit wird verwiesen auf die Anlage K 21.1 - K 21.12. Überdies beauftragte die Beklagte das Hauptzollamt B. mehrfach - u. a. am 23.04.2013 - mit der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderungen. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K 22.1 - K 22.8. Randnummer 6 Die Schuldnerin musste auf die Einfuhr von Waren Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Dabei handelt es sich um eine dem Bund zustehende Abgabe, die von den örtlichen Zollämtern erhoben wird. Die Kontrolle der Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs obliegt der Bundeskasse T.. Randnummer 7 Die Schuldnerin beantragte beim Hauptzollamt (HZA) B. am 20.09.2007 die Bewilligung eines laufenden einmonatigen Zahlungsaufschubs für die Einfuhrumsatzsteuer (Anlage K 9). Dabei handelt es sich um eine übliche Geschäftspraxis bei Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern einführen. Das HZA B. genehmigte den laufenden einmonatigen Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung mit Schreiben vom 12.11.2007 (Anlage K 10). Die Schuldnerin geriet mit dem Ausgleich des Kontos für die aufgeschobenen Einfuhrumsatzsteuerbeträge mehrfach in Rückstand, weshalb der Schuldnerin in der Zeit ab dem 20.07.2012 mehrfach die Abgabe von Aufschubanträgen vorläufig untersagt wurde (Anlage K 11.1 - K 11.11). Randnummer 8 Mangels Deckung des schuldnerischen Kontos wurde eine Lastschrift zugunsten der Bundeskasse T. in Höhe von € 70.758,45 am 16.07.2012 storniert (Anlage K 27). Das Hauptzollamt forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 20.07.2012 auf, diesen zum 16.07.2012 fälligen Betrag zzgl. Säumniszuschlag bis spätestens zum 31.07.2012 auszugleichen. Ferner untersagte das HZA der Schuldnerin vorläufig weitere Aufschubanträge zu Lasten ihres Aufschubkontos abzugeben (Anlage K 28). Randnummer 9 Mit Schreiben vom 31.08.2012 forderte das HZA B. die Schuldnerin zur Zahlung der am 16.08.2012 fällig gewordenen Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Höhe von € 84.231,34 zzgl. Säumniszuschlag bis zum 11.09.2012 auf und untersagte ihr vorläufig die Abgabe von Aufschubanträgen zu Lasten ihres Aufschubkontos (Anlage K 29). Randnummer 10 Die Schuldnerin zahlte daraufhin auf die vorgenannte offene Forderung in Höhe von € 84.231,34 am 17.10.2012 einen Betrag von € 25.231,34 (Anlage K 32.1), am 19.10.2012 einen Betrag von € 24.000,- (Anlage K 32.2), am 22.10.2012 einen Betrag von € 30.000,- (Anlage K 32.3) und am 25.10.2012 einen weiteren Betrag von € 5.000,- (Anlage K 32.4). Randnummer 11 Mit Schreiben vom 24.04.2013 forderte das HZA B. die Schuldnerin auf, die bislang noch nicht entrichteten, zum 16.03. und 16.04.2013 fälligen Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt € 215.989,39 zzgl. Säumniszuschlägen bis spätestens zum 03.05.2013 zu entrichten und drohte den Widerruf der Bewilligung zum laufenden Zahlungsaufschub an (Anlage K 35). Randnummer 12 Mit Schreiben an das HZA B. vom 30.04.2013 verwies die Schuldnerin auf einen Liquiditätsengpass infolge von Nachfrageschwankungen und bat darum, an dem Verfahren des einmonatigen Zahlungsaufschubs festzuhalten, sowie um Gewährung eines Zahlungsaufschubs hinsichtlich der aktuellen Zahlungen von 3 Wochen (Anlage K 36). Das HZA B. lehnte einen weiteren Zahlungsaufschub mit Schreiben vom 27.05.2013 ab und drohte erneut den Widerruf der Zahlungsaufschubbewilligung an (Anlage K 37). Randnummer 13 Mit Bescheid vom 20.06.2013 widerrief das HZA B. den der Schuldnerin gewährten laufenden einmonatigen Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer, weil die zum 16.03. und 16.04.2013 fällige Einfuhrumsatzsteuer immer noch offen war (Anlage K 39). Mit Schreiben vom 29.07.2013 kündigte das HZA B. die Vollstreckung der noch offenen Forderung an (Anlage K 40). Das HZA B. wies den Geschäftsführer der Schuldnerin mit Bescheid vom 21.10.2013 auf seine Insolvenzantragspflicht hin, lehnte die Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubs gegen Entrichtung monatlicher Teilzahlungen ab und forderte die Schuldnerin zur Zahlung des offenen Betrages in Höhe von € 222.423,39 bis spätestens zum 30.10.2013 auf. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheids wird verwiesen auf die Anlage K15/K 41. Randnummer 14 Das HZA B. erließ am 04.02.2014 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu den Konten der Schuldnerin bei der C. AG wegen rückständiger Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 76.337,39 (Anlage K 42). Auf einen Stundungsantrag der Schuldnerin forderte das HZA B. die Vorlage von Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin und gewährte vorerst eine Stundung gegen monatliche Ratenzahlung (Anlage K 43.1). Mit Bescheid vom 09.04.2014 lehnte das HZA B. die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sodann ab, da die Schuldnerin keinen Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erbracht habe (Anlage K 43.2). Randnummer 15 In den Jahren 2013/2014 wurde das HZA B. überdies 8 mal - davon 6 mal von der Beklagten - mit der zwangsweisen Beitreibung von Beitragsforderungen beauftragt. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K 44.1 - K 44.7. Randnummer 16 Die Schuldnerin zahlte folgende Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (Anlage K 51): Randnummer 17 · Forderungen der E. D. E. A. GmbH aus den Jahren 2007 - 2013 in Höhe von insgesamt € 42.483,- (Anlage K 13.1). Randnummer 18 · Forderungen der A.B.S. G. F. aus den Jahren 2013 - 2014 in Höhe von insgesamt € 483.877,34 (Anlage K 13.2). Randnummer 19 · Forderungen der V. P. GmbH aus dem Jahr 2013 in Höhe von insgesamt € 244.206,51 (Anlage K 13.3). Randnummer 20 · Forderung der M. I. Co. Ltd. aus den Jahren 2013/2014 in Höhe von insgesamt € 314.102,14 (Anlage K 13.4). Randnummer 21 In der Zeit von 2011 bis 2014 erfolgten auf dem Konto der Schuldnerin insgesamt 11 Rücklastschriften und die Schuldnerin schloss mit verschiedenen Gläubigern (ZAZ GmbH, Hauptzollamt B., Gerichtsvollzieherin W., BG ETEM) Ratenzahlungsvereinbarungen. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K 14.1 - 14.7 sowie die Anlagen K16 - K 19 sowie K 52 und K 53. Die Mitarbeiterin der Schuldnerin, Frau C. B., wies den Geschäftsführer der Schuldnerin mit E-Mails vom 04.05.2012, 21.08.2012 und vom 15.04.2013 darauf hin, dass die nötige Liquidität zur Begleichung fälliger Forderungen fehle (Anlage K 20.1 - 20.3). Randnummer 22 Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2016 ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung von € 533.316,01 auffordern (Anlage K 48). Die Kosten der außergerichtlichen Vertretung berechnet der Kläger nach einer 1,3-Gebühr und einem Gegenstandswert von € 319.858,96 (Anlage K 49). Randnummer 23 Der Kläger behauptet, auch die Zahlung mit der Nummer 34 in Höhe von € 18.529,92 sei aus dem Vermögen der Schuldnerin an die Beklagte geleistet worden, wie sich aus der Anlage K 54 ergebe. Die Schuldnerin habe spätestens ab dem 16.04.2012 ihre Zahlungen eingestellt und die streitgegenständlichen Zahlungen daher mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen. Die Beklagte habe die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens seit dem 21.10.2013 gekannt. Die Mitarbeiterin der Schuldnerin - Frau B. - habe mit der Beklagten zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung im August 2012 einen Zahlungsaufschub vereinbart, wie sich aus deren E-Mail vom 21.08.2012 (Anlage K 20.2) ergebe. Randnummer 24 Eine Forderung der Beklagten wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge und Mahnkosten in der Zeit vom 01.10.2013 - 10.12.2014 sei in Höhe von insgesamt € 54.000,- (Anlage K 46) bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen worden. Randnummer 25 Der Kläger behauptet ferner, die Schuldnerin habe 80 % ihrer Roh- und Betriebsstoffe aus Drittländern bezogen und das HZA B. habe mit Schreiben vom 02.10.2007 wegen festgestellter Abgaberückstände Bedenken hinsichtlich der Bewilligung eines sicherheitslosen Zahlungsaufschubes geäußert (Anlage K 24). Die Schuldnerin habe den zum 16.08.2012 fällig gewordenen Aufschubbetrag in Höhe von € 84.231,34 sowie den zum 16.09.2012 fälligen Betrag in Höhe von € 119.264,62 bis zum 27.09.2012 nicht ausgeglichen, worauf das HZA B. mit Schreiben vom 27.09.2012 hingewiesen habe (Anlage K 31). Das HZA B. habe die Schuldnerin aufgefordert, die fälligen Beträge zzgl. Säumniszuschlägen bis zum 10.10.2012 auszugleichen. Außerdem habe das HZA B. die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für den laufenden Zahlungsaufschub (Gewähr für die Sicherheit in Steuerbelangen) erheblich in Frage stünden und die Schuldnerin mit dem Widerruf der ihr bewilligten Vergünstigung des laufenden Zahlungsaufschubs rechnen müsse. Der Abgabenbetrag für September 2012 in Höhe von € 124.264,62 sei auch bis Ende Oktober 2012 nicht ausgeglichen worden, worauf das HZA B. die Schuldnerin mit Schreiben vom 31.10.2012 hingewiesen habe. Für den Fall, dass der Betrag zzgl. Säumniszuschlägen nicht bis zum 12.11.2012 entrichtet werde, habe das HZA B. angekündigt, die Bewilligung zum laufenden Zahlungsaufschub zu widerrufen (Anlage K 33), woraufhin die Schuldnerin die Rückstände ausgeglichen habe. Weiter behauptet der Kläger, die Schuldnerin habe beim HZA B. am 07.10.2013 die einstweilige Beschränkung der Vollstreckung gegen monatliche Teilzahlungen beantragt, weil sie die Forderung nicht in einem Betrag habe zahlen könne. Randnummer 26 Der Kläger behauptet überdies, die Schuldnerin habe fällige Beitragsforderungen gegenüber der B. BKK nur schleppend gezahlt, weshalb diese mit Schreiben vom 28.06.2012 ankündigt habe, einen Beitragsvorschuss festsetzen zu wollen (Anlage K 8). Zudem sei die Schuldnerin bis Anfang September 2012 mit der Entrichtung der Miete an die B. G. S. GmbH für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September in Höhe von insgesamt € 74.500,- in Rückstand geraten, weshalb der Vermieter mit Schreiben vom 03.09.2012 die Kündigung androhte (Anlage K 12). Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 319.858,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2014 zu zahlen; Randnummer 29 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten ... von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 09.08.2017, Rechnungsnummer..., in Höhe von € 3.260,90 freizustellen. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zu der klägerischen Behauptung, dass die Zahlung vom 27.10.2014 in Höhe von € 18.529,92 unter Belastung eines für die Schuldnerin geführten Kontos auf deren Veranlassung erfolgt sei. Ferner erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen dazu, dass die Schuldnerin ab Oktober 2013 zahlungsunfähig gewesen sei und sie von einer jedenfalls drohenden Zahlungsunfähigkeit gewusst habe, sowie dass die Schuldnerin gegenüber dem HZA B. in einem Antrag auf Vollstreckungsaufschub erklärt habe, die Forderung nicht in einem Betrag zahlen zu können. Die Beklagte erklärt sich ferner mit Nichtwissen dazu, dass die Schuldnerin die ihr vom Hauptzollamt zur Rückführung von Steuern eingeräumte Ratenzahlungsmöglichkeit nicht eingehalten habe und dass die Lastschriften vom 11.03.2011 mangels Kontodeckung zurückgebucht worden seien. Randnummer 33 Die Beklagte erklärt sich auch zu zahlreichen weiteren Punkten des klägerischen Vortrags im Einzelnen mit Nichtwissen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Seiten 8/9 der Klageerwiderung (= Bl. 71/72 d. A.). Randnummer 34 Die Beklagte meint, der klägerische Vortrag zur Nichtbegleichung von Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unsubstantiiert, weil es an Vortrag zum Rechtsgrund, der Entstehung und der insolvenzrechtlichen Fälligkeit der Verbindlichkeiten fehle. Insbesondere sei der klägerische Vortrag im Hinblick auf die in dem als Anlage K 46 vorgelegten Schreiben der Beklagten genannten Forderungen unrichtig. Diese vorläufige Forderungsanmeldung sei nach Überprüfung korrigiert worden. Tatsächlich seien von der Beklagten nur Beitragsforderungen für die Monate November 2014 (€ 21.058,93) und Dezember 2014 (€ 5.200,50) angemeldet worden. Überdies habe eine Forderung wegen Säumniszuschlägen aus Juli 2014 bestanden, bei der es sich aber um eine solche Forderung gehandelt habe, die nach Erstattung der Beklagten auf eine Insolvenzanfechtung des Klägers gem. § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt sei. Bei den durch den Kläger genannten zurückgegebenen Lastschriften handele es sich nicht um solche mangels Kontodeckung. Randnummer 35 Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von einem vermeintlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Eine Zurechnung von Kenntnissen, die das HZA B. im Rahmen der Durchsetzung von Steuerforderungen erlangt habe, komme mit Blick auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) nicht in Betracht. Auch ein Rechtsanwalt sei nur insoweit Wissensvertreter seines Mandanten, als er seine Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder sein Wissen allgemein verbreitet habe. Das HZA B. sei keine „Einzugsstelle“; vielmehr setze es eigene Steuerforderungen gegen den Beitragsschuldner durch und handele damit nicht als Wissensvertreter der beauftragenden Einzugsstelle. Randnummer 36 Überdies habe die Beklagte auch deshalb keine Kenntnis von einem vermeintlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, weil sie zum Zeitpunkt der jeweils angefochtenen Zahlungen nicht gewusst habe, dass die Zahlungen auf einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung beruhten. Denn bei einer bargeldlosen Überweisung entstehe der Anspruch auf die Gutschrift sobald der Überweisungsbeleg an das Kreditinstitut des Begünstigten übermittelt wurde. Dieser Zeitpunkt liege aber früher, als der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte (bzw. das HZA B.) durch die tatsächliche Gutschrift auf ihrem Konto von der Zahlung Kenntnis habe erlangen können. Die Rechtshandlung sei vor Erlangung der Kenntnis mithin bereits abgeschlossen gewesen. Soweit das HZA B. von der Beklagten mit der Vollstreckung ihrer Forderungen beauftragt gewesen sei, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass ihre Forderungen auch tatsächlich vollstreckt worden seien. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg. I. Randnummer 38 Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 129, 133, 143 InsO der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der angefochtenen Zahlungen in Höhe von € 319.858,96 zu. 1. Randnummer 39 Bei den angefochtenen Überweisungen an die Beklagte handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vom 13.11.2014, die mit einer objektiven Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 Abs. 1 InsO verbunden waren. Die angefochtenen Beträge stünden zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu Verfügung, wenn die Schuldnerin diese nicht an die Beklagte überwiesen hätte. Das gilt auch für die Überweisung vom 27.10.2014 in Höhe von € 18.211,26 (lfd. Nr. 34). Denn mit der Vorlage der Anlage K 54 hat der Kläger den Nachweis geführt, dass diese Überweisung von einem bei der B.er Sparkasse für die Schuldnerin geführten Konto erfolgt ist. 2. Randnummer 40 Die Schuldnerin handelte mit dem erforderlichen Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung. Dieser ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen ( BGH , Urteil vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15 -, Rn. 13, juris). Randnummer 41
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