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Landessozialgericht Hamburg 2. Senat L 2 U 20/21 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handl

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - gespaltene Handlungstendenz - Arbeitspause - Ausstempeln - beabsichtigter Spaziergang - über

§ 8Nr.

44). Die versicherte Tätigkeit muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität). Diese Einwirkung wiederum muss den Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und der Gesundheitserstschaden bzw. der Tod erwiesen sein. Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84, BSGE 58, 80). Dagegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 5/10 R,

§ 200Nr.

3). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG, a.a.O.). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte ableitet (BSG, Urteil vom

  1. Juni 1991 – 2 RU 31/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). Randnummer 27 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat der Versicherte einen Unfall i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als er an seinem Arbeitsplatz im Bürogebäude der Beklagten auf dem Weg zum Ausstempeln in die Pause stürzte und sich dabei eine Verletzung der Schulter zuzog. Auch wenn sich der Unfall im Bürogebäude der Beklagten ereignete, in dem der Versicherte arbeitete, ist dieser jedoch unmittelbar vor dem Unfall keiner versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nachgegangen. Ein rein örtlicher und/oder zeitlicher Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit ist nicht ausreichend für die Annahme eines Arbeitsunfalls. Ob der Betroffene versichert ist, hängt nicht entscheidend davon ab, ob das Unfallereignis in der Arbeitszeit und innerhalb des Betriebsgeländes stattfindet, denn in der gesetzlichen Unfallversicherung ist kein Raum für einen sogenannten Betriebsbann, nach dem der Versicherungsschutz von Beschäftigten innerhalb des Betriebs auch auf Tätigkeiten erstreckt wird, die zum privaten Lebensbereich zählen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R, BSGE 122, 1; Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8, Rn. 16). Erforderlich ist vielmehr ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang zwischen dem versicherten Tätigkeitsbereich und der Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom
  3. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R, BSGE 130, 1-17). Maßgebend für den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Handlung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ist, ob der Beschäftigte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Handlung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R,

§ 8Nr.

19, m.w.N.). Randnummer 28 Die Handlungstendenz des Versicherten war nicht auf die Erfüllung des gesetzlichen Versicherungstatbestands als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gerichtet. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R, BSGE 122, 1-11). Randnummer 29 Zum Zeitpunkt des Unfalls stieg der Versicherte die Treppe hinab, um das Gebäude zum Zwecke eines Spaziergangs in der Pause verlassen. Gleichzeitig beabsichtigte er, zunächst das Buchungsterminal zur Zeiterfassung zu bedienen. Bei einem Spaziergang in der Pause handelt es sich zweifellos nicht um eine sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebende Haupt- oder Nebenpflicht des Versicherten. Anders ist dies jedoch hinsichtlich der Betätigung des Zeiterfassungssystems zu beurteilen. Indem der Versicherte vor dem Verlassen des Gebäudes das Buchungsterminal bediente, kam er seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Erfassung seiner Arbeitszeit nach und verrichtete daher insoweit eine versicherte Tätigkeit. Die in dem Hinabsteigen liegende Verrichtung dient damit zugleich dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Versicherten (Spaziergang) und dem Interesse der Arbeitgeberin (Zeiterfassung). Dementsprechend handelt es sich um eine sogenannte Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw. gemischter Motivationslage. Zur Bestimmung der Motivationslage bei gemischten Tätigkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Abgrenzungskriterium die Frage heranziehen, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R, BSGE 130, 1-17; BSG, Urteil vom
  3. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R,

§ 8Nr.

52). Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R, BSGE 130, 1-17; Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R,

§ 8Nr.

52 ; Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R,

§ 8Nr.

39; BSG, Urteil vom 12. Mai 2009 – B 2 U 12/08 R,

§ 8Nr.

33). Randnummer 30 Nach diesem Maßstab ist eine versicherungsbezogene Handlungstendenz objektiv nicht erkennbar. Zwar wäre der Versicherte Treppe auch hinabgestiegen, um das Buchungsterminal zu bedienen, wenn er das Gebäude aus anderen Gründen, zum Beispiel zum Antritt des Heimwegs nach Beendigung seiner Arbeitszeit, verlassen hätte. Denn nach § 6 Abs. 1 der Dienstvereinbarung über die Durchführung der Zeiterfassung und der Zutrittskontrolle vom

  1. Juni 2006 zwischen der Geschäftsführung und dem Hauptpersonalrat der Beklagten sind die Buchungsterminals bei Arbeitsaufnahme und -ende sowie bei jedem Verlassen des Dienstgebäudes – insbesondere während der der Ruhepausen und auch bei kurzfristigen Unterbrechungen der Arbeit – mit dem Buchungsausweis zu bedienen. Wenn man sich die private Motivation, das Gebäude zu einem privaten Spaziergang in der Pause zu verlassen, hinwegdenkt, wäre der Versicherte jedoch zum konkreten Zeitpunkt des Unfalls nicht die Treppe hinabgestiegen. Es ist nicht erkennbar, dass er auch aus anderen Gründen beabsichtigt hatte, das Gebäude zu verlassen. Auch sind die Beschäftigten der Beklagten nicht verpflichtet, sich stets für die Mittagspause auszuloggen, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Versicherte zum Beginn der Mittagspause ohnehin die Treppe zum Zeiterfassungsgerät hinabgestiegen wäre. Hätte der Versicherte sich entschlossen, die Pause an seinem Arbeitsplatz zu verbringen und das Gebäude nicht zu verlassen, wären ihm nach den Regelungen der Dienstvereinbarung der Beklagten automatisch 30 Minuten Pausenzeit abgezogen worden. Randnummer 31 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Weg zur Vornahme eines Spaziergangs in der Mittagspause auch nicht deshalb versichert, weil ein Spaziergang bei Ausübung einer überwiegend sitzenden Tätigkeit am Arbeitsplatz, ebenso wie die Nahrungsaufnahme, als Grundbedürfnis einzuordnen ist. Das Bundessozialgericht hat für die Wege zum Essen, Trinken und dem Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit Versicherungsschutz angenommen, weil es sich hierbei um notwendige Handlungen handele, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm damit mittelbar zu ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Wege, die zu diesen Zwecken zurückgelegt werden, seien von dem mittelbar betriebsbezogenen Handlungsziel geprägt. (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Dezember 1989 – 2 RU 5/89 –, SozR 2200 § 548 Nr. 97). Durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte sei der Versicherte gezwungen, die Nahrungsaufnahme einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde. Bei Wegen auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsstätte zur Nahrungsaufnahme bestehe daher ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Dezember 1989 – 2 RU 5/89 –, SozR 2200 § 548 Nr. 97). Mit einem derartigen Grundbedürfnis ist ein gewöhnlicher Spaziergang in der Mittagspause jedoch nicht vergleichbar. Auch wenn ein Spaziergang dazu dienen sollte, sich zu erholen und die Arbeitsfähigkeit für die nachfolgende betriebliche Tätigkeit wiederherzustellen oder jedenfalls zu erhalten, hat das Bundessozialgericht eine Parallele zur Nahrungsaufnahme nur in dem Ausnahmefall angenommen, wenn der Versicherte zuvor besonderen betrieblichen Belastungen ausgesetzt war und die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Juni 2001 – B 2 U 30/00 R, SozR 3-2200 § 548 Nr. 43). Dass der Versicherte hier derartigen besonderen betrieblichen Belastungen unterlag, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Randnummer 32 Auch die Übrigen Voraussetzungen des § 105 SGB X liegen vor. Die Klägerin hat als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB I) erbracht, indem sie die Kosten der Heilbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) sowie für Hilfsmittel (§ 33 SGB V) und Verletztengeld (§ 45 SGB VII) übernommen hat. Auch hat die Klägerin als der die Erstattung begehrende Leistungsträger nicht nach § 102 SGB X vorläufig geleistet und der Anspruch ist nicht nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.