Nachweis der arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2109 BKV Orientierungssatz
(2008): „Vergleich der Belastungen von Fleisch- und Kohleträger beim Tragen von Lasten auf der Schulter“, ZblArbeitsmed 58, 82-93) im Bereich von 2.000 bis 4.500 m und somit – bei typischen Geschwindigkeiten von etwa einem Meter pro Sekunde – bei Tragedauern von über 30 Minuten bis 75 Minuten pro Tag. In Verbindung mit einer Mindestlast von 40 kg je Tragevorgang errechne sich hieraus eine tägliche Dosis von 20 (kg x h), die als Richtwert für eine tägliche Belastung durch das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter oder über der Schulter mit Beteiligung des Rückens im Sinne der BK-Nr. 2109 definiert werde. Diese stelle das Maß für die arbeitsbedingte Gesamtbelastung dar, ab welcher eine ausreichende Exposition im Sinne der BK Nr. 2109 angenommen werde (unter Hinweis auf Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand 02/21, M 2109, S. 11 m.w.N.). Selbst im Rahmen einer (im Übrigen unwahrscheinlichen) „worst case“ Betrachtung für die Tragedauer des Klägers und regelmäßiger Transportstrecken auf bzw. über der Schulter mit Rückenbeteiligung von 50 m werde der für eine BK 2109 geforderte Schichtanteil von 30 Minuten nicht erreicht, sondern nur maximal 20 Minuten. Randnummer 17 Es sei vor diesem Beurteilungshintergrund auch nicht zu beanstanden, dass der Präventionsdienst der Beklagten sich hinsichtlich der Berechnung der Belastungsdosis auf die für die Berechnung nach dem „MDD-Modell“ u.a. heranzuziehenden Module der Arbeitsgemeinschaft „Belastung des Muskel- und Skelett-Systems“ (BdMSS) bezogen und diese angewendet habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts biete das MDD aufgrund des derzeitigen Standes der medizinischen Erkenntnisse eine hinreichend bestimmte Grundlage für eine gleichmäßige Rechtsanwendung und basiere auf der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen (somit auch diejenigen der Halswirbelsäule) durch äußere Einwirkungen verursacht werden könnten und dafür eine gewisse Belastungsdosis im Sinne eines Drucks auf die Bandscheiben notwendig sei. Insofern handele es sich um die Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen. Auf das Vorliegen des medizinischen Erkrankungsbildes im Rahmen der BK 2109 komme es aufgrund des Nichtvorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht mehr an. Randnummer 18 Gegen den ihm am
- Februar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
- März 2022 Berufung eingelegt. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
- Februar 2022 und den Bescheid vom
- März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- September 2020 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach der Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen. Randnummer 24 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass bei der Firma K. in Diebsteich jeder Geselle seinen Tätigkeitsbereich habe. Manche montierten Duschabtrennungen, andere beispielsweise Küchenrückwände. Für größere Sachen würden verschiedene Kollegen zusammengezogen. Er sei als Springer eingesetzt und überwiegend auf Großbaustellen tätig. Montiert hätten sie Ganzglasanlagen und moderne Balkonverglasungen. Für diese benötige man besonderes Sicherheitsglas, das zum Beispiel 16-18 mm stark sei. Diese Scheiben seien dann auch entsprechend schwer, manche wögen etwa 150 bis 180 kg. Diese Scheiben hätten sie zu zweit oder dritt angehoben und sie bis zum Einbauort die ganze Zeit auf der Schulter transportieren müssen. Fahrstühle habe es auf den Baustellen meistens nicht gegeben und wenn doch, hätten sie nicht benutzt werden dürfen. Er sei zum Beispiel auf einer Baustelle der Firma D. am N. und in der H1 bei einem Bauvorhaben der Firma W. tätig gewesen. Auf Montage sei er auch mal auf dem B. Großflughafen gewesen. Das seien aber nur so zwei bis drei Wochen gewesen. Es treffe zu, dass gerade bei den zuletzt genannten Bauvorhaben die Gerüste bereits vorhanden gewesen seien. Ihm falle noch ein, dass er zum Beispiel bei einem Bauvorhaben an der Hamburger Straße der Firma W. tätig gewesen sei. Dort hätten sie Glasscheiben, die in Eisenträgern gesteckt hätten, montiert. Die Eisenträger seien 1,5 bis 2 m lang gewesen. Er habe die Scheiben nicht gewogen, aber die seien bestimmt über 100 kg schwer gewesen. Wenn Kräne auf den Baustellen vorhanden gewesen seien, hätten sie natürlich auch versucht, diese zu nutzen. Das habe aber nur selten geklappt. Diese bis zu 90 kg schweren Scheiben hätten sie zum Beispiel durch Treppenhäuser getragen. Um die Balance zu halten, seien gegebenenfalls Kollegen dazu gekommen, die mit Tragesaugern die Scheibe abgestützt hätten. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom
- September 2022 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV. Randnummer 27 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie dass eine Krankheit vorliegt (BSG, Urteil vom
- April 2015 – B 2 U 10/14 R, BSGE 118, 255). Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Berufskrankheit nicht anzuerkennen (BSG, a.a.O.). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK (BSG, a.a.O.). Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen (BSG, a.a.O.). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (BSG, a.a.O.) Randnummer 28 Die in der Berufskrankheit Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe wie "langjährig" oder "schwer" sind dabei näher zu konkretisieren. Bei Berufskrankheiten ist dabei jeweils der im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2021 – B 2 U 11/19 R, juris). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht (BSG, a.a.O.). Hierbei sind u. a. die Merkblätter des zuständigen Ministeriums, die Begründungen des Sachverständigenbeirats und Konsensempfehlungen heranzuziehen und zu würdigen. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur Nr. 2109 der Anlage 1 zur BKV (Bek. des BMA, BArbBl 3/1993, S. 53) und der wissenschaftlichen Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ beim BMAS vom
- Dezember 2016 (GMBl.
- Januar 2017, S. 29 ff.) zu. Randnummer 29 Das Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2109 nach der Anlage 1 zur BKV geht dabei von folgenden arbeitstechnischen Voraussetzungen aus: Randnummer 30
- Das Tragen von schweren Lasten auf der Schulter setzt Lastgewichte von 50 kg und mehr voraus. Randnummer 31
- Die Lasten müssen langjährig getragen worden sein. Langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als die im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern ist. Randnummer 32
- Die Lasten müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein. Randnummer 33 Das Bundessozialgericht hat zum Kriterium der Regelmäßigkeit des Tragens schwerer Lasten auf der Schulter ausgeführt, dass hierfür das Tragen schwerer Lasten in der ganz überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten ausreiche, ohne dass eine genaue Zeitgrenze pro Arbeitsschicht genannt werden könne. Wie bei der Belastungsdauer könnten geringere oder fehlende Einwirkungen in einer Arbeitsschicht durch stärkere oder länger dauernde Belastungen in anderen Schichten ausgeglichen werden. Insoweit lasse sich dem BK-Tatbestand, der Begründung des Verordnungsgebers und dem Merkblatt nur das Erfordernis eines regelmäßigen Tragens nicht aber eines arbeitstäglichen Tragens von schweren Lasten auf der Schulter entnehmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- Juli 2013 – B 2 U 11/12 R, BSGE 114, 90). Randnummer 34 Der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim BMAS hat in seiner wissenschaftlichen Stellungnahme vom
- Dezember 2016 die Auffassung vertreten, dass ein unteres Abschneidekriterium für die erforderliche Dauer pro Schicht der arbeitsbedingten Einwirkung notwendig sei, da es aus wissenschaftlicher Sicht nicht begründbar sei, dass eine sehr kurzzeitige arbeitsbedingte Einwirkung im Sinne der BK 2109 pro Schicht, z. B. das Tragen einer Schweinhälfte á 50 kg über zehn Meter pro Tag, entsprechend einer Einwirkungsdauer von ca. zehn Sekunden bis allenfalls ca. 20 Sekunden am Tag, eine BK Nr. 2109 verursachen solle. Für ein solches unteres Abschneidekriterium hat der ärztliche Sachverständigenbeirat als Anhaltspunkte formuliert, dass der Versicherte Lasten mit einem Lastengewicht von 40 kg oder mehr auf der Schulter oder über der Schulter mit Beteiligung des Rückens während eines Schichtanteils von etwa einer halben Stunde oder mehr getragen hat. Randnummer 35 Der Kläger hat keine Lastgewichte von mehr als 50 kg auf der Schulter getragen. Dabei sind nur solche Lasten zu berücksichtigen, die zu einer nach vorn und seitwärts erzwungenen Kopfbeugehaltung geführt haben (BSG, Urteil vom
- Juli 2013 – B 2 U 11/12 R, juris). Die Glasscheiben, die teilweise die Gewichtsgrenze überschritten haben dürften, wurden seitlich vom Körper mit Tragegurten getragen und erforderten keine nach vorn und seitwärts erzwungene Haltung des Kopfes (vgl. hierzu auch LSG NRW, Urteil vom
- Januar 2018 – L 17 U 389/14, juris). Erstmals in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, dass die Glasscheiben auch auf der Schulter getragen worden seien und dort von weiteren Kollegen mit Saugnäpfen in der Balance gehalten worden seien. Dies widerspricht nicht nur den früheren Angaben des Klägers, der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass gerade die großen und schweren Glasscheiben regelmäßig unsicher auf der Schulter balanciert worden sein sollen. Die Gerüstteile wiederum haben nicht das Gewicht von 50 kg erreicht. Werkzeuge wurden entweder neben dem Körper getragen oder haben das Gewicht ebenfalls nicht erreicht. Der Kläger trägt zwar nunmehr vor, dass die Kittfräse auch auf der Schulter getragen worden sei. Aber auch diese erreicht kein Gewicht von mindestens 50 kg. Randnummer 36 Der Kläger hat jedoch Lastgewichte von etwas über 40 kg auf der Schulter mit Zwangshaltung des Kopfes getragen, und zwar die Vollholzbohlen der Gerüste. Der Transport der Vollholzbohlen erreichte aber weder die vom Sachverständigenbeirat geforderte Mindesttragezeit von einer halben Stunde pro Arbeitsschicht noch erfolgte er – wie im Merkblatt zur BK Nr. 2109 gefordert – in der weit überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten. Auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit ergänzend Bezug genommen. Die Gerüstbauarbeiten waren lediglich vor- bzw. nachbereitende Handlungen und sind auch nicht auf jeder Baustelle angefallen. Auf Großbaustellen wurde der Gerüstbau von anderen Firmen übernommen und bei kleineren Baustellen war nicht bei jedem Einsatz der Aufbau eines Gerüstes erforderlich. Der Kläger hat vielmehr selbst den Transport von Glasscheiben durch die Treppenhäuser als besonders belastend beschrieben. Den Anteil des Gerüstbaus gibt er selbst mit 15-20 % an, was der Senat angesichts der vom Kläger konkret beschriebenen beruflichen Einsätze insbesondere auf Großbaustellen schon als sehr hoch einschätzt. Denn auf diesen Baustellen dürften über mehrere Wochen beispielsweise gar keine Gerüstbauarbeiten angefallen sein. Aber selbst dann unter Zugrundelegung eines Anteils an Gerüstbauarbeiten von 15-20 % wird entsprechend der Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts eine Mindesttragezeit von einer halben Stunde nicht erreicht und auch ein regelmäßiges Tragen in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten liegt nicht vor. Der Kläger hat zudem vorgetragen, dass die Vertikalrahmen des Gerüstes in gleicher Weise wie die Vollholzbohlen auf der Schulter transportiert worden sein sollen, dies hält der Senat jedoch nicht für möglich. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.