Anrechnung der von einem selbständigen Grundsicherungsberechtigten erzielten Betriebseinnahmen auf die ihm bewilligten Leistungen des SGB 2 Orientierungssatz
(2)Randnummer 35 Soweit es das Einkommen betrifft, hatte der Beklagte bei der vorläufigen Bewilligung auf Grundlage der eingereichten vorläufigen EKS einen Gewinn von 423,10 Euro, bereinigt 258,48 Euro, zugrunde gelegt. Im Rahmen der endgültigen Festsetzung berücksichtigte der Beklagte sodann, neben den – unstreitigen – Betriebseinnahmen in Höhe von 1.848,13 Euro zzgl. der vereinnahmten Umsatzsteuer (269,23 Euro) auch „Zuwendungen von Dritten“; dies waren die Zahlungen, die der Kläger von seiner Mutter erhalten hatte, wobei der Beklagte im Januar 2015 nur 125 Euro statt der insgesamt zugeflossenen 175 Euro anrechnete. Es ergaben sich damit aus Sicht des Beklagten monatliche durchschnittliche Betriebseinnahmen von 495,39 Euro. Verwiesen wird hier auf die Berechnung auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides. Randnummer 36 Die durch den Beklagten vorgenommene Einkommensanrechnung ist teilweise zu korrigieren. Randnummer 37 Die im Bewilligungszeitraum erfolgten Überweisungen der Mutter sind zunächst nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Betriebseinahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielte Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Dies schließt alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert ein, die aus der konkret ausgeübten Tätigkeit herrühren, also die Umsatzerlöse. Zuflüsse aus anderen Gründen bleiben außer Betracht (LSG Thüringen. Urteil vom 7.12.2016 – L 4 AS 1442/15). Betriebseinnahmen müssen, damit ein Bezug zu der selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V besteht und danach eine Zuordnung als zu berücksichtigendes Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit vorzunehmen ist, einen objektiven Anknüpfungspunkt zu der selbständigen Tätigkeit selbst haben und aus ihr heraus entspringen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.4.2012 – L 9 AS 757/11). Daran mangelt es aber bei den Überweisungen der Mutter. Diese Zahlungen waren deshalb nicht bei der Bildung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus der Selbständigkeit zu berücksichtigen, sondern jeweils als anderes Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Infolgedessen reduzierten sich die Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum auf 2.117,36 Euro und damit auf durchschnittlich monatlich 352,89 Euro. Abzüglich der vom Beklagten anerkannten, vom Kläger nicht (mehr) angezweifelten und auch sonst keinen Bedenken unterliegenden Betriebsausgaben in Höhe von monatlich 174,62 Euro ergibt sich ein Gewinn von monatlich 178,27 Euro und schließlich nach Abzug des Grundfreibetrages von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie des weiteren Freibetrages von hier 15,63 Euro nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II ein anzurechnendes monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 62,54 Euro. Randnummer 38 Bei den Überweisungen der Mutter des Klägers sind nach Auffassung des Senats jene nicht als Einkommen zu berücksichtigen, die im Betreff auf die Tochter des Klägers („L.“, „L.“) bzw. die Kosten für einen gemeinsamen Lagerraum Bezug nehmen („Lager“). Dies sind die die Überweisungen von 40 Euro am
- Januar 2015, von jeweils 30 Euro am 5.,
- und
- Mai 2015, von 50 Euro am
- Mai 2015 sowie von jeweils 20 Euro am
- und
- Juni
- Der Kläger hat glaubhaft geäußert, dass erstere Überweisungen allein zu dem Zweck erfolgt seien, um ihm zu ermöglichen, seiner Tochter anlässlich der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes im Namen der Großmutter etwas kaufen zu können. Dafür spricht bereits der Betreff; plausibel erscheint dies aber auch, da die Großmutter angesichts der räumlichen Entfernung zu ihrer Enkelin selten selbst Gelegenheit gehabt haben dürfte, diese zu beschenken. Der Senat hat ebenso wenig Anlass, an den Angaben des Klägers zu zweifeln, dass die weiteren Zahlungen („Lager“) für einen Lagerraum gedacht gewesen seien, in dem er und seine Mutter Sachen untergestellt hätten, weshalb sich seine Mutter an der monatlichen Miete von 80 Euro in einer Höhe von 50 Euro beteiligt habe. Dafür sprechen auch die Regelmäßigkeit und die gleichbleibende Höhe der Überweisungen durch die Mutter. Randnummer 39 Anlass, die weiteren Überweisungen der Mutter bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt zu lassen – dies betrifft im streitbefangenen Zeitraum die Überweisung von 35 Euro am
- Januar 2015 („Rücklage“), 50 Euro am
- Januar 2015 („Rücklage“), 50 Euro am
- Februar 2015 („Miete Proberaum“), 200 Euro am
- März 2015 („Rücklage Fahrkarte“) sowie 50 Euro am
- Juni 2015 („Rücklage“) – gibt es nicht. Soweit der Kläger erklärt hat, es habe sich bei sämtlichen von seiner Mutter zugeflossenen Beträgen um Geld gehandelt, das er auf ihrem Konto zurückgelegt habe, um es bei Bedarf abrufen zu können, fehlt es sowohl an einem substantiierten Vortrag dazu, wann, in welchem Umfang und aus welchen Mitteln dies erfolgt sein sollte, als auch an jedem Nachweis über die behaupteten Vorgänge. Die genannten Einzelzahlungen der Mutter müssen deshalb als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II betrachtet werden, da davon auszugehen ist, dass es sich um Geld handelt, das der Kläger in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalten hatte (vgl. BSG, Urteil vom 8.5.2019 – B 14 AS 15/18 R). Randnummer 40 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erklärt hat, er sei wegen unregelmäßiger Einkünfte gezwungen, Rücklagen zu bilden, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, ist zunächst einmal festzustellen, dass er nach seinen eigenen Angaben im streitbefangenen Zeitraum keinerlei Unterhalt gezahlt hatte. Nur ergänzend ist daher anzumerken, dass nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II (hier i.d.F. v. 21.3.2013) nur tatsächlich getätigte Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegen Betrag vom Einkommen abzusetzen sind, so wie es der Beklagte auch getan hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Höhe dieser Aufwendungen den Betroffenen ihr Einkommen nicht (mehr) als „bereites“, d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung steht (Söhngen, in: jurisPK-SGB II, § 11b, Stand: 29.3.2022, Rn. 43). Die Vorschrift durchbricht ausnahmsweise den Grundsatz des Vorrangs der grundsicherungsrechtlichen Selbsthilfe- und Einstandsobliegenheit gegenüber der Tilgung von Schulden zugunsten des Vorrangs der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtungen (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II,
- EL 2022, § 11b Rn. 316). Bei den Unterhaltstiteln kann es sich auch um solche handeln, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 i.V.m. § 60 SGB Achtes Buch Sozialgesetzbuch kostenfrei beim Jugendamt beschafft werden können (BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 78/10 R), wie es vorliegend der Fall ist. Die Absetzung erfordert allerdings, dass der festgelegte Unterhalt im streitigen Zeitraum auch tatsächlich geleistet wird (BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 57/07 R), woran es hier mangelt. Dass der Kläger als Unterhaltsschuldner durch das Erfordernis tatsächlicher Unterhaltsleistungen in unverhältnismäßiger Weise belastet wird, ist nicht zu erkennen. Zwar entspricht es familienrechtlicher Rechtsprechung, dass derjenige, der selbständig tätig und minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist, entweder Rücklagen für Krisenzeiten bilden oder auch nach langjähriger Selbständigkeit alsbald eine abhängige Tätigkeit suchen muss, wenn die Gewinne aus der Selbständigkeit nicht mehr auskömmlich sind und die Chance besteht, eine vergleichbare Tätigkeit in abhängiger Stellung zu finden (OLG Hamm, Beschluss vom 5.7.2001 – 11 WF 110/2001). Steht der Unterhaltspflichtige als Selbständiger allerdings im ergänzenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sind bei der Beurteilung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit die Regelungen des SGB II zu beachten. Dies erhellt bereits daraus, dass das soziokulturelle Existenzminimum – das sind der Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft (BSG, Urteil vom 17.3.2009 – B 14 AS 34/07 R) – dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen ist. Zur Ermittlung des Umfangs der Unterhaltspflicht muss deshalb zunächst einmal – unter Anwendung der Vorschriften des SGB II und damit auch des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II – ermittelt werden, ob der Unterhaltsschuldner überhaupt über Mittel verfügt, die das Existenzminimum überschreiten. Randnummer 41 Es ergibt sich damit, zusammen mit dem anzurechnenden Einkommen aus Selbständigkeit, ein Einkommen von 147,54 Euro im Januar, 62,54 Euro im Februar, 262,54 Euro im März, 62,54 Euro im April, 62,54 Euro im Mai sowie 112,54 Euro im Juni
- Dieses Einkommen hat der Beklagte sodann in der abschließenden Festsetzung zutreffend nicht mehr zur Erfüllung der Unterhaltspflicht freigestellt, da der Kläger bei Einreichung der abschließenden EKS angegeben hatte, im streitigen Zeitraum in keinem Monat Unterhalt gezahlt zu haben. Randnummer 42 Der Beklagte war daher zur Gewährung von Leistungen in Höhe von 1.048,45 Euro im Januar, 978,45 Euro im Februar, 933,45 Euro im März, 1.229,95 Euro im April, 1.251,45 Euro im Mai sowie 1.059,45 Euro im Juni 2015 zu verpflichten. Für März 2015 bleibt es bei dem vom Beklagten abschließend bewilligten höheren Betrag von 1.019,37 Euro. b. Randnummer 43 Der Erstattungsbescheid vom
- Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2018, mit dem der Beklagte Zahlung von 1.264,22 Euro vom Kläger verlangt, ist infolge der dem Kläger im o.g. Umfang zustehenden höheren Leistungsansprüche zum Teil rechtswidrig. Randnummer 44 Der Bescheid beruht auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 1 SGB III. Danach sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Letzteres ist nach oben Gesagtem hier der Fall. Da dem Kläger vorläufig 1.235,99 Euro monatlich bewilligt worden waren, ergibt sich eine Überzahlung von 187,54 Euro im Januar, 257,54 Euro im Februar, 216,62 Euro im März, 6,05 Euro im April sowie 176,54 Euro Juni 2015 und damit insgesamt in einer Höhe von 844,69 Euro. Der Bescheid des Beklagten war daher aufzuheben, soweit mit ihm eine diesen Betrag übersteigende Erstattung verlangt wird. III. Randnummer 45 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Klägers. IV. Randnummer 46 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.