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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 342/20 Urteil Persönliche Erreichbarkeit des Antragstellers zu Leistungen des SGB 2 durch das Jobcenter al

Persönliche Erreichbarkeit des Antragstellers zu Leistungen des SGB 2 durch das Jobcenter als Voraussetzung dessen Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung Orientierungssatz Die Gewährung von Leistungen des SGB 2 setzt nach § 7 Abs. 4a SGB 2 die Erreichbarkeit des Antragstellers voraus. Der Leistungsberechtigte muss sich im Nahbereich des Grundsicherungsträgers aufhalten und diesen ohne unzumutbaren Aufwand erreichen können. Das Jobcenter muss ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen können. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,

  1. November 2020, S 22 AS 1894/20, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume vom
  2. November bis zum
  3. November 2018 sowie vom
  4. Dezember 2018 bis zum
  5. Januar
  6. Randnummer 2 Der 1995 geborene Kläger wohnte in den Jahren 2017 und 2018 in E. und stand im Bezug von Leistungen beim Beklagten. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  7. August 2017 und Änderungsbescheiden vom
  8. Oktober 2017 sowie
  9. November 2017 hatte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom
  10. September 2017 bis zum
  11. August 2018 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom
  12. Mai 2018 berücksichtigte der Beklagte Erwerbseinkommen aus einer ab dem
  13. Mai 2018 aufgenommenen Beschäftigung. Der Beklagte forderte den Kläger anschließend (mit Schreiben vom 7.6.2018 und 2.7.2018) erfolglos auf, u.a. Gehaltsabrechnungen einzureichen, da sich das Gehalt nicht aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergab, woraufhin der Beklagte die Leistungen vorläufig einstellte (Bescheid vom 7.6.2018). Mit Bescheid vom
  14. Juli 2018 hob der Beklagte den Bescheid vom
  15. August 2017 und die nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide ab dem
  16. Juli 2018 auf, da die Hilfebedürftigkeit des Klägers mangels Nachweises über die Höhe des Einkommens nicht habe festgestellt werden können. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Randnummer 4 Der Kläger reichte am
  17. September 2018 seine Gehaltsabrechnung für August 2018 (548,48 Euro netto, 523,48 Euro Auszahlungsbetrag) und am
  18. Oktober 2018 einen förmlichen Weiterbewilligungsantrag ein, ohne diesen vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Der Beklagte forderte den Kläger deshalb auf, dies nachzuholen und zudem Gehaltsabrechnungen für Juli 2018 und ab September 2018 sowie Kontoauszüge vorzulegen. Das Aufforderungsschreiben lief (am 9.10.2018) als unzustellbar an den Beklagten zurück. Randnummer 5 Am
  19. Oktober 2018 sprach der Kläger persönlich beim Beklagten vor und erklärte, er sei ohne festen Wohnsitz. Er habe in B. eine Wohnung in Aussicht und wolle dorthin umziehen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  20. Oktober 2018 – an die vom Kläger mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt – bewilligte der Beklagte Leistungen für den Monat September 2018 in Höhe von 74,87 Euro, dies ohne Berücksichtigung von Bedarfen für die Unterkunft und Heizung und unter Anrechnung des dem Konto des Klägers im September 2018 gutgeschriebenen August-Gehalts. Eine ausdrückliche Leistungsablehnung für die Folgezeit sprach der Beklagte nicht aus. Randnummer 7 Am
  21. Oktober 2018 beantragte der Kläger erneut Leistungen und übersandte eine Umsatzanzeige seines Kontos, aus der sich die Gutschrift des September-Gehalts am
  22. Oktober 2018 ergab. Der Beklagte forderte den Kläger zur Mitwirkung auf (per E-Mail versandtes Schreiben vom 22.10.2018). Er möge bis zum
  23. November 2018 einen unterschriebenen förmlichen Weiterbewilligungsantrag sowie die Gehaltsabrechnung für September 2018 einreichen, erklären, wo er sich derzeit aufhalte und eine gültige Postanschrift mitteilen. Randnummer 8 Am
  24. November 2018 legten die seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom
  25. Oktober 2018 und erklärten, es hätten für September 2018 höhere Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden müssen. Der Beklagte forderte die Bevollmächtigten des Klägers daraufhin auf, einen Nachweis darüber zu erbringen, wo sich der Kläger im September 2018 aufgehalten habe. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  26. November 2018 versagte der Beklagte wegen fehlender Mitwirkung die Leistungen ab
  27. Oktober 2018 ganz. Randnummer 10 Am
  28. November 2018 übersandte der Kläger die Kopie eines Wohnungskündigungsschreibens seines Vermieters vom
  29. September 2018 mit Abnahmetermin für die Wohnung am
  30. Oktober
  31. Am
  32. November 2018 sprach der Kläger erneut persönlich beim Beklagten vor und erklärte, dass er einen Umzug nach Kiel plane. Am
  33. Dezember 2018 teilte der Kläger mit, sein Beschäftigungsverhältnis beendet zu haben und äußerte, seit dem
  34. Oktober 2018 „keine Adresse und keine Unterkunft“ zu haben. Er schlafe auf der Straße und sei ohne festen Wohnsitz. Randnummer 11 Der Beklagte fasste diese Mitteilung des Klägers als erneuten Leistungsantrag auf, sandte dem Kläger mit Schreiben vom
  35. Dezember 2018 (per E-Mail) einen Weiterbewilligungsantrag zu und forderte ihn zur Mitwirkung auf (u.a. unterschriebener Weiterbewilligungsantrag, Gehaltsabrechnungen von September bis November 2018, Nachweis über behauptete Kündigung des Arbeitsverhältnisses). Randnummer 12 Mit Schreiben an den Beklagten vom
  36. Dezember 2018 bestätigte der vormalige Vermieter des Klägers, dass der Kläger die Wohnung am
  37. Oktober 2018 übergeben habe. Randnummer 13 Der Beklagte half daraufhin dem Widerspruch des Klägers vom
  38. November 2018 gegen den Bescheid vom
  39. Oktober 2018 mit Bescheid vom
  40. Januar 2019 ab und berücksichtigte für den September 2018 die Aufwendungen für die vormalige Wohnung. Randnummer 14 Mit E-Mail vom
  41. Januar 2019 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seit
  42. Oktober 2018 keine Unterkunft habe und auch keine Postanschrift bestehe. Randnummer 15 Der Beklagte lud den Kläger zum Gespräch am
  43. Februar 2019 ein. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  44. Januar 2019 übersandte der Kläger das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers, wonach die Kündigung zum
  45. November 2018 erfolgt sei. Einer ebenfalls vom Kläger übersandten Umsatzanzeige zufolge waren seinem Konto am
  46. Oktober 2018 das September-Gehalt in Höhe von 723,09 Euro, am
  47. November 2018 das Oktober-Gehalt in Höhe von 857,13 Euro und am
  48. Dezember 2018 das November-Gehalt in Höhe von 265,48 Euro gutgeschrieben worden. Randnummer 17 Am
  49. Januar 2019 teilte der Kläger dem Beklagten mit, zum
  50. Januar 2019 nach G. verzogen zu sein. Er werde durch das Jobcenter G. betreut. Es stünden aber noch zwei Zahlungen durch den Beklagten aus. Der Beklagte lud den Kläger deshalb zur Klärung offener Fragen erneut zu einem persönlichen Gespräch am
  51. Februar 2019 ein. Randnummer 18 Mit Bescheid vom
  52. März 2019 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag des Klägers für die Zeit vom
  53. Oktober 2018 bis zum
  54. November 2018 ab und führte zur Begründung aus, für diese beiden Monate habe sich kein Leistungsanspruch errechnet, da das erzielte Einkommen den Bedarf überstiegen habe. Aufwendungen für die Unterkunft seien nicht berücksichtigt worden, da die bisherige Wohnung in E. durch den Vermieter fristlos gekündigt worden sei und der Kläger ab Oktober 2018 seine Wohnung verlassen habe. Randnummer 19 Mit weiterem Bescheid vom
  55. März 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe des anteiligen Regelbedarfs für den Zeitraum vom
  56. Dezember bis zum
  57. Dezember
  58. Für die Folgezeit bestehe kein Anspruch, da der Kläger angegeben habe, sich ab dem
  59. Dezember 2018 in der S. aufgehalten zu haben. Randnummer 20 Der Kläger, der inzwischen in G. wohnte, bestätigte per E-Mail vom
  60. April 2019 den Erhalt der Bescheide vom
  61. März
  62. Randnummer 21 Am
  63. August 2019 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom
  64. März 2019 und führte aus, er habe im Dezember 2018 einen höheren Leistungsanspruch, da er erst am
  65. Dezember 2018 in die S. gefahren und bereits am
  66. Dezember 2018 zurückgekehrt sei. Randnummer 22 Mit Schreiben vom
  67. September 2019 erklärte der Kläger, er habe vom
  68. Oktober 2018 bis zum
  69. November 2018 auf der Straße in E. gelebt. Vom
  70. November 2018 bis zum
  71. Dezember 2018 habe er im „P.“ (einer Notunterkunft in H.) übernachtet. Am
  72. Dezember 2018 sei er nachts in die S. gefahren und am
  73. Dezember 2018 nach E. zurückgekehrt. Am
  74. Januar 2019 habe er mit einem Freund gesprochen, um eine Unterkunft zu bekommen, und am
  75. Januar 2019 sei er nach G. umgezogen. Randnummer 23 Am
  76. November 2019 hat der Kläger wegen Nichtbescheidung seines Überprüfungsantrags vom
  77. August 2019 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (S 22 AS 3895/19). Randnummer 24 Mit Bescheid vom
  78. Januar 2020 hat der Beklagte die beantragte Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom
  79. März 2019 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger begehre Leistungen für die Zeit vom
  80. Oktober 2018 bis zum
  81. November
  82. Dieser Leistungszeitraum sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 22 AS 3853/19 vor dem Sozialgericht. Randnummer 25 Den am
  83. Februar 2020 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Überprüfungsbescheid vom
  84. Januar 2020 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  85. Februar 2020 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Randnummer 26 Das Sozialgericht hat daraufhin die erledigte Untätigkeitsklage (S 22 AS 3895/19) als Klage gegen den Widerspruchsbescheid (S 22 AS 1894/20) umgetragen. Randnummer 27 Am
  86. November 2020 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht stattgefunden. Der Kläger hat darin erklärt, er habe ab dem
  87. Dezember 2018 auf der Straße geschlafen, er sei „mal hier, mal dort“ gewesen, mal in E., mal in H.. In der S. habe er sich nur vom
  88. Dezember bis zum
  89. Dezember 2018 aufgehalten. Ab dem
  90. Januar 2019 habe er in G. gewohnt. Ab Oktober 2018 habe er keine Postanschrift besessen. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, dem Kläger seien ab dem
  91. Januar 2019 Leistungen vom Jobcenter G. ausgezahlt worden. Randnummer 28 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Bescheide vom
  92. Januar 2020 und
  93. Februar 2020 aufzuheben und die Bewilligungsbescheide vom
  94. März 2019 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm SGB II-Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom
  95. November 2018 bis zum
  96. Januar 2019 zu gewähren. Randnummer 29 Mit Urteil vom
  97. November 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene und als solche unzulässige, weil vor Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Klage werde vom Kläger nach Erlass des Bescheides vom
  98. Januar 2020 und des Widerspruchsbescheides vom
  99. Februar 2020 zulässigerweise als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage fortgeführt. Sie richte sich mit dem Anfechtungsteil auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom
  100. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  101. Februar 2020, mit dem Verpflichtungsteil auf die Abänderung der Bescheide vom
  102. März 2019 hin zu einer Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom
  103. November 2018 bis zum
  104. Januar 2019 und mit dem Leistungsteil auf die Verurteilung zur Zahlung der beanspruchten Leistung. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Dem Kläger stünden in der streitbefangenen Zeit keine Regelleistungen zu – Unterkunftskosten beanspruche er bei verständiger Würdigung seines Antrages von vornherein nicht, weil er ab Oktober 2018 als Folge der fristlosen Kündigung gar keine Unterkunftskosten mehr habe tragen müssen. Weil kein Anspruch bestehe, seien die Bescheide vom
  105. März 2019 nicht zu beanstanden und deshalb aufgrund des Überprüfungsantrages des Klägers nicht zu seinen Gunsten abzuändern. Deshalb sei auch der Bescheid vom
  106. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  107. Februar 2020, der eine solche Abänderung ablehne, nicht rechtswidrig und nicht aufzuheben. Nach § 7 Abs. 4a SGB II (in seiner vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung – a.F.), die nach § 77 Abs. 1 SGB II auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, erhalte Leistungen nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom
  108. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom
  109. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalte; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung würden entsprechend gelten. Der zeit- und ortsnahe Bereich sei in § 2 EAO definiert, auf den § 7 Abs. 4a HS. 1 SGB II a.F. Bezug nehme. Entscheidend sei danach, dass sich der Leistungsberechtigte im Nahbereich des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhalten und in der Lage sein müsse, den Leistungsträger täglich und ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen (§ 2 Nr. 3 Satz 2 EAO). Der Leistungsberechtigte dürfe nicht mehr als maximal 75 Minuten pro einfacher Strecke bzw. 150 Minuten für den Hin- und Rückweg zum Leistungsträger (dem jeweils zuständigen Jobcenter) benötigen. Das Gericht könne offenlassen, ob der Kläger diese Voraussetzung ab dem Verlust seiner Wohnung in E. erfüllt habe; insbesondere komme es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, wie lange er sich im Dezember 2018 in der S. aufgehalten habe. Denn als weitere Voraussetzung verlange die EAO, dass der betreffende Leistungsempfänger sicherstelle, dass das Jobcenter ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen könne (§ 1 Abs. 1 S. 2 EAO). An dieser Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall. Der Kläger habe, wie er selbst vorgetragen habe, von Oktober 2018 bis zum
  110. Januar 2019 keine Wohn- und Postanschrift gehabt und sei daher für den Beklagten nicht zu erreichen gewesen. Dies stelle ein absolutes Leistungshindernis dar. Er hätte, wie alle Wohnungslosen, die Leistungen des SGB II beziehen wollten, gegenüber dem Beklagten die Anschrift einer Beratungs- oder Betreuungsstelle oder einer Einrichtung für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten benennen müssen, an die seine Post hätte gesendet werden können und die er dann werktäglich hätte aufsuchen müssen, um zu erfahren, ob tatsächlich Post vom Beklagten für ihn eingegangen sei. Dies habe er aber nicht getan. Randnummer 30 Der Kläger hat am
  111. November 2020 Berufung eingelegt. Randnummer 31 Er beantragt, Randnummer 32 das Urteil des Sozialgerichtes Hamburg vom
  112. November 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  113. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  114. Februar 2020 zu verpflichten, die Bescheide vom
  115. März 2020 zu ändern und ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Zeiträumen vom
  116. November bis zum
  117. November 2018 sowie vom
  118. Dezember 2018 bis zum
  119. Januar 2019 zu gewähren. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Am
  120. Juli 2022 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, am
  121. September 2022 ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die weitere Prozessakte, die Akte zum Berufungsverfahren L 4 AS 341/20 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Berufung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Randnummer 37 Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro übersteigt. Die dem Kläger vom Sozialgericht für die streitgegenständlichen Zeiträume versagten Leistungen für den Regelbedarf betragen in der Summe zwar nur 671 Euro. Der Kläger hat im Termin vor dem Senat jedoch erklärt, er begehre auch Leistungen für die Unterkunft ab dem
  122. Dezember 2018, da er sich an diesem Tag Zutritt zu seiner früheren Wohnung im E. verschafft und diese bis zum Umzug nach G. wieder genutzt habe, weshalb sein Vermieter eine Nutzungsentschädigung verlange. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht erhoben worden (§ 151 SGG). II. Randnummer 38 Die Berufung bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 39 Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom
  123. November 2020 (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 40 Auch für den Senat steht fest, dass der Kläger in der hier maßgeblichen Zeit nicht im Sinne des § 7 Abs. 4a SGB II a.F. und der EAO erreichbar gewesen war. Dies steht einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entgegen. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die fehlende Erreichbarkeit nur noch einmal bestätigt. Nachdem der Kläger vor dem Sozialgericht noch erklärt hatte, er habe ab dem
  124. Dezember 2018 auf der Straße geschlafen und sei „mal hier, mal dort“ gewesen, hat er zuletzt behauptet, die frühere Wohnung ab dem
  125. Dezember 2018 wieder genutzt zu haben. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte – was der Kläger nicht nachgewiesen hat –, hätte der Beklagte davon keine Kenntnis gehabt, weshalb der Kläger für ihn auch nicht postalisch erreichbar gewesen wäre. Randnummer 41 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch nicht von der für einen Leistungsanspruch erforderlichen Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II) des Klägers in der Zeit vom
  126. November bis zum
  127. November 2018 sowie vom
  128. Dezember 2018 bis zum
  129. Januar 2019 überzeugt ist. Für den erstgenannten Zeitraum folgt dies bereits aus dem Umstand, dass dem Kläger am
  130. November 2018 Erwerbseinkommen in Höhe von 857,13 Euro zugeflossen war, das den im November mangels Wohnkosten allein zu berücksichtigenden Regelbedarf auch nach Abzug der Freibeträge (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II i.d.F. v. 26.7.2016) überstieg. Und für die Zeit ab dem
  131. Dezember 2018 hat der Kläger bis zuletzt weder nachgewiesen, dass ihm Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) entstanden waren, noch wovon er in der Zeit bis zum Bezug von Leistungen durch das Jobcenter G. seinen Lebensunterhalt bestritten hatte. Der Kläger hat im Termin vor dem Senat lediglich behauptet, er sei im Dezember 2018 in die S. gefahren, um von seinem Onkel Geld zu holen. III. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. IV. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.