1 BKGG u. a. voraus, dass durch diesen Hilfebedürftigkeit
(Rn.27)
2 SGG gesetzt worden und hat er die verspätete Vorlage nicht hinreichend entschuldigt, so ist die Bewilligung des Kinderzuschlags zu versagen. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 4. Dezember 2019, S 35 BK 3/18, Gerichtsbescheid
gehend BSG,
, aus der sie schwankendes Einkommen zwischen 1.086,62 Euro brutto (745,46 Euro netto) und 808,00 Euro brutto (569,39 Euro netto) erzielte. Das Gehalt wurde regelmäßig zum Ersten des Folgemonats überwiesen. Der Kläger selbst war im streitigen Zeitraum selbständig als Kameramann und Cutter tätig. Randnummer 3 Im Oktober 2017 beantragte der Kläger Kinderzuschlag bei der Beklagten. Seinen Gewinn bezifferte der Kläger prognostisch auf 3.500 Euro und ging dabei von Betriebseinnahmen in Höhe von 6.000 Euro und Betriebsausgaben in Höhe von 2.500 Euro aus. Wohngeld wurde bis Februar 2018 in Höhe von 474 Euro und anschließend in Höhe von 378 Euro bewilligt. Beiträge zur Krankenversicherung waren für den Kläger ab Juli 2017 in Höhe von 175,50 Euro fällig. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
mehrmaliger Sachstandsanfrage mit Schreiben vom
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben geordnete monatsweise Aufstellung (z. B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder ausgefüllte Anlage EKS des Jobcenters) des Klägers über seine selbständige Tätigkeit nebst lückenloser Kontoauszüge aller Konten der Familie und Belege für die geltend gemachten Betriebseinnahmen (z. B. Rechnungen an Kunden) und Betriebsausgaben. Randnummer 10
weise einen vernünftigen Kanzleiablauf zunichtemachen würde. Randnummer 14 Der Kläger hat im Folgenden noch Betriebskostenabrechnungen aus März 2018 und November 2019, Mieterhöhungen ab Mai 2017 und Mai 2018, Beitragsbescheide für 2017 und 2018 zur gesetzlichen Krankenversicherung, einen Steuerbescheid 2018, Kontoauszüge für das Konto bei der H. zur IBAN für den Zeitraum vom
Randnummer 16 Der monatliche Bedarf der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.087,56 Euro habe sich vorliegend
1, Abs. 5, 22 Abs. 1, § 23 SGB II für Oktober bis Dezember 2017 aus der Regelleistung des Klägers in Höhe von 368 Euro, seiner Ehefrau in Höhe von 368 Euro und der zwei Kinder in Höhe von 291 bzw. 237 Euro, einem Mehrbedarf für die Warmwasserversorgung
7 SGB II in Höhe von zweimal 8,46 Euro, 3,49 Euro und 1,90 Euro sowie aus den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 801,26 Euro berechnet. Ab Januar 2018 habe der Bedarf insgesamt 2.107,92 Euro aufgrund der Erhöhung der Regelleistungen auf 374 Euro und 296 Euro bzw. 240 Euro und der damit einhergehenden Erhöhung des Mehrbedarfs auf 8,60 Euro bzw. 3,55 Euro und 1,92 Euro betragen. Die Familie habe Kindergeld in Höhe von zunächst 392 Euro monatlich bezogen, ab Januar 2018 398 Euro, weshalb
Anrechnung dieses Kindergeldes ein Gesamtbedarf verbleibe, und zwar monatlich für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 in Höhe von 1.703,56 Euro, für den Zeitraum Januar 2018 bis März 2018 in Höhe von 1.709,93 Euro, im April 2018 in Höhe von 1.743,11 Euro und ab Mai 2018 in Höhe von 1.717,73 Euro. Zur Deckung des Gesamtbedarfs stünden dem Kläger und seiner Familie entweder keine ausreichenden weiteren Mittel zur Verfügung oder aber das Einkommen übersteige die Höchsteinkommensgrenze. Denn das Einkommen des Klägers habe nicht abschließend ermittelt werden können. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er tatsächlich nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt habe, um seinen Lebensunterhalt zu decken oder aber das Einkommen nicht so gering gewesen sei, dass mit dem Kinderzuschlag und dem bewilligten Wohngeld die Hilfebedürftigkeit habe vermieden werden können. Der Kläger sei selbständig tätig. Es liege daher in seiner Sphäre das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, dass sich aufgrund der Verweisung auf das Regelungsregime des SGB II
den §§ 11 – 11b SGB II und § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-VO) richte, darzulegen. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger aufgefordert worden, eine entsprechende Erklärung ab Oktober 2017 abzugeben und die geltend gemachten Betriebseinnahmen durch Vorlage der an Kunden erteilten Rechnungen und Betriebsausgaben durch Rechnungen und Quittungen zu belegen. Darüber hinaus habe das Gericht lückenlose Kontoauszüge angefordert, um die Angaben des Klägers
prüfen zu können. Der Aufforderung sei der Kläger nur teilweise
gekommen. Kontoauszüge beider Konten lägen nur bis zum 20. November 2017 vor. Auch seien die vom Kläger erstellen Rechnungen nicht vorgelegt worden. Bereits aus diesem Grund könnten die vom Kläger als Betriebseinnahmen bezifferten Zahlen seiner beiden Aufstellungen nicht
vollzogen werden. Soweit Kontoauszüge vorlägen, wichen die Aufstellungen von den Kontoauszügen ab, da u.a. auf dem Konto der S. für den Monat November 2017 Betriebseinahmen in Höhe von insgesamt 1.422 Euro (594 Euro am 3.11., 234 Euro am 8.11. und 594 Euro am 30.11.) eingegangen seien, der Kläger indes lediglich 828 Euro beziffert habe. Auch im Februar 2018 seien auf das Konto der S. Gelder in Höhe von insgesamt 2.003,80 Euro eingegangen, während der Kläger Betriebseinnahmen für diesen Monat in Höhe von 1.101,80 Euro beziffert habe. Dagegen hätten die auf dem Konto der S. eingehenden Kundengelder im Dezember 2017 und Januar 2018 beispielsweise unterhalb der Angaben des Klägers gelegen. Mangels Vorlage der Kontoauszüge des Sparkassenkontos und der erstellten Rechnungen sei für das Gericht nicht
vollziehbar, ob der Kläger weitere Gelder in bar oder auf das Konto der Haspa erhalten habe, er also insgesamt mehr Einnahmen erzielt habe als angegeben. Auch die vorgelegten Belege für die geltend gemachten Betriebsausgaben seien nicht vollständig. Vorgelegt worden seien Telefonabrechnungen auf den Namen der Ehefrau für den Zeitraum von Februar 2017 bis September 2018 mit Rechnungsbeträgen von 49,99 Euro bis 73,49 Euro, Rechnungen über Lizenzgebühren in Höhe von monatlich 35,69 Euro für den Zeitraum April 2018 bis September 2018 sowie Gebühren für einen Online-Kurs in Höhe von monatlich 10 Euro für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018. Geltend gemacht worden seien hingegen monatlich gleichbleibende Telefonkosten in Höhe von 77 Euro, Beratungskosten in Höhe von monatlich 10 Euro, was sich mit dem Online-Kurs decke, und Büromaterial einschließlich Portokosten für die Monate Oktober 2017 bis März 2018 in Höhe von jeweils 72 Euro, für den Zeitraum April 2018 bis September 2018 in Höhe von jeweils 107,69 Euro. Dem Gericht erschließe sich das so, dass ab April neben den pauschalen 72 Euro die
gewiesenen Lizenzgebühren von 35,69 Euro geltend gemacht würden. Bereits aus der gleichbleibenden Summe von 72 Euro für Büromaterial und 77 Euro für Telefonkosten ergebe sich, dass der Kläger hier nicht die tatsächlichen Kosten, sondern eine Pauschale aufgeführt habe. Wie hoch die tatsächlichen Büromaterialkosten seien, lasse sich mangels Vorlage irgendeiner Quittung noch nicht einmal schätzen. Auch hinsichtlich der Telefonkosten seien die Angaben des Klägers unplausibel, weil er als
weise Rechnungen auf den Namen der Ehefrau angegeben habe, die nicht in einem Monat an den bezifferten Betrag von 77 Euro heranreichten. Die Hilfebedürftigkeit könne daher nicht abschließend ermittelt werden. Eine weitere Amtsermittlung sei nicht erkennbar. Die weitere Aufklärung des Sachverhaltes habe der Mitwirkung des Klägers bedurft. Trotz Aufforderung zur Vorlage vollständiger Kontoauszüge sowie Belegen für den streitigen Zeitraum mit gerichtlichem Schreiben vom 17. September 2019 und Fristsetzung unter Belehrung der Konsequenzen einer Präklusion
Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend mache, dass die Anforderung des Gerichts binnen sechs Wochen Unterlagen vorzulegen seinen Kanzleibetrieb lahmlegen würde, sei ihm eine angemessene Fristverlängerung von noch einmal drei Wochen gewährt worden. Auch innerhalb der vom ihm beantragten Frist von einem Monat seien indes keine weiteren Unterlagen bei Gericht eingegangen. Der Kläger habe auch keine konkreten Gründe vorgetragen, weshalb er vollständige Kontoauszüge und Belege nicht habe einreichen können. Es sei daher davon auszugehen, dass es ihm tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Das Gericht sei auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar habe das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Gericht könne indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten sich, wenn der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht nicht
komme.
dem geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast habe der Kläger das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen
zuweisen. Deshalb trage der Kläger die Beweislast, denn er begehre Kinderzuschlag von der Beklagten und mache geltend, seine Familie sei hilfebedürftig, würde aber diese Hilfebedürftigkeit mit dem Kinderzuschlag überwinden können. Es gehe daher zu seinen Lasten, wenn in seiner persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert werde. Randnummer 17 Gegen den ihm am
der Anlage EKS habe der Kläger von Oktober 2017 bis März 2018 5.281,20 Euro Einkommen erzielt.
Abzug des Freibetrages in Höhe von 256,04 Euro seien 624,16 Euro anrechenbar. Lohnzahlungen an die Ehefrau des Klägers seien am Anfang des Folgemonats erfolgt und nur der Septemberlohn sei bereits am
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen. Randnummer 23 Mit Übertragungsbeschluss vom 1. März 2021 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren
5 SGG übertragen. Randnummer 24 In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers die Kontoauszüge für das Konto bei der H. zur IBAN für die Zeit vom
1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung vom
diesem Gesetz oder
dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, Randnummer 29 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge
sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem
Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag
2 BKGG entspricht, und Randnummer 31 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit
Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe
Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe
den §§ 21 und 23 Nr. 2 bis 4 SGB II, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen
dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen
dem SGB II oder SGB XII verzichten. Randnummer 32 Es ist nicht
gewiesen, dass durch den Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit
dass ohne Kinderzuschlag eine solche Hilfebedürftigkeit besteht.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Randnummer 33 Das
SGB II zu berücksichtigende Einkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit ist nicht
gewiesen. Gemäß § 3 ALG II-VO ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen, wobei Betriebseinnahmen alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen sind, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der
SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 3 ALG II-VO, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Ausgaben könnten ferner bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.
4 ALG II-VO ist ein durchschnittliches Einkommen über den Bewilligungszeitraum zu bilden. Randnummer 34 Das Einkommen des Klägers konnte schon deswegen nicht ermittelt werden, weil die Höhe der Betriebsausgaben unklar geblieben ist. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger Betriebsausgaben für Büromaterial, Telefon- und Fortbildungskosten angegeben. Der Senat bezweifelt nicht, dass der Kläger tatsächlich Betriebsausgaben in den von ihm geltend gemachten Bereichen gehabt hat. Die von ihm angegebene Höhe ist jedoch nicht plausibel und deckt sich nicht mit den von ihm eingereichten Unterlagen.
weise über die ihm tatsächlich entstandenen Kosten liegen nicht vor. Angesichts des Tatbestandsmerkmals des Vermeidens der Hilfebedürftigkeit durch den Bezug des Kinderzuschlags ist eine umfassende Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorzunehmen und auch die Höhe der Betriebsausgaben bzw. das Fehlen von Betriebsausgaben muss
gewiesen sein. Es liegt in der Sphäre des Klägers, Widersprüche hinsichtlich seiner Angaben bei den Betriebsausgaben und den eingereichten Unterlagen auszuräumen bzw. geeignete
weise zu erbringen. Der Senat nimmt insoweit insbesondere Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts zu den Grenzen der Amtsermittlung, wenn der Kläger einer ihm möglichen Mitwirkung nicht
kommt. Randnummer 35 Im Übrigen sind aber auch die Betriebseinnahmen des Klägers nicht
gewiesen. Der Kläger verweist selbst in seiner Berufungsbegründung auf eine Divergenz zwischen den Zuflüssen auf seinen Konten und seinen Angaben in der EKS, klärt diese jedoch nicht auf. Bereits das Sozialgericht hatte den Kläger auf die Abweichungen zwischen den Angaben in der EKS und den Zuflüssen auf seinem Konto hingewiesen. Zudem hat der Kläger aber auch die Kontoauszüge für das Konto bei der Haspa für einen Teil des streitigen Zeitraums erst
Ablauf der vom Sozialgericht gesetzten Frist
Diese werden
1 i. V. m. § 106a Abs. 3 SGG zurückgewiesen.
SGG kann das Landessozialgericht neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 SGG zurückweisen.
3 SGG kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst
Ablauf einer
1 und 2 SGG gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn Randnummer 36 1. ihre Zulassung
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und Randnummer 37
2 SGG durch das Sozialgericht gesetzt worden und er ist über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden. Die verspätete Vorlage der Kontoauszüge wurde vom Kläger nicht hinreichend entschuldigt. Soweit der Kläger vorträgt, es habe sich um ein Versehen gehandelt, ist dies als Entschuldigungsgrund nicht ausreichend. Sollte der Kläger die Kontoauszüge vor Ablauf der Frist nur versehentlich nicht vollständig eingereicht haben, ist er spätestens mit dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts noch einmal darauf hingewiesen worden, für welchen konkreten Zeitraum Kontoauszüge noch fehlen. Auch im Folgenden sind jedoch bis zur mündlichen Verhandlung beim Landessozialgerichts wiederum nur unvollständige Kontoauszüge eingereicht worden. Mit der Zulassung der verspäteten Vorlage der Kontoauszüge in der mündlichen Verhandlung würde zur freien Überzeugung des Gerichts auch eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits eintreten. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Klägers in der EKS, den eingereichten Rechnungen und den eigenen Angaben zu den Zuflüssen auf die Konten, wären weitere Ermittlungen erforderlich gewesen, die zur Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätten. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 42 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.