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LG Hamburg 32. Zivilkammer 332 O 133/21 Urteil Haftung einer vermittelnden Agentur nach einem Gastschulaufenthalt § 241 Abs 2 BGB, § 249 Abs 1 BGB, §

Haftung einer vermittelnden Agentur nach einem Gastschulaufenthalt Orientierungssatz 1. Eine Agentur zur Vermittlung von Gastschulaufenthalten, die Versicherungsprogramme für die Austausch-Schüler ver

im Wege der Naturalrestitution zunächst auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gerichtet (Grüneberg,

, 81. Auflage, § 249 Rn. 3). Randnummer 39 Gemäß § 250 S. 2

kann der Gläubiger jedoch Ersatz in Geld verlangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen zuvor gemäß § 250 S. 1

erfolglos eine Frist zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes gesetzt hat. Herstellung in diesem Zusammenhang bedeutet, dass dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Haftungsfreistellung mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden ist. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02; beck-online). Das ist hier der Fall, die Beklagte hat spätestens mit der Klageerwiderung vom 16. Juli 2021 jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. 2. Randnummer 40 Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu, gemäß § 428

kann der Kläger Zahlung an sich verlangen. Randnummer 41 a) Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Beklagten aus dem Vertrag über einen Gastschuldaufenthalt gemäß § 651u

die Verpflichtung oblag, dem Kläger konkret die Versicherung der V. I. Group, deren Bedingungen lediglich vorbestehende und bekannte Vorerkrankungen (“Pre Existing Conditions“) ausschlossen oder jedenfalls eine Versicherung mit gleichwertigen Bedingungen zu verschaffen. Für eine derartige Leistungsverpflichtung könnte sprechen, dass die Beklagte schon nach der Vereinbarung über ein High School Programm (Anlage K1) die Teilnahme der Zeugin L. G. in den USA zwingend von dem Abschluss des „S. Versicherungspakets“, als dessen Anbieter sich die Beklagte nicht nur nach dem Wortlaut der Vereinbarung über das High School Programm, sondern auch in weiteren Unterlagen wie z.B. der Versicherungsinformation (Anlage K3: „Heute möchten wir Ihnen weitere Informationen zu unserem Versicherungspaket geben.... Für alle USA-Schüler ist das S.-Versicherungspaket zwingend... - Hervorhebung durch das Gericht), oder der Erklärung zur Versicherung, die das Logo der Beklagten trägt (Anlage K4), abhängig gemacht hat, es mithin im Rahmen des Synallagmas verknüpft worden ist. Randnummer 42 Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte Versicherungsvermittler bzw. Anscheinsmakler war, wofür sprechen könnte, dass die Beklagte unstreitig einen Teil der Versicherungsprämie als Vergütung erhalten hat. Randnummer 43 Denn die Beklagte hat jedenfalls eine ihr gemäß § 241 Abs. 2, 242

obliegende Pflicht zur Prüfung und Aufklärung als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis über den Gastschulaufenthalt verletzt, indem sie den Wechsel des Versicherers durch die A. International lediglich zur Kenntnis genommen hat. Ferner hat die Beklagte die ihr obliegende Pflicht verletzt, den Kläger über den Inhalt und die Bedeutung der in den Versicherungsbedingungen der W. enthaltenen Ausschlussklausel für auch unbekannte Vorerkrankungen hinzuweisen, indem sie die Versicherungsbedingungen der W. lediglich an die betroffenen Familien und damit auch den Kläger durchgeleitet hat, ohne diese zu prüfen. aa) Randnummer 44 Die Aufklärungspflicht als Ausprägung der besonderen Schutzpflicht ist die Pflicht, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (Grüneberg, § 242 Rn. 37). Sie betrifft Informationen, nach denen der andere Teil sein früheres Verhalten ausgerichtet hätte. Aufzuklären ist über besonders gravierende Umstände, die für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind, vor allem über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Daraus folgt auch, dass gerade die wesentlichen Nachteile offenbart werden müssen (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022,

§ 241Rn.

203). Randnummer 45 Eine Aufklärungspflicht kann dabei auch unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Vertrauensprägung des Rechtsverhältnisses bestehen. Durch die Vertrauensprägung ist der Interessengegensatz zum Vorteil des Aufklärungsberechtigten abgemildert; der „Vertrauensschuldner“ darf nicht mehr unbehindert sein Eigeninteresse verfolgen. Das gilt insbesondere, wenn der Schuldner von vornherein nicht als Gegenpol auftritt, sondern z.B. als Vermittler, der eine zwar entgeltliche, aber fremdnützige Interessenwahrung betreibt, oder wenn eine gewisse „Betreuung“ ausdrücklich oder stillschweigend Vertragsinhalt ist, zur Leistungspalette gehört oder ins Entgelt einkalkuliert ist. Als diesbezügliche Fallgruppe ist die Selbstdarstellung in einer Werbung anerkannt: wer sich als Fachmann geriert oder in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung berühmt, kann zu besonderer Beratung verpflichtet sein (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022,

§ 241Rn.

205, 206).

  1. bb)Randnummer 46 Vorliegend bestand eine Aufklärungspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vertrauensprägung. Denn die Beklagte hat das Versicherungspaket als „für Austauschprogramme maßgeschneidert“ (Anlage K3), „einzigartig“, „beste Dienstleistung und Produkte des Marktes“ bzw. „Versicherung mit den höchsten Leistungen des Marktes“ (Anlage K5) angepriesen. Zudem hat die Beklagte in der Übersicht zu den Kosten des Versicherungspakets auf einige wichtige Bedingungen der Reiseversicherung einschließlich des Ausschlusses bekannter Vorerkrankungen hingewiesen und auch insoweit den Anschein erweckt, über entsprechende Expertise zu verfügen. Randnummer 47 Bei dem Umstand, ob lediglich bekannte oder sämtliche, auch unbekannte Vorerkrankungen ausgeschlossen sind, handelt es sich auch ersichtlich um einen bedeutsamen, aufklärungsbedürftigen Umstand, zumal eine Klausel, die auch unbekannte Vorerkrankungen vom Schutz einer Reiseversicherung ausnimmt, nach hiesigem Verständnis unwirksam ist (BGH, Urteil vom 2. März 1994 - IV ZR 109/93; beck-online).
  2. cc)Randnummer 48 Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Verletzung einer Aufklärungspflicht grundsätzlich voraussetzt, dass der Aufklärungspflichtige selbst Kenntnis von dem bedeutsamen Umstand hatte. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie die von der A. enthaltenen Unterlagen am 5. Juli 2019 lediglich weitergeleitet habe, mithin hat sie diese nicht zur Kenntnis genommen. Dies entlastet die Beklagte indes nicht, da sie die Möglichkeit hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen. Dabei kann auch dahinstehen, ob die Beklagte sich dadurch hätte entlasten können, dass sie den Kläger auf die fehlende Prüfung der beigefügten Unterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen hingewiesen hätte. Denn unstreitig hat die Beklagte einen derartigen Hinweis nicht erteilt. Auch der neue „I. Plan“ (Anlage K18), der eine Leistungsübersicht enthält, enthält keinen Hinweis auf die neuen, deutlich eingeschränkten Bedingungen hinsichtlich des Ausschlusses unbekannter Vorerkrankungen. Randnummer 49 Hinzu tritt, dass die Beklagte durchaus über ein entsprechendes Problembewusstsein verfügte, wie der Umstand zeigt, dass sie in der Information über die Kosten des Versicherungspaktes (Anlage K5) explizit auf den grundsätzlichen Ausschluss chronischer und vor Abreise bekannter Krankheiten hingewiesen hat. Die Beklagte hat diesen Umstand somit selbst als erheblichen Umstand angesehen, so dass nach dem von der A. International mitgeteilten Wechsel des Versicherers erst Recht Anlass zu einer Prüfung bestanden hat.
  3. b)Randnummer 50 Die Pflichtverletzung ist auch kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden. Durch die fehlende Aufklärung der Beklagten ist dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, die das Risiko unbekannter Vorerkrankungen - wie die ursprünglichen Versicherungsbedingungen der V. I. Group - abdeckt. Der Kläger hat zudem durch Vorlage des Angebots der Allianz Travel (Anlage K10) belegt, dass ein derartiger Schutz zu erlangen gewesen wäre. Zugunsten des Klägers streitet die Vermutung, dass er bei aufklärungsrichtigem Verhalten der Beklagten eine Absicherung unbekannter Vorerkrankungen der Zeugin L. G. im Rahmen der Reisekrankenversicherung herbeigeführt hätte. Diese Vermutung wird auch dadurch gestützt, dass der Preis für eine derartige Versicherung mit 57,- € monatlich sogar geringer gewesen wäre als der von der Beklagten vermittelte Versicherungsschutz (vgl. Anlage K10). Umstände, die diese Vermutung zu erschüttern geeignet wären, hat die Beklagte weder dargetan noch sind diese sonst ersichtlich.
  4. c)Randnummer 51 Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2

vermutet. Umstände, die zu einer Entlastung der Beklagten geeignet sind, hat diese weder dargetan noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich. Sie sind vielmehr sogar schon deshalb fernliegend, weil die Beklagte unstreitig die geänderten Bedingungen der W. selbst überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet hat, sie sei darüber informiert worden, dass das Versicherungspaket der W. gleichwertig sei, vermag dies die Beklagte ebenfalls nicht zu entlasten. Die Beklagte trägt keinerlei Umstände vor, nach denen sie berechtigterweise und trotz Kenntnis der Erheblichkeit des Umfangs der Reisekrankenversicherung für den jeweiligen Teilnehmer, auf diese schlichte Information der A. International habe vertrauen dürfen und können.

  1. d)Randnummer 52 Dem Kläger ist auch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe, hier der Kosten für die Behandlung der Zeugin L. G. im Children´s Hospital wegen des Kavernoms in Höhe von 52.734,63 USD, die die Beklagte auch nicht in Abrede nimmt, entstanden.
  2. aa)Randnummer 53 Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich bei der Zeugin L. G. ein Kavernom zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages vorbestehend war, da nach den Versicherungsbedingungen der V. I. Group, lediglich vorbestehende und bekannte Vorerkrankungen (“Pre Existing Conditions“) von der Leistungsverpflichtung ausgeschlossen waren. Randnummer 54 Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Kavernom, soweit es tatsächlich schon bestanden haben sollte, dem Kläger sowie auch den Zeuginnen L. und T. G. jedenfalls nicht bekannt war. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass bei der Zeugin L. G. der Gesundheitszustand zuvor unauffällig gewesen sei, insbesondere habe es keinerlei Symptome wie Schwindel, Kopfschmerzen o.ä. gegeben, die möglicherweise ein Hinweis auf ein Kavernom hätten sein können. Die Zeugin T. G. hat darüber hinaus nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass sie ihre Tochter, die Zeugin L. G., doch niemals in die USA geschickt hätte, wenn sie Kenntnis gehabt hätte. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin in diesem Punkt sprach insbesondere die hierbei gezeigte Emotionalität, der Zeugin standen in diesem Moment die Tränen in den Augen. Darüber hinaus hat die Zeugin T. G. bekundet, dass die Zeugin L. G. in den Jahren zuvor durchgängig bei ihrem Kinderarzt, der auch das Gesundheitszeugnis ausgestellt habe, in Behandlung gewesen sei. Bis auf Erkrankungen wie z.B. eine Mandel- oder Blasenentzündung sei jedoch keine Behandlung erfolgt. Randnummer 55 Die Bedingungen für eine bedingungsgemäße Leistungsverpflichtung der V. I. Group lagen mithin vor.
  3. bb)Randnummer 56 Nach dem vorzunehmenden Vergleich der Vermögenslage des Klägers mit und ohne das schädigende Ereignis, hier die Pflichtverletzung der Beklagten, liegt ein Schaden vor, da die Klausel der W. einen Ausschluss auch unbekannter Vorerkrankungen enthält, mithin eine Leistungspflicht nicht besteht. Soweit die Beklagte behauptet, dass W. tatsächlich zur Leistung verpflichtet sei, trägt sie schon nicht vor, woraus sich eine Leistungsverpflichtung entgegen des Klauselwerkes der W. ergeben soll.
  4. e)Randnummer 57 Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Mitverschulden des Klägers nicht vor, indem er es unterlassen hat, vor Inanspruchnahme der Beklagten die W. gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - eine derartige Inanspruchnahme der W. vor einem deutschen Gericht unter Anwendung deutschen Rechts möglich wäre, woran die Kammer im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO erhebliche Zweifel hat. Denn eine vorrangige gerichtliche Inanspruchnahme der W. ist dem Kläger nicht zumutbar. Der Kläger hat mit der vorgerichtlichen Deckungsaufforderung gegenüber der W. seine Schadenminderungspflicht erfüllt. Randnummer 58 Im Übrigen folgt auch aus der in § 255

normierten Pflicht des Schadensersatzgläubigers, Ansprüche, die ihm gegenüber Dritten zustehen, an den Schädiger abzutreten, dass die Schadensersatzleistung keinen Einfluss auf den Bestand anderer Ersatzansprüche gegenüber Dritten hat; andernfalls gäbe es nichts, was an den Schädiger abgetreten werden könnte. Umgekehrt bestätigt diese Norm auch, dass die Existenz eines Ersatzanspruchs gegenüber Dritten nicht dazu führt, eine Schadensersatzpflicht des Schädigers allein deshalb zu verneinen, weil anderweitige Ersatzansprüche die Vermögenseinbuße des Geschädigten ausgleichen können. Es besteht keine Pflicht für den Geschädigten, den Dritten vorrangig in Anspruch zu nehmen; mit der in § 255

angeordneten Pflicht zur Abtretung eines möglichen Ersatzanspruchs gegen den Dritten ist denknotwendig die Freiheit des Geschädigten verbunden, die Schuldner – entsprechend der Regelung in § 421 – nach seinem Belieben zum Ersatz heranzuziehen (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022,

§ 255Rn.

1). Randnummer 59 Es kann auch dahinstehen, ob es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, eine Deckungsklage gegen die W. zu erheben, wenn die Beklagte ihn insoweit von den Kosten freistellen würde, denn die diesbezügliche Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom

  1. Februar 2021 (Anlage K17) ist fruchtlos geblieben. Randnummer 60 Auf die Frage etwaiger Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die W. kommt es schon nach den vorstehenden Ausführungen nicht an, zumal auch unklar bleibt, welche im Inland belegenen Forderungen die W. haben könnte, die einem Vollstreckungszugriff unterliegen würden. Randnummer 61 Eine Verurteilung der Beklagten Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger gegen W. bestehenden Ansprüche des Klägers kam nicht in Betracht, da die Beklagte die ihr insoweit obliegende Einrede nicht erhoben hat (OLG Bamberg, Urteil vom
  2. Juni 1976 - 2 U 9/76).
  3. Randnummer 62 Der Anspruch auf Ersatz der Nebenforderungen folgt aus § 280 Abs. 1 Satz 1

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  1. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
  2. Randnummer 64 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1 GKG; die Kammer hat bei der Bemessung des Streitwertes den Umrechnungskurs des US-Dollars zum Euro zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.