kann ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. (Rn.58)
ein Unterlassungsanspruch bestehen. (Rn.57) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 53/21 Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, aus den Tagebüchern von Dr. A. B. wie folgt zu zitieren bzw. zitieren zu lassen:
sowie sein Persönlichkeitsrecht verletzten. Die angegriffenen Passagen seien wesentliche Teile eines amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens, die die Beklagte widerrechtlich öffentlich mitgeteilt habe. Der Tatbestand von § 353d Nr. 3
sei erfüllt, die Vorschrift sei im konkreten Fall auch ein geeignetes Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Zwar schütze § 353d Nr. 3
in erster Linie die Unbefangenheit der am Verfahren Beteiligten, allerdings trete nach einhelliger Ansicht der Literatur sowie des BVerfG daneben als individuelles Schutzgut die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen (MüKoStGB/Puschke,
44 m.w.N.). Die Staatsanwaltschaft K. habe dementsprechend auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats wegen der Weitergabe der Tagebücher und von Bestandteilen der Ermittlungsakten an Journalisten eingeleitet. Randnummer 7 Der Kläger beantragt , Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, Randnummer 9 aus den Tagebüchern von Dr. A. B. wie folgt zu zitieren bzw. zitieren zu lassen: Randnummer 10
schon insoweit unschlüssig, als er nicht vortrage, inwieweit sein Tagebuch durch die Beschlagnahme zur amtlichen Mitteilung bzw. zum Teil der Anklageschrift geworden sei. Es sei an dem Kläger, darzulegen und zu beweisen, dass und welche Teile des Tagebuchs genau in der Anklageschrift oder als Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft übernommen worden seien. Randnummer 50 Der objektive Tatbestand des § 353d Nr. 3
sei auch nicht erfüllt, so die Beklagte weiter. Strafrechtliche Vorwürfe gegen den Kläger im Zusammenhang mit der C.- E.-Affäre seien nicht Kern der Berichterstattung, sodass die von der Beklagten veröffentlichten Notizen des Klägers nicht wesentlich für das gegen den Kläger laufende Strafverfahren sein dürften. Nach teleologischer Auslegung sei die Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Passagen nicht mehr vom Schutzbereich der Norm umfasst, da die Veröffentlichung nicht imstande sei, Einfluss auf die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Kläger zu nehmen. Randnummer 51 Hinzu komme, dass Teile der Tagebucheinträge im parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Stadt Hamburg zur Klärung der Frage, warum der Hamburger Senat und die Hamburger Steuerverwaltung bereit gewesen seien, Steuern in Millionenhöhe verjähren zu lassen und inwieweit es dabei zu einer Einflussnahme zugunsten der steuerpflichtigen Bank und zum Nachteil der Hamburgerinnen und Hamburger gekommen sei, inzwischen öffentlich thematisiert worden seien. So habe der anwaltliche Vertreter des Klägers zwei Stellungnahmen verlesen, in welchen er wortwörtlich die betreffenden Tagebucheintragungen zu Treffen zwischen dem Kläger und O. S. vorgelesen habe, die der Kläger mit seinen Anträgen zu den Ziffern 5, 6 und 10 angreife (vgl. Anlage B 3). Ferner seien in dem Strafverfahren gegen den früheren Generalbevollmächtigten der W. Bank vor dem Landgericht B. (Az.... ) mehrere Tagebucheinträge des Klägers in der Verhandlung verlesen und per Beamer im Saal gezeigt worden. Randnummer 52 Die Beklagte könne sich nach ihrer Auffassung auch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen analog § 193
berufen, da es ihr mit Hilfe der veröffentlichten Tagebuchauszüge gelinge, darzustellen, wie der Kläger seine persönlichen Beziehungen zur Hamburger Politik habe nutzen wollen, um seine Bank vor drohenden Steuernachzahlungen zu bewahren. Auch § 34
greife dementsprechend zugunsten der Beklagten. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Parlamentarische Untersuchungsausschuss auf die Berichterstattung der Beklagten zurückgehe (vgl. Anlage B 4). Randnummer 53 Der Kläger habe sich darüber hinaus selbst geöffnet, indem er vereinzelt Auszüge aus seinen persönlichen Aufzeichnungen in der BILD vom 19.02.2020 veröffentlicht habe. Namentlich betreffe dies den Antrag zu Ziffer 16 (vgl. Anlage B 5). Randnummer 54 Im Übrigen sei der Kläger ohnehin nur in seiner Sozialsphäre betroffen, so dass die Abwägung der betroffenen Interessen im Ergebnis zugunsten der Beklagten auszufallen habe. Randnummer 55 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 56 I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4, 7 bis 9, 11 bis 15 sowie 17 bis 18 des Klagantrags ein Unterlassungsanspruch zu (dazu unter 1.). Zur Klarstellung hat die Kammer die konkrete Verletzungsform in den Tenor mit aufgenommen. Bezüglich Ziffern 5, 6, 10 und 16 des Klagantrags besteht kein Unterlassungsanspruch (dazu unter 2.). Randnummer 57 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4, 7 bis 9, 11 bis 15 sowie 17 bis 18 des Klagantrags nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3
ein Unterlassungsanspruch zu, da die Mitteilung der streitgegenständlichen Zitate aus seinen Tagebüchern ihn in seinen Rechten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 353d Nr. 3
verletzt. Randnummer 58 a) § 353d Nr. 3
stellt im konkreten Fall ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 02.11.2020 (Az. 7 W 125/20) dazu ausgeführt: Randnummer 59 „Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, deren Schreiben vom 23. September 2020 der Antragsteller seinem Verfügungsantrag beigefügt hat, ist § 353 d Nr. 3
im konkreten Fall ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für ein Schutzgesetz ist, dass das Gesetz den Schutz eines Rechtsguts sowie seines Inhabers bezweckt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass § 353 d Nr. 3
u.a. die Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der vom Verfahren Betroffenen schützt (BVerfG, Beschl. V. 27.6.2014 – 2 BvR 429/12 –, Rn. 27, juris Beschl. V. 3.12.1985 – 1 BvL 15/84 – BVerfGE 71, 206-223, Rn. 39). Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gebietet Zurückhaltung in der Berichterstattung; das Verbot des § 353 d Nr. 3
gewährt den vom Verfahren Betroffenen insoweit jedenfalls einen gewissen Schutz vor vorzeitiger Bloßstellung (BVerfG a.a.O.).“ Randnummer 60 Auf diese Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Den Schutz eines anderen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bezweckt die fragliche Norm dann, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Es kommt dabei nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, intendiert hat (BGH NJW 2004, 356; Palandt-Sprau, BGB, 80. Auflage 2021, § 823 Rn. 58 m.w.Nw.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Vorschrift des § 353d Nr. 3
dient der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten sowie dem Schutz des vom Verfahren Betroffenen vor vorzeitiger öffentlicher Bloßstellung und Vorverurteilung (BT-Drs. 7/1261 S. 23; BVerfG, Beschluss vom 3.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 7; BeckOK
/Heuchemer, 48. Ed. 1.11.2020,
1). Somit intendiert die Vorschrift des § 353 Nr. 3
auch den Schutz des Klägers als dem vom Strafverfahren Betroffenen. Randnummer 61 Auch der funktionale Schutzbereich des Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist vorliegend eröffnet. Danach muss der entstandene Schaden zu den Schäden gehören, die durch die Norm verhindert werden sollen, es muss also das Rechtsgut oder Rechtsinteresse verletzt sein, dass das Gesetz schützen will (Palandt, BGB, § 823 Rn. 59). Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die veröffentlichten Tagebuchauszüge inhaltlich nicht unmittelbar den Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger, namentlich C.- E.-Geschäfte der W. Bank und den Vorwurf der Steuerhinterziehung, sondern die Frage einer möglichen Einflussnahme der Hamburger Politik auf eventuelle Rückforderungen der Steuerbehörden und damit einen zeitlich nachgelagerten Vorgang betreffen. Dies steht der Eröffnung des funktionalen Schutzbereichs jedoch nicht entgegen. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 353d Nr. 3
um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, so dass es nicht auf eine tatsächlich eingetretene Beeinträchtigung des Verfahrens ankommt (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019 Rn. 6,
6). Zum anderen ist aber auch nicht auszuschließen, dass die in den streitgegenständlichen Textpassagen geschilderten Vorgänge doch für das gegen den Kläger geführte Strafverfahren von Relevanz sind, beispielsweise im Rahmen der Beurteilung eines etwaigen Nachtatverhaltens. Deshalb ist eine Einschränkung des funktionalen Schutzbereichs des § 353d Nr. 3
vorliegend nicht angezeigt. Randnummer 62 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Tatbestand des § 353d Nr. 3
erfüllt. Bei den Tagebüchern handelt es sich um amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens. Dazu hat das Hanseatische Oberlandesgericht im vorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss vom 02.11.2020, 7 W 125/20) ausgeführt: Randnummer 63 „Bei den Tagebüchern des Antragstellers, aus denen die Antragsgegnerin wörtlich zitiert, handelt es sich um amtliche Dokumente eines Strafverfahrens. Die Tagebücher wurden aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht K. erwirkten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgericht K. beschlagnahmt. Der Umstand, dass es sich um private Aufzeichnungen des Antragstellers handelt, ändert nichts am Charakter eines 'amtlichen' Dokuments. Nach dem Gesetzestext ist auch die Veröffentlichung privater, aber für Zwecke des Strafverfahrens dienstliche Verwahrung genommene Urkunden tatbestandsmäßig (vgl. HansOLG Hamburg NStZ 1990, 283), sodass Privaturkunden ausreichen, die für die Zwecke des Strafverfahrens beschlagnahmt worden sind (BeckOK
/Heuchemer, 47. Ed. 1.8.2020,
3 353d Rn. 5 m.w.Nw.).“ Randnummer 64 Auch auf diese Ausführungen nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug. Sofern die Beklagte ausführt, dass private Tagebuchaufzeichnungen keine amtlichen Dokumente im Sinne des § 353d Nr. 3
seien, greift dieser Einwand nicht durch. Amtliche Schriftstücke im Sinne dieser Vorschrift sind vielmehr all jene Schriftstücke, die einem der genannten Verfahren zugeordnet werden können und von einer am Verfahren beteiligten Behörde herrühren bzw. in Auftrag gegeben wurden oder zu Zwecken des Verfahrens in den Gewahrsam einer am Verfahren mitwirkenden Behörde gelangt sind (MüKoStGB/Puschke,
59). Durch die Beschlagnahme sind die Tagebücher damit amtliche Dokumente im Sinne des § 353d Nr. 3
geworden. Randnummer 65 Sofern sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger nicht dazu vortrage, um welches Strafverfahren es gehe, steht dies dem Anspruch auch nicht entgegen. Denn es ist unstreitig, dass die Staatsanwaltschaft K. gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ermittelt und im Zuge dieser Ermittlungen seine Tagebücher beschlagnahmt wurden; dies ergibt sich schon aus dem streitgegenständlichen Pressebericht der Beklagten (Anlage K 1 bzw. Anlage B 1). Diese Informationen zum Strafverfahren reichen vorliegend aus. Randnummer 66 c) Diese amtlichen Dokumente hat die Beklagte in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt. Dazu das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 02.11.2021: Randnummer 67 „Die Antragsgegnerin hat auch 'wesentliche' Teile der Tagebücher mitgeteilt. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353 d Nr. 3
kommt es insoweit nicht auf die Länge des wiedergegebenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich mitgeteilt worden sind. Das Adjektiv 'wesentlich' bezieht sich auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile (vgl. Fischer,
,
65 m.w.N.). Folglich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht von Belang, ob die mitgeteilten Tagebucheinträge den strafrechtlichen Vorwurf, möglicherweise strafbare C.- E.-Geschäfte begangen zu haben, berühren. Dafür spricht auch, dass § 353 d Nr. 3
nicht nur den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens, sondern auch andere vom Verfahren Betroffene vor vorzeitiger Veröffentlichung schützt (vgl. BVerfG a.a.O.). Vorliegend handelt es sich ohne Zweifel um für den Antragsteller wichtige Teile seiner Tagebücher, zumal er sich hier u.a. zu bedeutsamen Treffen mit hochrangigen Politikern äußert.“ Randnummer 68 Diese Erwägungen gelten entsprechend für das vorliegende Verfahren. Der Einwand der Beklagten, dass die Frage der Wesentlichkeit gar nicht beurteilt werden könne, weil der Kläger nichts zum Umfang der Tagebücher vorgetragen habe, greift danach im Rahmen der Prüfung des § 353d Nr. 3
genauso wenig durch wie das Argument, dass der zitierte Tagebuchinhalt für das Strafverfahren hier keineswegs wesentlich sein dürfte. Auf beide Aspekte kommt es im Rahmen der Prüfung des § 353 Nr. 3
vor dem Hintergrund der weiten Auslegung dieser Vorschrift nicht an. Als unwesentlich im Sinne des § 353d Nr. 3 wird man jedenfalls nur solche Teile eines Schriftstücks ansehen können, die nebensächliche, belanglose Fragen oder reine Formalien behandeln (Vormbaum in: Laufhütte u.a.,
Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 353d Rn. 59). Da die zitierten Passagen aus den Tagebüchern des Klägers sich keineswegs nur auf belanglose Fragen oder reine Formalien beschränken, und für den Kläger bedeutsam sind, handelt es sich vorliegend um wesentliche Teile im Sinne des § 353d Nr. 3
. Randnummer 69 d) Die Mitteilung der fraglichen Zitate durch die Beklagte geschah auch, bevor diese i.S.d. § 353d Nr. 3
in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind. Die Beklagte kann insoweit nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass in dem Strafverfahren gegen den früheren Generalbevollmächtigten der W. Bank vor dem Landgericht Bonn mehrere Tagebucheinträge des Klägers in der Verhandlung verlesen und per Beamer im Saal gezeigt worden seien. Denn dieser Vortrag lässt offen, ob gerade eine oder mehrere der hier streitgegenständlichen im Rahmen des Strafverfahrens in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind. Randnummer 70 e) Die Veröffentlichung der Beklagten ist auch nicht gerechtfertigt. Insbesondere besteht keine Rechtfertigung durch ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Hanseatische Oberlandesgericht führt dazu in seinem Beschluss vom 02.11.2020 wie folgt aus: Randnummer 71 „Schließlich steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, dass an dem Inhalt der Mitteilungen ein außerordentlich hohes öffentliches Informationsinteresse besteht. Der Antragsgegnerin ist nämlich nicht verwehrt, den Inhalt der Eintragungen zu kommunizieren. Verboten ist lediglich, die Mitteilungen in wörtlicher Rede wiederzugeben. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 1985 (a.a.O., Rn. 48) ausgeführt, dass die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheiten durch die Vorschrift des § 353 d Nr. 3
deshalb nur in geringem Ausmaß beschränkt werden. Insoweit macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass es auf eine Interessenabwägung insoweit nicht ankommt. Der Antragsgegnerin ist zwar einzuräumen, dass bei nicht wortgetreue Wiedergabe die Gefahr besteht, die Informationen zu verzerren oder unzutreffend zu interpretieren. Diese vermeidbare Gefahr ist indes nicht geeignet, das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen infrage zu stellen.“ Randnummer 72 Auch auf diese Ausführungen nimmt die Kammer umfänglich Bezug. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG als solches im Rahmen des § 353d Nr. 3
keine Mitteilungsbefugnis, und zwar auch dann nicht, wenn über Verfahren von hoher oder gar höchster Bedeutung berichtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1985, 1 BvL 15/84, Juris Rn. 49). Eine Rechtfertigung würde zudem voraussetzen, dass gerade die wörtliche Mitteilung das erforderliche Mittel ist (Schönke/Schröder/Perron/Hecker, 30. Aufl. 2019 Rn. 58,
58), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch das von der Beklagten angeführte Streben nach Authentizität in der Berichterstattung rechtfertigt nicht die Erfüllung des Straftatbestandes des § 353d Nr. 3
. Damit bedarf es im Einklang mit der Auffassung des HansOLG keiner näheren Abwägung der betroffenen Interessen, nachdem § 353d Nr. 3
als verwirklicht anzusehen ist. Randnummer 73 Dementsprechend kommt der Beklagten auch § 34
nicht zugute, da schon nicht ersichtlich ist, dass die von der Beklagten so bezeichnete Gefahr drohender Nachteile zulasten der Steuerzahler nicht anders als durch die Veröffentlichung der fraglichen Zitate abwendbar wäre, über welche die relevanten Ermittlungsbehörden ohnehin bereits verfügten. Randnummer 74 An dieser Einschätzung vermag auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 08.07.2015 – 4 U 182/14 = BeckRS 2015, 12149) nichts zu ändern. Denn in der dortigen Entscheidung ging es um die Veröffentlichung geheim angefertigter Filmaufnahmen, welche allerdings ohne die Verwirklichung eines Straftatbestands erlangt wurden (Rz. 133 f.), so dass bereits insoweit ein maßgeblicher Unterschied zu der hiesigen Fallkonstellation besteht. Randnummer 75
in öffentlicher Verhandlung erörtert worden. Dabei ist nach vorzugswürdiger Ansicht unschädlich, dass die Verlesung nicht im Ausgangsverfahren erfolgte, also in dem von der Staatsanwaltschaft K. gegen den Kläger betriebenen Ermittlungsverfahren (vgl. (NK-
/Lothar Kuhlen, 5. Aufl. 2017,
33 m.w.N.). Es ist auch davon auszugehen, dass die Verlesung der Einträge durch einen Anwalt des Klägers – und damit mit dessen Einverständnis – erfolgte, so dass aufgrund der insoweit anzunehmenden Selbstöffnung des Klägers eine noch vorzunehmende Abwägung der betroffenen Interessen zu Ungunsten des Klägers ausfällt. Randnummer 78 b) Der Antrag zu Ziffer 16 ist unbegründet. Denn diese Äußerung betrifft einen Tagebuch-Auszug, den der Kläger im Februar 2020 unstreitig über seine Anwälte in der Bild-Zeitung als Abdruck der Original-Tagebuchseite hat veröffentlichen lassen (vgl. Anlage B 5). Zwar stellt die Einwilligung des Betroffenen im Rahmen des § 353d Nr. 3
keinen Rechtfertigungsgrund dar. Da das Rechtsgut des Tatbestands des § 353d Nr. 3
die Rechtspflege ist und Persönlichkeitsrechte nur als Reflex geschützt sind, kann hierüber weder von einem Beschuldigten noch von anderen Prozessbeteiligten disponiert werden. Daher kann weder ein Beschuldigter in eine Veröffentlichung einwilligen noch können Organe der Justiz (Staatsanwaltschaft, Gericht) diese genehmigen (MüKoStGB/Puschke, 3. Aufl. 2019,
74). Vorliegend macht der Kläger aber über § 823 Abs. 2 BGB auf Grundlage seiner als Reflex geschützten Persönlichkeitsrechte gerade einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser Schutz erstreckt sich aber nicht auf solche Tagebuch-Passagen, die der Kläger zuvor selbst veröffentlicht hat; anderenfalls führte das zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass der Kläger über §§ 823 Abs. 2 BGB, 353d Nr. 3
Unterlassungsansprüche bezüglich solcher Textpassagen erwirken könnte, die er zuvor selbst veröffentlicht hat. Randnummer 79 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 80 III. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.