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LG Hamburg 10. Zivilkammer 310 O 174/21 Urteil Ansprüche des Urhebers auf Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen der Verwendung einer Fotografie § 13

Ansprüche des Urhebers auf Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen der Verwendung einer Fotografie Orientierungssatz 1. Bei der Frage, ob der Urheber hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aktivleg

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G zu zahlen. Eine Verletzung der Verwertungsrechte gemäß §§ 16, 19a UrhG liegt demgegenüber nicht vor, da der Kläger insoweit nicht aktivlegitimiert ist. Randnummer 37

  1. a)Dass die streitgegenständliche Fotografie Schutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG genießt, steht zwischen den Parteien mit Recht nicht im Streit. Randnummer 38
  2. b)Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen die Verletzung

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G geltend macht, ist er aktivlegitimiert (dazu nachfolgend unter aa). Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Vornahme von Nutzungshandlungen gemäß §§ 16, 19a UrhG fehlt es dem Kläger demgegenüber an der Aktivlegitimation (dazu nachfolgend unter bb). Randnummer 39 aa) Soweit der Kläger die Verletzung

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G geltend macht, ist er aktivlegitimiert, da es sich um einen Teil seines Urheberpersönlichkeitsrechts handelt (Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze, UrhG,

  1. Aufl. 2022, § 97 Rn. 17; Leistner in Schricker/Loewenheim, UrhR,
  2. Aufl. 2020, § 97 Rn. 41). Randnummer 40 bb) Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Vornahme von Nutzungshandlungen gemäß §§ 16, 19a UrhG fehlt es dem Kläger allerdings an der Aktivlegitimation. Randnummer 41

(1)Der Inhaber des Urheberrechts, der einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (BGH, GRUR 2016, 487 Rn. 26 - Wagenfeld-Leuchte II, m.w.N.). Die Aktivlegitimation für Schadensersatzansprüche beschränkt sich dann zudem der Höhe nach auf den Schaden, der gerade ihm selbst - trotz der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte - durch die Verletzung entstanden ist (BGH, GRUR 1999, 984, juris Rn. 54 - Laras Tochter). Randnummer 42 Soweit der Kläger auf die Entscheidungen OLG München, ZUM 2014, 420, juris Rn. 15 f. und OLG Frankfurt, ZUM-RD 2016, 720, juris Rn. 56 verweist, in denen die Oberlandesgerichte in Fällen unberechtigter Unterlizenzierung eine Aktivlegitimation des Urhebers trotz Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte angenommen haben, lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen, dass sie sich mit der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem Erfordernis eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Urhebers an der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auseinandergesetzt haben. Randnummer 43 Auf dieses Erfordernis kann hier entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb verzichtet werden, weil es sich nicht um einen der „üblichen Verletzungsfälle“ handele, bei denen Dritte irgendwo Bilder „klauen“ und für ihre eigenen Zwecke nutzen würden, sondern die Nebenintervenientin vielmehr unter Verstoß gegen § 35 UrhG einem Dritten eine Unterlizenz eingeräumt habe. Die beiden Fälle sind in Bezug auf die Aktivlegitimation des Urhebers nicht unterschiedlich zu behandeln, denn im Ergebnis handelt der Dritte in beiden Fällen gleichermaßen rechtswidrig, sei es, weil ihm von vornherein nie eine Lizenz eingeräumt werden sollte oder weil die versuchte Lizenzeinräumung mangels Zustimmung des Urhebers unwirksam war. Bei der Frage, ob der Urheber hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert ist, geht es allein darum, ob ihm selbst durch die Nutzung des Dritten ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, so dass ihm ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen ist. Da dem deutschen Recht ein Strafschadensersatzanspruch fremd ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 26 - Nachlizenzierung; BGH, GRUR 2022, 229 Rn. 84 - ÖKO-TEST III), kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob Dritte ohne einen Schadensersatzanspruch des Urhebers keine „ernsthaften Konsequenzen befürchten müssten“, da sie als „Lehrgeld“ lediglich die Rechtsverfolgungskosten für die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen zahlen müssten. Randnummer 44 Dass der ausschließliche Lizenznehmer sich nicht um den Schutz der ihm eingeräumten Rechte „kümmert“ (vgl. LG Düsseldorf, ZUM-RD 2014, 387, juris Rn. 41; Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., 2022, § 97 Rn. 19), reicht zwar für eine Aktivlegitimation des Urhebers in Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus, genügt aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht für eine Aktivlegitimation hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die dem Schutz der wirtschaftlichen, aber nicht ideellen Interessen des Urhebers dienen. Randnummer 45
(2)Die Erklärungen des Klägers gemäß den Anlagen B 5 und B 6 sind gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass er der E. N. GmbH ausschließliche Nutzungsrechte bzgl. der Nutzungshandlungen nach §§ 16, 19a UrhG mit dinglicher Wirkung eingeräumt hat. Randnummer 46 (
  1. a)Dass die Nutzungsrechtseinräumung durch den Kläger gegenüber der E. N. GmbH überhaupt die Rechte nach §§ 16, 19a UrhG betraf, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Randnummer 47 Soweit der Kläger mit Stimmen in der Literatur (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 34 Rn. 22, § 35 Rn. 10) der Ansicht ist, dass es sich bei dem Recht zur Unterlizenzierung um ein eigenes Nutzungsrecht handele, das von der Nutzungsrechtseinräumung durch den Kläger nicht erfasst sei, kann eine Entscheidung darüber hier dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Beklagte in dieses Recht nicht eingegriffen, da sie selbst keine Unterlizenz erteilt hat. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Nebenintervenientin wegen der Verletzung eines etwaigen selbständigen Nutzungsrechts der Unterlizenzierung wären nicht streitgegenständlich. Randnummer 48 (
  2. b)Die vom Kläger gewählten Formulierungen „Übertragung aller Rechte“ (Anlage B 5) bzw. „Übertragung der exklusiven Bildnutzungsrechte“ (Anlage B 6) lässt keinen Zweifel daran, dass der E. N. GmbH damit nicht nur einfache, sondern eben „exklusive“, also ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden sollten. Der Umstand, dass es im Anschluss danach jeweils heißt, dass darin eine „Nutzung durch den E. Konzern“ eingeschlossen sei, beschränkt die umfassende Rechtseinräumung nicht, sondern ist nur für die Frage von Bedeutung, ob und inwieweit der Kläger der E. N. GmbH gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG darüber hinaus gestattet hat, Unterlizenzen zu erteilen. Die Ansicht des Klägers, dass die Formulierungen dahingehend auszulegen seien, dass der Begriff der „Exklusivität“ allein auf die Nutzung des Bildmaterials innerhalb des Konzerns „gemünzt“ gewesen sei, findet im Wortlaut keine Stütze. Dinglich wären Nutzungsrechte nach §§ 16, 19a UrhG „nur zur Ausübung im E.-Konzern“ zudem nicht abspaltbar, so dass eine solche inhaltliche Beschränkung der Nutzungsrechtseinräumung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG) dinglich nicht wirksam wäre. Randnummer 49
(3)Dass dem Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bzgl. der Verletzung der Rechte nach §§ 16, 19a UrhG im oben genannten Sinne zusteht, hat er nicht schlüssig dargelegt. Daraus, dass ein berechtigtes Interesse des pauschal abgegoltenen Urhebers bzgl. der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs dann vorliegen soll, wenn ihm ein Korrekturanspruch gegen seinen Vertragspartner nach §§ 32, 32a zusteht (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 12. Aufl. 2018, § 97 Rn. 128), kann der Kläger nichts für ihn Günstiges ableiten. Er hat nicht im Ansatz dargelegt, warum die „Abgeltung uneingeschränkter exklusiver Nutzungsrechte für eine professionelle Fotoserie einschließlich der Gestattung der Nutzung durch den gesamten E.-Konzern zu einem pauschalen Honorar von lediglich € 1.500,00 netto“ [richtig: 11.500 € netto] unangemessen niedrig sein soll, so dass ihm ein Anspruch gemäß §§ 32, 32a UrhG zustehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Vertragspartners besteht, zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Vertragspartner erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, GRUR 2021, 955 Rn. 32 - Das Boot III). An Vortrag des Klägers dazu fehlt es in jeder Hinsicht. Randnummer 50
  1. c)Die Beklagte hat das Urheberbenennungsrecht des Klägers gemäß § 13 UrhG verletzt, indem sie ihn nicht als Urheber der Fotografie benannt hat. Die fehlende Urhebernennung war nicht auf Grund eines Verzichts des Klägers gerechtfertigt. Randnummer 51
  2. aa)Ein Urheber kann - jedenfalls außerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen - wirksam auf sein Benennungsrecht verzichten (vgl. HansOLG, GRUR-RR 2011, 293 , juris Rn. 211 ). Randnummer 52
  3. bb)Einen entsprechenden Verzicht hat der Kläger in der E-Mail vom 21.02.2006 (Anlage B 7) zwar erklärt. Diese Erklärung ist jedoch dahingehend auszulegen, dass sie sich lediglich auf Nutzungshandlungen der E. N. GmbH oder anderer Gesellschaften des E.-Konzerns bezog, an die die E. N. GmbH die Fotografien - auch kurzfristig - weitergeben durfte. Außenstehende Dritte wie die Beklagte können sich daher nicht mit Erfolg auf den Verzicht berufen. Bei der streitgegenständlichen Broschüre handelt es sich bereits ausweislich des Impressums auf der letzten Seite um Werbematerial der Nebenintervenientin und nicht des E.-Konzerns. Dass die Nebenintervenientin an der Erstellung der Broschüre beteiligt war und es sich bei „t.- b.“ um ein Gemeinschaftsprojekt gehandelt haben soll, würde nichts daran ändern, dass die Nutzung jedenfalls auch - und sogar in erster Linie - durch ein konzernfremdes Unternehmen erfolgt ist. Der Verzichtserklärung des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass sie solche „auch fremden“ Nutzungshandlungen erfassen sollte. Randnummer 53
  4. d)Der Höhe nach schätzt die Kammer den Schaden, der dem Kläger durch die Verletzung des Urhebernennungsrechts gemäß § 13 UrhG entstanden ist, auf Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) gemäß § 287 ZPO auf 3.160 €. Randnummer 54
  5. aa)In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die fehlende Benennung als Urheber im Regelfall Schadensersatzansprüche auslöst. Insbesondere bei Fotografie ist die rechtswidrig unterlassene Namensnennung im Rahmen der Berechnung des materiellen Schadens durch eine Erhöhung des als Schadensersatz zu gewährenden Lizenzsatzes zu berücksichtigen. Die Höhe der wegen der unterbliebenen Urhebernennung zusätzlich zu zahlenden Lizenz wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend mit 100% angesetzt (HansOLG, ZUM-RD 2013, 390 , juris Rn. 98 , m.w.N.). Randnummer 55
  6. bb)Als Grundlage der Schadensschätzung geht die Kammer von dem einfachen Lizenzbetrag aus, der festzusetzen gewesen wäre, wenn (auch) die Nutzung gemäß §§ 16, 19a UrhG zu vergüten gewesen wäre. Dass dem Kläger hier insoweit kein Schadensersatzanspruch zusteht, ändert nichts an der grundsätzlichen Berechnungsweise. Randnummer 56 Die Kammer tritt nicht der Ansicht der Beklagten bei, dass der Schadensersatz hier Null sei, weil „vereinfacht“ davon gesprochen werden könnte: „2 x 0 ist immer 0!“ Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 29. Juni 2016 - I-6 W 72/16, juris Rn. 12; vgl. auch OLG Köln, GRUR 2015, 167. juris Rn. 99) trifft ersichtlich nicht den vorliegenden Fall, da die Fotografie hier nicht - etwa im Rahmen einer Creative-Commons-Lizenz - sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos freigegeben wurde, so dass auch der Namensnennung kein wirtschaftlicher Wert zugemessen werden könnte. Im Streitfall lizenziert der Kläger seine Fotografien vielmehr entgeltlich und steht ihm ein Schadensersatzanspruch für die Nutzung gemäß §§ 16, 19a UrhG vorliegend lediglich deshalb nicht zu, weil er insoweit eben wegen dieser Lizenzierung nicht mehr Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist. Randnummer 57
  7. cc)Die Berechnung der fiktiven Lizenz durch den Kläger hat die Beklagte nicht substantiiert angegriffen. Der Durchschnittswert für eine der 49 Fotografien, für die der Kläger den Pauschalpreis in Höhe von 11.500 € erhalten hat, kann schon deshalb nicht zur Grundlage der Berechnung gemacht werden, weil davon auszugehen ist, dass darin ein erheblicher Mengenrabatt enthalten ist. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Betrag von 3.160 € für eine fehlende Benennung für einen Zeitraum von sieben bis acht Jahre angemessen. Randnummer 58
  8. e)Zinsen auf die Schadensersatzforderung stehen dem Kläger gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB erst ab dem Ablauf der in der Abmahnung (Anlage K 6) gesetzten Frist, also ab dem 31.05.2021, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Randnummer 59 Für einen längeren Zeitraum und zu einem höheren Zinssatz wären Zinsen nur dann zuzusprechen, wenn bei freien Lizenzverhandlungen üblicherweise eine Fälligkeitsabrede und eine Vereinbarung über einen höheren Zinssatz getroffen worden wäre (vgl. BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 55 - BTK). Für die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, dass er eine solche Fälligkeitsabrede regelmäßig vereinbare, hat der Kläger auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.05.2022 keinen Beweis angeboten. Aus den von ihm vorgelegten Rechnungen in den Anlagen K 8, K 17, K 25 und K 26 ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht, da es darin lediglich heißt „zahlbar bis Die einseitige Vorgabe eines Zahlungsziels stellt jedoch keine Bestimmung einer Leistungszeit nach dem Kalender gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, denn diese muss durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrundeliegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (vgl. BGH, NJW 2008, 50 Rn. 7). Randnummer 60 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des Anteils der Abmahnkosten zu, der für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wegen der Verletzung der Verwertungsrechte nach §§ 16, 19a UrhG und die fehlende Urheberbenennung nach § 13 UrhG angefallen ist, da die Abmahnung insoweit gemäß § 97a UrhG berechtigt war. Dieser Anteil beträgt, wie vom Kläger errechnet, 615,72 €. Randnummer 61
  9. a)Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter). Randnummer 62
  10. b)Die Abmahnung war gemäß § 97a UrhG berechtigt, soweit der Kläger Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung der Verwertungsrechte nach §§ 16, 19a UrhG und die fehlende Urheberbenennung nach § 13 UrhG geltend gemacht hat. Randnummer 63
  11. aa)Hinsichtlich der fehlenden Urheberbenennung gemäß § 13 UrhG gelten für den Unterlassungsanspruch dieselben Erwägungen wie bezüglich des Schadensersatzanspruchs (s.o.). Randnummer 64
  12. bb)Auch hinsichtlich der Verletzung der Rechte aus §§ 16, 19a UrhG stand dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu. Randnummer 65
(1)Die Beklagte hat Nutzungshandlungen gemäß §§ 16, 19a UrhG vorgenommen, indem sie die Fotografie zu Zwecken der Herstellung der physischen Broschüre gemäß Anlage K 5 sowie der Bereithaltung der Broschüre in elektronischer Form auf einem Internetserver vervielfältigt und die Broschüre mit der Fotografie sodann über das Internet öffentlich zugänglich gemacht hat. Randnummer 66
(2)Bezüglich dieses Unterlassungsanspruchs war der Kläger trotz der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an die E. N. GmbH aktivlegitimiert. Denn in Bezug auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist der Urheber neben dem ausschließlichen Lizenznehmer aktivlegitimiert, wenn er ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs hat, wobei dies aufgrund der Verbundenheit mit dem Werk - anders als in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch - in der Regel zu bejahen ist (vgl. Leistner in Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Auflage 2020, § 97 Rn. 44; Reber in BeckOK.UrhR, 33. Edition, Stand: 15.01.2022, § 97 Rn. 25; Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhR, 12. Auflage 2018, § 97 Rn. 128). Randnummer 67
(3)Die Beklagte handelte rechtswidrig, als sie die Fotografie vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat, da sie diesbezüglich nicht über Nutzungsrechte verfügte. Die Nebenintervenientin konnte ihr solche Nutzungsrechte nicht wirksam verschaffen. Dabei kann dahinstehen, ob und wie die Nebenintervenientin auf Grund der Verschmelzungen und Abspaltungen im E.-Konzern Inhaberin derjenigen ausschließlichen Nutzungsrechte geworden sein soll, die der Kläger der E. N. GmbH eingeräumt hatte. Denn jedenfalls durfte die Nebenintervenientin Unterlizenzen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur mit Zustimmung des Klägers erteilen. An einer solchen Zustimmung fehlte es jedoch, soweit es um die Lizenzerteilung an Unternehmen außerhalb des E.-Konzerns ging. Der Kläger hat in seinen Erklärungen zu Rechtseinräumungen stets nur einer freien Nutzbarkeit innerhalb des Konzerns zugestimmt. Randnummer 68
  1. cc)Dass die Abmahnung auch die formellen Voraussetzungen gemäß § 97a UrhG erfüllte, zieht die Beklagte mit Recht nicht in Zweifel. Randnummer 69
  2. c)Der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche hat der Kläger einen Wert von 7.500 € und der gesamten Abmahnung einen Wert von 13.820 € beigemessen, was von der Beklagten jeweils mit Recht nicht beanstandet wird. Die Höhe der Abmahnkosten hat der Kläger zutreffend mit 1.134,55 € errechnet. 54,27 % hiervon sind 615,72 €. Randnummer 70
  3. d)Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. Randnummer 71 3. Hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 6.320 € war die Abmahnung demgegenüber nur zur Hälfte berechtigt, da dieser Anspruch nur zur Hälfte besteht (s.o.). Der Kläger hat insoweit daher nur einen Anspruch auf die Zahlung der Hälfte von 45,73 % von 1.134,55 €, also auf 259,41 €. Auch insoweit ergibt sich der Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. II. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO. III. Randnummer 73 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Bei dem Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten handelt es sich in Höhe von 518,83 € um eine Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöht, da die Abmahnkosten insoweit für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs angefallen sind (§ 44 Abs. 1 GKG). Soweit Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 615,72 € für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verlangt wird, handelt es sich demgegenüber um eine Hauptforderung, da der Unterlassungsanspruch selbst nicht streitgegenständlich ist (§ 44 Abs. 2 GKG).

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