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Landessozialgericht Hamburg 2. Senat L 2 U 52/20 Urteil Maßgebliches Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bei Einbürgerung eines DDR-Bürgers in d

Maßgebliches Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bei Einbürgerung eines DDR-Bürgers in die Bundesrepublik Deutschland Orientierungssatz Wurde nach Übersiedlung eines Bürgers der DDR in die Bunde

§ 215Abs.

1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Randnummer 15 Auch führe Art. 19 Einigungsvertrag über die Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung nicht entgegen den Regelungen in § 1150 Abs.

§ 215Abs.

1 Satz 1 SGB VII dazu, dass er unmittelbar aus dem Bescheid des F. vom

  1. Mai 1970 einen Anspruch auf Rente nach einer MdE um 20 v.H. geltend machen könnte. Denn Art. 19 Einigungsvertrag werde als einfaches Bundesgesetz inhaltlich ausgestaltet und in seiner Reichweite begrenzt durch andere Bundesgesetz, wie diejenigen zur ebenfalls im Einigungsvertrag vorgesehenen Rentenüberleitung (vgl. Art. 30 Abs. 5 Einigungsvertrag). Zudem sei der Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, der der Entscheidung des BSG vom
  2. September 2001 – B 2 U 41/00 R zugrunde gelegen habe. Schließlich wies das Landessozialgericht darauf hin, dass die Durchführung des damaligen FRG-Verfahrens für den Kläger erheblich günstiger gewesen wäre, wenn medizinisch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften der RVO vorgelegen hätte. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom
  3. Januar 2019 (B 2 U 222/18 B) als unzulässig verworfen. Randnummer 16 Am
  4. Oktober 2018 beantragte der Kläger erneut die Zahlung einer Rente wegen der anerkannten Lärm-Berufskrankheit. Er verwies darauf, dass eine BK Nr. 2301 bereits mit Bescheid vom
  5. Juni 1992 anerkannt worden sei und fügte eine ärztliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Versorgungsamtes H. vom
  6. September 2018 bei, (wonach die Auswertung eines Tonaudiogrammes vom
  7. September 2016 eine beiderseitige Schallempfindungsschwerhörigkeit und die Hörverluste von 42% rechts und 48% links nach Ziff. 5.2.4 der Versorgungsmedizin-Verordnung einen GdB von 20 ergebe.) Zudem wies er darauf hin, dass in dem von Dr. M. im Jahr 1992 erstellten Gutachten handschriftliche Änderungen zu seinen Ungunsten vorgenommen worden seien. Schließlich sei ein GdB mit dem GdS gleichzusetzen. Bei ihm sei von einem GdS von 30% auszugehen. Randnummer 17 Mit Bescheid vom
  8. Oktober 2018 und Widerspruchsbescheid vom
  9. Dezember 2018 wies die Beklagte den Antrag auf Überprüfung und Rücknahme zurück. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die für die Entscheidung erheblich seien, bzw. die beim Erlass des Bescheides vom
  10. Juni 2992 nicht schon berücksichtigt worden seien. Er gehe seit 1989 keiner Erwerbstätigkeit nach und sei daher keinem Lärm mehr in gehörschädigendem Ausmaß ausgesetzt. Nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen könne sich jedoch eine Lärmschwerhörigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Lärmbereich nicht weiter verschlechtern. Für die Beurteilung des Hörverlustes seien daher nach wie vor die Audiogramme vom
  11. April 1992 maßgeblich und für die Bewertung einer MdE heranzuziehen. Randnummer 18 Am
  12. Januar 2019 hat der Kläger dagegen Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Randnummer 19 Er weist erneut darauf hin, dass sich sein formloser Antrag vom
  13. Juli 1991 auf die Weiterzahlung der von den DDR-Sozialbehörden bescheinigten Unfall-Teilrente bezogen habe und nicht als Eingliederungsantrag hätte gewertet werden dürfen. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem vorangegangenen Verfahren. Randnummer 20 Die Beklagte hat sich auf die Verwaltungsakte sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen. Der Kläger habe zuletzt 1989 im Lärm gearbeitet. 1992 sei im Rahmen des FRG eine BK 2301 ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit anerkannt worden. Für die Beurteilung seien die Befunde aus dem Jahr 1992 maßgeblich gewesen, weil sie zeitnah zum Ende der Lärmbelastung erhoben worden seien. Hinsichtlich der Anträge des Klägers auf Rente, Hörgerät und Anerkennung des Tinnitus seien ebenfalls die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Endes der Lärmexposition im Jahre 1989 heranzuziehen gewesen. Das insoweit heranzuziehende Gutachten von Herrn Dr. M. aus dem Jahr 1992 ergebe unter Berücksichtigung der Königsteiner Empfehlung eine Innenohrschwerhörigkeit im Ausmaß einer „beginnenden Schwerhörigkeit“ (Normalhörigkeit), die mit dem Tinnitus keine rentenberechtigende MdE verursache. Ein Anspruch auf ein Hörgerät bestehe nicht. Randnummer 21 Mit Gerichtsbescheid vom
  14. November 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Bremen, des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, des Sozialgerichts Hamburg und des Landessozialgerichts Hamburg führt es aus, dass die Ablehnung einer Rentenzahlung durch Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Bescheid vom
  15. Juni 1992 rechtmäßig erfolgt sei. Randnummer 22 Ergänzend weist es darauf hin, dass die Übersiedlung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 1989 und die Antragstellung im Jahr 1991 die maßgeblichen Faktoren dafür seien, dass ein entsprechendes Rentenverfahren zum damaligen Zeitpunkt

(1991)nach dem Fremdrentengesetz durchzuführen war. Dieses Verfahren hätte für den Kläger, wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Lärm-Berufskrankheit vorgelegen hätten, gegenüber einer Antragstellung ab dem
  1. Januar 1992 eine erhebliche Begünstigung dargestellt. Nur weil die medizinischen Voraussetzungen in Bezug auf die Folgen der anerkannten BK 2301 (eine Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach den damals anzuwendenden Vorschriften des FRG in Verbindung mit der RVO nicht vorgelegen hätte, habe dem Kläger - zutreffend - keine Verletztenrente gewährt werden können. Randnummer 23 Der Kläger hat am
  2. Dezember 2020 gegen den ihm am
  3. November 2020 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Randnummer 24 Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Anerkennungsbescheid der DDR, mit dem ihm eine Teilrente zugesprochen worden war, nach Art. 19 des Einigungsvertrages zwischen der BRD und der DDR über den
  4. Oktober 1990 hinaus grundsätzlich wirksam und im Sinne des § 77 SGG bindend sei. Auch habe eine Überleitung nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO zu erfolgen, weil die Ausschlussregelung des § 1150 Abs. 2 Nr. 2 RVO aufgrund der Regelung des Art. 19 des Einigungsvertrages keine Anwendung finde. Zudem habe es sich bei seinem Antrag beim Magistrat der Stadt Bremerhaven im August 1991 nicht um eine Antragstellung nach dem FRG gehandelt. Weiterhin weist der Kläger darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. M. in seinem Gutachten vom
  5. April 1992 nicht zutreffend seien. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  6. November 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  7. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. Dezember 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom
  9. Juni 1992 wegen der Folgen der Lärm-Berufskrankheit ab dem
  10. Juli 1991 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert zu gewähren. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und hält diese für rechtmäßig. Der Kläger habe zuletzt im Jahr 1989 im Lärm gearbeitet. Für die Entscheidung vom
  11. Juni 1992, mit dem Kläger im Rahmen des Fremdrentengesetz eine Berufskrankheit Nr. 2301 ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit anerkannt worden sei, seien die Befunde aus dem Jahr 1992 maßgeblich gewesen, weil diese zeitnah zum Ende der Lärmbelastung erhoben worden seien. Randnummer 30 Mit Beschluss vom
  12. April 2021 hat der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 31 Der Senat hat am
  13. Oktober 2022 mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird verwiesen. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und der beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden kann, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§§ 143, 144 SGG) und form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Randnummer 34 Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom
  14. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  15. Dezember 2018 ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht den vom Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestellten Überprüfungsantrag abgelehnt. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Randnummer 35 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Bescheid vom
  16. Juni 1992 abzuändern und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Das Gericht verweist auf die zutreffenden Darstellungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG) und auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
  17. Dezember 2018 (§ 136 Abs. 3 SGG). Darin wurde dem Kläger noch einmal ausführlich erläutert, dass aufgrund der inzwischen mehrfach gerichtlich bestätigten Anwendbarkeit des Fremdrentengesetzes über die Ansprüche unabhängig von früheren Entscheidungen des in der DDR zuständigen Versicherungsträgers zu entscheiden und aufgrund der Feststellungen von Dr. M. in seinem Gutachten vom
  18. April 1992 ein Rentenanspruch nicht gegeben war. Zudem wird auch auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen vom
  19. Oktober 2014 (L 14 U 128/13) und des erkennenden Senats vom
  20. September 2018 (L 2 U 14/18) Bezug genommen. In letzterer Entscheidung hat der Senat ausdrücklich festgestellt: Randnummer 36 „[…] dass § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr.

§ 215Abs.

1 Satz 1 SGB VII eine Überleitung des vom F. mit Bescheid vom

  1. Mai 1970 festgestellten Rentenanspruchs nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausschließt, weil die BK mit Wirkung für die Zeit vor dem
  2. Januar 1992 nach dem FRG anerkannt worden ist, ohne dass darüber hinaus die Begründung eines Leistungsanspruchs erforderlich wäre (LSG Hamburg, Urteil vom
  3. August 1998 – III UBf 46/97, HVBG-INFO 1999, 3568, nachgehend BSG, Beschluss vom
  4. August 1999 – B 2 U 283/98 B, HVBG-INFO 1999, 3572), und der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem
  5. Januar 1992 nicht (wieder) in das Beitrittsgebiet verlegt hatte. Randnummer 37 Anders als der Kläger wohl meint, führt Art. 19 Einigungsvertrag über die Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung nicht entgegen den Regelungen in § 1150 Abs.

§ 215Abs.

1 Satz 1 SGB VII dazu, dass er unmittelbar aus dem Bescheid des F. vom

  1. Mai 1970 einen Anspruch auf Rente nach einer MdE um 20 v.H. geltend machen könnte. Denn Art. 19 Einigungsvertrag als einfaches Bundesgesetz (vgl. Art. 45 Abs. 2 Einigungsvertrag; s. hierzu auch SG Bremen, Gerichtsbescheid vom
  2. Januar 2012 – S 14 R 335/09, juris, m.w.N.) wird inhaltlich ausgestaltet und in seiner Reichweite begrenzt durch andere Bundesgesetze wie diejenigen zur ebenfalls im Einigungsvertrag vorgesehenen Rentenüberleitung (vgl. Art. 30 Abs. 5 Einigungsvertrag). Randnummer 38 Entgegen der klägerischen Auffassung ist der hiesige Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, der der Entscheidung des BSG vom
  3. September 2001 – B 2 U 41/00 R – zu Grunde lag. Im Rahmen der Auslegung des zu ermittelnden wirklichen Willens bei der Antragstellung am
  4. Juli 1991 – oder auch zu einem späteren Zeitpunkt – ist zu berücksichtigen, dass zunächst die B1 mit ihrem Schreiben vom
  5. Juli 1991 deutlich darauf hinwies, dass ein Verfahren nach dem FRG durchgeführt werden sollte, woraufhin der Kläger nicht nur nicht widersprach, sondern hieran mitwirkte, indem er zunächst im November 1991 die ausdrücklich als Antrag auf Gewährung einer Rente nach dem FRG überschriebenen mehrseitigen Formulare der S1 ausfüllte und einreichte und sich schließlich im April 1992 im Rahmen der Begutachtung durch Dr. M. untersuchen ließ. Daher ist der Senat davon überzeugt, dass dem Bescheid der Beklagten vom
  6. Juni 1992 ein Antrag des Klägers auf Eingliederung nach dem FRG zu Grunde lag, zumal der Kläger den Bescheid nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens mit ausweislich des Widerspruchsbescheids lediglich medizinischen Einwendungen (zunächst) nicht weiter angriff, diesen also – anders als der Kläger in dem vom BSG entschiedenen Fall – akzeptierte und erst nach weiteren 14 Jahren eine Überprüfung beantragte. Randnummer 39 Anders als der Kläger vorträgt, gab es auch sehr wohl gute Gründe dafür, die Eingliederung über das FRG zu wählen, zumal das RÜG zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur nicht in Kraft getreten, sondern noch nicht einmal beschlossen war. Während der Kläger von einer Schwere seiner BK-bedingten Gesundheitsstörungen ausging, die eine rentenberechtigende MdE zur Folge habe, und ihm deshalb die Eingliederung über das FRG mit der Folge der Bewertung nach bundesrechtlichen Vorschriften einschließlich derjenigen zu dem die Höhe einer etwaigen Rente maßgeblich bestimmenden Jahresarbeitsverdienst (JAV) erstrebenswert erschienen sein dürfte, wäre im Falle einer bloßen Rentenüberleitung der zu DDR-Zeiten gezahlten Rente nach § 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO in Verbindung mit § 215 Abs. 2 SGB VII lediglich ein deutlich niedriger, pauschal festgesetzter JAV zu Grunde zu legen gewesen. Randnummer 40 Schließlich wäre bei einer Unaufklärbarkeit des zum Ausdruck gekommenen Willens des Klägers von einer Umkehr der Beweislast zu Ungunsten des Klägers auszugehen, weil im Rahmen des (wiederholten) Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Nichtfeststellbarkeit der die Rechtswidrigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung begründenden Tatsachen zulasten desjenigen geht, der Rechte aus der behaupteten Rechtswidrigkeit herleiten möchte, hier des Klägers.“ Randnummer 41 An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine andere rechtliche Bewertung erfordern. Randnummer 42 Es bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Dr. M. in seinem Gutachten vom
  7. April
  8. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus der in dem Gutachten vorgenommen handschriftlichen Änderung nicht gefolgert werden, dass dieses nachträglich zu seinen Ungunsten verändert wurde. Zwar lässt sich mangels Kennzeichnung nicht zweifelsfrei nachvollziehen, wer in der Zusammenfassung und Beurteilung die Feststellung „Der Hörverlust für Zahlen liegt bds. bei 15 dB“ in „5dB“ verändert hat. Aufgrund des Schriftbildes spricht jedoch viel dafür, dass es sich hierbei um eine handschriftliche Korrektur des Sachverständigen selbst handelt, der auch die Audiogramme um handschriftliche Angaben und Berechnungen zum Hörverlust (HV) und zur MdE ergänzt hat. Letztendlich kann aber dahinstehen, durch wen die handschriftliche Korrektur erfolgte, denn sie entspricht den festgestellten Untersuchungsergebnissen und hat den Inhalt des Gutachtens daher nicht verändert. Der Sachverständige hat bei der Beurteilung des Sprachaudiogramms festgestellt, dass der Hörverlust beidseits bei 5dB liege (vgl. Seite 5 des Gutachtens). Randnummer 43 Soweit der Kläger nunmehr auf die für das Versorgungsamt H. erstellte ärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom
  9. September 2018 verweist, in der dieser unter Auswertung eines Tonaudiogramms aus dem Jahr 2016 zu einem GdB von 20 führenden Hörverlust feststellt, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Vom GdB im Schwerbehindertenrecht, der sich an den Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft orientiert (§ 152 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX), ist die MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf die durch die Folgen des Versicherungsfalls verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens abstellt, grundsätzlich zu unterscheiden (BSG, Urteil vom
  10. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R, BSGE 93, 63-69). Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), die unter anderem die Feststellung des Grades der Behinderung regelt, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar (BSG, a.a.O.). Randnummer 44 Soweit bei den Untersuchungen im Jahr 2016 eine Hörverschlechterung festgestellt wurde, ist diese nicht kausal auf die Lärmarbeit zurückzuführen und führt daher nicht zu einer Neubewertung der MdE. Der Kläger hatte die gehörschädige Tätigkeit bereits im Jahr 1989 aufgegeben. Eine Lärmschwerhörigkeit kann sich nach Ende der Lärmexposition nicht weiter verschlimmern. Eine auch ohne weitere Lärmbelästigung weiter fortschreitende Schwerhörigkeit ist vielmehr durch andere Faktoren, wie beispielsweise die altersbedingte Abnahme der individuellen Kompensationsfähigkeit bedingt (vgl. Schönberger/Mertens /Valentin,
  11. Auflage 2017, S. 349). Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr.1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.