Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Unterkunftskosten - Übernahme der Mietzahlung an den Vermieter durch einen Mitmieter des Leistungsberechtigten - ernsthafte Mietzinsforderung gegenüber dem Leistungsberechtigten Orientierungssatz Zum Vorliegen einer ernsthaften Mietzinsforderung eines an den Vermieter leistenden Hauptmieters gegenüber einem anderen Hauptmieter. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
- Mai 2022, S 38 AS 4268/19, Gerichtsbescheid Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Hamburg vom
- Mai 2022 und unter Abänderung der Leistungsbescheide vom
- August 2019 und der abschließenden Festsetzung vom
- Oktober 2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom
- November 2019 verurteilt, dem Kläger vom
- November 2017 bis zum
- Juli 2019 Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 5.373,00 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum November 2016 bis Juli
- Randnummer 2 Der Kläger bewohnt seit 2001 gemeinsam mit Frau A.B. eine Wohnung im ... in H.. Die Kaltmiete der Wohnung betrug zunächst 357,12 Euro zzgl. Nebenkostenvorauszahlung von 94,04 Euro und 40,42 Euro Heizkostenvorauszahlung. Der Mietvertrag ist vom Kläger und Frau B. unterzeichnet. Randnummer 3 Der Kläger beantragte erstmals im Juni 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Diese wurden dem Kläger unter Anrechnung des Einkommens von Frau B. bewilligt. Der Klägerin und Frau B. wurden als Bedarfsgemeinschaft erfasst. Es wurde der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 2 bewilligt. Randnummer 4 Mit Weiterbewilligungsantrag aus Oktober 2016 für die Zeit ab November 2016 beantragte der Kläger Leistungen nur noch für sich, da er sich von seiner Freundin im August 2016 getrennt habe. Er forderte auch die hälftige Miete. Randnummer 5 Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom
- Oktober 2016 für den Zeitraum vom
- November 2016 bis zum
- Oktober 2017 weiterhin Leistungen unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft. Hiergegen legte der Kläger Rechtsmittel ein und erhob am
- März 2017 Klage zum Sozialgericht Hamburg (Az. S 35 AS 844/17). Randnummer 6 Auch in den folgenden Zeiten bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen unter Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau B.. Weitere Klagen machte der Kläger nicht anhängig. Randnummer 7 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- März 2019, in der Frau B. als Zeugin gehört wurde und der Kläger informatorisch befragt wurde, verpflichtete das Sozialgericht Hamburg den Beklagten mit Urteil vom
- März 2019 (S 35 AS 844/17), dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom
- Oktober 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
- November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Februar 2017 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau B. zu gewähren. In den Urteilsgründen wird u.a. ausgeführt: Randnummer 8 „Der Beklagte wird indes bei der Neuberechnung der Leistungen zu berücksichtigen haben, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keiner ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt war, da die Zeugin [die] Wohnkosten übernommen und diese nicht vom Kläger teilweise zurückgefordert hat, weshalb er keinen Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend machen kann.“ Randnummer 9 Daraufhin ergingen unter dem
- August 2019 drei Änderungsbescheide für die zurückliegenden Zeiträume Randnummer 10 - 1.11.2016 bis 31.10.2017, Randnummer 11 - 1.11.2017 bis 31.10.2018, Randnummer 12 - 1.11.2018 bis 30.4.2019 Randnummer 13 sowie ein vorläufiger Änderungsbescheid für den laufenden Bewilligungszeitraum vom
- Mai bis
- Oktober
- Randnummer 14 Der Kläger wies durch Vorlage von Kontounterlagen am
- August 2019 nach, dass er ab August 2019 seinen Mietanteil in Höhe von 258 Euro an Frau B. zahlte. Randnummer 15 Am
- September 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Änderungsbescheide ein. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom
- Oktober 2019 bewilligte der Beklagte ab August 2019 Kosten der Unterkunft und Heizung und wies sodann mit Widerspruchsbescheid vom
- November 2019 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe erst ab August 2019 nachgewiesen, dass ihm nunmehr Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstünden. Auf Grundlage der gerichtlichen Entscheidung vom
- März 2019 seien die vorherigen Bewilligungen nicht zu beanstanden. Randnummer 16 Der Kläger hat hierauf am
- Dezember 2019 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Er trägt zur Begründung vor, dass er seiner Mitbewohnerin für den Zeitraum vom
- November 2016 bis zum
- Juli 2019 eine anteilige Bruttowarmmiete von 8.379 Euro gezahlt habe. Auch ohne diese Zahlungen wäre er einer werthaltigen Forderung seiner Mitbewohnerin in gleicher Höhe ausgesetzt gewesen und er hilfsweise im Wege des Schadenersatzes oder aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs so zu stellen, als ob ihm im Leistungszeitraum monatlich Leistungen nach § 22 SGB II gewährt worden wären. Er hafte mit Frau B. gesamtschuldnerisch gegenüber der Vermieterin. Mangels einer abweichenden Regelung sei er im Innenverhältnis zu einer Erstattung von 50% des Mietzinses verpflichtet. Im Mai 2018 sei die Bruttowarmmiete von 501 Euro auf 516 Euro erhöht worden. Er habe Frau B. entsprechend am
- September 2019 die beantragte Summe überwiesen. Zum Beleg reichte er einen Kontoauszug ein. Frau B. habe zu keinem Zeitpunkt auf den Ausgleich verzichtet. Auch eine Verwirkung des Zahlungsanspruchs scheide aus, da Frau B. von dem Verfahren beim Sozialgericht gewusst habe und nicht den geringsten Grund gehabt habe, auf Ansprüche zu verzichten. Die Ansprüche waren schließlich weder verwirkt noch verjährt. Der Kläger habe auf eine werthaltige Forderung geleistet. Dies könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Hätte die Beklagte bereits – wie ursprünglich beantragt – ab November 2016 Leistungen ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft bewilligt, hätte sie auch Unterkunftsleistungen in der begehrten Höhe gewährt. Der Kläger müsse so gestellt werden, als ob der Beklagte von vornherein zutreffend entschieden hätte. Randnummer 17 Auf Aufforderung des Sozialgerichts mitzuteilen, wann und in welcher Form der Frau B. vom Kläger eine Beteiligung an den Mietkosten gefordert hat, hat der Kläger sich ergänzend dahingehend eingelassen, dass Frau B. nach der Trennung im Herbst 2015 den Mietanteil eingefordert habe. Es sei zwar nicht Tagesthema gewesen, aber immer wieder angesprochen und auch gefordert worden. Eine schriftliche Mahnung bzw. rechtliche Durchsetzung sei nur deswegen nicht erfolgt, weil beim Kläger nichts zu holen gewesen sei. Dem Widerspruch vom
- November 2016 sei ein Streit mit Frau B. vorausgegangen, da diese nicht eingesehen habe, die Miete alleine zu tragen. Sie habe den Kläger nachdrücklich aufgefordert, eine eigene Wohnung zu suchen. Sie habe während des laufenden Prozesses mehrfach nach dem Geld gefragt. Es sei aber nichts schriftlich festgehalten worden. Er sei auch nach der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass er den Prozess gewinnen werde, und habe Frau B. darüber informiert, die erwidert habe, dass sie jetzt endlich ihr Geld bekomme. Es sei selbstverständlich gewesen, dass er die Nachzahlung zur Begleichung der Mietschulden einsetze. Randnummer 18 Mit Gerichtsbescheid vom
- Mai 2021 – nach entsprechender Anhörung – hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 19 Soweit der Kläger unter Abänderung des Bescheids vom
- August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- November 2019 für den Zeitraum vom
- November 2016 bis zum
- Oktober 2017 höhere Leistungen begehre, sei die Klage unzulässig, weil einer Entscheidung des Gerichts die Rechtskraft des Urteils des Sozialgericht Hamburg vom
- März 2019 zum Aktenzeichen S 35 AS 844/18 entgegenstehe. Der Kläger habe in diesem Verfahren höhere Leistungen für den Zeitraum
- November 2016 bis
- Oktober 2017 begehrt. Gegenstand des Klageverfahrens seien auch Leistungen für Unterkunft und Heizung gewesen. Eine Verpflichtung des Beklagten auf Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung sei aber gerade nicht ausgesprochen, sondern vielmehr ausdrücklich – in den tragenden Erwägungsgründen der Entscheidung – abgelehnt worden. Randnummer 20 Hinsichtlich des Zeitraumes ab dem
- November 2017 sei die Klage unbegründet, weil das Gericht nicht überzeugt sei, dass dem Kläger in diesem Zeitraum Bedarfe für Unterkunft und Heizung entstanden seien. Zwar sei der Kläger als Partei des Mietvertrages im Außenverhältnis grundsätzlich gesamtschuldnerisch mit Frau B. zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Im Innenverhältnis sei er aber einem ernsthaften Zahlungsverlangen in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in der vorgetragenen Höhe nicht ausgesetzt gewesen. Insbesondere habe der Kläger angegeben, dass Frau B. die Miete alleine gezahlt habe. Sie hätte ihn zwar aufgefordert, sich daran zu beteiligten, aber er habe sich da irgendwie rausgewunden. Die vom Kläger im hiesigen Verfahren vorgelegten Nachweise über die nachträgliche Leistung von Zahlungen an Frau B., die als Mietkosten deklariert seien, änderten hieran nichts. Sie wiesen lediglich auf eine moralische Verpflichtung des Klägers, der dieser gegenüber Frau B. nachgekommen sei, nachdem er die Nachzahlungen des Beklagten erhalten habe. Randnummer 21 Der Kläger hat am
- Juni 2021 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass er im gesamten streitigen Zeitraum einer ernsthaften Forderung von Frau B. ausgesetzt gewesen sei. Allein zur Vermeidung unerträglicher Alltagsspannungen und angesichts der Vermögenslosigkeit des Klägers habe sie von gerichtlichen Schritten abgesehen. Mit seiner Nachzahlung an die Zeugin habe der Kläger nicht eine bloß moralische Pflicht erfüllt, sondern ein Mahnbescheidverfahren abgewendet. Bei zutreffender Sachverhaltsaufklärung hätte der Beklagte damals ohne Weiteres die Mietkosten hälftig übernommen. Im Übrigen habe das Urteil des Sozialgerichts vom
- März 2019 nach seinem Tenor auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesprochen. Mit dem Hilfsantrag werde verlangt, dass der Beklagte dieser Verpflichtung aus dem Urteil nachkomme. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des Gerichtsbescheids vom
- Mai 2021 den Beklagten unter Abänderung der Leistungsbescheide vom
- August 2019 und der abschließenden Festsetzung vom
- Oktober 2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom
- November 2019 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom
- November 2016 bis zum 31.Juli 2019 gemäß § 22 SGB II Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 8.379,- € zu gewähren, Randnummer 24 und hilfsweise für den Fall, dass die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klage für den Zeitraum vom
- November 2016 bis
- Oktober 2017 als unzulässig erfolglos ist, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 3.006,- Euro zu zahlen. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Mit Beschluss vom
- September 2021 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 28 In der mündlichen Verhandlung am
- November 2022 hat der Senat Frau B. als Zeugin vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Gerichtsakte S 35 AS 844/17 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 30 Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat. II. Randnummer 31 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
- Randnummer 32 Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage für unzulässig gehalten, soweit es um den Zeitraum vom
- November 2016 bis zum
- Oktober 2017 geht. Denn insoweit steht die Rechtskraft des Urteils des Sozialgericht Hamburg vom
- März 2019 zum Aktenzeichen S 35 AS 844/18 entgegen. Dort hatte der Kläger bereits höhere Leistungen für den Zeitraum
- November 2016 bis
- Oktober 2017 begehrt, ohne diese auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Unterkunft und Heizung zu beschränken. Das Urteil hingegen sprach bloß Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu und – ausweislich der Gründe – ausdrücklich keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die hilfsweise geltend gemachte Forderung einer Vollstreckung aus dem Urteil geht mithin ins Leere, so dass dahinstehen kann, ob das noch in den Prozess eingeführt werden konnte und ob eine solche Entscheidung dem Berufungsgericht zustünde.
- Randnummer 33 Ab dem
- November 2017 bis zum
- Juli 2019 hat der Kläger aber einen Anspruch auf Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der freimütigen, glaubhaften Äußerungen von Kläger und Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger einer ernsthaften hälftigen Mietzinsforderung als Hauptmieter der Wohnung ausgesetzt war und die Mitbewohnerin, die Zeugin B., ihm diese Verpflichtung nicht abnahm. Dass die Zeugin mit der Mietzahlung zunächst einsprang, war angesichts der Mittellosigkeit des Klägers nicht zu vermeiden, da die Zeugin die von ihr genutzte Wohnung halten wollte. Dass sie den Kläger im Rahmen der durch das Zusammenwohnen eingeschränkten Möglichkeiten mahnte und die Begleichung der auflaufenden Schulden forderte, hat sie nachvollziehbar bekundet. Die tatsächliche Begleichung der entstandenen Schulden durch den Kläger legt ebenfalls nahe, dass es um eine echte Verbindlichkeit ging. Schließlich hat auch der Beklagte ab dem
- August 2019 die hälftigen Unterkunftskosten als Bedarf des Klägers anerkannt, als dieser das Innenverhältnis zur Zeugin neu dokumentierte. Dass sich in den Verhältnissen aber auch substantiell etwas geändert hatte, ist nicht deutlich geworden – der Senat geht vielmehr von unveränderten und lediglich neu dokumentierten Verhältnissen aus. Der Senat misst schließlich den Bekundungen des Klägers vor dem Sozialgericht, er habe sich aus den Mahnungen der Zeugin „irgendwie herausgewunden“ und „letztendlich bliebe dann nichts anderes übrig als die Wohnung zu kündigen. Ich habe sie so ein bisschen in der Hand“ nicht die Bedeutung bei, dass die Zeugin auf den Mietanteil des Klägers verzichtet hatte, sondern erkennt darin lediglich die Einsicht des Klägers, dass die Interessenlage der Zeugin ihr einschneidende Maßnahmen zur Einforderung des Mietanteils erschwerte. In Anbetracht dieser Lage hat die Zeugin aber nach Auffassung des Senats ihrer Forderung durchaus Nachdruck verliehen.
- Randnummer 34 Der Anspruch in Höhe des hälftigen Mietzinses beträgt vom
- November 2017 bis zum
- April 2018 monatlich 250,50 Euro, vom
- Mai 2018 bis zum
- Juli 2019 monatlich 258,-- Euro, insgesamt 5.373,-- Euro (6 x 250,50; 15 x 258,00). III. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Klageforderung und Obsiegen. Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.