Zuständigkeit der Jugendkammer bei Aussetzungsentscheidung durch Amtsgericht Leitsatz
(659), m.w.Nachw.). Randnummer 13 Schädliche Neigungen des Angeklagten lagen trotz der Umstände vor, dass er geständig war, er sich von den Taten distanziert hat und keine neuen Straftaten bekannt geworden sind. Dies schließt die Kammer insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits im September 2021 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu vier Wochen Jugendarrest, welcher durch die dort vollzogene Untersuchungshaft verbüßt war, rechtskräftig verurteilt worden war und er gleichwohl die hiesigen beiden Taten – abermals jeweils Handeltreiben mit Kokain – beging. Der Angeklagte beging dabei hier die zweite Tat im Juni 2022, obschon er nach Begehung der ersten, nur wenige Wochen zuvor im April 2022 abermals von der Polizei festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt worden war, der auch einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erließ. Der ihm im Rahmen der gewährten Verschonung vom Vollzug der Untersuchungshaft angeordneten Meldeauflage ist der Angeklagte dann ebenfalls nicht nachgekommen. Ferner handelte es sich um gleich zwei Fälle des Handeltreibens und es liegt dabei jeweils eine gewerbsmäßige Begehungsweise vor. Randnummer 14 Aus alledem folgt, dass er sich durch mildere erzieherische Maßnahmen bisher nicht hat beeindrucken lassen und wegen der Anlage- und Erziehungsmängel die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten grundsätzlich besteht. Die bloße pauschale Absichtserklärung, nicht erneut mit Betäubungsmitteln handeln zu wollen, steht dem nicht tragfähig entgegen. Der Angeklagte hat bisher weder durch seine Eltern, noch durch Schule oder Ausbildung eine Erziehung genießen können. Er muss jedoch lernen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht mit der Begehung von Straftaten finanzieren kann und darf. Diese schädlichen Neigungen waren so stark verwurzelt, dass sie auch zum Zeitpunkt der Verurteilung noch vorlagen. Der Angeklagte wollte der Kammer auch nichts Näheres zu seinen heutigen persönlichen Lebensumständen mitteilen, so dass die Kammer nicht feststellen konnte, ob die Ehefrau des Angeklagten möglicherweise einen solch positiven Einfluss auf ihn hatte, dass bereits jetzt eine gewisse Nachreife eingesetzt hat, so dass weniger oder gar überhaupt keine schädlichen Neigungen mehr vorliegen. Für diese bloße Möglichkeit spricht aber auch nichts. Randnummer 15 Die Kammer hat dem Angeklagten nachdrücklich verdeutlicht, dass der Handel mit dem gefährlichen Betäubungsmittel Kokain nicht nur für seine Abnehmer, sondern auch für ihn selbst sehr gefährlich ist, insbesondere, wenn er – wie hier – die Kokaintränen in seiner Mundhöhle aufbewahrt. Erst der weitere zeitliche Verlauf, insbesondere seine Mitwirkungsbereitschaft im Rahmen der ihm auferlegten aber auch angebotenen Hilfsmaßnahmen durch die Jugendgerichts- und Jugendbewährungshilfe werden zeigen können, ob beim ihm noch schädliche Neigungen in einem Umfang vorliegen, welcher die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich macht oder ob er sich tatsächlich dauerhaft von der Begehung von Straftaten distanziert. Randnummer 16
- Das Handy des Angeklagten war als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB einzuziehen, da der Angeklagte es zur Kommunikation mit seinem Abnehmer verwendete. V. Randnummer 17 Soweit sich der Angeklagte mit der Berufung (hilfsweise) auch gegen die konkrete Ausgestaltung der Bewährungsweisungen in dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts vom 07.07.2022 nach §§ 28, 29 JGG gewendet hat, nämlich die Weisungen zu Nr. 2 (Kontaktverbot, insbesondere telefonisch zu Menschen, die von harten Betäubungsmitteln wie etwa Heroin, Kokain oder Methamphetamin abhängig sind) sowie zu Nr. 3 und 4 (umfangreiche Aufenthaltsverbot im H. Stadtgebiet), war es der Kammer rechtlich verwehrt, den Bewährungsbeschluss abzuändern. Randnummer 18 Denn für eine Abänderung dieses Beschlusses des Amtsgerichts ist die Kammer nicht zuständig. Anders als im allgemeinen Strafrecht nach §§ 332, 268a StPO, wo auch mit Erlass eines Berufungsurteils, durch welches eine Berufung „lediglich“ als unbegründet verworfen wird, der Bewährungsbeschluss des ersten Gerichts stets entfällt, mit der Folge, dass das Berufungsgericht einen neuen erlassen müsste, soweit ein solcher nach dem Berufungsurteil ebenfalls erforderlich ist und es dabei dann auch andere Weisungen anordnen könnte (siehe dazu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl. 2022, § 268a StPO Rn. 2 m.w.Nachw.; aber nicht in den Fällen der §§ 322 Abs. 1 Satz 2, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO,
- Aufl. 2012, § 332, Rn. 11), gilt dies im hier maßgeblichen Jugendstrafrecht wegen der Spezialvorschrift des § 58 JGG nicht. Es ist im Jugendstrafrecht zwar allgemein üblich, aber auch nicht zwingend, einen Bewährungsbeschluss wie im allgemeinem Verfahren nach § 268a Abs. 1 Hs. 2 StPO direkt im Anschluss an das Urteil zu verkünden ( Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG,
- Aufl. 2020, § 58 Rn. 24). Randnummer 19 Obschon § 58 Abs. 1 Satz 1 JGG die Norm des § 27 JGG nicht ausdrücklich nennt, gilt dieser auch wenn – wie hier – noch keine Jugendstrafe verhängt, sondern nach § 27 JGG die Entscheidung darüber zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 58 JGG und der Systematik des Gesetzes – § 29 Satz 1 JGG verweist wiederum auf die §§ 23, 24, 25 und 28 JGG und diese Normen sind in § 58 JGG genannt – sondern auch ausdrücklich aus § 62 Abs. 4 JGG, der § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG für sinngemäß anwendbar erklärt (dazu Schatz , in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG,
- Aufl. 2020, § 62 Rn. 2). Randnummer 20 Hier gilt, dass Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden – also etwa die Bestimmung der Bewährungszeit oder die Anordnung und Abänderung von Bewährungsweisungen – der Richter durch Beschluss trifft, wobei der Richter zuständig ist, der die Aussetzung angeordnet hat. Dabei ist § 58 Abs. 3 Satz 1 JGG zu lesen als: „… erstmalig angeordnet hat“ ( Kilian in BeckOK JGG,
- Ed. Stand: 01.08.2022, § 58 Rn. 2). Die Entscheidungen nach §§ 27 und 30 JGG sollen insgesamt „in einer Hand“ bleiben ( Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG,
- Aufl. 2020, § 62 Rn. 8 und Rn. 14). Danach gilt dann aber – anders als nach §§ 332, 268a StPO –, dass, wenn wie hier das Berufungsgericht die Berufung in der Sache verwirft und damit lediglich die bereits getroffene Aussetzungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, es für die Ausgestaltung der Bewährung nicht zuständig ist und es den vom Ausgangsgericht bereites erlassenen Bewährungsbeschluss auch nicht abändern darf. Vielmehr bleibt dann das Amtsgericht wie sonst auch für die Bewährungsaufsicht, einen etwaigen Bewährungswiderruf oder die Abänderung von Weisungen zuständig, als das Gericht, dass erstmalig die Strafaussetzung zur Bewährung angeordnet hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01.10.1986, NStZ 1987, 87; OLG Hamm, Beschluss vom
- Mai 2008 – 3 Ws 187/08 –, Rn. 22, juris; LG Passau BeckRS 2018, 18538 Eisenberg/Kölbl, JGG
- Aufl. 2022, § 58 Rn. 35). Randnummer 21 Diese Rechtslage begegnet aber vor dem Hintergrund, dass gleichwohl auch die Jugendkammer als Berufungsgericht Tatgericht ist und nach Verhandlung zur Sache ebenfalls umfangreiche Sachkenntnis besitzt, jedenfalls in Fällen, in denen wie hier die Bewährungsweisungen des Vordergerichts sowohl unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit, als auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht völlig unbedenklich erscheinen, gewissen prozessökonomischen Bedenken. Denn es bleibt dem Angeklagten dann nur, bei dem Amtsgericht ein gesondertes Beschwerdeverfahren gegen die Anordnungen in dem Bewährungsbeschluss anzustrengen, §§ 63 Abs. 2, 59 Abs. 2 JGG in Verbindung mit §§ 304 Abs. 1, 306 StPO. VI. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.