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LG Hamburg 22. Große Strafkammer 622 KLs 15/20 Urteil Verurteilung wegen Raubes, gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung sowie wegen Di

Verurteilung wegen Raubes, gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls; Aussetzung der Strafe zur Bewährung Orientierungssatz Die Strafe konnte zur Bewährung ausgeset

§ 224Abs. 1 Halbsatz 2 St

GB vorlag. Randnummer 145 Zugunsten des Angeklagten sprach zunächst einmal, dass er insoweit für diese Tat ein Geständnis abgelegt hat. Aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen in der Kindheit war zudem zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass seine Tat durch Angst vor sexuellen Übergriffen auf seine Lebensgefährtin, die Angeklagte F., begünstigt wurde. Des Weiteren war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass ihm der Widerruf zweier Bewährungen und damit die zusätzliche Vollstreckung von einmal sieben und einmal elf Monaten Freiheitsstrafe droht. Schließlich sind auch die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen zugunsten des Angeklagten anzuführen. Randnummer 146 Gegen den Angeklagten sprach, dass er gegenüber dem deutlichen älteren Nebenkläger, dem er nicht nur durch seine Kampfsportvergangenheit körperlich stark überlegen war, sehr roh und überfallartig vorgegangen ist. Die Tat fand zudem in der Wohnung des Nebenklägers, also seinem engsten Lebensbereich, statt. Auch die – von der abstrakten Lebensgefahr aufgrund der Hirnblutung unabhängigen – Tatfolgen mit mehreren Brüchen im Gesichtsbereich waren gravierend und zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist zudem erheblich und auch jedenfalls zweimal einschlägig vorbestraft, er handelte unter zwei laufenden Bewährungen und die Rückfallgeschwindigkeit nach der letzten Verurteilung Ende Januar 2020 war hoch. All dies war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Randnummer 147 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer mithin zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Tatgepräges und der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten. Randnummer 148 Die Strafe für den Angeklagten war mithin dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Randnummer 149 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des Geständnisses einerseits und der rohen Begehungsweise sowie der Tatfolgen andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für die gefährliche Körperverletzung in Fall 1 für den Angeklagten H. eine Freiheitsstrafe von Randnummer 150 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten Randnummer 151 als tat- und schuldangemessen erachtet. Randnummer 152 b) Diebstahl Randnummer 153 Auch für den Diebstahl war zugunsten des – insoweit nicht geständigen – Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft unter durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Haftbedingungen vollzogen wurde und ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in zwei Fällen droht. Randnummer 154 Zu seinen Lasten waren auch hier die erheblichen und hinsichtlich des Diebstahls auch zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ebenso zu berücksichtigen wie die Begehung unter zwei laufenden Bewährungen und weniger als ein halbes Jahr nach der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht H.- S.. G.. Randnummer 155 Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer innerhalb des Strafrahmens des § 242 Abs. 1 StGB für den Diebstahl in Fall 1 für den Angeklagten eine Geldstrafe von Randnummer 156 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen zu je 2 ,— Euro Randnummer 157 als tat- und schuldangemessen erachtet. Randnummer 158 2. Fall 2 der Anklage 3400 Js 328/20: Tat zu Lasten des Nebenklägers B. Randnummer 159 a) Angeklagte F. Randnummer 160 Auch für diesen Fall war zunächst zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein

§ 249Abs. 2 St

GB vorlag. Randnummer 161 Zugunsten der Angeklagten sprach in diesem Fall, dass sie ein Teilgeständnis abgelegt hat. Ebenso zu Gunsten der Angeklagten war ihre Vorgeschichte mit diesem Nebenkläger zu berücksichtigen. Zudem war die Schuldfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihrer Entzugserscheinungen gemäß § 21 StGB vermindert. Schließlich sind auch die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Haftbedingungen zugunsten der Angeklagten anzuführen. Randnummer 162 Gegen die Angeklagte sprach indes, dass der Tat eine hohe kriminelle Energie zugrunde lag und der Nebenkläger in seiner eigenen Wohnung überfallen wurde. Die Angeklagte ist zudem vorbestraft, der eingetretene Schaden ist relativ hoch und die Angeklagte hat zwei Delikte tateinheitlich begangen. Randnummer 163 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle für die Angeklagte – auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit – in diesem Fall nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewandten hohen kriminellen Energie. Die Strafe für die Angeklagte war mithin dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Randnummer 164 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der Vorgeschichte mit dem Nebenkläger B. einerseits und der hohen kriminellen Energie andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für die Angeklagte in Fall 2 eine Freiheitsstrafe von Randnummer 165 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten Randnummer 166 als tat- und schuldangemessen verhängt. Randnummer 167 b) Angeklagter H. Randnummer 168 Auch für den Angeklagten war in diesem Fall zunächst zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein

§ 249Abs. 2 St

GB vorlag. Randnummer 169 Zugunsten des Angeklagten sprach in diesem Fall, dass auch er ein Teilgeständnis abgelegt hat. Ebenso zu seinen Gunsten war seine Tatgeneigtheit aufgrund der Vorgeschichte der Angeklagten F. mit dem Nebenkläger B., die dem Angeklagten H. aufgrund seiner eigenen Vorgeschichte besonders nahe ging, zu berücksichtigen. Schließlich sind auch in diesem Fall die zwei drohenden Widerrufe der Strafaussetzungen zur Bewährung sowie die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen zugunsten des Angeklagten anzuführen. Randnummer 170 Gegen den Angeklagten sprach indes, dass der Tat eine hohe kriminelle Energie zugrunde lag, der Nebenkläger in seiner eigenen Wohnung überfallen wurde und der Schaden mit 2.300,— Euro relativ hoch war. Der Angeklagte hat ebenfalls zwei Delikte tateinheitlich begangen und auch für diesen Fall sind die erheblichen Vorstrafen, die zwei laufenden Bewährungen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Randnummer 171 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle auch für den Angeklagten nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der hohen kriminellen Energie. Die Strafe für den Angeklagten war mithin dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Randnummer 172 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der Belastung durch die Vorgeschichte der Angeklagten F. mit dem Nebenkläger B. einerseits und der hohen kriminellen Energie sowie den erheblichen Vorstrafen andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für den Angeklagten in Fall 2 eine Freiheitsstrafe von Randnummer 173 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten Randnummer 174 als tat- und schuldangemessen verhängt. Randnummer 175

  1. Fall 1 der Anklage 3400 Js 347/20: erste Tat zu Lasten des Geschädigten K. Randnummer 176 Zunächst war auch in diesem Fall zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 253, 255, 249 Abs. 2 StGB vorlag. Randnummer 177 Zugunsten des Angeklagten sprach zunächst einmal, dass bei dieser Tat nur ein geringer Schaden entstanden ist und der Geschädigte, der nur moderate Verletzungen erlitten hatte, die Tat zunächst gar nicht anzeigte. Zudem sind auch in diesem Fall die zwei drohenden Widerrufe der Strafaussetzungen zur Bewährung sowie die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen zugunsten des Angeklagten anzuführen. Randnummer 178 Gegen den Angeklagten sprach, dass es sich bei seinem Opfer um einen deutlichen älteren, auf einen Gehwagen angewiesenen Geschädigten, dem er nicht nur durch seine Kampfsportvergangenheit körperlich stark überlegen war, handelte. Die Tat fand zudem in der Wohnung des Geschädigten – also seinem engsten Lebensbereich – statt. Der Angeklagte verwirklichte zudem erneut zwei Delikte tateinheitlich. Auch für diesen Fall sind die erheblichen Vorstrafen, die zwei laufenden Bewährungen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit von für diesen Fall nur wenigen Monaten zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Randnummer 179 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten. Die Strafe für den Angeklagten war mithin dem Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Randnummer 180 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des geringen Schadens einerseits und der hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie den Vorstrafen andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für diesen Fall für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von Randnummer 181 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten Randnummer 182 als tat- und schuldangemessen erachtet. Randnummer 183
  2. Fall 2 der Anklage 3400 Js 347/20: zweite Tat zu Lasten des P. K. Randnummer 184 a) Angeklagte F. Randnummer 185 Auch in diesem Fall war zunächst zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein

§ 224Abs. 1 Halbsatz 2 St

GB vorlag. Randnummer 186 Zugunsten der Angeklagten sprach in diesem Fall neben den durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen, dass sie die Tat nur widerwillig beging und durch die „Streichelschelle“ nur sehr geringe Tatfolgen verursachte. Gegen die Angeklagte sprachen ihre Vorstrafen. Die Tat fand zudem jedenfalls an der Wohnungseingangstür des Geschädigten statt. Randnummer 187 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle für die Angeklagte in diesem Fall in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der sehr geringen Tatfolgen. Die Strafe für die Angeklagte war mithin dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zu entnehmen. Randnummer 188 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der geringen Tatfolgen einerseits und der Vorstrafen andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens für die Angeklagte in diesem Fall eine Geldstrafe von Randnummer 189 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen zu je 5 ,— Euro Randnummer 190 als tat- und schuldangemessen verhängt. Randnummer 191 b) Angeklagter H. Randnummer 192 Auch für den Angeklagten war in diesem Fall zunächst war zu prüfen, welchem Strafrahmen die tat- und schuldangemessene Strafe zu entnehmen war, namentlich ob hier ein

§ 224Abs. 1 Halbsatz 2 St

GB vorlag. Randnummer 193 Zugunsten des Angeklagten sprach zunächst einmal, dass diese Tat nur geringe Folgen nach sich zog und der Geschädigte nur kurzzeitig unter Schmerzen litt. Zudem sind auch in diesem Fall die zwei drohenden Widerrufe der Strafaussetzungen zur Bewährung sowie die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen zugunsten des Angeklagten anzuführen. Randnummer 194 Gegen den Angeklagten H. sprach, dass er die Angeklagte F. zu der Tat ermutigte. Auch für diesen Fall sind zudem die erheblichen Vorstrafen, die zwei laufenden Bewährungen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit von für diesen Fall nur wenigen Monaten zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Die Tat fand zudem erneut jedenfalls an der Wohnungstür des Geschädigten statt. Randnummer 195 Nach einer Gesamtschau aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens eines minder schweren Falls auch für ihn geboten erscheint. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten. Die Strafe war mithin dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Randnummer 196 Nach nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der geringen Tatfolgen einerseits und der Vorstrafen andererseits, hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens in diesem Fall für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von Randnummer 197 8 (acht) Monaten Randnummer 198 als tat- und schuldangemessen erachtet. Randnummer 199 5. Fall 3 der Anklage 3400 Js 347/20: dritte Tat zu Lasten des Geschädigten K. Randnummer 200 In diesem Fall waren zugunsten des Angeklagten die durch die SARS-CoV-2-Pandemie erheblich verschärften Untersuchungshaftbedingungen und der drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in zwei Fällen zu berücksichtigen. Randnummer 201 Gegen den Angeklagten sprach neben den erheblichen Vorstrafen, den zwei laufenden Bewährungen, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und dem erneut in der Wohnung des Geschädigten vollzogenen Übergriffs auch, dass die Tat aus einem nichtigen Anlass heraus – und nachdem der Geschädigte der Angeklagten F. bereits zwei Subutex-Tabletten überlassen hatte – erfolgte. Randnummer 202 Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer innerhalb des aufgrund der erheblichen Alkoholisierung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 223 StGB für den Angeklagte in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von Randnummer 203 9 (neun) Monaten Randnummer 204 als tat- und schuldangemessen verhängt. Randnummer 205 6. Gesamtstrafe Randnummer 206 Bei der Bildung der Gesamtstrafe war sodann für beide Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Taten einen sehr engen rechtlichen, zeitlichen, motivationalen und situativen Zusammenhang aufweisen. Die Taten stehen alle in einem Zusammenhang mit ehemaligen Partnern der Angeklagten, die sie als Freier kennengelernt und bei denen sie jeweils einige Zeit gelebt hatte. Mit allen drei Geschädigten verband die Angeklagte eine Vorgeschichte, die je nach Geschädigtem auch unterschiedliche mehr oder wenige schwere unschöne Erfahrungen mit sich brachten. Diese gingen auch dem Angeklagten H., der als Kind wiederholt Opfer sexuellen Missbrauchs geworden war, sehr nahe. Randnummer 207 Die Taten fanden zudem alle in einem Zeitraum von weniger als einem halben Jahr statt. Randnummer 208

  1. a)Angeklagte F. Randnummer 209 Aus diesen Gründen waren die Einzelstrafen für die Angeklagte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von Randnummer 210 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten Randnummer 211 sehr eng zurückzuführen. Randnummer 212 Diese Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da davon auszugehen ist, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Zudem liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände vor. Die Angeklagte ist zwar im Rahmen ihrer Suchterkrankung bereits wiederholt insbesondere mit Diebstahlstaten im Rahmen der Beschaffungskriminalität aufgefallen, vor der Untersuchungshaft in hiesiger Sache war sie jedoch noch nie inhaftiert gewesen. Die letzte Vorverurteilung stammt zudem aus dem Jahr 2014. Seitdem hatte sich die Angeklagte straffrei geführt. Da die vorliegenden Taten in Zusammenhang mit den drei Geschädigten, zu denen spezielle Beziehungen bestanden, standen, ist auch nicht mit der Wiederholung ähnlich gelagerter Taten zu rechnen. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagte mit der von dem Pflegevater des Angeklagten H. bereitgehaltenen Wohnung nicht nur einen sicheren Empfangsraum hat, sondern auch bereits vor Haftentlassung eine Zusage für einen Therapieplatz erlangen konnte. Nicht zuletzt streitet auch das jedenfalls teilgeständige und darüber hinaus sehr offene Einlassungsverhalten der Angeklagten für sie. Randnummer 213
  2. b)Angeklagter H. Randnummer 214 Für den Angeklagten H. waren die Einzelstrafen unter nochmaliger Berücksichtigung der oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von Randnummer 215 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten Randnummer 216 auch deshalb sehr eng zurückzuführen, um ihm insbesondere auch unter Berücksichtigung des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung von insgesamt einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe noch eine Perspektive für sein weiteres Leben gemeinsam mit der Angeklagten zu belassen. VII. Randnummer 217 Die Einziehung (des Wertes) von Taterträgen in Höhe von 2.300,— Euro war gemäß §§ 73, 73c StGB anzuordnen, da es sich hierbei um einen der Tatbeute im Fall zu Lasten des G. B. entsprechenden Geldbetrag handelt, wobei 800,— Euro aus der Tatbeute selbst sichergestellt werden konnten. Insoweit war die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB anzuordnen. VIII. Randnummer 218 Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 466, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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