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LG Hamburg 24. Große Strafkammer 624 KLs 9/20 Urteil Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung aufgrund de

Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung aufgrund des sog. Enkeltrickbetrugs Orientierungssatz 1. Eine mittäterschaftliche Begehungsweise liegt vor, wenn die Tatbeiträge aufgrund des modus operandi, wie von allen Beteiligten beabsichtigt, derart miteinander verschränkt waren, dass diese sich nach ihrer Willensrichtung jeweils als Teil der Tätigkeit aller darstellten. (Rn.227) 2. Hingegen stellt sich der vom weiteren Angeklagten geleistete Tatbeitrag lediglich als Beihilfehandlung dar, da insoweit nur eine unselbständige Unterstützung bei der Abholung der Wertgegenstände ohne Tatherrschaft erfolgt ist. (Rn.231) 3. Die Angeklagten begingen die von ihnen begangenen Taten als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbstständigen im Einzelnen noch nicht konkret bestimmbaren Betrugsstraftaten in unterschiedlicher Beteiligungskombination verbunden hatte, wenn durch Mitgliedern der Bande in der Türkei die in Deutschland lebenden Geschädigte angerufen und sie mit wahrheitswidrigen Behauptungen dazu veranlasst wurden, ihre Wertgegenstände zur Abholung durch Mitglieder der Bande in Deutschland bereitzustellen, die sodann von Mitgliedern der Bande in der Türkei zum Tatort dirigiert wurden. (Rn.237) 4. Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig, denn ihr Handeln war von der Absicht getragen, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. (Rn.239) 5. Eine in Mittäterschaft begangenen Amtsanmaßung liegt vor, weil die Hinterleute in der Türkei sich – wie die Angeklagten wussten – gegenüber ihren Opfern am Telefon als Polizeibeamte bzw. Staatsanwälte ausgegeben und Handlungen vorgenommen hatten, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckten. Bei § 132 StGB handelt es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt, da der Unrechtsgehalt nicht auf einem personalen Handlungsunwert beruht. Mittäterschaft ist daher nach allgemeinen Regeln möglich. (Rn.241) Verfahrensgang nachgehend BGH, 11. Mai 2021, 5 StR 30/21, Beschluss Tenor 1. Der Angeklagte S. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung sowie gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigen Betrug und Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte B1 wird wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung und wegen Beihilfe zum versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird für den Angeklagten B1 zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Angeklagte B. wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. 4. Der Angeklagte S1 wird wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird für den Angeklagten S1 zur Bewährung ausgesetzt. 5. Gegen den Angeklagten S. wird die Einziehung der folgenden Tatmittel angeordnet: - BC ... : IPhone 8, - BC ... : IPhone 5. 6. Gegen den Angeklagten B1 wird die Einziehung des folgenden Tatmittels angeordnet: - BC ... : IPhone X. 7. Gegen die Angeklagte B. wird die Einziehung der folgenden Tatmittel angeordnet: - BC ... : IPhone schwarz, - BC ... : IPhone weiß/rosa, - BC ... : Handy Alcatel. 8. Gegen den Angeklagten S1 wird die Einziehung des folgenden Tatmittels angeordnet: - BC ... : Mobiltelefons Alcatel 1066D. 9. Gegen den Angeklagten S1 wird die Einziehung des bei ihm beschlagnahmten Bargeldbetrages in Höhe von 2.996,02 € (BC ... und ... ), des Mobiltelefons IPhone nebst Zubehör (BC ... ) und der Jacke der Marke „Alpha Industries“ (kein BC vergeben, Ass. Nr. 9443-20) als Tatertrag angeordnet. 10. Gegen den Angeklagten S1 wird die Einziehung des Wertes des durch die rechtswidrige Tat erlangten Erlöses in Höhe von 77.003,98 € angeordnet. Gegen die Angeklagten S. und B1 wird jeweils die Einziehung des Wertes des durch die rechtswidrige Tat erlangten Erlöses in Höhe von 77.000,00 € angeordnet. In Höhe von 77.000,00 € haften die Angeklagten S., B1 und S1 als Gesamtschuldner, wobei sie in Höhe von höchstens 72.000,00 € wiederum als Gesamtschuldner mit den unbekannten Mittätern haften. In Höhe der weiteren 3,98 € haftet der Angeklagte S1 allein. 11. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 46 b, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d, 74 Abs. 1 StGB (für den Angeklagten S.) - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 56 Abs.1 und 2, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d, 74 Abs. 1 StGB (für den Angeklagten B1) - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 74 Abs. 1 StGB (für die Angeklagte B.) - §§ 132, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 46 b, 49 Abs. 1 52, 53, 54, 56 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d, 74 Abs. 1 StGB (für den Angeklagten S1) Gründe Randnummer 1 (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten B1) I. Randnummer 2 Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 3 1. Angeklagter S. Randnummer 4 Der 30 Jahre alte Angeklagte S. ist in D. im Südosten der T. geboren. Er hat die t. Staatsangehörigkeit. Im Alter von einem Jahr kam er mit seinen Eltern nach Deutschland, wo er in B. aufwuchs. Er hat 2 ältere und 3 jüngere Brüder sowie eine ältere und 3 jüngere Schwestern. Randnummer 5 Der Angeklagte S. verfügt über einen Realschulabschluss, den er im Jahr 2010 erwarb. Im Anschluss daran besuchte er 2 Jahre lang die höhere Handelsschule, um ein Fachabitur im Bereich Wirtschaft zu erwerben; verließ diese jedoch ohne Abschluss. Im Jahr 2016 begann er eine Ausbildung zur Fachkraft für Rohr-Kanal- und Industrieservice bei der Fa. S., die er im Mai 2019 erfolgreich mit der Gesellenprüfung abschloss. Dort arbeitete er bis zu seiner Festnahme. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug zuletzt 1440 € zuzüglich umsatzbezogener Provisionen, insgesamt etwa 1600 € netto monatlich. Randnummer 6 Im Jahr 2015 heiratete der Angeklagte S. nach islamischem Recht. Ein Jahr später ließ er sich jedoch wieder scheiden. Das Paar hat einen heute 4 Jahre alten gemeinsamen Sohn, der bei seiner Exfrau in D1 lebt. Für diesen zahlt der Angeklagte S. monatlich 150 € Unterhalt. Bis zu seiner Inhaftierung hatte er, vermittelt über das Jugendamt, regelmäßig Umgang mit ihm. Nachdem er in Untersuchungshaft geraten ist, ist der Kontakt abgebrochen. Seit dem Jahr 2016 führt der Angeklagte S. eine Beziehung zu einer neuen Lebenspartnerin, die in N.- W. wohnt und zu der er regelmäßig Kontakt hat. Nach seiner Entlassung aus der Haft möchte der Angeklagte S., der zuletzt im Haus seines Bruders in B. gewohnt hatte, mit seiner Freundin zusammenziehen und sich an deren Wohnort eine neue Arbeit als Rohrreiniger suchen. Randnummer 7 Der Angeklagte S. hat 3300,- € Schulden aus Gerichtskosten. Zahlungen hierauf leistet er nicht. Es bestand zuletzt eine Kontopfändung, weshalb der Angeklagte S. statt einer ihm von seinem Arbeitgeber in Aussicht gestellten Lohnerhöhung auf 2200,- € brutto monatlich zuzustimmen, mit diesem eine Einigung dahingehend erzielte, dass bei ihm auf drei Wochen Arbeit eine freie Woche folgen und sich sein Gehalt zudem auf 1.300,- € netto verringern sollte. Die Gehaltserhöhung lehnte der Angeklagte S. ab, da er selbst hiervon keine Vorteile gehabt hätte, sondern die zusätzlichen Einkünfte allein der Schuldentilgung gedient bzw. eine Pflicht zur Zahlung eines höheren Unterhalts an seinen Sohn ausgelöst hätten. Randnummer 8 Der Angeklagte S. ist in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Randnummer 9

  1. a)Am 6. Juli 2005 stellte das Amtsgericht B. ein Verfahren gegen den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls nach der Erbringung von Arbeitsleistungen und einer Ermahnung nach § 47 JGG ein. Randnummer 10
  2. b)Am 14.9.2006 sah die Staatsanwaltschaft B. von der Verfolgung des Angeklagten S. wegen Erschleichen von Leistungen gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab. Randnummer 11
  3. c)Am 9.11.2006 stellte das Amtsgericht B. ein Verfahren gegen den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen nach Erteilung einer richterlichen Weisung und einer Ermahnung gemäß § 47 JGG ein. Randnummer 12
  4. d)Am 23.2.2007 stellte die Staatsanwaltschaft B. ein Verfahren gegen den Angeklagten S. wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG ein. Randnummer 13
  5. e)Am 16.7.2007 sah die Staatsanwaltschaft B. von der Verfolgung des Angeklagten S. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. Randnummer 14
  6. f)Am 14.9.2007 stellte das Amtsgericht B. ein Verfahren gegen den Angeklagten S. wegen Beförderungserschleichung in 3 Fällen, Körperverletzung, Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahl und gefährlicher Körperverletzung nach Erteilung einer richterlichen Weisung und Ermahnung gemäß § 47 JGG ein. Randnummer 15
  7. g)Am 10.1.2008 stellte das Amtsgericht B. ein Verfahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, wahlweise Unterschlagung, nach Erteilung einer richterlichen Weisung und Ermahnung gemäß § 47 JGG ein. Randnummer 16
  8. h)Am 8.1.2009 verhängte das Amtsgericht B. gegen den Angeklagten S. einen Schuldspruch gemäß § 27 JGG wegen Diebstahls in 2 Fällen, in Tatmehrheit mit versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Randnummer 17
  9. i)Am 21.1.2010 verurteilte das Amtsgericht B. den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der Entscheidung vom 8.1.2009 zu 9 Monaten Jugendstrafe. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Randnummer 18
  10. j)Am 8.8.2010 verurteilte das Landgericht B. den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in 5 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 8.1.2009 und vom 21.1. 2010 zu 2 Jahren Jugendstrafe. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 5.12.2016 wurde die Jugendstrafe erlassen und der Strafmakel für beseitigt erklärt. Randnummer 19
  11. k)Am 5.4.2012 stellte das Amtsgericht B. ein Verfahren gegen den Angeklagten S. wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall nach Ermahnung gemäß § 47 JGG ein. Randnummer 20
  12. l)Am 8.10.2012 verurteilte das Amtsgericht B1 den Angeklagten S. wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu 10 Monaten Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Randnummer 21
  13. m)Am 6.12.2012 verurteilte das Amtsgericht Vechta den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 8.10.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Randnummer 22
  14. n)Am 31.5.2013 verurteilte das Amtsgericht B. den Angeklagten S. wegen Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen vom 8.10.2012 und vom 6.12.2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 15.8.2019 erlassen. Randnummer 23
  15. o)Am 8.9.2015 verurteilte das Amtsgericht B. den Angeklagten S. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen je 30 €. Randnummer 24
  16. p)Am 5.11.2018 verurteilte das Landgericht V. den Angeklagten S. wegen Diebstahls in 3 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Verfahren hatte der Angeklagte S. sich bis zu seiner Verschonung 2 Monate in Untersuchungshaft befunden. Die auf 4 Jahre festgesetzte Bewährungszeit ist noch nicht abgelaufen. Randnummer 25 Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte S. am 26.2.2020 festgenommen worden und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 18.2.2020 in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom 18.6.2020 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Die Untersuchungshaft wurde spätestens ab März 2020 unter erschwerten Bedingungen vollzogen, weil in der Haftanstalt während der sog. Corona-Pandemie strikte Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden, was insbesondere langen Einschluss und Verzicht auf Gemeinschaftsangebote bedeutete. Randnummer 26 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten S. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie den Eintragungen in der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 28.2.2020, die der Angeklagte S. für richtig erkannt hat. Die erschwerten Haftbedingungen in der Untersuchungshaftanstalt unter den Bedingungen der Corona-Pandemie sind gerichtsbekannt. Randnummer 27 2. Angeklagter B1 Randnummer 28 Der 23 Jahre alte Angeklagte B1 ist in B. geboren, wo er zusammen mit einem 12 Jahre älteren Halbbruder mütterlicherseits bei seiner Mutter aufwuchs. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 29 Der Angeklagte B1 hat einen Hauptschulabschluss erlangt. Bereits in seiner Schulzeit war er im Reitsport aktiv und verdiente sich als Jockey etwas Geld hinzu. Nach dem Verlassen der Schule besuchte er eine Berufsfachschule für Pferdewirtschaft in V., die er jedoch ohne Abschluss verließ, um fortan ohne Prüfung als sog. „Bereiter“ zu arbeiten. Nach 4 Jahren Berufstätigkeit erhielt er auch ohne abgeschlossene Ausbildung einen Bereiterschein und war bis 2016 in der Ausbildung von Dressur- und Springpferden tätig. Randnummer 30 2016 verstarb plötzlich die Mutter des Angeklagten B1 bei einem Autounfall, was diesen völlig aus der Bahn warf. Er meldete sich oft krank und wurde schließlich gekündigt. Danach zog er zu seinem Vater nach W. in der Nähe von B., wo er zunächst auf einem Campingplatz und dann in einem Reitstall in S. als Bereiter arbeitete. Anfang 2018 kündigte er, weil es ihm aufgrund der psychischen Belastung durch den Tod der Mutter, die ebenfalls im Reitsport aktiv war und ihn oft bei der Arbeit begleitet hatte, weiter fortzusetzen. Im Laufe des Jahres 2018 besuchte er zunächst eine Berufsfachschule und begann dann eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker, die er jedoch im April 2019 kurz vor Ende der Probezeit vorzeitig abbrach, als sein Vater erkrankte. Nachdem er zwischendurch arbeitslos war, begann er am 1.8.2019 eine Arbeit als Rohrreiniger in der Firma S., in der auch der Angeklagte S. tätig war. Sein monatlicher Nettoverdienst betrug zuletzt 450,- €; zuzüglich Provisionen insgesamt monatlich 600,- € netto. Die Ausbildung absolvierte der Angeklagte B1 bis zu seiner Verhaftung. Die Ausbildung pausiert seitdem, ist jedoch nach der Schließung eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht B. nicht beendet. Der Angeklagte B1, der bis zuletzt in der Wohnung seines Vaters lebte, hat Schulden in Höhe von 15.000,- €, die ursprünglich aus Handyverträgen und Krankenkassenbeiträgen – welche aufliefen, da der Angeklagte sich zwischenzeitlich nicht rechtzeitig arbeitslos gemeldet hatte – resultierten, dann aber von seinem Vater übernommen wurden, demgegenüber er sich zur Rückzahlung verpflichtet hat. Randnummer 31 Der Angeklagte B1 ist ledig und kinderlos. Bis zu seiner Inhaftierung hatte er eine Freundin, zu der der Kontakt jedoch seither abgebrochen ist. Im Falle seiner Entlassung aus der Haft kann der Angeklagte seine Arbeit bei der Rohrreinigungsfirma wieder aufnehmen und könnte auch weiterhin im Hause seines Vaters leben. Randnummer 32 Der Angeklagte B1 ist in der Vergangenheit noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Randnummer 33 Der Angeklagte B1 ist in dieser Sache am 26.2.2020 festgenommen worden und befand sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 18.2.2020 in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom 18.6.2020 bis zu seiner Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in Untersuchungshaft. Auch er litt in besonderem Maße während der Inhaftierung unter den verschärften Bedingungen der Corona-Pandemie, zumal er sich erstmals in Haft befand und sich dort auch während des Todestages seiner Mutter aufhalten musste, an dem traditionell ein Familientreffen stattfindet. Randnummer 34 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B1 beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 28.2.2020 Randnummer 35 3. Angeklagte B. Randnummer 36 Die 27 Jahre alte Angeklagte B. ist in O.- S. bei B. geboren, wo sie zusammen mit 2 älteren Brüdern – von denen einer geistig behindert ist und erheblicher Unterstützung bedarf – und einer jüngeren Schwester bei ihren Eltern aufwuchs. Sie ist l. Staatsangehörige. Randnummer 37 Die Angeklagte B. verließ die Regelschule nach der 9. Klasse ohne Abschluss. 2017/2018 arbeitete sie etwa zwei Jahre lang in einem Restaurant in W1 als Servicekraft. Sie besuchte in der Folge für etwa zwei bis drei Monate eine Berufsschule, nahm die Möglichkeit dort ihren Hauptschulabschluss nachzuholen dann jedoch nicht wahr und brach die Schule ab, um ein viermonatiges Praktikum in einem Nagelstudio zu absolvieren. Darauf folgte ein zweimonatiges Praktikum in einem Altenheim, eine vier- bis fünfmonatige Tätigkeit über eine Zeitarbeitsfirma bei der Post sowie Maßnahmen des Arbeitsamtes. Zu einer Übernahme in eine Teilzeittätigkeit bei der Post kam es nicht, weil das Arbeitsamt dem nicht zustimmte. Nach einigen Monaten der Arbeitslosigkeit war die Angeklagte B. im Jahr 2019 für knapp 4 Monate als Kommissioniererin in einer Teefabrik tätig. Ihr monatliches Nettoeinkommen betrug dort zuletzt 900,- €. Ab Mitte Dezember 2019 ging sie wegen familiärer Probleme nicht mehr zur Arbeit, weshalb ihr im Januar 2020 gekündigt wurde. Bis zu ihrer Inhaftierung war die Angeklagte arbeitslos und lebte von Sozialleistungen. Zukünftig möchte sie gern wieder arbeiten und die Abendschule besuchen, um einen Hauptschulabschluss zu erwerben. Im Falle ihrer Entlassung aus der Haft könnte sie in einem Gemüsehandel arbeiten, der einem Freund von ihr gehört und wo sie in der Vergangenheit gelegentlich schon ausgeholfen hatte. Abgesehen von möglichen Forderungen von Geschädigten aus dem vorliegenden Verfahren ist sie schuldenfrei. Randnummer 38 Die Angeklagte B. ist ledig und kinderlos. Sie steht in keiner festen Beziehung und hat ihr Elternhaus noch nicht verlassen. Bis zu ihrer Inhaftierung war sie insbesondere in die Pflege ihres geistig behinderten ältesten Bruders eingebunden. Mit ihrer Familie kam es immer wieder zu Problemen, weil ihre Mutter, aber auch ihre Schwester und ihre Oma mütterlicherseits, traditionelle islamische Werte verfechten und mit dem westlichen Lebensstil der Angeklagte B. nicht einverstanden sind. Die Angeklagte B. findet lediglich Halt bei ihrem Vater, der den Konflikten im Haus aber eher aus dem Weg geht. Wegen ihrer familiären Probleme war sie zuletzt oft niedergeschlagen und fühlte sich allein gelassen. Sie suchte Unterstützung in einer Beziehung mit dem ihr schon seit längerem bekannten Angeklagten S., dem sie näherkam, als dieser mit seiner Lebenspartnerin Ende 2019 / Anfang 2020 in eine Beziehungskrise geriet. Offiziell waren beide jedoch nie liiert, da der Angeklagte S. sich hierzu nicht bereitfand, sondern sich dazu entschied, die Beziehung zu seiner Freundin wiederaufzunehmen. Randnummer 39 Die Angeklagte B. wurde in dieser Sache am 26.2.2020 festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 20.2.2020 in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom 18.6.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B.. In der Untersuchungshaft litt sie an leichten Depressionen, weshalb sie schlafanstoßende und beruhigende Medikamente erhielt. Zusätzlich erschwert waren die Haftbedingungen der Angeklagten B. durch die Infektionsschutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie, die ebenso wie in der Untersuchungshaftanstalt H. in Kraft gesetzt worden waren. Randnummer 40 Die Angeklagte B. ist noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Randnummer 41 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten B. beruhen auf deren glaubhaften Angaben sowie der für sie eingeholten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 13.2.2020. Die Erkenntnisse zu den erschwerten Haftbedingungen während der Corona-Pandemie sind gerichtsbekannt. Randnummer 42 4. Angeklagter S1 Randnummer 43 Der 22 Jahre alte Angeklagte S1 ist in D1 geboren und wuchs nach der frühen Trennung seiner Eltern zusammen mit 2 kleineren Halbgeschwistern bei seiner Mutter und deren wechselnden Lebensgefährten in N. auf. Während die vom Kindesalter bis zur Realschulzeit andauernde Beziehung zu dem ersten Lebensgefährten der Mutter gut war, war das Verhältnis zu dem zweiten Lebensgefährten, welcher etwa 2012/2013 in sein Leben trat, schwierig. Der Angeklagte S1 ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 44 Er besuchte die Realschule in B2 und schloss diese ca. 2016 mit dem Hauptschulabschluss ab, nachdem er auf der Realschule eine Klasse wegen schlechter schulischer Leistungen wiederholt hatte. Der Angeklagte S1 begann sodann eine Ausbildung zum Bäcker. Diese Ausbildung brach er jedoch ab, da ihm das frühe Aufstehen so schwerfiel, dass er auf dem Weg zur Arbeit in einen Sekundenschlaf verfiel und einen schweren Unfall erlitt. Im Anschluss daran war er ein Jahr lang arbeitslos. Randnummer 45 Ende 2016 kam es zu einem Umzug des Angeklagten mit seiner Mutter und ihrem Lebensgefährten nach K.. Der Angeklagte hauste dort in einem unbeheizten Anbau. Es kam zu massiven Problemen mit dem neuen Stiefvater, der keinen Zugang zu dem Angeklagten S1 fand und diesem sehr enge Grenzen setzte, wobei die Mutter ihn gewähren ließ. Der Angeklagte S1 litt unter Depressionen. Nach der Trennung von seiner damaligen Freundin kam es 2017 zu einem Suizidversuch und der Einweisung in eine psychiatrische Klinik für etwa einen Monat. Im Anschluss lebte der Angeklagte bis 2018 in einer betreuten Wohngruppe in O. und zog in der Folge kurzzeitig mit seinem besten Freund in eine Wohngemeinschaft. Randnummer 46 Der Angeklagte begann für eine Zeitarbeitsfirma zur Probe zu arbeiten, bekam dann jedoch bereits für den ersten Monat kein Geld und konnte seine Miete nicht bezahlen. Ende 2018 kam es nach einem Streit um die Bezahlung der Miete zu einem Zerwürfnis mit dem D. und der Angeklagte S1 wurde obdachlos. In der Folge lebte der Angeklagte Ende 2018 zeitweise in seinem Auto. Randnummer 47 Es gelang ihm dennoch Arbeit bei einer anderen Zeitarbeitsfirma und mit der Hilfe seiner Mutter eine neue Wohngemeinschaft zu finden. Über die Zeitarbeitsfirma war der Angeklagte bei Mercedes tätig. Sein monatlicher Nettoverdienst betrug hier zuletzt netto 1200,- € monatlich. Randnummer 48 Strafrechtlich ist der Angeklagte S1 bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 49
  17. a)Am 13.4.2015 stellte das Amtsgericht S. ein Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen nach einer richterlichen Weisung gemäß § 47 JGG ein. Randnummer 50
  18. b)Am 17.3.2016 kam es beim Amtsgericht S. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines unversicherten Kraftfahrzeuges in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Verwarnung und richterlichen Weisung. Randnummer 51
  19. c)Am 2.6.2016 kam es beim Amtsgericht S. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung vom 17.3.2016 zu einer Verwarnung und richterlichen Weisung. Randnummer 52 Der Angeklagte S1 wurde in dieser Sache am 12.11.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 13.11.2019 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H., bis er mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 29.11.2019 vom weiteren Vollzug verschont wurde. Der erstmalige Vollzug der Untersuchungshaft hinterließ bei dem Angeklagten S1 einen tiefen Eindruck auch wenn die Haftbedingungen noch nicht durch die Corona-Pandemie beeinflusst waren. Randnummer 53 Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde dem Angeklagten S1 von der Zeitarbeitsfirma gekündigt. Er fand jedoch unmittelbar eine Anstellung bei einer anderen Zeitarbeitsfirma, die ihn bis zum 4.9.2020 beschäftigte. Nachdem dieser Arbeitgeber von der Untersuchungshaft des Angeklagten S1 Kenntnis erlangt hatte, kündigte er ihm am 4.9.2020. Seitdem ist der Angeklagte arbeitslos. Er lebt mittlerweile wieder bei seiner Mutter. Perspektivisch möchte der Angeklagte S1 eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker beginnen. Er könnte sich jedoch auch vorstellen, wieder bei einer Zeitarbeitsfirma zu arbeiten. Der Angeklagte hat Schulden; unter anderem aus dem Abschluss diverser Handyverträge. Diese beliefen sich Anfang 2019 auf etwa 4.700,- €. Über seine aktuelle Belastung hat der Angeklagte S1 keinen Überblick. Er führt die Schulden in kleinen Raten zurück. Seine Gläubiger haben eine Kontopfändung ausgebracht, weshalb er von einem möglichen Verdienst zuletzt nur maximal 1077,- € monatlich für sich behalten könnte. Randnummer 54 Der Angeklagte S1 ist ledig und kinderlos. Eine Beziehung führt er derzeit nicht. Randnummer 55 Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S1 sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 2.4.2020, der von ihm für richtig befunden worden ist. II. Randnummer 56 Die Kammer hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen: Randnummer 57 Die Angeklagten S., der gesondert verfolgte B. „Y.“ S2 sowie in der Türkei ansässige weitere Täter – darunter die gesondert verfolgten A. und H. S2 sowie M. S3 – schlossen sich spätestens am 5.11.2019 mit den Angeklagten B1 und S1 zusammen, um sich künftig durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Betrugsstraftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und erheblichem Umfang zu verschaffen. Der Tatplan sah vor, sogenannte „Enkeltricktaten“ nach dem modus operandi „Falsche Polizisten“ zu begehen. Danach sollten die Hintermänner aus der Türkei gezielt ältere Menschen anrufen, sich als Polizeibeamte ausgeben und ihre Opfer mit der wahrheitswidrigen Behauptung, sie liefen Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden, dazu veranlassen, ihre sämtlichen Wertgegenstände an die „Polizei“ – tatsächlich an Mitglieder der Bande in Deutschland – zu übergeben. Bei einer am 11.11.2019 begangenen Tat (Fall 1) gelang es der Bande unter Einsatz des durch die Angeklagten S. und B1 als Abholer vermittelten Angeklagten S1, an der Wohnungstür der 75 Jahre alten Geschädigten B2 in H.- W. 80.000,- € zu erbeuten. Am 12.11.2019 wurde der Angeklagte S1 bei einer nur durch Zufall gescheiterten Abholung von Schmuck und Goldmünzen im Wert von fast 50.000,- € der 81 Jahre alten Geschädigten K. in H.- E. verhaftet (Fall 2). Spätestens Anfang Januar 2020 schloss sich die Angeklagte B. durch Vermittlung des Angeklagten S. der Gruppierung an. Am 14.1.2019 scheiterte die Abholung von Bargeld und Goldmünzen im Wert von mindestens 40.000,- € bei den 72 und 81 Jahre alten Eheleuten S4 aus H.- S.. G. durch die Angeklagte B. – die zunächst noch keine Kenntnis davon hatte, dass sich die Hinterleute gegenüber den Opfern als Polizeibeamte ausgegeben hatten – durch eine telefonische Intervention der Polizei im letzten Moment (Fall 3). Nachdem die Angeklagte B., die sich bereits vor der Wohnanschrift der Geschädigten eingefunden hatte, bei dieser Tat noch unerkannt entkommen konnte, wurde sie am 14.2.2020 – nachdem sie zwischenzeitlich aus einem Fernsehbericht detaillierte Kenntnisse des modus operandi erlangt hatte – im Anschluss an die erfolgreiche Abholung von Bargeld in Höhe von 25.000,- € verhaftet, die die 73 und 77 Jahre alten Eheleute A. auf Geheiß der falschen Polizisten in der Nähe der Autobahn A 7 deponiert hatten (Fall 4). Randnummer 58 Die Betrugstaten – welche von den Hinterleuten in der Türkei in verschiedenen Spielarten gemeinsam mit wechselnden Mittätern aus dem Raum B. bereits seit 2012 praktiziert wurden – liefen im Tatzeitraum nach dem folgenden Schema ab: Randnummer 59 Die Hintermänner riefen als sog. „Keiler“ aus einem Call-Center in der Türkei gezielt Personen aus dem Raum Norddeutschland an, von denen sie aufgrund ihrer Eintragung in Telefonbüchern und ihren altmodisch klingenden Vornamen annahmen, dass es sich um ältere Menschen handelte. Sie gaben sich wahrheitswidrig als Polizeibeamte oder Staatsanwälte sowie gelegentlich auch als Bankmitarbeiter aus und spiegelten ihren Opfern vor, Hinweise darauf erlangt zu haben, dass ein Einbruch oder sonstiges Eigentumsdelikt zu ihrem Nachteil unmittelbar bevorstehen würde. Hierdurch wurden die Geschädigten veranlasst, den Keilern Auskunft über ihre Wertgegenstände zu geben, um diese – ggf. nach vorheriger Abholung von der Bank – mit Hilfe der Anrufer „in Sicherheit“ zu bringen. Hierzu sollten sie diese entweder bei sich zu Hause oder an einem anderen Ort an einen angeblichen Polizeibeamten übergeben oder zur Abholung durch diesen an einem ihnen telefonisch mitgeteilten Ort deponieren. Zur Verschleierung ihrer Herkunft und Glaubhaftmachung ihrer Legende sorgten die Keiler mithilfe einer sogenannten „Spoofing“-Software dafür, dass auf den Apparaten ihrer Opfer Rufnummern angezeigt werden, die auf die Polizei als Anrufer hindeuteten wie zum Beispiel 110 oder solche die aufgrund der Ziffernfolge 040-4286 der Polizei H. zuzuordnen waren. Während die Keiler ihre überforderten Opfer in zum Teil stundenlangen Telefonaten mit immer neuen Informationen zu angeblich laufenden Ermittlungen in Atem hielten und so daran hinderten, den Betrug zu durchschauen, organisierte ein ebenfalls in der Türkei ansässiger sog. „Logistiker“ – zum Teil vermittelt durch weitere, in Deutschland ansässige „Logistiker“ – die Übergabe der Wertgegenstände an sog. „Abholer“. Schließlich erschien ein den Opfern von den Keilern telefonisch angekündigter Abholer am vereinbarten Übergabe- bzw. Ablageort. Auch dieser stand mit den Logistikern – entweder aus der Türkei oder aus Deutschland – in telefonischem Kontakt. Der Abholer nahm die Beute sodann auf Geheiß der Keiler bzw. Logistiker entweder an der Tür der Geschädigten von diesen direkt entgegen oder er holte sie an dem den Opfern von den Keilern vorgegebenen Ablageort ohne Kontakt zu den Geschädigten ab und kehrte mit der Beute in den Raum B. zurück, um sie über die im Umfeld der Shishabar A. L. in B.- H4 in Deutschland tätigen Logistiker gegen eine Beteiligung in Höhe von mindestens 10% für alle an der Beutesicherung beteiligten Angeklagten insgesamt den Hinterleuten in der Türkei zukommen zu lassen. Zu den Aufgaben der in Deutschland tätigen Logistiker gehörte es auch, Abholer – aber auch Logistiker und Keiler zum Einsatz in dem türkischen Callcenter – als weitere Bandenmitglieder zu gewinnen. Randnummer 60 Vorliegend war der Angeklagte S. innerhalb dieses Organisationsgefüges als Logistiker in Deutschland tätig, der über den gesondert Verfolgten B. „Y.“ S2 in B. in Kontakt mit den Hinterleuten aus der T. um die gesondert verfolgten A. S2 und M. S3 stand. Er war es, der über den Angeklagten B1 den in den Fällen 1 und 2 eingesetzten Angeklagten S1 als Abholer akquirierte. Nach dessen Verhaftung gewann der Angeklagte S. die damals lose mit ihm liierte, später in den Fällen 3 und 4 tätig gewesene, Angeklagte B. als Abholerin. Randnummer 61 Im Einzelnen: Randnummer 62 1. Taten unter Einsatz des Angeklagten S1 als Abholer (Fälle 1 und 2) Randnummer 63 Mitte Oktober 2019 machte der Angeklagte S. den Angeklagten B1, den er als Arbeitskollegen kennengelernt hatte und mit dem ihn eine enge Freundschaft verband, in der von dem Bruder des A. S2 in B.- H4 betriebenen Shishabar mit der Betrugsmasche der Bande vertraut. Dabei teilte er dem Angeklagten B1 insbesondere mit, dass die Hintermänner sich ihren Opfern gegenüber als Polizisten ausgeben, ihnen vorspiegeln, dass ihr Geld und Gut in Gefahr sei und von der „Polizei“ in Sicherheit gebracht werden müsse. Ferner erfuhr er, dass die Abholung der Beute bei den Geschädigten mit einem Anteil von mindestens 10% entlohnt werden sollte. Der Angeklagte B1, der als Auszubildender in einer Rohrreinigungsfirma lediglich über ein geringes Gehalt von ca. 600,- € verfügte, wollte sich daraufhin – ebenso wie S. – einen Zusatzverdienst verschaffen; indes ohne sich als Abholer dem damit verbundenen hohen Entdeckungsrisiko auszusetzen. Randnummer 64 Aus diesem Grunde sprach der Angeklagte B1 Ende Oktober 2019 den Angeklagten S1 an, der ihm seit vielen Jahren bekannt war und von dem er wusste, dass er sich stets in finanziellen Schwierigkeiten befand. Der Angeklagte S1 erzielte als Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma, die ihn als Lagerarbeiter im M.-Werk einsetzte, damals ein Gehalt von 1200,- € und hielt sich im Übrigen mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten über Wasser. Da er mit seinem Geld nicht auskam, hatte er sich bei verschiedenen Freunden und Bekannten – darunter auch dem Angeklagten B1 – in unbekannter Höhe verschuldet. In dieser Situation erklärte der Angeklagte B1 seinem Freund, dass er „jemanden kennen“ würde, wenn er einmal Geld brauchen sollte. Es müsse nur „etwas abgeholt“ werden. Er informierte den S1 hierbei über den ihm bekannten modus operandi der Taten. Das Angebot lehnte der Angeklagte S1 zunächst ab. Als Anfang November 2019 am Auto des Angeklagten S1 Reparaturbedarf aufgetreten war, fand dieser sich doch zur Tat bereit. Nachdem B1 seinem Kollegen S. berichtet hatte, dass er den S1 als Abholer gewinnen konnte, informierte dieser B. „Y.“ S2. Randnummer 65 Am Abend des 5.11.2019 trafen sich S., „Y.“ und B1 an der Shishabar in B.- H4. Von dort aus begab sich das Trio an einem Kiosk in der Nähe, wo der „Y.“ zunächst zwei unregistrierte SIM-Karten erwarb. Sodann begaben sich alle mit dem Fahrzeug des Angeklagten B1 zu einem Geschäft am B. Hauptbahnhof, wo der „Y.“ zwei preiswerte Mobiltelefone kaufte, sich die Rufnummern der SIM-Karten notierte und in diese in die Telefone einlegte. Sodann rief der Angeklagte B1 den Angeklagten S1 an und forderte diesen auf, zu der Shishabar zu kommen. Nachdem der Angeklagte S. sich das für den Angeklagten S1 als Abholer bestimmte Mobiltelefon von „Y.“ übergeben lassen hatte, traf er sich gegen 20.30 Uhr im Beisein des B1 mit dem S1 vor der Shishabar. Der Angeklagte S., der den Angeklagten S1 bei dieser Gelegenheit erstmals persönlich kennenlernte, übergab diesem das Handy sowie 100,- € Spritgeld mit den Worten, dass er „rangehen“ solle, wenn es klingelt und er alles Weitere von den Anrufern aus der Türkei erfahren werde. Randnummer 66 Es war insoweit geplant, dass der Angeklagte S1 die abgeholten Wertgegenstände bzw. das Bargeld über den B1 an den S. weitergeben sollte. Letzterer sollte sich sodann mit den – allein mit ihm in Kontakt stehenden – Hintermännern in Verbindung setzen und diesen die Beute übergeben. Es war auch vorgesehen, dass jeder der Angeklagten einen Anteil von dem ihnen von den Hinterleuten für die Abholung insgesamt zugebilligten Anteil mindestens 10% an der Beute erhalten sollte. Wie hoch dieser nach der ursprünglich getroffenen Vereinbarung sein sollte, hat die Kammer nicht konkret feststellen können. Randnummer 67 Kurze Zeit nach dem Anerbieten des Angeklagten S1, kam es an dessen Auto zu einem kapitalen Motorschaden, so dass dieses nicht mehr fahrbereit war. Um dennoch kurzfristig seinen Einsatz als Abholer zu ermöglichen, bot der Angeklagte B1 an, ihm einen früher von ihm genutzten Mercedes zu überlassen. Das ursprünglich seinem Vater gehörende Fahrzeug hatte der B1 zuvor längere Zeit vergeblich im Internet zum Verkauf angeboten. Da beide sich darüber im Klaren waren, dass der Angeklagte S1 nicht aus eigenen Mitteln in der Lage sein würde, den Mercedes zu bezahlen, vereinbarten sie, dass der Kaufpreis von 3300,- € insbesondere mit dem Erlös aus künftigen Geldabholungen beglichen werden sollte. Da beide nicht wussten, wann der Angeklagte S1 eingesetzt werden und wieviel er dafür erhalten würde, einigten sie sich darauf, dass die Bezahlung nicht in bestimmten Raten, sondern nach Maßgabe des von S1 künftig erzielten Beuteanteils erfolgen sollte. Beide gingen davon aus, dass er hierzu wohl nur „ein paar Mal“ fahren müsse. Randnummer 68 Nachdem der Angeklagte S1 den ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauften Mercedes am 11.11.2019 auf sich als Halter zugelassen hatte, wurde er wie nachfolgend dargelegt am 11. und 12.11.2019 als Abholer eingesetzt. Randnummer 69
  20. a)Tat zum Nachteil der Geschädigten B2 (Fall 1) Randnummer 70 Am Vormittag des 11.11.2019 gegen 11 Uhr erhielt die damals 75 Jahre alte Zeugin B2, die zusammen mit ihrem – mittlerweile verstorbenen – pflegebedürftigen Bruder in einer Wohnung in der W. M.str. ... in H.- W. lebte, einen Anruf von einem unbekannten Keiler aus der T.. Dieser spiegelte ihr vor, dass er als Mitarbeiter einer Sonderabteilung der H.er Sparkasse zuständig für die Schweiz sei und sie darüber informieren müsse, dass versucht worden sei, 3.000,- € von ihrem Konto abzuheben. Dies sei zwar unterbunden worden, er werde nun aber die Polizei informieren. Der Anrufer erfragte im Laufe des Gesprächs, ob die Zeugin Geld zuhause habe, was diese bestätigte. Auf die Frage, um wieviel Geld es sich handele, antwortete die Zeugin wahrheitsgemäß, dass es sich um 80.000,- € handeln würde. Der Anrufer gab sich besorgt und erklärte, auch dies der Polizei mitteilen zu wollen, damit dort entschieden werden könne, was mit dem Geld geschehen solle. Randnummer 71 Die Zeugin B2, die den Worten des Keilers Glauben schenkte, rechnete nun damit, einen Anruf von der Polizei zu erhalten. Kurz nach Beendigung des Telefonats meldete sich ein anderer unbekannter Keiler und gab sich als Polizeibeamter des Landeskriminalamts mit Namen „R.“ aus. Er teilte der Zeugin mit, dass die Polizei eine Diebesbande auf frischer Tat ertappen wolle und das von ihr in der Wohnung befindliche Bargeld schnellstmöglich weggeschafft werden müsse. Er forderte die Zeugin auf, den Hörer ihres einzigen Telefons nicht aufzulegen, da dieses nun überwacht werden würde. Zudem würden sich in der Straße der Zeugin und auch in der im Haus befindlichen Apotheke bereits Polizeibeamte befinden. Die Geschädigte, die davon ausging, mit der Polizei zu sprechen und sich sofort bereitfand, die angeblichen Ermittlungen zu unterstützen, tat wie ihr geheißen und hielt die Verbindung weiter. Gegen 11.30 Uhr teilte der Keiler der Geschädigten mit, dass man aus abgehörten Gesprächen der Bande soeben in Erfahrung gebracht habe, dass in ihre Wohnung eingebrochen werden und sie sich daher alle 15 Minuten melden solle. Schließlich wurde der Zeugin B2 – die sich weisungsgemäß zwischendurch immer wieder bei den Tätern gemeldet hatte – gegen 14.00 Uhr mitgeteilt, dass sie das Geld in einem Beutel vor die Tür legen solle, wo es von einem Polizeibeamten abgeholt und fotografiert werden solle. Anschließend würde sie das Geld zurückerhalten. Auch dieser Behauptung schenkte die Zeugin Glauben und legte das Geld ihres Bruders, 80.000,- € in 160 500-€-Scheinen in einem Stoffbeutel zur Abholung bereit. Randnummer 72 Kurz nach 12.00 Uhr hatte der Angeklagte S1 in B. auf dem ihm von den Angeklagten S. überlassenen Mobiltelefon den Anruf eines unbekannten Logistikers aus der Türkei erhalten, der ihn angewiesen hatte, sich unverzüglich auf den Weg nach H. zu machen. Gegen 12.30 Uhr fuhr er in dem ihm von dem Angeklagten B1 zu diesem Zweck überlassenen Mercedes los. Nachdem ihm von den Hintermännern unterwegs Name und Adresse der Geschädigten B2 in der W. M.str. ... mitgeteilt worden war, traf er kurz vor 14.00 Uhr dort ein. Dem Angeklagten S1 war spätestens auf dem Weg zum Tatort von den Logistikern in der T. mitgeteilt worden, dass er die Beute von der Wohnungstür der Geschädigten direkt von dieser entgegennehmen und sich dabei zur Bestätigung der von den Keilern aufgebauten Legende als Polizeibeamter ausgeben sollte, wozu er sich spontan bereitgefunden hatte. Ob ihm die Legende dabei im Einzelnen bekannt war, konnte nicht festgestellt werden. Randnummer 73 Nachdem der Angeklagte S1 das Haus in der W. M.str. ... durch die geöffnete Eingangstür betreten und an der Wohnungstür der Geschädigten geklopft hatte, öffnete diese zunächst kurz die Tür, schloss sie dann aber wieder und teilte dem Keiler mit, dass sie das Geld doch nicht übergeben würde. Daraufhin warf dieser ihr vor, dass sie „alles vermasseln“ würde und auch bereits ein Staatsanwalt vor Ort sei. Zu ihrem Schutz könne man ein Losungswort vereinbaren. Der Zeugin wurde nun, wie auch dem Angeklagten S1 – welcher in telefonischem Kontakt mit einem Logistiker aus der Türkei stand und derweil vor der Tür wartete – ein Passwort mitgeteilt. Die Zeugin begab sich sodann zurück zur Wohnungstür, öffnete diese und tauschte mit dem Angeklagten S1 das vereinbarte Losungswort aus. Obwohl die Geschädigte nun keine Zweifel mehr daran hatte, dass es sich bei dem Angeklagten S1 um den ihr angekündigten Polizeibeamten handelte, fragte sie ihn, ob er das Geld nicht bei ihr in der Küche „knipsen“ könne. Der Angeklagte S1 – der bemerkt hatte, dass die Zeugin durchgehend mit dem Keiler verbunden war und dessen Anweisungen folgte, wie auch er den Instruktionen des mit ihm verbundenen Logistikers nachkam – antwortete daraufhin, dass dies nicht möglich sei, weil er die entsprechenden „Apparate“ unten habe. Dabei handelte er in der Absicht, den bei der Geschädigten bestehenden Irrtum aufrechtzuerhalten, dass es sich bei ihm um einen Polizeibeamten handele, der in Zusammenarbeit mit seinen Kollegen am Telefon ihre Wertgegenstände in Sicherheit bringen würde. Die Zeugin übergab dem Angeklagten S1 daraufhin das gesamte Bargeld in drei in einer Stofftasche befindlichen Umschlägen und schloss die Tür wieder. Der Anrufer teilte der Zeugin am Telefon sodann abschließend noch mit, dass sie ihr Geld „so schnell nicht wiedersehen“ würde und beendete das Gespräch. Randnummer 74 Der Angeklagte S1 begab sich zurück zu seinem Auto und fuhr in Richtung B. davon. Währenddessen stand er weiterhin mit dem unbekannten Logistiker aus der Türkei in telefonischem Kontakt. Der Angeklagte S1 öffnete von dem Logistiker am Telefon unbemerkt die von ihm abgeholten Umschläge bereits auf der Fahrt, zählte das Geld und entnahm 3.000,- €, um diese ohne Kenntnis der Mittäter zusätzlich zu dem ihm zugesagten Anteil für sich zu verwenden. Von dem unbekannten Anrufer wurde er sodann aufgefordert, zum „Treffpunkt“ zu kommen. Da dem Angeklagten S1 der „Treffpunkt“ nicht bekannt war und er aufgrund der eigenmächtigen Entnahme von Geld möglichst wenig Kontakt zu den Hinterleuten haben wollte, kontaktierte er um 14.19 Uhr über den Nachrichtendienst Whatsapp den Angeklagten B1 und fragte ihn, wohin er kommen solle. Der Angeklagte B1 befand sich zu dieser Zeit zusammen mit dem Angeklagten S. bei der Arbeit als Rohrreiniger. Beide hatten bis dahin noch nichts von der Geldabholung erfahren. In Absprache mit S. lotste B1 S1 nun zu einer A. Tankstelle in B.- H4, forderte ihn auf, den geführten Chat zu löschen und sich unabhängig von den Vorgaben des Anrufers auf der Türkei zu dem von ihm genannten Treffpunkt zu begeben. Dabei handelten die Angeklagten S. und B1 in der Absicht, die Beute zu sichten und sich gemeinsam mit S1 einen deren Wert entsprechenden Anteil von insgesamt 10% zu sichern. Randnummer 75 Kurz vor 15.00 Uhr traf S1 sich mit den Angeklagten S. und B1 an der A. Tankstelle, wo er die verbleibenden 77.000,- € an den B1 übergab, welcher mit dem Geld zu dem gemeinsam von ihm und S. genutzten Firmenfahrzeug zurückkehrte. Der unbekannte Anrufer, welcher sich immer noch in der Leitung befand, forderte den S1 auf für eine weitere Abholung erneut nach H. zu fahren. Da der Angeklagte S1 zur Arbeit musste, wollte er eine weitere Fahrt nicht übernehmen und teilte dies auch B1 und S. mit. S. übernahm daraufhin zur Klärung das Gespräch auf dem Prepaidtelefon während B1 dem S1 ein anderes Prepaidtelefon übergab und dieser zur Arbeit davonfuhr. S. und B1 zählten im Firmenfahrzeug das Geld und deponierten es im Handschuhfach. Unmittelbar darauf rief der Angeklagte S. den gesondert verfolgten „Y.“ an und teilte diesem mit, dass das Geld bei ihm sei. Randnummer 76 Gegen 16.30 Uhr machten S. und B1 Feierabend und S. begab sich in Absprache mit B1 zu der Shishabar nach B.- H4, um sich dort mit „Y.“ zur Aufteilung der Beute zu treffen. Nachdem er diesen nicht antraf, entschied er sich spontan und ohne Rücksprache mit „Y.“, einen ihm unter Berücksichtigung des für die Abholung in Aussicht gestellten Beuteanteils von insgesamt mindestens 10% angemessen erscheinenden Betrag von 5.000,- € an sich zu nehmen, um das Geld für sich zu verwenden. In der Hoffnung, den Taterlös zu vermehren, begab er sich sodann in eine nahe gelegene Spielhalle, wo er das gesamte Geld verlor. Randnummer 77 Im weiteren Verlauf des Abends erhielt der Angeklagte S. einen Anruf von dem gesondert verfolgten „Y.“ und traf sich mit diesem in der Shishabar seiner Familie, wo beide sich in den nicht öffentlich zugänglichen Keller begaben. Hier übergab S. die verbleibenden 72.000,- € an den „Y.“ mit dem Hinweis, dass es sich dabei um das von dem S1 an ihn übergebene Geld handeln würde. Dieser nahm das Geld ohne es zu zählen an sich und übergab dem Angeklagten S. 500,- € als Entlohnung für den von ihm geleisteten Kurierdienst. Randnummer 78 Gegen 21.30 Uhr meldete sich der Angeklagte B1 bei S., um sich mit diesem und S1 zur Entlohnung der erfolgten Geldabholung zu treffen. In welcher Weise S1 und B1 sich über die Verteilung des auf sie entfallenden Taterlöses geeinigt hatten, konnte sich aufgeklärt werden. Tatsächlich hatte S. von Y. insgesamt 3000,- € zur Weitergabe an die beiden erhalten. Von diesem Geld behielt der Angeklagte B1 1500,- € für sich und gab den Rest an S1 weiter. Der Angeklagte S1 kaufte sich von seinem ihm überlassenen und eigenmächtig vereinnahmten Anteil noch am selben Tag ein IPhone 11 nebst Zubehör für insgesamt 1.313,99 € und eine Jacke der Marke Alpha Industries für 189,99 €. Randnummer 79 Im weiteren Verlauf des Abends stellte der „Y.“ das Fehlen von 8.000,- € fest und stellte den Angeklagten S. zur Rede. Dieser gab zu, 5.000,- € an sich genommen und verspielt zu haben und versprach, das Geld zurückzuzahlen. „Y.“ gab sich zunächst damit zufrieden und forderte den Angeklagten S. auf, die restliche Tatbeute nebst einem „Batzen 200-€-Scheine“ – insgesamt Bargeld in Höhe von 110.000,- € – am späten Abend an einen Abholer zu übergeben. Der Angeklagte S. begab sich daraufhin auf einen Parkplatz in der Nähe seiner B. Wohnanschrift, wo er das Geld gegen 3:00 Uhr am Morgen des folgenden Tages an den ihm unbekannten Fahrer eines BMW übergab. Die Übergabe, bei der das Geld von dem Unbekannten auch gezählt wurde, wurde von dem per Videoanruf zugeschalteten gesondert verfolgten M. S3 überwacht. Randnummer 80 Der Bruder der Zeugin B2, der zwischenzeitlich verstorben ist, hat sein für die Altersvorsorge der Geschwister gedachtes angespartes Geld verloren. Zwar beeinträchtigt der Verlust die Zeugin bisher noch nicht, dies wird jedoch voraussichtlich in der Zukunft der Fall sein. Die Zeugin selbst war nach der Tat überzeugt, das Geld nie zurückzuerhalten und verständigte nach Rücksprache mit ihrem Bruder auch nicht von sich aus die Polizei. Nach der Festnahme des Angeklagten S1 nach der Tat in Fall 2 (s.u.) setzte sich die Polizei auch mit der Zeugin B2 in Verbindung. Da die Zeugin nach der Tat das Vertrauen in die Polizei verloren hatte, war es schwierig und erst nach einer Rücksprache der Zeugin mit der Notrufnummer der Polizei möglich, die Zeugin zu einer Kommunikation mit der Polizei zu bewegen und den Beamten die Tür zu öffnen. Den Verlust der Altersvorsorge und auch des Vertrauens in die Strafverfolgung hielten die Angeklagten für möglich und nahmen ihn auch zumindest billigend in Kauf. Randnummer 81 Die Angeklagten S., B1 und S1 haben sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin entschuldigt. Der Angeklagte S. hatte zunächst über seinen Verteidiger angekündigt, das Geld mit Hilfe seiner Familie zurückzahlen zu wollen. Dies ist jedoch bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht geschehen. Der Angeklagte S1 hat angekündigt, der Zeugin im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten in der Zukunft kleine Beträge zur teilweisen Wiedergutmachung zukommen lassen zu wollen. Randnummer 82
  21. b)Tat zum Nachteil der Geschädigten K. (Fall 2) Randnummer 83 Gemäß der zwischen den Hinterleuten in der Türkei und den in Deutschland tätigen Logistikern B. „Y.“ S2 und S. sollte die Zusammenarbeit mit einem als Abholer gewonnenen Mittäter so lange wie möglich fortgesetzt werden. Dies hatte S. auch dem Angeklagten B1 mitgeteilt und dieser dem als Abholer eingesetzten S1. Alle Beteiligten rechneten daher damit, dass es künftig zu weiteren Geldabholungen kommen würde, die von den Hinterleuten in der T. weiterhin mit einem Anteil an der Beute von insgesamt mindestens 10% vergütet werden sollten. Wie dieser Anteil zwischen den in Deutschland tätigen Personen – Logistikern und dem Abholer – aufgeteilt werden sollte, konnte nicht konkret festgestellt werden. Die Kammer geht aber davon aus, dass – entsprechend der konkret erfolgten Verteilung in Fall 1 – der Angeklagte S. etwa 2/3 und die Angeklagten B1 und S1 zusammen etwa 1/3 der Beute erhalten sollten, wobei der Angeklagte S1 sich möglicherweise vorstellte, auch in Zukunft einen nicht konkret bestimmbaren Anteil der Beute ohne Absprache mit den anderen an sich zu nehmen. Randnummer 84 Am Mittag des 12.11.2019 rief ein unbekannter Keiler die zu diesem Zeitpunkt 81-jährige Zeugin K. an, die allein in einer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage auf dem Gelände der Stiftung A. in der T.str. ... in H.- E. wohnte. Der Anrufer gab sich als Kriminalbeamter „R1“ aus und erklärte der Zeugin, dass in der kommenden Nacht ein Überfall auf die H.er Sparkasse stattfinden solle. Durch geschickte Befragung erreichte er, dass die Zeugin ihm bestätigte, ein Schließfach bei der H.er Sparkasse am Markt zu unterhalten. Er teilte ihr mit, dass man eine Liste mit Namen der von den angeblichen Tätern ins Auge gefassten Schließfächer aufgefunden habe und auch ihr Schließfach geöffnet und geleert werden solle. Er erklärte ihr, dass es am besten sei, zur Sparkasse zu gehen um ihre Wertsachen aus dem Schließfach zu entnehmen. Sie solle jedoch mit niemandem reden. Randnummer 85 Unterdessen versuchte ein unbekannter Logistiker den Angeklagten S1 auf dem diesem von dem Angeklagten S. überlassenen Abholerhandy zu erreichen, um diesen nach H. zu schicken. Dieser hatte das Handy jedoch ausgeschaltet. Daraufhin kontaktierten die Hinterleute – möglicherweise über den „Y.“ – den Angeklagten S., der sich seinerseits auf nicht näher festgestelltem Weg an den Angeklagten B1 wandte, um über diesen den S1 dazu zu veranlassen, sein Abholerhandy einzuschalten. Der Angeklagte B1 schrieb sodann um 13:18 Uhr den S1 mit den Worten an: „Geh mal ran Friseur hat geschrieben“, erhielt jedoch zunächst keine Antwort. Um 13:53 Uhr sendete S1 schließlich eine Sprachnachricht, in der er erklärte, nicht zu können und „kein Bock“ darauf zu haben, „immer rumgehetzt“ zu werden. Tatsächlich hatte S1 nach der letzten Tat möglicherweise erkannt, wie hoch das von ihm als Abholer zu tragende Risiko tatsächlich war und befürchtete, bei einer erneuten Tat gefasst zu werden. Denkbar ist auch, dass er verhindern wollte, von den Hinterleuten aus der Türkei wegen der am Vortag von ihm „unterschlagenen“ 3000,- € zur Rede gestellt zu werden. Der Angeklagte B1 gab sich mit der Absage des S1 jedoch nicht zufrieden und forderte ihn auf Weisung des S. auf, das Telefon abzuheben. Als noch immer kein Kontakt zustande kam, teilte er S1 ab 14:24 Uhr per WhatsApp mit, dass er anrufen werden würde, weil „die“ – möglicherweise die Hinterleute aus der T. – B1 terrorisieren würden und S1 an „das Handy“ – also das Abholerhandy – gehen solle. Um 14:57 Uhr meldete der S1 sich schließlich per WhatsApp und behauptete wahrheitswidrig, der Akku des (Abholer-) Handys sei leer und er habe kein Ladekabel zur Hand. Der Angeklagte B1, der der Behauptung des S1 keinen Glauben schenkte, drohte diesem um 15:07 Uhr nun, „ihnen“ – also den Hinterleuten in der Türkei – die Nummer des S1 zu geben, damit diese ihn auf seinem privaten, auf seinen richtigen Namen registrierten Handy anrufen. Darauf antwortete S1 unmittelbar, und behauptete, keine Zeit zu haben, um irgendwohin zu fahren. Der Angeklagte B1, der zwischenzeitlich über S. von den Logistikern in der Türkei erfahren hatte, das die Abholung in H. erfolgen sollte, versuchte nun die Bedenken seines Freundes zu zerstreuen in dem er schrieb „Junge nur H.“. Schließlich gab S1 um 15:09 Uhr nach, machte aber zur Bedingung, dass er die Person nicht (noch einmal so wie am Vortag) persönlich sehen wolle. Kurz darauf machte er sich in dem ihm von B1 überlassenen Fahrzeug auf den Weg nach H., wo er gegen 16:40 Uhr in der Nähe der ihm unterwegs von den Logistikern aus der Türkei genannten Adresse der Geschädigten in H.- E. eintraf und den B1 aufforderte, „er“ – mithin der unbekannte Logistiker aus der Türkei – möge ihn anrufen. Der Angeklagte B1 tat wie ihm geheißen und teilte S1 um 16:48 Uhr mit, dass er es gesagt habe. Tatsächlich geschah jedoch nichts, sodass der Angeklagte S1 dem B1 um 17:04 Uhr mitteilte, dass er noch bis „viertel nach“ – also bis 17:15 Uhr – warten und dann zum Auto zurückkehren und wenn „bis dahin keiner angerufen“ habe, wieder nach Hause zurückfahren werde. Auch in der Folgezeit blieb der Angeklagte S1 ohne weitere Nachricht. Schließlich meldete er sich um 17:50 Uhr noch einmal bei dem Angeklagten B1 und teilte diesem mit, dass er „hier noch einmal im Kreis gelaufen“ sei und gleich zurückkehren werde. Er sei „einmal um das komplette Gebäude und so gelaufen“, habe „alles abgecheckt“ und würde den „ganzen Weg noch mal rückwärts“ gehen. Wenn „er“ sich bis dahin nicht gemeldet habe, würde er sich in sein Auto setzen und sich von Kaufland etwas zu essen holen. Wenn „er“ sich bis nach dem Essen nicht gemeldet habe, würde er zurückfahren. Der Angeklagte B1, der zwischenzeitlich über den Angeklagten S. über die unmittelbar bevorstehende Ablage der Beute an einem mit der Geschädigten zu vereinbarenden Ort informiert worden war, antwortete dem S1 in einer Sprachnachricht: „alles ist gut, ruhig bleiben er hat alles im Griff. Die handeln da da irgendwas aus“. Randnummer 86 Unterdessen hatte die Zeugin K. der Aufforderung der Keiler folgend ihr aus Goldbarren, Goldmünzen und Schmuck bestehendes Vermögen im Wert von fast 50.000,- € von der Bank abgeholt und zu sich nach Hause gebracht. Nach ihrer Rückkehr meldete sie sich weisungsgemäß bei in ihrer Wohnung immer noch in der Leitung befindlichen angeblichen Polizeibeamten. Dieser teilte der Zeugin nun mit, dass der Überfall gegen 18 Uhr stattfinden solle und man sie benachrichtigen würde, sobald alles vorbei sei. Auch äußerte er, dass sie in der Bank beobachtet worden sei und sich gut verhalten habe. Kurze Zeit später teilte der Keiler der Zeugin mit, dass der Überfall misslungen sei und sie ihre Wertsachen nun der Staatsanwaltschaft zur Sichtung überlassen solle. Als Übergabeort verständigte sich die Zeugin mit dem Anrufer auf eine beleuchtete Übersichtstafel am Eingang eines kleinen Parks auf dem Stiftungsgelände. Die Zeugin – welche von dem Anrufer darauf angewiesen worden war, ihr Festnetztelefon auch während der Verbringung der Wertgegenstände in den Park nicht aufzulegen und nach ihrer Rückkehr in die Wohnung direkt Bericht zu erstatten – packte ihre Wertsachen in eine Tasche und verließ damit die Wohnung. Unmittelbar vor der Übersichtstafel traf die Zeugin, die gerade im Begriff war, die Tasche an der Tafel zu deponieren, durch Zufall auf den ihr vertrauten Pastor Dr. K1. Dieser sprach sie von sich aus auf ihren kurz zuvor stattgehabten Geburtstag an und gratulierte ihr. In dieser Situation fasste die Geschädigte sich ein Herz und entschloss sich, dem Pastor von den Vorkommnissen des Tages zu erzählen. Der Zeuge Dr. K1 begleitete sie daraufhin sofort zurück in ihre nahe gelegene Wohnung. Noch auf dem Weg dorthin informierte er die Polizei. Randnummer 87 Im Anschluss begab der Zeuge Dr. K1 sich wieder zurück in den Park und entdeckte dort den noch immer wartenden Angeklagten S1. Dieser hatte keine neuen Weisungen erhalten und wartete auf das Signal, wann er die Beute wo an sich nehmen könne. Bei Ankunft der Polizei machte der Zeuge Dr. K. die Beamten auf den Angeklagten S1 aufmerksam, welcher schließlich in der Nähe des Tatorts festgenommen werden konnte. Randnummer 88 Die Zeugin K. hat durch die Tat keinen Schaden davongetragen. Sie hat das Erscheinen des Pastors als Fügung angesehen, die sie in ihrem Glauben an Gott bestärkte, und hat mit der Tat abgeschlossen. Randnummer 89 Die Angeklagten S., B1 und S1 haben sich in der Hauptverhandlung bei der Geschädigten entschuldigt. Randnummer 90 2. Taten unter Einsatz der Angeklagten B. als Abholerin (Fälle 3 und 4) Randnummer 91 Nach der Verhaftung des Angeklagten S1 wandten sich die Hinterleute aus der Türkei wiederholt an den Angeklagten S., um diesen an die Rückzahlung des von dem Angeklagten S1 und ihm ohne Rücksprache mit ihnen bzw. dem gesondert verfolgten „Y.“ vereinnahmten Teil der Beute in Höhe von insgesamt 8.000,- € zu erinnern. Da der Angeklagte S. nicht in der Lage war, das Geld aus eigenen Mitteln aufzubringen, boten die Hinterleute ihm an, sich selbst als Abholer zu betätigen. Dies lehnte der S. wegen des damit verbundenen hohen Entdeckungsrisikos jedoch ab. Alternativ wurde ihm angeboten, einen anderen Abholer zu akquirieren. Randnummer 92 Im Dezember 2019 traf der Angeklagte S. zufällig die ihm schon lange bekannte Angeklagte B.. Diese war in der Vergangenheit mit dem gesondert verfolgten B. „Y.“ S2 liiert gewesen und für dessen aus der Türkei operierende Verwandte keine Unbekannte. Als der Angeklagte S. von der Angeklagten B. erfuhr, dass sie finanzielle Probleme hatte, weil ihr damaliger Arbeitgeber sich trotz Vorliegens einer Krankschreibung weigerte, sie zu bezahlen, versuchte er, sie als neue Abholerin zu gewinnen. Er weihte sie insoweit in den Tatplan ein, dass er ihr erzählte, dass Mitglieder der Bande aus der Türkei Leute anrufen und „verarschen“ würden; diese also entsprechend der Betrugsmasche des Enkeltricks mit einer erdachten Geschichte dazu bringen würden, der Bande Wertgegenstände und Geld auszuhändigen, welche sie dann nach telefonischer Weisung der Täter in der Türkei bei diesen abzuholen hätte. Dass die Anrufer sich dabei als Polizeibeamte ausgeben würden, erfuhr die Angeklagte B. zunächst nicht. Nach Rücksprache mit Hintermännern in der Türkei stellte der Angeklagte S. B. einen Anteil von 10 % an der Beute oder von 5 % an der Beute und die Übernahme von Anwaltskosten zur Wahl. Die Angeklagte B. entschied sich für 10 % Beuteanteil, was S. an die Hintermänner weiterleitete. Dass der Angeklagte S. sich ausrechnete, wie in der Vergangenheit, unmittelbar von dem für die Abholung gezahlten Beuteanteil profitieren zu können, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte S. ging aber nach dem von ihm mit dem Hinterleuten in der Türkei geführten Gespräch davon aus, dass er im Falle einer erfolgreichen Vermittlung einer Abholerin wegen der gegen ihn gestellten Geldforderung in Höhe von 8000,- € nicht weiter behelligt werden würde. Randnummer 93 In der folgenden Zeit entstand zwischen dem Angeklagten S., dessen Beziehung damals in einer Krise steckte, und der Angeklagten B. eine Liebesbeziehung. Die Angeklagte B., die nicht nur finanzielle, sondern aufgrund der traditionell-islamischen Lebensweise ihrer Eltern auch vielfältige familiäre Probleme hatte, machte sich Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft. Konkret stellte sie sich vor, den Angeklagten S. zu heiraten, und sich auf diese Weise den Konflikten in ihrer Familie zu entziehen. Die Angeklagte B. erklärte sich später jedoch auch deshalb zu der Tat bereit, weil sie ihre Beziehung zu S. damit festigen wollte. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass auch der Angeklagte S. sich dieser Tatsache bewusst war, die Beziehung fortführen und dabei zumindest mittelbar auch von den durch die Angeklagte B. erzielten Taterlösen profitieren wollte. Randnummer 94 Nachdem die Angeklagte B. sich mit dem Vorschlag des Angeklagten S. einverstanden erklärt hatte, teilte S. dies den Hinterleuten in der Türkei mit. Spätestens am 9.1.2020 kaufte er gemeinsam mit der Angeklagten B. in B. zwei Mobiltelefone nebst unregistrierten SIM-Karten und übergab eines an die Angeklagte B. während er das andere für sich behielt, um mit B. Kontakt halten zu können. Die dazugehörigen Telefonnummern übermittelte er zunächst noch nicht an die Hinterleute in der Türkei. Beiden war dabei bewusst, dass die Angeklagte B. das Mobiltelefon nicht nur für eine Abholung nutzen, sondern bei Bedarf auch mehrfach tätig werden würde. Randnummer 95 Bereits am 9.1.2020 kontaktierte ein unbekannter Logistiker den Angeklagten S., um die Angeklagte B. als Abholerin einzuschalten. Dieser setzte sich mit B. in Verbindung und teilte dem unbekannten Anrufer die Telefonnummer ihrer unregistrierten SIM-Karte mit. Da die Polizei nach der Verhaftung des Angeklagten S1 Kenntnis von der Mitgliedschaft des Angeklagten S. in der Bande erlangt hatte und dessen Handy abhörte, erfuhren die Ermittlungsbehörden nun auch die Nummer des neuen Abholerhandys und erweiterten die Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung entsprechend. Im Anschluss an das überwachte Telefonat setzte sich der Logistiker auch mit der Angeklagten B. in Verbindung. Aus unbekannten Gründen kam es jedoch nicht zu dem geplanten Einsatz als Abholerin. In der folgenden Zeit war die Angeklagte B. jedoch bei zwei Gelegenheiten am 14.1.2020 und am 14.2.2020 als Abholerin tätig. Randnummer 96
  22. a)Tat zum Nachteil der Geschädigten Eheleute S4 (Fall 3) Randnummer 97 Am 14.1.2020 kontaktierte ein unbekannter Keiler gegen Mittag den in der K. ... in H.- S.. G. wohnenden 81-jährigen Zeugen S4 und seine 72-jährige Ehefrau. Der Anrufer gab wahrheitswidrig an, Polizeibeamter zu sein. Der am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zweifelnde Zeuge S4 erkundigte sich nach einer Rückrufnummer, um die Identität des Anrufers zu verifizieren. Der Keiler teilte ihm sodann mit, dass er ihn über die Notrufnummer 110 erreichen könne. Der Zeuge S4 wählte daraufhin 110 – indes ohne zuvor das Telefonat mit dem Anrufer zu beenden. Im Rahmen der – tatsächlich weiterhin bestehenden – Telefonverbindung meldete sich daraufhin erneut der dem Zeugen bereits bekannte Anrufer. Der Zeuge S4 fasste nun Vertrauen und zweifelte im Folgenden nicht mehr an der ihm von den Keilern präsentierten Legende. Der Anrufer erklärte, dass das Telefon des Ehepaares manipuliert sei und über den Router abgehört werde. Durch geschickte Befragung brachte er in Erfahrung, dass das Ehepaar S4 ein Schließfach bei der Bank hat. Danach erklärte er dem Zeugen S4, dass das Schließfach gefährdet sei, da eine Bande es hierauf abgesehen habe, und ein „Maulwurf“ bei der Sparkasse sich unberechtigt Zugang zu den Schließfächern verschafft habe. Der Zeuge S4 erklärte dem Anrufer nach Rücksprache mit seiner Ehefrau danach von sich aus, den Inhalt des Schließfachs zu sich nach Hause holen zu wollen. Der unbekannte Anrufer bekräftigte sie in dieser Absicht und wies sie an, in der Bank mit niemandem zu sprechen. Randnummer 98 Das Ehepaar holte die Wertsachen, insbesondere Goldmünzen im Wert von etwa 40.000,- bis 50.000,- €, zwei Sparbücher sowie die Kreditkarte des Zeugen S4 aus dem Schließfach in ihre Wohnung. In der Bank erfuhr die Legende der Täter ungeplant eine weitere Bestätigung, als der Zeuge S4 in der Nähe der Schließfächer einen tatsächlich im Auftrag der Bank dort tätigen Techniker bemerkte, der er irrtümlich für einen Polizeibeamten hielt. Nachdem vorangehende Anrufversuche über das Mobiltelefon des Zeugen S4 aus technischen Gründen gescheitert waren, meldete sich der Anrufer nach der Rückkehr erneut auf dem Festnetztelefon der S4s und forderte die Zeugen auf, das Telefon nicht aufzulegen, sondern zunächst in Ruhe Kaffee zu trinken. Die Zeugen warteten etwa zwei Stunden auf eine erneute Rückmeldung, wobei sie sich zwischenzeitlich vergewisserten, dass noch jemand in der Leitung war. Randnummer 99 In der Zwischenzeit hatte ein unbekannter Logistiker aus der Türkei bereits versucht, die Angeklagte B. auf dem dieser von S. übergebenen Handy zu erreichen. Dieses war jedoch ausgeschaltet, weil die Angeklagte B. zu dieser Zeit stationär im Krankenhaus aufgenommen war, wo sie sich einem operativen Eingriff zur Entfernung einer Zyste an ihrer Gebärmutter unterzogen hatte. Der Logistiker wandte sich daraufhin um 13:07 Uhr an den Angeklagten S. und forderte diesen dazu auf, die Angeklagte B. zum Einschalten des Telefons zu veranlassen. Obwohl der Angeklagte S. wusste, dass die B. sich noch im Krankenhaus aufhielt, versuchte er, sie auf ihrem „privaten“ Handy zu erreichen. Da dies nicht gelang, rief er nun den Angeklagten B1 an und forderte ihn auf, ihm die Nummer „eines Jungen“ – also eines anderen potenziellen Abholers – zu übermitteln, was dieser auch tat. Als der unbekannt gebliebene weitere Abholer mitteilte, keine Zeit zu haben, versuchte S. weiter, die Angeklagte B. zu erreichen bis ihm dies um 13:37 Uhr schließlich gelang. Diese teilte ihm mit, dass sie die Nachwirkungen der Operation körperlich noch belasteten und sie auf den Arzt warten müsse. Gleichwohl forderte der Angeklagte S. sie auf, das „andere“ anzumachen, also dass ihr überlassene Abholerhandy einzuschalten. Nachdem die Angeklagte B. in dies zugesagt hatte, rief er um 14:50 Uhr den Logistiker in der T. an und teilte diesem mit, dass er die B. nunmehr erreichen könne. Der Logistiker rief sie an und forderte sie auf, sofort nach H. zu fahren. Die Angeklagte B. entließ sich daraufhin selbst aus dem Krankenhaus und machte sich auf den Weg. Unterwegs wurde ihr von dem Logistiker als Fahrtziel telefonisch die Straße K. ... mitgeteilt. Da das Abholerhandy von der Polizei abgehört wurde, erfuhren so auch die Ermittlungsbehörden von dem möglichen Tatort. Da in dem Gespräch allerdings zunächst von einem Wohnort der Opfer in der K. straße ... die Rede war, gelang es der Polizei zunächst nicht, diesen zu identifizieren. Als die Angeklagte B. gegen 17:00 Uhr am Wohnort der Zeugen S4 in H.- S.. G. eintraf, waren daher zunächst keine Polizeikräfte vor Ort. Die Angeklagte B. parkte ihr Fahrzeug in der Nähe des Hauses und wartete auf weitere Anweisungen des in ständigem telefonischem Kontakt mit ihr stehenden Logistikers. Die Angeklagte B. übernahm es auch, dem mit ihr verbundenen Logistiker über die Gegebenheiten vor Ort zu unterrichten. Dieser nutzte die ihm übermittelten Informationen, wie von der Angeklagten B. auch beabsichtigt, um einen geeigneten Ablageort für die Beute zu bestimmen und sicherzustellen, dass die Polizei nicht vor Ort erschien. Randnummer 100 Dem Zeugen S4 teilte der Keiler unterdessen mit, dass ein Polizeiwagen kommen würde, da sie nun auch zuhause gefährdet seien. Auch dieser Behauptung schenkten die S4s Glauben. Nach dem Eintreffen der Angeklagten B. forderte der Anrufer den Zeugen S4 auf, die Wertsachen vor dem Mehrfamilienhaus zur Abholung abzulegen. Noch bevor es hierzu kam, gelang es der Polizei im letzten Moment, die Eheleute S4 als mögliche Opfer in dem Haus K. ... zu identifizieren und telefonisch zu warnen. Dass dies gelang, war nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, da es der Polizei aufgrund der fortbestehenden Telefonverbindung der Opfer mit den Keilern normalerweise nicht möglich gewesen wäre, diese zu erreichen. Lediglich weil die Geschädigten – was die Täter nicht wussten – über einen sogenannten ISDN Anschluss verfügten, konnten sie über die für sie hinterlegte Festnetznummer gleichzeitig mehrere Gespräche führen. Randnummer 101 Da der Keiler allerdings das eingehende Telefonat bemerkt hatte, trennte er die Telefonverbindung zu den Zeugen S4 und der mit der Angeklagten B. verbundene Logistiker forderte sie auf, sich zu entfernen und nach Hause zu fahren. Diese kam der Aufforderung unwillig nach. Die Angeklagte begab sich zu einem Treffen mit dem Angeklagten S. und erhielt von diesem Spritgeld für die erfolglos durchgeführte Fahrt nach H.. Die hierfür aufgewandten Kosten wollte der Angeklagte S. sich von dem gesondert verfolgten „Y.“ zurückerstatten lassen. Hierzu kam es jedoch aus ungeklärten Gründen nicht mehr. Randnummer 102 Die Zeugen S4 haben durch die Tat keinen materiellen Schaden erlitten und für sich mit der Tat abgeschlossen. Randnummer 103 Die Angeklagten S., B1 und S1 haben sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin S4 entschuldigt. Ihr Ehemann lehnte es ab, Erklärungen der Angeklagten entgegenzunehmen. Randnummer 104
  23. b)Tat zum Nachteil des Ehepaares A. (Fall 4) Randnummer 105 Am Abend nach der Tat in Fall 3 wandten sich die Hinterleute aus der Türkei gegen 22:00 Uhr in einem Chat an die Angeklagte B. und fragten sie, ob sie nicht „ein paar Tage Urlaub“ in der Türkei machen wolle. Auf Nachfrage wurde B. im Laufe des Chats von den ihr unbekannten Chatpartner erklärt, dass sie sich in der Türkei in den Dienst der Bande stellen sollte. Parallel dazu wandte sich ein ebenfalls unbekanntes Mitglied der Bande aus der T. um 22:49 Uhr telefonisch an den Angeklagten S. und fragt diesen, ob „sie“ – gemeint war die Angeklagte B. – „sehr stabil“ sei. Nachdem der Angeklagte S. dies bestätigte, eröffnete ihm der Anrufer, dass sie 2-3 Leute suchen würden, die „herkommen“, also als Logistiker bzw. Keiler in dem Callcenter in der Türkei arbeiten sollten. S. sagte daraufhin zu, mit der Angeklagten B. sprechen zu wollen. Noch am selben Abend um 23:12 Uhr rief der Angeklagte S. darauf hin bei der Angeklagten B. an. Diese war gerade im Begriff ein Sprachmemo an ihren Chatpartner zu verfassen. Noch bevor sie dieses absandte warnte der Angeklagte S. sie jedoch davor, sich auf das Angebot der Hintermänner einzulassen, da sie nicht zurückkönne, wenn ihre Stimme identifiziert werden und sie hier einen „Haftbefehl kriegen“ würde. Auch warnte der S. sie davor, überhaupt mit den Bandmitgliedern aus der Türkei zu schreiben oder telefonieren, da diese „unter Beobachtung“ stehen würden. Daraufhin beeilte die Angeklagte B. sich zu versichern, dass sie dies ohnehin nicht vorgehabt habe und auch nicht in die Türkei fliegen werde. Randnummer 106 Am 20.1.2020 sah die Angeklagte B. ab 20:15 Uhr durch Zufall einen Bericht des Senders RTL, in der die Machenschaften von Enkeltrickbetrügern aus der Türkei nach dem modus operandi „falsche Polizisten“ durch einen verdeckt ermittelnden Privatdetektiv im Auftrag von RTL enttarnt und detailliert dargestellt worden waren. Auch wenn das gezeigte Callcenter nicht von Mitgliedern hiesigen Bande betrieben wurde, erfuhr die Angeklagte B. spätestens durch ein noch während der Sendung mit dem Angeklagten S. geführten Telefonat, das es sich um dieselbe Betrugsmasche handeln sollte. In dem Bericht wurden alle eingangs zusammenfassend dargestellten Merkmale des auch im vorliegenden Fall angewandten modus operandi durch heimlich gefertigte Aufnahmen des investigativ ermittelnden Reporters eindrucksvoll dargestellt. Als die Angeklagte B. sich am Telefon gegenüber S. besorgt darüber äußerte, dass das Entdeckungsrisiko infolge der Berichterstattung steigen würde und die dargestellten Täter ja „Voll die Schweine“ seien, beschwichtigte der S. sie und erklärte ihr, dass sie eine von tausenden Leuten sei, die „gerade holen gehen“ würden. Der „M. M.“ würde insoweit 3 Stellen in I., I1 und M. haben. Die B. solle ihren Film weiter gucken und „leise“ sein. Als sie sich am 22.1.2020 erneut telefonisch an den Angeklagten S. wandte, und berichtete, dass gestern im Nachtjournal wieder „die scheiße“ gelaufen sei und eine Geschädigte um 66.000,- € betrogen wurde erklärte der Angeklagte S. ihr, dass diese damit noch gut davongekommen sei. Randnummer 107 Am Vormittag des 14.2.2020 rief ein unbekannter Keiler aus der Türkei den damals 77-jährigen Zeugen A. an, der zusammen mit seiner Ehefrau, der 73-jährigen blinden Zeugin A. im A.weg... in A. (T1) wohnte. Der Anrufer gab sich als Polizeibeamter „S5“ von der nahegelegenen Polizeiwache in H1 aus und erklärte dem Zeugen A., dass es einen Raubüberfall auf einen Rentner in der Nähe gegeben habe und bei Durchsuchungen ein Zettel aufgefunden worden wäre, auf denen die Namen der Eheleute A. gestanden hätten. Nachdem der Zeuge A. auch seine Frau hinzugerufen hatte, die meinte, Herrn S5 dem Namen nach als Vertrauensbeamten aus der nahe gelegenen Wache zu kennen, glaubten beide mit der Polizei zu sprechen und bemühten sich nach Kräften, diese bei den angeblichen Ermittlungen zu unterstützen. Durch geschickte Befragung erfuhr der Anrufer im weiteren Verlauf des Gesprächs, dass die A.s über ein Girokonto mit 15.000,- € Guthaben und ein Sparbuch mit 10.000,- € Guthaben verfügten. Dabei handelte es sich um das gesamte Vermögen der Eheleute. Er teilte der Zeugin mit, dass Eile geboten sei, da die Täter vom Ausland aus auf die Konten zugreifen könnten. Diese fühlten sich gleichwohl nicht bedroht, da sie davon ausgingen, durch die Polizei beschützt zu werden. Der Keiler forderte die Zeugin A. nun auf, die Verbindung zu dem Anrufer über ihr Mobiltelefon zu halten und zur Sparkasse zu fahren um das Geld abzuholen. Sollte dort jemand nach dem Verwendungszweck fragen, sollte das Ehepaar vorgeben, dass das Geld für Handwerker benötigt würde, da in der Bank ein „Maulwurf“ vermutet werde. Das Ehepaar begab sich zunächst in die nahegelegene Sparkasse, dort war jedoch ein entsprechender Betrag nicht verfügbar und zudem hatte das Ehepaar das Sparbuch zuhause vergessen. Nachdem die Zeugen S4 das Sparbuch von zuhause geholt hatten, begaben sie sich in die Sparkasse nach H2 und hoben dort 25.000,- € von den Konten ab. Im Anschluss teilte „Herr S5“ dem Ehepaar mit, dass das Geld nun in ein Labor nach D. gebracht und untersucht werden müsse. Als der körperlich stark eingeschränkte Zeuge S4, der das Telefonat an dieser Stelle übernahm, sich weigerte, die weite Strecke nach D. zu fahren, wurde zunächst K1 und letztendlich H3 als Zielort vorgegeben. Zu einer Fahrt nach H3 fand sich der Zeuge S4 letztlich bereit und so machten sich die Geschädigte über die Autobahn dorthin auf den Weg. Da die Zeugen über kein Navigationssystem verfügten und die Zeugin S4 erblindet war, lotste der sich permanent mit der Zeugin verbundene Anrufer den Zeugen S4 bis zu dem Industriegebiet in der Straße „A. d. A.) in der Nähe der A7 bei B3 (A.). Randnummer 108 Die Angeklagten B. war unterdessen bereits um 9:55 Uhr in B. von einem unbekannten Logistiker aus der T. auf ihrem Abholerhandy kontaktiert worden. Da der von ihr genutzte Anschluss von der Polizei überwacht wurde, erfuhren die Ermittlungsbehörden von der geplanten Tat und bemühten sich sogleich, die Spur der Angeklagten B. aufzunehmen und die Identität der ihnen noch unbekannten Geschädigten zu ermitteln. Dies war dadurch erschwert, dass die Ermittlungen durch die Polizei in H. geführt wurden, die Angeklagte B. aber durch Niedersachen fuhr während die Geschädigten von ihrem Wohnort in T1 zu dieser gelotst werden sollten. Um 12:26 Uhr wurde die Angeklagte B. aufgefordert, zunächst in Richtung H3 zu fahren. Unterwegs wurde ihr um 12:39 Uhr dann die Adresse A. d. A. ... im Postleitzahlbereich... als Fahrtziel genannt. Nach ihrer Ankunft dort kurz vor 14:00 Uhr war sie mit einer kurzen Unterbrechung dauerhaft mit dem unbekannten Logistiker verbunden. Etwas später traf auch die Polizei dort ein, konnte die Angeklagte B. aber zunächst nicht ausmachen. Nach Anweisung des Logistikers nahm die Angeklagte B. im Folgenden gezielt die Umgebung an einer Einmündung zu einem kleinen Fußweg in Augenschein und suchte nach einem markanten Ablageort für die Beute. Dabei sollte sie auf Geheiß des Logistikers namentlich nach Schildern oder Stromkästen Ausschau halten. Nachdem sie ihr Auto verlassen und sich zu Fuß zu der Einmündung begeben hatte, entschied sie, dass die Beute am besten an einer Laterne abgelegt werden sollte und empfahl dem Logistiker, dass dies alsbald geschehen solle, da sich derzeit niemand dort aufhalten würde. Sodann zog sie sich nach Rücksprache mit dem Logistiker zurück und beobachtete den von ihr ausgekundschafteten Ablageort von ihrem Auto aus. Randnummer 109 Gegen 15.00 Uhr traf das Ehepaar S4 ein. Die Angeklagte B. übernahm es nun, dem mit den Geschädigten telefonisch verbundenen Keiler über den mit ihr verbundenen Logistiker über die Entwicklung und Lage vor Ort zu unterrichten. Im Zuge dieses Gesprächs erfuhr sie, dass es sich bei den Geschädigten um zwei Rentner handeln sollte, einen Mann und eine sehbehinderte Frau. Nach dem Eintreffen der Geschädigten am Ablageort, wies die Angeklagte B. auf Frage des Logistikers, ob „die das dahinpacken bei der Stange?“ an: „Ja genau. Aber schnell!“; sie – die Angeklagte B. – habe sich versteckt. Die Zeugin S4 legte kurz darauf das Geld an dem mitgeteilten Ablageort bei der Raststätte ab, nachdem der Anrufer ihnen versichert hatte, dass sie von zivilen Polizeibeamten überwacht werden würden. Tatsächlich befanden sich echte Polizeibeamte aufgrund der Telefonüberwachung des Mobiltelefons der Angeklagten B. in der Nähe und beobachteten die Tat. Das Ehepaar verließ sodann den Rasthof und fuhr wieder auf die Autobahn. Randnummer 110 Die Angeklagte B. nahm nun auf Geheiß des Logistikers das Geld an sich, sobald die Zeugen den Rasthof verlassen hatten. Sie stieg mit der Beute in ihr Auto und fuhr ebenfalls wieder auf die Autobahn zurück. Spätestens jetzt identifizierte die Polizei das Fahrzeug der Angeklagten B., nahm die Verfolgung auf und konnte diese gegen 15:30 Uhr anhalten und festnehmen sowie die Beute sicherstellen. Randnummer 111 Das Ehepaar A. konnte unmittelbar darauf durch die Polizei gestoppt werden, nachdem es zu einem Beinaheunfall auf der Autobahn gekommen war, weil der Zeuge A. auf die Anhaltesignale der Polizei hin nicht wie aufgefordert hielt, da ihm telefonisch von dem Anrufer mitgeteilt worden war, dass es sich bei der echten Polizei tatsächlich um falsche Polizeibeamte handeln würde und er nicht anhalten solle. Randnummer 112 Die Zeugen A. fühlen sich bis heute durch die Tat stark psychisch belastet; auch bei ihnen bestehende körperlichen Beeinträchtigungen haben sich nach ihrem Empfinden durch die Tat verschlechtert. Aus Scham haben sie bis heute noch nicht einmal all ihren Kindern erzählt, dass sie Opfer der Tat wurden. Die für ihre Altersvorsorge gedachten 25.000,- € haben sie von der Polizei zurückerhalten. Randnummer 113 3. Einstellung des Tatvorwurfs gegen B1 in Fall 3 Randnummer 114 Soweit dem Angeklagten B1 mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27.4.2020 in Fall 3 vorgeworfen worden ist, sich wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit Amtsanmaßung strafbar gemacht zu haben, indem er den Angeklagten S. bei dessen Suche nach einem Abholer als Ersatz für die vorübergehend nicht erreichbare Angeklagte B. unterstützt hatte, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil die Strafe, zu der die Verfolgung führen konnte, neben der in den Fällen 1 und 2 zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fiel. III. Randnummer 115 Die Feststellungen zur Sache, insbesondere betreffend die Abholung der Beute, beruhen im Wesentlichen auf den größtenteils geständigen, inhaltlich übereinstimmenden und sich untereinander ergänzenden Einlassungen der Angeklagten, die die Kammer nur in einzelnen Punkten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere das Ergebnis der Telekommunikations- und Standortdatenüberwachung in den Fällen 3 und 4 und die Aussagen des Kriminalbeamten B3 als Ermittlungsführer der Polizei, korrigiert und ergänzt hat. Die Feststellungen betreffend die Kommunikation der sogenannten Keiler mit ihren Opfern beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der als Zeugen vernommenen Geschädigten – der Zeuginnen B2, K., H. und U. S4 sowie K. und H. A.. Randnummer 116 Im Einzelnen: Randnummer 117 1. Einlassungen der Angeklagten Randnummer 118 Bereits im Zwischenverfahren ließ sich der Angeklagte S. weitgehend geständig zu seiner Beteiligung an den Taten in den Fällen 1 und 3 ein und benannte dabei auch Hinterleute aus der Türkei (hierzu a). Zuvor hatte sich unmittelbar nach seiner Verhaftung bereits der Angeklagte S1 gegenüber der Polizei im Wesentlichen geständig zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in Fall 2 eingelassen und dabei auch seine Beteiligung an dem den Ermittlungsbehörden bis dahin noch nicht bekannten Fall 1 eingeräumt (hierzu b). In der Hauptverhandlung folgten sodann vollumfänglich geständige Angaben der Angeklagten B1 (hierzu
  24. c)und B. (hierzu d). Keiner der Einlassungen lag eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten gemäß § 257 c StPO zu Grunde. Randnummer 119
  25. a)Einlassung des Angeklagten S. Randnummer 120 Der Angeklagte S. hatte sich bereits am 19.5.2020 im Zwischenverfahren gegenüber der Polizei umfangreich zur Sache eingelassen und dabei auch Angaben zu den Hinterleuten der Taten in der Türkei gemacht. In der Hauptverhandlung bestätigte er diese im Wesentlichen. So ließ er über seine Verteidigerin die Taten aus den Fällen 1 und 3 zunächst pauschal wie angeklagt einräumen und gab dann eine eigene Erklärung zu diesen Fällen ab, wobei er die die Fragen aller Verfahrensbeteiligten beantwortete und seine Angaben bei der Polizei konkretisierte und ergänzte. Zu den Vorwürfen in den Fällen 2 und 4 der Anklage schwieg er, wie schon bei der Polizei. Im Einzelnen äußerte er sich wie folgt: Randnummer 121 Er sei mit dem Angeklagten H. (B1) in B. in einer Shishabar gewesen und habe dort Shisha geraucht. Der Besitzer der Shishabar, der „Y.“, habe eine Rolex gehabt und mit Geld „um sich geworfen“. H. habe ihn –S. – deshalb gefragt, woher der „Y.“ so viel Geld habe. Da dort offen darüber geredet werde, habe er H. dann erklärt, dass die Brüder von „Y.“ in der Türkei eine „Betrugsmasche mit falschen Polizeibeamten“ betreiben würden. Randnummer 122 Eine Woche später sei H. zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass ein Freund von ihm als Abholer arbeiten wolle. Er sei deshalb mit H. nach der Arbeit zu der Shishabar gefahren und habe dies „Y.“ mitgeteilt. „Y.“ habe gefragt, ob der Freund einen Führerschein und ein Auto habe, was H. bejaht habe. Sie seien dann Handys kaufen gegangen. Zunächst hätten sie im B. S.viertel nach günstigen Handys geschaut und dann am Hauptbahnhof. Da die Handys am Steintor günstiger gewesen seien, seien sie nochmal zurückgefahren und hätten dort zwei Handys gekauft. Auch zwei SIM-Karten für die Handys hätten sie erworben. Danach seien sie zur Shishabar zurückgefahren, „Y.“ sei in die Shishabar gegangen und er und H. hätten davor auf A. (S1) gewartet. Sie hätten ihm eines der Handys gegeben und A. habe gefragt, was er damit solle. Er habe ihm dann gesagt, dass „die“ ihn anrufen werden. Danach sei er in die Shishabar gegangen und H. sei nach einem kurzen Gespräch mit A. hinterhergekommen. Sie seien noch etwa 10 Minuten in der Bar geblieben und dann nach Hause gefahren. Ein paar Tage danach sei er mit H. bei der Arbeit gewesen und A. habe gegen Mittag bei H. angerufen und ihm gesagt, dass er zur A. kommen solle. Sie seien dort dann hingefahren und H. sei schon da gewesen. A. habe H. zwei Umschläge übergeben. Da A. in Eile gewesen sei, sei er schnell weitergefahren. Auch sie seien weitergefahren. Sie hätten dann in die Umschläge geschaut und lauter 500 € - Scheine gesehen. Er hätte „Y.“ angerufen, der habe aber gerade keine Zeit gehabt. Sie hätten dann bis zum Feierabend normal weitergearbeitet und dann habe er nochmal angerufen. „Y.“ habe gesagt, dass er später komme und sie hätten das Geld dann erstmal ins Handschuhfach gelegt. Da H. Fußballspieler und –trainer gewesen sei und zum Training gemusst habe, habe er ihm gesagt, dass der das Geld an „Y.“ weitergebe und H. dafür nicht extra nach dem Training zurück nach B. kommen müsse. Er sei dann zur Shishabar gefahren. Da keiner da gewesen sei, sei er zum Wettbüro gegangen. Er selbst hätte 170,- € dabeigehabt, das Geld habe er verspielt. Danach habe er aus den Umschlägen noch 5.000,- € entnommen und ebenfalls verspielt. Er sei dann nach Hause gefahren. Später habe er einen Anruf bekommen und „Y.“ habe ihm mitgeteilt, dass er auf dem Weg zur Shishabar sei. Er selbst sei dann auch losgefahren. Er habe „Y.“ in der Shishabar die Umschläge von A. gegeben. Für das Überbringen der Umschläge habe er von „Y.“ 500,- € erhalten. „Y.“ habe ihn gefragt, wieviel Geld er gebracht habe. Obwohl er gewusst habe, dass in dem einen Umschlag 50.000,- € und in dem anderen 27.000,- € – nach dem Verspielen nur noch 22.000,- € – gewesen seien, habe er gesagt, dass er nicht wisse wieviel es sei. In einem privaten Spielraum im Keller habe „Y.“ das Geld dann aus den Umschlägen genommen und sich in die Tasche gesteckt. Für die 500,- € habe er bei Oddset zwei Wettscheine für Fußballwetten ausgefüllt um das verspielte Geld zurückzubekommen, was nicht geklappt habe, und sei dann nach Hause gefahren. Er habe schlechte Laune gehabt und sei dann ins Bett gegangen. Gegen 21h oder 21:30h habe H. ihn angerufen und gesagt, dass A. seinen Anteil wolle. Er habe ihm gesagt, dass er direkt zur Shishabar fahren solle um zu gucken, ob „Y.“ da sei. „Y.“ habe ihn dann angerufen und mit ihm reden wollen. Er habe „Y.“ daraufhin abgeholt und sie seien gemeinsam zur Shishabar gefahren. Dort habe „Y.“ ihm gesagt, dass Geld fehlen würde. Er habe dann sofort zugegeben, dass er 5.000,- € verspielt habe. „Y.“ habe gesagt, dass 8.000,- € fehlen würden. Er sei sich dann nicht sicher gewesen, ob er tatsächlich doch 8.000,- € verspielt habe oder die 3.000,- € seine Strafe darstellen würden. H. habe dann angerufen und gesagt, dass er und A. da seien und diese Information habe er an „Y.“ weitergegeben. Dieser habe ihm dann ein paar Scheine in die Hand gedrückt, welche er draußen an H. übergeben habe. H. habe nicht mit rein kommen wollen, sondern sei dann nach Hause gefahren um A. das Geld zu übergeben. Nachdem er wieder zu „Y.“ zurückgegangen sei, habe dieser das Bündel mit 200,- €-Scheinen und 500,- €-Scheinen rausgeholt und sie hätten 20-30 Minuten gewartet. „Y.“ habe dann nach Hause gemusst und ihm das ganze Geld gegeben, damit er das Geld an „einen Jungen“ weitergeben könnte. Auf einem Parkplatz in der Nähe seiner Wohnanschrift habe er dann auf den Jungen gewartet. Als nach einer halben Stunde keiner aufgetaucht sei, habe er „Y.“ nochmal angerufen und der habe ihm gesagt, dass „der Junge“ auf dem Weg sei. Er habe weiter gewartet und sei irgendwann eingeschlafen. Um 3 Uhr nachts sei ein blauer BMW mit D.er Kennzeichen gekommen. Der „Junge“ habe einen Videoanruf geführt, das Geld genommen, es gezählt und sei dann weggefahren. Es habe sich um 110.000,- € gehandelt. Er sei dann nach Hause gefahren. Randnummer 123 Ein paar Tage später habe er Anrufe erhalten. Er habe das fehlende Geld zurückzahlen sollen. Einmal sei er um 7 Uhr morgens aufgefordert worden, nach Berlin zu fahren um dort etwas abzuholen. Das habe er abgelehnt. Er sei dann zu „Y.“ gegangen und habe ihn gebeten, dass er „denen“ sagen solle, dass er Zeit brauche. Mitte Dezember seien dann die nächsten Anrufe gekommen und man habe ihm gesagt, dass er das Geld zurückzahlen solle oder sie ihn als Anrufer schicken würden. Er habe das verneint. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass er auch jemanden „losschicken“ könne und sie dann quitt seien. Randnummer 124 Er habe dann M. B. getroffen. Sie habe Geldprobleme gehabt und er habe sie deshalb gefragt, ob sie nicht als Abholerin tätig sein wolle. Sie habe nicht gewusst worum es gehe. Sie habe gewollt, dass er sich auch ein Handy hole, damit sie nicht alleine sei. Er habe „J.“ informiert. Dieser sei einverstanden gewesen und habe ihm aufgetragen M. ein Handy zu geben und ihnen die Nummer mitzuteilen. Er habe daraufhin zwei Handys und zwei SIM-Karten besorgt. Ein paar Tage später sei ein Anruf gekommen, dass sie ihr Handy einschalten solle. Er habe versucht M. zu erreichen, aber ihr Handy sei ausgeschaltet gewesen. „Sie“ hätten mehrfach bei ihm angerufen. Es sei ja vereinbart gewesen, dass er jemanden schicke, damit sie quitt seien. Da H. ihm gesagt habe, dass A. noch einen Freund habe, der auch abholen wolle, habe er H. gebeten ihm dessen Nummer zu geben. Dies habe H. gemacht. Daraufhin habe er versucht die Person zu erreichen. Diese habe keine Zeit gehabt, aber unbedingt zu einem späteren Zeitpunkt als Abholer tätig werden wollen. Da er ihn genervt habe, habe er den Kontakt blockiert. Auch H. habe ihm gesagt, dass „der Junge“ ihn anschreibe und er drohe zur Polizei zu gehen, wenn sie ihn nicht losschicken würden. Er habe zu H. gesagt, dass auch er den Kontakt blockieren solle. Irgendwann sei M. dann erreichbar gewesen und habe ihn angerufen. Vorher sei sie im Krankenhaus gewesen. Er habe dann weitergegeben, dass ihr Handy nun angeschaltet sei. Wohin sie M. geschickt hätten, wisse er nicht. Ein paar Tage danach habe es eine Dokumentation bei RTL gegeben und er habe ihr gesagt, dass sie sich das angucken solle. Er sei auch aus der Türkei angerufen und gefragt worden, ob man M. vertrauen könne und ob sie in die Türkei kommen könne. Er habe gesagt, dass sie sie das selbst Fragen müssten und habe im Anschluss M. angerufen und ihr davon abgeraten. Randnummer 125 Auf Nachfragen erklärte er weiter, er selbst sei nicht auf die Idee gekommen Abholer zu akquirieren. H. sei zu ihm gekommen und habe gesagt, dass ein Freund das machen wolle. Sie seien dann gemeinsam zur „Y.“ gegangen. Dieser habe gefragt, ob der Freund ein Auto und einen Führerschein habe und dann seien sie gemeinsam Handys kaufen gegangen. Er selbst habe A. das Handy übergeben. Mit der Vermittlung habe er nichts verdienen sollen. Er habe lediglich einmal 500,- € für die Weiterleitung des Geldes erhalten. An wen M. B. das Geld hätte übergeben sollen, habe er nicht gewusst. Randnummer 126 Einen Handytausch bei der Geldübergabe mit A. S1 (Fall 1) an der A.-Tankstelle habe er nicht mitbekommen. Randnummer 127 Mit M. B. sei vereinbart worden, dass sie 10 % erhalten solle. Sie habe die Wahl zwischen 10 % oder 5 % und der Übernahme von Anwaltskosten gehabt und sich für 10 % entschieden. Da er Schulden gehabt habe, habe sie nicht wie sonst üblich 15-20 % erhalten sollen. M. habe von seinen Schulden keine Kenntnis gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass bei den Taten Gelder zwischen 500.000,- € und 1,5 Millionen € pro Tat eingenommen werden würden; dies sei in der Shishabar so erzählt worden. M. habe er nur gesagt, dass sie eine Tasche abholen solle, die genaue Geschichte habe er ihr nicht erzählt. Randnummer 128 Nach der ersten Fahrt nach H. habe sie ihn auf dem Rückweg angerufen und habe sich mit ihm auf einem Parkplatz getroffen. Sie habe ihm erzählt, dass sie nach H. gefahren sei und sie sei sauer gewesen, dass sie umsonst gefahren sei, da sie Geld gebraucht habe. Er habe ihr dann aus eigener Tasche 20,- € Spritgeld gegeben und ihr gesagt, dass er sich das Geld wiederholen werde, damit sie das Geld von ihm überhaupt annehme. Randnummer 129 Der erste Anruf für M. sei am 9.1.2020 erfolgt, es sei ihm mitgeteilt worden, dass sie ihr Handy anschalten solle. Randnummer 130 Die Betrugsmasche laufe seit etwa 2012/2013. Randnummer 131 Er sei von den Personen aus der Türkei damit unter Druck gesetzt worden, dass ihm angekündigt worden sei, dass man sonst zu seiner Familie gehen und das Geld von ihnen holen wolle. Mit der Anwerbung der Angeklagten B. als Abholerin hätten seine Schulden in Höhe von 8.000,- € erledigt sein sollen. Es sei ihm freigestellt worden, ob er selbst einmal abholen wolle oder jemanden für die Abholung suche. Randnummer 132 Er sei von den Leuten aus der Türkei gefragt worden, ob man B. vertrauen könne, da die gewusst hätten, dass er mit ihr zusammen gewesen sei und sie „sein Mädchen“ gewesen sei. Die Anrufer seien wohl davon ausgegangen, dass sie in die Türkei gehe, wenn er ihr das sage. Randnummer 133 Das zusammen mit dem Handy für B. angeschaffte Mobiltelefon habe er etwa eine Woche nach der Anschaffung weggeworfen. Randnummer 134 Die Handynummer... sei seine normale Handynummer, die Nummer des von ihm gemeinsam mit dem für M. B. angeschafften Handys könne er nicht benennen. Randnummer 135
  26. b)Einlassung des Angeklagten S1 Randnummer 136 Der Angeklagte S1 hat sich erstmals im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung am 12.11.2019 – damals noch unverteidigt – zur Sache eingelassen. Die dabei gemachten Angaben bestätigte er im Rahmen einer in Gegenwart seiner Verteidigerin erfolgten Haftprüfung am 29.11.2019 als „im Wesentlichen richtig“ und machte erneut umfangreiche Angaben, in denen er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einräumte. In der Hauptverhandlung wiederholte er sein Geständnis aus der Haftprüfung und beantwortete dabei auch Fragen aller Verfahrensbeteiligten. Im Einzelnen machte er in der Hauptverhandlung folgende Angaben: Randnummer 137 H. sei ein Freund von ihm, B. habe er vor der ersten Tat nur einmal gesehen und nicht mit ihm telefoniert. Randnummer 138 Er habe einen Autounfall gehabt und sein Fahrzeug aufgrund der Schäden vor den Taten nicht mehr nutzen können. Zudem sei sein Konto gepfändet worden. H. habe ihn gefragt, ob er Geld brauche und er dann etwas machen könne. Er habe nur gewusst, dass es um eine Autofahrt gehen würde. Er habe sich denken können, dass es um etwas Illegales gegangen sei. Randnummer 139 Sie hätten sich am 5.11.2019 um ca. 20/21 Uhr in H4 getroffen. B. habe ihn wegen des Geld Verdienens mal sehen wollen. Sie hätten sich nur 5 Minuten getroffen und er habe dann zur Arbeit fahren müssen. Er habe von B. ein kleines Handy erhalten und dieser habe zu ihm gesagt, dass er rangehen solle, wenn es klingeln würde. Das erste Mal habe das Telefon am 11.11.2019 geklingelt. Für den Fall dass er anruft habe B. ihm 100,00 € Spritgeld gegeben. Da er nicht gewusst habe ob überhaupt etwas komme, habe er das Geld nicht ausgegeben. H. habe am 5.11.2019 gemeint, dass er ihm das Geld zurückgeben solle, damit er es B. zurückgeben könne. Randnummer 140 B. habe er dann auf dem Rückweg am 11.11.2019 getroffen. Randnummer 141 Bei dem Anruf am 11.11.2019 sei ihm gesagt worden, dass er schnell nach H. fahren solle. Zwischendurch sei er dann angerufen und gefragt worden, wie lange er noch benötigen würde. Er glaube, dass er in H. bei einer Person mit dem Namen Br. gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass er hinfahren und die Tasche nehmen solle. Von Geld sei ihm nichts gesagt worden. Da die Tür unten offen gewesen sei, habe er Stockwerk für Stockwerk nach dem Namen geguckt, während der Anrufer die gesamte Zeit über mit ihm in Telefonkontakt gestanden habe. Als er vor der Tür gestanden habe, habe er Frau B2 am Telefon und in seinem eigenen Telefon im Hintergrund zudem eine zweite Person gehört. Er habe Klopfen sollen, die Tür sei zunächst mit einer Kette verriegelt gewesen. Sie habe die Tür dann aufgemacht und sei – wie er selbst auch – am Telefon gewesen. Was gesagt worden sei, wisse er nicht mehr genau. Sie habe den Beutel bereits in der Hand gehabt und ihm übergeben. Sie habe ihn gesehen. Randnummer 142 Die Frau habe etwas von „Knipsen“ gesagt und er habe dann spontan überlegt und gesagt, dass er das im Wagen überprüfen müsse. Dies habe er von sich aus getan. Randnummer 143 Er sei dann zum Auto runtergegangen und habe schnell zurück und zum Treffpunkt fahren sollen. Da er nicht gewusst habe, welcher Treffpunkt gemeint sei, habe er H. angerufen und der habe ihm gesagt, dass er zur A. Tankstelle in H4 kommen solle. Randnummer 144 In der Tasche habe er drei Umschläge gefühlt. Da er neugierig gewesen sei, was in der Tasche gewesen sei, habe er den Inhalt rausgeholt und sich ein paar Scheine – insgesamt 3.000,- € – herausgenommen. Er habe gedacht, dass das nicht auffallen würde. Die Scheine habe er in sein Portemonnaie gepackt und sei auf den Parkplatz der A. zum Treffen gefahren. Das Treffen habe etwa fünf bis sechs Minuten gedauert. Er habe immer noch den Anrufer am Telefon gehabt. Er habe dann gegen 15:30 Uhr den Firmenwagen gesehen und dem Anrufer gesagt, dass er da sei. Der Anrufer habe dann gesagt, dass er ihm B. geben solle. Der Anrufer habe auch gesagt, dass er gleich wieder nach H. fahren solle. Er habe eigentlich zur Arbeit gemusst, dies aber nicht gesagt. H. habe die Tasche dann aus seinem Auto geholt und zum Firmenwagen gebracht. H. habe er auch gesagt, dass er eigentlich nochmal nach H. fahren solle, dies aber nicht könne. B. habe das Telefonat beendet und H. habe das Handy genommen und ihm ein anderes gegeben. Randnummer 145 Abends bei H. habe er noch 1.500,- € erhalten. Er habe ihm nicht gesagt, dass er sich schon etwas genommen habe. Randnummer 146 Insgesamt habe er somit 4.500,- € gehabt und von dem Geld bereits am 11.11.2019 ein IPhone gekauft, getankt und essen geholt. Randnummer 147 Bei dem von ihm genutzten Auto habe es sich um H.s altes Auto gehandelt. Er habe am 9.11.2019 mit H.s Vater gesprochen und ihm mitgeteilt, dass er das Auto gerne in Raten kaufen wolle. Dieser habe zugestimmt. Ihm sei gesagt worden, dass er das Auto für 3.000,- € kaufen könne. Einen schriftlichen Vertrag darüber habe es nicht gegeben. Er habe das Auto dann am 10.11.2019 geholt und die Papiere bekommen. Am Montag habe er das Auto umgemeldet und den Fahrzeugbrief dem Vater zurückgegeben. Randnummer 148 Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Angaben aus der Haftprüfung vom 29.11.2019 nach qualifizierter Belehrung als inhaltlich richtig bestätigt hat, hat er in der Folge auch die Fragen der Kammermitglieder im Wesentlichen wie folgt beantwortet: Randnummer 149 Er habe Schulden bei Handyanbietern gehabt, sein Konto sei deshalb gepfändet worden. Auch bei seiner Mutter und bei B1 habe er Schulden gehabt. Kurz vor der ersten Tat sei dann sein Auto kaputt gegangen und er habe den alten Mercedes für 3300,- € von H. übernehmen wollen. Ohne den Mercedes wären ihm die Abholungen nicht möglich gewesen. Er sei davon ausgegangen, nur eine einzige Abholung machen zu müssen um das Auto zu finanzieren. Mehr Fahrten habe er nicht machen wollen, dies den anderen jedoch nicht gesagt, weil er davon ausgegangen sei, dass sie ihn für nur eine Fahrt nicht nehmen und erwarten würden, dass er mehrfach fahre. Randnummer 150 Die Unterlagen für die Ummeldung der Mercedes, die er am 11.11.2019 morgens durchgeführt habe, habe er von dem Vater von B1 erhalten. Randnummer 151 Er habe zwar gewusst, dass er etwas abholen solle, was habe er jedoch nicht gewusst. Ihm sei jedoch klar gewesen, dass es sich um etwas Illegales gehandelt habe. Er habe zwar von der Masche mit den falschen Polizeibeamten schon einmal gehört, sei jedoch davon ausgegangen, dass es bei den Abholungen nur um Enkeltrick gehen würde. Er habe es für möglich gehalten, dass er im Zuge der Abholung direkten Kontakt zu den älteren Menschen aufnehmen müsste, aber nicht als Polizeibeamter. Ein persönliches Aufeinandertreffen habe er eigentlich nicht gewollt, weil er die im Allgemeinen nicht so gerne möge und er auch Angst gehabt habe, erwischt zu werden. Randnummer 152 Über den zu erwartenden Taterlös sei vorher nicht gesprochen worden. Auch wie eine Übergabe nach einer erfolgreichen Abholung hätte ablaufen sollen, sei vorab nicht besprochen worden. Er gehe davon aus, dass es auch hätte sein können, dass ihn die Anrufer an einen anderen Ort und nicht zu B1 zur Übergabe der Beute geschickt hätten. Er habe am 5.11.2019 von S. 50,- € oder 100,- € Spritgelt bekommen, dieses Geld jedoch nicht ausgegeben. Am nächsten oder übernächsten Tag habe er das Geld dann B1 gegeben, damit dieser es an S. zurückgibt. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet als Abholer eingesetzt zu werden und B1 habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass S. das Geld zurückwolle. Randnummer 153 Als der Anruf am 11.11.2019 gekommen sei, sei er mit B1 zusammen gewesen. Er habe eigentlich zur Arbeit gemusst, B1 habe ihm aber geraten bei der Arbeit mitzuteilen, dass er später komme und die Fahrt zu machen. Mit B1 habe er dann noch gemeinsam die Adresse bei Google Maps nachgeschaut und dann habe er ihn am Bahnhof in B. abgesetzt und sich auf den Weg nach H. gemacht. Vor Ort habe ihm eine Person am Telefon, mit der er in ständigem telefonischen Kontakt gestanden habe, gesagt, dass er ins Haus gehen und die Wohnung von Frau B2 suchen solle. Er habe auf der Treppe in der Nähe gewartet. Ihm sei gesagt worden, dass die Frau ihm einen Beutel geben würde. Als er das erste Mal geklingelt habe, sei die Kette vor der Tür gewesen und die Frau habe die Tür danach wieder geschlossen. Nach 5 bis 8 Minuten sei die Tür wieder geöffnet und das Codewort ausgetauscht worden. Als er vor Frau B2 gestanden und diese gefragt habe, was er mit der Tasche machen wolle, habe der Anrufer ihm gesagt, dass er der Zeugin B2 sagen solle, dass er das Geld am Auto fotografieren müsse. Dies habe er getan und sie habe ihm daraufhin die Tasche gegeben. Ihm sei in dem Moment erstmals in den Kopf gekommen, dass Frau B2 davon ausgehen könnte, dass es sich um eine Ermittlungsmaßnahme durch Polizeibeamte handeln könnte. Er habe in dem Moment nicht sagen können, dass er das nicht mache, da er schon „mittendrin“ gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wie er das dem Anrufer hätte erklären sollen und er habe auch die kein Minusgeschäft durch die entstandenen Fahrtkosten machen wollen. Ihm sei im Anschluss gesagt worden, dass er schnell zurückfahren solle. Dies habe er getan. Auf der Fahrt habe er einen Umschlag geöffnet, das Geld überschlägig geschätzt und sich Geld entnommen. Er habe damit das Auto abbezahlen wollen. Nachdem er B1 nach dem Übergabeort gefragt habe, sei er zu der verabredeten Tankstelle gefahren und habe dort gewartet. Er habe noch versucht in der Tankstelle Tesafilm zu kaufen um den geöffneten Umschlag wieder zu verkleben. S. und B1 seien dann gekommen und der sich immer noch in der Leitung befindliche Anrufer habe ihm gesagt, dass er direkt wieder nach H. fahren solle. Er habe B1 und S. gesagt, dass er zur Arbeit müsse und nicht noch einmal fahren könne. S. habe daraufhin das Handy genommen und mit dem Anrufer telefoniert. B1 habe ihm ein neues Prepaidhandy gegeben und dieses gegen das alte ausgetauscht. Er habe auch die Tasche mit dem Geld aus dem Auto genommen und in das Firmenfahrzeug der Rohrreinigung gebracht. Von S. habe er keine weiteren Handlungsanweisungen erhalten. Er sei dann zur Arbeit gefahren. Abends habe er sich mit B1 getroffen und dieser habe ihm 1.500,- € übergeben. Er habe sich denken können, dass B1 sich etwas von seinem Anteil nehme, dies sei jedoch in Ordnung gewesen, da er bei ihm ja auch Schulden gehabt habe. Randnummer 154 Am Tag der zweiten Tat sei er mit Freunden unterwegs gewesen. Das Prepaidhandy habe dann wieder geklingelt und er habe es ausgeschaltet und in sein Handschuhfach gelegt, da er nicht wieder habe fahren wollen. Irgendwann habe B1 sich bei ihm gemeldet und ihn aufgefordert das Handy einzuschalten, da „die“ ihn nerven würden. B1 habe den Anrufern dann seine normale Handynummer gegeben und sie hätten ihn darauf angerufen. Er sei dann doch nochmal losgefahren, auch weil er am Vortag das Geld an sich genommen habe. In H. habe er in einer Nebenstraße bei dem größeren Gelände geparkt und dort sehr lange gewartet. Es sei kein Anruf gekommen. Er habe B1 gefragt, was jetzt los sei und er sich sonst erstmal was zu essen holen würde. Er sei dann aber doch kontaktiert worden. Ihm sei gesagt worden, dass er das Gelände erkunden solle. Er sei auch gefragt worden, ob er ein Schild oder eine Karte sehe und habe dieses Schild im Auge behalten sollen. Er habe länger dort gestanden und sei auch rumgelaufen. Als er zum Auto zurückgegangen sei, da ihm kalt und der Akku fast leer gewesen sei, sei die Polizei erschienen. Randnummer 155 Er könne nicht mehr sagen, ob B1 auf ihn oder er auf B1 zugekommen sei. Jedenfalls habe B1 ihm gesagt, dass er welche „wegen Enkeltrick“ kenne. Randnummer 156 Auf Vorhalt erklärt er, es sei wahrscheinlich, dass das Wort „Friseur“ in dem Whatsapp-Chat mit B1 vom 12.11.2019 ein Codewort für türkischen Hinterleute gewesen sei. Randnummer 157 Zudem hat er sich bei den Zeuginnen B2 und K. entschuldigt und mit einer ersten Rate von 30,- € begonnen der Zeugin B2 einen Teil des Geldes zurückzuzahlen. Randnummer 158
  27. c)Einlassung des Angeklagten B1 Randnummer 159 Der Angeklagte B1 hat im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. In der Hauptverhandlung hat er sich durch eine eigene Erklärung sowie die Beantwortung von Fragen im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Randnummer 160 Er kenne B. erst seit dem 1.8.2019. Dieser sei seitdem durch die gemeinsame Arbeit wie ein großer Bruder für ihn geworden. Sie hätten auch in ihrer Freizeit viel miteinander unternommen und wie Pech und Schwefel zusammengehalten. Randnummer 161 A. kenne er schon seit vielen Jahren, es habe zwischen ihnen im Laufe der Zeit die eine oder andere Auseinandersetzung gegeben. Sie hätten viel miteinander durchgemacht und er habe sich meistens auf A. verlassen können. Es habe eine Zeit gegeben in der A. abgerutscht sei. Nachdem er sich Hilfe gesucht und diese Zeit hinter sich gelassen habe, sei er kurz vor Ausbildungsbeginn auf ihn zugekommen. A. habe abends bei ihm geklingelt, sich entschuldigt und danach habe man wieder Kontakt aufgebaut und mehr miteinander gemacht. A. habe oft Sachen mitgehen lassen und einmal seien sie erwischt worden. Es sei ein unangenehmes Gefühl gewesen von einem Ladendetektiv angesprochen zu werden. Danach habe A. ihm von seinen Geldproblemen erzählt. Er sei irgendwann mit A. in die Shishabar A. L. in B.- H4 gefahren. Dort habe dann A. ihn – wie er zuvor B. – gefragt, woher die Besitzer dort so viel Geld haben würden. Er habe A. dann die Geschichte, wie er sie gekannt habe erzählt. Insbesondere, dass die Besitzer Betrugsstraftaten machen würden. Er habe ihm gesagt, was die da tun. A. habe große Probleme gehabt und er habe ihm gesagt, dass er versuchen könne einen Kontakt herzustellen. Die habe er getan und B. gefragt, welcher seine Kollegen gefragt habe. Er sei gefragt worden, ob A. einen Führerschein habe was er bejaht habe. Am Abend sei er gefragt worden, ob er fahren könne um Handys und SIM-Karten zu kaufen. Er habe zugesagt. Sie hätten dann – anders als B. die Reihenfolge dargestellt habe – erst in H4 die SIM-Karten und danach die Handys besorgt. Die anderen seien zu Dritt gewesen und er sei der Fahrer gewesen. Am Steintor hätten sie zwei oder drei Kioske abgeklappert und seien dann zum Hauptbahnhof gefahren, weil die Handys dort zu teuer gewesen seien. Danach seien sie dann zum Hauptbahnhof gefahren und anschließend wieder zum S.viertel. Die anderen seien dann mit den Handys rausgekommen. Im Auto seien die Handys mit den SIM-Karten bestückt worden. An der Shishabar sei „Y.r“ ausgestiegen und reingegangen. B. und er seien erst in einen Supermarkt und dann bei Oddset reingegangen und hätten auf A. gewartet um ihm das Telefon zu geben. Irgendwann sei A. gekommen und hätte das Handy erhalten. B. sei dann ebenfalls in die Shishabar gegangen und er habe noch mit A. und seinen Freunden – welche zur Übergabe mitgekommen seien – gesprochen. A.s Freunde seien dann mit ihm im Auto mitfahren, während A. alleine weggefahren sei. Am nächsten Tag habe A. ihn dann bei der Arbeit angeschrieben und mitgeteilt, dass er jetzt losfahre. Er habe sich denken können, womit dies zu tun habe. Mittags habe A. ihn dann angerufen und gefragt, wo er hinkommen solle. Zu dieser Zeit sei er mit B. unterwegs gewesen. Sie hätten A. eigentlich zu einer anderen A. lotsen wollen, da A. dies aber nicht verstanden habe, hätten sie ihn dann an der A. direkt an der Autobahnausfahrt getroffen. Dort habe er A. die Umschläge abgenommen und das Geld mit zu B. ins Auto genommen. A. habe nicht viel Zeit gehabt und um 14 Uhr bei der Arbeit hätte sein müssen. Er sei direkt wieder losgefahren. Nach der Arbeit habe B. „Y.“ anrufen wollen. Er selbst habe losgemusst, da er zu der Zeit Fußballtrainer und –spieler gewesen sei. Nach dem Training habe er B. angerufen und ihm gesagt, dass A. sein Geld abholen wolle. B. habe gesagt, dass er es abholen könne. A. habe er dann mitgeteilt, dass er zu ihm (B1) nach Hause fahren und dort warten solle. Er selbst habe dann das Geld bei der Shishabar abgeholt und sei zu sich gefahren. Er habe dann 1.500,- € vor den Fernseher gelegt und A. gesagt, dass das sein Anteil sei. Eigentlich habe B. ihm allerdings 3.000,- € übergeben und er habe sich 1.500,- € als seinen Anteil von A.s Anteil vorher weggenommen. Randnummer 162 Am nächsten Tag sei er erst mit A. im Weserpark gewesen und habe später mit B. einen Auftrag in der Nähe für die Arbeit erledigt und sei mit ihm rumgefahren. A. hätten währenddessen wegen der Organisation eines Friseurbesuchs miteinander geschrieben und irgendwann habe A. ihm mitgeteilt, dass er nun etwas Anderes vorhabe und ihn später der Typ anrufen und rumhetzten werde. Tatsächlich sei A. später angerufen und losgeschickt worden. A. habe ihm irgendwann geschrieben, dass er irgendwo stehe und nur die Adresse habe. Er habe gefragt was er machen solle und gehe sich nun etwas zu essen holen. Er habe A. gesagt, dass er dableiben und nicht weggehen solle. Randnummer 163 Im Übrigen habe A. ihm irgendwann gesagt, dass sein Mitbewohner auch gerne als Abholer tätig werden wolle. Er und B. hätten sich über ihn lustig gemacht. Sie hätten nichts davon gehabt. Außer den 500,- € pro Fahrt bei B. sei für ihn „nichts im Spiel“ gewesen. Er habe sich auch keine weiteren Gedanken darüber gemacht und nicht daran gedacht, dass das wirklich eine „so große Scheiße“ sei. Randnummer 164 Auf Nachfragen erklärte er weiter, er habe von der Betrugsmasche bereits vor dem Treffen mit A. an der Shishabar am 5.11.2019 erfahren. Von der Masche mit den falschen Polizisten habe er erst nach dem RTL Beitrag etwas gewusst. A. habe er wegen dessen finanzieller Situation helfen wollen. Sein Auto habe er A. für 3.000,- € verkaufen wollen. Zum Tatzeitpunkt habe das Auto bereits A. gehört und sei auf ihn angemeldet gewesen. Randnummer 165 Er wisse nichts davon, A. bei der Geldübergabe nach Fall 1 ein anderes Handy übergeben zu haben. Dies sei seiner Meinung nach nicht passiert. „Y.“ habe ihm im Beisein des B. gesagt, dass sie das Geld in die Shishabar bringen sollten. Randnummer 166 Am 12.11.2019 sei er mit B. unterwegs gewesen. Als sie an der Shishabar angekommen seien, habe man ihm gesagt, dass man versuche A. anzurufen. Er habe A. dann mitgeteilt, dass er an das Handy gehen solle da er terrorisiert werde, damit A. denke, dass es dringend sei. Dies habe er getan, da er mehr Angst vor den Hintermännern als vor der Polizei gehabt habe und A. und sich habe schützen wollen. Auf seine Aufforderung hin habe A. dann abgenommen. A. habe ihm vorher gesagt, dass er keinen Kontakt mit Personen haben wolle, weil ihm dies am Vortag unangenehm gewesen sei. Warum dies so gewesen sei, habe er ihm nicht gesagt. Dass A. einen Anruf erhalten habe, während er selbst mit ihm im Auto unterwegs gewesen sei, wollte der Angeklagte B1 zunächst nicht bestätigen. Später erklärte er auf weitere Nachfrage, dass er mit A. im Auto unterwegs gewesen sei, als dieser den Anruf erhalten habe und er ihm dann direkt gesagt habe, dass er rangehen solle. Im Anschluss habe A. ihn zu B. gebracht und er sei mit diesem weiter gefahren. Randnummer 167 Als A. ihn dann abends angerufen und mitgeteilt habe, dass vor Ort nichts passiere, habe er ihn glauben lassen, dass er jemanden fragen würde. Tatsächlich habe er sich gedacht, dass die sich schon melden werden und niemanden kontaktiert. Erst als er von A. nichts mehr gehört habe, habe er B. angerufen. Dieser habe daraufhin sein Handy ausgemacht. Danach habe niemand mehr über A. gesprochen. Randnummer 168 Für seine Tätigkeiten habe er kein Geld bekommen, er habe lediglich A. helfen wollen. Im Anschluss habe er sich dann spontan die Hälfte des Geldes genommen. Er sei selbst nie als Abholer tätig gewesen. Spritgeld habe er an A. nicht übergeben. An Spritgeld habe er überhaupt keine Erinnerung. Randnummer 169 Seine Handynummer laute. Über ein anders Handy habe er nicht verfügt. Randnummer 170
  28. d)Einlassung der Angeklagten B. Randnummer 171 Die Angeklagte B., die im Ermittlungsverfahren von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, hat sich in der Hauptverhandlung durch eine von ihrem Verteidiger verlesene Erklärung – welche sie sich zu eigen gemacht hat – und durch die Beantwortung von Fragen aller Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Randnummer 172 Sie habe aufgrund von Streitigkeiten insbesondere wegen ihres westlichen Lebensstils erheblichen Streit mit ihrer Familie gehabt und sich psychisch angegriffen und kaputt gefühlt. Ab Mitte Dezember 2019 sei sie nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe im Januar 2020 eine Kündigung erhalten. Sie habe in dieser Situation Liebe, Anerkennung und Geborgenheit gesucht und eine Liebesbeziehung zu B. aufgenommen. Sie habe in dieser Situation nicht die psychische Widerstandskraft aufgebracht den Verlockungen und Bitten von B. zu widerstehen, Geldabholung im ersten Fall (Fall 3 der Anklage) und im zweiten Fall (Fall 4 der Anklage) zu versuchen. Randnummer 173 Bei der ersten Tat (Fall 3) habe sie keine Kenntnis vom Tatablauf gehabt und auch nicht davon, dass sich der oder die Anrufer als Polizeibeamte ausgegeben hätten. Das Abholerhandy habe sie von B. bekommen. Sie habe sich vorgestellt, dass es um eine illegale Abholung von irgendetwas Werthaltigem – am ehesten Drogen – gegangen sei und ihre Bezahlung nicht aus einer legalen Quelle stammen würde. Die Bezahlung sei noch unklar gewesen, es seien aber 10 % im Gespräch gewesen. Randnummer 174 Im ersten Fall hätten sich der Anrufer die Gegend die sie grob gekannt hätten, beschreiben lassen und entschieden, den Ablageort hinter einem Transporter zu bestimmen den sie zuvor erwähnt habe. Es sei dazu jedoch nicht gekommen. Randnummer 175 Sie habe durch eine RTL Sendung am 20.1.2020 angenommen, den wahren Charakter der illegalen Handlung erkannt zu haben und habe dies im Gespräch mit B. direkt angesprochen. Er habe ihre Annahme bestätigt. Randnummer 176 Im zweiten Fall (Fall 4 der Anklage) habe sie aufgrund der Informationen in den Telefongesprächen den Eindruck gehabt, dass die zwei Anrufer die Örtlichkeiten gekannt hätten und sie hätten einweisen können. Es sei zwar richtig, dass sie darauf angesprochen worden sei einen Ablageort zu finden, ihr sei jedoch vorgegeben und beschrieben worden, wie dieser habe beschaffen sein sollen. Er habe nicht einsehbar und möglichst hinter einem Gebüsch oder örtlichen Merkmal sein sollen, damit dieser auch gefunden werde. Die Anrufer hätten sogar einen Schleichweg vor Ort gekannt und sie instruiert dort ein Gebüsch an einem Stromkasten oder ähnlichem und schließlich an einer Laterne zu suchen. Einer der Anrufer habe gesagt, die Gegend vor Ort zu kennen. Randnummer 177 Sie habe in ihrer Situation die mit der Liebesbeziehung verbundene Zuwendung, Anerkennung, Geborgenheit, Verstehen, Intimität, Lebendigkeit, Schwung und Erleichterung nicht wieder eintauschen oder durch Konflikte aufs Spiel setzen wollen. Im Nachhinein meine sie, dass B. ihr das Angebot nicht gemacht habe, wenn er es ernst mit ihr gemeint hätte. Sie fühle sich aber auch heute noch mit B. verbunden. Randnummer 178 Auf Nachfragen erklärte sie weiter, das Handy habe er ihr etwa drei bis vier Wochen vor der ersten Tat gegeben. Ihr sei gesagt worden, dass jemand anrufen und sie irgendwo hinschicken würde. Sie solle dann etwas abholen und dürfte nicht hineingucken, ihr würde dann gesagt, wo sie hinkommen solle. B. habe ihr gesagt, dass er selbst daran nichts verdiene und ihr nur wegen ihrer finanziellen Probleme helfe. Randnummer 179 Als der erste Anruf kurz nach der Übergabe des Handys gekommen sei, habe sie keine Zeit gehabt eine Abholung durchzuführen. Sie sei trotzdem mehrfach angerufen worden und man habe versucht, sie zu einer Abholung zu überreden. Randnummer 180 Nach der ersten Tat habe sie sich mit B. getroffen. Randnummer 181 Sie sei über Whatsapp gefragt worden, ob sie einen deutschen Pass habe. Sie sei auch für ein Wochenende in die Türkei eingeladen worden, habe jedoch mitgeteilt, dass sie nicht zu fremden fliege. Ihr sei gesagt worden, dass sie gutes Geld verdienen könne. Die Anfrage sei nach der ersten Tat gekommen. B. S. habe ihr gesagt, dass sie das nicht machen solle, zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch bereits abgesagt gehabt. Randnummer 182 Sie glaube, dass B. von auch von ihrer Fahrt am 14.2.2020 gewusst habe. Nachdem sie nach der zweiten Tat festgenommen und dann wieder freigelassen worden sei, habe sie einen Freund in die Shishabar geschickt und dieser habe es geschafft, dass jemand B. angerufen habe. Da ihr Handy beschlagnahmt worden sei, habe sie nicht gewusst, wie sie ihn sonst hätte erreichen können. Er habe sich dann in der Nähe der Shishabar mit ihr getroffen. Er sei überrascht gewesen sie zu sehen, da er davon ausgegangen sei, dass sie sich in Untersuchungshaft befinde. An dem Tag ihrer Verhaftung habe jemand aus der Türkei bei der Polizei angerufen, sich als Anwalt ausgegeben und nach ihr erkundigt. Randnummer 183 Außer Tankgeld für die erste Tat habe sie kein Geld für die Taten bekommen. Randnummer 184 Die... sei ihre normale Handynummer gewesen, die... sei ihre Whatsapp-Nummer und die... habe zu dem von S. Ende 2019 übergebenen Handy gehört. Randnummer 185 Die Angeklagte B. erteilte zudem ihr Einverständnis eine Auswertung ihres Mobiltelefons durchzuführen und teilte hierzu die entsprechenden Zugangscodes mit. Randnummer 186 Nachdem die Angeklagte zunächst angegeben hatte, mit B. S. bereits seit etwa Oktober oder November 2019 eine Beziehung gehabt zu haben, korrigierte sie diese Angaben später und gab an, mit ihm erst seit Januar zusammen gewesen zu sein. Randnummer 187 Bei der in Augenschein genommenen Videosequenz des RTL-Beitrages habe es sich um den Beitrag gehandelt, den sie gesehen habe. Sie habe jedoch erst ab dem Zeitpunkt eingeschaltet, als der Ermittler in das Call-Center gegangen sei. Randnummer 188 2. Würdigung der Einlassungen und des übrigen Beweisergebnisses Randnummer 189 Die weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten waren – von wenigen Ausnahmen abgesehen – glaubhaft und fügten sich mit dem übrigen Beweisergebnis zu dem von der Kammer gezeichneten Bild der Taten zusammen. Aufschlussreich waren insbesondere die Angaben des Angeklagten S. der den modus operandi wie von der Kammer festge

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