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LG Hamburg 12. Große Strafkammer 612 KLs 15/20 Urteil Verurteilung wegen Hehlerei auf Grundlage einer Postpendenzfeststellung § 52 StGB, § 53 StGB, §

Verurteilung wegen Hehlerei auf Grundlage einer Postpendenzfeststellung Orientierungssatz 1. Ist die Beteiligung des Angeklagten an der Vortat Diebstahl zwar ungewiss, hat er aber in jedem Fall alle T

§ 259Abs. 1 St

GB entnommen. Innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer in einer umfassenden Abwägung das Nachfolgende berücksichtigt und der konkreten Strafzumessung für diesen Fall zugrunde gelegt: Randnummer 149 Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer hierbei das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, wenngleich die Beweislage insoweit durch den aufgefundenen, auf seinen Namen ausgestellten Pfandschein für ihn ungünstig war. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in bedrückenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Strafmildernd hat die Kammer auch die erlittene Untersuchungshaft gewichtet. Der Angeklagte verfügte zwar bereits über Hafterfahrung. Als der deutschen Sprache nur unzureichend mächtiger Ausländer sind jedoch die Kontaktmöglichkeiten des Angeklagten, dessen Familie überwiegend in P. lebt, stark eingeschränkt. Zu seinen Gunsten hat die Kammer zudem, wenn auch nur am Rande, berücksichtigt, dass das der Zeugin W. entwendete und von ihm versetzte Notebook sichergestellt werden konnte, was letztlich nicht das Verdienst des Angeklagten ist, sich gleichwohl mildernd auswirkt. Randnummer 150 Zulasten des Angeklagten war hier zu berücksichtigen, dass er obwohl er sowohl in P. als auch in Deutschland wegen Eigentumsdelikten vorbestraft ist und insoweit Strafhaft erlitten hat und hier unter Führungsaufsicht steht, erneut straffällig geworden ist. Randnummer 151 Unter umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt . Randnummer 152 b) Fall 2 Randnummer 153 Für den abgeurteilten Fall 2 (Fall 3 der Anklage) hat die Kammer die

§ 242Abs. 1 St

GB entnommen. Randnummer 154 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten die geständige Einlassung sowie seine Entschuldigung bei dem Geschädigten U. in der Hauptverhandlung berücksichtigt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Beweislage in diesem Fall für den nur kurze Zeit nach der Tat mit dem überwiegenden Teil der Tatbeute in der Nähe des Tatorts angetroffenen Angeklagten erdrückend war. Auch hier wirken sich die erlittene Untersuchungshaft und die Lebensumstände zur Tatzeit strafmildernd aus. Randnummer 155 Mildernd wurde zudem gewichtet, dass der Angeklagte auf nahezu sämtliche bei ihm sichergestellten Gegenstände verzichtet hat. Randnummer 156 Schließlich hat die Kammer, wenn auch nur am Rande, zu seinen Gunsten gewertet, dass ein großer Teil der Tatbeute sichergestellt wurde und an den Geschädigten U. zurückgelangt ist, obwohl dies nicht das Verdienst des Angeklagten ist, aber dennoch das Gewicht der Tatfolgen für den Geschädigten mindert. Randnummer 157 Zulasten des Angeklagten waren jedoch die abgebrühte Art der Tatausführung zu werten – hierbei insbesondere das Betreten der Wohnung und deren Durchsuchung nach stehlenswerten Gegenständen in dem Wissen, dass der Geschädigte im Wohnzimmer schlief und es bei einem Erwachen des Geschädigten, für den Angeklagten auch vorhersehbar, leicht zu einer Auseinandersetzung mit diesem hätte kommen können. Auch hatte der Angeklagte nicht sicher ausschließen bzw. ohne weiteres annehmen können, dass sich noch eine weitere Person in der für ihn von der Terrasse nicht voll einsehbaren Wohnung aufhielt. Randnummer 158 Zudem handelte es sich um eine jedenfalls in den Grundzügen vorbereitete und geplante, nicht um eine spontane, Tat. Der Angeklagte war mit dem Vorhaben, an diesem Abend Gegenstände aus Wohnungen zu entwenden, nach H.- B2 gefahren und führte dafür auch typisches Einbruchswerkzeug mit sich. Dass es nicht zu der Nutzung dieses Werkzeugs gekommen ist, lag zu der Überzeugung der Kammer lediglich daran, dass der Angeklagte auf die nicht verschlossene Terrassentür des Geschädigten stieß. Randnummer 159 Weiter sind die, so auch für den Angeklagten vorhersehbaren, erheblichen psychischen Folgen der Tat für den Geschädigten U. schärfend zu berücksichtigen. Zu der Zeit der Hauptverhandlung – etwa fünf Monate nach der Tat – spürte der Geschädigte die psychischen Folgen der Tat und war nach in seinem Alltagsleben von dieser beeinflusst. Der Geschädigte, der sich in seinem Sicherheitsempfinden in seiner Wohnung erheblich beeinträchtigt sieht, wird weiterhin von einem Gefühl der Unsicherheit begleitet und hat daher umfangreiche und kostenintensive Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Darüber hinaus hat die Kammer jedoch nicht schärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Straftatbestände tateinheitlich erfüllt hat. Randnummer 160 Der Umstand, dass der Angeklagte in Deutschland und P. einschlägig vorbestraft ist, in Haft saß und in Deutschland unter Führungsaufsicht steht und dennoch wieder einschlägig mit einem Diebstahlsdelikt straffällig wurde, ist ebenfalls schärfend zu gewichten. Ausweislich der Feststellungen in den Gründen des Urteils des Amtsgerichts H.- A. vom 17.11.2016 war der Angeklagte bereits im August 2015 in drei Fällen in ähnlicher Art und Weise zum Stehlen in Wohnungen eingedrungen, während deren Bewohner dort schliefen. Hierfür hatte sich der Angeklagte in Untersuchungs- und Strafhaft befunden, was ihn offenkundig nicht ausreichend nachhaltig beeindruckt hat. Randnummer 161 Schließlich ist auch der, für den Angeklagten bei der Entwendung erkennbare, vergleichsweise hohe Gesamtwert der Tatbeute strafschärfend zu berücksichtigen. Randnummer 162 Nach alledem, insbesondere in Ansehung des deutlichen Überwiegens der auch im einzelnen gewichtigen Strafschärfungsgründe, liegt die Tat bereits nahe an der Grenze zu einem atypischen besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB – insbesondere da sie mit einem Eindringen in eine Privatwohnung in unmittelbarer Anwesenheit des Bewohners, unter dem erkennbaren Risiko einer Konfrontation mit diesem unbegangen wurde und nicht unerhebliche psychische Folgen für den Geschädigten zeitigte. Randnummer 163 Vor diesem Hintergrund und unter umfassender Abwägung aller vorgenannter Umstände hat die Kammer für abgeurteilten Fall 2 einen bereits dem mittleren bis oberen Bereich des eröffneten Strafrahmens zu entnehmende Strafe für notwendig erachtet und auf eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Randnummer 164 c) Fall 3 Randnummer 165 Der Strafzumessung zu dem abgeurteilten Fall 3 (Fall 2 der Anklage) liegen folgende Erwägungen zugrunde: Randnummer 166 Die Kammer hat die

§ 242Abs. 1, St

GB entnommen. Randnummer 167 Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer das umfassende Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten zudem aus den bereits genannten Gründen die erlittene Untersuchungshaft, die damaligen Lebensumstände sowie den vergleichsweise niedrigen Wert der Beute, deren Diebstahl zunächst von den Geschädigten auch nicht bemerkt worden war sowie am Rande auch den Umstand, dass die Beute an die Geschädigten zurückgelangt ist, berücksichtigt. Randnummer 168 Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er einschlägig wegen Diebstahlsdelikten vorbestraft ist und unter Führungsaufsicht steht. Randnummer 169 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens unter nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, insbesondere angesichts der nicht unerheblichen einschlägigen Vorstrafe in Deutschland, für den abgeurteilten Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. Randnummer 170 d) Fall 4 Randnummer 171 Die Strafzumessung zu dem Fall 4 schließlich basiert auf den folgenden Erwägungen: Randnummer 172 Die Kammer hat die

§ 267Abs. 1 St

GB entnommen. Randnummer 173 Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dessen Geständnis berücksichtigt. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten zudem aus den bereits genannten Gründen die erlittene Untersuchungshaft, sowie am Rande auch den Umstand, dass die gefälschte Fahrerlaubnis sichergestellt werden konnte ohne dass es erwiesenermaßen zu einem „Einsatz“ derselben gekommen ist, berücksichtigt. Randnummer 174 Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten gewertet, dass er, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist und unter Führungsaufsicht stand. Randnummer 175 Auch hat die Kammer schärfend gewichtet, dass es sich bei der gefälschten Urkunde um einen „Führerschein“ handelte, die der Angeklagte sich erklärtermaßen besorgt hatte, um sie als Ersatz für seinen in P. wegen Trunkenheit im Straßenverkehr eingezogenen Führerschein verschafft hatte – und tatsächlich mit sich führte, mithin um diese Fälschung ggf. zur Teilnahme am Straßenverkehr zu nutzen, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist. Randnummer 176 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des genannten Strafrahmens unter nochmaliger umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für den abgeurteilten Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und darauf erkannt. Randnummer 177 In diesem Falle ist eine kurze Freiheitsstrafe angezeigt. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nach § 47 Abs. 1 StGB nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (vgl. BGH, Beschl. v. 08.09.2010 – 2 StR 407/10 –, juris). Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe soll grundsätzlich nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn nicht auf sie verzichtet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1996 – 3 StR 133/96, juris; HansOLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2019 – 9 Rev 23/19 , juris). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Angeklagte durch eine Geldstrafe nicht nachhaltig zu beeindrucken ist oder die Wahrung der Rechtsordnung dies erfordert. Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Randnummer 178 Das ist hier der Fall. Auch wenn der abgeurteilten Tat keine Vorbelastungen aufgrund gleicher oder ähnlicher Taten vorangegangen sind, handelt es sich bei dem Angeklagten um einen hartnäckigen Rechtsbrecher, der in P. mehrfach und in Deutschland nicht unerheblich vorbestraft ist. Er ist sowohl in Deutschland als auch in P. zu Haftstrafe verurteilt worden und hat diese verbüßt. In Deutschland war er erst im Dezember 2018 aus der Strafhaft entlassen worden und steht unter Führungsaufsicht. Hiervon hat er sich offensichtlich nicht beeindrucken lassen.

  1. Randnummer 179 Unter erneuter umfassender Würdigung und bei Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von Randnummer 180 3 (drei) Jahren Randnummer 181 gebildet. Dabei hat die Kammer insbesondere die – hinsichtlich der abgeurteilten Fälle 2 und 3 besonders engen – zeitlichen, situativen und räumlichen Zusammenhänge der Taten berücksichtigt. VI. Randnummer 182 Die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von 450,00 Euro gegen den Angeklagten beruht auf §§ 73c, 73d Abs. 2, 73 Abs. 1 StGB. Randnummer 183 Die Höhe des Wertersatzes setzt sich aus dem durch das Versetzen des Notebooks erlangten Pfandkreditbetrag in dem Fall 1 und dem Wert der nicht an den Geschädigten U. zurückgelangten Tatbeute aus dem abgeurteilten Fall 2, namentlich der „Montblanc“-Brieftasche, zusammen. Randnummer 184 Der Angeklagte hat in dem Fall 1 am 19.05.2020 für das Notebook einen Pfandkreditbetrag in Höhe von 200,00 Euro erlangt, der bei ihm nicht mehr vorhanden ist. Randnummer 185 Bei der Bestimmung der Höhe des Wertersatzes für die nicht mehr vorhandene Brieftasche in dem abgeurteilten Fall 2 hat die Kammer sich auf die glaubhaften Angaben des Zeugen U. zu den Wiederbeschaffungskosten für eine neue Brieftasche gleichen Typs gestützt und von dem genannten Neupreis in Höhe von 300,00 Euro im Wege der Schätzung ein Sechstel und damit einen Betrag von 50,00 Euro als abnutzungsbedingten Wertverlust abgezogen, da die entwendete Brieftasche bereits gebraucht war. VII. Randnummer 186 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO. Berichtigungsbeschluss vom
  2. Juni 2021 Das Rubrum des Urteils der Kammer vom
  3. November 2020 zu dem Aktenzeichen 612 KLs 15/20 wird wegen eines offenkundigen Versehens dahingehend berichtigt, dass der Geburtsort des Verurteilten Aleksandrow A. richtigerweise Lodz L. / Polen P. lautet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.