Verfahrensgang vorgehend BGH,
- Januar 2022, XII ZB 370/21, Beschluss vorgehend LG Hamburg
- Zivilkammer,
- Juni 2021, 301 T 194/21, Beschluss vorgehend AG Hamburg-St. Georg,
- Mai 2021, 990 XVII S 332 Tenor Die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom
- Juni 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom
- Mai 2021 wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Verfahrenspfleger wendet sich - auf Wunsch des Betroffenen - dagegen, dass das Betreuungsgericht die für ihn seit 2003 bestehende gesetzliche Betreuung auf seinen Antrag nicht aufgehoben und seinen Vater als weiteren ehrenamtlichen Betreuer aus wichtigem Grund entlassen hat. Randnummer 2 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschluss der Kammer vom
- Juni
- Randnummer 3 Ergänzend: Randnummer 4 Nachdem der Bundesgerichtshof die Entscheidung dieses Gerichts aufgehoben hat, hat die Kammer dem Betroffenen das Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. W. vom
- Februar 2021 übersandt. Der Betroffene ist sodann in Anwesenheit des Verfahrenspflegers durch den Berichterstatter am
- April 2022 ergänzend persönlich angehört worden. Randnummer 5 Im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Randnummer 6 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 7 Die Entscheidung des Betreuungsgerichts, die Betreuung entgegen des Antrags des Betroffenen nicht aufzuheben und den Vater gemäß § 1908 b BGB als Betreuer zu entlassen, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 8 Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine Betreuung voraus, dass der zu Betreuende aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise in den betreffenden Aufgabenkreisen nicht besorgen kann. Randnummer 9 Die Kammer folgt - nach Würdigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere der diversen Vorgutachten - dem Betreuungsgericht und den Bekundungen der Sachverständigen Frau Dr. W.. Unter weiterer Bezugnahme auf die vom Bundesgerichtshof aufgehobene Entscheidung der Kammer vom
- Juni 2021 ist - im Hinblick auf den vom BGH gerügten Formfehler einer unterlassenen erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen - das Folgende zu ergänzen: Randnummer 10 Die ergänzende persönliche Anhörung des Betroffenen ist nunmehr durch den Berichterstatter für die Kammer vorgenommen worden. Eine Anhörung durch den Berichterstatter hat sich als ausreichend erwiesen. Rechtzeitig zuvor war dem Betroffenen das Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. W. vom
- Februar 2021 übersandt worden. Dieses Gutachten ist auch im Rahmen der Anhörung besprochen worden. Eine erneute Begutachtung ist nicht erforderlich. Das - von keiner Seite substanziell angegriffene - Gutachten hat weiter Bestand. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass eine weitere Begutachtung des Betroffenen zu einem anderen Ergebnis in den hier relevanten Fragen der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Betreuung und der Eignung des Vaters als Betreuungsperson kommen würde. Randnummer 11 Soweit der Betroffene eine Anhörung seines als Betreuer entlassenen Vaters begehrt: Der Beteiligte zu 3) ist von allen Verfahrensschritten in Kenntnis gesetzt worden und hat gleichwohl weder eine schriftliche Stellungnahme abgegeben noch ist er der Ladung zum Anhörungstermin nachgekommen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.