Begriff Abschiebungszielstaat Leitsatz 1. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass grundsätzlich nur die in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG (juris: EGV 115/2008) genannten Länder als Abschiebungszielstaaten bezeichnet werden dürfen (Anschluss an VG Berlin, Urt. v. 13.8.2020, 34 K 639.17 A, juris Rn. 36; VG Freiburg, Urt. v. 11.11.2020, A 1 K 6531/18, juris Rn. 35). (Rn.16) 2. Der Umstand, dass das für die Einreise nach Deutschland genutzte Schengen-Visum auf Grund- bzw. Vorlage eines indischen Reisepasses ausgestellt wurde, erlaubt für sich genommen keine belastbaren Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit der in dem Pass abgebildeten Person. (Rn.17) 3. Denn selbst wenn es sich um ein echtes, d.h. amtlich ausgestelltes Dokument handelt, verbürgt dies nach der Erkenntnislage nicht die inhaltliche Richtigkeit der in der Reisepass enthaltenen Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit. (Rn.21) Tenor Der Bescheid vom 22. Oktober 2020 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Androhung der Abschiebung nach Indien. Randnummer 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger hinduistischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Januar 2016 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem Namen K2 einen Asylantrag; als Geburtsdatum gab er den XXX 1982 an. Nach Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag mit Bescheid vom 19. Januar 2017 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Hiergegen suchte der Kläger erfolglos um Rechtsschutz nach; die entsprechende Klage wies das Gericht mit Urteil vom 13. Februar 2020 ab. Randnummer 3 Im Juli 2020 nahm das Bundesamt das Asylverfahren wegen des Verdachts der Identitätstäuschung wieder auf und gab dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger reichte daraufhin u.a. eine Kopie seiner Tazkira ein und trug vor, dass er im Oktober 2020 beim afghanischen Konsulat einen Reisepass beantragen werde, den nur afghanische Staatsangehörige mit einer „echten“ Geburtsurkunde erhielten; bei Zweifeln an der Identität würde die Ausstellung verweigert. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er – der Kläger – fließend Dari spreche und sich das Gericht im Verfahren 1 A 1413/17 von seiner afghanischen Staatsangehörigkeit überzeugt habe. Seine Ausreise aus Afghanistan und die hierfür erforderlichen Unterlagen seien von einem Schlepper organisiert worden, der wohl mit inhaltlich unrichtigen Dokumenten Visaanträge bei der italienischen Botschaft gestellt habe. Es sei bekannt, dass indische Reisepässe gegen „Schmiergeldzahlungen“ zu erhalten seien. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 1), änderte die mit Bescheid vom 19. Januar 2017 erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend, dass der Kläger bei Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung nach Indien abgeschoben wird (Nr. 2), und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 3). Zur Begründung bezog sich das Bundesamt im Wesentlichen auf einen mittels Fingerabdruckdatei durchgeführten retrograden VIS-Abgleich, der ergeben habe, dass der Kläger K1 heiße und indischer Staatsangehöriger sei. Es sei davon auszugehen, dass bei der Beantragung des für die Einreise genutzten Visums ein gültiger Reisepass vorgelegt und dieser durch die Botschaft geprüft und als echt klassifiziert wurde. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Randnummer 5 Am 29. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, und verweist hierzu insbesondere auf die beim Bundesamt eingereichte afghanische Geburtsurkunde. Seine Ausreise aus Afghanistan und später aus Indien habe ein Schlepper organisiert und gemeinsam mit dem externen Dienstleister „GVC“ dafür gesorgt, dass er – der Kläger – mit „gekauften“ bzw. gefälschten Unterlagen und Pässen ein Visum erhält. Auch habe der Dolmetscher des Bundesamts bei ihm keine sprachlichen Auffälligkeiten festgestellt, die eine indische Herkunft vermuten lassen würden. Weiter legt der Kläger eine Kopie des im Januar 2021 ausgestellten afghanischen Reisepasses seiner Mutter vor, den diese nach Prüfung der afghanischen Staatsangehörigkeit durch das Konsulat erhalten habe. Er selbst habe bereits einen Termin zur Passbeantragung gehabt; seit dem Machtwechsel in Afghanistan im August 2021 stelle die Botschaft jedoch keine neuen Reisepässe mehr aus. Auf die hierzu vorgelegte Bescheinigung wird Bezug genommen. Randnummer 6 Dem mit der Klage verbundenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch Beschluss vom 12. Januar 2021 entsprochen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Bescheid vom 22. Oktober 2020 aufzuheben. Randnummer 9 Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 3. November 2020 ergibt sich der Antrag, Randnummer 10 die Klage abzuweisen, Randnummer 11 zu dessen Begründung sich die Beklagte auf die angegriffene Entscheidung bezieht. Ergänzend führt sie aus, dass die im VIS erfassten Personaldaten eindeutig Indien als Geburts- und Herkunftsland des Klägers auswiesen. Angesichts der auf die Vermeidung von Manipulationen abzielenden Funktionsweise des VIS sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Kläger bei der Beantragung des für die Einreise genutzten Visums eines gefälschten indischen Reisepasses bedient hat. Außerdem habe Indien mit der Identifikationsnummer Aadhaar ein Sicherungsmittel gegen Manipulationen bei der Passbeantragung eingeführt, die seit mindestens fünf Jahren nur noch persönlich erfolgen könne. Die Schilderungen des Klägers in seiner Anhörung im Jahr 2016 seien mit der Erkenntnislage zum Ablauf des Visumverfahrens nicht vereinbar; es sei sicher auszuschließen, dass ein Schlepper ohne Mitwirkung und Anwesenheit des Klägers bei der Antragsbearbeitung ein Visum beschaffen konnte. Vielmehr spreche allein die Ausstellung des Visums dafür, dass der Kläger ein authentisches indisches Passdokument vorgelegt hat. Die hierdurch begründeten Zweifel an der afghanischen Staatsangehörigkeit des Klägers würden durch die eingereichte Tazkira nicht entkräftet, da afghanische Tazkiras leicht manipulierbar und deshalb nur sehr eingeschränkt zum Identitätsnachweis geeignet seien. Zwar handle es sich bei der im Jahr 1988 ausgestellten Tazkira des Klägers um ein authentisches Dokument, dessen Vorhandensein darauf hindeute, dass er in Afghanistan geboren wurde und seine ersten Lebensjahre dort verbracht hat. Es sei aber davon auszugehen, dass der Kläger – wie viele andere afghanische Hindus – sein Geburtsland nach 1992 verlassen und anschließend in Indien gelebt hat. Dort sei es ihm aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit möglich gewesen, seine afghanische Staatsangehörigkeit aufzugeben und die indische anzunehmen. Auch die Vorlage des afghanischen Reisepasses seiner Mutter beweise nicht, dass der Kläger derzeit ausschließlich die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt. Randnummer 12 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 13 Die Sachakte der Beklagten zu dem Aktenzeichen 8182498-436, die Ausländerakte des Klägers, die Gerichtsakten zu den Verfahren 1 A 1413/17 und 13 AE 4498/20 sowie die vom Gericht bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 14 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Dieser konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Randnummer 15 Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2020 ist unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 16 1. Die Änderung der mit Bescheid vom 19. Januar 2017 erlassenen Abschiebungsandrohung dahingehend, dass der Kläger bei Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung nach Indien abgeschoben wird, verstößt gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG (vgl. zur richtlinienkonformen einschränkenden Auslegung des § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG VG Berlin, Urt. v. 13.8.2020, 34 K 639.17 A, juris Rn. 36; VG Freiburg, Urt. v. 11.11.2020, A 1 K 6531/18, juris Rn. 35; VG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2022, 2 AE 4167/22 , zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 42). Randnummer 17
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