(27)„Grundsätze für eine sichere Mindestbesatzung“, insbesondere deren Anlage 2, die Richtlinien zur Ermittlung einer sicheren Mindestbesatzung, sein sollten. Diese spiegele sich in § 2 SchBesV wieder. II. Randnummer 17 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (dazu 2.). Randnummer 18 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung, Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung steht nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, da in der Hauptsache ein auf die Erweiterung des Rechtskreises der Antragstellerin gerichteter Verpflichtungswiderspruch bzw. – nach Durchführung des Vorverfahrens – eine Verpflichtungsklage statthaft ist. Soweit die Antragstellerin Widerspruch gegen die ihr erteilen Schiffsbesatzungszeugnisse eingelegt hat, führt dieser jedenfalls nicht zur Verwirklichung ihres Rechtsschutzziels, nämlich, einstweilen auch über den 31. Oktober 2022 hinaus, ihre Wassertaxis mit lediglich einem Besatzungsmitglied, dem Kapitän, bemannen zu müssen.Zur Erreichung dieses Zwecks müsste vielmehr das Gericht gemäß § 938 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO die nach seinem Ermessen erforderliche einstweilige Anordnung treffen, lägen die Voraussetzungen in der Sache dafür vor. Randnummer 19 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 20 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Darüber hinaus kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Hierzu hat dieser die behaupteten, den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden, Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003, 2 BvR 311/03, juris Rn. 16). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient dabei grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.Wird die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus ( OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18 , juris Rn. 35 m.w.N.). Randnummer 21 Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Anträge der Antragstellerin bereits auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielen, hat sie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl im Hinblick auf einen etwaigen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung des begehrten Schiffsbesatzungszeugnisses (dazu a)) als auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Ausnahmegenehmigung (dazu b)). Randnummer 22
- a)Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, ist es der Antragstellerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses, nach welchem ihre Wassertaxis nur mit einem Schiffsführer zu besetzen wären, zusteht. Vielmehr dürfte die Antragsgegnerin unter Anwendung der auf Grund von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 Seeaufgabengesetz erlassenen Schiffsbesetzungsverordnung (v. 18.7.2013, BGBl. I S. 2575, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 23.6.2021, BGBl. I S. 1849 – SchBesV) zu Recht von der Verhältnismäßigkeit, insbesondere Erforderlichkeit, der Besetzung mit einem weiteren Besatzungsmitglied ausgehen. Weder aus dem Gleichheitsgrundsatz noch dem Aspekt des Vertrauensschutzes oder Europarecht folgt Abweichendes. Im Einzelnen: Randnummer 23
- aa)Die Wassertaxis der Antragstellerin fallen in den Anwendungsbereich der Schiffsbesatzungsverordnung. Diese Verordnung gilt nach § 1 Abs. 1 SchBesV für die Besetzung der Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen (Schiffe). Kauffahrteischiff i.S.d. § 1 SchBesV ist ein Seeschiff, das zu mittelbarem oder unmittelbarem Erwerb bestimmt ist (zum Begriff des Kauffahrteischiffes näher OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2010, 1 Bs 181/10 , juris Rn. 16 ). Dies ist mit Blick auf die Wassertaxis der Antragstellerin der Fall. Randnummer 24 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBesV ist der Reeder eines in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Schiffes verpflichtet, dieses nach Anzahl, Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, dass die Schiffssicherheit, der sichere Wachdienst, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes einschließlich des Arbeitszeitschutzes, des Gesundheitsschutzes, der medizinischen Betreuung an Bord und des maritimen Umweltschutzes, die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord und die sprachliche Verständigung der Besatzungsmitglieder untereinander gewährleistet sind.Bei der Besetzung des Schiffes sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchBesV ferner die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, der Einsatzzweck, die Hafenfolge, das Fahrtgebiet und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen.Die Verordnung enthält demgegenüber keine konkreten Vorgaben, wie viele Seeleute insgesamt an Bord eines Schiffes sein müssen (keine Regelbesatzung nach Schiffsgröße oder Fahrtgebiet). Randnummer 25 Dass die Zwecke einer sicheren Schiffsbesetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SchBesV, insbesondere die Erfordernisse der Schiffssicherheit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBesV und des Gesundheitsschutzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchBesV, auch im Falle der Besetzung der Wassertaxis der Antragstellerin mit jeweils nur einem Kapitän NK 100 als Schiffsführer erfüllt werden, ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Randnummer 26 Dabei unterstellt das Gericht zunächst als wahr, dass es mit den Wassertaxis der Antragstellerin bislang zu keinem Vorfall mit Personenschaden gekommen ist. Ferner folgt das Gericht der Antragstellerin dahingehend, dass die konkreten Umstände, die dem sehr schweren Seeunfall des Vermessungsbootes G. zugrunde lagen, nicht mit der Situation der Wassertaxis der Antragstellerin vergleichbar sind und sich auch weder dem entsprechenden Untersuchungsbericht 258/18 der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (abrufbar unter: https://www.bsu-bund.de/SharedDocs/pdf/DE/Unfallberichte/2019/Untersuchungsbericht_258_18.pdf;jsessionid=D737FC1AB824948A5990096DB1F6E230.live21324?__blob=publicationFile&v=1) noch der Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverbordnung vom 23. Juni 2021 (abrufbar unter:https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-19/zweite-verordnung-aenderung-schiffsbesetzungsverordnung.pdf?__blob=publicationFile) konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die als erforderlich anzusehende Anzahl der Besatzungsmitglieder kleinerer Schiffe mit unter acht Metern Länge entnehmen lassen. Hieraus ergibt sich jedoch keineswegs bereits im Umkehrschluss, dass die Bemannung der Wassertaxis der Antragstellerin mit zwei Besatzungsmitgliedern unverhältnismäßig wäre. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin hat in für das Gericht nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, in welchen Situationen ein zweites Besatzungsmitglied von Nöten ist, um – gerade im Bereich der Personenbeförderung – insbesondere den notwendigen Schutz für Leben und Gesundheit der Fahrgäste, soweit möglich, sicherzustellen. Dass ein zweites Besatzungsmitglied im Notfall die Wahrscheinlichkeit einer (schnelleren) Herstellung der Sicherheit gewährleistet, wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. So wird in Notsituationen (z.B. unvorhergesehenes Wetterereignis, Kollision, Brand, Aufgrundlaufen, Person über Bord) der Kapitän regelmäßig damit befasst sein, dass Schiff auf Kurs zu halten, Rettungskräfte zu kontaktieren und ggf. bestehende technische Probleme zu lösen. Dass er sich in einem derartigen Fall zugleich noch in hinreichendem Maße um die Sicherheit der Fahrgäste kümmern könnte, erscheint fernliegend. Die Aufgabe der Unterstützung der Fahrgäste beim Anlegen von Schwimmwesten und ggf. ihre sichere Evakuierung oder die Rettung einer über Bord gegangenen Person obläge hier vielmehr zuvorderst dem zweiten Besatzungsmitglied. Im Fall der Beschädigung des Schiffs oder technischer Probleme kommt dem zweiten Besatzungsmitglied darüber hinaus eine unterstützende Funktion zu. Auch könnte die zweite mit Schiff und Fahrtgebiet vertraute Person gegebenenfalls die Navigation des Schiffs übernehmen, sollte es zu einem Ausfall des Kapitäns kommen. Auch im Fall eines medizinischen Notfalls an Bord oder des Fehlverhaltens von Fahrgästen – jeweils Ereignisse, auf deren Eintritt der Schiffsführer keinerlei Einfluss hat, – kommt dem Vorhandensein eines zweiten Besatzungsmitglieds Bedeutung zu, da dieses erste Hilfe leisten und für die Beruhigung der Fahrgäste sorgen kann. Randnummer 28 Demgegenüber ist es der Antragstellerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der Eintritt der von der Antragsgegnerin im Einzelnen beschriebenen Risiken derart fernliegend ist, dass die präventive Bemannung mit einem Decksmann als zweites Besatzungsmitglied für den Eintritt einer Gefahrensituation im Hinblick auf die damit verbundenen (wirtschaftlichen) Belastungen der Antragstellerin unverhältnismäßig wäre. Dabei dürfte im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von Kollisionen zu berücksichtigen sein, dass das Fahrtgebiet der Wassertaxis der Antragstellerin nicht allein von diesen, sondern darüber hinaus jedenfalls von den Fahrzeugen des Konkurrenzunternehmens sowie privaten Fahrzeugen, Fischerei- und Behördenfahrzeugen befahren wird. Dass das Fahrtgebiet derart wenig befahren würde, dass Schiffskollisionen dort praktisch nicht vorkommen könnten, erschließt sich dem Gericht nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Der Hinweis der Antragstellerin auf die hohe Manövrier- und Ausweichfähigkeit der Wassertaxis kann insoweit ebenfalls nicht genügen und dürfte insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen und etwaigem (groben) Verschulden Dritter zu kurz greifen. Darüber hinaus dürfte in den Blick zu nehmen sein, dass – wie von der Antragsgegnerin dargelegt – die von der Antragstellerin eingesetzten Fahrzeuge weder über eine besonders große Rumpfstärke noch über eine Leckstabilität verfügen, so dass die Gefahr eines Kenterns im Kollisionsfall – gerade mit einem größeren Fahrzeug – erhöht sein dürfte. In diesem Fall könnte ein zweites Besatzungsmitglied zwar nicht das Kentern an sich verhindern, aber jedenfalls bei der Rettung der Passagiere unterstützend tätig werden. Weshalb es – auch unter Berücksichtigung des Fahrtgebiets der Wassertaxis – nicht zu unvorhergesehenen Wetterumschwüngen kommen sollte, ist für das Gericht nach dem Vortrag der Antragstellerin ebenfalls nicht erkennbar. Dabei dürfte der Kapitän, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, auf verstärkten Seegang oder schlechte Sicht zwar unabhängig von der Anwesenheit eines weiteren Decksmanns durch die Anpassung von Geschwindigkeit und Kurs zu reagieren haben. Dem weiteren Besatzungsmitglied käme hier jedoch, wie dargestellt, die Aufgabe der Sicherung der Fahrgäste zu. Soweit die Antragstellerin auf zahlreiche Sandbänke verweist, verfängt dieses Argument ebenfalls nicht. Eine Evakuierung der Passagiere über Sandbänke oder das Watt dürfte aufgrund der damit einhergehenden Gefahren fernliegen. Das Vorhandensein zahlreicher Sandbänke im Zusammenhang mit wechselnden Tidenverhältnissen dürfte das Risiko eines Aufgrundlaufens der Wassertaxis vielmehr sogar erhöhen. Nicht ersichtlich ist für das Gericht schließlich, dass ein zweites Besatzungsmitglied verzichtbar sein könnte, weil im Notfall ein oder mehrere Passagiere dessen Funktion übernehmen könnten. So ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Fahrgäste im Fall einer Gefahrenlage verängstigt reagieren. Unterstützung bei der Lösung technischer Probleme oder Navigationshilfe dürften diese in aller Regel ohnehin nicht leisten können. Die zunächst zu alarmierende Seenotrettung dürfte die Aufgaben eines zweiten Besatzungsmitglieds, die im Notfall unmittelbar zu ergreifen sein dürften, ebenfalls nicht ersetzen können. Randnummer 29
- bb)Ein Anspruch der Antragstellerin auf die Erteilung des begehrten Schiffsbesatzungszeugnisses dürfte sich darüber hinaus auch nicht aus dem Allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung oder aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergeben. Wie die Antragsgegnerin mitteilte, trifft sie (entgegen zwischenzeitlicher Überlegungen) im Hinblick auf das Erfordernis eines zweiten Besatzungsmitglieds keine Unterscheidung nach der Anzahl der zu befördernden Personen, so dass Anhaltspunkte für eine gleichheitswidrige Verwaltungspraxis nicht bestehen. Auch auf Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Zum einen liegt bereits keine Änderung der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin vor, da vor dem 23. Juni 2021 keine Schiffsbesatzungszeugnisse an die Antragstellerin zu erteilen waren. Zum anderen hätte selbst eine möglicherweise rechtswidrige Verwaltungspraxis in der Vergangenheit durch Nichteingreifen der Antragsgegnerin (vgl. § 9 Abs. 1 SchBesV, wonach der Antragsgegnerin die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Schiffsbesetzungsverordnung obliegt) kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin begründen können und wäre die Antragsgegnerin insoweit nicht gehalten, hieran festzuhalten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.7.2020, 2 K 1691/19, n.v.; VG Bremen, Beschl. v. 5.2.2021, 5 V 2909/20, juris Rn. 23, jeweils m.w.N.). Randnummer 30 Die unionsrechtlichen Verbürgungen eines Diskriminierungsverbots und Verhältnismäßigkeitsgebots stehen nicht entgegen. Das aus der gebotenen Schiffssicherheit begründete Erfordernis eines Decksmanns ist nach dem Vorstehenden nicht diskriminierend und verhältnismäßig. Unabhängig davon kann die Antragstellerin aus der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit schon deshalb nichts für sich herleiten, weil es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten die Grundfreiheiten nur für grenzüberschreitende Sachverhalte oder knüpfen nur an solche an, die zumindest Auswirkungen auf den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Union haben und stehen damit einer – indirekten – "Inländerdiskriminierung" nicht entgegen. Die Gestaltungsfreiheit des nationalen Normgebers wird durch das Unionsrecht nur soweit begrenzt, wie das Unionsrecht reicht, d.h. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, nicht dagegen bei rein innerstaatlichen (BVerwG, Urt. v. 13.2.2020, 2 C 9/19, BVerwGE 167, 351, juris Rn. 22). Randnummer 31
- b)Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer (erneuten) Ausnahmegenehmigung liegen nicht vor. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SchBesV kann die Antragsgegnerin in Notfällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 SchBesV ein Schiff während eines bestimmten Reiseabschnittes mit einer anderen als der im Schiffsbesatzungszeugnis festgelegten Besatzung auslaufen oder weiterfahren darf. Dies gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SchBesV insbesondere, wenn ein Besatzungsmitglied durch schwere Krankheit oder andere, nicht vom Reeder oder Kapitän zu vertretende Umstände, an der Ausübung zugewiesener Aufgaben an Bord gehindert ist. Wie sich insbesondere aus der beispielhaften Nennung einer „schweren Krankheit“ und der Beschränkung auf einen „bestimmten Reiseabschnitt“ ergibt, ist die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 2 SchBesV auf unvorhergesehen eintretende und vorübergehende Notfallsituationen zugeschnitten. Die Antragstellerin begehrt schon nicht die Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Reiseabschnitt, sondern für die gesamte regelmäßige Überfahrt mit ihren Wassertaxis. Aufgrund der Tatsache, dass sie spätestens seit Juni 2022 Kenntnis von dem Umstand hat, dass ihre Wassertaxis mit einem zweiten Besatzungsmitglied zu besetzen sind, kann auch nicht (mehr) von einer plötzlichen und unerwarteten Notlage ausgegangen werden. III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei das Gericht in der Hauptsache je Wassertaxi vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro ausgeht.