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AG Hamburg-Bergedorf 415c F 15/19 Beschluss Kindeswohldienlichkeit bei Minderjährigenadoption: Anhörung des Kindes ohne vorherige Aufklärung § 1741 Ab

Kindeswohldienlichkeit bei Minderjährigenadoption: Anhörung des Kindes ohne vorherige Aufklärung Leitsatz 1. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass die Adoption dem Wohl des 10-jährigen Kindes die

ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Randnummer 11 a. Unproblematisch kann hier von einem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis ausgegangen werden, da die Anzunehmende seit ihrer Geburt mit dem Annehmenden in einem Haushalt lebt und ihn als leiblichen Vater ansieht. Randnummer 12 b. Begründete Zweifel bestehen jedoch daran, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient, insbesondere ohne dass es selbst darüber aufgeklärt wurde, dass der Annehmende nicht ihr leiblicher Vater ist. Randnummer 13 aa. Die Annahme dient dem Kindeswohl, wenn sich die persönlichen Verhältnisse der Anzunehmenden oder ihre Rechtsstellung nachhaltig verbessern würden. Dabei sind die Vorteile einer Adoption in einer umfassenden Abwägung der Gesamtumstände gegen die Nachteile abzuwägen (Grüneberg/Götz,

,

  1. Aufl., § 1741, Rn. 3). Randnummer 14 Ob die Voraussetzungen der Adoption, hier namentlich die Kindeswohldienlichkeit, vorliegen, ist einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die das Familiengericht nach § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln hat, vorbehalten. Wenn begründete Zweifel verbleiben, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 8.4.2020 - 2 UF 2/20 , BeckRS 2020, 44121 Rn. 21, zur Volljährigenadoption). Randnummer 15 bb. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Anzunehmenden durch die Annahme nicht ändern würden. Der Annehmende behandelt die Anzunehmende seit ihrer Geburt als leibliches Kind und möchte dies auch weiterhin tun. Bereits dieser Umstand kann gegen die erforderliche Verbesserung der Position der Anzunehmenden sprechen (OLG Stuttgart Beschl. v. 20.5.2015 - 17 UF 61/15, BeckRS 2015, 19094 Rn. 11). Randnummer 16 Soweit der Annehmende als Verbesserung der Rechtsstellung betont, dass die Anzunehmende infolge der Annahme zwei rechtlich und wirtschaftlich vollverantwortliche Elternteile bekomme mit den entsprechenden Folgen für Unterhaltspflichten, Sorgerecht und Erbrecht, ist dies einerseits anzuerkennen. Andererseits ist aber auch festzustellen, dass sich die Rechtsstellung bezüglich Unterhalt und Sorgerecht nicht auswirken wird, solange der Annehmende und die Mutter der Anzunehmenden weiter in einem Haushalt leben und Entscheidungen in gemeinsamer (tatsächlicher) Verantwortung treffen. Es spricht nichts dafür, dass sich dies in den kommenden Jahren ändert. Möglichen Ansprüchen auf Kindesunterhalt stehen zudem auch mögliche Ansprüche gegen die Anzunehmende auf Elternunterhalt gegenüber. Die Verfahrensbeiständin weist zudem zu Recht darauf hin, dass geeignete Instrumente bestehen, gewünschte erbrechtliche und Vorsorgeregelungen auch ohne eine Annahme als Kind zu treffen. Randnummer 17 Gegenüber solchen in erster Linie materiellen Interessen sind zudem die persönlichkeitsrelevanten Aspekte des Kindeswohl vorrangig. Erheblich sind danach Umstände, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen die körperlich-gesundheitliche Entwicklung, die charakterliche Bildung, die geistige Weiterentwicklung, das Lernverhalten und die Berufsausbildung beeinflussen sowie ganz allgemein die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern (MüKoBGB/Maurer,
  2. Aufl. 2020,

§ 1741Rn.

75, 77). Randnummer 18 Im vorliegenden Fall bestehen Bedenken allein mit Blick darauf, dass der Annehmende und die Mutter der Anzunehmenden eine Aufklärung über die leibliche Vaterschaft ablehnen. Dieser Umstand allerdings wiegt schwer. Angesichts der besonderen Bedeutung, die die Kenntnis der eigenen Abstammung für die ungestörte Entwicklung eines Adoptivkindes besitzt kann die Bereitschaft der Adoptiveltern, das Kind in altersgerechter Weise über seine Herkunft aufzuklären, im Allgemeinen als Voraussetzung für die Vermittlung eines Adoptivkindes angesehen werden (Staudinger/Helms

(2019)

§ 1741, Rn.

35). Denn die Kenntnis der eigenen Abstammung kann für die Entwicklung der Persönlichkeit von erheblicher Bedeutung sein. Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, kann im Bewusstsein der einzelnen Person eine Schlüsselstellung für ihre Individualitätsfindung wie für ihr Selbstverständnis und ihre langfristigen familiären Beziehungen zu anderen einnehmen (BGH NJW 2022, 1088 Rn. 19). Randnummer 19 Fachlich ist anerkannt, dass eine Aufklärung über leibliche Abstammung früh und kindgerecht erfolgen sollte. In den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung (7. Aufl 2014, zit. bei Staudinger/Helms

(2019)

§ 1758, Rn.

15) heißt es unter Rn 9.2: Randnummer 20 „Es ist Aufgabe der Fachkräfte, bei den Adoptiveltern die Einsicht dafür zu wecken bzw. wach zu halten, wie elementar wichtig es ist, dass das Kind ‚seine Geschichte, von seinen Adoptiveltern erfährt. [...] Eine Aufdeckung der Adoption, die zu spät, in kritischen Situationen oder durch Dritte erfolgt, erschüttert das Vertrauen des Adoptierten und kann zu schweren Störungen im Familiensystem führen.“ Randnummer 21 Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - die Adoption durch den Ehegatten der leiblichen Mutter erfolgt. Randnummer 22 Das Gericht sieht gerade vor dem Hintergrund, dass außer der Anzunehmenden alle Familienmitglieder wissen, dass die Anzunehmende nicht vom Annehmenden abstammt, ein erhebliches Risiko, dass die Anzunehmende im Zuge von Streitigkeiten, die spätestens mit einsetzender Pubertät wahrscheinlich sind, von ihrer Abstammung erfahren wird. Dieses Risiko gehen der Annehmende und die Mutter der Anzunehmenden ein, indem sie trotz mehrfacher Hinweise und Hilfestellungen im laufenden Verfahren von einer Aufklärung absehen. Die Annahme als Kind würde eine hieraus drohende Entwicklungsgefährdung nicht vermeiden, sondern im Gegenteil eher vertiefen, da der Anzunehmenden im Falle der Kenntnis bewusst würde, dass in einem Gerichtsverfahren ihre Abstammung „über ihren Kopf hinweg“ bestimmt wurde. Randnummer 23 Die vom Annehmenden in den Vordergrund gestellten Bedenken, die Anzunehmende müsste im Zuge einer Aufklärung über ihre Abstammung auch sexuell aufgeklärt werden, greifen nicht durch. Die Anzunehmende befindet sich am Ende ihrer Grundschulzeit. Laut dem Hamburger Bildungsplan für die Grundschule S. 26f. soll am Ende der Jahrgangsstufe 2 der Zusammenhang zwischen Zeugung, Schwangerschaft und Geburt erkannt werden. Die Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler der 4. Jahrgangsstufe umfassen das Erkennen „verschiedener Formen des Zusammenlebens und des familiären Aufwachsens; biologischer Geschlechtsunterschiede; Entstehung und Entwicklung menschlichen Lebens; körperlicher Veränderung hin zur Pubertät“. Es ist daher davon auszugehen, dass das Kind einen altersgemäßen Aufklärungsstand hat, jedenfalls können sich der Annehmende und die Mutter der Anzunehmenden nicht darauf berufen, dass diese Aufklärung aus eigenen weltanschaulichen Gründen nicht zumutbar sei. Ersichtlich setzt die Mutter der Anzunehmenden ihre eigenen moralischen Bedenken an die Stelle der Wahrnehmung ihres Kindes, wenn sie die Befürchtung äußert, ihre Tochter würde sie im Falle der Aufklärung über die Abstammung für ein „Flittchen“ halten - eine moralisierende Kategorie, die einem angemessen aufgeklärten Grundschulkind denkbar fern liegt. Randnummer 24 Die jetzige Unkenntnis der Anzunehmenden wirkt sich zudem aus auf die dem Kind mögliche Willensäußerung. Der Wille des Kindes ist entsprechend seinem Alter zu berücksichtigen (MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl. 2020,

§ 1741Rn.

86). Die Anzunehmende ist nunmehr 10 Jahre alt. Im Alter von 14 würde die Frage über die Adoption eine für sie höchstpersönliche Entscheidung darstellen (§ 1746 Abs. 1 S. 3

). Ohne von ihrer Abstammung zu wissen, ist der Anzunehmenden eine eigene Willensäußerung dazu, ob sie als Kind von dem Annehmenden angenommen werden möchte, nicht möglich. Randnummer 25 2. Das Gericht sieht nach jetzigem Sachstand keine weitere Sachverhaltsaufklärung als geboten. Die von dem Annehmenden angeregte Einholung eines Gutachtens zur Frage der Aufklärung des Kindes zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht erforderlich, da einerseits langjährig entwickelte fachliche Standards zu dieser Frage vorliegen und die Frage der Sexualaufklärung schulischen Pflichtstoff darstellt. Randnummer 26 Auch die an sich gemäß § 192 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene persönliche Anhörung des Kindes ist nicht angezeigt. Eine Anhörung ohne vorherige Aufklärung des Kindes über seine leibliche Abstammung erfüllt spätestens bei Kindern im Grundschulalter in aller Regel nicht Sinn und Zweck der in § 192 Abs 1 FamFG vorgeschriebenen Anhörung; liegt kein Grund für ein Absehen von der Anhörung vor, wird die Adoption nicht ausgesprochen werden können (Staudinger/Helms

(2019)

§ 1752, Rn.

27). Randnummer 27 Die Aufklärung des minderjährigen Kindes ist aber - darin ist dem Annehmenden zuzustimmen - allein Aufgabe der personensorgeberechtigten Adoptiveltern, nicht der mit der Adoptionsvermittlung befassten Stelle (Staudinger/Helms

(2019)

§ 1758, Rn.

14) und auch nicht des Gerichts. Randnummer 28 Soweit in der Rechtsprechung vertreten wurde, ein 11 Jahre altes Kind könne auch ohne Offenbarung der Abstammungsverhältnisse zu seiner persönlichen Situation „sachgerecht und schonend“ befragt werden (BayObLG, NJW-RR 2001, 722, 723) und auch der Annehmende vorträgt, dem Kind könne in einer Anhörung erläutert werden, es gehe „um die Eintragung der rechtlichen Vaterschaft“ teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Randnummer 29 Denn eine gerichtliche Anhörung, die dem Kind den eigentlichen Anlass und Gegenstand des Verfahrens verschleiert und verheimlicht, wird der gebotenen angemessenen Beteiligung des Kindes als gleichberechtigter Person nicht gerecht. Letzteres folgt aus dem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 12 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention und Art. 103 Abs. 1 GG. Dazu gehört es insbesondere, den Willen des Kindes zu ermitteln. Dies setzt aber voraus, dass das Kind sich über die relevanten Umstände einen Willen bilden kann und erst recht, dass es vom Gericht über diese Umstände nicht auch noch getäuscht wird. In dem ergänzend heranzuziehenden § 159 Abs. 4 FamFG ist ausgeführt, dass das Kind über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden soll, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Randnummer 30 Da im vorliegenden Fall die hierfür erforderliche Information des Kindes ohne hinreichenden Grund durch den Annehmenden und die Mutter der Anzunehmenden unterbleibt und nach dem oben Gesagten nicht durch das Gericht erfolgen kann, ist von einer Anhörung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung abzusehen. Randnummer 31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Randnummer 32 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.

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