Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe: Drittanfechtungsklage eines bereits anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe Leitsatz 1. § 75 SGB VIII stellt keine drittschützende Norm zugunsten ande
§ 75
SGB VIII noch nicht dergestalt beeinträchtigt, dass ihnen durch die Gewährung von - vorbeugendem - Rechtsschutz bereits gegen den streitgegenständlichen Bescheid zur Geltung verholfen werden müsste (hierzu unter (1.2)). Randnummer 68 (1.1) § 4 Abs. 2 SGB VIII kann Trägern der freien Jugendhilfe, die über eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII verfügen, bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen ein subjektives Abwehrrecht gegen ein Tätigwerden des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vermitteln, sofern dieser gegen das dann aus der Norm folgende bedingte Subsidiaritätsgebot verstößt. Im Einzelnen: Randnummer 69 § 4 Abs. 2 SGB VIII („Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe“) lautet: Randnummer 70 „
(2)Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.“ Randnummer 71 Bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 SGB VIII lässt sich insoweit ein individualisierbarer, begünstigter Personenkreis entnehmen, als dass die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber denjenigen der „anerkannten Träger der freien Jugendhilfe“ unter den genannten Bedingungen subsidiär sein sollen. Die Klägerin unterfällt als unstreitig anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe dem genannten Personenkreis. Randnummer 72 Soweit nach der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 SGB VIII dessen bedingter Subsidiaritätsgrundsatz der Erreichung einer bestmöglichen Versorgung auf dem Gebiet der Jugendhilfe, zu welcher der Staat alleine nicht im Stande wäre, dienen soll, ergibt sich daraus nicht, dass die damit einhergehende Begünstigung der Träger der freien Jugendhilfe als bloßer Reflex dieser Zielsetzung anzusehen wäre: § 4 Abs. 2 SGB VIII (bzw. § 4 SGB VIII) beruht auf der Vorgängernorm § 5 Abs. 3 JWG (bzw. § 5 JWG), in der es noch hieß „ist von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abzusehen“. In zeitlichem Zusammenhang mit der Einführung des JWG 1961 kam es zu politischen Auseinandersetzungen, weil der Gesetzgeber von 1961 den Vorrang der freien vor der öffentlichen Wohlfahrtspflege so zwingend festlegen wollte, dass er in der Praxis der kommunalen - und Jugendhilfe unumgänglich gewesen wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 nur in modifizierter Weise akzeptiert. Ohne das Subsidiaritätsprinzip zu erwähnen, kam es zu dem Ergebnis, dass der freien Jugendhilfe nicht schlechthin der Vorrang vor der öffentlichen Jugendhilfe eingeräumt werde. Vielmehr solle durch den koordinierten Einsatz öffentlicher und privater Anstrengungen der größtmögliche Erfolg erzielt werden. Hierzu führte das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 18.7.1967, 2 BvF 3/62, BVerfGE 22, 180, juris Rn. 65, 66, 67 und 72) u. a. aus: Randnummer 73 „1. Das Jugendwohlfahrtsgesetz und das Bundessozialhilfegesetz gehen - wie ihre Vorläufer, das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 und die Verordnung über die Fürsorgepflicht von 1924 - davon aus, daß die Jugendhilfe und die Sozialhilfe zwar eine Aufgabe des Staates ist, daß aber der Staat diese Hilfe weder organisatorisch noch finanziell in ausreichendem Maße allein leisten kann. Es bedarf dazu vielmehr der gemeinsamen Bemühung von Staat und freien Jugend- und Wohlfahrtsorganisationen. Diese hergebrachte und durch Jahrzehnte bewährte Zusammenarbeit von Staat und freien Verbänden soll durch die Vorschriften gefördert und gefestigt werden. Randnummer 74
- a)Nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz ist es Aufgabe des Jugendamts, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und gegebenenfalls zu schaffen (§ 5 Abs. 1 JWG). Es hat unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung darauf hinzuwirken, daß die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen ausreichend zur Verfügung stehen. Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, ist von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abzusehen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 JWG). Das Jugendamt muß aber dann, wenn Personensorgeberechtigte die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, weil diese der von ihnen bestimmten Grundrichtung der Erziehung (§ 3) - z. B. in konfessioneller Hinsicht - nicht entsprechen, dafür sorgen, daß die erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 3 JWG). Randnummer 75 Daraus ergibt sich folgendes: Das Jugendamt muß zunächst prüfen, welche Einrichtungen und Veranstaltungen für die Wohlfahrt der Jugend nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind und ob sie ausreichend zur Verfügung stehen. Das Jugendamt soll aber nur dann selbst Einrichtungen schaffen und Veranstaltungen vorsehen, wenn seine Anregungen und Förderungsmaßnahmen bei den Trägern der freien Jugendhilfe nicht zum Ziel führen; letzteres ist auch dann der Fall, wenn der freie Träger keine angemessene Eigenleistung aufbringen kann oder wenn die Einrichtung des freien Trägers deshalb für die örtlichen Bedürfnisse nicht als ausreichend angesehen werden kann, weil sie z. B. von einem Bekenntnis geprägt ist, dem in der Gemeinde nur eine Minderheit angehört. Es kann aber nicht angenommen werden, daß ein Gesetz, das öffentliche und private Jugendhilfe zu sinnvoller Zusammenarbeit zusammenführen will, die Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger der Jugendämter durch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG zwingen will, bereits vorhandene öffentliche Einrichtungen zu schließen. Wo geeignete Einrichtungen der Jugendämter ausreichend zur Verfügung stehen, kann von ihnen weder eine Förderung neuer Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe verlangt werden noch eine Schließung bereits vorhandener öffentlicher Einrichtungen zugunsten freier Einrichtungen, die erst noch neu geschaffen werden müßten. Derselbe Grundsatz des sinnvollen Einsatzes finanzieller Mittel und der Zusammenarbeit verbietet es aber auch, von den Gemeinden zu verlangen, daß sie von einem mit bescheidenen Mitteln möglichen Ausbau vorhandener eigener Einrichtungen absehen und statt dessen mit erheblich höherem Aufwand die Schaffung einer neuen Einrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe fördern. Umgekehrt soll das Jugendamt dort, wo geeignete Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe bereits vorhanden sind, die schon allein gewährleisten, daß die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen ausreichend zur Verfügung stehen, keine Mittel für die Schaffung eigener Einrichtungen einsetzen, sondern vielmehr seine Mittel für die Förderung der freien Einrichtungen verwenden (§ 5 Abs. 1, § 7, § 8 JWG). Mit der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "erforderlich", "ausreichend" und "geeignet" will der Gesetzgeber sicherstellen, daß Einrichtungen und Veranstaltungen für die Wohlfahrt der Jugend in einer den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepaßten Weise und unter wirtschaftlich sinnvollem Einsatz öffentlicher und privater Mittel bereitgestellt werden. Die Gesamtverantwortung dafür, daß dieses Ziel des Gesetzes erreicht wird, trägt nach § 5 Abs. 1 JWG das Jugendamt. (...) Randnummer 76 Nach der unter Ziff. 1 dargelegten Auslegung ist der Zweck der Bestimmungen die Erzielung des bestmöglichen Erfolgs durch Koordinierung öffentlicher und privater Anstrengungen. Normadressaten sind jeweils nur die Träger der - öffentlichen - Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe, also auf örtlicher Ebene die kreisfreien Städte und die Landkreise. Nur ihnen werden von dem Gesetz Pflichten auferlegt. Die Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe und Wohlfahrtspflege wird vom Gesetz überhaupt nicht "geregelt"; sie sind in der Gestaltung ihrer Arbeit völlig frei (vgl. § 7 JWG und § 10 Abs. 1 BSHG). Das Recht der öffentlichen Fürsorge umfaßt nicht nur die Bestimmung dessen, was an materiellen Fürsorgeleistungen von den dazu verpflichteten öffentlichen Trägern zu erbringen ist, sondern auch organisatorische Bestimmungen und Abgrenzungen. Die hier angefochtenen Vorschriften der beiden Gesetze dienen aber lediglich der Abgrenzung der Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Sozialhilfe von derjenigen der privaten Träger. Auch eine solche Regelung fällt noch unter den Begriff der "öffentlichen Fürsorge" im Sinne von Art. 74 Nr. 7 GG." Randnummer 77 In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 1. Dezember 1989 (BT-Drs. 11/5948, 49) wurde dann zu § 4 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich auf § 5 Abs. 3 JWG und die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1967 (juris Rn. 67) Bezug genommen: Randnummer 78 „Die Vorschrift enthält den Grundsatz des Funktionsschutzes der freien Jugendhilfe in enger Anlehnung an § 5 Abs. 3 JWG, der vom Bundesverfassungsgericht als „Gewährleistung der im Fürsorgewesen üblichen und bewährten Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und den freien Wohlfahrtsverbänden“ interpretiert worden ist. Diese Regelung dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie dazu, eine vernünftige Aufgabenverteilung und eine möglichst wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Mittel sicherzustellen. (...) Randnummer 79 Die in enger Anlehnung an § 93 BSHG formulierte Vorschrift will die Interpretation des § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG durch das Bundesverfassungsgericht im Gesetzestext verdeutlichen. Die Neuformulierung als Soll-Vorschrift (so auch § 93 Abs. 1 BSHG) hat daher ausschließlich klarstellenden Charakter. Eine darüber hinausgehende Abschwächung des Funktionsschutzes freier Träger kann daraus nicht hergeleitet werden. (...) Randnummer 80 Soweit daher damit zu rechnen ist, daß Teile der Bevölkerung Einrichtungen eines bestimmten Trägers nicht in Anspruch nehmen wollen, andererseits eigenständige Einrichtungen für diese Gruppe finanzwirtschaftlich unverhältnismäßig wären, ist für entsprechende Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen eine andere (freie) Trägerschaft anzustreben, die auch von diesem Personenkreis akzeptiert wird.“ Randnummer 81 § 4 Abs. 2 SGB VIII dient danach zum einen der gewünschten Sicherung der Pluralität der Jugendhilfe. Dies ist zunächst kein Selbstzweck, sondern unabdingbare Voraussetzung für ein möglichst wirksames, weil vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfe (so: Schindler/Elmauer in: LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2017, § 4 Rn. 2). Die ausweislich der Gesetzesbegründung der Erreichung einer bestmöglichen Versorgung auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne einer möglichst wirtschaftlichen Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Mittel dienende Regelung in § 4 Abs. 2 SGB VIII stellt dabei nach ihrem Sinn und Zweck keinen nur unverbindlichen Programmsatz dar, sondern ist zumindest auch dazu bestimmt, den betroffenen Trägern der freien Jugendhilfe einen Funktionsschutz zu vermitteln. Zu diesem Zweck vermittelt es ihnen auch ein subjektives (Abwehr-) Recht gegenüber dem Staat (vgl. Wabnitz/Heinrich in GK-SGB VIII, 63. EL, Juni 2016, § 4 Rn. 45; a. A.: Schlegel/Voelzke in Luthe/Nellissen, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 4 Rn. 35 und 43). Verstößt also ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich gegen § 4 Abs. 2 SGB VIII, kann der Träger der freien Jugendhilfe hiergegen klagen (Winkler in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Sozialrecht, BeckOK, 64. Edition, Stand 1.3.2022, § 4 Rn. 23; zur Möglichkeit eines subjektiv-öffentlichen Unterlassungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB VIII vgl.: OVG Münster, Beschl. v. 30.3.2005, 12 B 2444/04, juris Rn. 3, 7 ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.1999, 4 L 1420/99, juris Rn. 22 f., 26; so zu verstehen wohl auch: BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 5 C 16.08, juris Rn. 18: „Bis zu ihrer Anerkennung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen gegenüber allerdings lediglich berechtigt, nicht aber nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 SGB VIII auch verpflichtet, die Durchführung eigener Maßnahmen zu unterlassen.“). Randnummer 82 (1.2) Soweit sich die Klägerin in diesem Verfahren auf die drittschützende Norm des § 4 Abs. 2 SGB VIII beruft, begehrt sie damit in der Sache allerdings vorbeugenden Rechtsschutz. Sie wendet sich weder gegen eine bereits getroffene Auswahlentscheidung zugunsten noch gegen ein konkret geplantes Vorhaben des Beigeladenen, sondern sie will durch die Anfechtung seiner Anerkennung verhindern, dass er künftig (ihrer Ansicht nach zu Unrecht) als Träger der „freien“ Jugendhilfe mit ihr in Konkurrenz treten kann. Die erhobene Drittanfechtungsklage stellt insoweit lediglich ein funktionales Äquivalent für eine vorbeugende Unterlassungsklage dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, 3 C 35.07, BVerwGE 132, 64, juris Rn. 25, zur Anfechtungsklage mehrerer Plankrankenhäuser gegen die Aufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses in den Krankenhausplan). Da Verwaltungsrechtsschutz aber grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz ist, sind vorbeugende Klagen nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für die Klägerin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, 3 C 35.07, BVerwGE 132, 64, juris Rn. 26). Dies ist hier nicht der Fall: Randnummer 83 Ein spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz im Hinblick auf die durch § 4 Abs. 2 SGB VIII geschützten rechtlichen Interessen der Klägerin besteht nicht. Es könnte hier angenommen werden, wenn die Klägerin sich in einer späteren Konkurrenzsituation im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB VIII an der Geltendmachung eines - bei Vorliegen seiner tatbestandlichen Voraussetzungen bestehenden - Subsidiaritätsgebots gegenüber dem Beigeladenen dadurch gehindert sähe, dass ihr der aufgrund der - dann zudem auch ihr gegenüber bestandskräftigen - Anerkennung erlangte formale Status des Beigeladenen entgegengehalten werden dürfte. Dann käme nachgängiger Rechtsschutz zu spät, weil er den für maßgeblich erachteten formalen Status nicht mehr beseitigen könnte. Randnummer 84 Dieser Fall wird jedoch nicht eintreten. Denn die Frage, ob der Beigeladene tatsächlich ein „freier“ Träger der Jugendhilfe ist, wird die Beklagte in einem künftigen (Konkurrenten-)Verfahren, in dem die Klägerin ein Recht aus § 4 Abs. 2 SGB VIII geltend macht, erforderlichenfalls inzident zu prüfen haben. Einer solchen Prüfung steht weder die Tatbestandswirkung noch eine Feststellungswirkung des Anerkennungsbescheids nach § 75 SGB VIII entgegen. Im Einzelnen: Randnummer 85 Bislang hat der Senat zum Umfang der Bindungswirkung eines Anerkennungsbescheids nach § 75 Abs. 1, 2 SGB VIII nicht (verbindlich) Stellung genommen (die Maßgeblichkeit des formalen Status andeutend: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.1994, OVG Bs IV 202/93, RsDE Nr. 27, 81; vgl. dazu - ablehnend - Neumann in: Hauck/Haines, SGB VIII, 45. Lfg. XII/09, § 3 Rn. 9). Soweit sich der Senat im Beschwerdeverfahren 4 Bs 286/21 (Beschl. v. 29.4.2022, n. v.) mit einer von dem Verwaltungsgericht insoweit angenommenen Tatbestandswirkung des Anerkennungsbescheids zu befassen hatte, war diese mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffenen worden. Richtigerweise steht der formale Anerkennungsstatus eines Trägers der freien Jugendhilfe bzw. hier des Beigeladenen der Möglichkeit der rechtsanwendenden Stellen, die Art seiner Trägerschaft bei begründeten Zweifeln (in Abgrenzung zu § 69 SGB VIII) selbst zu überprüfen, nicht entgegen: Randnummer 86 Ungeachtet seiner Unabhängigkeit ist ein Gericht an Akte der Exekutive gebunden, soweit diese eine rechtliche Regelung enthalten und nicht selbst Gegenstand seiner gerichtlichen Überprüfung sind. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG (BVerwG, Urt. v. 30.3.2003, 4 CN 14.01, BVerwGE 117, 351, juris Rn. 14). Diese Tatbestandswirkung hat zum Inhalt, dass die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss, mithin, dass der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichten, letztere, soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v.10.10.2006, 8 C 23.05, ZOV 2006, 386, juris Rn. 22; Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 4 C 3.08, juris Rn. 22). Darin drückt sich letztlich die Funktion des Verwaltungsakts aus, die in der Änderung der objektiven Rechtsordnung besteht, freilich nur in der Reichweite einer konkret-individuellen Rechtsfolge bzw. einer Allgemeinverfügung. Auch der Nicht-Adressat, weitere Hoheitsträger und Gerichte haben die Setzung zu beachten - und dies auch mit rechtswegübergreifender Bindung. Diese hat die wichtige Folge, dass andere Stellen den wirksamen Verwaltungsakt als gegeben hinnehmen müssen. Sie dürfen nur die Wirksamkeit prüfen, nicht aber die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 1. EL August 2021, § 43 VwVfG Rn. 76). Diese Tatbestandswirkung tritt ein im Umfang der materiellen Bestandskraft, die sich wiederum nach dem Regelungsgehalt richtet, der gegebenenfalls durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen ist (Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 1. EL August 2021, § 43 VwVfG Rn. 75). Sie ergibt sich prinzipiell nur aus dem Tenor und nicht aus der Begründung. Es können jedoch die Gründe und auch das materielle Recht zur Auslegung der Bedeutung des Tenors sachlich wie personell herangezogen werden (Goldhammer, a. a. O., § 43 VwVfG Rn. 77). Feststellende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber bloßen Begründungselementen eines Bescheides gekennzeichnet. Was die Behörde mit verbindlicher Wirkung feststellen will, muss sich entweder aus dem Tenor des Bescheides oder aus sonstigen Umständen klar und unmissverständlich ergeben (BVerwG, Urt. v. 5.11.2009, 4 C 3.09, BVerwGE 135, 209, juris Rn. 23). Randnummer 87 In Abgrenzung zur Tatbestandwirkung beinhaltet dagegen die Feststellungswirkung, dass nicht nur die Tatsache, dass ein Verwaltungsakt erlassen ist, für Dritte bindend ist, sondern auch die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und damit seine Entscheidungselemente (Jörg Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, 2. EL 2020, § 39 Rn. 16). Nur die Feststellungswirkung schließt auch Sachverhaltsmerkmale und rechtliche Wertungen in die Bindung mit ein. Sie tritt nur ein, wenn dies gesetzlich geregelt ist (BSG, Urt. v. 8.9.2015, B 1 KR 16/15 R, juris Rn. 22). Von der Tatbestandswirkung unterscheidet sich die Feststellungswirkung also dadurch, dass sie über den eigentlichen Regelungsgehalt hinaus auch den festgestellten Sachverhalt und weitere Rechtsfragen, wie etwa vorgreifliche Feststellungen betrifft (Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 1. EL, August 2021, § 43 VwVfG Rn. 81). Randnummer 88 Die Tatbestandswirkung des angefochtenen Anerkennungsbescheids nach § 75 Abs. 1, 2 SGB VIII erfasst nicht die Feststellung, dass der anerkannte Träger tatsächlich ein „freier“, also kein solcher i. S. v. § 69 SGB VIII, ist. Insoweit handelt es sich lediglich um eine vorgreifliche, von der anerkennenden Stelle freilich dennoch vorzunehmende Feststellung, für die der Anerkennungsbescheid nach § 75 SGB VIII mangels gesetzlich angeordneter Feststellungswirkung keine Bindungswirkung entfalten kann. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 75 Abs. 1 SGB VIII, der nicht definiert, wann ein Träger „frei“ ist, sondern der für die Erfüllung des - im Falle des Absatz 2 sogar einen Anspruch auf Anerkennung begründenden - Tatbestands nur voraussetzt, dass der Antragsteller eine juristische Person oder Personenvereinigung ist, welche die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VIII erfüllt. Die „Freiheit“ des die Anerkennung begehrenden Trägers wird in den tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII nicht genannt (s. o.). Ist die Feststellung der „Freiheit“ eines Trägers der Jugendhilfe in Abgrenzung zu § 69 SGB VIII i. V. m. § 1 AG SGB VIII danach zwar selbstverständliche Voraussetzung für seine Berechtigung, die Anerkennung nach § 75 SGB VIII zu beantragen, nicht aber Gegenstand der Anerkennung, so ginge eine insoweit dennoch angenommene Bindungswirkung über den materiellen Regelungsgehalt des Anerkennungsbescheids hinaus. Folge des Bescheids nach § 75 Abs. 1, 2 SGB VIII ist lediglich, dass der schon zuvor „freie“ Träger auch ein „anerkannter“ wird. Aufgrund der Tatbestandswirkung des Anerkennungsbescheids kann ihm künftig nicht mehr entgegengehalten werden, es fehle ihm an einer Anerkennung nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII, wohl aber, er sei tatsächlich kein freier (nicht öffentlicher) Träger. Randnummer 89 Dieses Verständnis steht nicht im Widerspruch zum Tenor des Anerkennungsbescheids, der lautet „...die durch das Amt für Jugend zeitlich befristet ausgesprochene Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, wird (...) für den Träger R.-Stiftung e. V. in ihrer Gültigkeit unbefristet verlängert“. Soweit dieser den Begriff des Trägers der „freien“ Jugendhilfe beinhaltet, ist dies der Formulierung in § 75 Abs. 1 SGB VIII geschuldet, damit aber aus den vorgenannten Gründen nicht die Aussage verbunden, der Adressat werde hiermit zum „freien“ Träger der Jugendhilfe erklärt. Randnummer 90 Gestützt wird dieses Verständnis durch die zum Verhältnis der Anerkennung nach § 75 SGB VIII und dem Anspruch auf Förderung nach § 74 SGB VIII vertretene Ansicht, wonach die Anerkennung eines Trägers nach § 75 SGB VIII nicht von der Prüfung der weiteren in § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Fördervoraussetzungen entbindet (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.9.1992, 24 B 1859/92, NWVBl 1993, 233, juris Rn. 5; Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 74 Rn. 3; von Boetticher/Münder in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 74 Rn. 15; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII LPK, 7. Auflage 2018, § 75 Rn. 20), obwohl diese zum Teil wörtlich mit den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 SGB VIII übereinstimmen (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SGB VIII und § 75 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB VIII) und sich auch weder dem Sinn und Zweck des Gesetzes noch seiner Entstehungsgeschichte entnehmen lässt, dass z. B. mit dem Begriff der Verfolgung gemeinnütziger Ziele in § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII etwas anderes gemeint sein könnte als in § 74 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2008, NordÖR 2008, 466, 4 Bf 104/06, juris Rn. 28). Damit wird der Anerkennung nach § 75 Abs. 1 SGB VIII selbst im Hinblick auf ihre gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen keine Bindungswirkung zugesprochen. Denn selbst diese setzte nach dem oben Gesagten eine - hier fehlende - gesetzliche Anordnung einer über die Tatbestandswirkung hinausgehenden Feststellungwirkung voraus. Randnummer 91 Ist nach alledem die der eigentlichen Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VIII vorgelagerte Frage, ob der Beigeladene nicht bereits als Träger der öffentlichen Jugendhilfe i. S. v. § 69 SGB VIII zu qualifizieren ist, nicht Gegenstand der Tatbestandswirkung des angefochtenen Bescheids, bleibt sie in künftigen (auch gerichtlichen) Verfahren ungeachtet des dann bestandskräftigen Bescheids vom 5. April 2000 einer Prüfung grundsätzlich zugänglich und fehlt es hier an einem spezifischen Interesse der Klägerin, ihre von § 4 Abs. 2 SGB VIII geschützten Rechtspositionen im Wege einer vorbeugenden Anfechtungsklage geltend zu machen. Randnummer 92 Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht ziehe, nachdem es zu Recht seine Auffassung zur Interpretation der Wirkung der Anerkennung nach § 75 SGB VIII geändert habe, daraus einen falschen Schluss, wenn es nun davon ausgehe, dass es sich bei § 75 SGB VIII nicht (mehr) um eine drittschützende Norm handele, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt § 75 SGB VIII als drittschützend erachtet hat. Die Frage der Wirkung der Anerkennung hatte auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich Bedeutung für die Frage, ob sich hieraus u. U. eine (Rechts-)Schutzlücke ergeben könne - was es verneint hat. Eine solche Rechtsschutzlücke wäre dabei nicht durch die Zuerkennung einer drittschützenden Wirkung des § 75 SGB VIII zu schließen gewesen, sondern durch die Bejahung eines spezifischen Interesses der Klägerin, ihre aus § 4 Abs. 2 SGB VIII folgenden subjektiven Rechte ausnahmsweise - vorbeugend - bereits im Rahmen der Anfechtung des Anerkennungsbescheids geltend zu machen. Randnummer 93 Die Behauptung der Klägerin, das Zurückhaltungsgebot des § 4 Abs. 2 SGB VIII gegenüber den Angeboten der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe entstehe nicht erst in einer konkreten Konkurrenzsituation, sondern komme bereits in der Jugendhilfeplanung zur Geltung, lange bevor gegebenenfalls ein Konkurrenzverhältnis entstehe, rechtfertigt kein anderes rechtliches Ergebnis. Ein Anspruch auf Absehen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 SGB VIII erst in Betracht, wenn tatsächlich feststeht, dass Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Die Prüfung dieser Voraussetzung setzt ein Konkurrenzverhältnis in Bezug auf eine(
- n)konkrete(
- n)Einrichtung, Dienst oder Veranstaltung i. S. v. § 4 Abs. 2 SGB VIII voraus. Bloße Planungen, Vorbereitungs- oder Anbahnungshandlungen vermögen deshalb, solange sie nicht zur Umsetzung gelangen, eine Verletzung des Subsidiaritätsgebots nach § 4 Abs. 2 SGB VIII nicht zu begründen. Randnummer 94
(2)Die erforderliche Klagebefugnis der Klägerin lässt sich auch nicht mit einer möglichen Verletzung ihrer sonstigen mit der Anerkennung nach § 75 SGB VIII einhergehenden Rechtspositionen oder Beteiligungsmöglichkeiten begründen: Randnummer 95 Soweit sich aus § 71 Abs. 1, 4 SGB VIII bzw. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 Nr. 3 AG SGB VIII - wonach den (Landes-)Jugendhilfeausschüssen als stimmberechtigte Mitglieder mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen bzw. insgesamt sechs Frauen und Männer angehören, die auf Vorschlag der im Bezirk ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB VIII ) bzw. in der Freien und Hansestadt überbezirklich ( § 13 Abs. 1 Nr. 3 AG SGB VIII ) wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Bezirksversammlung bzw. Bürgerschaft zu wählen sind - überhaupt ein klagbares subjektives Recht der Klägerin ergeben sollte (verneinend: Kern in: Schellhorn, SGB VIII,
- Aufl. 2017, § 71 Rn. 7), so beschränkte sich dieses auf ein Recht zur Einreichung von Vorschlägen (vgl. Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII,
- Aufl., Stand 1.8.2022, § 71 SGB VIII, Rn. 21; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht,
- Aufl. 2004, Erl. § 71 Art. 1 KJHG; weitergehend wohl: Krug/Schmidt in: Krug/Riehle, SGB VIII,
- EL Juni 2015, § 71 Rn. 34; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII,
- Aufl. 2022, § 71 Rn. 5). Ob ein solches subjektives Recht aus § 71 Abs. 1, 4 SGB VIII bzw. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 Nr. 3 AG SGB VIII grundsätzlich anzuerkennen ist, kann hier offen bleiben. Auf die mögliche Verletzung eines solchen Rechts zur Einreichung von Vorschlägen bereits durch die
§ 75SGB VIII könnte sich die Klägerin hier jedenfalls nicht berufen.
Denn die Anerkennung des Beigeladenen hindert sie nicht, weiterhin eigene Wahlvorschläge für die Besetzung der (Landes-) Jugendhilfeausschüsse abzugeben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch einzelner anerkannter Träger der freien Jugendhilfe auf Berücksichtigung eines bestimmten Vorschlags ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (bzw. hier §§ 3 , 13 AG SGB VIII ) ebenso wenig (Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII,
- Aufl., Stand 1.8.2022, § 71 Rn. 21; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 6.12.2004, 1 L 3340/04, juris Rn. 18) wie ein Anspruch auf Wahl des Vorgeschlagenen (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht,
- Aufl. 2004, Erl. § 71 Art. 1 KJHG Rn. 8; Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII,
- Lfg. I/03, § 71 Rn. 9). Gleiches gilt nach Ansicht des Senats im Hinblick auf ein von der Klägerin behauptetes Recht zur Abwehr der ihrer Ansicht nach drohenden „Verwässerung des Inhalts und der Rechtswirksamkeit“ ihrer Rechte dadurch, dass die Beklagte eigene Verwaltungsuntergliederungen mit Rechten ausstatte, die das SGB VIII exklusiv nichtstaatlichen Trägern der freien Jugendhilfe zuerkenne. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verteilungsverhältnis der Vorschläge unter den Trägern der freien Jugendhilfe oder darauf, dass ihrem einzelnen Vorschlag ein bestimmtes Gewicht zukommt. Eine möglicherweise statistisch messbare „Verwässerung“ der Durchsetzungschancen ihres eigenen Wahlvorschlags durch die - möglicherweise unberechtigte - Abgabe eines Vorschlags auch durch den Beigeladenen im Rahmen der Quote nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII genügt danach nicht zur Begründung einer möglichen Verletzung eines (unterstellten) Rechts auf Einreichung von Vorschlägen. Soweit gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII bzw. §§ 3 , 13 AG SGB VIII die von sämtlichen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe eingereichten Vorschläge insgesamt mit einem Anteil von 2/5 der stimmberechtigten Sitze zu berücksichtigen sind, verlangt das - dem Allgemeinwohl dienende - vorrangige Ziel der Regelung in § 71 SGB VIII, den Sachverstand und die Erfahrung der freien Träger bei Entscheidungen der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe einzubringen, nicht die Einräumung eines entsprechenden subjektiven Rechts des einzelnen freien Trägers zur Abwehr einer - im vorliegenden Verfahren darüber hinaus nur hypothetischen - „Verwässerung“ dieser Quote. Unabhängig davon wäre die Klägerin selbst bei Annahme eines solchen Rechts im Falle dessen Beeinträchtigung jedenfalls auf nachgängigen Rechtsschutz zu verweisen. Ein besonderes schützenswertes Interesse (zu diesem Erfordernis s. o.) an vorbeugendem Rechtsschutz fehlte auch hier. Dass der - wegen eines Streits im Zusammenhang mit der Besetzung eines Jugendhilfeausschusses oder der Wahl einzelner Mitglieder grundsätzlich in Betracht kommende (vgl. Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII,
- Aufl., Stand: 1.8.2022, § 71 Rn. 35; Kern in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII,
- Aufl. 2017, § 71 Rn. 11, m. w. N.; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2000, 13 VG 1688/2000, juris) - Rechtsschutz zu spät käme, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen zur Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids unter
(1)verwiesen. Randnummer 96 Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der aus § 74 SGB VIII folgenden Privilegien anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Wie bereits dargelegt, verschafft die Anerkennung nach § 75 SGB VIII dem betroffenen Träger keinen subjektivrechtlichen Anspruch auf erweiterte Förderung nach § 74 SGB VIII, denn das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen nach § 74 SGB VIII ist unabhängig von der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in jedem Einzelfall selbstständig zu prüfen (s. o.). Sollte die Klägerin mit dem Beigeladenen um eine konkrete Fördermaßnahme konkurrieren bzw. in den Wettbewerb um den Betrieb einer Einrichtung, eines Dienstes oder einer Veranstaltung i. S. v. § 4 Abs. 2 SGB VIII eintreten, führt dies - wie bereits ausgeführt wurde - nicht dazu, dass ihre subjektiven Rechte bereits aufgrund der bloßen
§ 75
SGB VIII berührt wären und sie deshalb einer vorbeugenden Rechtsschutzmöglichkeit gegen die streitgegenständliche Anerkennung des Beigeladenen bedürfte. Randnummer 97 Zur Begründung ihrer Klagebefugnis kann sich die Klägerin auch nicht auf § 76 Abs. 1 SGB VIII berufen. Soweit hiernach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42 (Inobhutnahme von Kindern), 42a (Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise), 43 (Erlaubnis zur Kindertagespflege), 50 bis 52a (Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsanerkennung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen) und 53 Abs. 2 bis 4 SGB VIII (Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern) beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen „können“, besteht hierauf schon kein Anspruch, sondern liegt die Entscheidung darüber im Ermessen des öffentlichen Trägers. Unabhängig davon ist von der Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass sie in einem der von § 76 Abs. 1 SGB VIII genannten Aufgabenbereiche tätig werden wollte geschweige denn, dass sie sich hieran durch die Anerkennung des Beigeladenen gehindert sähe. Randnummer 98 Soweit nach § 78 Satz 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben sollen, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind, ist nicht ersichtlich, dass die bloße Anerkennung des Beigeladenen die Möglichkeit der Klägerin an einer institutionellen Beteiligung beeinträchtigen könnte. Gleiches gilt im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 4 SGB VIII bestehende Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Ihre Beteiligungsrechte behielte die Klägerin unabhängig von einer möglicherweise rechtswidrigen Beteiligung des Beigeladenen. Unabhängig davon könnte sich wiederum auch eine - wegen tatsächlich öffentlicher Trägerschaft - objektiv rechtswidrige Beachtung der Interessen des Beigeladenen als Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 Abs. 4 SGB VIII allenfalls dann auf (insbesondere durch § 4 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) geschützte Rechtspositionen der Klägerin auswirken, wenn die Planung konkret umgesetzt würde (s. o.). Randnummer 99
(3)Eine - über die Wirkung des § 4 Abs. 2 SGB VIII hinausgehende - Klagebefugnis ergibt sich schließlich auch nicht aus einer möglichen Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen der Klägerin. Soweit Positionen, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG, wegen eines - sei es auch objektiv rechtswidrigen - weiteren Auftretens des Beigeladenen als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe möglicherweise verletzt werden könnten, setzte auch dies voraus, dass der Beigeladene mit der Klägerin tatsächlich konkret in Konkurrenz tritt. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG bereits durch die - auch unterstellt objektiv rechtswidrige -
§ 75SGB VIII erscheint dagegen nicht möglich: Randnummer 100 Die in Art.
12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit umfasst jede auf Dauer angelegte und auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Der grundrechtliche Schutz gilt gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen des Privatrechts. Ob diese, wie die Klägerin, gemeinnützig wirken, ist für die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG auf ihre erwerbsmäßige Tätigkeit, die eine Gewinnerzielung nicht voraussetzt, nicht maßgeblich (BVerfG, Beschl. v. 7.11.2001, 1 BvR 325/94, FamRZ 2002, 85, juris Rn. 21). Art. 12 Abs. 1 GG sichert ferner die Teilhabe am Wettbewerb. Die Wettbewerber haben jedoch keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines weiteren Konkurrenten abzuwehren. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Staat selbst die Bedingungen des Wettbewerbs festlegt. Hieraus kann einem Wettbewerber das Recht auf Einhaltung dieser Wettbewerbsbedingungen zuwachsen. Voraussetzung ist freilich, dass die Wettbewerbsbedingungen nicht nur im öffentlichen Interesse bestehen, sondern zugleich dem beruflichen (Erwerbs-) Interesse der Teilnehmer am Wettbewerb zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, 3 C 35.07, BVerwGE 132,64, juris Rn. 30, zur Klage eines Plankrankenhausbetreibers gegen die Aufnahme des Krankenhauses des Beigeladenen in den Krankenhauplan des beklagten Landes). Soweit der Staat vorliegend im Sinne dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durch die Regelung in § 4 Abs. 2 SGB VIII „selbst die Bedingungen des Wettbewerbs“ dahingehend festlegt hat, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber anerkannten freien Trägern unter den dort genannten Bedingungen mit seinen eigenen Angeboten zurücktreten soll, kann der dadurch vermittelte Schutz zwar als solcher im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG verstanden werden. Jedoch vermag auch Art. 12 Abs. 1 GG diese Position nicht dergestalt zu erweitern, dass sie bereits im streitgegenständlichen Verfahren Geltung beanspruchte. Die Wirkung des Art. 12 Abs. 1 GG vermag nichts daran zu ändern, dass ein aus § 4 Abs. 2 SGB VIII folgendes Abwehrrecht der Klägerin als betroffener Trägerin der freien Jugendhilfe erst im Rahmen einer konkreten Konkurrenzsituation - im Sinne eines tatsächlichen Wettbewerbsverhältnisses - zum Tragen kommen kann und hier kein spezifisches Interesse an der vorbeugenden Geltendmachung des Rechts der Klägerin auf Einhaltung dieser Wettbewerbsbedingungen bereits in diesem Verfahren besteht (s. o.). Randnummer 101 Schließlich schützen die Grundrechte eines privaten Anbieters grundsätzlich auch nicht vor dem Hinzutreten des Staates oder von Gemeinden als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerwG, Beschl. v. 21.3.1995, 1 B 211.94, juris). Beides ist hier nicht der Fall. Soweit teilweise vertreten wird, die konkurrenzwirtschaftliche Betätigung des Staates greife bereits dann in die Erwerbs- bzw. Wettbewerbsfreiheit ein, wenn sie aufgrund ihrer faktischen Auswirkungen fühlbar die Marktbedingungen für den privaten Grundrechtsträger verändere (so: Di Fabio in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Nov. 2021, Art. 2 Rn. 130), liegt hier auch danach mangels konkreter Wettbewerbssituation noch kein Eingriff vor. Randnummer 102 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 103 Gründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO, aus denen die Revision zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.