BeihVO (juris: BhV HA 2009) ist pro abgegebener Packung zu leisten. (Rn.34) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen der Beihilfengewährung über die Höhe des Eigenanteils für ein Medizinprodukt. Randnummer 2 Der Kläger ist gegenüber der Beklagten als Ruhestandsbeamter beihilfeberechtigt. Am
Packungen/Menge nicht. Es sei auch nicht einsichtig, warum das streitgegenständliche Medikament, das in zwei der mehr Packungen abgegeben werde, addiert denselben oder sogar einen höheren Eigenanteil aufweise – es fielen für jede Packung 5 Euro Eigenanteil an – wie ein teureres Medikament, das nur in einer Packung abgegeben werde und für das nur ein Eigenanteil von 10 Euro anfalle. Zudem sei entsprechend § 8 Abs. 2 HmbBeihVO nur ein, nicht zwei Arzneimittel verordnet worden. Des Weiteren könnten die Arztkosten in die Höhe getrieben werden, wenn für jede Spritze ein eigener Arzttermin wahrgenommen werde. Außerdem seien die Eigenanteile für das gleiche Medikament von der Beklagten in der Vergangenheit anders gehandhabt worden. Die Änderung dieser Praxis reduziere die Beihilfefähigkeit und sei zu korrigieren. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
dem ärztlichen Rezept werde nur ein Medikament im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO verordnet. Die Menge spiele keine Rolle. Randnummer 12 Aus dem Klägervortrag ergibt sich sinngemäß der Antrag, Randnummer 13 unter Aufhebung des Bescheids vom
GO geladen worden ist. Randnummer 18 II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 19
folgend beihilferechtliche Normen zitiert werden, beziehen sie sich auf diese Fassung der Normen, wenn nicht anders gekennzeichnet. Randnummer 21 Es liegen unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 9 Nr. 3, Abs. 12 HmbBG i.V.m. §§ 5 , 8 HmbBeihVO vor: Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand im Dienst der Beklagten und seine Ehefrau ist über ihn i.H.v. 70 v.H. beihilfeberechtigt. Der Beihilfeantrag wurde fristgerecht gestellt, eine ärztliche Verordnung wurde vorgelegt und von der Beklagten mit Bescheid vom 15. Mai 2019 als beihilfefähig anerkannt. Streitig ist allein die Höhe des vom Kläger zu leistenden Eigenanteils für die seiner Ehefrau ärztlich verschriebenen und von ihm erworbenen zwei Packungen des Medizinprodukts „Hya-Ject“. Der von der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2, Abs. 3 HmbBeihVO abgezogene Eigenanteil von jeweils 5 Euro pro Packung erweist sich jedoch als rechtmäßig. Randnummer 22 Zwar lässt der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO (auch) das vom Kläger vertretene Verständnis zu, dass der Eigenanteil nicht pro Packung, sondern „je verordnetem Mittel“ einmalig anfällt [dazu a)]. Indes ergibt sich aus einer historischen und systematischen Betrachtung [dazu b)] sowie aus Sinn und Zweck der Norm [dazu c)], dass der Eigenanteil
BeihVO pro Packung zu leisten ist. Die Beklagte hat den Eigenanteil entsprechend dieser Auslegung korrekt berechnet [dazu d)]. Dieses Verständnis der Norm ist schließlich verfassungsrechtlich unbedenklich [dazu e)]. Randnummer 23 a) Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO ist wenig ergiebig.
BeihVO ist von den
BeihVO beihilfefähigen Aufwendungen ein Betrag für jedes verordnete Mittel abzuziehen in Höhe von 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels. Die Formulierung „jedes verordnete Mittel“ lässt sich einerseits – wie vom Kläger – so verstehen, dass damit abstrakt und unabhängig von der Packungsmenge bzw. -größe das jeweilige verordnete „Mittel“ gemeint ist. Andererseits ist dieses Verständnis nicht zwingend. Mit der Formulierung „für jedes verordnete Mittel“ wird die Verordnung des Arzneimittels in Bezug genommen. Die Verordnung eines Arzneimittels erfolgt aber für eine bestimmte Darreichungsform und -menge, die sich typischerweise in der Packungsgröße bzw. -menge ausdrückt. Dementsprechend wurden in der ärztlichen Verordnung vom 23. April 2019 zwei Originalpackungen („2 OP“) des Medizinprodukts „Hya-Ject“ verschrieben (vgl. Bl. 4 der Sachakte). Die Formulierung „für jedes verordnete Mittel“ kann daher bei umgangssprachlichen Verständnis auch so verstanden werden, dass damit eine (oder mehrere) Packung(
Nummer 1 verbrauchten oder
Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrags für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel Randnummer 28
folgend abgerückt wäre. Randnummer 32 bb) Vielmehr sind sowohl die zitierte Fassung des § 6 Nr. 2 HmbBeihVO a.F. als auch die
folgenden Änderungen der Norm bis hin zur Fassung des § 8 Abs. 2 HmbBeihVO durch eine
zeichnung der Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) geprägt, die ebenfalls eine Anknüpfung an den Apothekenabgabepreis pro Packung vorsehen. Randnummer 33 Bereits die zitierte Regelung des § 6 Nr. 2 HmbBeihVO a.F. orientierte sich an § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V a.F. (in der Fassung bis
Satz 1 SGB V ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels an die abgebende Stelle zu leisten haben.
Satz 1 SGBV betragen Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. An diesen Vorgaben orientierte sich in der Folge offensichtlich der Hamburgische Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung des § 8 Abs. 2 HmbBeihVO (vgl. HmbGVBl. 2004, 118). Randnummer 35 Mit dieser Neufassung der Zuzahlungsregelungen im SGB V bezweckte der Gesetzgeber indes keine Abkehr von der Zuzahlung je Packung, sondern beabsichtigte lediglich eine Abkehr von der Koppelung des Eigenanteils an die Packungsgröße (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 84). Dies ergibt sich ferner aus der Inbezugnahme des „Abgabepreises“ in § 61 Satz 1 SGB V. Dieser bezieht sich auf den für den Versicherten maßgeblichen Apothekenabgabepreis, der sich wiederum pro Packung berechnet (vgl. für eine eingehende Darstellung dazu SG Aachen, Urt. v. 22.10.2013, S 13 KR 223/13, juris Rn. 21 f.). Für Zuzahlungen
Satz 1 SGB V entscheidend ist demnach der pro abgegebener Packung zu bestimmende Abgabepreis des Arzneimittels (vgl. SG Aachen, a.a.O.; vgl. ferner zu § 45 NBhVO, der ebenfalls § 61 SGB V
gebildet ist, VG Hannover, Urt. v. 17.4.2014, 13 A 107/14, BeckRS 2014, 50096). Randnummer 36 Die entsprechenden
zeichnungen der Änderungen des SGB V in der jeweiligen Fassung der HmbBeihVO legen nahe, dass der Verordnungsgeber weiterhin beabsichtigte, den Eigenanteil pro Packung zu berechnen. Dementsprechend ist der in § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbBeihVO verwendete Begriff des Abgabepreises ebenfalls als Apothekenabgabepreis zu verstehen, der wie dargelegt pro Packung berechnet wird. Randnummer 37 cc) Auch § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 HmbBeihVO sprechen systematisch für eine Berechnung des Eigenanteils pro Packung.
BeihVO sind Aufwendungen für Mittel, für die ein Festbetrag
Diese Festbeträge orientieren sich an der Packungsgröße und damit an der Packung (vgl. https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Festbetraege-und-Zuzahlungen/Festbetraege/_node.html;jsessionid=A5A12F7B441 D9DE8BD43 477D17FC2795.intranet251 und dort der Link „Dateien zu Festbeträgen“).
BeihVO sind Beträge
BeihVO von diesem Festbetrag abzuziehen. Da der Festbetrag pro Packung anfällt, liegt es nahe, dass der von dem Festbetrag
BeihVO abzuziehende Eigenanteil ebenfalls pro Packung abzuziehen ist. Randnummer 38 c) Auch
Sinn und Zweck der Norm ist der Eigenanteil pro Packung zu leisten. Diese wurde eingeführt, um die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg im angemessenen Rahmen an den Krankheitskosten zu beteiligen und damit einer Kostensteigerung bei der Beihilfe entgegenzuwirken. Parallel zu der in zeitlichem Zusammenhang erfolgten Anhebung der Zuzahlung bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 1993 sollte eine entsprechende Regelung auch für Beihilfeberechtigte eingeführt werden (vgl. zu den vergleichbaren Überlegungen in Bayern VGH München, Beschl. v. 15.9.1995, 3 B 94.2210, BeckRS 1995, 13936; zu den hessischen Regelungen: VG Kassel, Urt. v. 22.2.2021, 1 K 1577/20.KS, juris Rn. 20; vgl. auch VG Hannover, Urt. v. 17.4.2014, 13 A 107/14, BeckRS 2014, 50096). Dieser Zweck würde jedoch dann verfehlt, wenn es auf die (mehr oder weniger zufällige) Verschreibungspraxis des behandelnden Arztes ankommen würde. Im Ergebnis würde es sonst vom Zufall abhängen, wie hoch der Eigenbehalt jeweils ist. Dies kann vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein (vgl. VG Kassel, a.a.O., Rn. 20 f.). Randnummer 39 Soweit der Kläger offenbar meint, die Pharmaunternehmen könnten (zum eigenen Vorteil) Packungsgrößen beliebig verändern, ist dies unzutreffend. Vielmehr richtet sich die Packungsgröße gemäß § 1 PackungsV an der Dauer der Therapie, für die sie bestimmt sind, aus. Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen regelt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, vgl. § 5 Satz 1 PackungsV. Randnummer 40 Soweit er weiter ausführt, man könne die Arztkosten in die Höhe treiben, indem man für die Behandlung mit dem erworbenen Medizinprodukt zwei statt nur einen Arzttermin ansetzen würde, wird nicht deutlich, was er damit meint. Denn die Eigenbeteiligung hängt nicht von der Anzahl der Arztbehandlungen ab, sondern der Anzahl der erworbenen Packungen. Randnummer 41
vollziehbaren Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten. Randnummer 48 Soweit der Kläger ausführt, das hier zugrunde gelegte Verständnis des Art. 8 Abs. 2 HmbBeihVO würde dazu führen, dass für ein teureres Arzneimittel weniger Eigenanteil anfallen könne als für die Verschreibung mehrerer Packungen eines günstigeren Arzneimittels, führt dies nicht zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung oder Unverhältnismäßigkeit. Zwar dürfte es zutreffend sein, dass es zu solchen Konstellationen kommen kann. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies der Regelfall wäre und damit der Gedanke der preisabhängig gestaffelten Eigenbeteiligung unterlaufen würde. Vielmehr ist aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots
SGB V davon auszugehen, dass regelmäßig die größte bedarfsangemessene Packungsgröße angesetzt wird. Davon abgesehen kommt dem Verordnungsgeber im Beihilferecht ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu, der auch eine stark typisierende Betrachtungsweise ermöglicht. Dass die hier getroffene Regelung des § 8 Abs. 2 HmbBeihVO evident sachwidrig wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, zumal Abweichungen durch Ausnahmen und Härtefallregelungen kompensiert werden. Randnummer 49 cc) Soweit der Kläger ausführt, in seiner privaten Krankenversicherung gebe es die Unterscheidung
„Packungen/Menge“ nicht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 50 Zwar stehen die Leistungen der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe in einem Zusammenhang, als sie jeweils jedenfalls nur soweit erbracht werden, als die Kosten nicht aus dem jeweils anderen System erbracht werden. Die private Krankenversicherung stellt die Eigenvorsorge dar, die der Beamte aus seinen Bezügen zu leisten hat und die durch die Beihilfe lediglich ergänzt wird. Dennoch sind diese beiden Systeme nicht vergleichbar und es besteht insbesondere keine Pflicht des Dienstherrn, dieselben Aufwendungen dem Grunde
zu erstatten, die von der privaten Krankenversicherung erfasst werden. Deren Leistungen werden aufgrund eines privaten Versicherungsverhältnisses erbracht und stehen mit den Beiträgen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Umfang und Höhe beruhen auf einem Vertrag, in dem diese individuell vereinbart werden können und die so die Höhe der Beitragsleistungen bestimmen. Beihilfen werden hingegen ohne unmittelbare Gegenleistung einseitig erbracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2004, 2 C 50/02, juris Rn. 25). Randnummer 51 dd) Der Höhe der von der Beklagten in Abzug gebrachten Eigenbeteiligung stehen auch keine Vertrauensgesichtspunkte entgegen. Randnummer 52 Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe in der Vergangenheit den Eigenanteil anders berechnet – unter Abzug von 10% des Gesamtbetrags der Aufwendungen für Arzneimittel und nicht unter Zugrundelegung jeder einzelnen Packung –, folgt daraus kein relevanter Vertrauensschutz. Denn aus der kommentarlosen Gewährung von Beihilfen kann nicht auf die fortgesetzte Bewilligung geschlossen werden. Vielmehr gilt die Bewilligung jeweils nur für den Einzelfall und nicht auch für künftige Aufwendungen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.9.2004, 1 Bf 47/01, juris Rn. 55). Davon abgesehen kann sich die Beihilfestelle von einer als rechtswidrig erkannten Beihilfepraxis lösen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2021, 14 K 5853/18 , juris Rn. 36 ). Randnummer 53 Im Übrigen bestehen Zweifel, ob der klägerische Vortrag zutrifft. Soweit ersichtlich, wurde in den von ihm angeführten früheren Beihilfebescheiden aus den Jahren 2018 (vgl. Bl. 23 der Sachakte) für jeweils drei Einheiten des Medizinprodukts „Hya-Ject“ ein Eigenanteil von 7,79 Euro angesetzt, was den Rückschluss nahelegt, dass dies der ärztlichen Verordnung entsprach. Das Medizinprodukt „Hya-Ject“ wird, soweit ersichtlich, in Packungsgrößen von einer, drei und fünf Fertigspritzen vertrieben (vgl. https://www.djoglobal.de/HYA-JECT-fertigspritze). Bei einer Verschreibungsmenge von drei Spitzen liegt daher der Schluss nahe, dass nur eine Packung erworben wurde, so dass der Eigenanteil auch nur einmal anfiel, also keine abweichende Berechnung des Eigenanteils durch die Beklagte vorlag. Dies kann aus den vorgenannten Gründen aber dahinstehen und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Randnummer 54 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
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