Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit Leitsatz Laufbahnanwärter, die ursprünglich in eine andere Laufbahn eingestellt worden sind und in diese zurückgeführt werden können, können nach einer Dienstzeit von vier Jahren nicht mehr nach § 55 Abs 4 S 2 SG entlassen, sondern nach § 55 Abs 4 S 3 SG nur in ihre ursprüngliche Laufbahn zurückgeführt werden; eine Entlassung bliebe allenfalls einem Disziplinarverfahren vorbehalten (Anschluss an VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2018, 5 K 6704/17). (Rn.30) Tenor Die Entlassungsverfügung vom 17. April 2019 in der Form der Beschwerdeentscheidung vom 31. Juli 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Randnummer 2 Der Kläger trat am 1. Oktober 2014 als freiwillig Wehrdienst Leistender in die Bundeswehr ein und wurde am 1. September 2016 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes berufen. Am 1. Januar 2017 wurde er für die Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes zugelassen. Die Dienstzeit wurde gemäß der freiwilligen Verpflichtung des Klägers zur elfjährigen Dienstzeit auf zunächst sechs Jahre zwischenfestgesetzt und hätte am 30. September 2020 geendet. Weitere Festsetzungen der Dienstzeit bis auf die volle Verpflichtungszeit waren beabsichtigt, maximales Dienstzeitende wäre der 30. September 2025 gewesen. Als Unteroffizier war der Kläger für eine Verwendung als Fluggerätemechanikerunteroffizier vorgesehen. Zuletzt absolvierte er eine zivilberufliche Aus- und Weiterbildung zum Fluggerätemechaniker und war truppendienstlich der Bundeswehrfachschule/ZAW-Betreuungsstelle in K. unterstellt. Randnummer 3 Im Jahr 2018 kam es zu mehreren Vorfällen im Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers, die zu Vernehmungen des Klägers und Zeugen durch Vorgesetzte führten. Randnummer 4 In der Vernehmung im Juni 2018 wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe sich am 25. Mai 2018 unerlaubt vom Dienst entfernt und sei auch am 28. Mai 2018 nicht zum Dienst erschienen. Er habe sich am 28. Mai 2018 erst gegen 15 Uhr gemeldet und habe mitgeteilt, seine Mutter sei schwer erkrankt bzw. er habe private Probleme. Für die restliche Woche habe er Erholungsurlaub beantragen wollen, was der Kompaniefeldwebel abgelehnt und ihm zugleich befohlen habe, sich am Folgetag zum Dienst zu melden. Daraufhin habe der Kläger geantwortet, „dann gehe ich eben zum Arzt“. Bis zum 1. Juni 2018 habe er kein ärztliches Attest vorgelegt. Am 1. Juni 2018 sei der Kläger pünktlich zum Dienst erschienen und habe Arztbescheinigungen vorgelegt. Randnummer 5 In der ebenfalls im Juni 2018 durchgeführten Vernehmung des Zeugen Stabsbootsmann J. M. führte dieser aus, er sei am 25. Mai 2018 informiert worden, dass der Kläger nicht am Unterricht teilnehme. Nachforschungen zu seinem Verbleib seien erfolglos geblieben. Er sei weder auf seiner Stube angetroffen worden, noch habe man ihn telefonisch erreichen können. Am Montag, den 28. Mai 2018 habe er weiterhin gefehlt. Der Kläger sei schon am 18. Mai 2018 durch Disziplinlosigkeit aufgefallen, da er einen ehemaligen Soldaten unangemeldet in seiner Stube habe nächtigen lassen und beide erheblich nach Alkohol gerochen hätten. Randnummer 6 In der Vernehmung des Klägers im Oktober 2018 wurde ihm vorgeworfen, am 18. Mai 2018 zu spät zum Unterricht erschienen zu sein. Ferner habe er vom 17. auf den 18. Mai 2018 einem ehemaligen Soldaten Unterkunft gewährt, ohne dies dienstlich zu melden bzw. die erforderliche Genehmigung dafür einzuholen. Des Weiteren habe er sich am 25. Mai 2018 vom Dienst entfernt. Gegenüber dem Hörsaaldienst habe er gesagt, er sei krank und gehe zum Arzt. Dann habe er sich unerlaubt von der Dienststelle entfernt und sich nicht, wie für alle Soldaten seiner Einheit befohlen, zum zuständigen Sanitätsbereich F. begeben. Viertens sei er am 28. Mai 2018 nicht zum Dienst erschienen. Erst gegen 15 Uhr habe er sich telefonisch gemeldet und das Fernbleiben mit einer Erkrankung der Mutter gerechtfertigt. Ein Nachweis sei nicht eingereicht worden. Nachdem der Kompaniefeldwebel ihm befohlen habe, sich am Folgetag zum Dienst zu melden, habe er gesagt, „Na gut dann gehe ich zum Arzt“. Am 4. Juni 2018 habe er sich zum Dienst gemeldet und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines zivilen Arztes vorgelegt. Diese habe vom 28. Mai 2018 gestammt und rückwirkend ab dem 25. Mai 2018 begonnen. Er habe sich entgegen der Dienstvorschriften nicht unverzüglich bei dem Disziplinargvorgesetzten gemeldet, sondern sich erst am 1. Juni 2018 in das Sanitätsversorgungszentrum H. begeben und sich dort standortfremd neukrank gemeldet. Die Behandlung habe der Kläger seinen Angaben zufolge privat gezahlt. Bis heute habe er keine nachträgliche Überweisung angefordert. Es liege bisher kein kontrollierbarer Befund für den Zeitraum 25. Mai bis 1. Juni 2018 vor. Der zivile Arzt habe den Besuch des Klägers nur für den 28. Mai 2018 bestätigt. Schließlich habe der Kläger erst nach mehrfacher Aufforderung am 7. Juni 2018 einen Nachweis über den Besuch des zivilen Arztes in Hamburg vorgelegt. Diesen habe der Kläger selbst gefertigt. Zu den Vorwürfen äußerte sich der Kläger nicht. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 – von dem der Kläger am selben Tag Kenntnis erhielt – stellte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers auf der Grundlage der vorgenannten Vorwürfe verschiedene Dienstvergehen des Klägers fest und sah vorerst bis zur Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle über seinen Antrag auf fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG von einer disziplinaren Ahndung ab. Randnummer 8 Unter dem 12. November 2018 legitimierte sich ein Prozessbevollmächtigter des Klägers und wies u.a. darauf hin, dass dem Entlassungsantrag entgegenstehe, dass sich der Kläger seit dem 1. Oktober 2018 im vierten Dienstjahr befinde. Aus diesem Schreiben ergibt sich implizit, dass der Disziplinarvorgesetzte des Klägers offenbar am 1. November 2018 einen Antrag auf fristlose Entlassung des Klägers – vermutlich nach § 55 Abs. 5 SG – gestellt hat, der sich indes nicht in der Sachakte findet. Randnummer 9 Unter dem 19. November 2018 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers auf der Grundlage der vorgenannten Vorwürfe dessen Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG. Er habe erheblich gegen das Soldatengesetz und die Pflichten eines Vorgesetzten verstoßen und sich durch Täuschung dem Dienst entzogen. Die hartnäckige Verschleierung seines Fehlverhaltens und die Schwere der Störung der Disziplin seiner Einheit ließen auf seine dauerhaft fehlende Eignung zum Unteroffizier schließen. Randnummer 10 Der Kläger erklärte sich nicht mit der Personalmaßnahme einverstanden. Zur Begründung führte er mit einer auf den 18. November 2018 datierten und bei der Beklagten am 19. November 2018 eingegangenen Stellungnahme schriftlich u.a. aus, er sei bald 31 Jahre alt und habe keine Berufsausbildung. Die Ausbildung zum Fluggerätemechaniker gefalle ihm sehr. In zirka sechs Monaten sei er damit fertig, seine Noten und seine Prognose seien sehr gut. Wäre er undiszipliniert, hätte er dies nicht erreicht. Es sei nicht sinnvoll, ihn von der Ausbildung abzulösen, da diese sehr teuer sei und er erst viel später für die Stammeinheit zur Verfügung stehe und sich seine BfD-Ansprüche im Fall des Abschlusses um neun Monate verkürzten. Er möchte sein Fehlverhalten entschuldigen. Außer seiner Mutter habe er in Deutschland niemanden. Familiäre Probleme und Stress mit Vorgesetzten seien der Grund für das falsche Verhalten gewesen. Seit dem Zwischenfall seien bereits sechs Monate ohne weitere Vorfälle vergangen. Die Rechnung des zivilen Arztes sei vorhanden und in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stände die Schlüsseldiagnose. Das Schreiben des zivilen Arztes vom 25. Mai 2018 habe er nicht selbst erstellt (Bl. 31 f. der gelben Sachakte). Randnummer 11 Am 19. November 2018 teilte die Vertrauensperson mit, der Entlassungsantrag sei angemessen. Am 15. Januar 2019 stimmte der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Klägers für die Entlassung. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 teilte die Beklagte mit, dass es zwar zutreffend sei, dass der Kläger das vierte Dienstjahr vollendet habe, die Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG unterliege aber nicht den zeitlichen Beschränkungen des § 55 Abs. 5 SG. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 8. April 2019 wiederholte der Kläger durch seinen neuen Prozessbevollmächtigten das Vorbringen vom 18. November 2018. Ergänzend führte er aus, dass er seine Probleme gelöst und im Sommer 2018 eine privat gezahlte Therapie gemacht habe und es ihm wieder gut gehe; er werde die Ausbildung erfolgreich bestehen. Zudem trat er den Vorwürfen des Disziplinargesetzten im Einzelnen entgegen und beantragte, den Entlassungsantrag abzuweisen, eine deutliche Pflichtenmahnung hätte ausgereicht. Es liege zudem Fehlverhalten der Vorgesetzten vor, u.a. sei er von diesen zur Aussage gezwungen worden. Randnummer 14 Mit Bescheid vom 17. April 2019 wurde der Kläger nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit Wirkung zum 31. Mai 2019 aus dem Dienst entlassen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Gründe des Entlassungsantrags wiederholt und ergänzt. Der Kläger habe sich durch sein Verhalten seiner Pflicht zur Dienstleistung entzogen und habe versucht, dies durch auf Täuschung gerichtete Machenschaften zu verschleiern. Ergänzend wird ausgeführt, er sei in seiner Einheit wiederholt dadurch in Erscheinung getreten, dass er sich im Krankheitsfall nicht bei der für ihn zuständigen Sanitätseinrichtung in F. vorgestellt, sondern das an seinem Heimatwohnort gelegene Sanitätsversorgungszentrum in H. aufgesucht habe. Ferner sei es raumzeitlich ausgeschlossen, dass sich der Kläger am 25. Mai 2018 in der zivilen Arztpraxis zwischen 12 und 13 Uhr aufgehalten habe. Zudem ergäbe sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, dass der Kläger dort erst am 28. Mai 2018 vorstellig geworden sei. Die vorsätzliche Entziehung von der Dienstpflicht, die Herstellung einer unechten Urkunde sowie die unwahre dienstliche Meldung begründeten schuldhafte Verletzungen der Pflicht zum treuen Dienen, der Gehorsamspflicht, der Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten sowie der Wohlverhaltenspflicht, was die Feststellung der charakterlichen Nichteignung des Klägers rechtfertige. Eine Rückführung in die Laufbahn der Mannschaften nach § 55 Abs. 4 Satz 3 SG komme nicht in Betracht. Auch in der Mannschaftslaufbahn würden die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Dienstpflichten zu Gehorsam, Wahrheit und Teilnahme am Dienst gelten. Eine Pflichtenmahnung in Form eines ausdrücklichen Hinweises scheide dagegen aus, da der Kläger das vierte Dienstjahr vollendet habe und ein solcher Hinweis nur im Rahmen einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG in Betracht komme. Randnummer 15 Im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung führte der Kläger den Dienstgrad eines Hauptgefreiten, Unteroffizieranwärter. Randnummer 16 Gegen die Entlassungsverfügung legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2019 Beschwerde ein. Ergänzend führte er aus, dass er die ärztliche Bescheinigung im Original eingereicht habe, diese aber durch seine Einheit offenbar nicht weitergeleitet worden sei. Des Weiteren verstoße die Entlassung gegen § 55 Abs. 4 Satz 3 SG. Er habe bis zu seiner Entlassung einen Dienstgrad geführt, der der Laufbahngruppe der Mannschaften des Truppendienstes entspreche. Damit sei eine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG nicht mehr möglich. Randnummer 17 Die Beklagte wies die Beschwerde unter dem 31. Juli 2019 zurück. In rechtlicher Hinsicht ergänzte sie neben vertiefenden Ausführungen zu den Pflichtverstößen und der Nichteignung des Klägers, eine Rückführung in eine andere Laufbahn komme nicht in Betracht. Eine Entlassung nach dem vierten Dienstjahr sei in Ausnahmefällen möglich, da es sich bei § 55 Abs. 4 Satz 3 SG um eine „Soll“-Vorschrift handele. Der Fall des Klägers sei aufgrund der mehrfachen unerlaubten Abwesenheit, der Befehlsverweigerung und der unwahren dienstlichen Meldung so gravierend, dass er sich als Soldat für alle Laufbahnen disqualifiziert habe. Randnummer 18 Dagegen hat der Kläger am 2. September 2019 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug. Ergänzend führt er aus, die Entlassungsverfügung und die Beschwerdeentscheidung beständen nahezu durchgängig aus vorgefertigten Textbausteinen ohne die erforderliche Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag. Soweit die Beklagte meine, er wäre darüber belehrt worden, wie er sich im Krankheitsfall zu verhalten habe, solle sie dies nachweisen. Soweit ihm Befehlsverstöße vorgeworfen würden, solle sie vortragen, wer ihm welchen Befehl bei welcher Gelegenheit erteilt habe und was dies mit dem vorliegenden Fall zu tun habe. Im Übrigen finde § 55 Abs. 4 Satz 3 SG Anwendung. Randnummer 19 Er beantragt, Randnummer 20 die Entlassungsverfügung vom 17. April 2019 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung wird aufgehoben. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger sei nach der Zentralrichtlinie A2-2360/0-0-2 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ darüber belehrt worden, wie er sich im Krankheitsfall zu verhalten habe. Danach hätten Soldaten, die sich krank fühlen, die für sie zuständige Sanitätseinrichtung aufzusuchen und danach unverzüglich in der Einheit zurückzumelden. Soweit der Kläger vortrage, er habe am 25. Mai 2018 keine Zugverbindung nach F. gefunden, sei dies eine Schutzbehauptung, zumal er über das Kasernenbüro einen Krankenmeldeschein und ein Shuttle-Service nach F. hätte erhalten können. Im Hinblick auf § 55 Abs. 3 Satz 4 SG liege ein atypischer Fall vor. Der Kläger habe durch seine mehrfachen unerlaubten Abwesenheiten, seine vorsätzliche Befehlsverweigerung und unwahre dienstliche Meldungen gegen elementare Pflichten eines Soldaten verstoßen und sich für alle Laufbahnen als ungeeignet erwiesen. § 55 Abs. 4 Satz 2 SG sei die zutreffende Entlassungsnorm, da der Gesetzgeber insoweit gezielt auf das Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Dienstzeit verzichtet und auf den Anwärterstatus abgestellt habe, zumal es auf die prognostische Eignung für die angestrebte Laufbahn ankomme. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Randnummer 25 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere weist der Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf, da seine maximale Dienstzeitdauer – diese endet erst am 30. September 2025 (vgl. Bl. 3 der gelben Sachakte) – noch nicht abgelaufen ist. Der Kläger hat zudem ausdrücklich erklärt, weiterhin seinen Dienst als Soldat leisten zu wollen. Randnummer 26 2. Die Klage hat Erfolg. Die Entlassungsverfügung vom 17. April 2019 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 21. Juli 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 27 Die Entlassung konnte nicht rechtmäßig auf § 55 Abs. 2 Satz 4 SG gestützt werden, weil der Kläger im Zeitpunkt der Entlassung bereits vier Dienstjahre absolviert hatte und er daher in die Mannschaftslaufbahn zurückzuführen gewesen wäre [dazu a)]. Selbst wenn man § 55 Abs. 4 Satz 3 SG als Ausnahmen zulassende Regelung verstehen wollte, hätte die Entlassung dennoch nicht rechtmäßig auf § 55 Abs. 4 Satz 2 SG gestützt werden können, weil ein atypischer Fall nicht ersichtlich ist [dazu b)]. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.