AO angelegte Beschränkung des Zinsanspruchs betreffend Erstattungsbeträge auf den Zeitraum ab Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts ist mit den vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar mit der Konsequenz, dass diese Vorschrift keine Anwendung findet. (Rn.23)
itiative ergriffen und Einspruch eingelegt hat. (Rn.28) Orientierungssatz Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 07.08.2024 - VII B 168/22, nicht dokumentiert). Verfahrensgang vorgehend EuGH,
der Vergangenheit zu Unrecht nicht gewährten Ausfuhrerstattungen und die zu Unrecht festgesetzten Sanktionen die Gewährung von Zinsen für den Zeitraum der vorenthaltenen Erstattungen bzw. festgesetzten Sanktionen, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 22.07.2015 ablehnte. Ihren hiergegen gerichteten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 18.04.2018 zurück. Randnummer 5 Mit ihrer am 23.05.2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 20.08.2020 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Handlungen der Organe der Union im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt. Randnummer 7
den verbundenen Rechtssachen gestellten Fragen mit Urteil vom 28.04.2022 wie folgt beantwortet: Randnummer 11 Die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch Verwaltungsunterworfener auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung sie von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen wurden, sowie auf Verzinsung dieser Beträge sind dahin auszulegen, - dass diese Grundsätze erstens anwendbar sind, wenn die fraglichen Geldbeträge zum einen Ausfuhrerstattungen, die einem Verwaltungsunterworfenen zunächst unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt und dann verspätet gezahlt wurden, und zum anderen einer finanziellen Sanktion entsprechen, die gegen ihn aufgrund dieses Verstoßes verhängt wurde, - dass diese Grundsätze zweitens anwendbar sind, wenn sich aus einer Entscheidung des Gerichtshofs oder eines nationalen Gerichts ergibt, dass auf der Grundlage einer unzutreffenden Auslegung oder einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, einer finanziellen Sanktion, von Antidumpingzöllen oder von Einfuhrabgaben von einer nationalen Behörde versagt bzw. von ihr eingefordert worden ist, und - dass diese Grundsätze drittens einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der, wenn die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, einer finanziellen Sanktion, von Antidumpingzöllen oder von Einfuhrabgaben unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt bzw. eingefordert worden ist, die Zahlung von Zinsen unter Ausschluss des davor liegenden Zeitraums nur für denjenigen Zeitraum zu erfolgen hat, der zwischen dem Tag der Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs, mit dem die Zahlung bzw. die Erstattung des fraglichen Geldbetrags begehrt wird, und dem Tag liegt, an dem das zuständige Gericht seine Entscheidung erlässt. Indes verbieten diese Grundsätze für sich genommen nicht, dass eine solche Regelung vorsieht, dass die Zahlung nur geschuldet wird, wenn ein solcher Rechtsbehelf eingelegt worden ist, sofern dies nicht dazu führt, dass die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte der Verwaltungsunterworfenen übermäßig erschwert wird. Randnummer 12 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat sich die Klägerin zu dem Urteil des Gerichthofs in der Weise geäußert, dass der Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 28.04.2022 ihre Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt habe. So habe der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass die unionsrechtlichen Grundsätze über den Anspruch des Wirtschaftsbeteiligten auf Erstattung von Geldbeträgen, zu deren Zahlung er von einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht herangezogen worden sei, sowie auf Verzinsung dieser Beträge dahin auszulegen seien, dass sie anwendbar seien, wenn die fraglichen Geldbeträge zum einen Ausfuhrerstattungen, die einem Wirtschaftsbeteiligten zunächst unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt und dann später gezahlt worden seien, und zum anderen einer finanziellen Sanktion entsprächen, die gegen ihn aufgrund dieses Verstoßes verhängt worden sei (Rn. 59). Zum anderen habe der Gerichtshof festgestellt, dass der Anspruch auf Verzinsung nicht voraussetze, dass gegen einen die Ausfuhrerstattung rechtswidrig versagenden bzw. eine Sanktion festsetzenden Bescheid Klage erhoben worden sei. Ausweislich der Rn. 84 des Urteils stünden die unionsrechtlichen Grundsätze einer nationalen Regelung entgegen, nach der, wenn die Zahlung von Ausfuhrerstattung und einer finanziellen Sanktion unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt bzw. eingefordert worden sei, die Zahlung von Zinsen unter Ausschluss des davorliegenden Zeitraumes nur für denjenigen Zeitraum zu erfolgen habe, der zwischen dem Tag der Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs, mit dem die Zahlung bzw. die Erstattung des fraglichen Geldbetrages begehrt werde, und dem Tag liege, an dem das zuständige Gericht seine Entscheidung erlasse. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2018 zu verpflichten, ihr Zinsen in Höhe von ... Euro zu zahlen. Randnummer 14 Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Es verweist zunächst darauf, dass der Gerichtshof in seiner Entscheidung klargestellt habe, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, von Amts wegen Abgaben und Zinsen an Personen zu zahlen, die weder einen Einspruch noch eine andere Initiative ergriffen hätten, die auf die Rückerstattung der unter Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften erhobenen Abgaben gerichtet sei (Rn. 78). Sodann führt das beklagte Hauptzollamt aus, dass der Gerichtshof den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Unionsregelung einen Handlungsspielraum zuerkannt habe, mit denen sie die Zinszahlungsmodalitäten wahrnehmen dürften. Diesen Handlungsspielraum habe der nationale Gesetzgeber mit § 236 AO wahrgenommen. Zwar habe der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die unionsrechtlichen Grundsätze über den Zinsanspruch einer nationalen Regelung entgegenstünden, nach der die Zahlung von Zinsen unter Ausschluss des davorliegenden Zeitraumes nur für denjenigen Zeitraum zu erfolgen habe, der zwischen dem Tag der Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs und dem Tag liege, an dem das zuständige Gericht seine Entscheidung erlasse. Indessen verböten diese Grundsätze für sich genommen nicht, dass eine solche Regelung vorsehe, dass die Zahlung nur geschuldet werde, wenn ein solcher gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt worden sei, sofern dies nicht dazu führe, dass die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte der Beteiligten übermäßig erschwert würden (Rn. 84 letzter Satz). Randnummer 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das beklagte Hauptzollamt den von der Klägerin begehrten Zinsanspruch abgelehnt;
soweit ergangenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung der ihr verspätet ausgezahlten Ausfuhrerstattungen bzw. der zu Unrecht festgesetzten Sanktion (§ 101 Satz 1 FGO). Randnummer 18 Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage unmittelbar im Unionsrecht (hierzu unter 1.). Die Klägerin kann Zinsen für den Zeitraum beanspruchen, der zwischen dem Tag, an dem die Ausfuhrerstattung hätte gezahlt werden müssen bzw. an dem die Sanktion entrichtet wurde, und dem Tag liegt, an dem ihr die Ausfuhrerstattung tatsächlich gezahlt bzw. die Sanktion entrichtet wurde.
AO angelegte Beschränkung des Zinsanspruchs betreffend Erstattungsbeträge auf den Zeitraum ab Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts ist mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar mit der Konsequenz, dass diese Vorschrift im Streitfall keine Anwendung findet (hierzu unter 2.). Randnummer 19
AO angelegte Beschränkung des Zinsanspruchs betreffend Erstattungsbeträge auf den Zeitraum ab Einlegung des gerichtlichen Rechtsbehelfs bis zum Tag der Entscheidung des Gerichts ist mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar mit der Konsequenz, dass diese Vorschrift im Streitfall keine Anwendung findet. Randnummer 24 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.04.2022 (a.a.O.) festgestellt, dass in Ermangelung einer Unionsregelung die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen bzw. bei verspäteter Zahlung eines nach dem Unionsrecht geschuldeten Geldbetrages von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln sind (Rn. 74). Diese Modalitäten für die Zahlung von Zinsen müssen freilich den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, was namentlich bedeutet, dass durch diese Modalitäten die Geltendmachung des unionsrechtlichen Zinsanspruchs nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 19.06.2012, C-591/10, Littlewoods Retail u.a., Rn. 27; Urteil vom 06.10.2015, C-69/14, Tarsia, Rn. 26; Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 74). Die Zinszahlungsmodalitäten dürfen insbesondere - wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 hervorgehoben hat - nicht dazu führen, dass dem Betreffenden eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Einbußen vorenthalten wird; dies setzt u.a. voraus, dass die ihm gezahlten Zinsen den Gesamtzeitraum abdecken, der je nach Lage des Falles zwischen dem Tag liegt, an dem dieser ihm erstattet oder an ihn entrichtet wurde (Rn. 75 unter Hinweis auf Urteil vom 13.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 26 ff., und Urteil vom 23.04.2020, C-13/18 und C-126/20, Sole-Mizo und Dalmandi Mezogazdasagi, Rn. 43 und 49 ff.). Randnummer 25 Dem beklagten Hauptzollamt ist zwar zuzugeben, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 klargestellt hat, dass die wirksame Ausübung unionsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nicht erfordert, dass die nationalen Behörden von Amts wegen unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Geldbeträge erstatten bzw. versagte Geldbeträge entrichten und entsprechende Zinsen zahlen, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zur Wahrung seiner Rechte nicht
itiative für ein streitiges Verfahren ergriffen hat (Rn. 78). Der Gerichtshof hat indes unterstrichen, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Handlungsspielraums, über den sie in Ermangelung einer Unionsregelung verfügen, um die Zinszahlungsmodalitäten für ihnen rechtsgrundlos entrichtete oder von ihnen rechtsgrundlos erhobene Geldbeträge zu regeln, den Effektivitätsgrundsatz beachten müssen und dabei insbesondere die Ausübung der den Einzelnen durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte im Ergebnis nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen dürfen (Rn. 79). Das Unionsrecht steht deshalb, wie der Gerichtshof in seiner Entscheidung herausgestellt hat, einer - wie hier - nationalen Regelung entgegen, nach der die Zahlung von Zinsen auf Geldbeträge, deren Zahlung dem Wirtschaftsbeteiligten unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagt bzw. unter Verstoß gegen das Unionsrecht auferlegt wurde, nur für den Zeitraum ab Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs - in den Worten des § 236 AO: "vom Tag der Rechtshängigkeit an" - bis zu dem Tag der Entscheidung des zuständigen Gerichts unter Ausschluss des davor liegenden Zeitraumes zu erfolgen hat; vielmehr muss der Wirtschaftsbeteiligte Zinsen auch für den Zeitraum beanspruchen und erlangen können, der zwischen dem Tag, an dem der fragliche Betrag hätte gezahlt werden müssen bzw. an dem der Geldbetrag an den betreffenden Mitgliedstaat entrichtet wurde, und dem Tag der Einlegung eines solchen (= gerichtlichen) Rechtsbehelfs liegt (Rn. 77). Dieser vom Gerichtshof in der Rn. 77 seines Urteils definierte Zeitraum umfasst gerade auch den Zeitabschnitt, der im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständlich ist, nämlich der Tag, an dem die Ausfuhrerstattung hätte gezahlt werden müssen bzw. an dem die Sanktion entrichtet wurde, und dem Tag, an dem das beklagte Hauptzollamt den Einsprüchen der Klägerin durch Zahlung der Ausfuhrerstattung bzw. durch Erstattung der Sanktion abhalf. Randnummer 26 Der erkennende Senat übersieht nicht, dass - worauf auch die Generalanwältin Capeta in ihren Schlussanträgen vom 13.01.2022 hingewiesen hat - es nicht generell ausgeschlossen ist, dass nationale Regelungen die Zahlung von Zinsen im Einzelfall unter bestimmten konkreten Umständen beschränken. Dies ist indes nur möglich und zulässig, sofern diese nationalen Regelungen im Hinblick auf wichtige Interessen der innerstaatlichen Rechtsordnung verhältnismäßig sind (vgl. Schlussanträge, Rn. 124). Das nationale Gericht - vorliegend der erkennende Senat - hat daher zu prüfen, ob
diesem Verfahren in Rede stehende Vorschrift des § 236 AO der Klägerin die Ausübung ihrer nach dem Unionsrecht verliehenen Rechte deshalb übermäßig erschwert, weil sie keinen gerichtlichen Rechtsbehelf auf Zahlung der ihr versagten Ausfuhrerstattung bzw. auf Erstattung der von ihr entrichteten Sanktion eingelegt, gleichwohl aber
itiative ergriffen und Einspruch eingelegt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 81). Diese Prüfung,
sbesondere auch die Stellung der Vorschrift im nationalen Verfahren sowie den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des nationalen Verfahrens zu berücksichtigen sowie den Schutz der Verteidigungsrechte, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens in den Blick zu nehmen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.1995, C-312/93, Peterbroeck, Rn. 14; Urteil vom 15.03.2017, C-3/16, Aquino, Rz. 52; Urteil vom 06.10.2021, C-561/19, Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi, Rn. 63), geht vorliegend in der Weise aus, dass die Vorschrift des § 236 AO den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes nicht genügt, weil sie der Klägerin die Ausübung ihrer unionsrechtlichen Rechte übermäßig erschwert. Die Vorschrift des § 236 AO muss daher im Streitfall unangewendet bleiben. Randnummer 27 Die Vorschrift des § 236 AO ist einerseits Ausdruck dessen, dass es keinen allgemeinen nationalen Rechtsgrundsatz der Verzinsung rückständiger Staatsleistungen gibt (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 236, Rn. 1), andererseits folgt die Vorschrift der Intention des § 291 BGB und gewährt einen Zinsanspruch als materiell rechtliche Folge der Rechtshängigkeit. Der Sinn und Zweck des § 236 AO besteht darin, dem Steuerpflichtigen einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er über den gezahlten Betrag nicht verfügen kann, weil er diesen aufgrund des fehlenden Suspensiveffekts der Klage (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu zahlen hat; die Vorschrift des § 236 Abs. 1 AO zielt nicht darauf ab, einen Schaden vollständig zu ersetzen, sondern aus Billigkeitsgründen Härten abzumildern (vgl. BFH, Urteil vom 17.05.2022, VII R 34/19, juris). Randnummer 28 Diese gesetzgeberische Intention und Beschränkung des nationalen Zinsanspruchs stellt freilich mit Blick auf den unionsrechtlichen Zinsanspruch, der die Nichtverfügbarkeit des Geldbetrages über den gesamten Zeitraum, zu dem der Wirtschaftsbeteiligte nicht über den Geldbetrag verfügen konnte, ausgleichen soll (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 75) und Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Rückforderung rechtsgrundlos entrichteter Beträge ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 53), kein anzuerkennendes öffentliches Interesse dar, das es als verhältnismäßig ansehen und daher rechtfertigen könnte, dem Wirtschaftsbeteiligten und damit der Klägerin den Zinsanspruch allein deshalb zu verweigern, weil sie keinen gerichtlichen Rechtsbehelf - also keine Klage - auf Zahlung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht versagten Ausfuhrerstattung bzw. auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht festgesetzten Sanktion eingelegt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 82). Vielmehr würde die Anwendung der Vorschrift des § 236 AO auf den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch dazu führen, dass ihr eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Verlust gänzlich vorenthalten wird (vgl. zu diesem zu berücksichtigenden Zweck EuGH, Urteil vom 28.04.2022, a.a.O., Rn. 80). Dass die Zinszahlungsmodalitäten indes nicht dazu führen dürfen, dass dem Betreffenden - hier also der Klägerin - eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Liquiditätseinbußen vorenthalten wird, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.2022 unmissverständlich klargestellt (Rn. 75). Dass die Klägerin die Versagung der Ausfuhrerstattung und die Festsetzung der Sanktion nicht hinnehmen und damit auch nicht auf den ihr nach dem Unionsrecht zustehenden Zinsanspruch verzichten wollte, war für das beklagte Hauptzollamt unschwer aus dem Umstand zu erkennen, dass die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte
itiative ergriffen und mit dem Einspruch einen Rechtsbehelf auf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.