Tabaksteuerrecht/Aussetzung der Vollziehung: Zur Unabhängigkeit des Besteuerungsverfahrens vom Steuerstrafverfahren Leitsatz 1. Das Steuerstraf- und das Besteuerungsverfahren stehen unabhängig, eigenständig und gleichrangig nebeneinander. (Rn.28) 2. Das Finanzgericht darf sich beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch im Eilverfahren die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl zu eigen machen. (Rn.23) Tatbestand I. Randnummer 1 Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung von Tabaksteuer- und Hinterziehungszinsbescheiden. Randnummer 2 Das Amtsgericht A erließ am ... April 2016 jeweils gleichlautende Strafbefehle gegen die Antragsteller und führte dabei im Fall des Antragstellers zu 1. zum Sachverhalt Folgendes aus: Randnummer 3 "Sie verschafften sich gemeinsam mit Ihrer Frau unter anderem von den anderweitig verfolgten B und C im Zeitraum von November 2013 bis März 2014 rund 30.000 Stück Zigaretten, zu denen die deutsche Tabaksteuer sowie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen worden waren, um durch deren weiteren Absatz ohne Versteuerung für sich und Ihre Frau eine fortlaufende Einnahmequelle zu erzielen. Die Zigaretten erhielten sie an ihren Wohnort (...) geliefert oder holten diese bei dem anderweitig verfolgten B (...) jeweils nach Absprache ab. Dabei nahm Sie zumindest billigend in Kauf, dass auf den Zigaretten allein deutsche Tabaksteuer in Höhe von über ... € lastete, die dem Staat durch ihr Handeln vorenthalten wurde." Randnummer 4 Im Einzelnen warf das Amtsgericht den Antragstellern am 9. November 2013 die Abnahme von 10.000 Stück Zigaretten, zwischen dem 9. und dem 12. Dezember 2013 die Abnahme von 7.000 Zigaretten und zwischen dem 30. Dezember 2013 bis zum 6. März 2014 von 12.400 Zigaretten vor. Es sei eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei tatmehrheitlichen Fällen gemäß § 374 Abs. 1 und 2 AO, §§ 17, 23 TabStG und § 53 StGB gegeben. Randnummer 5 Weiter heißt es in den Strafbefehlen: "Weil die zu erwartende Strafe angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht fiele, wird gemäß §§ 154 Abs. 1, 154 a Abs. 1 StPO von der Verfolgung des Schadens wegen Hinterziehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer insgesamt sowie wegen weiterer Abnahmen im Zeitraum September 2013 bis Mai 2014 abgesehen." Randnummer 6 Beide Strafbefehle wurden am 9. bzw. 10. April 2018 rechtskräftig. Die Gesamtgeldstrafe betrug jeweils ... Tagessätze bei einem Tagessatz von 30 €, mithin jeweils ... €. Randnummer 7 Am 22. Juni 2022 erließ der Antragsgegner gleichlautende Steuerbescheide über Tabaksteuer gegen die Antragsteller (XXX-1 und XXX-2) und stellte darin auf die rechtskräftigen Verurteilungen durch das Amtsgericht A ab. Die Antragsteller hätten am 9. November 2013 10.000 Stück und am 9. Dezember 2013 - insoweit abweichend vom Strafbefehl - 6.000 Stück unversteuerte Zigaretten unbekannter Marke von C erhalten. Das Amtsgericht A habe im Urteil gegen B festgestellt, dass die Zigaretten auf dem Landweg von ukrainischen Lieferanten in das deutsche Steuergebiet verbracht worden seien. Im Zusammenhang mit diesem Urteil und weiteren Feststellungen im Rahmen der Zigarettenlieferungen seien die gehandelten Zigaretten aus einem Drittland über Polen kommend zu gewerblichen Zwecken und unzulässigerweise ohne die Verwendung deutscher Steuerzeichen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr Polens in das deutsche Steuergebiet verbracht worden. Als Empfänger der Zigaretten seien die Antragsteller Schuldner der entstandenen Tabaksteuer i.H.v. ... €. Die Antragsteller seien Gesamtschuldner zusammen mit B und C. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Tabaksteuer wird auf die Bescheide verwiesen. Randnummer 8 Ebenfalls am 22. Juni 2022 erließ der Antragsgegner zwei Zinsbescheide über Hinterziehungszinsen in Höhe von jeweils ... € gemäß § 235 AO gegen die Antragsteller wegen der hinterzogenen Tabaksteuer (XXX-3 und XXX-4). Randnummer 9 Mit Schreiben vom 3. Juli 2022 legten die Antragsteller Einspruch gegen die Tabaksteuer- und Hinterziehungszinsbescheide ein und beantragten, deren Vollziehung auszusetzen. Aus der Passage über das Absehen von einer weiteren Verfolgung in den Strafbefehlen folge, dass die neuerlichen Forderungen aufzuheben seien. Sie, die Antragsteller, seien nicht rechtskräftig verurteilt worden, sondern hätten den Strafbefehl widerspruchslos akzeptiert nachdem ihr Rechtsanwalt mit der Staatsanwaltschaft A gesprochen habe. Dabei sei versichert worden, dass es keine weiteren Sanktionen in dieser Angelegenheit geben werde, wenn die Strafbefehle akzeptiert und die Strafe gezahlt würde. Dies ergebe sich auch aus dem Strafbefehl. Im Übrigen habe man nicht in die Machenschaften dieser mafiaähnlich organisierten Bande hineingezogen werden wollen. Diese zwei Gründe seien ausschlaggebend dafür gewesen, sich nicht zu wehren bzw. vor Gericht zu ziehen. Die Geldstrafen seien vollständig gezahlt worden, weshalb die angegriffenen Bescheide aufzuheben seien. Randnummer 10 Mit gleichlautenden Bescheiden vom 2. August 2022 (RL xxx-1/22 und RL xxx-2/22) lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der Tabaksteuerbescheide ab. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen lägen nicht vor. Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhten auf den Urteilen des Amtsgerichts A gegen B und den geständigen C. Die Feststellungen in diesen Urteilen mache sich der Antragsgegner zu Eigen. Im Übrigen ergebe sich der Sachverhalt auch aus den abgehörten Telefonaten zwischen den Antragstellern und C bzw. B. Entscheidungen im Strafverfahren über z.B. Einstellungen hätten für das Besteuerungsverfahren keine Bindungswirkung, da im Strafverfahren nicht über ein Rechtsverhältnis, das im Besteuerungsverfahren vorgreiflich sei, entschieden werde. Eine Aussetzung der Vollziehung aufgrund einer unbilligen Härte scheide mangels entsprechenden Vortrags ebenfalls aus. Persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe seien nicht erkennbar. Randnummer 11 Mit weiteren zwei Bescheiden vom 2. August 2022 lehnte es der Antragsgegner ab, die Vollziehung der Zinsbescheide über Hinterziehungszinsen auszusetzen (RL xxx-3/22 und RL xxx-4/22). Randnummer 12 Mit am 9. August 2022 bei Gericht eingegangenem Schreiben haben die Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Tabaksteuer- und Zinsbescheide gestellt. Sie hätten die Gesamtgeldstrafe jeweils gezahlt, weil sie den zwischen ihrem Rechtsanwalt und der Staatsanwaltschaft ausgehandelten Deal vertraut hätten. Wenn weitere Forderungen entgegen der Absprachen absehbar gewesen wären, hätten sie sich im Prozess dagegen zur Wehr gesetzt. Ihre Aussagen zu diesen Vorgängen hätten zu ihrer Entlastung beigetragen. Da sie sich jedoch nicht mit der Russenmafia hätten anlegen wollen, hätten sie den "Widerspruch" zurückgezogen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sie, die Antragsteller, seit Januar 2022 von Hartz IV leben würden. Für den Antragsteller zu 1. laufe ein Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente. Vollstreckungsversuche würden damit ins Leere laufen. Ihre Schuld, die im Übrigen nie erwiesen worden sei, da sie an dem Strafprozess nicht teilgenommen hätten und nie gehört worden seien bzw. Zeugen dazu ausgesagt hätten, sei abgetragen und sie seien nun absprachegemäß in Ruhe zu lassen. Randnummer 13 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung der Steuerbescheide über Tabaksteuer vom 22. Juni 2022 (XXX-1 und XXX-2) und der Zinsbescheide über Hinterziehungszinsen vom 22. Juni 2022 (XXX-3 und XXX-4) auszusetzen. Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 15 Zur Begründung bezieht sich der Antragsgegner auf die Begründung der Ablehnungsbescheide vom 2. August 2022. Randnummer 16 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der Beteiligten und die Sachakten des Antragsgegners (vier Hefter) verwiesen. Entscheidungsgründe II. Randnummer 17 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 18 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Abs. 2 Satz 2 bis 6 gelten sinngemäß. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nicht (1.). Dass mit ihrer Vollziehung eine unbillige Härte einhergehen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich (2.). Randnummer 19 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Tabaksteuer- und Hinterziehungszinsbescheide liegen nicht vor. Randnummer 20 Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Der Erfolg braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als der Misserfolg, es brauchen insbesondere nicht erhebliche Zweifel in dem Sinne zu bestehen, dass eine Aufhebung des Verwaltungsaktes in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; vielmehr genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg. Dabei entscheidet das Gericht auf Basis der vorliegenden Unterlagen, d. h. nur nach Aktenlage und aufgrund von präsenten Beweismitteln. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen des Finanzgerichts sind nicht erforderlich. Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO, Rn. 89, 122 f., Stand Februar 2021 mit Nachweisen zur st. Rspr. des BFH). Randnummer 21
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