Wirtschaftsjahres, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist, entsprechend anzusetzen, kann sie dies in späteren Wirtschaftsjahren grundsätzlich nicht nachholen (§ 6a Abs. 4 Sätze 1 und 5 EStG). (Rn.47) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.54)
G kann nur in Ausnahmefällen gegeben sein. Fälle, in denen allgemein aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtums die Erhöhung der Pensionsrückstellung auf den Barwert unterblieben ist, zählen nicht zu den Ausnahmen vom Nachholverbot. Das Nachholverbot umfasst nicht nur absichtliche Gewinnverschiebungen. (Rn.51) 2. Es wird der Auffassung der Verwaltung im BMF-Schreiben vom 18.09.2017 (BStBl. I 2017, 1293) zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung
Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden gefolgt, wonach für noch nicht laufende Leistungen bis zum Erreichen
maßgebenden rechnerischen Pensionsalters weiterhin § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG maßgebend ist. (Rn.48) Im Umkehrschluss gilt der Versorgungsfall in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt und die vereinbarten Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, nicht als eingetreten und die Pensionsrückstellung ist weiterhin nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bewerten. (Rn.53) 3. Im Streitfall war über den Eintritt
Versorgungsfalls im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung in der Form einer Direktzusage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zu entscheiden. Dabei sollte die Versorgungszusage auch im Fall der Invalidität greifen. In der konkreten Versorgungszusage war der Begriff der Invalidität vertraglich nicht näher bestimmt. Im Streitfall war eine Invaliditätsversorgung
Begünstigten zu verneinen (kein Einkommensausfall infolge einer gesundheitlich bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit und keine Erwerbsminderung). (Rn.62) (Rn.65) (Rn.66) 4. Die Höhe
Rechnungszinsfußes, der nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG mit 6 % festgelegt ist, ist - bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2013 - nicht verfassungswidrig. (Rn.75) Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist bei der Bewertung einer Pensionsrückstellung, ob der Versorgungsfall eingetreten ist. Randnummer 2 Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2005 gegründet. Geschäftsführer waren zunächst Herr A und Herr B, der Ende 2009 als Geschäftsführer ausschied. Seit 2009 ist die C GmbH, deren Alleingesellschafter A ist, zu 40 % an der Klägerin beteiligt. Zu insgesamt 60 % beteiligt sind seit 2009 weitere fünf Kapitalgesellschaften, die sog. D-Gruppe. Randnummer 3 Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der am ... 1990 gegründeten F ... GmbH (im Folgenden: F-GmbH). Geschäftsgegenstand der F-GmbH ist XX, insbesondere XX. Im Wesentlichen vertreibt die F-GmbH XX an ... Geschäftsführer der F-GmbH war A. In 2009 schied der weitere Geschäftsführer B aus und im April 2017 wurde als zweiter Geschäftsführer Herr G bestellt. A schied im März 2021 als Geschäftsführer aus und Herr H wurde zum neuen Geschäftsführer bestellt. Randnummer 4 Zwischen der Klägerin und der F-GmbH bestand im Streitjahr 2013 aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom ... 2006 eine ertragsteuerliche Organschaft mit der F-GmbH als Organgesellschaft. Randnummer 5 Mit Vertrag vom ... 1992 erteilte die F-GmbH A eine Pensionszusage. Hierin war u.a. Folgendes vereinbart: Randnummer 6 1. Bei Ausscheiden aus den aktiven Diensten nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres erhalten Sie ein jährliches lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von DM ... (...) Dieses Ruhegeld steigt ab Zusagebeginn für jedes volle Dienstjahr, das Sie bei uns verbringen, um 3 %. (...) Randnummer 7 2. Ein Ruhegeld in Höhe von DM 100.00 %
unter Ziffer 1. genannten Ruhegeldes erhalten Sie auch bei Dienstunfähigkeit. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend außerstande sind, Ihre Tätigkeit für unsere Gesellschaft auszuüben. Sie ist durch ein Gutachten eines von der Gesellschaft zu benennenden Facharztes nachzuweisen und gilt im übrigen durch einen Berufsunfähigkeitsbescheid
Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der für die Gesellschaft zuständigen Berufsgenossenschaft als nachgewiesen. Randnummer 8 Die F-GmbH schloss bei der J AG zwei Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage, jeweils mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, ab. Versicherte Person der Rückdeckungsversicherungen war A. Auf den Inhalt der ab 2005 gültigen Versicherungsbedingungen wird Bezug genommen (...). Randnummer 9 Nach dem mit der F-GmbH geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag in der Fassung vom ... 2005 erhielt A ein jährliches Gehalt von ... € zuzüglich einer Tantieme. Randnummer 10 Durch einen Reitunfall am ... 2008 erlitt A eine Verletzung
XX. Randnummer 11 Mit dem nach dem Ausscheiden
weiteren Geschäftsführers zwischen der F-GmbH und A geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom ... 2010 wurde das bisherige Gehalt
A ab dem
A als Geschäftsführer in noch gesunden Tagen (mit einer nach seinen,
A, Angaben ausgeprägten Reisetätigkeit, auch ins ferne Ausland, und der aktiven und passiven Teilnahme an Sportveranstaltungen) eine Dienstunfähigkeit hinsichtlich dieser Tätigkeit zu 100 %. Randnummer 13 Die F-GmbH und A stellten am 14. Oktober 2008 gemeinsam Anträge bei der J-AG auf Leistungen aus den dort abgeschlossenen Versicherungen wegen einer durch den Unfall eingetretenen Berufsunfähigkeit
A. Nach mehrjährigen Verhandlungen schloss die J-AG mit der F-GmbH als Versicherungsnehmerin und mit Zustimmung
A als dem Versicherten am ... April / ... Mai 2013 eine Vereinbarung ab, in der sich die J-AG u.a. verpflichtete, aus den beiden Rückdeckungsversicherungen die versicherungsvertraglichen Leistungen wegen anerkannter Berufsunfähigkeit in Gestalt einvernehmlich abschließend kapitalisierter Gesamtbeträge von insgesamt ... € an die F-GmbH zu zahlen. Hierdurch sollten "sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen der Parteien dieser Vereinbarung sowie der versicherten Person A aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (...) einschließlich
Rechts der J auf bedingungsgemäße Nachprüfung vollumfänglich und ein für alle Mal abgegolten und erledigt" sein (Ziff. 6 der Vereinbarung). In der Präambel
Vertrages hieß es u.a.: Randnummer 14 "Als Ergebnis ihrer Prüfungen und Verlaufsbetrachtungen sieht die J eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der versicherten Person A für die Zeit ab dem 01.02.2013 als gegeben an (entsprechend "Dienstunfähigkeit" im Sinne der Pensionszusagen vom ...1992) mit der Folge ihrer versicherungsvertraglichen Leistungsverpflichtung ab jenem Datum." Randnummer 15 Der vereinbarte Betrag von ... € wurde nicht ausgezahlt, sondern am
K vom 03.05.2011 wirksam Ihre Dienstunfähigkeit nachgewiesen. Somit ist dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes auf der Grundlage der Pensionszusage vom ... 1992 entstanden. Sie haben uns gegenüber erklärt, dass Sie bis auf weiteres auf der Grundlage Ihres Geschäftsführeranstellungsvertrages vom ... 2010 als Geschäftsführer unserer Gesellschaft zu den im vorstehend genannten Vertrag genannten Konditionen tätig werden. Vor diesem Hintergrund werden wir bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Geschäftsführertätigkeit für unsere Gesellschaft endet, keine Zahlungen aufgrund Ziffer 2). der Pensionszusage vom ... 1992 an Sie leisten. Wir bestätigen unwiderruflich, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes gemäß Ziffer 2). der Pensionszusage vom ... 1992 fortbesteht. Unsere Leistungsverpflichtung auf Zahlung
Ruhegeldes gemäß Ziffer 2). der Pensionszusage an Sie ruht für den Zeitraum Ihrer Geschäftsführertätigkeit für unsere Gesellschaft (...)". Randnummer 18 Durch rechtskräftiges Urteil
Sozialgerichts M vom ... März 2015 (Az. xxx) wurden für A ein Grad der Behinderung von 50 und das Merkzeichen G festgestellt. Randnummer 19 Die F-GmbH erhöhte den Bilanzansatz für die Pensionsrückstellung, der sich in der Steuerbilanz für 2012 auf ... € belief, in der Steuerbilanz für 2013 um ... € auf den durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelten Barwert in Höhe von ... € und aktivierte zugleich den der Rentenversicherung bei der J-AG gutgeschriebenen Betrag in Höhe von ... €. Randnummer 20 In den gegenüber der Klägerin entsprechend den am
Beklagten vom 3. Februar 2017 führte das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg (im Folgenden: FA GU) im Auftrag
Beklagten bei der F-GmbH eine Prüfung der Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen und der Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen durch. Das FA GU kam im Bericht vom 30. Januar 2018 zu dem Ergebnis, dass die Leistungsvoraussetzungen der Pensionszusage bzgl.
Versorgungsfalls der Invalidität nicht vorlägen. In der Einschränkung der Geschäftsführertätigkeit und der Übertragung von Verantwortungsbereichen auf Prokuristen sei keine Dienstunfähigkeit zu sehen. Die Reduzierung der Geschäftsführertätigkeit bzw. eine Teilzeittätigkeit seien mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers nicht vereinbar. Daher sei die Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) lediglich mit dem Teilwert von ... € zu bewerten (Mehrgewinn im Streitjahr: ... €). Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung im Bericht über die Außenprüfung bei der F-GmbH vom
regulären Ruhegehaltseintrittsalters im Jahr 2020 fortgeführt worden. Die von der Klägerin als neue Tätigkeit
A geschilderte Funktion im Unternehmen stelle sich in Art, Inhalt, Umfang und Vergütung nicht als derart eindeutig von der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer abweichend dar, dass bei Anwendung einer objektiven Betrachtungsweise von einer Beendigung
die Versorgung tragenden Dienstverhältnisses ausgegangen werden könne. Das Dienstverhältnis sei vielmehr in modifizierter Form weitergeführt worden. Randnummer 25 Die Klägerin hat am 17. September 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass A in der Folge
Reitunfalls dienstunfähig geworden sei, weil er die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer der F-GmbH nicht mehr habe ausüben können. Diese Tätigkeit habe ganz überwiegend in der Pflege
für das Unternehmen essentiellen Netzwerks von Lieferanten, Kunden und anderen Geschäftspartnern und allgemein in der Repräsentation
Unternehmens nach außen bestanden. Diese Aufgaben hätten weite und strapaziöse Reisen verlangt sowie den Besuch zahlreicher Veranstaltungen und Stehempfänge, sportliche Aktivitäten, Messebesuche u.v.m. Sie sei nicht vom Schreibtisch aus zu erledigen gewesen, sondern habe ein erhebliches Maß an körperlicher Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit erfordert. Nach dem Unfall sei A dies alles nur eingeschränkt und unter Schmerzen möglich gewesen. Randnummer 26 Jedoch sei A auf Wunsch ihrer, der Klägerin, Gesellschafter "unter Raubbau an seiner Gesundheit" als Geschäftsführer in der F-GmbH verblieben, weil über lange Zeit kein neuer Geschäftsführer habe gefunden werden können. So habe in 2009 der weitere Geschäftsführer B aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden müssen und Gespräche mit Herrn N seien erfolglos geblieben. Randnummer 27 A habe sich bemüht, die durch seine Invalidität entfallenen Geschäftsführungskapazitäten durch den Aufbau einer zweiten und dritten Führungsstufe aufzufangen, u.a. durch drei im Jahr 2010 bestellte Prokuristen. Er habe weiterhin maßgeblich die Unternehmensstrategie entwickelt und die Wertigkeit dieser Tätigkeit sei gegenüber der früheren nicht geschmälert gewesen. Ein zweiter Geschäftsführer sei in 2017 bestellt worden und ein weiterer in 2021, so dass A zu diesem Zeitpunkt habe ausscheiden können. Die Zahlung der Geschäftsführervergütung an A sei Anfang 2021 durch die F-GmbH eingestellt und es seien stattdessen die vereinbarten Pensionszahlungen geleistet worden. Gleichzeitig habe die J-AG Zahlungen aus der Rentenversicherung, dem sog. "Parkkonto", an die F-GmbH erbracht. Randnummer 28 Für die durch die F-GmbH gebildete Pensionsrückstellung sei im Streitjahr nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG der Barwert anzusetzen, weil der Versorgungsfall spätestens in 2013 eingetreten sei. Entsprechend der Regelung in der Pensionszusage sei die Dienstunfähigkeit durch diverse medizinische Gutachten nachgewiesen worden, u.a. durch das Gutachten von Dr. med. L vom 3. Mai 2011 (...). Darüber hinaus habe die J-AG den Eintritt
Versicherungsfalls bzgl. der Rückdeckungsversicherungen anerkannt. Randnummer 29 Dass A weiterhin als Geschäftsführer bestellt und für die F-GmbH tätig gewesen sei, widerlege die Dienstunfähigkeit nicht. Denn die Dienstunfähigkeit im Sinne der Pensionszusage habe sich auf die konkrete Tätigkeit bezogen, zu der A dienstvertraglich verpflichtet gewesen sei. Die nach dem Unfall ausgeübte Tätigkeit sei jedoch eine ganz andere gewesen. Eine sog. Verweisungsklausel sei nicht vereinbart worden (...), d.h. es komme nicht darauf an, ob A eine andere vergleichbare Tätigkeit hätte aufnehmen können. Das Abstellen auf die konkreten beruflich-funktionellen Anforderungen am individuellem Arbeitsplatz - statt auf den abstrakten Begriff
Geschäftsführers - ergebe sich aus dem Wortlaut der Pensionszusage ("Ihre Tätigkeit", "für unsere Gesellschaft"). Randnummer 30 Die letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie "in gesunden Tagen" konkret ausgestaltet gewesen sei, sei auch nach den Grundsätzen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung für den Eintritt der Berufsunfähigkeit maßgeblich (vgl. § 172 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetzes -VVG- und die dazu ergangene Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs -BGH- und der Oberlandesgerichte). So habe Einigkeit zwischen der F-GmbH und der J-AG darüber bestanden, dass der Versicherungsfall gleichzeitig mit dem Versorgungsfall nach der Pensionszusage eintreten solle (...). Die konkrete Tätigkeit
Versorgungsberechtigten sei ferner Grundlage für die medizinische Beurteilung der krankheits- oder verletzungsbedingten Beeinträchtigungen. Randnummer 31 Die Bewertung der Pensionsrückstellung zum Barwert unter Berücksichtigung
Ertrags aus den Rückdeckungsversicherungen führe zu einem wirtschaftlich zutreffenden Besteuerungsergebnis. Mit der Anerkennung der Dienstunfähigkeit und der Auszahlung der Versicherungsbeträge durch die J-AG sei das Risiko aus der Pensionszusage gegenüber A auf die F-GmbH übergegangen. Dies sei steuerlich durch die Saldierung
Ertrags aus der Auflösung der Rückdeckungsversicherungen und
Aufwands aus der Erhöhung
Wertansatzes der Pensionsrückstellung abzubilden. Außerdem hätte A jederzeit den Anspruch aus der Pensionszusage geltend machen können, was eine drohende Belastung der F-GmbH gewesen sei und eine Erhöhung der Rückstellung auf den Barwert rechtfertige. Randnummer 32 A sei in die Vereinbarung mit der J-AG vom ... April / ... Mai 2013 einbezogen worden, um einen Gleichlauf zwischen den Leistungsverpflichtungen zwischen der J-AG und der F-GmbH einerseits und der F-GmbH und A andererseits sicherzustellen. In dieser dreiseitigen Vereinbarung habe auch die F-GmbH den Eintritt
Versorgungsfalls gegenüber A rechtsverbindlich anerkannt, wie sich aus der Bezugnahme auf die Pensionszusage in der Präambel ergebe. Der Umstand, dass die F-GmbH und A den Leistungsantrag bei der J-AG gemeinsam gestellt hätten, belege das gemeinsame Verständnis, dass der versicherte Fall der Dienstunfähigkeit dem unter der Rückdeckungsversicherung versicherten Fall der Berufsunfähigkeit entsprochen habe. Dieser Gleichlauf der Anerkenntnisse sei in derartigen Fällen grundsätzlich zentral. Somit sei durch die Vereinbarung mit der J-AG auch das Verhältnis zwischen der F-GmbH und A geklärt worden. Randnummer 33 Da die objektiven Gründe für den Barwertansatz gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG erst mit diesem Anerkenntnis
Versorgungsfalls im Verhältnis zwischen der F-GmbH und A vorgelegen hätten, sei mit der Bildung der Rückstellung im Streitjahr kein Nachholeffekt i.S.
G verbunden. Randnummer 34 Dass der Versorgungsfall bereits eingetreten sei, ergebe sich im Übrigen aus dem in Kenntnis der Pensionszusage,
medizinischen Gutachtens und der Fortführung der Geschäftsführung durch A am ... Juli 2012 gefassten Beschluss ihrer, der Klägerin, Gesellschafter (...) sowie der begleitenden Korrespondenz (...), wodurch A ermächtigt worden sei, im Namen der F-GmbH gerichtliche und außergerichtliche Aktivitäten zu betreiben und Vergleiche abzuschließen. Folglich sei die Dienstunfähigkeit
A durch sie, die Klägerin, bereits im Streitjahr und nicht erst durch die Vereinbarung vom 3. Juli 2014 anerkannt worden. Die Unterschrift
A unter der Vereinbarung mit der J-AG sei vom Willen auch ihrer, der Klägerin, Mehrheitsgesellschafter getragen gewesen. Randnummer 35 Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liege nicht vor, da die Leistungen an A nicht ausgekehrt worden seien und es wegen der Kompensation der Erhöhung der Pensionsrückstellung durch den Ertrag aus den Rückdeckungsversicherungen nicht zu einer Vermögensminderung bei der F-GmbH gekommen sei. Ebenso wenig seien gleichzeitig Versorgungsbezüge und Tätigkeitsvergütungen ausgezahlt worden. Im Übrigen hätten ihre, der Klägerin, Mehrheitsgesellschafter, die keine nahestehenden Dritten seien, der Fortzahlung
Gehaltes an A zugestimmt, weil kein vergleichbar qualifizierter Geschäftsführer zu finden gewesen sei und die F-GmbH ansonsten führungslos gewesen wäre. Randnummer 36 Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2013 vom
A als Geschäftsführer zu den im Anstellungsvertrag vom ... 2010 genannten Konditionen sowie der abweichenden Vereinbarung mit der Versicherung und der Errichtung eines "Parkkontos" für die Auszahlung der Versorgungsfall im Streitjahr aus steuerlicher Sicht noch nicht eingetreten und die Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG daher nicht zu beanstanden sei. Randnummer 39 Auf die Sitzungsniederschriften
Erörterungstermins vom
zwischen ihnen bestehenden Organschaftsverhältnisses zuzurechnen. Randnummer 43 Verpflichtet sich eine GmbH durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.
1
Aktiengesetzes (AktG), ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nichts anderes ergibt, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 KStG dem Träger
Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, was hier unstreitig der Fall ist. Im Bereich der Gewerbesteuer gilt eine Kapitalgesellschaft, die Organgesellschaft i.S. der §§ 14 oder 17 KStG ist, als Betriebsstätte
Organträgers. Randnummer 44
Dienstverhältnisses
Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss
Wirtschaftsjahres abzüglich
sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, die so zu bemessen sind, dass am Beginn
Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist. Dabei sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn
Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt
Eintritts
Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Randnummer 47 bb) Nach Beendigung
Dienstverhältnisses
Pensionsberechtigten oder nach dem Eintritt
Versorgungsfalls gilt als Teilwert der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss
Wirtschaftsjahres (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG). Randnummer 48 cc) Werden bei Eintritt der Invalidität oder bei Erreichen einer vereinbarten Altersgrenze die schriftlich zugesagten Versorgungsleistungen gewährt, gilt der Versorgungsfall auch dann als eingetreten, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG zu berechnen (Bundesministerium der Finanzen -BMF-, Schreiben vom 18. September 2017, Rz. 3, Bundessteuerblatt Teil I -BStBl I- 2017, 1293). Werden die zugesagten Versorgungsleistungen bei Eintritt der Invalidität unter entsprechender Herabsetzung
Beschäftigungsgrades und
Arbeitslohns nur teilweise in Anspruch genommen, gilt der Versorgungsfall insoweit als eingetreten. Für die noch nicht laufenden Leistungen ist bis zum Erreichen
maßgebenden rechnerischen Pensionsalters weiterhin § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG maßgebend (BMF-Schreiben vom 18. September 2017, Rz. 8, BStBl I 2017, 1293). Randnummer 49 dd) aaa) Eine Pensionsrückstellung darf gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss
Wirtschaftsjahres und am Schluss
vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden (sog. Nachholverbot). Nach § 6a Abs. 4 Satz 5, 1. Halbsatz EStG darf die Pensionsrückstellung am Schluss
Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis
Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, stets bis zur Höhe
Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden. Randnummer 50 bbb) Wird von der Möglichkeit, die Pensionsrückstellung auf den Barwert der Pensionsverpflichtung aufzufüllen, im Jahr
Eintritts
Versorgungsfalls kein Gebrauch gemacht, greift für die folgenden Wirtschaftsjahre das Nachholverbot wieder ein; das Recht zur Bildung oder Nachholung von Rückstellungen endet prinzipiell mit dem Eintritt
Versorgungsfalls (Weber-Grellet in Schmidt, EStG,
Staates" liegt (BFH, Urteil vom
Senates fest, dass der Versorgungsfall im Streitjahr eingetreten ist, sodass der Beklagte die Pensionsrückstellung zutreffend gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG bewertet hat. Der Höhe nach ist die Berechnung zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Randnummer 53
A bei der J-AG den Antrag auf Leistungen aus den dort abgeschlossenen Versicherungen stellten, oder spätestens in 2011, als das medizinische Gutachten
Herrn Dr. med. L über die bis dahin eingetretenen Unfallfolgen vorlag. Dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand
A im Streitjahr noch einmal derart verschlechtert hätte, dass erst hierdurch der Versorgungsfall eingetreten sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Dann hätte die Pensionsrückstellung aber spätestens zum Schluss
Wirtschaftsjahres 2011 entsprechend höher bewertet werden müssen; eine Nachholung im Streitjahr scheidet aus. Ein Ausnahmefall zum Nachholungsverbot liegt nach den oben genannten Grundsätzen nicht vor, denn der vorherige Bilanzansatz ist weder durch eine bisher entgegenstehende Rechtsprechung noch durch eine Einflussnahme
Beklagten verursacht. Auf einen möglichen Rechtsirrtum der Klägerin kommt es nicht an. Randnummer 56 bbb) Ebenso wenig steht zur hinreichenden Überzeugung
Senates fest, dass der Eintritt
Versorgungsfalls der Invalidität im Streitjahr durch die Vereinbarung zwischen der F-GmbH und der J-AG vom ... April / ... Mai 2013 konstitutiv vereinbart worden wäre. Randnummer 57
Versorgungsfalls trotz Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer hätte getroffen werden sollen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut - die bloße Erwähnung der Pensionszusage genügt für die Annahme einer derart weitreichenden Verpflichtung der F-GmbH gegenüber A nicht - noch aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung. Randnummer 58
Versorgungsfalls in 2012 rechtsverbindlich vereinbart wurde, denn auch dann stünde das Nachholverbot einer Aufstockung der Pensionsrückstellung erst im Streitjahr entgegen. Soweit in dem E-Mail-Schreiben der D GmbH vom 25. September 2012 (...) erklärt wird, dass der Beschluss vom ... Juli 2012 eine konkludente Zustimmung der Gesellschafter der Klägerin zum Eintritt der Berufsunfähigkeit bei A gemäß den Bedingungen der Pensionszusage enthalten solle, steht auch dies der Auffassung der Klägerin, (erst) die Vereinbarung mit der J-AG im Streitjahr beinhalte ein Schuldanerkenntnis auch der F-GmbH gegenüber A, entgegen. Randnummer 59
Eintritts
Versorgungsfalls durch die F-GmbH gegenüber A im Streitjahr oder in 2012 spricht, dass die F-GmbH (erst) am 3. Juli 2014 auf der Grundlage
entsprechenden Gesellschafterbeschlusses der Klägerin vom ... Juni 2014 gegenüber A unter Bezugnahme auf die Regelung in Ziff. 2 der Pensionszusage vom ... 1992 "unwiderruflich" bestätigte, dass die Dienstunfähigkeit vorliege und ein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes bestehe. Wäre das Rechtsverhältnis zwischen der F-GmbH und A in Bezug auf die Dienstunfähigkeit zuvor bereits durch den Vertrag mit der J-AG vom ... April / ... Mai 2013 oder anderweitig verbindlich geregelt worden, hätte es dieser Erklärung mehr nicht bedurft. Randnummer 60
A enthält und ob insoweit die Voraussetzungen einer vGA vorliegen oder nicht, weil die Erklärung erst nach Ablauf
Streitjahres abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für die in 2012 abgegebenen Erklärungen. Randnummer 61 cc) Ungeachtet
Nachholverbots steht nicht zur hinreichenden Überzeugung
Senates fest, dass die A erteilte Pensionszusage so auszulegen wäre, dass der gesundheitliche Zustand
A in 2013 nach dem Verständnis und dem Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss unter den in der Pensionszusage verwendeten Begriff der Dienstunfähigkeit fällt. Randnummer 62
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Invalidität als biologisches Ereignis, an das eine Versorgungszusage angeknüpft ist, ist arbeitsrechtlich nicht definiert (Allgaier/Schmitz in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht,
Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) vorauszusetzen. Eine Kopplung an das Sozialrecht kann auch durch die Aufnahme von Zahlungen durch die gesetzliche Rentenversicherung als Voraussetzung für die Versorgung erreicht werden (Clemens in BeckOK Arbeitsrecht, § 1 BetrAVG Rn. 12, Stand Juni 2022). In Zweifelsfällen kann § 43 SGB VI jedenfalls als Auslegungshilfe dienen (Bundesarbeitsgericht -BAG-, Urteil vom 19. Januar 2011, 3 AZR 83/09, Entscheidungen
Bundesarbeitsgerichts -BAGE- 136, 374; Clemens in BeckOK Arbeitsrecht, § 1 BetrAVG Rn. 12, Stand Juni 2022). Dabei ist, wenn die Versorgungszusage keine konkreten Begriffsbestimmungen enthält, im Sinne einer dynamischen Verweisung auch dann auf die erst seit dem
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, teilweise erwerbsgemindert und bei weniger als drei Stunden täglich voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Randnummer 63
Begriffes der Dienstunfähigkeit in einer Pensionszusage kann ein Hinweis auf die beamtenrechtliche Begriffsbestimmung sein (Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 1 BetrAVG Rn. 7). Dienstunfähig i.S.
Beamtenrechts ist, wer wegen
körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1
Bundesbeamtengesetzes -BBG-). Randnummer 64
A im Streitjahr nach dem Willen der F-GmbH von dem in der im Jahr 1992 erteilten Pensionszusage verwendeten Begriff der Dienstunfähigkeit umfasst ist. Auch wenn der Begriff dort in Bezug auf die Tätigkeit
A für die Gesellschaft definiert ist, steht nicht zur hinreichenden Überzeugung
Senates fest, dass damit nur die Geschäftsführertätigkeit
A in ihrer ganz konkreten Ausgestaltung gemeint ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Ausgestaltung einer Tätigkeit als Geschäftsführer oder generell als Arbeitnehmer über die Jahre und Jahrzehnte naturgemäß aus vielerlei Gründen ändern kann. So hätte A die ihn zeitlich und körperlich sehr beanspruchende Reisetätigkeit für die F-GmbH auch ohne den Unfall im Jahr 2008 zurückfahren oder einstellen können, etwa aus Altersgründen, wegen der privaten Lebensgestaltung oder wegen einer anderen Arbeitsverteilung unter mehreren Geschäftsführern. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass sich die in der Pensionszusage definierte Dienstunfähigkeit auf die Tätigkeit
A als Geschäftsführer allgemein beziehen sollte, unabhängig davon, welche konkreten Aufgaben er wahrnehmen würde. Randnummer 65
Reitunfalls in 2008 jedoch nicht erlitten. Sein Geschäftsführergehalt ist im Gegenteil im Jahr 2010 noch erhöht worden von ... € auf ... € p.a. und in der Folgezeit bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer in 2021 im Alter von 60 Jahren durchgehend und ohne Abschlag gezahlt worden. Randnummer 66
1 Satz 2 SGB VI vor. Wie A im Erörterungstermin bekundet hat, hat er im Streitjahr und danach ca. acht Stunden täglich gearbeitet und dafür, wie dargelegt, sogar ein noch höheres Gehalt als vor dem Unfall bezogen. Auch wenn die Pensionszusage den Begriff der Dienstunfähigkeit nicht ausdrücklich an die Bestimmung aus dem Sozialrecht definiert, spricht für dieses Verständnis, dass das Sozialrecht in Zweifelsfällen grundsätzlich heranzuziehen ist und dass die "Dienstunfähigkeit" nach der getroffenen Vereinbarung durch einen Berufsunfähigkeitsbescheid
Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden konnte. Eine Dienstunfähigkeit i.S.
Beamtenrechts lag aus den genannten Gründen im Übrigen ebenso wenig vor. Randnummer 67
Ausscheidens
A aus dem aktiven Dienst der F-GmbH vorsieht, spricht für ein paralleles Verständnis der in Nr. 2 vereinbarten "Dienstunfähigkeit" in dem Sinne, dass diese ebenfalls ein durch die körperliche Verfassung
A bedingtes Ausscheiden als Geschäftsführer voraussetzt. Dies entspricht auch der zwischen der F-GmbH und A am 3. Juli 2014 getroffenen Vereinbarung, wonach die Pensionsleistungen erst bei Ausscheiden
A erbracht werden sollten. Randnummer 68
Versicherten noch nicht eingeschränkt war (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016, IV ZR 527/15, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2017, 1620). Jedoch kann ein Selbständiger aufgrund seines Organisations- und Direktionsrechts erst dann als berufsunfähig angesehen werden, wenn es ihm nicht möglich ist, seine bisherige Tätigkeit und die seiner Mitarbeiter im Rahmen
bestehenden Betriebs so neu zu organisieren, dass ihm ein Tätigkeitsbereich verbleibt, den er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang verrichten kann ( Landgericht -LG- Hamburg, Urteil vom
A gleichwertig war. Randnummer 72 (c) Darauf, dass mit der J-AG keine Verweisungsklausel i.S.
3 VVG vereinbart war und die Leistungspflicht der J-AG nicht davon abhing, ob A eine andere vergleichbare Tätigkeit ausüben konnte, kommt es demnach nicht an. Randnummer 73
Versorgungsfalls nach Maßgabe der Pensionszusage aus 1992 spricht
Weiteren, dass A den Unfall bereits in 2008 erlitt und die Unfallfolgen in diesem Jahr am schwerwiegendsten waren, weil er nach seinem Bekunden im Erörterungstermin über Monate einen Rollstuhl benutzen musste. Wenn nach dem Verständnis der Vertragsparteien trotz der Weiterarbeit als Geschäftsführer zum selben bzw. später zu einem höheren Gehalt der Versorgungsfall eingetreten wäre, hätte die F-GmbH die vereinbarten Zahlungen bereits in 2008 aufnehmen müssen oder spätestens in 2011, als das medizinische Gutachten vorlag; ein rechtlicher Grund, dennoch den Ausgang der Verhandlungen mit der J-AG bzgl. der Rückdeckungsversicherungen abzuwarten, hätte nicht bestanden. Randnummer 74 4. Das Verfahren war nicht gemäß § 74 FGO auszusetzen. Randnummer 75 a) Dies gilt zum einen im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Az. 2 BvL 22/17 anhängige Verfahren. Dem liegt der Vorlagebeschluss
FG Köln vom 12. Oktober 2017 (10 K 977/17, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 287) zugrunde, mit dem eine Entscheidung
BVerfG darüber eingeholt wird, ob § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der in 2015 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (GG) vereinbar ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist. Doch ist dies nicht auf das Streitjahr 2013 zu übertragen (ebenso FG Münster, Urteil vom
Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 158, 282). Randnummer 76 b) Zum anderen ist das Klageverfahren betreffend den Körperschaftsteuerbescheid für 2013 nicht gemäß § 74 FGO auszusetzen, weil das Einkommen der F-GmbH als Organgesellschaft mit bindender Wirkung für die Besteuerung der Klägerin zunächst in einem Feststellungsbescheid gemäß 14 Abs. 5 Sätze 1 und 2 KStG hätte festgestellt werden müsste. Diese mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und
steuerlichen Reisekostenrechts vom
genannten Gesetzes). II. Randnummer 77
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.