Grundsicherung für Arbeitsuchende - Darlehen - Aufrechnungserklärung - hinreichende Bestimmtheit - Verfassungsmäßigkeit Orientierungssatz
(206), spricht sich für eine Stundung bzw. einen Erlass aus; vgl. zur Frage, ob bei § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt der Bestandskraft des Erstattungs- bzw. Ersatzanspruchs oder des Aufrechnungsbescheides maßgeblich ist: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Aufl., § 43 SGB II (Stand:
- September 2021), Rn. 52; nach BT-Drs. 17/3404, S. 117 ist der Zeitpunkt der Bestandskraft des Erstattungs- bzw. Ersatzanspruchs maßgeblich; zur genauen Berechnung siehe: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II,
- Lf. 2022, § 43 SGB II, Rn. 263). Dies ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber für klassischerweise hohe Aufrechnungssummen aus Ersatz- und Erstattungsansprüchen gerade eine zeitliche Aufrechnungsgrenze von drei Jahren gezogen hat (§ 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Diese gilt insbesondere auch für Ersatzansprüche nach § 34 SGB II bei sozialwidrigem, quasi-deliktischem Verhalten oder für Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X, die z.T. auf vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten eines Leistungsberechtigten zurückzuführen sind (§ 43 Abs. 1 SGB II). Eine etwaige zeitliche Höchstgrenze bei der Auffangregel für „ alle Darlehen im SGB II “ (BT-Drs. 17/3404, S. 115) nach § 42a SGB II gerade nicht einzuführen, kann nur dem Hintergrund geschuldet sein, dass üblicherweise hohe Aufrechnungssummen und damit lange Aufrechnungszeiträume in den Regelungsbereich des § 43 SGB II – und nicht in den Auffangtatbestand des § 42a SGB II – fallen. Randnummer 46 Vorliegend kann dahinstehen, ob die Aufrechnung der Länge nach (drei Jahre, also 36 Monate) und gleichzeitig auch der Höhe nach (d.h. 36 Monate i.H.v. 10 Prozent des jeweiligen maßgeblichen Regelbedarfs) erfolgen muss, damit eine Grundrechtsverletzung begründet wird. Denn in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum wurde zuvor der Länge nach über drei Jahre am Stück aufgerechnet (
- Oktober 2014 bis
- Dezember 2017 = 39 Monate; mit einer kurzen Unterbrechung von 2 Monaten dann ab
- März 2018 bis
- März 2021 weitere 37 Monate, insgesamt also 76 Monate, d.h. 6,33 Jahre). Auch wurde über 36 Monate hinweg i.H.v. 10 Prozent des jeweiligen maßgeblichen Regelbedarfs aufgerechnet. Wäre entsprechend der Regelbedarfe für die Jahre 2014 bis 2017 36 Monate lang i.H.v. 10 Prozent aufgerechnet worden, wären insgesamt 1.449,00 EUR zu tilgen gewesen (
- Oktober 2014 bis
- Dezember 2014 i.H.v. 39,10 EUR monatlich = 117,30 EUR;
- Januar 2015 bis
- Dezember 2015 i.H.v. 39,90 EUR monatlich = 478,80 EUR;
- Januar 2016 bis
- Dezember 2016 i.H.v. 40,40 EUR monatlich = 484,80 EUR und
- Januar 2017 bis
- September 2017 i.H.v. 40,90 EUR = 368,10 EUR; in Summe = 1.449,00 EUR). Der Kläger hatte diese Summe im November 2018 getilgt (Gesamtsumme der Tilgung zu dem Zeitpunkt: 1.483,41 EUR). Streitgegenständlich ist der Zeitraum
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020, sodass vorab nicht nur weit über drei Jahre am Stück aufgerechnet, sondern auch in der Summe bereits 2.024,30 EUR bis Ende des Jahres 2019 getilgt worden waren. Spätestens seit dem
- Dezember 2018 ging also von dem Aufrechnungsbescheid vom
- September 2014 sowohl hinsichtlich der Länge der Aufrechnung als auch der Höhe der Aufrechnungssumme eine Grundrechtsverletzung zulasten des Klägers aus. Es spricht jedoch Einiges dafür, eine Grundrechtsverletzung schon dann anzunehmen, wenn allein der Länge nach über einen Zeitraum von drei Jahren aufgerechnet wurde und der Höhe nach eine Aufrechnung von zumindest 5 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfes stattgefunden hat. Dies ergibt sich zum einen aus der – nun auch vom Gesetzgeber aufgenommenen Überlegung –, eine Angleichung an § 37 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), vorzunehmen (BT-Drs. 20/4360, S. 14, 36). Danach können ergänzende Darlehen im SGB XII nur i.H.v. 5 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 einbehalten werden. Durch die Einbehaltung eines höheren Teils der laufenden Regelsatzleistung wäre indes die Abdeckung des Lebensunterhalts gefährdet (so etwa: Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
- Aufl., § 37 SGB XII (Stand:
- Februar 2020), Rn. 69 m.w.N.). Zum anderen ist das Anknüpfungsmerkmal an die Grundrechtsverletzung bei lang andauernder Aufrechnung gerade die fehlende nur „vorübergehende“ monatliche Kürzung. Die Grundrechtsverletzung wiegt deshalb schwerer aufgrund der langen Dauer der Aufrechnung und weniger wegen des Erreichens einer monatlichen Mindesthöhe (siehe zum Meinungsstand hinsichtlich einer Bagatellgrenze in Bezug auf den Anordnungsgrund im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG: Keller in: Meyer-Ladewig/ders./Schmidt,
- Aufl. 2020, § 86b SGG Rn. 29a m.w.N. aus der Rspr.). Randnummer 47 Eine Grundrechtsverletzung für den streitgegenständlichen Zeitraum
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020 ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Aufrechnung in den Monaten Januar 2018 und Februar 2018 faktisch unterbrochen worden war. Denn Anknüpfungspunkt für die Grundrechtsverletzung ist eine nicht nur vorübergehende monatliche Kürzung des Regelbedarfes. Diese ist im Verhältnis einer Gesamtlänge der Aufrechnung von 6,33 Jahren zu einer faktischen Aussetzung von nur zwei Monaten sowie einer Tilgung weit über die verfassungsrechtlich „erforderliche“ Höhe (siehe oben zur Berechnung im Detail) gerade nicht nur „vorübergehend“. Vielmehr ist die faktische Unterbrechung in Relation zur Länge der gesamten Aufrechnung marginal und konnte nicht dazu beitragen, den zuvor erlittenen Regelbedarfskürzungen einen „Erholungseffekt“ entgegenzusetzen. Dazu kommt, dass die hiesige Unterbrechung erst nach einer Aufrechnungslänge von drei Jahren zum November/Dezember 2017 – nämlich ab Januar 2018 – stattgefunden hat. Schließlich wird dieser Ansatz auch durch den in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 3 SGB II niedergelegten Rechtsgedanken gestützt, wonach Zeiten, in denen eine Aufrechnung nach § 43 SGB II nicht vollziehbar ist, den maximalen Aufrechnungszeitraum von drei Jahren nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II schlichtweg verlängern. Randnummer 48 Im Weiteren führen auch die Regelungen der Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, gem. § 22 SGB II (Stand:
- Februar 2022), Ziff. 7.4.
- i.V.m. der Fachanweisung zu § 22 Abs. 6 und 8 SGB II für Gewährung und Rückforderung kommunaler Darlehen vom
- September 2011 Ziff. 2.2.2.
- f. (mit Beschluss vom
- Dezember 2021 gilt diese bis
- Dezember 2022 weiter), die eine Aufrechnung von Darlehen für Genossenschaftsanteile von bis zu fünf bzw. zehn Jahren vorsieht, zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht sieht sich nicht an die vorstehenden Fachanweisungen gebunden, da die dort aufgeführten Regelungen schon nicht im Einklang mit dem verfassungskonform auszulegenden einfachen Bundesrecht stehen (siehe oben; vgl. auch zu der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit, LSG Hamburg, Beschluss vom
- Mai 2016, L 4 AS 137/16 B ER, juris Rn. 6). Die Verwaltung ist dazu verpflichtet, die Weisungen – sofern diese aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Leistungsempfängern angewendet werden – wegen der insoweit bestehenden Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) anzupassen. Randnummer 49 d) Aus der Rechtswidrigkeit des Aufrechnungsbescheides vom
- September 2014 folgt sodann die Rechtswidrigkeit des Ausführungsverwaltungsakts (Bewilligungsbescheid vom
- November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom
- November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2019 (17778/19) ). Denn entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
- November 2018, B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 46), wäre der Aufrechnungsbescheid vom
- September 2014 vom Beklagten gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III), i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X wegen der wesentlichen Änderung in den Verhältnissen zugunsten des Betroffenen (hier: Eintritt von gegen die Fortdauer der Aufrechnung sprechenden Umstände der Aufrechnung länger als drei Jahre i.H.v. 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs) aufzuheben gewesen. Dies hat der Beklagte jedoch trotz Kenntnis des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG, a.a.O.) und des Beschlusses des Sozialgerichts Hamburg im parallelen Eilverfahren vom
- Juni 2019 (S 39 AS 1562/19 ER) für den streitgegenständlichen Zeitraum
- Januar 2020 bis
- Dezember 2020 unterlassen. Der Bewilligungsbescheid vom
- November 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom
- November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2019 (17778/19) hätte damit aufgrund der Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Aufrechnungsbescheides vom
- September 2014 nicht mehr erlassen werden dürfen. II. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.